BVwG W211 1427912-1

W211 1427912-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2015

Regest

geänderte Verhältnisse, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, Verfahrenshilfe, Zurückweisung,<br/>Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 1427912-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.1427912.1.00

Spruch

W211 1427912-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Dem Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß §§ 31 und 40 VwGVG nicht stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 04.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, verheiratet zu sein und der Volksgruppe der Bandhabow anzugehören. In Somalia würden noch ihre Mutter, ihre Frau, ihr Sohn und zwei Geschwister leben. Mitte 2010 sei die beschwerdeführende Partei mit einem Motorboot in den Jemen geflüchtet. Von dort sei sie nach Saudi Arabien gereist, wo sie bis April 2011 gelebt habe. Mithilfe eines Schleppers sei sie schließlich über Syrien, die Türkei, Griechenland und über weitere unbekannte Länder nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass in Somalia Krieg herrsche. Sie habe von Mogadischu nach XXXX flüchten müssen, weil sie in ihrer Wohnung in Mogadischu nicht mehr in Frieden habe leben können. In XXXX habe die Familie jedoch auch keinen Frieden gefunden. Sie habe bereits einmal versucht, nach Saudi Arabien zu flüchten. Von dort sei sie aber zweimal abgeschoben worden. Mitte 2010 habe sie erneut versucht nach Saudi Arabien zu reisen. Sie habe Angst vor den Saudischen Behörden gehabt und sich deswegen entschlossen, ihr Glück woanders zu suchen. Außerdem sei sie in Somalia misshandelt und mit Macheten verletzt worden

3. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 25.04.2012 durch die belangte Behörde gab die beschwerdeführende Partei weiter an, in Mogadischu im Bezirk XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. 2005 habe sie Somalia das erste Mal verlassen und sei über den Jemen nach Saudi Arabien gereist, von wo sie nach Somalia zurückgeschickt worden sei. 2010 sei sie wieder über den Jemen nach Saudi Arabien ausgereist, jedoch dann weitergefahren.

Die ganze Familie würde in Somalia leben; ihre Mutter, die beiden Geschwister, ihre Ehefrau und ihr Sohn. Alle würden im Dorf XXXX leben, ca. 420 km von Mogadischu entfernt. Ihr Vater sei bereits im Jahr 1999 gestorben. Die beschwerdeführende Partei sei vier Jahre lang in die Volksschule gegangen und habe keine Berufsausbildung. Sie habe bei ihrem Vater in der Schneiderei gearbeitet und den Betrieb nach dessen Tod übernommen. Die Familienmitglieder würden nunmehr in einem Lebensmittelgeschäft bzw. als Schneider arbeiten. Die ganze Familie sei im Jahr 1991 von Mogadischu nach XXXX in das Haus eines Großvaters gezogen. Die beschwerdeführende Partei habe telefonischen Kontakt zu ihrer Familie, es gehe ihr gut. Auf die Frage, ob wirtschaftliche Gründe für die Ausreise der beschwerdeführenden Partei ausschlaggebend gewesen seien, gab sie an, im Ausland arbeiten zu wollen. In Somalia sei immer Krieg, weshalb sie auch ausgereist sei. Sie habe außerdem Angst vor Al Shabaab. Sie nehme an, dass Al Shabaab der Familie das Haus bald wegnehmen würde. Auf die Frage nach den konkreten Gründen für den Asylantrag gab die beschwerdeführende Partei an, sie wolle in Frieden leben. In Österreich gebe es Frieden. Für ihr Kind sei es auch besser in Österreich zu leben. Sie habe außerdem Angst, Al Shabaab beitreten zu müssen. Auf die Frage, ob sie alle Gründe für die Asylantragstellung angegeben habe, meinte sie weiter, es gebe in Somalia zu wenig zu essen. Auf die Frage, wovor sich die beschwerdeführende Partei konkret im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat fürchten würde, gab sie an, dass es ihr passieren könne, von Al Shabaab rekrutiert zu werden. Man erkenne Al Shabaab Mitglieder an einem Schal um den Kopf, an einer Waffe und an ihrer arabischen Kleidung. Die belangte Behörde führte dann aus, dass die beschwerdeführende Partei nach den getätigten Angaben keine asylrelevanten Gründe dargelegt habe, weshalb ihr Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen sei. Sie sei in Somalia niemals bedroht oder verfolgt worden und gebe an, für ein besseres Leben noch Österreich gereist zu sein. Darauf antwortete die beschwerdeführende Partei, dass das stimme.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht glaubhaft zu entnehmen sei, dass sie aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgung in der Heimat zu gewärtigen habe. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia. In der Beweiswürdigung hielt die belangte Behörde das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei für nicht ausreichend glaubhaft. Die beschwerdeführende Partei habe selbst angegeben, dass das fluchtkausale Vorbringen keine Asylrelevanz aufweisen würde.

5. Die gegen Spruchpunkt I. rechtzeitig eingebrachte Beschwerde führte zusammengefasst aus, dass die beschwerdeführende Partei, dessen Familie in XXXX eine Schneiderei und ein kleines Lebensmittelgeschäft betrieben habe, von Al Shabaab Milizen wiederholt aufgesucht worden sei, um sie zu rekrutieren und der Familie Geld und Lebensmittel abzunehmen. Sie sei misshandelt und von Al Shabaab mit dem Umbringen bedroht worden, wenn sie sich ihnen nicht anschließe. Daraufhin sei sie geflohen. Die restliche Familie sei in den Jemen geflohen. Die beschwerdeführende Partei habe detailliert und nachvollziehbar geschildert, von Al Shabaab Milizen bedrängt und misshandelt worden zu sein. Sie habe die Bedrohungslage genau beschrieben. Es müsse sich um einen Übersetzungsfehler handeln, wenn die beschwerdeführende Partei am Ende der zweiten Einvernahme gesagt habe, keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Die belangte Behörde hätte darauf nochmals nachfragen müssen. Weiters seien die Länderfeststellungen unzureichend.

