BVwG W200 2017583-1

W200 2017583-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2017583-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2017583.1.00

Spruch

W200 2017583-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid vom 19.11.2014 des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnr. 2338877, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.

Festgestellt wird, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert (vH) vorliegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Am 27.11.2011 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt und zuletzt der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert eingetragen.

Mit ihrem Antrag vom 15.05.2014 begehrte die Beschwerdeführerin eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Zusatzeintragung im Behindertenpass "Unzumutbarkeit für öffentliche Verkehrsmittel" [sic] und übermittelte folgende Unterlagen:

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 29.08.2014 nach erfolgter Untersuchung wurde im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Kniegelenksabnützung beidseits Fixer Richtsatz

02.05. 21

40 vH

02

Chronisches Lymphödem der unteren Extremität Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringe Ausprägung

05.08. 01

20 vH

03

Degenerativer Wirbelsäulenschaden Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da belastungsabhängige Schmerzen vorliegend sind

02.01. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Begründet wurde der Gesamtgrad der Behinderung damit, dass mit dem Zusammenwirken von Leiden zwei und drei eine relevante Zusatzbehinderung gegeben sei, die eine Erhöhung um eine Stufe bedinge. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 07.09.2011 sei das Wirbelsäulenleiden neu in der Diagnoseliste aufgenommen worden. Es ergebe sich aber dadurch keine maßgebliche Veränderung, die eine Erhöhung der bisher getroffenen Beurteilung ermögliche.

Es handle sich um einen Dauerzustand. Die Beschwerdeführerin sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.11.2014 wurde festgestellt, dass aufgrund des am 15.05.2014 eingelangten Antrages der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 50 von Hundert neu festgesetzt wird.

Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von nunmehr 50 v H ergeben habe. Im Zuge des Parteiengehörs seien Einwände erhoben worden, diese seien laut Einschätzung der belangten Behörde nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom selben Tag wurde der am 15.05.2014 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass gemäß eingeholtem Sachverständigengutachten vom 29.08.2014 die Funktionsbehinderungen im Bereich der zwei Kniegelenke zusammen mit der lymphödematösen Schwellung der Unterschenkel und der mäßigen Funktionsbehinderung der Wirbelsäule eine Einschränkung der maximalen Steh- und Gehleistung bewirken würden. Die Bewältigung kurzer Wegstrecken sei dadurch jedoch nicht beeinträchtigt. Das Sachverständigengutachten sei geprüft und für schlüssig erklärt worden und könnten öffentliche Verkehrsmittel von der Beschwerdeführerin somit erreicht, bestiegen und sicher benützt werden.

In der gegen die Bescheide vom 19.11.2014 erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, es seien ein nicht verheilter, noch immer schmerzender doppelter Schambeinbruch, Rückenschmerzen, Brennen in den Oberschenkeln sowie in beiden Knien, Knöcheln und in beiden Beinen nicht berücksichtigt worden. Aufgrund dieser Beschwerden sei sie noch zu aktiven Zeiten auf 70 % eingestuft worden. Ihr körperlicher Zustand habe sich im Laufe der Jahre noch verschlechtert. Sie sei nunmehr so weit, dass sie keine 20 Meter ohne Pause, begleitet durch Atemnot aufgrund der starken Schmerzen im Rückgrat, Hüften, beiden Knien und in beiden Knöcheln gehen könne. Sie habe nicht um Erhöhung des bestehenden Prozentsatzes in Höhe von 70 von Hundert angesucht, sondern nur um einen Zusatzvermerk im Behindertenpass hinsichtlich der Benützung von Behindertenparkplätzen. Die Schmerzen, die die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung im Sozialministerium durch das Verdrehen der Beine und Abtasten im Rückgrat verspürt habe, dürften dem untersuchenden Arzt wohl entgangen sein. Ihr Ehemann, der daneben gestanden sei, sei Zeuge gewesen. Auch sei sie schon lange nicht mehr dazu in der Lage, Strümpfe und Socken ohne Hilfe ihres Ehegatten an- oder auszuziehen. Die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung von 70 % auf 50 % sei nicht nachvollziehbar.

Beim Bundesverwaltungsgericht langten hinsichtlich der Beschwerdeführerin neben bereits vorgelegten Dokumenten folgende Unterlagen ein:

In dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 01.06.2015 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 % festgestellt und weiters festgehalten, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund der Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegt:

"(...) Zwischenanamnese:

Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt.

Sozialanamnese: verheiratet, 2 erwachsene Kinder, lebt in einer Wohnung im 5. Stockwerk mit Lift

Berufsanamnese: Pensionistin, Heimhilfe

Medikamente: Omeprazol, Metohexal, ThromboASS, Tramal, Xefo, Novalgin dreimal 30 Tropfen, Magnesium Verla, Oleovit D3, ProNerv, Tolvon, Calcium D3, Blopress, Forsteo

(...)

