BVwG W168 2010998-1

W168 2010998-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2015

Regest

Begründungspflicht, Einreisetitel, Mitwirkungspflicht,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Wiederausreise

Gesamter Gesetzestext

BVwG W168 2010998-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2010998.1.00

Spruch

W168 2010998-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates in Istanbul vom 10.02.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige der XXXX, stellte am 28.01.2014 beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums. Begründend erklärte die Beschwerdeführerin mittels Antragsformulars, dass Hauptzweck der Reise sei "Sonstiges", beantragt werde eine einmalige Einreise, die einladende Person sei XXXX. Dem Antrag angeschlossen waren eine Elektronische Verpflichtungserklärung des XXXX, österreichischer Staatsbürger, geboren am 05.06.1951, wohnhaft in Villach, für die Beschwerdeführerin, die er als seine Freundin bezeichnete, ein türkischer Reisepass, ausgestellt am 24.12.2013, eine Rechnung der TUI Austria Holding GmbH vom 15.01.2014 über einen Flug Istanbul - Wien am 02.02.2014 und Wien - Istanbul am 27.04.2014 samt Quittung, eine Europe Travel Insurance Policy für die Beschwerdeführerin, gültig von 01.02.2014 bis 02.05.2014, ein Auszug aus dem Nüfus Kayit Örnegi vom 21.10.2014, ein Auszug aus dem Grundbuch und ein Nüfus der Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben des Österreichischen Generalkonsulates in Istanbul vom 31.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und dieser mitgeteilt, dass sie den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet habe. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig und würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin bestehen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht glaubhaft gewesen. Die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche zur Zerstreuung der geäußerten Bedenken gegeben.

Mit Schriftsatz vom 10.03.2014 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter eine Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin sei Rentnerin und vermögend. Diese sei Eigentümerin von zwei in Izmir bzw. Istanbul gelegenen Wohnhäusern. In der XXXX würden ihre drei erwachsenen Kinder leben. Die verwitwete Beschwerdeführerin beabsichtige den Besuch ihres österreichischen Bekannten, was von 02.02.2014 bis 27.04.2014 geplant gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche Belege vorgelegt. Anlässlich der Antragseinbringung sei die Beschwerdeführerin von der zuständigen Sachbearbeiterin des Generalkonsulates zur Abgabe einer Unterschrift unter eine Erklärung, wonach sie sich verpflichten sollte, während ihres Aufenthaltes in Österreich keine Ehe mit Herrn XXXX einzugehen, aufgefordert worden. Die Beschwerdeführerin habe dies verweigert, woraufhin ihr das Generalkonsulat mit Schreiben vom 31.01.2014 die Absicht der Verweigerung des Visums mitgeteilt habe. Die Beschwerdeführerin und ihr Bekannter hätten keine Heiratsabsichten gehabt und wolle die Beschwerdeführerin auch nach Ablauf des Visums nicht in Österreich bleiben, sondern habe diese ihren Lebensmittelpunkt in der XXXX, wo sich ihre Angehörigen aufhalten würden und ihr Vermögen befinde. Die Beschwerdeführerin verwies auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Fremden nicht generell unterstellt werden dürfe, im Anschluss an die Geltungsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum zu bleiben. Die belangte Behörde unterstelle ohne jede sachliche Grundlage, die Beschwerdeführerin wolle in Österreich heiraten, obwohl die Einladung nach Österreich nur ausgesprochen worden sei, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, schneller über den Tod ihres Gatten hinwegzukommen. Mit der von der Beschwerdeführerin verlangten Abgabe einer Erklärung, wonach sie in Österreich nicht heiraten werde, werde in unzulässiger Weise in die durch Art. 8 EMRK geschützte Privatsphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen.