6. Mit Schreiben vom 07.05.2015 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht möglich sei.

8. Am 26.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweise an wie folgt [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert]:

" [...] R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

P: Ich bin in Mogadischu geboren im Bezirk XXXX. 1991, als der Krieg angefangen hat, sind wir nach XXXX geflüchtet. Dann bin ich in XXXX aufgewachsen. Bis die Probleme begonnen haben, habe ich in XXXX gelebt. In XXXX haben wir ein eigenes Haus, ein Geschäft und eine Landwirtschaft.

R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer und wo?

P: Nein, alle sind geflüchtet. Sie sind in den Jemen geflüchtet, und jetzt sind sie aus dem Jemen nach Kenia geflüchtet.

R: Wegen der Krise im Jemen?

P: Ja, vor kurzem wegen der Krise.

R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Kenia, abgesehen von Ihrer Frau?

P: Ja.

R: Wer von Ihrer Familie befindet sich in Kenia?

P: Mein Vater ist gestorben. Meine Mutter, eine Schwester und ein Bruder leben in Kenia. Sie heißen XXXX und XXXX.

R: Haben Sie Familie/Angehörige in Somaliland oder Puntland?

P: Nein, niemanden.

R: Was haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise getan? Waren Sie in der Schule, haben Sie gearbeitet?

P: Ich habe die Volksschule abgeschlossen. Danach hat der Krieg angefangen und es gab keine Schule mehr außer einer Privatschule, wo man außer Englisch nur wenig lernt. Ich habe gearbeitet. Wir haben ein Geschäft gehabt. In diesem Geschäft wurden Lebensmittel verkauft und gab es auch eine Schneiderei. In einem Eck wurde geschneidert und im anderen Eck konnte man Lebensmittel einkaufen.

R: Das heißt, Sie haben als Schneider gearbeitet?

P: Ja, meine Mutter auch. Ich habe diesen Beruf von meiner Mutter gelernt.

R: Welchem Clan gehören Sie an?

P: Bandhabow.

R: Haben Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme in Somalia gehabt?

P: Am Anfang des Krieges in Somalia herrschte Stammeszugehörigkeit. Die Bandhabow sind wenig wert in Somalia, "so viel wert wie 0,5", und danach sind die Al Shabaab gekommen. Wir sind wegen den Problemen mit der Stammeszugehörigkeit von Mogadischu geflüchtet.

R: Gab es für Sie konkret Probleme in XXXX wegen Ihrer Stammeszugehörigkeit als Bandhabow?

P: Ich habe nicht direkt als Bandhabow Probleme bekommen. Wir sind nicht viel wert. Dort regiert der Stamm Marehan. Wir mussten immer Ja sagen. Aber ich habe noch schlimmere Probleme bekommen.

R: Erzählen Sie mir nun bitte ausführlich und in Ihren eigenen

Worten, warum Sie aus Somalia geflohen sind:

P: Ich habe Somalia verlassen, weil eines Tages jemand zu mir ins Geschäft gekommen ist. Männer sind zu mir gekommen und sagten, ich verkaufe Zigaretten, und das sei verboten. Ich möchte Ihnen sagen, damals bei der Einvernahme habe ich Stress gehabt. Ich wurde aus dem Asylantenheim weggewiesen und habe das nicht erzählt. Jetzt erzähle ich detailliert, wie die Sache passiert ist. Eines Tages sind die Männer von Al Shabaab zur mir ins Geschäft gekommen und haben gesagt, dass ich im Geschäft heimlich Zigaretten verkaufe, und das ist verboten. Sie sind reigenkommen und haben das Geschäft durchsucht. Sie haben die Sachen runtergeschmissen, Kleidungen und alles. Sie haben nichts gefunden und sind gegangen. Sie sind gegangen und ich habe mir gedacht: "Gott sei Dank." Sie sind an einem anderen Tag gekommen. Meine Frau war im Geschäft. Das Geschäft befand sich vorne im Haus. Sie sind gekommen. Meine Frau war schwanger. Sie sind gekommen, kurz bevor ich das Land verlassen habe. Sie sind reingekommen und haben meine Frau geschlagen, weil sie meinten, dass sie als Frau nicht im Geschäft verkaufen darf. Ich war im Haus. Als ich die Geräusche und den Streit gehört habe, bin ich gleich ins Geschäft gerannt. Sie haben mich mit dem Gewehrkolben geschlagen. Dabei wurde meine Lippe verletzt. (P zeigt auf seine innere untere Lippe). Bis heute sieht man noch die Narbe. Mir ist schwindlig geworden und ich bin gleich auf den Boden gefallen. Sie meinten, wie erlaube ich meiner Frau, im Geschäft zu arbeiten. Männer kommen ins Geschäft und würden etwas kaufen. Das darf man nicht. Dann haben sie beschlossen, dass ich eine Strafe bekommen werde, und es war eine Geldstrafe. Sie haben gesagt, ich muss Geld zahlen. Meine Frau wurde geschlagen, ich wurde geschlagen, und sie haben mein Geschäft geschlossen. Ich bin am nächsten Tag in der Früh geflüchtet. Ich ging an der Landwirtschaft vorbei und zum Fluss. Ich bin geflüchtet, weil ich die Geldstrafe nicht zahlen konnte. Es war viel zu viel. Deshalb bin ich geflüchtet. Ich wollte nicht weg. Meine Frau war schwanger. Wir erwarteten das erste Kind. Sie hat das Baby nach zwei Monaten bekommen. Ich wollte mein erstes Kind sehen. Ich bin geflüchtet und in den Jemen gekommen. Ich bin eine Woche im Jemen geblieben, und danach nach Saudi-Arabien.

