BVwG G306 2106100-1

G306 2106100-1Bundesverwaltungsgericht25.06.2015

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand,<br/>Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Wiedereinreise

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 2106100-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2106100.1.00

Spruch

G306 2106100-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Albanien, rechtlich vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2015, Zl: 13-47836110-150140921, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des

angefochtenen Bescheides wir gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte erstmals am 30.08.1998, nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet, einen Antrag auf Asyl welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 9806.937-BAG, vom 04.05.1999 stattgegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

In der am 18.02.2015 im Rahmen eines eingeleiteten Asylaberkennungsverfahrens durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, gab dieser nach Beteuerung gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen an, im Besitz eines käuflich erworbenen albanischen Reisepasses zu sein, im Jahre 2008/2009 mit diesem in den Kosovo zum Besuch seiner Eltern gereist und kosovarischer Staatsbürger zu sein, mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen beiden Kindern im selben Haushalt zu leben sowie in Albanien niemanden zu haben.

Auf die gegen den BF gerichtete, seitens der Strafverfolgungsbehörden im Zuge eines Ermittlungsverfahrens durchgeführte, Telefanabhörung hingewiesen, bestritt dieser weiterhin Freunde in Mazedonien und Albanien zu haben. Zuletzt sei er vor 2 1/2 Jahren in Albanien gewesen, habe weder im Kosovo noch in Albanien etwas zu befürchten und sei seit 1999 durchgehend in Österreich aufhältig.

Auf dessen Verurteilungen hingewiesen vermeinte der BF provoziert worden zu sein, was aufgrund seiner nächtlichen Arbeit nicht zu vermeiden gewesen wäre, er sich aber dafür schämen würde.

Darauf verwiesen, sich nicht vorstellen zu können als Vater zweier Kinder aus Österreich ausreisen zu müssen, vermeinte der BF eine Strafe Seitens der Finanzbehörden erhalten zu haben und als Geschäftsführer des am XXXX wiedereröffnenden Lokales "XXXX" zukünftig Beschäftigung finden zu können.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA, wurde der mit Bescheid vom 04.05.1999, Zl. 9806.937-BAG, gewährte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt das dem BF gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 3 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist, und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet eingeräumt. (Spruchpunkt III.) Weiters wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.)

Die belangte Behörde führte in der Begründung Ihres angefochtenen Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF wissentlich die Tatsache verschwiegen habe, albanischer Staatsbürger zu sein, und sohin seinen Asylstatus durch die Angabe falscher Tatsachen erwirkt habe. So sei bei einer Hausdurchsuchung im Zuge eines gegen den BF geführten Strafverfahrens, ein auf diesen ausgestellter albanischer, vom BF auch zu Reisen nach Albanien in Benutzung befundener, Reisepass vorgefunden worden, dessen Echtheit, wie auch die albanische Abstammung des BF, von den albanischen Behörden bestätigt worden sei. Aufgrund der erfolgten Inanspruchnahme des Schutzes des Staates Albanien durch den BF und dessen Stellung als sicherer Herkunftsstaat, könne eine Verfolgung im Sinne der GFK in Bezug auf den BF nicht erkannt werden. Aufgrund der bestehenden Arbeitsfähigkeit und Gesundheit sowie familiärer Anknüpfungspunkte könne vor dem Hintergrund der wiederholt erfolgten Reisen nach Albanien und dessen Stellung als sicherer Herkunftsstaat, zudem keine Anhaltspunkte für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkannt werden.

Trotz bestehenden Sozial- und Familienlebens iSd. Art 8 EMRK im Bundesgebiet habe dieses angesichts der wiederholten Straffälligkeit des BF und dessen Falschangaben im bezughabenden Asylverfahren eine Relativierung hinzunehmen, weshalb den öffentlichen Interessen vor jenen des BF der Vorzug zu geben gewesen sei.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen zur Verleihung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 und 57 AsylG und nichterkennen Könnens von einer Abschiebung entgegenstehender Momente, sei die Abschiebung des BF nach Albanien für zulässig zu erklären und diesem eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen einzuräumen gewesen.

Zudem sei gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren aufgrund dessen wiederholt gezeigten die österreichische Rechtsordnung negierenden Verhaltens zu verhängen gewesen um dessen Gefährlichkeit begegnen zu können.

3. Mit am 08.04.2015 beim BFA eingelangtem Schreiben, erhob der BF mittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Dabei wurde die Stattgebung dieser und die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Der BF führte dazu zusammengefasst im Wesentlichen, unter Hinweis darauf, dass der bezughabende Bescheid sich als rechtswidrig erweisen würde und in Folge einer unrichtigen Beweiswürdigung erlassen worden sei, an, im Jahre 1998 aufgrund der Kriegswirren im Kosovo nach Österreich gereist zu sein, einzig seine Eltern in Albanien aufhältig seien, er in einer langjährigen Beziehung, der zwei, die Schule in Österreich besuchende Kinder entsprungen seien, lebe und nie arbeitslos gewesen sei. Derzeit sei er im Lokal "XXXX" beschäftigt und seien seine Verurteilungen größtenteils Ergebnis von Provokationen seiner Person gewesen. Der letzten Verurteilung liege jedoch sein eigener Suchtmittelkonsum zu Grunde und befinde er sich diesbezüglich, anstelle des Vollzuges seiner Freiheitsstrafe, in Therapie.

