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W182 2014631-1•BVwG W182 2014631-1
W182 2014631-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2015
Asylgewährung, Ehe, Flüchtlingseigenschaft, geschlechtsspezifische<br/>Verfolgung, Religion, Sicherheitslage, Verfolgungsgefahr
W182 2014631-1/6E
W182 2014638-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zl. 1019290407/14637203, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2015 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2014, Zl. 1019289907/14637165, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2015 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar, sind Staatsangehörige der islamischen Republik Afghanistan, gehören der Religionsgemeinschaft der Sikh an, waren im Herkunftsstaat in der Stadt Kabul wohnhaft, reisten im Mai 2014 zusammen mit ihrem volljährigen Sohn und dessen Ehefrau illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 21.05.2014 gemeinsam einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu wurden sie am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Am 24.07.2014 wurden die beschwerdeführenden Parteien vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einvernommen.
Die BF1 brachte im Wesentlichen vor, dass zwei Mal Muslime bei ihnen zu Hause gewesen wären und sie unter Morddrohung aufgefordert hätten, Afghanistan zu verlassen. Vor einem Jahr hätten sie die Wohnung verkauft und seien in den Sikh-Tempel gezogen. Sie hätte das Haus bzw. den Tempel nicht verlassen können. Als sie einmal den Tempel verlassen habe, habe ein Muslim an ihrem Tuch gezogen, woraufhin sie sofort wieder in den Tempel gelaufen wäre. Ihre Schwiegertochter sei mit Steinen beworfen worden. Ihrem Gatten und ihrem Sohn seien wiederholt die Turbane vom Kopf gestoßen worden.
Der BF2 brachte vor, dass er als Sikh große Probleme im Herkunftsland gehabt habe. So sei er bespuckt und beschimpft worden. Sein Turban sei ihm vom Kopf gestoßen worden. Man hätte sie aufgefordert, zu konvertieren oder das Land zu verlassen. Diese Schikanen würden seit der "Talibanzeit" bestehen. Es seien auch Muslime bei ihm zu Hause gewesen und hätten ihn beschimpft. Diesbezüglich habe es nur einen Vorfall gegeben. Danach hätten sie ihr Haus verkauft und seien in den Sikh-Tempel gezogen. Im Tempel selbst sei es nie zu einem Vorfall gekommen. Es sei aber kein Leben, wenn sich die Frauen 24 Stunden im Tempel aufhalten müssten. Seine Schwiegertochter sei einmal mit Steinen beworfen worden.
Die BF1 und der BF2 legten afghanische Personalausweise vor.
1.2. Das Bundesamt wies mit den im Spruch genannten Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte den beschwerdeführenden Parteien den Status von Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 20.10.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Dazu wurde seitens des Bundesamtes festgestellt, dass der von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachte Sachverhalt teilweise glaubhaft sei. Es sei glaubhaft, dass die BF aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einer Diskriminierung durch die moslemische Gesellschaft ausgesetzt gewesen seien. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass diese Diskriminierung in solch einer Intensität erfolgt sei, sodass diese Asylrelevanz aufweise. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien tätlich angegriffen worden seien. Sie haben glaubhaft gemacht, dass ihnen im Falle der Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer individuellen Situation (familiäre Verhältnisse, Religionsbekenntnisses) im Zusammenhang mit der Lage in ihrer Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, drohe. Ihnen stehe eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung. Bei der Beweiswürdigung wurde im Zusammenhang mit den herangezogenen Länderfeststellungen ausgeführt, dass Afghanistan durch die Kleidungsweise der moslemischen Bevölkerung, die sich von der Kleidung der Sikhs unterscheide, geprägt sei. Es sei durchaus vorstellbar, dass der Anblick von Personen der Sikh-Minderheit bei der moslemischen Bevölkerung Unverständnis und negative Reaktionen auslösen könne. Wäre die Intensität von Belästigungen, Bedrohungen und Misshandlungen so groß, dass von einer asylrelevanten Verfolgung gesprochen werden müsse, dann wären die Familie der beschwerdeführenden Parteien nicht in der Lage gewesen, jahrelang als Händler tätig zu sein. Aufgrund dieser Tatsachen erscheine eine Diskriminierung in asylrelevanter Intensität ausgeschlossen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten versucht, diese mögliche Diskriminierung von Sikhs in den Einvernahmen zu nutzen, um eine unerträgliche, höchst gefährliche Situation in Afghanistan vorzugeben. Die Besuche der Muslime im Haus der beschwerdeführenden Parteien hätten sich aufgrund abweichender Angaben als unglaubwürdig erwiesen. Auch wurde seitens des Bundesamtes der Vorfall, wonach Muslime auf der Straße an der Kleidung der BF1 gezogen hätten, für unplausibel erachtet. Die BF1 habe auch nicht glaubhaft machen können, von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert zu sein. Mögen auch die geschilderten Lebensumstände in Kabul nicht angenehm und sicher gewesen sein, so würden sie doch nicht die Intensität der Asylrelevanz erreichen. Zu Spruchpunkt II. wurde begründend ausgeführt (vgl. S. 46 des jeweils bekämpften Bescheids): "In ihrem Fall ging die Behörde aufgrund ihrer individuellen Situation (Familienverhältnisse, Religionszugehörigkeit) von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus, da sie durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein würden, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden, wie dies bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde".
1.3. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide wurden binnen offener Frist Beschwerden erhoben, wobei im Wesentlichen zur Situation der Sikhs in Afghanistan auf internationale Berichte verwiesen wurde. So würden laut des Artikels des Institute for War and Peace Reporting:
"Tough Times for Afghan Hindus and Sikhs" vom Juli 2013 Sikhs neben Hindus im muslimisch dominierten Afghanistan von Diskriminierung, physischer Gewalt und Verfolgung bedroht sein. Auch im Bericht von UNHCR "UNHCR Eligibility Gudelines for Assessing the international Protection Needs of Asylum Seekers from Afghanistan" vom 06.08.2013 würde auf die Verfolgung von Sikhs in Afghanistan hingewiesen werden.
1.4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.07.2015, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der beschwerdeführenden Parteien, ihres Sohnes sowie ihrer Schwiegertochter im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Punjabi, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachten die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen wie bisher vor.
Die BF1 brachte ergänzend vor, dass sie Punjabi lesen, aber nicht schreiben könne. Ihr Vater habe es ihr beigebracht. Sie sei nicht in der Schule gewesen, da Frauen bzw. Mädchen das Haus nicht verlassen hätten dürfen. Auch ihre Mutter und Großmutter hätten nicht zur Schule gehen dürfen. In Afghanistan würden die Muslime die Sikhs vertreiben wollen. Sie hätten fast alle Sikh-Tempel zerstört und würden es nicht zulassen, dass neue gebaut bzw. die alten repariert werden würden. Sie würden die Sikhs auffordern, zum Islam zu konvertieren. Als sie einmal den Sikh-Tempel verlassen habe, habe ein Muslim an ihrem Tuch gezerrt und sie aufgefordert, zum Islam zu konvertieren oder zu verschwinden. Sie sei in den Tempel zurückgeflüchtet und habe das Tuch am Boden liegen lassen. Als sie noch im eigenen Haus gewohnt hätten, seien zwei Mal in der Nacht Muslime zu ihrem Haus gekommen und hätten sie bedroht. In Österreich könne sie sich frei bewegen und nutze dies auch, indem sie allein zum Markt einkaufen und spazieren gehe. In Österreich könne sie ihr Leben nach ihrem Willen gestalten. Sie wolle Deutsch lernen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie lebe mit ihrem Gatten sowie ihrem Sohn und der Schwiegertochter in einer Mietwohnung.
Der BF2 brachte ergänzend vor, dass er auf der Straße mehrmals von Muslimen beleidigt, beschimpft, bespuckt und geohrfeigt worden sei. Muslime hätten ihm den Turban vom Kopf gestoßen. Er habe zusammen mit seinen Brüdern Grundstücke außerhalb von Kabul besessen, die ihnen von Muslimen weggenommen worden seien. Als sie noch im eigenen Haus gewohnt hätten, seien zwei Mal in der Nacht Muslime zu ihrem Haus gekommen und hätten sie bedroht. Er sei nur einmal dabei gewesen, das andere Mal sei er nicht zu Hause gewesen. Seine Familie habe Angst bekommen und deswegen hätten sie das Haus verkauft und seien in den Sikh-Tempel gezogen. Die Muslime würden andere Religionen nicht tolerieren, deshalb würden dort bald keine Sikhs mehr übrig bleiben. In Kabul würden sich schätzungsweise noch etwa 20 bis 30 Sikh-Familien aufhalten, aber auch diese würden noch flüchten. Keiner aus seiner Großfamilie sei noch in Afghanistan. Der BF2 habe in Kabul als Zwischenhändler Textilien verkauft. In Österreich wolle er Deutsch lernen und arbeiten. Er habe schon ein wenig Deutsch gelernt, da eine Lehrerin einmal in der Woche zur Pension gekommen sei. Er habe sich ständig um einen Deutschkurs bemüht und sei nun seine Familie auf eine Liste gesetzt worden. In Österreich hätten sie keine Angst und die Frauen könnten sich frei bewegen.
Die Schwiegertochter der BF1 brachte vor, dass sie im Herkunftsland von einem Privatlehrer Punjabi lesen und schreiben gelernt habe und das lateinische Alphabet sowie arabische Ziffern kenne. In Afghanistan habe sie aus Angst vor Übergriffen das Haus nicht verlassen können. Als sie einmal den Sikh-Tempel verlassen habe, sei sie von Muslimen mit Steinen beworfen worden. Als sie noch im Haus der Schwiegereltern gewohnt habe, seien zwei Mal in der Nacht Muslime zu ihrem Haus gekommen und hätten sie bedroht. Die Schwiegertochter der BF1 sei nur einmal dabei gewesen, das andere Mal sei sie bei ihren Eltern auf Besuch gewesen. In Österreich könne sie sich frei bewegen und nutze dies auch, indem sie allein einkaufen und spazieren gehe. In Österreich könne sie ihr Leben nach ihrem Willen gestalten. Sie wolle Deutsch lernen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie lebe mit ihrem Gatten und den Schwiegereltern in einer Mietwohnung. Ab September werde sie einen vom AMS finanzierten Deutschkurs besuchen. Dazu legte sie eine dementsprechende Bestätigung vor.
Der Sohn der BF1 brachte vor, Analphabet zu sein. Er habe im Herkunftsland nicht zur Schule gehen können, weil die Muslime sie (wegen ihrer Religion) geschlagen und eingeschüchtert hätten. Der Sohn der BF1 habe im Herkunftsland einen Zwischenhandel mit Pistazien und Mandeln betrieben, jedoch nach einem Jahr damit aufgehört, da die Situation sehr schwierig gewesen sei. Der Sohn der BF1 sei immer wieder von Muslimen beschimpft und beleidigt worden. Muslime hätten ihm wiederholt den Turban vom Kopf gestoßen. Auch sei er mit Steinen beworfen worden. Die Muslime seien sehr feindselig gewesen. In Österreich wolle er Deutsch lernen und arbeiten. Seine Frau könne auch schon auf Deutsch ein wenig lesen und schreiben, sie lerne leichter und helfe ihm bei den Hausaufgaben.