Mit Schreiben des Österreichischen Generalkonsulates vom 27.03.2014 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es keine Erklärungsformulare betreffend Eheabsichten oder dergleichen gebe, weshalb die vorgebrachte Behauptung, die Beschwerdeführerin hätte eine dahingehende Erklärung unterschreiben sollen, nicht nachvollzogen werden könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid verweigerte das Österreichische Generalkonsulat in Istanbul das Visum mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien und die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden habe können. Der Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 27.03.2014 übermittelt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.04.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin Rentnerin und Immobilieneigentümerin sei, im Herkunftsstaat ihre erwachsenen Kinder aufhältig seien. Nach Darstellung des Verfahrensgangs führte die Beschwerdeführerin aus, dass der angefochtene Bescheid vom 10.02.2014 erst mit Schreiben vom 27.03.2014 an die Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei, weshalb die Beschwerde rechtzeitig sei. Die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zitiert Art. 14 Visakodex und verweist fallbezogen darauf, dass die Beschwerdeführerin bei Antragseinbringung am 28.01.2014 sämtliche notwendigen Unterlagen vorgelegt habe. Ihr Bekannter habe eine Verpflichtungserklärung abgegeben und der Übernahme sämtlicher mit der Einreise, dem Aufenthalt und der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Österreich verbundenen Kosten zugestimmt, wozu dieser mit seinem Einkommen in Höhe von EUR 1.500,-- monatlich als Bauarbeiter in der Lage sei. Die Beschwerdeführerin habe als Zweck der Einreise wahrheitsgemäß angegeben, der Einladung ihres Bekannten zu folgen. Dieser habe der Beschwerdeführerin eine Freude machen und ihr die Möglichkeit geben wollen, über den Tod ihrer Mutter schneller hinwegzukommen. Die Beschwerdeführerin habe mit der Vorlage einer Rechnung und der Quittung belegt, dass sie Österreich wieder verlassen hätte. Es würden keine Indizien vorliegen, wonach die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet verbleiben wolle. Die Beschwerdeführerin verfüge vielmehr über Immobilien in der XXXX und habe ihre Verwandten und Rentenanspruch dort, weshalb sie keinerlei Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet habe. Die Feststellung der belangten Behörde, dass begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin vorliegen würden, sei nicht nachvollziehbar. Wiederholt wurde Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach gegen Fremde kein "Generalverdacht" geäußert werden dürfe, dass diese nach Ablauf des Visums im Bundesgebiet verbleiben würden. Im Fall der Beschwerdeführerin habe die belangte Behörde unbegründet diesen Verdacht erhoben und damit die Rechtslage verkannt. Im Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden würden Minimalanforderungen an ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren bestehen. Die belangte Behörde habe das Parteiengehör zu wahren und ihre Entscheidung zu begründen. Dies gelte auch für Verfahren nach dem Visakodex. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin zwar mit Schreiben vom 31.01.2014 über die bestehenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben konfrontiert und ihr Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht rechtsfreundlich vertreten gewesen und habe keine Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführerin sei auch nicht bewusst gewesen, dass der Antrag ohne Abgabe einer Stellungnahme vonseiten der belangten Behörde sofort abgewiesen werden würde. Die Beschwerdeführerin habe angenommen, dass die Vorlage der erforderlichen Unterlagen für den Nachweis ihrer Ausreise am 27.02.2014 ausreichen würde. Das Schreiben der belangten Behörde sei allgemein gehalten gewesen und sei aus diesem nicht ersichtlich, anhand welcher konkreter Umstände die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen sei, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthaltszweck in Österreich seien unglaubwürdig und ihre Absicht zur Ausreise habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin halte daran fest, dass die zuständige Sachbearbeiterin von der Beschwerdeführerin anlässlich der Antragseinbringung die Abgabe einer Unterschrift unter eine Erklärung, derzufolge sich diese verpflichten solle, während ihres Aufenthaltes keine Ehe mit ihrem Gastgeber einzugehen, verlangt habe. Die Beschwerdeführerin habe die Abgabe einer solchen Erklärung als Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC geschützte Privatsphäre verstanden, zumal weder eine sachliche Grundlage noch Indizien dahingehend bestanden hätten. Die Abgabe einer derartigen Erklärung sei im EU-Visakodex nicht vorgesehen. Aus dem Hinweis der belangten Behörde im Schreiben vom 31.01.2014, die elektronische Verpflichtungserklärung sei eine Gefälligkeitseinladung, sei der wahre Grund für die Versagung des beantragten Visums ersichtlich. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den wahren Grund für die Ablehnung des Antrags konkret zu benennen. Die belangte Behörde habe das Recht der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör verletzt und keine nachvollziehbare Begründung gegeben, indem sie ungeachtet der vorgelegten Unterlagen davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin werde nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen. Die Beschwerdeführerin lege daher nochmals die bei Antragseinbringung vorgelegten Unterlagen vor, wobei sie nicht über alle Unterlagen verfüge, da sie nicht alle am 28.01.2014 vorgelegten Unterlagen kopiert habe. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen seien ihr von der belangten Behörde auf Nachfrage nicht ausgefolgt worden, was die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 14.04.2014 verlangt habe. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung des beantragten Visums der Kategorie C, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Am 23.06.2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Urkundenvorlage, in der ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in Entsprechung des § 11a Abs. 1 FPG die von ihr bereits anlässlich der Antragseinbringung am 28.01.2014 in Vorlage gebrachten Dokumente in deutscher Übersetzung beilege. Diese Unterlagen seien schon anlässlich der Einbringung des Visumsantrags vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin sei nicht belehrt worden, dass die Beschwerdeführerin diese bei Einbringung einer Beschwerde vorzulegen habe. Die Ausfolgung der Unterlagen sei der Beschwerdeführerin am 10.04.2014 verweigert worden, dem Vertreter der Beschwerdeführerin seien auf dessen Antrag vom 14.04.2014 die Unterlagen auch nicht zugestellt worden. Erst nach schriftlicher Intervention vom 05.05.2014 beim Bundesministerium für Europa, Integration und Äußerung sei der Beschwerdeführerin von der belangten Vertretungsbehörde mit Schreiben vom 12.05.2014 Einsicht in den bezughabenden Visa-Akt gestattet und ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Aktenabschrift anzufertigen.

