W160 2105324-1•BVwG W160 2105324-1
W160 2105324-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2015
Asylgewährung, Flüchtlingseigenschaft, geschlechtsspezifische<br/>Verfolgung
W160 2105324-1/6Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Günther LAMMER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015, Zl. 1028634109-14883271, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste mit ihrem Ehegatten illegal und schlepperunterstützt über den Flughafen XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 15.08.2014 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie sei von der Volksgruppenzugehörigkeit her Punjabi und gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh an. In ihrem Heimatland lebten noch der Vater, die Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder. Ihr Heimatland hätte sie mit ihrem Gatten am 11.08.2014 von XXXX aus schlepperunterstützt verlassen. Als Fluchtgrund brachte sie vor, in Afghanistan aufgrund ihrer Religion von den Moslems misshandelt und bedroht worden zu sein. Ihr Mann sei mehrmals deswegen geschlagen und misshandelt und einmal sei er auch für ca. zwei Wochen verschleppt worden. Er hätte ihr erzählt, dabei mehrmals geschlagen und vergewaltigt worden zu sein. Er sei gefoltert und aufgefordert worden, zum Islam zu konvertieren. Sie selbst sei von diesen Leuten ebenfalls angegriffen und schwer misshandelt worden. Dabei hätte sie ihr ungeborenes Baby verloren. Sie sei damals im dritten Monat schwanger gewesen. Aus Angst um ihr Leben hätten sie in der Folge das Land verlassen.
3. Am 28.01.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab sie zusammengefasst an, sie sei Sikh und wäre in XXXX geboren worden. Sie hätten in XXXX, XXXX, XXXX, bis zu ihrer Ausreise gewohnt. Ihre Familienangehörigen hätten ihren Lebensunterhalt mit Textilhandel erwirtschaftet. Sie hätte sich zuhause aufgehalten, ihr Gatte hätte ein Süßwarengeschäft besessen und angefangen, die Süßwaren aus Angst zuhause herzustellen. Sie hätten drei Geschäfte gehabt, eines wäre verkauft worden um Lösegeld zu bezahlen, da eines Tages vier bewaffnete Männer gekommen wären, um den Schwiegervater, den Onkel ihres Mannes und den Gatten mitzunehmen. Die Entführer hätten Lösegeld verlangt. Ihr Schwieger-Großvater habe ein Geschäft verkauft und wären ihre Verwandten in der Folge nach 3-4 Tagen freigelassen worden. Diese Leute hätten von ihnen verlangt, entweder zu bezahlen oder zu konvertieren. Dies sei vor ihrer Heirat gewesen. Sie hätte ihren Gatten vor ca. eineinhalb Jahren geheiratet. Sie selbst wäre nicht sehr oft aus dem Haus gegangen, da sie von Paschtunen als "Kafir" beschimpft und mit Zwiebel und Tomaten beworfen worden wäre. Die Möglichkeit, den Übergriffen und Schwierigkeiten in einem anderen Landesteil zu entgehen, gebe es für sie nicht, da für ihre Volksgruppe in ganz Afghanistan die Lage schlecht sei.
Als auslösenden Moment für die Flucht aus dem Heimatland brachte sie vor, dass sie an einem Feiertag den Tempel besuchen hätten wollen. Am Rückweg vom Tempel habe ein Auto angehalten, in dem sich vier Männer befunden hätten. Einer hätte sie auf die Stirn geschlagen und sie wäre herumgezerrt worden. Ihr Mann sei verprügelt worden, bis er zu bluten angefangen habe. Ein Mann hätte sie so fest gestoßen, dass sie auf die Straße gestürzt wäre und ihr dreimonatiges ungeborenes Kind verloren hätte. Diese Leute hätten ihr Kind umgebracht. Der Vorfall habe sich ca. 6-7 Monate nach der Hochzeit zugetragen und ihr Mann wäre in der Folge für 3-4 Tage im Spital gewesen. Er leide immer noch an Kopfschmerzen und an einer Sehschwäche. In der Folge wären sie nicht mehr aus dem Haus gegangen und habe ihr Mann eine Drohung erhalten, dass man sie entführen würde. Schikanen von Seiten der Behörde, der Polizei oder dem Militär hätte sie nie erfahren. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland habe sie Angst, entführt und getötet zu werden.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2015, Zl. 1028634109-14883271, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführerin wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde versagte der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit.
5. Gegen diesen Bescheid wurde im Namen der Beschwerdeführerin und ihres Gatten eine gleichlautende, fristgerechte Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erhoben. Unter anderem wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zur Ermöglichung ihrer Flucht ihre Existenz im Herkunftsland aufgegeben hätte. Im Falle einer Rückkehr wären sie in eine ausweglose Lage gedrängt. Anzunehmen sei, dass die Lage für Angehörige der Sikhs im Falle einer Rückkehr gemessen an anderen zurückkehrenden Afghanen noch prekärer sei. Die gemessen an anderen zurückkehrenden Afghanen noch verstärkte ausweglose Lage hänge kausal mit der Volksgruppenzugehörigkeit zusammen, weshalb dem Beschwerdeführern auch deswegen der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.
6. In der am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm, wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte (im Folgenden: Beschwerdeführer) insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen.
Die Beschwerdeführerin brachte im Verlauf der mündlichen Verhandlung u. a. folgendes vor:
(...)
"VR: Wann und wo sind Sie geboren?
BF2: Ich wurde in XXXX geboren am XXXX.
VR: Wo sind Ihre Eltern?
BF2: Sie wohnen zur Zeit in XXXX.
VR: Haben Sie Schulen besucht?
BF2: Nein. Habe ich nie. Wegen der Gefahr hat man mich nicht in die Schule geschickt.
VR: Wann haben Sie geheiratet?
BF2: Vor ca. zweieinhalb Jahren.
VR: Haben Sie Afghanistan mit Ihrem Gatten gemeinsam verlassen?
BF2: Ja.
VR: Was macht Ihr Gatte beruflich?
BF2: Er hatte eine Konditorei. Er hat im Geschäft gearbeitet oder zuhause die Konditoreiwaren erzeugt. Er hat viel zuhause gearbeitet.
VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
BF2: Ich bin Sikh.
VR: Haben Ihre Verwandte in XXXX auch Schwierigkeiten wegen ihrer Religion?
BF2: Ja.
VR: Warum sind die nicht geflohen?
BF2: Weil sie nicht so viel Geld haben und sie auch keinen Kredit bekommen.
VR: Die Familie Ihres Mannes ist ja sehr reich?
BF2: Ja, die können sich das selbst nicht leisten. Sie wohnen ja selbst in einem Sikhtempel.
VR: Die Eltern Ihres Mannes sind ja jetzt in Österreich?
BF2: Ja, die Eltern sind vorher gekommen aber die anderen Verwandten.
VR: Wie viel haben Sie dem Schlepper bezahlt?
BF2: Wir zusammen haben 15.000 USD bezahlt.
VR: Warum haben Sie ihr Heimatland verlassen?
BF2: Weil ich dort in Gefahr war. Ich bin belästigt worden, dass ich eine Nichtgläubige war, dass ich Sikh bin. Ich soll die Sikh-Religion verlassen und übertreten zum Islam. Frauen wie mir war es unmöglich das Haus zu verlassen. Ich konnte nicht eimal auf dem Bazar einkaufen gehen weil ich andauernd belästigt worden bin.
VR: Wer hat Sie belästigt?
BF2: Die Muslime.
VR: Haben Sie die gekannt?
BF2: Nein. Sie waren alle Muslime aus der Gegend. Rundherum wohnten Muslime.
VR: Ihr Mann ist vor der Hochzeit geschlagen worden?
BF2: Ja, einmal wie er entführt worden war.
VR: Wie lange war er weg?
BF2: Zwei bis drei Tage. Dann wurde der Großvater bedroht, dass er Lösegeld zahlen soll, ansonsten wird mein Mann getötet. Der Großvater meines Mannes hat dann das Geschäft verkauft um das Geld zu bezahlen.
VR: Ist Ihr Mann entführt worden?
BF2: Ja.
VR: Sind Verwandte Ihres Mannes entführt worden?
BF2: Ja, der Schwiegervater und der jüngere Bruder meines Mannes. Zuerst mein Mann und dann die beiden Verwandten meines Mannes.
VR: War das vor der Hochzeit?
BF2: Ja, das war vor der Heirat.
VR: Wie lange war der Mann entführt?
BF2: Das war vor der Heirat. Ca. zwei oder drei Tage war er weg.
VR: Warum haben Sie am 15.08.2014 angegeben, dass er für zwei Wochen verschleppt worden ist?
BF2: Das habe ich nicht gesagt. Er war nur zwei oder drei Tage weg. Das muss ein Missverständnis sein. Er ist am ersten Tag entführt worden, am zweiten Tag haben sie das Lösegeld verlangt und am dritten Tag ist er nachhause gekommen. Er wurde sehr geschlagen.
VR: Wann wurden Sie angegriffen als Sie Ihr erstes Kind verloren haben?
BF2: Das war nach der Heirat. Es war fast ein Jahr nach der Hochzeit.
VR: Was ist da passiert?
BF2: Wir waren auf dem Weg vom Tempel nachhause. Es ist ein Wagen gekommen, der stehen geblieben ist. Ca. 4 oder 5 Leute sind rausgekommen. Ich habe versucht davonzulaufen. Sie haben mich gehalten und angefangen meinen Mann zu schlagen. Ich selbst wurde nicht geschlagen, sie haben mich nur gepackt und in den Wagen stoßen wollen. Mein Mann wurde auf die Stirn geschlagen. Er hat geblutet. Er ist mit einem großen Gewehr vorne mit dem Spitz verletzt worden. Sie hatten auch Messer mit.
VR: Waren diese Leute bewaffnet?
BF2: Ja, sie hatten Gewehre gehabt.
VR: Warum habenSie den Vorfall nicht bei der Polizei gemeldet?
BF2: Weil die Polizei nur Muslime sind und sie nur auf Seiten der Muslime sind.
VR: Haben Sie versucht das zu melden?
BF2: Nein, weil die Polizei Geld verlangt.
VR: Sie hatten ja genug Geld.
BF2: Die Polizei ist selbst kriminell und macht selbst solche Sachen.
VR: Die Polizei greift die Sikhs an?
BF2: Ja, die Polizei schimpft auch unsere Leute als Ungläubige.
VR: Wurden Sie sonst auch belästigt?
BF2: Ich bin nicht aus dem Haus gegangen.
VR: Was würde passieren wenn Sie zurückkehren müssten?
BF2: Sie würden uns töten. Die Frauen von Sikhs dürfen nicht aus dem Haus gehen. Frauen werden entführt, wir würden zwangskonvertiert und vergewaltigt werden.
VR: Glauben Sie, dass Sie auch Schwierigkeiten in Ihrem Heimatland hätten weil Sie in Europa waren?
BF2: Ja, sicher.
VR: Warum?
BF2: Weil wir beschimpft werden würden weil wir unser Land schlecht gemacht haben und wir gegen die Muslime sind und deshalb auch das Land verlassen haben.
Die Verhandlung wird um 11:13 Uhr für eine kurze Pause unterbrochen.
Es erscheint BF2 um 11:14 Uhr im Verhandlungssaal.
Die Verhandlung wird um 11:15 Uhr fortgesetzt.
Aufgrund der vom VR beigeschafften Berichte zur politischen menschenrechtlichen Lage wird diese erörtert. Speziell wird auf das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen XXXX verwiesen."
(...)
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan und gehört der Volks- und Religionsgruppe der Sikh an. Sie reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin von XXXX (W160 2105326-1). Ihr Ehegatte befindet sich derzeit ebenfalls als Asylwerber in Österreich.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie in Afghanistan wiederholt Opfer von Schikanen, Beschimpfungen und physischer Attacken in Form von Werfen mit Gegenständen und Angriffen seitens muslimischer Afghanen waren. Ihr Gatte wurde mit seinem Vater und seinem Onkel von Moslems entführt, gefoltert und vergewaltigt. Weiters sind ihm die Haare abgeschnitten worden. Der Beschwerdeführer und seine Frau wurden knapp vor ihrer Ausreise auf der Straße von Moslems angegriffen, sodass die Beschwerdeführerin das ungeborene Kind (3. Monat der Schwangerschaft) verlor. Der Gatte der Beschwerdeführerin selbst wurde dabei so verprügelt, dass er im Spital behandelt werden musste. Dies war der ausschlaggebende Vorfall für ihre Angst vor weiterer Verfolgung durch die Moslems.