R: Wann war dieser Vorfall, bei dem Sie geschlagen und verletzt wurden, als Ihre Frau im Geschäft war? Können Sie sich daran erinnern?

P: Ich kann mich nicht an einen genauen Tag erinnern. Es ist hintereinander passiert. Ich glaube, es war im April 2010. Ich bin mir nicht sicher, oder Ende April/Anfang Mai. Das war, bevor mein Sohn geboren wurde, etwa einen Monat und 20 Tage, bevor er auf die Welt gekommen ist, ist das passiert.

R: Wie oft kam Al Shabaab in Ihr Geschäft und hat Sie belästigt?

P: Zweimal sind sie gekommen. Das erste Mal haben sie nach Zigaretten gesucht, und das zweite Mal waren sie zur Kontrolle in der Stadt. Sie sind vorbeigekommen und haben meine Frau im Geschäft gesehen. Dieses Mal haben sie mich mit dem Gewehrkolben geschlagen.

R: Wie hoch war die Strafe, die Sie hätten zahlen sollen?

P: Es war viel Geld, das ich mir nicht hätte leisten können, auch wenn ich das Geschäft verkauft hätte. Es war verboten, dass eine Frau im Geschäft arbeitet. Es waren ca. 30 Millionen somalische Schilling, in Dollar wären das etwas mehr als 3.000,-- Dollar.

R: Ihre Ausreise hat ja auch etwas gekostet, nämlich 4.000,-- Dollar. Wie haben Sie diese bekommen?

P: Ich bin nach Saudi-Arabien gegangen und habe dort ein Jahr gearbeitet. Dann bin ich weitergereist.

R: [...] Das Problem ist, dass Sie weder vor der Polizei noch vor der Behörde auch nur im Ansatz erwähnt haben, dass das passiert ist.

P: Ich habe über dieses Problem bei der Einvernahme gesprochen, aber ich wurde nicht so detailliert gefragt wie heute. Meine Familie musste meinetwegen aus Somalia flüchten. Sie waren im Jemen als somalische Flüchtlinge registriert. [...]

P: Ich sage Ihnen, warum ich das bei beiden Interviews nicht gesagt habe. Vor der Erstbefragung wurden wir aufgegriffen, wir waren übermüdet und hatten nichts gegessen. Bei der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde ich zuvor von der Unterbringung weggewiesen, weil ich mit einem Mann gestritten hatte. Zwanzig Tage musste ich in Wien unterwegs sein. Dann bin ich zur Caritas in Wien gegangen und wurde in einem Flüchtlingsheim der Diakonie untergebracht. Dann wurde ich nach Kärnten verlegt. Ich war sehr aufgeregt. Man hat mich gefragt, warum ich mit dem Mann gestritten habe, warum ich es getan habe, obwohl ich ein Asylwerber in Österreich bin. Ich war aufgeregt und habe Angst bekommen und habe alles vergessen und konnte nichts mehr sagen. Ich wurde gefragt, warum ich gerauft habe. Ich habe so viel erlebt und jeden Tag war ich wo anders. Jetzt geht es mir gut und ich habe keinen Stress. Ich arbeite. Meine Familie ist in Sicherheit. Sie sind in der Türkei.

R: Wissen Sie, wer zurzeit die Kontrolle über XXXX hat?

P: Ich weiß es nicht. Meine ganze Familie ist geflüchtet. Für uns ist sowieso die Lage nicht gut. Wenn XXXX unter der Macht von den Al Shabaab ist, ist die Lage schlecht. Wenn die Regierung an der Macht ist, dann bleibt übrig, dass wir von einem kleinen Stamm kommen.

R: Ich habe Ihnen die aktuellen Länderinformationen mit der Ladung mitgeschickt - hatten Sie Gelegenheit, sich diese anzusehen? Möchten Sie dazu etwas sagen?

P: Ja. Ich habe die Unterlagen zur Diakonie Rechtsberatung gebracht. Ich habe dort erzählt, was bei den vorigen Interviews passiert ist, und sie haben mir gesagt, was mir jetzt passieren könnte, wenn ich nach Somalia zurückgeschoben werde. [...]

R: [...] Wovor hätten Sie Sorge, wenn Sie heute nach XXXX zurückkehren müssten?

P: Ich habe meine Geschichte noch nicht beendet. Es gibt noch etwas zur erzählen. Sie haben meiner Frau gesagt, dass sie geschieden ist. Sie ist noch meine Frau und wir sind nicht geschieden. Das sagen sie nur. Für Al Shabaab gelte ich als Ungläubiger, der aus der Religion ausgetreten ist, und deshalb werden sie mich töten. Sie haben beschlossen mich zu töten.

R: Das heißt, wenn Sie heute an XXXX denken, haben Sie Sorge, von Al Shabaab verfolgt zu werden?

P: Ja, nicht nur in XXXX, es ist sicher, 100%, wenn ich nach XXXX zurückkehre, werde ich getötet. Wir haben dort eine Landwirtschaft und ein Geschäft. Es ist eine kleine Stadt. Man kennt uns. Man weiß, wann ich weggegangen bin und wenn ich zurückkomme. Das Geschäft und die Landwirtschaft haben wir stehen gelassen. Wer das jetzt besitzt, weiß ich nicht.

R: Wann ist Ihre Frau aus XXXX weggegangen?

P: Nachdem ich weggegangen bin, sind sie nach XXXX in Äthiopien geflüchtet. XXXX ist eine Grenzstadt.

R: Das heißt, Ihre Frau ist auch schon im Jahr 2010 aus XXXX weggegangen?

P: 2012 sind sie nach XXXX. Als ich das Land verlassen habe, im Jahr 2010, waren sie noch in XXXX. Später sind sie nach XXXX, im Jahr 2012. Sie sind in XXXX ca. 2 Monate geblieben. Sie waren auch als Flüchtlinge in XXXX registriert.