1.5. Im Strafregister scheinen mit Stichtag 14.07.2014 keine Verurteilung der beschwerdeführenden Parteien auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar, führen die im Spruch genannten Namen, sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Sie reisten im Mai 2014 zusammen mit den Eltern des Gatten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 21.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie lebten zuletzt mit den Eltern des Gatten in Kabul in einem Sikh-Tempel im gemeinsamen Haushalt zusammen.
Grund für die Ausreise der beschwerdeführenden Parteien aus dem Herkunftsland war die allgemeine unbefriedigende Situation der Sikh-Minderheit in Afghanistan, die sich insofern auch konkret auf sie auswirkte, als sowohl die BF1 als auch der BF2 wegen ihrer Religionszugehörigkeit Belästigungen und (physischen) Bedrohungen durch Muslime ausgesetzt waren. Grundstücke, die sich außerhalb von Kabul im Besitz der Familie des BF2 befunden haben, wurden von Muslimen illegal beschlagnahmt.
Die BF1 hat aus Angst vor Belästigung und Übergriffen ihre Unterkunft kaum mehr verlassen.
Des Weiteren steht die persönliche Haltung der BF1 über die grundsätzliche Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Die BF1 geht mit den in Afghanistan traditionell vorherrschenden Bekleidungsvorschriften nicht konform, verlässt (alleine) das Haus, will sich weiterbilden und einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie kann sich ein Leben in Afghanistan nicht mehr vorstellen.
1.2. Zur Situation in Afghanistan
1.2.1. Zur Lage der Religionsgemeinschaft der Sikh in Afghanistan:
Es wird angenommen, dass Sikhs vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sind. Bis 1992 stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Emigrationswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft landesweit reduziert (RAWA 17.6.2013). Der Vizepräsidenten des Sikh- und Hindurates in Afghanistan gibt an, dass nur noch ein paar tausend Sikhs in Afghanistan übrig sind (RAWA 19.8.2014). Führer der religiösen Minderheiten schätzen, dass etwa 685 Sikh-Familien und 30 Hindu-Familien in Afghanistan leben, gemeinsam werden sie auf etwa
4. 500 Personen geschätzt (USDOS 28.7.2014). Ein Artikel von Radio Free Europe/Radio Liberty vom 02.04.2014 geht von etwa 3.000 Personen, die der Religionsgemeinschaft der Sikh angehören, aus, die in Afghanistan verblieben sind. Einige Jahrzehnte zuvor seien noch 100.000 Sikh in Afghanistan ansässig gewesen. Der Exodus würde auf den Krieg sowie die fortdauernd wachsende Verfolgung zurückgehen (RFE/RL 2.4.2014).
Ein Bericht von Tolonews vom Juni 2015 geht laut Schätzung von Führern der Community in Afghanistan von landesweit nur noch etwa
2. 500 Personen aus, die sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs bekennen. Ausschlaggebend dafür seien die vorherrschende soziale Diskriminierung sowie die illegale Inbesitznahme von Häusern, Geschäften, Tempel und sogar Friedhöfen der Sikh-Community. Unter der Herrschaft der Taliban seien Sikhs und Hindus unter Druck gesetzt worden, sich zum Islam zu bekehren. Sie seien gezwungen worden, zusätzliche Steuern zu zahlen und in der Öffentlichkeit als Kennzeichnungspflicht für Sikhs und Hindus gelbe Aufnäher auf deren Kleidung zu tragen. Muslime seien dazu ermuntert worden, keine Geschäfte mit Hindus oder Sikhs abzuschließen. Während dieser Zeit seien viele Sikhs und Hindus genötigt worden, ihr Land zu verkaufen bzw. sei ihr Landbesitz konfisziert worden. Laut Angaben von Vertretern der Sikh Community würden die soziale Diskriminierung und Isolierung fortbestehen. Persönlichkeiten aus der Community seien der Ansicht, dass die Intoleranz gegen Nicht-Muslime kontinuierlich mit dem durch Krieg und Unruhe gewachsenen Misstrauen der Afghanen gegenüber all jenen, die sie als fremd betrachten würden, gestiegen sei. Sikhs und Hindus würden verbreitet als Fremde, als Inder oder Pakistani, angesehen werden, die in Afghanistan nichts verloren hätten. Ein achtjähriges Schulkind aus der Sikh-Community habe etwa angegeben, dass, wenn sie das Haus verlassen würden, ihnen andere Kinder die Turbane vom Kopf reißen, sie manchmal schlagen und ihnen alles stehlen würden, was sie in den Händen hätten (Tolo News 10.6.2015). Tolo News berichtete bereits im Juni 2014, dass in einem Land, in welchem die überwiegende Bevölkerung muslimisch ist und die Staatsreligion der Islam ist, Sikhs in Afghanistan Belästigung, Armut, Arbeitslosigkeit, Bildungsdefiziten und Zwangskonversion ausgesetzt sind. So wurde seitens einer Mutter berichtet, dass ihr Sohn von einigen Muslimen festgehalten worden sei, die versucht hätten, ihn unter Zwang zum Islam zu konvertieren. Weiters würden keine Bildungsmöglichkeiten und Jobangebote für Sikhs und Hindus bestehen. Nach Jahren im Exil während des Talibanregimes, seien viele Hindus und Sikh nach Afghanistan zurückgekehrt, mit hohen Erwartungen, aber Jahre der Marginalisierung und Vernachlässigung hätten sie weniger hoffnungsvoll gelassen und in manchen Fällen seien sie wieder bereit auszuwandern. Afghanische Hindu und Sikh seien Ausgrenzung und Ungleichheit in so einem Maße ausgesetzt, dass für viele die Hoffnung, mit der sie in das Land nach dem Fall der Taliban zurückkehrten, gemeinsam mit dem Wunsch zu bleiben verschwunden sei (Tolo News 29.6.2014).
Die Hindustan Times, eine indische Tageszeitung berichtete im August 2014, dass Sikhs und Hindus in Afghanistan Diskriminierungen durch die muslimische Gemeinde ausgesetzt sind. Sikh-Kindern sei es nicht erlaubt, in die Schule zu gehen und wenn sie es wagen würden, dann würden sie gemobbt und geschlagen. Auch habe es Vorfälle gegeben, bei denen muslimische Kinder ihnen die Haare geschnitten hätten. Die Sikh-Frauen würden nicht aus dem Haus gehen, weil sie beleidigt und ausgelacht werden. Die Sikh-Männer, einst reiche Geschäftsmänner, seien gezwungen als Arbeiter zu arbeiten, da es ihnen nicht erlaubt sei, ein Geschäft zu betreiben oder Land zu kaufen. Nach all dem seien absolut keine Hindus mehr übrig in Afghanistan (HT 22.8.2014).
Sikhs und Hindus sind in Afghanistan nach wie vor Diskriminierungen ausgesetzt, es besteht ein ungleicher Zugang zu Regierungsanstellungen, Kinder werden in der Schule schikaniert und kommt es in der Öffentlichkeit zu verbalen und physischen Übergriffen. Sikh-Schulkinder werden von ihren Mitschülern oft so schikaniert, dass ihnen nichts anderes übrigbleibt, als sich aus den öffentlichen Volksschulen zurückzuziehen. Die Regierung hat zwei speziell für Sikh eingerichtete Schulen in Kabul und Jalalabad eröffnet (USDOS 25.6.2015).
Hindus und Sikhs werden weiterhin diskriminiert. Sie werden bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen und können ihre Verstorbenen nicht ihren Bräuchen entsprechend kremieren. Aus Angst vor Vergeltung fordern sie illegal beschlagnahmten Landbesitz oft nicht zurück. Im Juli 2013 beklagten Sikhs die illegale Beschlagnahmung von Läden, Besitz und Häusern. Baha'i und Christen bekennen sich nicht öffentlich zu ihrem Glauben, da sie Diskriminierung, Verfolgung und Verhaftung fürchten oder um ihr Leben bangen. Gemäss US Department of State nimmt die afghanische Regierung ihre Verantwortung nicht wahr, religiöse Minderheiten vor Diskriminierung und Über-griffen zu schützen (SF 05.10.2014).
The Conversation - eine wissenschaftliche Gemeinde, die von sich selbst behauptet eine unabhängige Quelle für Nachrichten und Ansichten zu sein - berichtete im August 2014, dass eines der größten Probleme, denen afghanische Sikhs ausgesetzt sind, wenn es darum geht ihre Rechte zu erlangen, ist, dass Afghanen sie regelmäßig als Migranten aus Indien ansehen.
Die persönliche Sicherheit der Hindus und Sikhs bleibt allgemein ein Problem in Afghanistan, speziell in Form von Entführungsandrohung durch unbekannte Bewaffnete, die glauben, dass alle Sikhs und Hindus reich sind, selbst wenn der Großteil ihrer Geschäfte nun geschlossen ist (The Conversation 20.8.2014).
Obwohl es der lokalen Hindu- und Sikh-Bevölkerung erlaubt ist, ihren Glauben öffentlich zu praktizieren, sind sie Diskriminierungen, Belästigungen und bisweilen gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. Sie sind im Parlament aufgrund eines Dekretes des Staatspräsidenten vertreten. Die Sikh-Community ist über die letzten 30 Jahre geschrumpft. Nur eine der acht Gurdwaras in Kabul ist noch aktiv. Es gibt regelmäßig Berichte, dass afghanische Behörden und lokale BewohnerInnen die Sikhs davon abhalten, Kremationszeremonien für ihre Toten durchzuführen (USCIRF 30.4.2015).
