W129 2008740-2•BVwG W129 2008740-2
W129 2008740-2Bundesverwaltungsgericht14.07.2015
ausländische Studierende, Dienstverhältnis, Diskriminierung,<br/>Familienbeihilfe, Höchststudienbeihilfe, soziale Bedürftigkeit,<br/>Studienbeihilfenberechnung, zumutbare Eigenleistung
W129 2008740-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von Frau XXXX , gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfebehörde an der Stipendienstelle Wien vom 21.11.2014, Zl. 322864901, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2015, Zl. 1152679, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 30 Abs 2 Z 4 StudFG iVm. § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine deutsche Staatsbürgerin, studiert seit dem Wintersemester 2011/12 an der Wirtschaftsuniversität Wien das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Zwischen 01.12.2011 und 30.11.2013 arbeitete sie als Teilzeitkraft bei der Louis Vuitton Österreich GmbH. Zwischen 22.12.2013 und 29.04.2014 absolvierte sie ein im Curriculum ihres Studiums vorgesehenes Auslandssemester in den USA.
1.2. Am 28.10.2013 beantragte die BF die Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien. Der Antrag ist am 11.11.2013 in der Stipendienstelle Wien eingelangt. Aus den Antragsunterlagen geht hervor, dass beide Elternteile der BF deutsche Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
1.3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, Nr. 300400501, vom 14.11.2013, wurde der Antrag abgewiesen. Die BF falle nicht in den Anwendungsbereich des § 4 StudFG und sei somit österreichischen Staatsbürgern nicht gleichgestellt.
1.4. Gegen die Abweisung erhob die BF am 29.11.2013 Vorstellung und begründete diese unter Vorlage entsprechender Bestätigungen zusammengefasst wie folgt: Sie sei ab 01.12.2011 bei der Louis Vuitton Österreich GmbH teilzeitbeschäftigt gewesen (8 bzw. 9 Stunden pro Woche) und sei somit als "Wanderarbeitnehmerin" im Sinne des Unionsrechtes zu qualifzieren. Das Motiv, warum die BF nach Österreich gekommen ist, sei im Lichte der EuGH-Judikatur belanglos.
1.5. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, Nr. 306071001, vom 18.12.2013 wurde eine Vorstellungsvorentscheidung dahingehend getroffen, dass der Antrag vom 11.11.2013 abgewiesen wurde. Die BF habe vorgebracht, in Österreich Teilzeit zu arbeiten, doch müsse sie für eine Gleichstellung mindestens drei Monate Vollbeschäftigung oder sechs Monate Halbbeschäftigung vor Aufnahme des Studiums nachweisen können.
1.6. Per email vom 03.01.2014 beantragte die BF im Wege ihrer Vertretung, dass ihre Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird. Erneut wurde im Schreiben der Standpunkt vertreten, dass die BF als Wanderarbeitnehmerin im Sinne des Unionsrechtes zu werten sei.
1.7. Der bei der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde hat mit Bescheid vom 16.04.2014, Zl. 311307301, dem Vorlageantrag keine Folge gegeben und den Bescheid vom 14.11.2013 bestätigt. Begründet wird die Entscheidung zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Die BF habe zuerst das Studium aufgenommen und erst nach diesem Zeitpunkt zu arbeiten begonnen, damit seien die in der EuGH-Judikatur - zitiert wird im gegenständlichen Bescheid das EuGH-Urteil C46/12 vom 21.02.2013 - genannten Voraussetzungen nicht erfüllt:, da die genannte Entscheidung in Rz 52 das Wort "daneben" verwende ("...in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviert und dort daneben einer tatsächlichen und echten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht...").
Der Bescheid des Senats wurde durch persönliche Übernahme durch die Vertretung der BF am 12.05.2014 zugestellt.
1.8. Gegen den Senatsbescheid legte die BF mit Schriftsatz vom 03. Juni 2014 Beschwerde ein und begründete diese unter Zitierung einschlägiger EuGH-Judikatur und europarechtlicher Literatur zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Die BF sei zwischen 01.12.2011 und 30.11.2013 bei der Louis Vuitton Österreich GmbH beschäftigt gewesen und habe zwischen 22.12.2013 und 29.04.2014 ein im Curriculum verpflichtend vorgesehenes Auslandssemester in den USA absolviert. Der BF sei ein Zeitraum der Arbeitssuche zuzubilligen, im Lichte der - von der BF zitierten - EuGH-Judikatur sei die BF eindeutig als Wanderarbeitnehmerin zu qualifizieren; selbst wenn man nicht davon ausgehe, so verstoße der angefochtene Bescheid gegen das allgemeine unionsrechtliche Diskriminierungsverbot.