R: Das heißt aber, Ihre Frau hatte zwei Jahre lang in XXXX keine Probleme mit Al Shabaab?

P: Meine Familie ist geflüchtet, weil man meiner Frau gesagt hat, dass sie geschieden ist. Sie sind deshalb geflüchtet."

9. Am 09.07.2015 langte eine schriftliche Stellungnahme zu den mit der Ladung mitgeschickten Länderinformationen ein, worin ausgeführt wurde, dass in XXXX weiterhin Anschläge durch Al Shabaab stattfinden würden. Es bestehe immer noch eine gewisse Al Shabaab Präsenz in XXXX. Viele Anhänger der Marehan würden zu Al Shabaab gehören und eine Nähe zu diesen aufweisen. Näher zitierte Ausschnitte von Medienberichterstattung würden zeigen, dass Anschläge und Auseinandersetzungen auch unter Teilnahme von Al Shabaab in XXXX und Umgebung stattfinden würden. Als Bandhabow wäre die beschwerdeführende Partei weiter den Marehan schutzlos ausgeliefert.

Schließlich wurde noch der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 04.01.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom XXXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 26.06.2015 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 04.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Bandhabow an. Konkrete Probleme wegen ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Bandhabow hatte die beschwerdeführende Partei in Somalia nicht.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei wurde in Mogadischu geboren. Im Jahr 1991 zog die Familie der beschwerdeführenden Partei und sie selbst nach XXXX in der Region Gedo.

Die beschwerdeführende Partei besuchte dort vier Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend im Lebensmittelgeschäft der Familie und als Schneider.

Die Mutter, eine Schwester und ein Bruder der beschwerdeführenden Partei befinden sich mittlerweile in Kenia. Die Frau und der Sohn der beschwerdeführenden Partei sind zur Zeit in der Türkei.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Die beschwerdeführende Partei brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass im Frühling 2010 Al Shabaab Mitglieder ins Geschäft kamen und der beschwerdeführenden Partei vorwarfen, Zigaretten zu verkaufen. Sie durchsuchten das Geschäft und gingen wieder, nachdem sie nichts gefunden haben.

Bei einer Kontrolle der Al Shabaab zu einem späteren Zeitpunkt sahen sie, dass die Frau der beschwerdeführenden Partei im Geschäft war und dort arbeitete. Al Shabaab Mitglieder haben daraufhin ihre Frau und auch die beschwerdeführende Partei geschlagen und eine Geldstrafe verhängt. Das Geschäft wurde geschlossen, und die beschwerdeführende Partei floh am nächsten Tag.

Dieses Vorbringen wird nicht festgestellt, es wird jedoch im Sinne einer Wahrunterstellung (VwGH, 14.07.2014, Ra 2014/20/0069) ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei ein derartiges Vorbringen erstattete.

1.3. Nicht festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei von Al Shabaab zwangsrekrutiert werden sollte.

Es kann weiter nicht festgestellt werden, ob der Frau der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2012 von Al Shabaab gesagt wurde, dass sie als geschieden gelte.

1.4. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Gedo und Mogadischu

2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)

Quellen:

"Gedo, Bakool, Bay

In den Städten Doolow, XXXX und Garbahaarey sowie in Ceel Waaq und Faafax Dhuun gibt es permanente Stützpunkte von AMISOM-Einheiten aus Äthiopien und Kenia. In einigen Teilen der Region gibt es funktionierende Verwaltungen. In der Region gibt es Spannungen zwischen der Interim Jubba Administration (IJA) und Teilen der somalischen Armee bzw. mit der mit ihr verbündeten Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) (EASO 8.2014).

Teile der Grenzregion zu Äthiopien sowohl in Gedo als auch in Bakool werden von Clanmilizen der Rahanweyn kontrolliert, die mit der somalischen Regierung alliiert sind. In Bakool finden sich AMISOM-Stützpunkte in Ceel Barde, Waajid und Xudur (EASO 8.2014).

In Bay gibt es AMISOM-Stützpunkte in Baidoa, Burhakaba und Qansax Dheere. Baidoa beherbergt ca. 2.000 Mann von AMISOM und somalischer Armee sowie einige hundert somalische Polizisten und ein AMISOM-Polizeikontingent. Die Sicherheitslage in Baidoa hat sich verbessert, auch wenn Spannung hinsichtlich der Gründung eines neuen Gliedstaates gibt. Außerdem dürfte al Shabaab im Bereich der Stadt noch über verborgene Einheiten verfügen (EASO 8.2014). (Seite 12)

Quellen:

"Mogadischu

In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.

1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)

Quellen:

2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/539193314.html

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.

Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier_innen betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

Zur Grenzregion mit Äthiopien und Kenia meint dieser Bericht, dass (ebenfalls) nach UNDSS die Situation in den Grenzgebieten stabil ist wegen der Anwesenheit von äthiopischen und kenianischen Truppen. Es gebe sehr wenig Aktivität der Al Shabaab. Es bestünden in der Gegend hauptsächlich interne Konflikte zwischen dem District Commissioner in Belet Hawo und jenem in XXXX wegen ihrer unterschiedlichen Haltung zur Juba Interim Administration. (Seite 55)

2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html

Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).

2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf

Zusätzlich zum unter 2.1.1. bereits aus dem EASO Bericht zitierten kann zur Region Gedo und zu XXXX gesagt werden, dass die Gebiete an der Grenze im Allgemeinen von zwei Clanmilizen kontrolliert werden. Al Shabaab habe keine Unterstützung aus der Bevölkerung in der Gegend; es sei schwieriger dort für Al Shabaab zu operieren. Die Situation werde von UNDSS als "stabil, mit sehr wenig Al Shabaab Aktivität" beschrieben. Nichtsdestotrotz könne Al Shabaab Angriffe auf Anti-Al Shabaab Kräfte in der Gegend durchführen.

