BVwG G301 1406754-5

G301 1406754-5Bundesverwaltungsgericht15.07.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rückkehrentscheidung, wesentlicher Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

BVwG G301 1406754-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G301.1406754.5.00

Spruch

G301 1406754-5/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Australien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2015, Zl. 520216701/1648157, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 02.07.2015, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 02.05.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, sowie festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Australien zulässig ist (Spruchpunkt II.).

2. Mit dem am 06.07.2015 beim BFA, RD Wien, per Telefax eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung des ihm von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberaters Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2015 vom BFA vorgelegt (OZ 1).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

2.2. Zu Spruchpunkt A. (Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung):

2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.

Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

2.2.2. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen:

Wie in der Beschwerde zu Recht ins Treffen geführt wird, stimmt die Begründung in Zusammenhalt mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides weitgehend nicht überein, weshalb allein schon deshalb nicht erkennbar ist, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde zu welchen Rechtsfolgen gelangen konnte.

So fällt zunächst schon in struktureller Hinsicht der Begründung auf, dass diese zweimal einen mit "D) Beweiswürdigung" bezeichneten Abschnitt aufweist, und einmal offenbar eine Beweiswürdigung vornimmt und im anderen gleichlautenden Abschnitt unzweifelhaft eine rechtliche Beurteilung anführt, ohne jedoch einen erkennbaren Zusammenhang zum gegenständlichen Einzelfall herzustellen.

Wie in der Beschwerde auch zutreffend aufgezeigt wird, umfasst die Begründung des angefochtenen Bescheides teilweise auch widersprüchliche Bezugnahmen auf allenfalls "geltende" Bestimmungen bzw. auf die bei der Entscheidung von der Behörde heranzuziehenden Rechtsnormen. Schon der Hinweis in der Begründung darauf, dass gemäß "Art. II Abs. 2 lit C Z 34 EGVG" das "Bundesasylamt" das AVG anzuwenden habe, erweist sich vor dem Hintergrund, dass das Bundesasylamt seit 01.01.2014 nicht mehr existiert und auch das EGVG seitdem eine gänzlich andere Fassung hat, als unrichtig und ohne jegliche Relevanz für das gegenständliche Verfahren.

In der Beschwerde wird auch zutreffend aufgezeigt, dass in der Begründung zweimal völlig unterschiedliche Ausführungen mit der Überschrift "Zu Spruchpunkt II" getroffen wurden. Zunächst führt die belangte Behörde dazu eine Würdigung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG an, in der sie auch auf § 39 Abs. 4 AsylG und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG Bezug nimmt. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass § 39 Abs. 4 AsylG seit 01.01.2014 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und auch § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht mit dem diesbezüglich in der Begründung zitierten Norminhalt übereinstimmt. Vielmehr bezieht sich § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idgF auf den Fall, dass der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird. Ein solcher Fall (Zurückweisung wegen Zuständigkeit eines anderen Staates) liegt hier jedoch unzweifelhaft nicht vor.

Ebenso wenig erweist sich auch die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeführte Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG im gegenständlichen Fall als zutreffend, zumal mit dem angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gerade nicht hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (inhaltlich) abgewiesen worden ist.

Unbeschadet dessen wird in der Begründung auf die Anwendung des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG auch mit keinem Wort eingegangen. Vielmehr legte die belangte Behörde an späterer Stelle unter der gleichen Überschrift "Zu Spruchpunkt II" Erwägungen zu § 10 AsylG und einer Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar, wobei an dieser Stelle ausgeführt wird, dass eine "derartige gesetzliche Anordnung (...) für eine Zurückweisung gem. § 68 AVG - im Gegensatz zur alten Rechtslage § 10 AsylG idF 31.12.2013 - nicht getroffen" werde. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass daraus jedoch folge, dass "keine Verpflichtung der Behörde zur Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung im Fall des § 68 AVG nach §§ 3 u. 8" bestehe.

In völligem Widerspruch dazu wird jedoch gegen Ende der Bescheidbegründung ausgeführt, dass "gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden" sei.

Auch was die in Spruchpunkt II. angeführte Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG betreffend Rückkehrentscheidung anbelangt, ist festzuhalten, dass es gegen Ende der Begründung des Bescheides - im Rahmen einer allgemein gehaltenen Würdigung nach Art. 8 EMRK - jedoch im Gegensatz dazu lautet: "(...) der Eingriff ist - wie oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs.2 Z 2 FPG gesetzlich vorgesehen".

Der Bescheid lässt damit völlig im Unklaren, von welchen gesetzlichen Bestimmungen die belangte Behörde nun bei der Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz des BF ausgegangen ist bzw. stimmen die im Spruch angeführten Normen nicht mit der Begründung überein.

Insgesamt betrachtet erweist sich somit die Begründung des angefochtenen Bescheides als völlig "undurchschaubar" und ohne erkennbare Logik, zumal in der Begründung ganz offensichtlich zahllose, miteinander nicht in einem erkennbaren Zusammenhang stehende, teilweise sogar einander widersprechende Textmodule (basierend auf unterschiedlichen oder sogar nicht mehr in Geltung stehenden Verfahrenskonstellationen des Asylverfahrens) nacheinander eingefügt wurden und ohne darin eine ganzheitliche und auch systematische oder wenigstens sonst auch nur ansatzweise nachvollziehbare Gliederung der Begründung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des AVG vorzunehmen.

Des Weiteren erweist sich der Bescheid schon dadurch als grob mangelhaft, als weder der Spruch des Bescheides noch die Begründung mit der erforderlichen Klarheit erkennen lassen, von welchen Ermittlungsergebnissen und rechtlichen Erwägungen die belangte Behörde nun ausgegangen ist, welche im gegenständlichen Fall eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache und eine allenfalls gleichzeitig anzuordnende Rückkehrentscheidung zur Konsequenz gehabt hätten. Die Begründung weist jedoch keine klare Trennung zwischen beweiswürdigenden Ausführungen und der auf Grund des festgestellten Sachverhaltes vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung nach Maßgabe der von der belangten Behörde zu beachtenden und im Bescheid unmissverständlich darzulegenden Bestimmungen des von ihr anzuwendenden - geltenden - Rechts auf.

Welchen Sachverhalt die belangte Behörde nun für die Entscheidung des vorliegenden Falles in rechtlicher Hinsicht als maßgeblich und daher letztlich auch für die Rechtssubsumtion als entscheidungsrelevant angesehen hätte, ist jedoch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht ersichtlich.

Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind jedoch in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen.

Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weder eine hinreichende Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes noch eine Beantwortung aller relevanten Rechtsfragen vorgenommen hat, die auch eine geeignete nachfolgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheides ermöglichen würden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Die belangte Behörde wird daher zunächst alle zur Ergänzung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dem sie einerseits im Spruch alle für die Entscheidung der Hauptfrage relevanten Rechtsnormen korrekt und vollständig anführt und andererseits in der Begründung des Bescheides in klarer und übersichtlicher Weise darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der im Spruch wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung gekommen ist.

Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.

Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

2.2.3. Da alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im Hinblick auf die eben dargelegte Mangelhaftigkeit des Bescheides kann eine weitere Auseinandersetzung mit den übrigen in der gegenständlichen Beschwerde aufgezeigten Mängeln und den weiteren in der Beschwerde gestellten Anträgen unterbleiben.

2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

2.4. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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