Auf Grund der Zugehörigkeit die Beschwerdeführerin zur Religionsgruppe der Sikh ergibt sich ein asylrelevantes Gefährdungspotential.
Der Reiseweg die Beschwerdeführerin und ihres Gatten kann nicht festgestellt werden.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan XXXX vom 13.12.2014 zur Situation der Hindus und Sikhs in der Vergangenheit und Gegenwart seit dem Sturz des Taliban-Regimes:
(...)
In Afghanistan lebten vor dem kommunistischen Putsch im Jahre 1978 mehr als hunderttausend Sikhs und Hindus. Nach der Machtübernahme der Kommunisten begannen die Mitglieder der beiden Gemeinschaften aus Afghanistan auszuwandern. Gegen Ende der 80er Jahre waren nicht mehr als 50000 Hindus und Sikhs in Afghanistan verblieben. Als die Mujaheddin im Jahre 1992 das kommunistische Regime beseitigten und einen Islamischen Staat ausriefen, flohen tausende Sikhs und Hindus nach Indien, in die ehemaligen Sowjetrepubliken, besonders nach Russland und Ukraine, und nach Europa.
Der Grund dafür lag darin, dass die Mujaheddin sich nun mehr nach ihrer Machtübernahme als Banden benahmen und begannen, sich gegenseitig zu bekriegen und damit einen Bürgerkrieg anzettelten.
Während des Bürgerkrieges waren die Sikhs und Hindus der Willkür der Fundamentalisten und anderer Banden ausgesetzt. Die Frauen, Kinder und der Besitz dieser Minderheiten waren in Gefahr geraten.
Die Mujaheddin griffen in XXXX die Mitglieder dieser Gemeinschaften an und entehrten sie und nahmen ihnen ihr Hab und Gut, sodass in wenigen Monaten nicht mehr als 2000 bis 2500 Sikhs und Hindus in Afghanistan übergeblieben sind.
Unter dem Taliban-Regime wanderte ein Teil der übrig gebliebenen Mitglieder dieser Minderheiten auch aus. Der Grund lag darin, dass die Taliban während ihrer Herrschaft von den Hindus und Sikhs verlangten, gelbe Arm-Schleifen zu tragen, um sich von Muslimen zu unterscheiden. Dies war ein rassistischer Angriff auf diese Minderheiten. Dieser Akt der Taliban war ua dazu gedacht, um diese Minderheiten zu erniedrigen und auch zu zwingen, das Land zu verlassen. In der Herrschaftszeit der Mujaheddin und Taliban ist öfters vorgekommen, dass manche Sikhs und Hindus aufgefordert worden sind, zum Islam überzutreten. Aber dieses Verlangen der Taliban und Mujaheddin waren Ausnahmen und es gab keine Zwangskonvertierungen.
Nichts desto trotz ist es nicht ausgeschlossen, dass einzelne Sikhs und Hindus zur Konversion gezwungen worden sind. Dadurch haben sich diese gezwungen gesehen, aus Afghanistan auszuwandern. Eine oft vorkommende Zwangskonversion wird nicht angenommen, da dies inzwischen von den Medien in Afghanistan thematisiert worden wäre.
Während der Mujaheddin-Zeit wurden fast alle Tempel der beiden Minderheiten zerstört, ihre Grabstätten geschändet und ihre Geschäfte sowie Grundbesitz, einschließlich ihrer Verbrennungsstätte für die Toten, konfisziert.
Erst nach dem Sturz der Taliban begannen die männlichen Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt nach Afghanistan zurückzukehren und zunächst in Großstädten ihre Tempel wieder aufzubauen. Ich habe in XXXX und Kunduz selbst die Eröffnungsfeierlichkeiten von einem Sikh-Tempel miterlebt. Die zurückgekehrten Personen haben ihre Familien im Ausland zurückgelassen. Ich besuche seit 2002 fast regelmäßig Afghanistan und führe gelegentlich in XXXX und in Kunduz mit den Sikhs und Hindus in ihren Geschäften Gespräche. Sie leben in Gruppen und gehen arbeitsmäßig ihren traditionellen Geschäften in Afghanistan nach: Sie führen Stoffgeschäfte, Drogerien und naturmedizinische Läden. Sie schließen ihre Geschäfte vor dem Einbruch der Dunkelheit und gehen gemeinsam zu ihren Tempeln. Sie wohnen großteils in den Großstädten und nicht in den Distrikten und Dörfern. Es gibt sehr wenige Sikh- und Hindu-Familien, die in Afghanistan geblieben sind. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass sich die BF mit ihrer Familie rechtzeitig vor den Mujaheddin im Ausland in Sicherheit gebracht haben könnte. Grundsätzlich waren die Inder und Sikhs in Afghanistan auch in der Vergangenheit diskriminierte Minderheiten. Sie gelten für die meisten Afghanen als eine Art Unberührbare. Die afghanischen Muslime meiden es meistens, mit den Mitgliedern dieser beiden Minderheiten zusammen an einem Tisch zu sitzen und gemeinsam mit diesen zu essen. Nur die westlich gebildeten Muslime gehen mit diesen tolerant um.
Die Hindus und Sikhs galten und gelten oft in den Augen des Pöbels und in den Augen der traditionell-gläubigen Muslime als "unsaubere" Menschen. Ihre Kinder gingen zwar bis zum Sturz des kommunistischen Regimes in die staatlichen Schulen, aber sie wurden in den Schulen auch damals von manchen Kindern beleidigt und erniedrigt. Auch auf der Straße mussten sie sich sehr unauffällig benehmen, sonst wurden sie wegen Kleinigkeiten beleidigt und erniedrigt. Die Frauen der Sikhs und Hindus haben in der Vergangenheit in Afghanistan keine Burka getragen und waren daher erkennbar. Sie wurden auf der Straße in Großstädten belästigt bzw angefasst und konnten sich dagegen nicht wehren. Seit der Machtübernahme der Mujaheddin und auch seit dem Sturz der Taliban, also seit 2001, können diese Frauen kaum auf die Straße gehen, zumal die meisten von ihnen ins Ausland ausgewandert sind.