Die nördlichen Gebiete von XXXX, Rab Dhuure und Ceel Barde würden von Rahanweyn Milizen von ein- bis zweitausend Kämpfern kontrolliert. Äthiopien stelle Uniformen und Ausrüstung zur Verfügung.

Zum XXXX-Baidoa-Mogadischu Korridor wurde gesagt, dass die Städte an der Straße unter der Kontrolle der AMISOM/SNAF stehen würden. Es würden viele Anstrengungen unternommen werden, die Versorgungsrouten offen zu halten; weshalb die Route von XXXX nach Baidoa als relativ sicher beschrieben werde. Die Route weiter von Baidoa nach Afgooye sei wiederum sehr unsicher. Während die Route von XXXX nach Baidoa alle paar Tage beeinträchtigt sein würde, gebe es auf dem Weg von Baidoa nach Afgooye mehr Vorfälle. Grundsätzlich würden Zivilisten die Strecke regelmäßig benützen, wobei sie "nicht die sicherste" sei. Es würden nicht nur AMISOM/SNAF von Al Shabaab beeinträchtigt werden, sondern auch Zivilisten. Schließlich gebe es Banditen, Räuber und Erpressung an Checkpoints an der Strecke. (Seite 71ff).

Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.

Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)

2.2. Al Shabaab

2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).

Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).

Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung XXXX-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;

Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;

hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014)."

(Seite 16f)

Quellen:

"Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab

Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).

Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).

Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).

Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014)." (Seite 26)

Quellen:

"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab

Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).

Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).

Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)

Quellen:

2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Die Gebiete in Mogadischu, die unter der Al-Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").

Die Al-Shabaab kontrolliere in Mogadischu keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).

Die Al-Shabaab sei in Mogadischu sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.

Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).

Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in Mogadischu von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).

Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in Mogadischu, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).

Es sei schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab in der Lage sei in Mogadischu zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken, Mitglieder der Al-Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al-Shabaab in Mogadischu liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).

Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al-Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").

Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al-Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").

Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al-Shabaab keine Gebiete innerhalb Mogadischus mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in Mogadischu, davon habe er nie gehört (Seite 30).

Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al-Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).

Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al-Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").

2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.

Nach einer Quelle gebe es in Mogadischu keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)

Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.

Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. Mogadischu sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).

Es gebe immer noch Bericht von Zwangsrekrutierungen. UNHCR würde auch von Zwangsrekrutierungen in Gebieten sprechen, die nicht mehr unter der Kontrolle der Al Shabaab stehen würden, wie zB in Merka, während eine internationale NGO meinen würde, dass Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab nur mehr in den von ihnen zur Gänze kontrollierten Gebieten stattfinden würden. (Seite 88)

Die Rekrutierung funktioniere heute meistens über Schulen (Madrasas), durch Dorfälteste oder überhaupt freiwillig. Häufig würden sich junge Männer Al Shabaab freiwillig anschließen, um erst im Laufe der Zeit die Anwendung von Zwang wahrzunehmen. (Seite 87)

Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).

Insbesondere zu Rückkehrern und Rückkehrerinnen aus dem Westen führt der EASO Bericht auf Seite 106 aus, dass nach dem niederländischen Außenministerium Somalier_innen, die aus dem Westen zurückkehren, verdächtigt werden können, für SFG oder SFG Alliierte zu spionieren. Sie vermeiden für gewöhnlich in von Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren, selbst wenn ihr Clan in der Gegend lebt. Somalier_innen, die aus der Diaspora zurückkehren, können einem Risiko gezielter Anschläge ausgesetzt sein, insbesondere solche, die "sichtbar sind und sich nicht anpassen".

In Bezug auf Al Shabaab Aktivität in der Region um XXXX siehe oben zur Sicherheitssituation. Der EASO Bericht führt für den gegenständlichen Fall weiter relevant als Ausblick an, dass Al Shabaab wahrscheinlich weiterhin signifikanten Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von Mogadischu und anderer befreiter Städte haben wird, bis die ländlichen Gegenden gesichert sein würden. (Seite 85)

2.3. Clans

2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)

Quellen:

"Ethnische Minderheiten

Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Bajuni sind eine Fischerkultur der dem äußersten Süden Somalias vorgelagerten Bajuni-Inseln. Sie sprechen den Suaheli-Dialekt Kibajuni. Eine andere kleine ethnische Minderheit sind die Xamar Hindi (Abkommen indischer Händler) (EASO 8.2014)." (Seite 39f)

Quellen:

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)

Quellen:

2.3.2. ACCORD Anfragebeantwortung: Klan Bandhabow/Bandawow (örtliche Verbreitung, Namensgebung, Sprache und mögliche charakteristische Merkmale, aktuelle Situation der Bandhabow), a-4263 (ACC-SOM-4263), 07.05.2005 (Auszug):

Das Dokument kann abgerufen werden unter:

http://www.ecoi.net/file_upload/response_en_63300.html

Nach Angaben eines vom Danish Immigration Service (DIS) im März 2004 veröffentlichten Berichtes über eine im Jänner 2004 durchgeführte Fact-Finding-Mission handelt es sich bei den Bandhabow um einen Subklan der Rer Hamar (auch Reer Hamar geschrieben). So seien die Rer Hamar laut Mohamed Abdi Mamow, dem Vorsitzenden der somalischen Menschenrechtsorganisation Organisation for Minority Rights and Development, in zwei allgemeine Kategorien unterteilt: die sogenannten"light-skinned" ("Hellhäutigen"), zu denen die Bandhabow und Morshe gerechnet würden, und die"dark-skinned" ("Dunkelhäutigen"), zu denen die Shanshi und Dharbarwayne gehörten (DIS März 2004, S. 39).

