BVwG W222 1419402-1

W222 1419402-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Rechtskraft

Gesamter Gesetzestext

BVwG W222 1419402-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W222.1419402.1.00

Spruch

W222 1419402-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zl. 10 08.985-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird im Hinblick auf den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.12.2009 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde und erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes mit 16.07.2010 in Rechtskraft.

Am 27.09.2010 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt, dass er bereits in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, welcher bereits entschieden worden sei, gab der Beschwerdeführer an: "Weil ich negativen Bescheid erhalten habe, und man mich nach Afghanistan zurückgeschoben hätte. Aus Angst vor Abschiebung habe ich Österreich verlassen." Er habe sich in Schweden aufgehalten. Auf die Frage, warum er wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe in Schweden einen Asylantrag gestellt. Man sagte mir, Österreich ist für mein Asylverfahren zuständig. Die schwedischen Behörden haben mich rücküberstellt. Ich bin am 21.09.2010 am Flughafen XXXX angekommen. Dort wurde mir von einem Polizisten ein Zettel mit dem Hinweis ‚Freiwillige Rückkehr' ausgehändigt und man sagte mir, ich soll zu dieser Adresse fahren. Ich fuhr selbstständig mit dem Taxi zu der Rückkehrhilfe mit XXXX Adresse. Dort gab man mir einen Zettel mit dem Plan für die Fahrt zu der Institution ‚ XXXX '. In den letzten Tagen habe ich bei der Caritas genächtigt. Bei ‚ XXXX ' sagte man mir, ich sollte nach XXXX fahren. Jetzt bin ich hier und stelle einen Asylantrag." Auf die Frage, warum er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an: "Es sind dieselben Probleme, diese werden sich aber nicht ändern. Unsere Feinde sind bei der Regierung beschäftigt und haben die Macht, mich zu bedrohen." Nach Belehrung, dass sein Verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden sei, in Österreich über eine Sache nur einmal entschieden werde, somit für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend seien, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides (Abschluss des Vorverfahrens) und dem heutigen Tag entstanden seien. Die Frage, ob es neue Gründe gebe, verneinte der Beschwerdeführer. Weiters gab der Beschwerdeführer an:

" Meine Fluchtgründe sind gleich geblieben."

Im Rahmen der Einvernahme am 07.10.2010 vor dem Bundesasylamt, XXXX , gab der Beschwerdeführer an, dass die Angaben, die er bei der Erstbefragung vor der PI XXXX am 27.09.2010 gemacht habe, stimmen würden und er die Wahrheit gesagt habe. Er habe in Österreich einen negativen Bescheid erhalten. Aus Angst nach Afghanistan abgeschoben zu werden habe er den Entschluss gefasst, nach Schweden zu gehen. Er habe den Bescheid erhalten, ansonsten wäre er nicht weggegangen. Er habe keine Ahnung gehabt, dass er eine Beschwerde erheben könne. Aus Angst sei er dann nach Schweden gegangen. Er habe jetzt in Österreich neuerlich um Asyl angesucht und möchte, dass ihm geholfen werde, Dokumente zu bekommen, damit er regelmäßig seine Familie besuchen könne. Damit meine er seinen Bruder. Das, was er bei seinem ersten Asylantrag in Österreich gesagt habe, sei fehlerhaft. Er habe mehr Informationen von seiner Mutter bekommen und sein Bruder habe nun die ganze Wahrheit erzählt. Es gebe einige Unterschiede, da er einiges nicht erwähnt habe. Auf Vorhalt, dass er bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der rechtskräftig abgewiesen worden sei, und er in diesem Verfahren die gleichen Angaben zu seinen Fluchtgründen mache, und auf Frage, wo er den Unterschied zu seinen Angaben sehe, gab der Beschwerdeführer an, dass einige Sachen nicht so vorgefallen seien, wie er es damals geschildert habe. Diesen Fehler müsse er korrigieren. Er sei zu einem Zeitpunkt, als die Probleme aufgetreten seien, noch ein Kind gewesen. Er könne sich nicht genau daran erinnern. Sein Bruder habe ihm die Geschichte kurz erzählt, wie es damals abgelaufen sei und habe ihn darauf hingewiesen, dass er einiges zu wenig erzählt habe und auch fehlerhaft. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer belehrt: "Dies ist Ihr zweites Asylverfahren. Ihr erstes Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Beschwerdeführer wurde dahingehend manuduziert, dass entsprechend der österreichischen Gesetzeslage niemals in einer Angelegenheit zwei Mal entschieden wird." In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zahl: 10 08.985-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer unter Spruchteil II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.04.2012 (Spruchpunkt III.) erteilt.

Gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.07.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

"VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Mir geht es gut.