Sikhs und Hindus sind - obwohl ihnen die öffentliche Ausübung ihrer Religion erlaubt ist - Berichten zufolge weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt, auch bei der Suche nach einer Anstellung im öffentlichen Dienst. Es wurde zudem von Einschüchterungen und Schikanierungen von Sikhs und Hindus an ihren wichtigsten religiösen Feiertagen berichtet. Beide Religionsgemeinschaften können Berichten zufolge ihre Toten nicht nach ihren Bräuchen beerdigen, da sie von Personen, die in der Nähe der Kremationsstätten wohnen, daran gehindert werden. Berichten zufolge wurden Sikhs und Hindus zu Opfern illegaler Enteignung und Beschlagnahme ihrer Grundstücke und es wurde berichtet, dass es ihnen nicht möglich war, Eigentum zurückzuerhalten, das sie während der Zeit des Mudschaheddin-Regimes verloren hatten. Das Recht auf Bildung von Kindern der Hindus und Sikhs wird Berichten zufolge aufgrund von Schikanierung und Drangsalierung durch andere Schüler schwerwiegend beeinträchtigt. Zuverlässige Daten zur Größe der Gemeinschaften der Sikhs und Hindu in Afghanistan sind nicht verfügbar. Jedoch ist davon auszugehen, dass zahlreiche Sikhs und Hindus Afghanistan aufgrund schwerwiegender Probleme, denen sie ausgesetzt waren, verlassen haben. Die geringe Anzahl der in Afghanistan verbliebenen Sikhs und Hindus ist Berichten zufolge umso anfälliger für Misshandlungen (UNHCR 6.8.2013)
Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Dieser Sitz soll mit einem Hindu geteilt werden (RFL 19.8.2014). Präsident Karzai unterzeichnete ein Dekret, das einen Sitz für Sikh im Unterhaus bei den Parlamentswahlen 2015 garantieren sollte (RFL 19.8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014 und Khaama Press 14.12.2013). Das Dekret war zwar im Einklang mit Absatz 79 der afghanischen Verfassung und dem Wahlgesetz, jedoch argumentierten afghanische Abgeordnete, dass das Dekret gegen den Paragraphen 83 der Verfassung verstoße, welcher besagt, dass Mitglieder des Parlaments durch Wahlen gewählt werden müssen (Khaama Press 14.12.2013). Der endgültige Beschluss war mit Ende des Jahres 2013 noch ausstehend (USDOS 27.2.2014). Anarkali Kaur Honaryar ist die erste weibliche Abgeordnete, die aus der kleinen Hindu- und Sikh-Gemeinde stammt. Sie bekam im Jahr 2009 eine internationale Anerkennung für ihre Arbeit im Bereich der Frauenrechte und wurde von Staatspräsident Hamid Karzai gebeten, an den Wahlen für das Unterhaus 2010 teilzunehmen. Sie verlor zwar, wurde aber von Karzai zur Repräsentantin des Oberhauses der Hindu- und Sikh-Gemeinde ernannt (New Indian Express 15.02.2013).
Unter dem Talibanregime war die Religionsfreiheit der Sikhs eingeschränkt und die Kremation verboten. Obwohl das Verbot nicht mehr in Kraft ist, sind Begräbnisriten ein großes Problem. Es gab öffentliche Auflehnung gegen das Verwenden des 120 Jahre alten Krematoriums in Qalacha im Südosten von Kabul (IWPR 11.7.2013). Obwohl sie ihren Glauben öffentlich ausüben dürfen, waren sie mit Problemen konfrontiert, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremationen geht (USDOS 28.7.2014)
Sikhs und Hindus haben die Möglichkeit sich an Schlichtungsstellen wie z.B. das Spezialgericht für Land- und Besitzfragen ("Special Land and Property Court") zu wenden, jedoch fühlen sie sich Berichten zufolge ungeschützt (USDOS 19.4.2013). Berichte zu gezielten Diskriminierungen gegen Sikhs und Hindus durch die Regierung sind nicht bekannt, im Gegensatz zu Bahai und Apostaten (USDOS 20.5.2013).
Es gibt zwei aktive Gurdwaras (Glaubenstätten der Sikhs) in Kabul und neun in anderen Teilen des Landes. Es gibt noch vier hinduistische Mandirs (Tempel) in drei Städten: zwei in Kabul einer in Jalalabad und einer in Helmand (USDOS 28.7.2014).
Es gibt von der Regierung unterstützte Schulen für Sikhs in Kabul und Nangarhar. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Regierung unterstützt durch begrenzte Finanzierung Schulen der Sikhs, inklusive LehrerInnen für den Grundschullehrplan. Einige Kinder von Sikhs besuchen internationale Privatschulen. Hindus haben keine eigenen Schulen, senden ihre Kinder aber manchmal in Sikh-Schulen (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
? HT - Hindustan Times (22.8.2014): Dark days continue for Sikhs and Hindus in Afghanistan,
? Khaama Press (14.12.2013): Afghan parliament reject reserved seat for Hindu/Sikh minority,
http://www.khaama.com/afghan-parliament-reject-reserved-seat-for-hindusikh-minority-2617
? IWPR - Institute for War and Peace Reporting (11.7.2013): Tough Times for Afghan Hindus and Sikhs, http://iwpr.net/report-news/tough-times-afghan-hindus-and-sikhs
? New Indian Express (15.02.2013): Afghan's only Sikh MP recounts her struggle, http://newindianexpress.com/nation/article1464425.ece
? RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (17.6.2013): Afghanistan Sikhs, already marginalized, are pushed to the brink,
? RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (19.8.2014): Our rights are trampled and we are treated badly:
Afghanistan's Sikh leader,
? RFL - Radio Free Liberty (19.8.2014): 'When Are You Going Back?' Afghanistan's Sikhs, Strangers In Their Own Land, http://www.rferl.org/content/afghanistan-sikh-minority/26539541.html
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Marginalized Sikhs 'Don't Care' About Afghan Election, 2. April 2014, http://www.rferl.org/content/sikhs-afghanistan-election-minority-president/25318893.html
? SF - Schweizer Flüchtligshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 05.10.2014
? The Conversation (20.8.2014): Explainer: who are the Afghan Sikhs?,
http://theconversation.com/explainer-who-are-the-afghan-sikhs-30699
? Tolo News - Tolo News, 10.06.2015, Afghan Sikhs and Hindus being forced out of the Country, ,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19947-afghan-sikhs-and-hindus-being-forced-out-of-the-country
? Tolo News - Tolo News, 29.06.2014, Hindus, Sikhs suffer as marginalized Minorities;
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15423-hindus-sikhs-suffer-as-marginalized-minorities
? UNHCR - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013
? USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Afghanistan,
http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan%202015.pdf
? USDOS - United States Department of State (28.7.2014):
International Religious Freedom Report for 2013, http://www.refworld.org/docid/53d907b814.html
? USDOS - United States Department of States (20.5.2013):
International Religious Freedom Report for 2012, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper
? USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper
? USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper
1.2.2. Zur Situation von Frauen in Afghanistan
1.2.2.1. Menschenrechtslage - allgemein:
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne [Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012]. Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.13]. In den vergangenen Jahren hat sich die Situation der Frauen im Land drastisch verschlimmert [Die Presse vom 15.07.2012].
Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. Auch die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen erlaubt es den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. [Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012] Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.13].
Die Situation afghanischer Frauen hat sich seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft teilweise verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit bleibt, mit regionalen Unterschieden, stark eingeschränkt. Die registrierten Fälle physischer Gewalt gegenüber Frauen sind seit März 2007 um rund 40 Prozent gestiegen: 2374 registrierte Übergriffe im Jahr 2007 (Januar bis November 2006: 1545 Fälle). Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. In diesem Zeitraum haben rund 626 Frauen einen Selbstmordversuch begangen. Erzwungene Heiraten, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen, Frauenhandel und Ehrenmorde gehören zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Die Täter sind meist männliche Familienmitglieder. Wenn Frauen Anzeige erstatten, werden sie oft genau den von ihnen angezeigten Männern ausgeliefert. Vieles deutet darauf hin, dass die staatlichen Akteure in Afghanistan nicht in der Lage oder wegen konservativ-islamischer Wertevorstellungen nicht gewillt sind Frauen zu schützen. Frauen bleiben meist ihrem Schicksal überlassen. Die Direktoren der Departemente für Frauenangelegenheiten in Kandahar, Helmand, Farah, Uruzgan, Wardak und Nuristan erhielten Gewaltandrohungen. Massoma Anwary, Vorsteherin des Departements für Frauenangelegenheiten, überlebte im November 2007 einen Anschlag auf ihr Leben: Täter sind meist bewaffnete Bewegungen oder Führer des konservativ-religiösen Establishments [Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008].
UNHCR ist der Auffassung, dass insbesondere Frauen, die angeblich gegen gesellschaftliche Sitten verstoßen haben - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein können, abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls. Frauen, deren Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird, können Opfer von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, insbesondere von Ehrenmorden, Vergewaltigung, Entführung, Zwangsabtreibung und häuslicher Gewalt werden [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011]. Soziale Gebräuche beschränken die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männlichen Begleiter [Country Report des U.S. Department of State vom 24.05.2012]. In den ländlichen Gegenden im Süden und Südosten des Landes wird Frauen das Verlassen der eigenen vier Wände untersagt und ihre Rolle in vielen Fällen auf die der Mutter reduziert. Die sich generell verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan wirkt sich insofern negativ auf Frauen aus, als diese durch die bestehende Unsicherheit noch verletzlicher erscheinen und auch in offeneren Kreisen dazu aufgefordert werden, sich aus Sicherheitsgründen innerhalb der sog. "boundary walls" aufzuhalten [Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010]. In Gebieten, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami stehen, sind Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011]. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedener Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, da sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011].
Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten [US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011].
Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen [Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26.02.2009]. Beobachter berichteten, dass wegen moralischer Delikte beinahe ausschließlich Frauen inhaftiert werden [Country Report des U.S. Department of State vom 24.05.2012]. Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen [Der Spiegel-Online vom 08.07.2012, download am 31.07.2012]. Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben [Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, 21, Stand: Jänner 2012].
Im Juni 2013 wurde von Klerikern in der Provinz Baghlan wie unter den Taliban religiöse Vorschriften (Fatwa) erlassen, die Rechte der Frauen massiv einschränkten. Diese Vorschriften enthielten etwa das Verbot für Frauen, das Haus - selbst zum Besuch von medizinischen Einrichtungen - ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen zu verlassen oder die Verurteilung von Kosmetikartikeln. Der Ulama Rat gab Erklärungen ab, die die Möglichkeit der Frauen an der Gesellschaft teilzunehmen einschränkte [US Departement of State:
Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014].
"Zina" ist der Ausdruck für Ehebruch und andere verbotene sexuelle Beziehungen und ist ein kriminelles Vergehen im Rahmen des Strafgesetzes (vgl. englische Version des Strafgesetzes UNODC 1976). Die Polizei und öffentliche Stellen beschuldigten Frauen der Absicht Zina zu begehen, um eine Verhaftung bzw. eine Inhaftierung für einen Verstoß gegen soziale Normen zu rechtfertigen, wie zum Beispiel von Zuhause fortzulaufen, sich der Wahl des Bräutigams zu widersetzen oder vor häuslicher Gewalt und Vergewaltigung zu flüchten. Auch auf Wunsch der Familie werden Frauen im Zusammenhang mit Zina verhaftet. Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Richter einen Vergewaltigungsfall in einen "Zinafall" umwandelten, selbst wenn die Polizei und die Staatsanwalt es als Vergewaltigungsfall ansahen Kollegen [US Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014]. Das Urteil einer Inhaftierung für Zina-Vergehen beträgt laut dem afghanischen Gesetz 5 bis 15 Jahre. Kinder, 18 Jahre oder jünger, sind zu wesentlichen kürzeren Strafen unter Jugendgesetz von 2005 berechtigt [Human Rights Watch: "I had to run away", 04.3.2012, http://www.hrw.org/sites/default/files/reports/afghanistan0312webwcover_0.pdf].