Seit dem Sturz des kommunistischen Regimes wurde die afghanische Gesellschaft zunehmend radikalisiert. Auch die Schulen sind von dieser Radikalisierungswelle nicht verschont geblieben. Die Kinder der Sikhs und Hindus, wenn welche noch in Afghanistan verblieben sind oder wenn einige Familien zurückkehrten, besuchen nicht mehr die staatlichen Schulen, weil für sie die Gefahr besteht, von radikalisierten islamischen Jugendlichen in den Schulen beleidigt, provoziert und schließlich zusammengeschlagen zu werden."
Zu den an den Sachverständigen gestellten Fragen:
1. ) Kommt es in Afghanistan vor, dass Hindus aufgrund ihrer Religion ausgegrenzt und Verfolgungen ausgesetzt sind?
Zu Frage 1: Die Hindus und Sikhs erleben täglich in allen Städten Afghanistans Ausgrenzungen. Sie müssen täglich aufpassen, kein Verhalten zu zeigen, welches nach Ansicht der Fundamentalisten und Pöbel als ketzerisch und provokativ angenommen wird.
2. ) Wie ist die Situation von Hindus in der Herkunftsregion der verfahrensgegenständlichen Familie (XXXX)? Wie ist die Situation der Hindus in XXXX?
Zu Frage 2: Die Situation der Hindus ist in allen Städten von Afghanistan ziemlich ähnlich. Sie werden stark diskriminiert und sie dürfen sich in der Öffentlichkeit nicht auffällig verhalten: Sie dürfen zB in der Öffentlichkeit nicht nach ihren Ritualen beten.
In den Großstädten sind sie den Übergriffen wenig(er) ausgesetzt, wenn sie aber tatsächlich außerhalb der Städte leben bzw. sich auf der Reise befinden, sind sie leichter den tätlichen Angriffen der Taliban ausgesetzt, wenn die Taliban sie erwischen bzw. wenn sie sich in die von Taliban beherrschten Dörfer begeben. Dort, wo die Taliban nicht vorherrschend sind, sind sie zwar stark diskriminiert, aber sie sind wegen ihrer Ethnie und Glauben nicht in akuter Lebensgefahr. Nach meiner derzeitigen Kenntnis über die beiden Gruppen in Afghanistan, ist ihnen die schlechte Stellung der beiden Minderheiten bewusst und sie meiden möglichst Gebiete, wo die Taliban vermutet werden.
In der Großstadt XXXX sind sie nicht den Angriffen der Taliban und der Mujaheddin ausgesetzt, aber sie erleben tagtäglich starke Diskriminierungen und Einschränkungen: Ihre Kinder können keine öffentlichen Schulen besuchen, ihre Frauen müssen die Öffentlichkeit meiden, um nicht erniedrigt und belästigt zu werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass manche von ihnen auch provokativ angetastet werden. Aber in XXXX wurde mir nicht bekannt, dass die Sikhs und Hindus, die zurückgekehrt sind, gezwungen worden wären, Muslime zu werden. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass vereinzelt die Sikhs und Hindus Jugendlichen, wenn welche nach Afghanistan zurückgekehrt sind, von bestimmen Pöbel angesprochen und beschimpft werden. Dabei kann es auch vorkommen, dass ihnen gesagt wird, dass ihre Religion schlecht wäre und ihnen nahegelegt wird, zum Islam überzutreten. Diese verbalen Attacken führen nicht dazu, dass sie zum Islam übertreten müssen, aber sie werden mit diesem Angriff erniedrigt und provoziert.
Betreffend die Sikhs und Hindus und Ihre Auswanderung schon in den 90ger Jahren aus XXXX möchte ich auf die Beilage 5 hinweisen (Ein Beitrag auf der Seite https://afghanhindu.wordpress.com vom 18.10.2010 mit der Überschrift "Only 1 Hindu left in XXXX").
3. ) Ist eine freie, unbehinderte Religionsausübung für Hindus in irgendeiner Region von Afghanistan möglich?
Zu Frage 3: Die Ausübung der religiösen Rituale ist für die Hindus und Sikhs in ihren Tempeln und ihren Häusern möglich.
Ihre Tempel stehen unter der Beobachtung der Sicherheitskräfte, weil sonst die Gefahr besteht, dass ihre Tempel von den Taliban oder anderen fundamentalistischen Gruppen angegriffen werden könnten. Diese Gefahr besteht deshalb, weil die Sikhs und Hindus in Afghanistan in den Augen der pakistanischen ISI als Agenten von Indien gelten und deshalb die Taliban als Handlanger der ISI auch die Sikhs- und Hindu-Tempel, wenn nötig, angreifen. Größere Ereignisse, dass die Tempel der Hindus seit dem Sturz des Taliban-Regimes zerstört worden wären, sind mir in den letzten Jahren nicht bekannt geworden, aber ich habe in Kunduz im Jahre 2010 in Erfahrung bringen können, dass ein Sikh auf offener Straße erschossen wurde. Dahinter vermutet man einen Angriff der Taliban auf diese Gruppen.
4. ) Sind Hindus in Afghanistan bereits alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einer Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt?
Zu Frage 4: Aufgrund der prekären Sicherheitslage kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Hindus und Sikhs, wenn sie nicht vorsichtig genug sind und sich "provokativ" verhalten, nämlich, wenn sie auf der Straße beten oder sich islamkritisch äußern, von Fundamentalisten oder Pöbel zusammengeschlagen werden. Oder wenn sie sich zufällig in die von den Taliban beherrschten Gebiete begeben, ist es nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwesenheit in diesen Gebieten von den Taliban als Provokation und Spionagetätigkeit für Indien betrachtet wird und dass manche von diesen so bestraft werden, dass sie auch ums Leben kommen können. Ich muss aber nochmals hinzufügen, dass ich nicht von einer Lebensgefahr für alle Mitglieder dieser Gemeinschaften auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und aufgrund ihrer Religion ausgehe, auch wenn ich von starken Diskriminierungen und Ausgrenzungen ausgehe, die diesen Menschen langfristig das Leben schwer machen und sie dazu zwingen, das Land zu verlassen.