VR: Sie haben am 09.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des BAA, Außenstelle XXXX vom 28.06.2010 abgewiesen. Am 27.09.2010 stellten Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BAA vom 29.04.2011 abgewiesen. In der Einvernahme vom 27.09.2010 gaben

Sie ausdrücklich auf die Frage: "Haben Sie neue Gründe?" an: "Nein."

Weiters gaben Sie auf die Frage: "Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?" Folgende

Antwort: "Meine Fluchtgründe sind gleich geblieben." Nehmen Sie dazu bitte Stellung.

BF: Wie nehmen Sie dazu Stellung?

VR fordert den BF auf, dazu Stellung zu nehmen.

BF: Ich habe schon vor sehr langer Zeit Afghanistan verlassen. Ich weiß nichts von neuen Problemen. Ich habe bereits alle meine Probleme bei meiner ersten Einvernahme in meinem ersten Verfahren vor dem BAA angegeben. Ich bin bereit heute alle Ihre Fragen zu beantworten. Seit meiner Flucht aus Afghanistan habe ich zu niemandem Kontakt.

VR: Sind sohin Ihre Angaben, wonach Ihre Fluchtgründe seit dem ersten Verfahren gleichgeblieben sind richtig? Hat sich seit dem Bescheid des BAA vom 28.06.2010 etwas geändert?

BF: Meine Fluchtgründe haben sich seither nicht geändert. Da ich keinen Kontakt nach Afghanistan habe, kann ich Ihnen keine neuen Informationen geben. Ich habe einen Bruder der sich in Schweden aufhält und dort anerkannter Flüchtling ist. Vielleicht weiß er, ob die Probleme sich erschwert haben. Ich habe Kontakt zu meiner Familie, damit meine ich meine Gattin und meine Tochter. Ich habe diese Angaben bei meiner vorherigen Einvernahme nicht gemacht.

VR: Sie haben weder in der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.12.2009 noch bei der Einvernahme vom 23.12.2009, auch nicht bei den Einvernahmen im zweiten Asylverfahren angegeben, dass Sie verheiratet seien und eine Tochter hätten. Sie gaben immer an, ledig zu sein. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.

BF: Beim ersten Asylverfahren hatte ich keine Aufenthaltsdokumente. Ich hätte damals auch nicht für meine Familie sorgen können, weil ich selbst auf die Unterstützung des Staates angewiesen war. Es besteht die Möglichkeit, meine Aussage zu überprüfen. Ich sage heute, dass ich verheiratet bin und eine Tochter habe.

VR: Sie haben die Wahrheit anzugeben, unabhängig davon ob Sie Aufenthaltsdokumente haben oder nicht.

BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, war ich ca. 17 Jahre alt. Ich hatte damals nicht vor, mein gesamtes Leben in Österreich zu verbringen. Ich wollte wieder zu meiner Familie zurückkehren. Ich hatte auch niemanden in Österreich, der mich in meinem Asylverfahren hätte beraten können. Ich wusste nicht, wie wichtig es ist, meinen Familienstand anzugeben. Ich arbeite mittlerweile seit 3 Jahren in Österreich, ich habe eine Wohnung und kann jetzt auch für meine Familie sorgen.

VR: Die Niederschrift vom 09.12.2009 wurde Ihnen rückübersetzt. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, allfällige Fehler zu monieren. Weiters wurde Ihnen auch die Niederschrift vom

23.12. 2009 rückübersetz. Auch hier hätten Sie die Möglichkeit gehabt, etwaige Fehler zu monieren. Des Weiteren auch bei den Einvernahmen im zweiten Asylverfahren.

BF: Ich weiß, dass es ein Fehler war, damals nicht anzugeben, dass ich verheiratet bin. Ich habe es nicht besser gewusst, was es bedeutet verheiratet zu sein und diesbezüglich auch die Wahrheit sagen muss. Ich bin mittlerweile 23 Jahre alt und weiß, dass ich verantwortlich für meine Ehefrau und Tochter bin. Ich bin nun auch in der Lage, für sie zu sorgen.

VR: Sie haben bei den Fragen zu Ihrem Familienstand gelogen.

BF: Alle meine Aussagen in meinen Asylverfahren entsprechen der Wahrheit. Dazu könnte man meine Familie befragen. Es besteht auch die Möglichkeit in Afghanistan vor Ort Recherchen durchzuführen. Ich habe leider sonst keine andere Erklärung, dass ich bei der Befragung in meinem ersten Asylverfahren, erst 17 Jahre alt war und ich die Bedeutung der Verheiratet sein nicht gewusst habe.

VR: Sie müssen doch gewusst haben, ob Sie verheiratet sind?

BF wiederholt sich.

VR: Warum haben Sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

BF: Ich wollte in Österreich bleiben und mir hier ein Leben aufbauen.