Laufende Therapie bei Hausarzt in Wien

Derzeitige Beschwerden:

"Ich kann keine 10 Schritte mehr gehen, kann nicht mehr einkaufen gehen, kann nicht schlafen wegen meiner Angstzustände und Panikattacken, alles hat sich verschlimmert. Die meisten Schmerzen habe ich im Rücken, habe Kopfschmerzen und Schwindel, Panikattacken mit Übelkeit. Ich kann nicht lange stehen, komme kaum mehr aus dem Haus. Es ist eine internistische Untersuchung am 15. Juni zur Abklärung des Schwindels und Druckgefühls im Kopf geplant, eventuell Magenband, dann eventuell Knietotalendoprothesen. Seit 3 Wochen habe ich einen Rollator."

STATUS:

Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Dyspnoe beim Umkleiden.

Abdomen: deutlich über Thoraxniveau, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits angedeutet mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist kurz mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, beidseits Varizen, chronisch indurierte Unterschenkelödeme rechts mehr als links, kein Ulcus, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich

Hüftgelenke beidseits: endlagige Rotationsschmerzen, Beugung konstitutionell eingeschränkt

Kniegelenk beidseits: mäßige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, Patella verbacken und schmerzhaftes Patellaspiel, Beugungsschmerzen und Überstreckungsschmerzen.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S0/80, IR/AR 10/0/10.Knie beidseits 0/10/70, Sprunggelenke und Zehen sind endlagig eingeschränkt beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist bds. bis 30° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann im Bereich der Schulter-und Nackenmuskulatur und vor allem paralumbal.

Deutlich Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: Rotation 40°, Seitneigung 20°, KFJ 2/14

BWS/LWS: FBA: 35 cm, in allen Ebenen zur Hälfte eingeschränkte Beweglichkeit Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke in Begleitung des Gatten, das Gangbild schwerfällig, breitbeinig, kleinschrittig.

Das Aus- und Ankleiden wird zum Teil selbstständig, zum Teil unter Mithilfe des Gatten im Sitzen durchgeführt.

Psychopathologischer Status: Allseits orientiert; Merkfähigkeit,

Konzentration und Antrieb unauffällig: Stimmungslage getrübt.

STELLUNGNAHME:

ad 1)

  1. Kniegelenksabnützung beidseits 02.05.23 50 %

Wahl dieser Position, da endlagige Streckhemmung und deutliche Beugehemmung bei nachgewiesenen hochgradigen Knorpelschäden.

  1. Chronisch venöse Insuffizienz 05.08.01 30 %

Wahl dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da deutliche Schwellungsneigung und induriertes Ödem rechter Unterschenkel, jedoch kein Ulcus vorliegend.

  1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30 %

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule Bewegungseinschränkung. Berücksichtigt werden die nachgewiesenen degenerativen Veränderungen mit Discusprolaps L4/L5 und die Osteoporose.

  1. Degenerative Veränderungen beider Sprunggelenke 02.05.32 20 %

Wahl dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Umfangsvermehrung und Einschränkung der Beweglichkeit.

  1. Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.01 20%

Oberer Rahmensatz, da ständige Schmerzmedikation erforderlich, berücksichtigt wird die Angst-und Panikstörung.

  1. Arterielle Hypertonie 05.01.01 10%

Fixer Richtsatzwert.

ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: 70 %

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um insgesamt 2 Stufen erhöht, da jeweils eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 4, 5 und 6 erhöhen nicht weiter, da kein Zusammenwirken in relevantem Ausmaß vorliegt.

ad 3) Stellungnahme zu Gutachten vom 29.08.2014, AS 33-38:

Leiden 1 (Kniegelenksabnützung beidseits) wird um eine Stufe angehoben, da eine Verschlimmerung insbesondere in der Beugefähigkeit der Kniegelenke festgestellt werden konnte.

Leiden 2 (Chronisch venöse Insuffizienz) wird um eine Stufe angehoben, da deutlich induriertes Ödem rechts vorliegt und somit eine Verschlimmerung festgestellt werden kann. Leiden 3 (Wirbelsäulenleiden) wird um eine Stufe angehoben, da deutliche Bewegungseinschränkungen vorliegen und nun die nachgewiesene, behandlungsbedürftige höhergradige Osteoporose berücksichtigt wird.

Hinzukommen von Leiden 4 (Sprunggelenksleiden), Leiden 5 (chronisches Schmerzsyndrom) und 6 (arterielle Hypertonie), da nachgewiesen.

Insgesamt wird der Gesamt-GdB von 50 % auf 70 % angehoben, da Verschlimmerung nachgewiesen werden konnten und objektiviert werden konnten.

Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen AS 47/1+ RS und den vorgelegten bzw. nachgereichten Unterlagen:

Sämtliche im Beschwerdevorbringen eingebrachten Einwendungen werden in der aktuellen Beurteilung berücksichtigt.

In Abi. 18, MRT des linken Kniegelenks, konnten hochgradige degenerative Veränderungen nachgewiesen werden, ebenso konnte in Abi. 20 eine hochgradige Gonarthrose links mit deutliche Bewegungseinschränkung festgestellt werden. Eine Operation wird empfohlen.

In Abi. 23-25, Röntgen Befund und Befund der Knochendichtemessung, konnten eine nicht durchbaute Sitz-und Schambeinfraktur rechts, höhergradige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, der Kniegelenke vor allem links und mäßige degenerative Veränderungen beider Sprunggelenke, weiters ein T-Wert von -3,2 festgestellt werden.

Diese Untersuchungsergebnisse werden in Zusammenschau mit dem klinischen Befund in der Beurteilung berücksichtigt.

Nachgereicht wird ein Befund von Dr. Semler, Facharzt für Psychiatrie, vom 8.4.2015: chronisches Schmerzsyndrom, depressive Syndrom, Angst-und Panikstörung, orthopädische Diagnosen. Der Befund wird den Leiden 5 berücksichtigt.

Im Bericht Dr. Holzapfel, Facharzt für Orthopädie vom 3.3.2015 wird eine höhergradige Osteoporose festgehalten, eine Therapie mit Bonviva nachgewiesen, und in der Honorarnote eine orthopädische Behandlung mit Infiltrationen dokumentiert. Befund wird in Leiden 3 berücksichtigt.

In Abi. 47/9 konnte im MRT der LWS vom 16.2.2015 einen subligamentärer Discusprolaps L4/L5 und ein Wirbelgleiten L5/S1 dokumentiert werden, Befund wird in Leiden 3 berücksichtigt.

In Abi. 47/11-12, Röntgen vom 29.1.2015 konnten eine hochgradige Varusgonarthrose links und degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Beckens sowie eine konsolidierte obere und untere Schambeinastfraktur rechts festgestellt werden. Befunde werden in Leiden 1 und 3 berücksichtigt.

ad 4) Dauerzustand. Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 23.06.2015 wurde der Beschwerdeführerin das vorzitierte Gutachten, mit dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert festgestellt wurde, mit einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme übermittelt.

Bis dato langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin, insbesondere in die im erstinstanzlichen Verfahren verwendeten ärztlichen Unterlagen und Gutachten sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholtem Gutachten.

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.11.2014 wurde festgestellt, dass aufgrund des am 15.05.2014 eingelangten Antrages der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 50 von Hundert neu festgesetzt wird.

Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren ergeben habe, der Grad der Behinderung betrage nunmehr 50 von Hundert. Im Zuge des Parteiengehörs seien Einwände erhoben worden, diese seien laut Einschätzung der belangten Behörde nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 01.06.2015 aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid eingeholt. Das Sachverständigengutachten stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 % fest.

Dieses angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin das aktuelle Sachverständigengutachten vom 01.06.2015 zur Kenntnis gebracht, wobei die Beschwerdeführerin dazu keine Stellungnahme abgegeben hat.

Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs 1 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß

§ 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Schließlich ergibt sich gemäß § 45 Abs. 3 BBG, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen hat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegt kein Umstand gemäß § 28 Abs. 3 oder Abs. 4 VwGVG vor, der das Verwaltungsgericht auf eine kassatorische Entscheidungsbefugnis beschränkt (und ist das Verwaltungsgericht auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden), liegt es im Entscheidungsfreiraum des Verwaltungsgerichts, entweder von der gesetzlichen Ermächtigung (arg "kann") zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch zu machen, oder selbst den Sachverhalt zu ermitteln und meritorisch zu entscheiden. Ein grundlegendes Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht in dieser Hinsicht nicht. Bei seiner Entscheidung, den Sachverhalt selbst zu ergänzen oder der Behörde die Ergänzung aufzutragen, hat sich das Verwaltungsgericht jedoch von grundrechtlichen Gesichtspunkten der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 GRC) leiten zu lassen.

Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Es war somit im gegenständlichen Fall der bei der Beschwerdeführerin festgestellte Grad der Behinderung zu überprüfen.

Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 01.06.2015 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 von Hundert festgestellt. Festgehalten wurde, dass sich in der Gesamtbeurteilung somit eine Erhöhung des Behinderungsgrades der Beschwerdeführerin im Vergleich zum nunmehr angefochtenen Bescheid ergibt. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens wurde der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Da ein Grad der Behinderung von 70 vH festgestellt wurde und dieser Feststellung im Rahmen des Parteiengehörs nicht widersprochen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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