(...).
Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes bezüglich der Religionsfreiheit (Deutsches Auswärtiges Amt; Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan aus Februar 2014):
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Gleichzeitig werden nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insb. Christen, Hindus und Sikhs durch das geltende Recht diskriminiert. Die sunnitische Hanafi-Rechtsprechung gilt für
alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.
Die Unterdrückung der nicht-muslimischen religiösen Minderheiten:
Hindus und Sikhs sind mit Diskriminierung, Belästigung und zeitweise auch Gewalt konfrontiert, obwohl es ihnen grundsätzlich erlaubt wäre, ihren Glauben an öffentlichen Orten auszuüben. Sie werden zwar im Parlament vertreten, aber das Parlament hat Karzais Anfrage abgelehnt, einen Platz sowohl für Hindus als auch Sikhs im Unterhaus zur Verfügung zu stellen. Die Glaubensgemeinden haben in den letzten 30 Jahren - bedingt durch die Instabilität, die ständigen Kämpfe sowie gezielte Unterdrückung - großteils aufgegeben, nur einer der acht Sikh-"gurdwaras" ist in XXXX aktiv.
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013:
Die Verfassung garantiert, dass Angehörige von Religionen außer dem Islam "innerhalb der durch die Gesetze vorgegebenen Grenzen frei sind in der Ausübung und Erfüllung ihrer religiösen Rechte".
Allerdings wird in der Verfassung festgestellt, dass der Islam die offizielle Religion des Staats ist und "kein Gesetz gegen die Lehren und Bestimmungen der heiligen Religion des Islam in Afghanistan verstoßen darf." Darüber hinaus sollen die Gerichte gemäß der Verfassung in Fällen, in denen weder die Verfassung noch andere Gesetze Vorgaben enthalten, der Hanafi-Rechtsprechung folgen, einer sunnitisch-islamischen Rechtslehre. Afghanische Juristen und Regierungsvertreter wurden dafür kritisiert, dass sie dem islamischen Recht Vorrang vor Afghanistans Verpflichtungen aus internationalen Menschenrechtsabkommen in Situationen einräumen, in denen ein Widerspruch der verschiedenen Rechtsvorschriften vorliegt, insbesondere in Bezug auf die Rechte von afghanischen Staatsbürgern, die keine sunnitischen Muslime sind, und in Bezug auf die Rechte der Frauen.
Religiöse Minderheiten:
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert.266 So wird beispielsweise nach der Verfassung in Situationen, in denen weder die Verfassung noch das kodifizierte Recht Afghanistans entsprechende Bestimmungen enthält, die sunnitische Hanafi-Rechtsprechung angewandt. Dies gilt für alle afghanischen Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Die einzige Ausnahme bilden Personenstandsachen, bei denen alle Parteien schiitische Muslime sind. In diesem Fall wird das schiitische Recht für Personenstandsachen angewandt. Für andere religiöse Minderheiten gibt es kein eigenes Recht. Nicht-Muslime dürfen Berichten zufolge nur dann untereinander heiraten, wenn sie sich nicht öffentlich zu ihren nicht-islamischen Überzeugungen bekennen. Nicht-muslimische Minderheitengruppen leiden Berichten zufolge unter gesellschaftlicher Schikanierung und in manchen Fällen unter Gewalt; Berichten zufolge schützt die Regierung religiöse Minderheiten nicht gegen derartige Misshandlungen. Berichten zufolge vermeiden es Mitglieder religiöser Minderheiten wie Bahai und Christen aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln.
Sikhs und Hindus sind - obwohl ihnen die öffentliche Ausübung ihrer Religion erlaubt ist - Berichten zufolge weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt, auch bei der Suche nach einer Anstellung im öffentlichen Dienst. Es wurde zudem von Einschüchterungen und Schikanierungen von Sikhs und Hindus an ihren wichtigsten religiösen Feiertagen berichtet. Beide Religionsgemeinschaften können Berichten zufolge ihre Toten nicht nach ihren Bräuchen beerdigen, da sie von Personen, die in der Nähe der Kremationsstätten wohnen, daran gehindert werden. Berichten zufolge wurden Sikhs und Hindus zu Opfern illegaler Enteignung und Beschlagnahme ihrer Grundstücke und es wurde berichtet, dass es ihnen nicht möglich war, Eigentum zurückzuerhalten, das sie während der Zeit des Mudschaheddin-Regimes verloren hatten. Das Recht auf Bildung von Kindern der Hindus und Sikhs wird Berichten zufolge aufgrund von Schikanierung und Drangsalierung durch andere Schüler schwerwiegend beeinträchtigt. Zuverlässige Daten zur Größe der Gemeinschaften der Sikhs und Hindu in Afghanistan sind nicht verfügbar. Jedoch ist davon auszugehen, dass zahlreiche Sikhs und Hindus Afghanistan aufgrund schwerwiegender Probleme, denen sie ausgesetzt waren, verlassen haben. Die geringe Anzahl der in Afghanistan verbliebenen Sikhs und Hindus ist Berichten zufolge umso anfälliger für Misshandlungen UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach individuellen Umständen des Einzelfalls - für Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, einschließlich Personen, die der Blasphemie oder der Konversion vom Islam bezichtigt werden, sowie für Angehörige religiöser Minderheiten möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Religion besteht.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013)
BAMF - Federal Office for Migration and Refugees (Germany): Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011
[Hindus- und Sikh-] Kinder würden nach wie vor wegen Belästigungen durch Mitschüler nicht zur Schule gehen. Früher existierende private Schulen hätten aus Geldmangel schließen müssen. Es gebe je eine Schule für Sikhs in Ghazni, XXXX und XXXX, an denen jedoch nur Dari und Paschtu unterrichtet werde. Während einige Kinder von Sikhs auf internationale Privatschulen gingen, seien während des Berichtszeitraums Hindus in XXXX nicht zur Schule gegangen.