Das Oberste Gericht Afghanistans ahndet das Weglaufen als Delikt. Es wird mit 15 Jahren Haft bestraft [University of Notre Dame:" Afghan Women Speak, August 2012,
http://kroc.nd.edu/sites/default/files/Afghan_Women_Speak_Report.pdf, Zugriff 17.01.2014]
In einer Aussendung des Obersten Gerichts im Jahr 2010 steht, das Weglaufen von der Familie oder dem Gatten, selbst in Fällen von Misshandlung, könnte "zu Verbrechen wie Ehebruch und Prostitution führen, welche gegen die Prinzipien der Sharia sind" Die Regierung hielt mit Stand Frühjahr 2012 ungefähr 400 Frauen für so genannte "moralische Verbrechen" inhaftiert, darunter das Weglaufen oder außerehelicher Sex [Human Rights Watch: World Report 2013 - Afghanistan, 31.01.2013,
http://www.ecoi.net/local_link/237015/359887_de.html, Zugriff 17.1.2014]. Unter den Verhafteten befanden sich allerdings auch Frauen, die vor häuslicher Gewalt flohen oder bei denen der außerehelicher Sex, eine Vergewaltigung oder Zwangsprostitution war. Oft wurden Frauen, die vor häuslicher Gewalt flohen und versucht haben, Hilfe von der Polizei zu bekommen, von dieser wieder in den Haushalt zurückgebracht [University of Notre Dame:" Afghan Women Speak, August 2012,
http://kroc.nd.edu/sites/default/files/Afghan_Women_Speak_Report.pdf, Zugriff 17.01.2014].
In bestimmten Regionen Afghanistan haben die Taliban eine parallele Rechtsordnung eingeführt, die auf einer strengen Interpretation der Scharia gründet. So wurde etwa im Februar 2013 von den Taliban angeordnet, dass eine Frau wegen einer angeblichen sexuellen Beziehung mit einem Mann in der Öffentlichkeit mit 40 Peitschenschlägen bestraft und anschließend aus dem westlichen Teil der Provinz Ghor verbannt wurde. In manchen Fällen sehen die verhängten Strafen Hinrichtungen und Verstümmelungen vor [US Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014].
In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten. Außereheliche Beziehungen gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau, wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia, der traditionellen Rechtsprechung, wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Vergehen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Gemäß dem Koran ist Zina verboten und wird in der islamischen Rechtsprechung weitgehend bestraft. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Höchststrafe für Zina beträgt sieben Jahre. In Ausnahmefällen, unter anderem wenn die Frau verheiratet oder jemand minderjährig ist, beträgt die Höchststrafe zehn Jahre. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zu Steinigung. Hadd ist eine Straftat, für die im Koran ganz bestimmte Strafen vorgesehen ist. Dazu gehören außerehelicher Geschlechtsverkehr beziehungsweise Ehebruch. Auch Männer werden wegen Zina bestraft, doch Frauen werden häufiger und in der Regel härter bestraft. Die erste nach dem Fall der Taliban bekannt gewordene Bestrafungsaktion wegen Zina wurde im April 2005 von einer lokalen Jirga durchgeführt. Der Mann erhielt hundert Peitschenhiebe, die Frau wurde gesteinigt. Außereheliche Beziehungen gelten bei allen ethnischen Gruppen als Vergehen und werden bestraft. Angehörige der paschtunischen Volksgruppe gehen bei der Bestrafung der Zina am restriktivsten vor. Die meisten Fälle werden von lokalen Shuras und Jirgas behandelt. Auch wenn die Familien eine Einigung erzielen können, ist das Paar zusätzlich möglichen Sanktionen oder Strafaktionen seitens der erweiterten Gemeinschaft oder der lokalen Machthaber ausgesetzt. Gemäß der Lawyers Union of Afghanistan werden Beziehungen vor oder außerhalb der Ehe als schwere Ehrverletzung der Familien, vor allem der Familie der Frau gesehen. Die Frau wie auch der Mann können bedroht und sogar getötet werden. Die Lawyers Union of Afghanistan berichtet, dass es in Afghanistan viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzung gibt, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung. Da alle sexuellen Beziehungen außerhalb der Ehe als Zina bezeichnet werden, wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht [Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan: Außereheliche Beziehung, Ehebruch, 10.06.2013].
Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Es trifft Frauen aber auch im Arbeitskontext, z.B. sind Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder direktem Umfeld ausgesetzt. Das Innenministerium setzt sich derzeit dafür ein, sowohl das Arbeitsumfeld als auch die Präsenz von Frauen in der Polizei zu verbessern [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.13]
Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte. Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt dabei oft zu Rechtsverletzungen der Frauen, da ihnen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden auch darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Von zuhause Weglaufens" (obwohl keine Straftat in Afghanistan) inhaftiert werden. Laut einem Bericht von Human Rights Watch von März 2012 befanden sich in Afghanistan ca. 400 Frauen wegen solcher "Verbrechen" in Haft [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.14].
Das afghanische Parlament hat ein Gesetz verabschiedet, das Männern, die Frauen misshandeln, faktisch Straffreiheit garantiert. Präsident Karzai muss es nur noch unterzeichnen; 05.02.2014. Dem Gesetz zufolge ist es Verwandten künftig verboten, gegen die Peiniger in der eigenen Familie auszusagen. Dies würde die Verfolgung von häuslicher Gewalt erheblich erschweren. Da die Mehrheit der Afghanen in mit Lehm ummauerten Anlagen im Rahmen von Großfamilienstrukturen lebt, könnten durch das Gesetz somit faktisch alle potentiellen Zeugen von einer Aussage ausgeschlossen werden. [Frankfurter Allgemeine Politik, Afghanistan Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte
drastisch,.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-neues-gesetz-beschneidet-frauenrechte-drastisch-12785948.html, download am 12.03.2014]
Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.5].
Schande wird meist dem Opfer angelastet statt dem Täter. Die Opfer finden sich oftmals in der Situation wieder, eines Zina-Vergehens angeklagt zu werden und in weiterer Folge wird ihnen dadurch Gerechtigkeit verwehrt. Die Gesellschaft setzt weibliche Opfer einer lebenslangen Stigmatisierung und Schande aus. Darüber hinaus, verlangt, bzw. duldet, die Gesellschaft sexuelle Gewalt in Form schädlicher Traditionen wie z.B. Baad (die Praxis des Übergebens eines Mädchens, um einen Disput zu bereinigen) oder die Zwangsverheiratung des Opfers mit seinem Vergewaltiger [USIP - United States Institute of Peace: "Lessons Learned on Traditional Dispute Resolution in Afghanistan", 14.6.2013, http://www.usip.org/sites/default/files/files/TDR.pdf, Zugriff 07.01.2014; University of Montana: Afghan Women, 04.04.2012, http://www.umt.edu/mansfield/dclcp/documents/womeninafghanistan_full.pdf, Zugriff 17.01.2014; OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights: Silence is Violence, http://www.ohchr.org/Documents/Press/VAW_Report_7July09.pdf, 08.07.2009, Zugriff 17.01.2014]
Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. In den größeren Städten gibt es Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.14].
Mittlerweile existieren 29 formelle und informelle Frauenhäuser quer verteilt über das ganze Land. Trotz einer Aufstockung gibt es noch immer nicht genügend Plätze. Nichtsdestotrotz werden immer häufiger Frauen durch die Polizei an Frauenhäuser verwiesen. In der Bevölkerung haben Frauenhäuser einen schlechten Ruf, da das "Weglaufen von Zuhause gesellschaftlich als schwerwiegender Verstoß gegen die soziale Moral gewertet wird und vergewaltigte Frauen oft als Ehebrecherinnen angesehen werden. Derzeit werden diese Frauenhäuser ausschließlich von nichtstaatlichen Organisationen betrieben. Es gibt jedoch Bestrebungen, alle unter die gemeinsame Leitung des MoWA zu stellen [US Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014].
Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Die Datenlage ist sehr schlecht. Eine Erhebung des zuständigen Ministeriums von 2006 zeigt, dass über 50 % der Mädchen unter 16 Jahren verheiratet wurden und dass 60- 80 % aller Ehen in Afghanistan unter Zwang zustande kamen. Medica Afghanistan berichtete 2013, dass 65 % (442 Fälle) ihrer Mandatinnen zwangsverheiratet wurden. In der Tradition des Paschtunwali (paschtunischer Ehrenkodex) werden Frauen als Objekt der Streitbeilegung (baad) missbraucht. Die Familie des Schädigers bietet der Familie des Geschädigten ein Mädchen oder eine Frau zur Begleichung der Schuld an, womit die Frau zugleich indirekt das Symbol der Tat wird. Dies ist nach afghanischem Recht verboten, wird jedoch insbesondere auf dem Land weiterhin praktiziert [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 31.03.2014, S.14].
Jedes Jahr töten sich mehrere hundert Frauen aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt selbst. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung. Gemäß einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87 Prozent der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (Independent, 25.02.2008). Die Hälfte aller Übergriffe sei sexuell motiviert. Seit März 2007 hat nach UN-Angaben die Zahl der offiziell registrierten Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen um 40 Prozent zugenommen (IRIN, 08.03.2008). Diese erschreckenden Zahlen sind vermutlich auf eine gestiegene Bereitschaft bei Frauen zurückzuführen, Gewalttaten anzuzeigen, die zuvor in der hohen Dunkelziffer verschwanden. Mehr als 60 Prozent aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang. 57 Prozent der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt [Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008].
Entsprechend den Berichten der Afghanistan Independent Human Rights Commission sind 68-80 % der Ehen in Afghanistan sog. "Zwangsehen" [South Asia Human Rights Index 2008). Nach den afghanischen Traditionen/Gebräuchen wird eine Witwe an ihren Schwager oder sonstige nahe Verwandte ihres verstorbenen Ehegatten (zwangs)verheiratet [ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.06.2005 [u.a.] betreffend zwangsweise Wiederverheiratung von Witwen].