2.3.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Benadiri sei ein Sammelname für mehrere städtische Gemeinschaften, die in den südlichen Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu leben würden. Es handle sich dabei um wirtschaftstreibende Gemeinschaften gemischter Herkunft, so zum Beispiel Somalier, Araber (Omani), Iraner, Inder und Portugiesen. [...] Die Benadiri sprechen Somali wie auch ihre eigenen Dialekte. Als Kaufleute haben sie vor 1991 einen privilegierten Status genossen, während sie mangels einer bewaffneten Miliz während des Bürgerkrieges schutzlos gewesen seien. Die meisten Benadiri seien deshalb nach Kenia geflohen (Seite 46).

Angehörige von Minderheiten seien häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und von Diskriminierung auf vielerlei Gebieten. (Seite 49)

Nach Somalias Unabhängigkeit und insbesondere während des sozialistischen Regimes von Siyaad Barre sei das Clansystem offiziell abgeschafft gewesen, was die Situation der Gruppen am untersten Rand der Gesellschaft verbessert habe. Einige Angehörige von Minderheiten seien sogar in angesehene Positionen in der Regierung, Verwaltung und im Militär aufgestiegen. Diese Abschaffung der Clans sei jedoch nur eine theoretische gewesen, und nach dem Zusammenbruch des Staates Somalia im Jahr 1991 seien sie wieder aufgetaucht. Der steigende Einfluss der Clans habe die Position der Minderheiten in der Gesellschaft geschwächt, die auch unverhältnismäßig unter den Kämpfen in ihrer Region gelitten haben. Mangels Clanschutzes haben sie auch in Somalia nirgendwo hin fliehen können, weshalb sich viele gezwungen gesehen haben, in Nachbarländern Schutz zu suchen. (Seite 50)

Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.

Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.

Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.

Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.

In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)

2.3.4. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance; South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015

Dieser sehr aktuelle Bericht zu Mehrheitsclans und Minderheiten in Süd- und Zentralsomalia führt unter anderem auszugsweise in der "policy summary" aus:

Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in Mogadischu Verfolgung fürchten müssen.

Außerhalb von Mogadischu können Minderheitenangehörige Opfer von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen werden, die unter manchen Umständen das Ausmaß von Verfolgung erreichen. Dieses Risiko hängt davon ab, welcher Minderheit die Person angehört, wo sie hin zurückkehren würde und ob die Person den Schutz eines Mehrheitsclans erlangen könnte.

Minderheitenangehörige, die IDPs in irgendeinem Teil Süd- und Zentralsomalias werden und die keine Wahl haben, als in einem IDP Camp zu bleiben, sind wahrscheinlich von einem echten Risiko einer Verfolgung wegen ihrer Ethnie oder ihrer Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe betroffen und haben wahrscheinlich Anspruch auf die Zuerkennung von Asyl.

Grundsätzlich sind weder Mehrheitsclan- noch Minderheitenangehörige in der Lage, Schutz durch den Staat zu erhalten.

Innerstaatliche Neuansiedlung in Mogadischu oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in Mogadischu, die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur denkbar für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten.

Der gesamte Bericht mit ausführlichen Quellenangaben kann unter https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance abgerufen werden.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3.2. Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben im Laufe des Verfahrens, an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund hat, zu zweifeln.

Die Feststellung dazu, dass die beschwerdeführende Partei keine konkreten Probleme in Somalia aufgrund ihrer Minderheitenzugehörigkeit erlebte, fußt auf ihren eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

3.3. Die Feststellungen zur Herkunft aus Mogadischu und der Region Gedo und zum aktuellen Aufenthalt der Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei basieren auf ihren glaubhaften und konsistenten Angaben.

3.4. Die Feststellung über die strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei fußt auf einem Strafregisterauszug vom 24.04.2015.

3.5. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.

3.6. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt drei für die rechtliche Beurteilung relevante Vorbringen, die es zu würdigen gilt:

Zum einen brachte die beschwerdeführende Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung zusammengefasst vor, im Frühling 2010 zweimal von Al Shabaab Mitgliedern belästigt worden zu sein: einmal habe Al Shabaab nach Zigaretten gesucht, das Geschäft durchsucht und verwüstet, nichts gefunden, woraufhin sie weggegangen seien. Beim zweiten Mal habe die Frau der beschwerdeführenden Partei im Geschäft gearbeitet, was einer Al Shabaab Kontrolle missfallen habe, die daraufhin die beschwerdeführende Partei und ihre Frau geschlagen, eine Geldstrafe verhängt und das Geschäft geschlossen habe. Die beschwerdeführende Partei sei am nächsten Tag geflohen. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt, dass dieses Vorbringen in dieser Form erstmalig in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht wurde. Die beschwerdeführende Partei erklärte dazu, in den Einvernahmen vor der belangten Behörde aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, von diesen Problemen zu erzählen. Was nun nur die Würdigung des Vorbringens als wahr angeht, schadet es natürlich einer entsprechenden Einschätzung, dass die beschwerdeführende Partei von einer bereits erfolgten Bedrohung durch Al Shabaab vor der belangten Behörde gar nichts erzählte. Dadurch muss dieses Vorbringen zwangsläufig konstruiert wirken. Eine abschließende Beurteilung kann jedoch unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen als wahr unterstellen und rechtlich unten unter 4. beurteilen wird.

Ausdrücklich nicht festgestellt wird jedoch das Vorbringen, das durch die Rechtsberatung in der eigentlichen Beschwerde angeführt wurde, nämlich, dass Al Shabaab mehrfach versucht hätte, die beschwerdeführende Partei zu rekrutieren. Das Bundesverwaltungsgericht merkt an, dass die beschwerdeführende Partei ein solches Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht einmal im Ansatz erstattete, weshalb es davon ausgeht, dass es nicht stimmt.