Heiraten von Nicht-Muslimen werden Berichten zufolge in Afghanistan nicht registriert. Sie können jedoch heiraten, wenn sie ihren nicht-muslimischen Glauben nicht öffentlich bekannt machen. Heiraten zwischen muslimischen Männern und nicht-muslimischen Frauen sind erlaubt, nicht jedoch der umgekehrte Fall.
USDOS - US Department of State: July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13 September 2011
Viele Sikhs und Hindus haben deren Kinder wegen Berichte von Missbrauch und Belästigungen der Kinder durch andere Schüler nicht in die öffentliche Schule geschickt.
Es exisitiert eine Schule für Sikh - Kinder in Ghazni, eine weitere in XXXX und - seit März 2010 - auch eine in XXXX, in welcher nur in den Sprachen Dari und Paschto unterrichtet wird. Die Sikh - Gemeinschaft beantragte eine Schule in Nangarhar; diese wurde von der Regierung auch zur Verfügung gestellt. Ein paar Sikh - Kinder besuchten private Internationale Schulen.
Lokale religiöse Beamte konfrontierten Frauen weiterhin bezüglich Kleidung und Verhalten. In ländlichen Gebieten trugen viele Frauen eine Burka (religiöses Kleid, das den vollen Körper und das Gesicht, einschließlich der Augen, abdeckt) in der Öffentlichkeit. Seit dem Sturz der Taliban trugen viele Frauen in städtischen Gebieten nicht mehr die Burka, aber fast alle trugen irgendeine Form von Kopfbedeckung, entweder wegen ihrer persönlichen Einstellung oder wegen dem Druck von der Gemeinschaft.
IWPR - The Institute for War and Peace Reporting: Afghan Sikhs and Hindus Face Discrimination at School, 28.7.2011, http://iwpr.net/report-news/afghan-sikhs-and-hindus-face-discrimination-school, Zugriff 29.5.2012.
Ein Führer der Sikh-Gemeinde in XXXX gab an, dass 500-550 Kinder in mehreren Provinzen, darunter Nangarhar, aufgrund von Schikanen vom Unterricht ausgeschlossen sind.
Dieses Phänomen sei auf Schulkinder beschränkt.
Guardian: Afghan Sikhs: forgotten victims, 6.7.2010, http://www.guardian.co.uk/commentisfree/belief/2010/jul/06/afghanistan-sikhs-persecution?INTCMP=SRCH, Zugriff 29.5.2012
Ein afghanischer Community Leader gibt an, dass von afghanischen Sikhs um in Europa als Afghanen zu gelten, die Kenntnis von Dari und der Herkunftsstadt erwartet wird. Das Problem sei aber, dass viele in Flüchtlingslagern außerhalb Afghanistans aufwachsen und manchmal kein Dari mehr sprechen, sondern nur noch Punjabi.
Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der afghanischen Exekutive (Rechtsstaatlichkeit, Vertrauen in die Exekutive, Korruption, Funktionieren der Polizei, Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei) [a-8699]
Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in seinen Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013 Folgendes zu Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure: "Verschiedene staatliche Akteure wurden wegen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen beschuldigt. Berichten zufolge haben der afghanische Inlandsgeheimdienst (NDS), die afghanische nationale Polizei, die afghanische lokale Polizei und die afghanische Grenzpolizei rechtswidrige Tötungen begangen. Vertreter der Regierung, Sicherheitskräfte und in Haftanstalten tätige Staatsbedienstete sowie die Polizei haben Berichten zufolge Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen und Strafen eingesetzt. Polizeibeamte haben Berichten zufolge weibliche Häftlinge vergewaltigt. Mitglieder der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge Kinder sexuell missbraucht und ausgebeutet. Berichten zufolge ist Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch alle genannten staatlichen Akteure weiterhin weit verbreitet.
...
Die afghanische lokale Polizei hat zwar Berichten zufolge in den meisten Gebieten, in denen sie tätig ist, zu einer höheren Sicherheit beigetragen, allerdings bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich des vorgeworfenen Mangels an Verantwortlichkeit der Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei für in der Vergangenheit und Gegenwart begangene Menschenrechtsverletzungen und hinsichtlich der für Rekrutierung und Sicherheitsprüfungen der afghanischen lokalen Polizei vorgeschriebenen Richtlinien und Verfahren, die Berichten zufolge inkonsistent angewendet werden. Für 2012 registrierte UNAMA 62 zivile Opfer (24 Tote und 38 Verletzte) im Zusammenhang mit Handlungen von Mitarbeitern der afghanischen lokalen Polizei. 13 Fälle waren auf Kämpfe zurückzuführen, mehrheitlich jedoch waren sie eine Folge von Menschenrechtsverletzungen, die Berichten zufolge von Mitarbeitern der afghanischen lokalen Polizei an Zivilisten, insbesondere in nordöstlichen und nördlichen Regionen, begangen wurden. Zu den Beispielen für dokumentierte Menschenrechtsverletzungen im Jahr 2012, an denen Berichten zufolge Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei direkt beteiligt waren, gehören Fälle von baad (eines Brauchs, bei dem Mädchen und Frauen als Zahlungsmittel für kriminelle Handlungen benutzt werden, siehe Abschnitt III.A.7), Vergewaltigung, Folter von Inhaftierten, Misshandlung, Beschlagnahme von Eigentum und Zwangsarbeit. Für das erste Halbjahr 2013 dokumentierte UNAMA 14 Todesfälle bei Zivilisten und 23 Verletzte durch Vorfälle, die der afghanischen lokalen Polizei zugeschrieben werden, was einem Anstieg um 61 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres entspricht.
UNAMA berichtet, dass ISAF und die afghanischen Sicherheitskräfte 2012 an 11 Vorfällen beteiligt waren, die das Bildungswesen betrafen; mehrheitlich handelte es sich um Besetzungen von Schulen. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wurden die Schulen - mitunter vorübergehend - als Basis für operative Tätigkeiten genutzt. Durch eine derartige Nutzung von Schulen werden aus geschützten Gebäuden für zivile Zwecke legitime Ziele militärischer Angriffe. Das hat schwerwiegende Auswirkungen für die Sicherheit der Kinder sowie den gesicherten Zugang zur Bildung.