Unter Beachtung all dieser Umstände könne keine Gefährdung Österreichs seitens des BF ausgemacht werden und erweise sich die Entscheidung des BFA sohin als unzulässig.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2015 ein.

In einem nahm das BFA zur Beschwerde des BF Stellung und brachte vor, dass dieser erstmals mit seiner wahren Identität auftrete, dessen Identitätsschwindel außen vor lasse und seine Bezüge zu Kriegstraumatisierungen sich aufgrund seiner albanischen Abstammung in Bezug auf seine Person als nicht zutreffend erweisen würden.

Auch sei den Angaben des BF hinsichtlich dessen Gesetzestreue entgegenzutreten, und darauf zu verweisen, dass nicht die Opfer den BF provoziert hätten, sondern dieser mit massiver Gewaltanwendung gegen diese vorgegangen sei. Mangels erkennbarer Wirkungen der gegen den BF bereits ausgesprochenen strafrechtlichen Sanktionen könne diesem sohin keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Der BF ist albanischer Staatsbürger, moslemischen Bekenntnisses. Die Muttersprache des BF ist albanisch.

Dem BF wurde mit Bescheid des BAG, Zl. 9806.937-BAG vom 04.05.1999, nachdem dieser sich als Staatsbürger des Kosovo ausgab, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der BF ist im Besitz eines auf diesen, in Albanien am XXXX ausgestellten albanischen Reisepass, dessen Ausstellung der BF veranlasst und den dieser zur wiederholten Reise nach Albanien verwendet hat.

1.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und halten sich dessen Eltern weiterhin in Albanien auf.

1.3. Der BF weist folgende Verurteilungen auf:

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK am XXXX, wegen §§ 15, 105 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB: 140 Tagsätze zu je EUR 8,-

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK am XXXX, wegen 83 Abs. 1 StGB:

Freiheitsstrafe 3 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen.

  • BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK am XXXX, wegen § 83 Abs. 1 StGB:

Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je EUR 4,-

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK am XXXX, wegen § 87 Abs. 1 StGB, §§ 15, 87 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate auf drei Jahre bedingt nachgesehen.

LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen §28a Abs. 1 5. Fall SMG, § 28a Abs. 1 4. Fall SMG und § 83 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe von 18 Monaten unbedingt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und die seinerzeitige Zuerkennung des Asylstatus getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung, dass der BF im Besitz eines in Albanien auf dessen Veranlassung hin ausgestellten Reisepasses und dieser wiederholt nach Albanien gereist ist, sowie dort über Familienangehörige verfügt, beruht auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen der BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist. So haben die albanischen Behörden gegenüber dem BFA - die vom BF behauptete käufliche Erwerbung widerlegend - die offizielle Ausstellung eines Reisepasses an den BF sowie dessen wiederholte Einreisen nach Albanien bestätigt und vermeinte der BF vor der belangten Behörde sich den in Rede stehenden Reisepass in Albanien ausstellen gelassen zu haben. Zudem brachte der BF in der Beschwerde vor, seine - entgegen seiner bisherigen Beteuerungen - in Albanien lebenden Eltern wiederholt besucht zu haben.

Der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf den Angaben des BF, welcher im Verfahren vor der belangten Behörde sowie zum Teil auch in der Beschwerde vorbrachte gesund zu sein und einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachzugehen.

Die gerichtlichen Verurteilungen beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) sowie auf einer gekürzten Urteilsausfertigung des LG XXXX.

2.3. Zum Beschwerdevorbringen des BF:

Das Vorbringen des BF beruht auf seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Wie sich aus der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine, einer Aberkennung seines Status des Asylberechtigten entgegenstehenden, Vorbringen umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF diesbezüglich von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe sachdienlicher Vorbringen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 5 AsylG 2005, gilt einem Fremden dem am oder nach dem 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).

3.2.2. "Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden E wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument (vgl. § 83 FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law I (1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2 (1986)) - entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen - neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht." VwGH 15.05.2003, 2001/01/0499

"Die Ausstellung eines Reisepasses muss in der Regel - sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird - als eine der Formen angesehen werden, mit denen ein Staat seinen Angehörigen Schutz gewährt." VwGH 13.11.1996, 96/01/0912

"Auch die Rückkehr in den "Verfolgerstaat" erfüllt den Tatbestand der "Unterschutzstellung" iSd Art 1 Abschn C Z 1 FlKonv (Hinweis: E 13.11.1996, 96/01/0912)." VwGH 25.06.1997, 95/01/0326

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde mangels Begründetheit abzuweisen war:

Aufgrund des, der in die Zuständigkeit der Landesgerichte fallenden und zu gerichtlichen Verurteilung geführt habenden Vorsatztaten, seitens des BF erfüllten Sachverhaltes der strafgerichtlichen Verurteilung iSd. §§ 7 Abs. 3 iVm. 2 Abs. 3 AsylG, liegt sohin der die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zeitlich beschränkende Anwendungsfall des § 7 Abs. 3 erster Satz AsylG nicht vor.