Scheidungen sind im Islam erlaubt, jedoch liegt das Recht bei den Männern. Nichtsdestotrotz haben Frauen das Recht unter bestimmten Bedingungen und Umständen, sich scheiden zu lassen. Theoretisch können im Islam Frauen auf ihr Recht auf Scheidung, beim Eingehen des Ehevertrags, bestehen - "Nikah". Das bedeutet, dass die Frau dem Mann sagen kann, dass sie ihn unter der Bedingung heiratet, dass er ihr das Recht gibt, sich von ihm scheiden zu lassen. Jedoch wird Scheidung in der afghanischen Kultur nicht befürwortet und afghanische Frauen kennen meist ihre Rechte nicht, wenn es darum geht, die Scheidung einzureichen. Nur in ganz wenigen Fällen wird bei besonders triftigen Gründen die Frau in Bezug auf Scheidung von ihrer Familie unterstützt [Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 19.11.2014, S. 80-81 mit Verweis auf University of Montana: Afghan Women, 4.4.2012, http://www.umt.edu/mansfield/dclcp/documents/womeninafghanistan_full.pd]
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem im Mai 2011 veröffentlichten Bericht zu Eheschließungen in Afghanistan, dass die afghanische Gesetzgebung in Übereinstimmung mit dem Islam Scheidungen erlaube. Allerdings sei es für einen Mann wesentlich einfacher, sich scheiden zu lassen, als für eine Frau. Gemäß Artikel 135 des afghanischen Zivilgesetzbuches sei das Recht, eine Ehe ohne Angabe von Gründen aufzulösen, dem Ehemann vorbehalten. Ein Paar werde als geschieden angesehen, wenn der Ehemann erkläre, eine Scheidung (talaq) zu wollen. Auch die Frauen hätten laut Artikel 156 bis 175 ein Teilrecht zur Auflösung der Ehe (khul'), auch wenn dazu die Zustimmung des Ehemannes benötigt werde. Außerdem müsste die Frau in einem solchen Fall den Brautpreis an den Ehemann zurückzahlen. Dem Max-Planck-Institut (MPI) zufolge würden es die Scharia und das Zivilgesetzbuch ermöglichen, dass das Recht zur Scheidung im Ehevertrag auf die Frau übertragen werde. Allerdings sei diese Möglichkeit kaum bekannt. Das Zivilgesetzbuch gestehe der Frau nur unter bestimmten Bedingungen das Recht zur Beantragung einer Scheidung zu. Außerdem müsse ein solcher Antrag von einem Gericht bearbeitet werden. Gemäß Landinfos Interpretation des afghanischen Zivilgesetzbuches könne die Rechtsgrundlage zur Auflösung einer Ehe in vier Kategorien unterteilt werden, die eine Scheidung in Folge eines Gerichtsbeschlusses ermöglichen könnten: 1) Scheidung wegen eines Fehlers (tafreeq) gemäß Artikel 176 bis 182. Ein Antrag auf Scheidung könne bewilligt werden, wenn der Ehemann, beispielsweise aufgrund einer Krankheit, nicht in der Lage sei, seinen ehelichen Verpflichtungen nachzukommen. 2) Scheidung wegen Schädigung (zarar) gemäß Artikel 183 bis 190. 3) Scheidung wegen Nichtzahlung des Unterhalts (al-infaq) gemäß Artikel 194 bis 197. 4) Scheidung wegen Abwesenheit gemäß Artikel 194 bis 197. In allen vier Fällen müsse die Frau Beweise dafür beibringen, dass Gründe für eine Scheidung vorliegen [ACCORD Anfragebeantwortungzu Afghanistan: 1) Möglichkeiten, eine nach islamischem Recht geschlossene Ehe zu scheiden; 2) Kann durch eine lange Trennung der Ehepartner eine Ehe ohne formales Scheidungsverfahren für beendet erklärt werden?; 3) Kann eine Ehe in Abwesenheit eines der Ehepartner geschieden werden?, 17.07.2014]
Ehrenmorde sind Verbrechen, die im Namen der "Ehre" durchgeführt werden, oftmals aufgrund des Verdachts von Handlungen, die als unehrenhaft für die Familie als Ganzes gelten. Die Motive für diese Delikte reichen von einer simplen Assoziierung mit dem anderen Geschlecht über zu sexuelle Beziehungen oder das Weglaufen von zu Hause [UNHCR (6.2013): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review:
Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/51b81fa54.html, Zugriff 17.1.2014].
Laut einem Bericht von AIHRC werden knapp unter 15 Prozent der Ehrenmorde und sexuellen Übergriffe von Polizisten begonnen. Normalerweise werden Ehrenmorde durch Mitglieder einer Familie oder eines Stammes - in den meisten Fällen gegen Frauen - durchgeführt, nachdem in der Wahrnehmung der Familie, das Opfer Schande über die Gruppe gebracht hat. AIHRC gab an, dass 21 Prozent der Ehrenmorde durch die Ehemänner der Opfer durchgeführt wurden, 7 Prozent durch die Brüder und 4 Prozent durch den Vater des Opfers. Die restlichen 57 Prozent der Ehrenmorde wurden durch die Familie des Ehemannes durchgeführt. AIHC gab an, dass in einem Zeitraum von 2011 bis Mai 2013 163 Fälle von sexuellen Übergriffen, sowie 243 Ehrenmorde registriert wurden. Jedoch wird angenommen, dass die Anzahl der Fälle weitaus höher liegen. [Reuters: "Afghan group accuses police of significant violence against women", 10.06.2013; AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission: Fifth Report Situation of Economic and Social Rights in Afghanistan, http://www.aihrc.org.af/media/files/Reports/SECR/Report%20on%20ESCR_Final_English_12_2011.pdf, (12.2011) Zugriff 16.09.2013; RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan: "AIHRC: 400 rape, honor killings registered in Afghanistan in 2 years",10.06.2013]
Artikel 398 des Nationalen Afghanischen Gesetzes besagt, dass ein Mensch, von der Bestrafung von "Lazeration" und Mord ausgenommen wird, wenn er seine Ehre verteidigt, nachdem er seine Frau oder eine andere (nah)verwandte Person auf frischer Tat beim Ehebruch ertappt und diese oder beide Beteiligten sofort tötet oder verletzt. Die Person soll jedoch eine Haftstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, antreten [UNAMA- UN Assistance Mission in Afghanistan: "Harmful Traditional Practices and Implementation of the Law on Elimination of Violence against Women in Afghanistan" 09.12.2009] Ehrenmorde und sexuelle Übergriffe sind die schwerwiegendsten Fälle an Menschenrechtsverletzungen und Gewalt gegen Frauen in Afghanistan [Afghanistan Independent Human Rights Commission (2013): National Inquiry on Rape and Honor killing in Afghanistan Report Summary, http://www.upr-info.org/IMG/pdf/aihrc_upr18_afg_e_main.pdf]. Weggelaufene Frauen, die zurückgebracht werden, werden oftmals im Zuge von Ehrenmorden getötet, da die Familien fürchten, dass sie Zeit mit ihnen nicht erlaubten Männern verbracht haben [New York
Times: "For Afghan Wives, a Desperate, Fiery Way Out", 07.11.2010;
Human Rights Watch: World Report 2013 - Afghanistan, 31.01.2013;
Daily Mail: "Afghan woman is shot dead by her own father in front of mob of 300 after she 'dishonoured her family by running away from her husband", 30.04.2013]. Die Anzahl der afghanischen Frauen, die verhaftet wurden, aufgrund von Flucht vor Zwangsheirat und anderen "moralischen Verbrechen" ist 2011 in die Höhe gegangen [The
Guardian: "Afghan girl tortured by in-laws for resisting prostitution", 02.01.2012]
Im USDOS Jahresbericht für das Jahr 2012 berichtet AIHRC von einer Steigerung der Ehrenmorde, 60 Fälle wurden im ersten Halbjahr verzeichnet. Jedoch wird von einer viel höheren Dunkelziffer ausgegangen. Es wird angenommen, dass Fälle von Selbstmord und Selbstverbrennung zu Ehrenmorden gezählt werden sollten [US Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, 19.04.2013].
1.2.2.8. Bildung/Berufstätigkeit:
Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird [Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012].
Kulturelle Verbote für die freie Fortbewegung und das Verlassen des Hauses ohne Begleitperson, hindern viele Frauen daran, außerhalb ihres Hauses zu arbeiten und begrenzen ihren Zugang zu Bildung, Gesundheitsvorsorge, Polizeischutz und andere soziale Leistungen. [US Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, 27.02.2014].
Bedrohungen und Einschüchterungen gegen Frauen im öffentlichen Leben sind dramatisch angewachsen. Die besten Berufsaussichten für Frauen finden sich im öffentlichen Dienst und in internationalen Organisationen. Die Abteilung für Frauenangelegenheiten berichtet von Bedrohungen gegenüber berufstätigen Frauen. Die Lage der Frauen hat sich insofern im Gegensatz zur Zeit vor 2007 verschlechtert, dass die Frauen sich jetzt weniger trauen sich in der Öffentlichkeit zu äußern und die Möglichkeiten, die ihnen in der Öffentlichkeit zu Verfügung stehen, in Anspruch zu nehmen. Früher, vor 2007, sind sie z. B. in den Städten teilweise ohne Begleitung einkaufen gegangen. Heute, wenn möglich, meiden sie die Öffentlichkeit. Es wurden bis jetzt mehrere weibliche Abgeordnete und Journalistinnen getötet. Viele Frauen, die früher im Rahmen der internationalen Organisationen und im Rahmen der Regierungsprogramme in der Öffentlichkeit gearbeitet haben, haben ihre Jobs aufgegeben, weil die Fundamentalisten über sie Schlechtes verbreitet haben. Deshalb wurden sie von ihren Familien eingeschränkt, weil sie dem psychischen Terror der Gesellschaft unterlegen waren, z.B. wenn in der Gesellschaft verbreitet wird, dass die Frau mit dem Chauffeur eine Beziehung hat, kommt das einem Rufmord gleich, sodass die Familie die Frau nicht mehr arbeiten schickt [Human Rights Watch, Word Report 2009 vom 14.01.2009, Zugriff am 19.05.2009; UNHCR, Annual Report vom 16.01.2009, Zugriff am 20.02.2009; Sachverständigengutachten in der Beschwerdeverhandlung vom 12.12.2008, C6 267.439-0/2008/8E, Zugriff am 19.05.2009].
Es gibt kein Gesetz, dass sexuelle Belästigung verbietet. Frauen, die eine öffentliche Rolle einnahmen, welche besonders geschlechterspezifische Stereotypen herausforderten (wie z.B. weibliche Abgeordnete, politische Führerinnen, Polizistinnen und Nachrichtensprecherinnen), wurden von konservativen Elementen eingeschüchtert oder wurden so wie auch ihre Familien mit dem Tod bedroht. So gibt es Berichte über Einschüchterungen und Diskriminierungen weiblicher Mitglieder der ANP und ihrer Familien in den Gemeinden, aber auch über Belästigungen weiblicher Mitglieder der Polizei durch ihre männlichen Kollegen [US Departement of State:
Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, 19.04.2013].
1.2.2.9. Gesundheitliche Situation für Frauen:
Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehört zu den schlechtesten weltweit. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung gehört mit 42 Jahren zu den tiefsten der Welt. Im ganzen Land stehen der afghanischen Bevölkerung lediglich 210 Gesundheitseinrichtungen mit Betten zur Hospitalisierung zur Verfügung. Mit Ausnahme von vier Provinzen beträgt die Ärztedichte landesweit ein Arzt auf 10'000 Einwohner. Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Landesteilen keine medizinische Versorgung. Kinder und Frauen gehören zu den speziell vernachlässigten Personengruppen. Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85 Prozent der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung [Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008]. Auch für werdende Mütter ist die gesundheitliche Situation noch immer katastrophal. Aufgrund mangelnder ärztlicher Versorgung stirbt eine von neun Müttern bei der Geburt ihres Kindes. Nur im westafrikanischen Staat Sierra Leone ist die Situation ebenso dramatisch. Alle 27 Minuten stirbt in Afghanistan eine Frau aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft. Nur 14 Prozent aller Frauen wurden im Jahr 2006 während der Geburt von ausgebildetem medizinischen Personal begleitet [Radio Free Asia, 10.05.2008, IRIN, 30.01.2008; Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008]. Die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen in Afghanistan liegt bei ca. 44 bis 46 Jahren [South Asia Human Rights Index 2008, bzw. Human Rights Watch, Country Summary Afghanistan, January 2008].
Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt [IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010].
Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23 %) stellt insofern ein Problem dar, da sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Ein Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen. Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).
In vielen Teilen Afghanistans, speziell in abgelegenen Gegenden, dürfen Frauen traditionellerweise nicht von männlichen Ärzten untersucht werden, außer ein männliches Familienmitglied ist anwesend als Aufsichtsperson [New York Times, "Mob attacks afghan doctor and female patient", 14.06.2013, http://www.nytimes.com/2013/06/14/world/asia/afghan-doctor-is-killed.html, Zugriff 17.01.2014].
Es mangelt auf allen Ebenen an ausgebildetem Gesundheitspersonal, speziell Krankenschwestern, Hebammen, Pharmazeutikern usw. Besonders in den abgelegenen Gegenden des Landes mangelt es an weiblichem Gesundheitspersonal. Das Hauptproblem sind kulturelle Restriktionen bezüglich der Möglichkeiten für Frauen zu arbeiten (BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf,).
1.2.3. Zur Situation in der Provinz Kabul
1.2.3.1. Sicherheitslage in Kabul
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6).
Wie AFP in einem Artikel vom April 2014 anführt, haben sich in Kabul im Vorfeld der Wahlen eine Reihe öffentlichkeitswirksamer Angriffe ("high-profile attacks") ereignet (AFP, 2. April 2014). Auch IWPR berichtet wenige Tage vor den Wahlen, dass es in Kabul in den vorangegangenen zwei Wochen zu zahlreichen Angriffen sowohl auf zivile Ziele als auch auf für die Wahlen benötigte Infrastruktur gekommen ist (IWPR, 2. April 2014).
In einem im Juli 2014 veröffentlichten Bericht, der auf verschiedenen Quellen basiert, schreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Folgendes zur Sicherheitslage in Kabul:
"Es gibt keine öffentlich zugänglichen, umfassenden Statistiken oder Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, sondern nur punktuelle Untersuchungen. Auch ein anderer Experte weist auf die vage Informationslage bezüglich der Sicherheitssituation in Kabul hin. Thomas Ruttig meint, die Aussage sei zu generell und kaum haltbar, wonach die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten" (SFH, 22. Juli 2014, S. 7).
In einem im November 2014 veröffentlichten Bericht des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UNOCHA) findet sich eine Landkarte, auf der für jeden Distrikt die Anzahl der mit dem Konflikt in Verbindung stehenden Vorfälle im Zeitraum von September 2013 bis August 2014 eingezeichnet ist. Für den Distrikt Kabul ist die Anzahl der Vorfälle mit 101 bis 250 angegeben (UNOCHA, November 2014, S. 40). Dies stellt einen Anstieg um 51 bis 155 Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr dar (UNOCHA, November 2014, S. 27).
Unter Bezugnahme auf afghanische Medienquellen schreibt das EASO, dass ein Anstieg der Angriffe im Sommer 2014 eine gewisse Besorgnis hervorgerufen und letztlich zu Kontroversen über den Posten des Kabuler Polizeichefs geführt hat. Wie das EASO erwähnt, ist die exakte Zahl der zivilen Opfer in der Stadt Kabul unbekannt. Die einzigen öffentlich zugänglichen Daten sind die vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UNOCHA) bereitgestellten, wobei sich diese nur auf die gesamte Provinz Kabul beziehen, so das EASO weiter. Diesen Daten zufolge wurden von September 2013 bis August 2014 insgesamt 108 ZivilistInnen in der Provinz getötet und 275 weitere verletzt. Durch Minen und nicht detonierte Kampfmittel wurden weitere fünf ZivilistInnen getötet und neun verletzt. Laut einer UNOCHA-Karte, die für den oben genannten Zeitraum den Level ziviler Opfer nach Distrikten zeigt, gehört die Stadt Kabul zu den Distrikten mit dem höchsten Level (151 bis 234 zivile Opfer). Wie das EASO weiter anführt, ist laut UNOCHA das Risiko für eine(n) Zivilisten/Zivilistin in der Provinz Kabul relativ gering, obwohl der Distrikt Kabul im Vergleich zu den meisten Distrikten in der Provinz und dem Land als Ganzes eine hohe Opferzahl aufweist. Dies liegt in der sehr hohen Bevölkerungszahl begründet. UNOCHA schätzt, dass die Provinz Kabul über rund vier Millionen EinwohnerInnen verfügt (EASO, Jänner 2015, S. 35-37).
Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben (RFE/RL, 13. Dezember 2014).
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Februar 2015, dass in Kabul im Jahr 2014 insgesamt 31 Selbstmordanschläge verzeichnet wurden. Im Jahr 2013 waren es noch 18 (UNGA, 27. Februar 2015, S. 4). Derselbe Bericht führt an, dass nach einem Anstieg der aufständischen Aktivitäten in Kabul während der Monate Oktober und November 2014 Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte, mit Unterstützung durch die internationalen Truppen, zu einer Reduzierung der Zahl öffentlichkeitswirksamer Operationen der Aufständischen in der Hauptstadt geführt haben. So wurde die Zahl der Selbstmordanschläge von zehn im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf während des Zeitraums Dezember 2014/Jänner 2015 verringert. Ein Rückgang wurde auch bei der Zahl der Angriffe mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen verzeichnet (von 18 im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf im Dezember 2014 und zwei im Jänner 2015) (UNGA, 27. Februar 2015, S. 5).
Quellen:
? AFP - Agence France-Presse: Taliban suicide blast kills six as Afghan election looms, 2. April 2014
? EASO - European Asylum Support Office: EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, 2015
? LandInfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:
Afghanistan: Sikkerhetsoppdatering, 9. Jänner 2014
? IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tensions Rise in Kabul Ahead of Vote, 2. April 2014
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Several Killed In Afghan Attacks, 13. Dezember 2014
? SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Sicherheit in Kabul, 22. Juli 2014
? UNGA - UN General Assembly: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security; Report of the Secretary-General [A/69/801*-S/2015/151*], 27. Februar 2015
? UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Needs Overview - Afghanistan, November 2014
1.2.3.2. Sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul seit September 2014
Am 16. September wurden laut NATO-Angaben mindestens drei Angehörige der Koalitionstruppen bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Militärkonvoi getötet und ein weiterer schwer verletzt. Informationen der afghanischen Regierung zufolge wurden bei dem Anschlag, der auf der Flughafenstraße in der Nähe der US-Botschaft stattfand, auch mindestens 16 ZivilistInnen verletzt. (BBC News, 16. September 2014). Am 28. September, einen Tag vor der Amtseinführung des neuen Präsidenten, explodierte laut einem Sprecher des Innenministeriums eine Bombe, die an einem Militärfahrzeug befestigt worden war. Der Vorfall ereignete sich auf dem Zanbaq-Platz unweit des Präsidentenpalastes. Dem Sprecher zufolge wurde lediglich der Fahrer des Wagens verletzt. (RFE/RL, 28. September 2014).
Am 1. Oktober wurden bei zwei Selbstmordanschlägen im Osten und Westen der afghanischen Hauptstadt mindestens sieben Personen getötet und 20 weitere verletzt. Zu den Anschlägen, die laut Polizei auf Busse mit Armeeangehörigen abzielten, haben sich die Taliban bekannt. Beim Anschlag im westlichen Teil der Stadt, nahe der Kabuler Universität, handelte es sich um den schwereren der beiden Anschläge. (RFE/RL, 1. Oktober 2014). Am 2. Oktober wurden laut Angaben des Innenministeriums mindestens drei Personen bei einem Taliban-Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee getötet. Lokalen Medien zufolge wurden mindestens sieben weitere bei dem Angriff verletzt. Bei dem Angriff handelt es sich um den vierten von den Taliban verübten Anschlag dieser Art seit der Vereidigung des neuen Präsidenten Ashraf Ghani am 29. September 2014. (BBC News, 2. Oktober 2014). Am 30. Oktober schlug eine Rakete in Kabul ein, die jedoch zu keinen Personenschäden geführt hat. Einwohnern zufolge waren in den Vierteln Wazir Akbar Khan und Shah Shaheed Einschläge zu hören. Im letzten Monat sei es in Kabul Stadt zu sechs Selbstmordanschlägen, zwei Explosionen und drei Raketenangriffen gekommen. Einwohner befürchten, dass die Aufständischen durch eine Intensivierung der Angriffe auf Kabul Druck auf die neue Regierung ausüben wollen (Tolo-News, 30.10.2014).
Am 29. November ereignete sich ein Angriff der Taliban auf das Gebäude der Entwicklungsorganisation Partnership in Academics and Development (PAD), bei dem der südafrikanische Leiter der Einrichtung sowie seine zwei Kinder getötet wurden. Ein Taliban-Sprecher behauptete auf Twitter, dass es sich bei dem Gebäude um den Sitz einer geheimen christlichen Missionsgruppe gehandelt habe. (AFP, 30. November 2014) Am 27. November ereignete sich Berichten zufolge ein Selbstmordanschlag im Kabuler Diplomatenviertel Wazir Akbar Khan, bei dem mehr als 30 Personen verletzt wurden. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der den Aufständischen zufolge auf "ausländische Invasionstruppen" abgezielt habe. Am selben Tag wurden bei einem Angriff auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft sechs Personen, darunter ein britischer Staatsbürger, getötet. (RFE/RL, 27. November 2014) Am 25. November wurden laut Sprecher des Kabuler Polizeichefs mindestens sechs afghanische Soldaten bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. Stunden später ereignete sich eine zweite, schwere Explosion im Zentrum der Stadt, deren Ursache nicht unmittelbar klar war. Am 24. November wurden in Kabul zwei US-amerikanische Soldaten bei einem Bombenanschlag getötet. (RFE/RL, 25. November 2014) Am 19. November berichtet BBC News, dass die Taliban sich zu einem Angriff auf das "Green Village", einem von ausländischen StaatsbürgerInnen bewohnten Gebäudekomplex, bekannt haben. Die Angreifer, vier Selbstmordattentäter der Taliban, hatten versucht, durch die Zündung einer Autobombe am Eingang des "Green Village" in den Komplex zu gelangen. Lokale BewohnerInnen gaben an, sowohl Schüsse als auch mehrere Explosionen gehört zu haben. Der Polizei zufolge gab es bei dem Vorfall allerdings keine zivilen Opfer. (BBC News, 19. November 2014) Am 18. November wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang eines von Ausländern genutzten Areals zwei afghanische Wachleute getötet. Nach der Explosion wurden zwei weitere Aufständische erschossen, nachdem sie versucht hatten, das Gelände zu stürmen. Laut dem stellvertretenden Sprecher des afghanischen Innenministeriums wurden bei dem Angriff auch mehrere Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat. (AFP, 18. November 2014) Am 16. November wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf die Fahrzeugkolonne der afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai in der Nähe des Parlaments in Kabul drei ZivilistInnen getötet und 22 weitere verletzt. Barakzai, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzt, wurde bei dem Anschlag nur leicht verletzt. Zu dem Anschlag hat sich unmittelbar nach der Tat niemand bekannt. (AFP, 16. November 2014) "Am 10.11.14 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar." (BAMF, 10. November 2014) Am 9. November ereignete sich Berichten zufolge eine Explosion in der Nähe des Hauptquartiers der afghanischen Polizei in Kabul. Laut Kabuls Polizeichef wurden dabei mindestens ein Polizist getötet und sechs weitere verletzt. Rund zwei Stunden vor dem Vorfall ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Bombenangriff auf ein afghanisches Armeefahrzeug, bei dem allerdings niemand verletzt oder getötet wurde. Die Taliban bekannten sich zu beiden Anschlägen. (RFE/RL, 9. November 2014)
Am 18. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag am Stadtrand von Kabul ein Polizist getötet und mindestens zwei weitere verletzt. Einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ereignete sich die Explosion in einem Dorf unweit des Kabuler Flughafens. (RFE/RL, 18. Dezember 2014) "So wurden am 13.12.14 in der südlichen Provinz Helmand bei einem Angriff zwölf Minenräumer getötet und nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen."