... (UNHCR, 6. August 2013, S. 21-22)
Weiters erläutert UNHCR in seinen Richtlinien vom August 2013 Folgendes zur Fähigkeit des
Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen:
"Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der Verpflichtungen Afghanistans nach nationalem und internationalem Recht diese Rechte zu fördern und schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung. Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Wie oben angemerkt, begehen einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Im Juni 2013 warnte der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, dass ‚einige Ernennungen in die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (AIHRC) aus der jüngeren Zeit die Unabhängigkeit und Effektivität der Kommission beeinträchtigen'.
Berichten zufolge betrifft Korruption viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene. Es wird berichtet, dass im Jahr 2012 die Hälfte aller afghanischen Bürger, die Kontakt zu Amtsträgern hatte, Schmiergelder zahlen musste, um öffentliche Dienstleistungen zu erhalten. Innerhalb der Polizei sind Berichten zufolge Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung endemisch. Das Justizsystem ist nach Berichten auf ähnliche Weise von systematischer Korruption betroffen. Der fortwährende Konflikt wirkt sich weiterhin negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen, einschließlich in Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften befinden. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen formalen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Gemeinden unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften haben oftmals sehr beschränkten Zugang zu staatlichen Justizmechanismen oder -diensten. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben. Wie oben beschrieben, nutzen regierungsfeindliche Kräfte die mangelnde Rechtsstaatlichkeit aus, um illegale eigene parallele Justizstrukturen zu etablieren. Bestrafungen wie Hinrichtungen und Amputationen, die im Rahmen solche Strukturen verhängt werden, stellen nach afghanischem Recht kriminelle Handlungen dar. Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die nach diesen parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen. UNAMA stellt fest, dass die Unfähigkeit der Regierung, diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die an solchen im Rahmenwerk paralleler Justizstrukturen begangenen Straftaten schuldig sind, möglicherweise selbst auf eine Verletzung von Menschenrechten nach den Prinzipien der Sorgfaltspflicht hinausläuft."
(UNHCR, 6. August 2013, S. 25-28) Dazu weitere Berichte:
Cecchinel, Lola: The End of a Police Chief: Factional rivalries and pre-election power
struggles in Kunduz, 31. Jänner 2014 (veröffentlicht von AAN)
http://www.afghanistan-analysts.org/the-end-of-a-police-chief-factional-rivalries-andpre-
election-power-struggles-in-kunduz
Deutsche Bundesregierung: Fortschrittsbericht zur Lage in Afghanistan, Jänner 2014
(S. 12-16)
http://www.nato.diplo.de/contentblob/4124134/Daten/3901297/AFGFortschrittsbericht2
Deutschlandfunk: Clan-Milizen wittern Morgenluft, 28. Oktober 2013
http://www.deutschlandfunk.de/clan-milizen-witternmorgenluft.
724. de.html?dram:article_id=266789
Ruttig, Thomas: Einiges besser, nichts wirklich gut; Afghanistan nach 34 Jahren Krieg - Eine
Bilanz, 14. März 2014 (veröffentlicht von AAN) (S. 33-34)
http://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2014/03/20140200-
WT94_Thema_Ruttig-FINAL.pdf
Spiegel: Taliban-Justiz in Nordafghanistan: Polizei rettet Frau vor Steinigung,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/taliban-justiz-in-afghanistan-polizei-rettet-frauvor-
steinigung-a-938234.html
WDR: Bundeswehrabzug aus Afghanistan: Alle Macht den Terror-Milizen?, 17. Oktober
2013
http://www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2013/1017/bundeswehr.php5
Zeit: Afghanische Polizei wehrt sich gegen Fluchtvorwurf, 29. Mai 2013
http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/bundeswehr-afghanistan-flucht
13/13
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 13. Mai 2014)
Arte: Afghanistan: Armee laufen die Soldaten weg, 22. September 2013
http://videos.arte.tv/de/videos/afghanistan-armee-laufen-die-soldaten-weg--
Cecchinel, Lola: The End of a Police Chief: Factional rivalries and pre-election power
struggles in Kunduz, 31. Jänner 2014 (veröffentlicht von AAN)
http://www.afghanistan-analysts.org/the-end-of-a-police-chief-factional-rivalries-andpre-
election-power-struggles-in-kunduz
Deutsche Bundesregierung: Fortschrittsbericht zur Lage in Afghanistan, Jänner 2014
http://www.nato.diplo.de/contentblob/4124134/Daten/3901297/AFGFortschrittsbericht2
Deutschlandfunk: Clan-Milizen wittern Morgenluft, 28. Oktober 2013
http://www.deutschlandfunk.de/clan-milizen-witternmorgenluft.
724. de.html?dram:article_id=266789
Ruttig, Thomas: Einiges besser, nichts wirklich gut; Afghanistan nach 34 Jahren Krieg - Eine
Bilanz, 14. März 2014 (veröffentlicht von AAN)
http://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2014/03/20140200-
WT94_Thema_Ruttig-FINAL.pdf
Spiegel: Taliban-Justiz in Nordafghanistan: Polizei rettet Frau vor Steinigung,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/taliban-justiz-in-afghanistan-polizei-rettet-frauvor-
steinigung-a-938234.html
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report 2013; Protection of
Civilians in Armed Conflict, 8. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1392024345_feb-8-2014-poc-report-2013-fullreport-eng.pdf
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des
Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [HCR/EG/AFG/13/01],
6. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386162591_afghanistan-richtlinien2013dt.pdf
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 -
Afghanistan, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/local_link/270628/399487_de.html
WDR: Bundeswehrabzug aus Afghanistan: Alle Macht den Terror-Milizen?, 17. Oktober
2013
http://www.wdr.de/tv/monitor/sendungen/2013/1017/bundeswehr.php5
Zeit: Afghanische Polizei wehrt sich gegen Fluchtvorwurf, 29. Mai 2013
http://www.zeit.de/politik/ausland/2013-05/bundeswehr-afghanistan-flucht
Zur Situation von Frauen in Afghanistan:
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.7.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte. Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.
Generell diskriminieren das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.