Wie die belangte Behörde in ihrem Bescheid dargelegt hat, kann in der vom BF erfolgten, von diesem zugebenen, Ausstellung eines albanischen Reisepasses - in einem Zeitraum, indem diesem der Status des Asylberechtigten bereits zuerkannt wurde - und der wiederholten Reisen nach Albanien, der Schluss gezogen werden, dass dieser sich freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt hat. Untermauert wird dies damit, dass der BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde eine Verfolgung seiner Person in Albanien aus einer der in der GFK abschließend aufgezählten Konventionsgründe explizit ausgeschlossen hat und in der Beschwerde dem nicht substantiiert entgegengetreten ist. Sohin kann der belangten Behörde, im Lichte der obzitierten Judikatur nicht entgegengetreten werden, wenn diese vom Vorliegen des Asylaufhebungsgrundes iSd. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK ausgegangen ist. Dem entgegenstehende Anhaltspunkte ließen sich verfahrensgegenständlich nicht fassen und vermochte der BF solche auch nicht substantiiert vorzubringen.

3.2.4. Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung):

3.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 2 kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (hier: Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

3.3.2. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

3.3.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.3.4. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten in Hinblick auf den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als mangelhaft:

Der Beschwerde ist insofern recht zu geben, wenn diese die Beweiswürdigung der belangten Behörde und somit die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides moniert, ist nämlich dem Bescheid des BFA nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF (Albanien) sie deren Schlussfolgerungen hinsichtlich der den BF betreffenden Rückkehrfolgen stützt. So kann, mit Blick auf den obzitierten Wortlaut des Gesetzes, welcher eine - amtswegige - Prüfung der allfälligen Verletzung der dem BF seitens der EMRK zugesicherten Rechte im Falle dessen Heimkehr, und damit einhergehend eine hinreichende Abklärung der Rückkehrsituation des BF verlangt, mangels Heranziehens von Länderberichten und der dem BF nicht gebotenen Möglichkeit zu solchen Stellung zu nehmen, dem BFA nicht gefolgt werden, wenn dieses vermeint dem BF drohe keine Verletzung der ihm gemäß Art 2 und 3 EMRK zugesicherten Rechte. Vielmehr fehlt es der von der belangten Behörde getroffenen enscheidungsrelevanten rechtlichen Schlüsse an jeglicher nachvollziehbarer Grundlage aufgrund unterlassener diesbezüglicher Ermittlungen.

Die ledigliche Bezugnahme darauf, dass der BF eine Verfolgung ausgeschlossen hat, es sich bei Albanien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd. Herkunftsstaatenverordnung handelt und die bezugsfreie Verweisung auf - nicht vorhandene Länderberichte - im Bescheid, genügen hinsichtlich der Erfüllung der dem BFA auferlegten Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des hinreichenden Sachverhaltes, im Lichte des Grundsatzes der materiellen Wahrheit, nicht. Vielmehr kommt es bei der Beurteilung des Sachverhaltes auf dessen Relevanz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht auf eine Verfolgung des BF an sich an, sondern ist auf die Verletzung der ihm gemäß der EMRK zuerkannten Rechte abzustellen, greift dieses Rechtsinstitut nämlich erst dann, wenn eine asylbegründende Verfolgung eben nicht vorliegt. Der Judikatur des VwGH folgend, bedarf es zur Bewertung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat und der damit verbundenen Situation des BF im Falle dessen Rückkehr in Bezug auf die Zuerkennung von - die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten mitumfassten - internationalen Schutzes, der Einbeziehung aktueller und konkret bezughabender Länderberichte. (vgl. VwGH Ra 2014/18/0078, 10.12.2014).

3.3.5. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

3.3.6. Aus den dargelegten Gründen war daher der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren herkunftsstaatsbezogene Beweismittel zumindest in Form von Länderberichten einzubeziehen und den Sacherhalt anhand dieser einer rechtlichen Würdigung zuzuführen haben.

3.3.7. Aufgrund erfolgter Aufhebung und Zurückweisung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, und dem damit bedungenen Wegfall der iSd. §§ 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, 55 und 57 AsylG sowie § 53 Abs. 1 FPG genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Prüfung der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels, des Ausspruches einer Rückkehrentscheidung und eines mit dieser untrennbar verbundenen Einreiseverbotes, waren die Spruchpunkte III. und IV. des genannten Bescheides, wegen dessen gegenständlicher Untrennbarkeit in Bezug auf das Vorliegen einer negativen Entscheidung in Bezug auf die Zuerkennung des internationalen Schutzes, im Zuge der Beschwerde ebenfalls zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.4. 1 Da der Sachverhalt hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.4.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte in Bezug auf die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit der Beschwerde angefochtene diesbezüglichen Spruchpunkte aufzuheben sind.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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