(BAMF, 15. Dezember 2014, S. 1) Am 11. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Frankreich finanzierte Schule in Kabul ein deutscher Staatsbürger getötet und mehrere weitere Personen verletzt. Am selben Tag wurden am Stadtrand von Kabul bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus, der afghanische Soldaten transportierte, sechs afghanische Soldaten getötet und zehn weitere Personen verletzt. (RFE/RL, 18. Dezember 2014)
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP (AFP, 5. Jänner 2015). Am 10. Jänner wurde der Trainer der afghanischen Fußball-Nationalmannschaft, Mohammad Yousef Kargar, von Unbekannten mit einem Messer angegriffen und verletzt. Zu dem Vorfall, bei dem es sich um das Resultat eines persönlichen Konflikts handeln könnte, wurde eine Untersuchung eingeleitet (RFE/RL, 11. Jänner 2015). Am 13. Jänner wurden laut Polizeiangaben bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe eine Person getötet und drei weitere verletzt. Einem Polizeisprecher zufolge handelte es sich bei allen Opfern um ZivilistInnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (RFE/RL, 13. Jänner 2015). Laut der Angaben des Polizeichefs von Kabul, Abdul Rahman Rahimi, in einem Interviewmit Tolo-News am 22.01.2015 ist die allgemeine Kriminalitätsrate in der afghanischen Hauptstadt über die letzten zwei Monate um 55 % gesunken, wobei terroristische Anschläge um 77 % zurückgegangen sind. Dieser Rückgang würde auf die verstärkte Kooperation der Zivilbevölkerung mit den Sicherheitskräften zurückgehen (Tolo-News, 22. Jänner 2015). Am 25. Jänner explodierte am Stadtrand von Kabul ein Lastwagen, der zuvor von der Polizei an der Einfahrt in die Stadt gehindert worden war. Laut Angaben des stellvertretenden Innenministers wurden bei der Explosion, die in der Nähe des Militärflughafens stattfand, zwei Personen verletzt (RFE/RL, 25. Jänner 2015). Am 29. Jänner hat ein afghanischer Soldat Berichten zufolge drei US-amerikanische Unternehmer am Militärflughafen von Kabul getötet und eine weitere Person verletzt. Laut Angaben eines Beamten der afghanischen Luftwaffe ist das Motiv für die Tat unklar (RFE/RL, 29. Jänner 2015).
Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17. Februar 2015). Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag (AFP, 26. Februar 2015).
Am 7. März drangen vier bis fünf bewaffnete Angreifer in eine Moschee der Sufi-Minderheit ein und eröffneten das Feuer. Dabei wurden elf Personen getötet. (BBC News, 10. März 2015). Am 18. März wurde laut offiziellen Angaben der Polizeichef der Provinz Uruzgan in Kabul durch einen Selbstmordattentäter, der mit einer Burka bekleidet war, getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag (RFE/RL, 19. März 2015). Am 25. März berichtet RFE/RL, dass laut offiziellen Angaben mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Muradkhani, in dem sich der Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das Finanzministerium befinden, getötet wurden. Mindestens 22 weitere Personen wurden dem Chef der Kabuler Krankenhäuser zufolge bei dem Anschlag verletzt (RFE/RL, 25. März 2015). Am 29. März wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten aus der Provinz Paktia drei Personen getötet. Laut Angaben des Innenministeriums wurden der Parlamentsabgeordnete selbst sowie sieben weitere Personen bei dem Anschlag verletzt. Nach dem Vorfall bekannte sich zunächst niemand zu der Tat (RFE/RL, 29. März 2015).
Am 10. April wurden laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul drei umstehende Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 10. April 2015)
Am 4. Mai ereignete sich ein Selbstmordanschlag auf einen Bus, in dem Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft zur Arbeit transportiert wurden. Bei dem Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, wurden laut offiziellen Angaben ein(e) ZivilistIn getötet und 15 weitere verletzt (AFP, 4. Mai 2015). Am 10. Mai wurden bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Bus laut offiziellen Angaben drei Personen getötet und mindestens 16 weitere verletzt. Der Bus transportierte Angestellte der Generalstaatsanwaltschaft von ihrer Arbeit nach Hause. Bei dem Vorfall handelte es sich um den zweiten derartigen Vorfall in Kabul innerhalb einer Woche (AFP, 10. Mai 2015). Am 13. Mai ereignete sich ein Angriff auf das Hotel Park Palace, in dem viele AusländerInnen auf den Beginn eines Konzerts warteten. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannten, wurden 14 Personen, darunter sowohl afghanische ZivilistInnen als auch ausländische StaatsbürgerInnen, getötet. Noch fünf Stunden nach Beginn des Angriffs wurden Schüsse aus der Richtung des im Zentrum Kabuls gelegenen Gästehauses vernommen. Einigen Berichten zufolge befanden sich unter den Toten auch zwei mutmaßliche Angreifer, die laut Polizei erschossen wurden, bevor sie einen Selbstmordanschlag verüben konnten. (BBC News, 14. Mai 2015). Am 14. Mai wurde der oberste Staatsanwalt der Provinz Paktia, Najibullah Sultanzoi, von einem unbekannten Angreifer vor seinem Haus in Kabul erschossen. Die Taliban bekannten sich zu der Tat (RFE/RL, 15. Mai 2015). Am 17. Mai ereignete sich in der Nähe des Eingangs des internationalen Flughafens in Kabul ein Selbstmordanschlag, bei dem drei Personen, darunter ein britischer Staatsangehöriger und zwei afghanische Jugendliche, getötet und 18 weitere verletzt wurden. Der Anschlag, zu dem sich die Taliban bekannten, zielte auf ein Fahrzeug der Europäischen Polizeimission (BBC News, 17. Mai 2015). Am 19. Mai wurden bei einer Explosion in der Nähe eines belebten Einkaufsviertels mindestens fünf Personen getötet. Laut Angaben des Sprechers der Kabuler Polizei ereignete sich die Explosion auf dem Parkplatz des Justizministeriums. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag und gaben an, weitere RichterInnen und Staatsanwälte und Staatsanwältinnen töten zu wollen (RFE/RL, 19. Mai 2015). Am frühen Morgen des 27. Mai endete laut Angaben des stellvertretenden Innenministers ein mehrstündiges Feuergefecht mit Aufständischen, die ein Gästehaus im diplomatischen Viertel angegriffen hatten, mit dem Tod der vier Angreifer. Bei dem Angriff, zu dem sich die Taliban bekannten, wurde niemand verletzt oder getötet, da es der Polizei anscheinend gelungen war, die Aufständischen vor Erreichen des Gästehauses zu stoppen. Laut Angaben aus afghanischen und westlichen Sicherheitskreisen handelte es sich bei dem angegriffenen Gästehaus um das Rabbani-Gästehaus, einem Hotel, das der Familie des früheren Präsidenten und derzeitigen Außenministers Afghanistans Salahuddin Rabbni gehört. Das Rabbani-Gästehaus, auch als Hotel Heetal bekannt, ist bei AusländerInnen beliebt. (RFE/RL, 27. Mai 2015).
Afghanische Taliban haben am 22.06.2015 das Parlament in Kabul angegriffen. Ein Selbstmordattentäter habe sich in einem Auto am Westtor des Parlaments in die Luft gesprengt. Andere Angreifer hätten versucht, ins Parlament einzudringen. Den Polizisten sei es gelungen, die Angreifer zurückzuhalten. Sie hätten sich daraufhin in einem benachbarten Gebäude verschanzt. Dort lieferten sie sich Gefechte mit der Polizei. Alle sieben Angreifer seien dabei getötet worden, hieß es aus dem Innenministerium. Das afghanische Gesundheitsministerium berichtete von mindestens 18 Zivilisten, die bei dem Angriff verletzt wurden. Die Abgeordneten hätten sich in Sicherheit bringen können (Zeit Online, 22. Juni 2015).
Quellen:
? AFP - Agence France-Presse: Suicide blast kills two guards at foreign camp in Kabul, 18. November 2014
? AFP - Agence France-Presse: Taliban kill South African family in Kabul attack, 30. November 2014
? AFP - Agence France-Presse: Suicide attack on Turkish diplomatic vehicle kills two in Kabul, 26. Februar 2015
? AFP - Agence France-Presse: Suicide attack on Kabul bus kills one, wounds 15: officials, 4. Mai 2015
? AFP - Agence France-Presse: Suicide attack on Kabul bus kills 3, wounds at least 16: officials, 10. Mai 2015
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):
Briefing Notes vom 10.11.2014, 10. November 2014
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):
Briefing Notes vom 15.12.2014, 15. Dezember 2014
? BBC News: Afghan conflict: Three Nato troops killed in Kabul bomb attack, 16. September 2014
? BBC News: Taliban kill three in Kabul blast targeting army bus, 2. Oktober 2014
? BBC News: Kabul foreigners' compound attacked, 19. November 2014
? BBC News: Afghanistan: Probe into rare Kabul mosque shooting, 10. März 2015,
? BBC News: Kabul Park Palace Hotel attack kills 14, 14. Mai 2015
? BBC News: Taliban suicide attack kills three near Kabul airport, 17. Mai 2015
? Clark, Kate / Roehrs, Christine: Another Red Line Crossed: The Taverna attack and the killing of foreigners just because they were foreigners (amended), 18. Jänner 2014
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least 7 Killed In Kabul Suicide Bombings, 1. Oktober
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Strikes
In Kabul, 2. Oktober 2014
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Blast Rocks Kabul Police Office, 9. November 2014
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Roadside Bomb Wounds Afghan Troops In Kabul, 25. November 2014
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Explosion, Gunfire Heard
In Kabul Diplomatic Quarter, 27. November 2014
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Several Killed In Afghan Attacks, 13. Dezember 2014
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Afghan Policeman, 18. Dezember 2014
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Attackers Stab Afghan National Soccer Team's Coach In Back, 11.01.2015
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: One Killed In Kabul Roadside Blast, 13. Jänner 2015
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Explosion On Outskirts Of Kabul, 25. Jänner 2015
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Three U.S. Contractors Killed In 'Insider Attack' In Afghanistan, 29.01.2015
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least 20 Afghan Police Officers Killed In Attack, 17. Februar 2015
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Suicide Bomber Kills Afghan Provincial Police Chief, 19. März 2015
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: At Least Seven Dead In Suicide Attack In Kabul, 25. März 2015
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Kabul Suicide Attack Kills Three People, Wounds Lawmaker, 29. März 2015
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty: Taliban Suffers 'Heavy Casualties' In Badakhshan, 10. April 2015
? Tolo News: Kabul Residents Criticize Gov't Over Rockets Attacks, 30.10.2014,
? Tolo News: Rates of Crime, Attacks Down in Kabul: Police Chief, 22.01.2015,
? Zeit Online, Taliban verüben Attentat auf Parlament in Kabul, 22.06.2015
2.1. Die Feststellungen zur Identität ergeben sich aus ihren Angaben vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Belegen (Personaldokumente). Die Identität der beschwerdeführenden Parteien steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der beschwerdeführenden Parteien, stützen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Punjabi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans. Auch das Bundesasylamt ging von einer afghanischen Staatsangehörigkeit sowie von der Zugehörigkeit der Religionsgemeinschaft der Sikh aus.