Schließlich brachte die beschwerdeführende Partei noch vor, dass Al Shabaab ihrer Frau gesagt habe, dass sie geschieden sei, woraufhin ihre Frau im Jahr 2012 nach Äthiopien gegangen sei. Über solche Geschehnisse kann der beschwerdeführenden Partei nur berichtet worden sein, was eine Einschätzung des Vorbringens erschwert. Jedenfalls bezieht es sich nur sehr bedingt auf ein potentielles Verfolgungsrisiko der beschwerdeführenden Partei selbst, insbesondere wenn man bei Wahrunterstellung bedenkt, dass die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei offenbar unbehelligt zwei Jahre lang in XXXX leben konnte, bevor sie die Region für Äthiopien und später den Jemen verließ. Im Ergebnis stellt das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen, insbesondere aufgrund seiner Vagheit und der Qualität als Erzähltes durch Dritte, nicht fest.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen

4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.

4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Zu A)

I.

4.2. Rechtsgrundlagen:

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

4.3.1. Da die gegenständlich relevanten Vorbringen erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden, muss sich das Bundesverwaltungsgericht mit den Bestimmungen des Neuerungsverbots auseinandersetzen:

§ 20 Abs. 1 BFA-VG sieht vor, dass in der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden dürfen, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat, das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war, wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich war oder er nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

In der Kommentierung von Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 20 BFA-VG Anm. 1 und 2, wird ausgeführt, dass § 20 Abs. 1 dem bisher geltenden § 40 AsylG entspreche und ein eingeschränktes Neuerungsverbot für das Beschwerdevorbringen festlege.

Der Verfassungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 25.09.2013 zur Zl. U1937/2012ua aus, "[dass] §40 Abs1 AsylG 2005 kein grundsätzliches Neuerungsverbot [enthält]. In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes können - neben den in §40 Abs1 Z1 bis 3 AsylG 2005 enthaltenen Fällen - neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, "wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen" (§40 Abs1 Z4 AsylG 2005). Vom Neuerungsverbot wird damit nur jenes Vorbringen erfasst, das ein Beschwerdeführer bloß zur bewusst intendierten Verfahrensverzögerung erstattet. [...]

Das Erfordernis der vollen Kognitionsbefugnis des Gerichts setzt auf dem je nach Verfahrensgegenstand von den Verfahrensparteien oder von Amts wegen konstitutierten Prozessgegenstand auf und bedeutet, dass im Rahmen des solcherart festgelegten Verfahrensgegenstands das Gericht verpflichtet ist, alle für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen zu behandeln. Da der Asylgerichtshof gemäß §23 AsylGHG iVm §§37, 45 und 46 AVG im Ermittlungsverfahren von Amts wegen alle Tatsachenfragen im Einzelfall überprüfen muss und es für den Asylgerichtshof auch keine Beschränkung bei der Entscheidung der Rechtsfragen gibt, liegt ein Verstoß gegen Art47 GRC auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vor."

Dass das Verwaltungsgericht auch weiterhin auf dem Boden des § 17 VwGVG das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG zu beachten hat, wurde vom VwGH bereits wiederholt bestätigt (siehe VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0038 und vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0171).

Im Sinne dieser Prüfungserfordernisse durch das Verwaltungsgericht und im Sinne obig zitierter VfGH-Entscheidung (U1937/2012ua vom 25.09.2013, Punkt 4.3.), geht das Bundesverwaltungsgericht auf die in der Verhandlung vorgebrachten Fluchtgründe und daraus möglicherweise resultierende Verfolgungsgefahren in weiterer Folge ein.

4.3.2. Im Sinne einer Wahrunterstellung nimmt es das Bundesverwaltungsgericht also als gegeben an, dass die beschwerdeführende Partei im Frühling 2010 zweimal von Al Shabaab Mitgliedern belästigt wurde: einmal suchte Al Shabaab in ihrem Geschäft nach Zigaretten, verwüstete das Geschäft, fand keine und ging daraufhin wieder. Ein weiteres Mal befand sich die Frau der beschwerdeführenden Partei im Geschäft, als Al Shabaab bei einer Kontrolle vorbeikam, woraufhin diese und die beschwerdeführende Partei geschlagen, eine Strafe verhängt und das Geschäft geschlossen wurde. Die beschwerdeführende Partei fürchtet, von Al Shabaab verfolgt zu werden.

4.3.3. Die diesbezüglich wesentlichen Länderinformationen zeigen, dass es in XXXX einen permanenten Stützpunkt von AMISOM Einheiten aus Äthiopien und Kenia gibt. Die Gebiete an der Grenze werden im Allgemeinen von zwei Clanmilizen kontrolliert. Es besteht sehr wenig Al Shabaab Aktivität in der Gegend und hat Al Shabaab keine Unterstützung aus der Bevölkerung. Es ist schwierig für Al Shabaab in der Gegend zu operieren. Die Situation wird von UNDSS als "stabil„ mit sehr wenig Al Shabaab Aktivität" beschrieben (siehe oben unter Punkt 2.1.1., 2.1.2. und 2.1.4.).

Diesen Ergebnissen der aktuellen Länderberichte stehen auch die Ausschnitte aus Medienberichterstattung, die mit der Stellungnahme vom 08.07.2015 eingebracht wurden, nicht entgegen, gehen sie doch auch nicht davon aus, dass es keinerlei Al Shabaab Präsenz mehr in der Gegend gibt.