Am 06.08.2014 legte das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Beschwerde samt Akt vor und teilte mit, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.

Das Verfahren wurde am 21.08.2014 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. ) Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 28.01.2014 beim Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums für eine einmalige Einreise für die Dauer von 02.02.2014 bis 27.04.2014 zum Besuch eines österreichischen Staatsbürgers, XXXX, der die Beschwerdeführerin in der elektronischen Verpflichtungserklärung als seine Freundin bezeichnete.

Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.

2. ) Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Österreichischen Generalkonsulates in Istanbul.

3. ) Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[ ... ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[ ... ]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]"

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Vor diesem Hintergrund ist im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

Im Ergebnis kann dem Österreichischen Generalkonsulat in Istanbul nicht entgegengetreten werden, wenn dieses im vorliegenden Fall davon ausgeht, dass begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin bestünden. Nach dem Dafürhalten des Österreichischen Generalkonsulates in Istanbul hat die Beschwerdeführerin den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet, weshalb dieser Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, wovon diese innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch machte. Erst mit Schriftsatz vom 10.03.2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, wobei darin ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Bekannten eingeladen worden wäre, um "über den Tod ihres Gatten schneller hinwegzukommen", in der vorliegenden Beschwerde hingegen dahingehend korrigiert, dass nicht der Gatte der Beschwerdeführerin verstorben sei, sondern ihre Mutter. Im Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde hat die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde zur Stellungnahme vorgehaltenen Zweifel an ihren Angaben nicht durch die Vorlage geeigneter Belege zerstreut, weshalb - wie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.01.2014 in Aussicht gestellt wurde - nach Wahrung des Parteiengehörs aufgrund der Aktenlage entschieden wurde. Auch mit Schriftsatz vom 10.03.2014 war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die von der belangten Behörde geäußerten Bedenken hinsichtlich der Absicht, das Bundesgebiet vor Ablauf des beantragten Visums zu verlassen, zu zerstreuen, hat sich die Beschwerdeführerin doch auf den Vorwurf beschränkt, bei Antragstellung sei von ihr die "Abgabe einer Unterschrift unter eine Erklärung, der zufolge sich die Antragstellerin verpflichten sollte, während ihres Aufenthaltes in Österreich keine Ehe mit Herrn XXXX einzugehen" verlangt worden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin ist nach dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar und ist das Österreichische Generalkonsulat dieser auch mit Schreiben vom 27.03.2014 entgegengetreten.

Insofern die Beschwerdeführerin sowohl in der Stellungnahme vom 10.03.2014 als auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde darauf besteht, sämtliche Belege vorgelegt zu haben, ist darauf zu verweisen, dass gemäß Art. 14 Abs. 3 Visakodex Anhang II eine nicht erschöpfende Liste von Belegen, die das Konsulat von dem Antragsteller verlangen kann, enthält, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind. Der Aufforderung der belangten Behörde vom 31.01.2014, in der die Beschwerdeführerin angeleitet wurde, die geäußerten Bedenken, wonach die Beschwerdeführerin den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet habe, in schriftlicher Form durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin hat kein Beweisanbot erstattet und sich damit begnügt, die Vorhaltungen der belangten Behörde als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. Vor dem Hintergrund der familiären Situation der Beschwerdeführerin, die keine Sorgepflichten im Herkunftsstaat hat, und nachdem die Beschwerdeführerin als Rentnerin auch nicht beruflich im Heimatstaat verwurzelt ist und der Gastgeber die Beschwerdeführerin als seine "Freundin" bezeichnet hat, liegen im Sinne der oben angeführten Judikatur sehr wohl im Gegensatz zur Behauptung der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte vor, dass ihre Wiederausreise nicht gesichert ist; die von der belangten Behörde geäußerten Zweifel konnte die Beschwerdeführerin nicht ausräumen. Aus dem vorliegenden Akt des Österreichischen Generalkonsulates in Istanbul ergibt sich kein Hinweis, dass dieses den Verfahrensvorschriften zur Manuduktionspflicht, der freien Beweiswürdigung, zum Parteiengehör und der Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre und sind die dahingehenden Äußerungen in der Beschwerde nach dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar.

Vor diesem Hintergrund wurde das beantragte Visum seitens des Österreichischen Generalkonsulates in Istanbul zu Recht gemäß Art. 32 Abs. 1 lit b Visakodex mangels gesicherter Wiederausreise der Beschwerdeführerin und infolge begründeter Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben verweigert.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

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