Die Feststellung zu den wiederholten Belästigungen und (physischen) Bedrohungen durch muslimische Afghanen wegen ihrer Religionszugehörigkeit, etwa indem die BF1 durch bewusstes Ziehen an ihrem Gewand attackiert und aufgefordert wurde, zum Islam zu konvertieren oder zu verschwinden, dem BF2 wiederholt der Turban vom Kopf gestoßen, er geohrfeigt und bedroht wurde, stützen sich auf die diesbezüglichen im Wesentlichen übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der beschwerdeführenden Parteien sowie des Sohnes und der Schwiegertochter der BF1 in der Beschwerdeverhandlung. Gleiches gilt für die Enteignung hinsichtlich der Familiengrundstücke. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass die Angaben bisweilen Abweichungen enthielten, insbesondere im Zusammenhang mit der länger zurückliegenden Bedrohung durch Muslime im eigenen Haus. Die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigten anschaulichen Schilderungen der Fluchtgründe sowie der persönliche Eindruck, den das Bundesverwaltungsgericht von den beschwerdeführenden Parteien gewinnen konnte, sowie deren emotionalen Ausführungen führten jedoch dazu, dass sie den Eindruck vermitteln konnten, den Großteil der geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Diese sind auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen plausibel und stimmig.
Dies gilt insbesondere auch für die weitgehend eingeschränkte Bewegungsfreiheit der BF1. Die BF1 konnte in diesem Zusammenhang im Wesentlichen übereinstimmend, plausibel und schlüssig darlegen, dass sie gewillt ist, entgegen der in Afghanistan meist üblichen gesellschaftlichen Zwänge selbstbestimmt leben zu wollen. Dies zeigt sich auch darin, dass die BF1 ostentativ an ihrem Wunsch, ihre Religion und damit ihre Identität nicht verleugnen zu wollen, festhält und weiterhin auch in fremder Umgebung an ihren Sikh-Gebräuchen und Gewohnheiten (Kleidung, Aussehen etc. - dies gilt auch für den BF2) festhält, aber auch daran, dass sie die gewonnene Freiheit (zu Ausgang etc.) nutzen möchte. Bei der BF1 ist dies daraus zu ersehen, dass sie sich wie in ihrer neuen Umgebung ortsüblich (westlich) kleidet, ebenfalls von ihrer neuen Freiheit Gebrauch macht (Spaziergänge, Einkäufe) und insbesondere aber berufstätig sein möchte. Die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der BF1 an ein würdiges Leben als Frau steht zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im völligen Gegensatz. Auch das äußere Erscheinungsbild der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war ein dahingehendes Indiz.
Der Vollständigkeit halber ist noch zur Beweiswürdigung des Bundesamtes anzumerken, dass auch das Bundesamt eine im Hinblick auf Art. 3 EMRK relevante Bedrohung der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsland feststellte, die im bekämpften Bescheid ausdrücklich (auch) unmittelbar auf ihre Religionszugehörigkeit zurückgeführt wurde. Dieser Bedrohung wurde allerdings in nicht nachvollziehbarer Weise "eine asylrelevante Intensität" abgesprochen. Indem die Intensität der Bedrohung, die zum Teil auf religiösen - somit auch auf nach der Genfer Flüchtlingskonvention relevanten Gründen - beruhte, vom Bundesamt als hinreichend für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erachtet wurde, wäre den beschwerdeführenden Parteien unter Zugrundelegung dieser Feststellungen aber bereits vom Bundesamt der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und den Parteien in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebrachten Berichte. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für die beschwerdeführenden Parteien eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
3.2.3.1. Was die BF1 betrifft, wäre sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert, indem für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein.
Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto eine Verletzung in grundlegenden Rechten zu gewärtigen haben.
Daraus lässt sich jedoch noch nicht ableiten, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Bei der BF1 handelt es sich um eine Frau, die der Religionsgemeinschaft der Sikh angehört, und bereits aufgrund ihrer religiösen/kulturellen Prägung, nicht mit den in den Länderfeststellungen skizzierten, von konservativ-islamischen Wertevorstellungen geprägten "traditionellen" Rollenbild afghanischer Frauen übereinstimmt, was sich bereits anhand der Kleidung zeigt. Im Falle einer Rückkehr wäre sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder massiven Einschränkungen und Diskriminierungen - allein schon im Hinblick auf ihre Bewegungsfreiheit - ausgesetzt. Sie wäre mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist. Letztlich ausschlaggebend für die Flucht der BF1 aus ihrem Herkunftsstaat waren die von ihnen geschilderten Lebensbedingungen und -umstände in Afghanistan. Dies wurde im Übrigen auch vom BF2 bestätigt. Mögen auch die geschilderten Übergriffe schon Jahre zurückliegen und auch nicht belegt worden sein, so steht doch offenbar ihre nach außen hin erkennbare persönliche Wertehaltung zu der in der afghanischen Gesellschaft vorherrschenden konservativ-restriktiven Wertehaltung hinsichtlich der Rolle und Stellung von Frauen im eindeutigen Widerspruch. Die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der BF1 an ein würdiges Leben als Frau steht zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im völligen Gegensatz.
Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt den Feststellungen zufolge ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die BF1 ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Im Fall der BF kommt ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen so eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456).
Im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan wäre die BF1 bei einer Beibehaltung ihrer Lebensweise hier relevanter Verfolgung ausgesetzt, denn nach der Einschätzung des UNHCR (Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Aghanistan, Juli 2009, 32), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), sind Frauen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen (vgl. dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09).
Die BF1, die sich nicht in das von konservativ-islamischen Wertevorstellungen geprägte "traditionelle" Rollenbild der Frauen in Afghanistan einfügen will, würde als eine solche Frau wahrgenommen werden, wäre also einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt und würde dagegen keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten. Dies gilt umso mehr, als die BF1 zusätzlich aufgrund ihres nicht-muslimischen Religionsbekenntnisses gravierenden Einschränkungen unterworfen ist. Da der BF1 im Herkunftsland sohin Verfolgung drohen würde, da ihr Lebensstil in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird, kommt dieser drohenden Verfolgung auch Asylrelevanz zu (vgl. VwGH, 06.07.2011, 2008/19/0994). Somit liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Zusammenhalt mit ihrem Religionsbekenntnis vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172, AsylGH 04.04.2011, C1 404.865-2/2010/15E, 25.05.2010, Zl. C2 410.907-1/2010, BVwG 10.04.2014, W202 1433393-1/11E u.v.a.).
3.2.3.2. Was den BF2 betrifft, ist auf die getroffenen Feststellungen zur Situation von Angehörigen der Religionsgemeinschaft der Sikh zu verweisen, wonach diese in Afghanistan sozialen Diskriminierungen, Belästigungen sowie auch Gewalt ausgesetzt sind. in diesem Zusammenhang war auch auf individueller Ebene festzustellen, dass der BF2 im Herkunftsland wegen seiner Religionszugehörigkeit persönlichen Bedrohungen und Übergriffen durch Muslime ausgesetzt war. Daraus leitet sich aber in einer Prognose ab, dass er auch bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, erneut religiös motivierten Übergriffen ausgesetzt zu sein.
Zwar lagen auch hier keine Eingriffe von "offizieller" Seite vor, doch geht aus den Länderfeststellungen überwiegend hervor, dass es der Zentralregierung nicht möglich ist, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der Sikh Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage gefährdete Bevölkerungsgruppen zu schützen. Für den Beschwerdeführer ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er angesichts des ihn als Zugehörigen zur Religionsgemeinschaft der Sikh betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
Auch wenn und soweit die dargelegten religiös motivierten Übergriffe im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit des BF2 und seiner Familie zu den Sikh nicht systematisch erfolgen sollten, so erlangen sie in diesem konkreten Fall in Summe eine solch hohe Intensität, dass das asylrelevante Maß überschritten wird, weshalb nicht mehr "nur" von Belästigungen, sondern aufgrund der Gesamtheit aller Vorkommnisse bereits von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen ist. Dies auch im Hinblick darauf, dass die Regierung keine relevanten Unternehmungen trifft, um die Bedingungen zu verbessern.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Der BF2 würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs aus religiösen Gründen asylrelevant verfolgt und befindet sich dieser auch deshalb außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Dies stimmt im Wesentlichen auch mit der Einschätzung des Bundesamtes überein, das dem BF2 im Hinblick auf den Schutzzweck von Art 3 EMRK eine hinreichende Gefährdung seiner Person im Herkunftsland gerade (auch) wegen seiner Religionszugehörigkeit ausdrücklich zugestanden hat, unter Zugrundelegung dieser Feststellung aber aus nicht weiter nachvollziehbaren Gründen eine Asylrelevanz verneint hat.
3.2.3.3. Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die beschwerdeführenden Parteien aus wohlbegründeter Furcht, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und/oder ihrem Religionsbekenntnis verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan konnte für die beschwerdeführenden Parteien auch keine innerstaatliche Fluchtalternative festgestellt werden, was im Übrigen der Einschätzung des Bundesamtes entspricht, die den beschwerdeführenden Parteien den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat (Vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168-5).
Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6 AsylG 2006 sind nicht hervorgekommen.
Den Beschwerden ist daher stattzugeben, den beschwerdeführenden Parteien gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass den beschwerdeführenden Parteien kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
B. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff. zitierte Judikatur). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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