Unter diesen Umständen muss auch bei einer Wahrunterstellung zur Kenntnis genommen werden, dass sich die Machtsituation der Al Shabaab in der Region und in XXXX stark verändert hat. Es gibt daher mittlerweile, und auch die gewöhnlichen Zielgruppen für Anschläge der Al Shabaab mitbedenkend (siehe oben unter Punkt 2.2.1. und 2.2.3.), keine Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei im Endeffekt deswegen, weil im Jahr 2010 einmal ihre Frau im Geschäft gearbeitet haben soll und daher eine Strafe auferlegt wurde, die nicht bezahlt worden ist, heute von Al Shabaab als Gegner verfolgt würde. Eine entsprechende Prognose einer Verfolgungsgefahr kann nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit getroffen werden.

4.3.4. Die beschwerdeführende Partei sprach in der mündlichen Verhandlung außerdem Probleme wegen ihrer Clanzugehörigkeit zu den Bandhabow an. Dazu stellte das Bundesverwaltungsgericht bereits fest, dass die beschwerdeführende Partei selbst angegeben hat, keine konkreten Probleme wegen der Zugehörigkeit zu einer Minderheit erlitten zu haben; eine entsprechende Indizwirkung für die Annahme einer möglichen Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Ethnie lässt sich daher aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht ableiten.

Die diesbezüglichen Länderberichte gehen für die Regionen außerhalb von Mogadischu davon aus, dass Minderheitenangehörige Opfer von Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen werden können, die unter manchen Umständen das Ausmaß von Verfolgung erreichen. Dieses Risiko hängt davon ab, welcher Minderheit die Person angehört, wo sie hin zurückkehren würde und ob die Person den Schutz eines Mehrheitsclans erlangen könnte (siehe oben unter Punkt 2.3.4.). Das entsprechende Vorbringen der beschwerdeführenden Partei war jedoch während des ganzen Verfahrens zu vage und zu wenig substantiiert, um daraus die Gefahr einer Verfolgung aufgrund ihrer Minderheitenzugehörigkeit ableiten zu können, die entsprechend wahrscheinlich, konkret und intensiv sein würde, um die Zuerkennung von Asyl zu ermöglichen. An dieser Einschätzung kann auch die in der Stellungnahme vorgebrachte Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Clanzugehörigkeit nichts ändern, die ebenfalls unbegründet bleibt.

4.3.5. Weitere asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt oder aus der aktuellen Berichtslage.

4.3.6. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die allgemeine Sicherheits- und die Versorgungslage in Süd- und Zentralsomalia, so insbesondere auch für Minderheitenangehörige, besonders prekär ist. Dieser Sorge wird jedoch die bereits erfolgte Zuerkennung von subsidiärem Schutz gerecht.

4.3.7. Mangels Bestehen oder Aktualität einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.

Zu A)

II.

4.4. Zur Zurückweisung des Antrags auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers:

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter anderem in seiner Entscheidung BVwG 27.03.2015, L502 2103773-1/6Eua, wörtlich folgendes ausgeführt:

"1. In ihrer Beschwerde stellten die Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und begründeten diesen damit, dass zwar (nur) der § 40 VwGVG die Beigabe eines "Verfahrenshilfeverteidigers" in Verwaltungsstrafverfahren vorsieht, diese Bestimmung aber im Lichte des Art. 6 EMRK als verfassungswidrig erscheint, wie dies auch der VfGH im Zusammenhang mit einem dort bereits wegen § 40 VwGVG anhängigen Gesetzesprüfungsverfahren in den Raum gestellt habe. Zudem sei das BVwG an die Anwendung der europäischen Grundrechtecharta gebunden, die in Art. 47 Abs. 2 und 3 das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf versehe. Der den Beschwerdeführern von der belangten Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen beigegebene Rechtsberater sei demgegenüber nicht als gleichwertig zu betrachten, zumal dieser lediglich im Verfahren über die Erlassung eines Rückkehrentscheidung zur Vertretung der nicht behördlichen Parteien verpflichtet ist. Die rechtsunkundigen Beschwerdeführer seien jedoch ohne einen ihnen unentgeltlich beigegebenen Verfahrenshelfer nicht in der Lage ihre Rechte gehörig wahrzunehmen, etwa Schriftsätze abzufassen oder ihre Ansprüche in einer mündlichen Verhandlung zu vertreten.

2. Über diese Anträge war durch das erkennende Gericht nicht meritorisch abzusprechen, da das VwGVG ebenso wie das subsidiär anzuwendende AVG das Institut eines "Verfahrenshelfers" bzw. der Verfahrenshilfe in Form der unentgeltlichen Beistellung eines rechtskundigen oder berufsmäßigen Parteivertreters nicht kennt, ausgenommen in den Fällen des § 40 VwGVG, folgerichtig waren diese Anträge mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Eine Grundrechtswidrigkeit bzw. die Notwendigkeit der unmittelbaren Anwendung der europäischen Grundrechtecharta vermochte das BVwG im Übrigen schon deshalb nicht zu erkennen, da den Beschwerdeführern ohnehin zugleich mit der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG beigegeben wurde, mit dessen unentgeltlicher Unterstützung sie offenkundig auch den gg. Beschwerdeschriftsatz verfassten."

Im Beschwerdefall wurde im Wesentlichen dieselbe Argumentation zur Antragsbegründung ins Treffen geführt, wie in der oben angeführten Entscheidung des BVwG vom 27.03.2015 dargestellt. Das Bundesverwaltungsgericht legt auch der gegenständlichen Entscheidung die oben dargestellte Beurteilung zugrunde und sieht sich im Beschwerdefall nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der beschwerdeführenden Partei (damals noch) gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt, der ihr beim Verfassen ihrer Beschwerde wie auch der Stellungnahme vom 08.07.2015 offenkundig zur Seite stand. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie unter Betrachtung der Wahrung der Parteienrechte im gesamten Verfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der beschwerdeführenden Partei gegenständlich kein effektiver Zugang zur gerichtlichen Beschwerdeinstanz in ihrem Verfahren um Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zur Verfügung gestanden wäre. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung von Asyl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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