VR: Warum haben Sie keine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, im ersten Verfahren, erhoben?

BF: Nachdem ich den negativen Bescheid erhalten habe, wusste ich nicht genau, was meine Möglichkeiten sind. Mir war klar, dass ich ohne meine Familie nicht leben kann. Ich hatte auch einige gesundheitliche Beschwerden. Ich bin damals aus Österreich zu meiner Familie nach Schweden gereist.

VR: In den Bescheid vom 28.06.2010 ist die Rechtsmittelbelehrung auch in Ihrer Sprache übersetzt enthalten und Sie hätten die Möglichkeit gehabt, sich an eine kostenlose Rechtsberatung zu wenden.

BF: Damals konnte ich kein Deutsch. Ich wusste auch nicht, an welche Rechtsberatung ich mich hätte wenden können. Ich habe es besser nicht gewusst und weil ich einen negativen Bescheid erhalten habe, dachte ich mir, dass ich niemals Aufenthaltsdokumente in Österreich bekommen werde. Aus diesem Grund bin ich auch zu meiner Familie nach Schweden gereist.

VR: Haben Sie neue Fluchtgründe, die Sie bis dato noch nicht vorgebracht haben? Haben Sie all Ihre Fluchtgründe bereits im ersten Verfahren vorgebracht?

BF: Seit meiner Flucht aus Afghanistan bin ich nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Ich kann heute keine neuen Fluchtgründe vorbringen, weil es keine gibt. Ich kann nur sagen, dass jene Leute, sehr mächtig sind, hohe Regierungsposten besetzen und Parlamentsmitglieder sind. Ich kann auf keinen Fall wieder zurückkehren, weil mein Leben in Gefahr ist. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich im ersten Verfahren alle Informationen zu meinen Fluchtgründen gegeben. Meine Einvernahme vor dem BAA, im ersten Verfahren, war vor ca. 6 Jahren. Ich kann mich nicht mehr an die Fragen, die mir gestellt wurden, erinnern. Ich weiß aber, dass ich alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortet habe. Falls Sie zu meinen Fluchtgründen weitere Fragen haben, bin ich bereit diese heute zu beantworten. Falls die Informationen die ich Ihnen gebe nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit meine Familie dazu zu befragen.

VR: Sie müssen sich doch daran erinnern können, ob Sie im ersten Verfahren all Ihre Fluchtgründe genannt haben.

BF: Alle Schwierigkeiten die mir in Afghanistan wiederfahren sind, habe ich bereits im ersten Verfahren, in Österreich vorgebracht. Schlimme Erlebnisse vergisst man nicht so leicht. Ich habe nur wahrheitsgemäße Antworten gegeben.

VR: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

BF: Ich habe alle Fragen gut verstanden."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Der Beschwerdeführer stellt am 09.12.2009 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.09.2010 stellte dieser den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und die Feststellung, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ beendet wurde, und hinsichtlich des neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten keine neuen Fluchtgründe vorliegen, ergeben sich aus den bezugshabenden Verwaltungsakten sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2015 (vgl. "Ich habe schon vor sehr langer Zeit Afghanistan verlassen. Ich weiß nichts von neuen Problemen. Ich habe bereits alle meine Probleme bei meiner ersten Einvernahme in meinem ersten Verfahren vor dem BAA angegeben. Meine Fluchtgründe haben sich seither nicht geändert. Ich kann heute keine neuen Fluchtgründe vorbringen, weil es keine gibt. Alle Schwierigkeiten die mir in Afghanistan wiederfahren sind, habe ich bereits im ersten Verfahren in Österreich vorgebracht." Auf die Frage, warum er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, gab der Beschwerdeführer an: "Ich wollte in Österreich bleiben und mir hier ein Leben aufbauen.")

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Das Bundesasylamt hätte § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden gehabt, daher ist diese Bestimmung gemäß § 17 VwGVG im hg. Verfahren anzuwenden:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913, 18.05.2004, 2001/05/1152; 21.06.2007, 2006/10/0093; 06.06.2012, 2009/08/0226).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Einvernahmen zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz sowohl bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, als auch beim Bundesasylamt, als auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2015 ausgeführt, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien, er keine neuen Fluchtgründe vorbringen könne und sich seitdem der Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft erwachsen sei nichts geändert habe. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sohin keinen maßgeblich neuen Sachverhalt behauptet hat, sondern sich vielmehr auf die bereits ursprünglich vorgebrachten und rechtlich gewürdigten Angaben zum ersten Asylantrag berufen hat, über die jedoch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, war das diesbezügliche Sachverhaltsvorbringen aufgrund entschiedener Sache einer neuen Überprüfung nicht zugänglich und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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