Auch schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weit verbreitet; sie treten in unterschiedlichem Umfang sowohl in ländlichen als auch städtischen Gemeinschaften im gesamten Land und unter allen ethnischen Gruppen auf. Solche Praktiken umfassen Kinder- und Zwangsheirat, das Weggeben von Mädchen um einen Streit beizulegen, Tauschehen, erzwungene Isolierung zu Hause und Ehrenmorde.
Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedener Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, da sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Es gibt Inhaftierungen auf Grund vermeintlicher "Sittlichkeitsverbrechen", wie das "Weglaufen von zu Hause" (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt), unangemessen begleitet zu sein oder eine Heirat zu verweigern. In solchen Angelegenheiten wird das Gewohnheitsrecht oftmals vorrangig vor dem Straf- oder Zivilrecht angewandt. Auch sind unverhältnismäßig oft Frauen und Mädchen wegen des Bruches von Gewohnheitsrecht bzw. des Rechts der Scharia von Inhaftierungen betroffen. Frauen und Mädchen, die weglaufen, werden oft auch strafrechtlich verfolgt wegen der "Absicht", zina (Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe) zu begehen. Da Ehebruch und "Sittlichkeitsverbrechen" Ehrenmorde auslösen können, wurde die Inhaftierung von Frauen, die solcher Taten beschuldigt wurden, in manchen Fällen von den Behörden als Schutzmaßnahme gerechtfertigt.
Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt.
An dieser Situation hat sich bis heute nichts geändert.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Einreise in Österreich, zu ihren familiären Verhältnissen und zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus den Verwaltungsakten die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörige betreffend.
Die Feststellung zu den wiederholten Diskriminierungen, Beschimpfungen, physischen Attacken (Verlust des ungeborenen Kindes durch einen Angriff durch Moslems) und durch Werfen von Steinen gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Familie, der Belästigung durch muslimische Afghanen, der weitgehend eingeschränkten Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sowie der wiederholten Aufforderung zum Glaubenswechsel und den ihr und ihrer Familie gegenüber geäußerten Entführungsdrohungen stützen sich auf die diesbezüglichen glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Gatten, welche auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen plausibel sind.
Die Aussagen stimmen nicht nur mit jenen ihres Ehegatten überein, sondern finden insbesondere Deckung in dem oben angeführten aktuellen Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in XXXX das Gymnasium absolviert, in XXXX Politikwissenschaft studiert und war XXXX. Er hat XXXX und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder XXXX Darüber hinaus hat er an der XXXX XXXX XXXX abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan (speziell zur Lage der Frauen sowie der Sikhs), denen nicht entgegengetreten wurde, ergeben sich aus den angeführten Quellen, bei denen es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen handelt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation (der Frauen und Sikhs) in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.
Hinsichtlich des Reiseweges war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Beschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend ist die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen (so auch die Beschwerdeführerin) betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt.
Nach der Einschätzung des UNHCR (vgl. dessen Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, August 2013, 55), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182), sind Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden). In Afghanistan bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen und sich in einer bestimmten Weise zu kleiden haben.
Für die Beschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist.
Wie sich aus den Feststellungen zu Afghanistan zudem ergibt, sind Sikhs sozialen Diskriminierungen, Belästigungen sowie auch Gewalt ausgesetzt, wovon auch die Beschwerdeführerin ihr Gatte und ihre Familie persönlich betroffen waren. So kam es nicht nur zu fortdauernden verbalen Belästigungen und Mord- bzw. Entführungsdrohungen, sondern wurde die Familie der Beschwerdeführerin und sie selbst auch durch das Werfen von Steinen und einem persönlichen Angriff auf sie und den Gatten, s.o., physisch angegriffen.
Aus den Feststellungen ergibt sich weiter, dass die Taliban auch von Frauen der Sikh-Gemeinschaft verlangen, Burkas zu tragen. Sikh-Frauen, die sich nicht an diese strenge Kleiderordnung halten, sind daher ebenso dem Risiko ausgesetzt, von Mitgliedern der Taliban-Polizei verprügelt zu werden, wie andere afghanische Frauen. Aus der Gesamtsituation kann abgeleitet werden, dass die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Religionsgemeinschaft der Sikhs für sie nicht nur größere Einschränkungen in der Religionsausübung und dem öffentlichen Bekenntnis zu ihrer Religion mit sich bringt, sondern sie dadurch auch einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, ins Blickfeld der Taliban zu geraten.
Zwar stellen all diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der Sikh sowie der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte bzw. gefährdete Bevölkerungsgruppen zu schützen. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt den Feststellungen zufolge ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau westlicher Orientierung und des sie als Zugehörige zur Religionsgemeinschaft der Sikh betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
Auch wenn und soweit die dargelegten religiös motivierten Übergriffe im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und Ihres Gatten zu den Sikh nicht systematisch erfolgen sollten, so erlangen sie in diesem konkreten Fall in Summe eine solch hohe Intensität, dass das asylrelevante Maß überschritten wird, weshalb nicht mehr "nur" von Belästigungen, sondern aufgrund der Gesamtheit aller Vorkommnisse bereits von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen ist. Dies auch im Hinblick darauf, dass die Regierung keine relevanten Unternehmungen trifft, um die Bedingungen zu verbessern.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen so eine "besondere soziale Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456).
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer (bzw. einer ihr unterstellten) politischen Gesinnung (Orientierung an dem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild) und ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Hinzu kommt, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Familienmitglieder im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs aus religiösen Gründen asylrelevant verfolgt würden und sich diese auch deshalb außerhalb Afghanistans befindet (bzw. befinden) und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist (bzw. sind), in dieses Land zurückzukehren.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, in der sie dem westlich orientierte Frauen betreffenden erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wäre. Auch sind Übergriffe aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit im gesamten Staatsgebiet zu erwarten.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG (Art 1 Abschnitt D und F der GFK) gesetzt. Es ist auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe hervorgekommen.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben, der Beschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die angeführten Erkenntnisse zur Indizwirkung von Richtlinien des UNHCR sowie zur Asylrelevanz der Bedrohungssituation, der westlich-orientierte Frauen in Afghanistan ausgesetzt sind), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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