1.9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2015, GZ W129 2008740-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs 3 2.Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Studienbeihilfenbehörde zurückverwiesen. Aus dem über der Geringfügigkeitsgrenze liegendem Einkommen der Beschwerdeführerin sei angesichts der Entscheidung des EuGH vom 21.02.2013, C-46/12, abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin als unionsrechtlicher (Wander)Arbeitnehmerin zu qualifizieren sei und unter die in § 2 Z 1 StudFG genannte Personengruppe der gleichgestellten Ausländer falle. Da nicht über die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen abgesprochen worden sei, sei der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
1.10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2014, Zl. 322864901, wurde der angefochtene Bescheid vom 18.12.2013 dahingehend abgeändert, dass - nach inhaltlicher Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen - der Beschwerdeführerin eine monatliche Studienbeihilfe in Höhe von € 442 (ab September 2013) zuerkannt wurde.
Dieser Bescheid wurde am 12.12.2014 dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt.
1.11. Mit am 09.01.2015 fristgerecht - im Wege ihres Vertreters - eingebrachter Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin insbesondere den bei der Bemessung der gewährten Studienbeihilfe erfolgten Abzug des Jahresbetrages der österreichischen Familienbeihilfe. Zusammengefasst und sinngemäß begründete die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen mit mehreren Zitaten aus europarechtlicher Judiktur und Literatur dahingehend, dass die österreichische Rechtslage nicht mit Unionsrecht vereinbar sei. Der pauschale Abzug des Jahresbetrages der österreichischen Familienbeihilfe stelle eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin dar.
1.12. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.02.2015, Zl. 1152679, wurde die Beschwerde abgewiesen; die Begründung entspricht zusammengefasst und sinngemäß dem Bescheid vom 21.11.2014.
Mit Schriftsatz vom 01.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Vertreters einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
1.13. Mit Schreiben vom 06.03.2015, eingelangte am 10.03.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
1.14. Mit Schriftsatz vom 19.06.2015, eingelangt am 13.07.2015, äußerte das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft seine Rechtsansicht, wonach § 30 Abs 2 Z 4 StudFG nicht unionsrechtswidrig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anders lautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. 1 Gemäß § 7 Abs. 1 StudFG sind für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes
des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners maßgebend.
Gemäß § 30 Abs. 1 StudFG ist für die Höhe der Studienbeihilfe das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
Gemäß § 30 Abs. 2 StudFG ist die Studienbeihilfe zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um
1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),
2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),
3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und
4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 abzüglich der im September ausbezahlten Verdoppelung der Familienbeihilfe, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nichtabzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,
5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages bzw. Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988) in jener Höhe, der für den Studierenden zusteht.
Gemäß § 30 Abs. 3 StudFG ist für Selbsterhalter die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.
Gemäß § 30 Abs. 5 StudFG ist der so errechnete Jahresbetrag um 12 % zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
Gemäß § 31 Abs. 4 StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 8.000 € übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
Gemäß § 41 Abs. 1 StudFG wird die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmungen der §§ 49 und 50 für zwei Semester (ein Ausbildungsjahr) zuerkannt.
Gemäß § 49 Abs. 3 StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden 8.000 Euro übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.
Gemäß § 5 Abs. 2 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von Ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.
2. 2 Das StudFG legt der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht den gesetzlichen Unterhalt zu Grunde, sondern die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" gemäß § 31 Abs. 1 StudFG bzw. in den in § 31 Abs. 2 StudFG geregelten Fällen den "geringeren Unterhaltsbetrag" im Sinne dieser Bestimmung. Die "zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern" ist mit dem gesetzlichen Unterhalt auch nicht ident (zu den entsprechenden Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 (vgl. z.B. VwGH 20.05.1992, 91/12/0262). Vielmehr ist gemäß § 30 Abs. 2 StudFG eine Unterhaltsleistung in dem in § 31 Abs. 1 StudFG festgesetzten Ausmaß der Berechnung der Studienbeihilfe zu Grunde zu legen, und zwar unabhängig davon, ob von den Eltern Unterhaltsleistungen tatsächlich erbracht werden bzw. ob diese überhaupt noch verpflichtet sind, Unterhaltsleistungen zu erbringen. (VwGH 14.12.2007, 2006/10/0154).
Gleichermaßen verhält es sich mit der Verminderung der Höchststudienbeihilfe um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967. Auch hier handelt es sich um eine Variable bei der Berechnung der Studienbeihilfe, die unabhängig davon herangezogen wird, ob die Familienbeihilfe nun tatsächlich bezogen wird oder nicht. Darauf weist schon der im Gesetzestext verwendete Konjunktiv "zustünde" im § 30 Abs. 2 Z. 4 StudFG hin. Darüber hinaus lassen auch die erläuternden Bemerkungen zu dieser, im Groben schon seit der Stammfassung bestehenden Bestimmung, keinen Zweifel an dieser Auslegung. "Die gesetzliche Formulierung ist so gewählt, dass unabhängig von der tatsächlichen Auszahlung der Familienbeihilfe der für Studierende dieses Alters zustehende Familienbeihilfenbetrag abgezogen wird." (siehe RV 473 BlgNR. 18. GP, 35).
Die Grundfreiheiten des Europäischen Binnenmarktes verbieten eine Diskriminierung von EU-ausländischen Marktteilnehmern gegenüber inländischen. Die Beschwerdeführerin nimmt im vorliegenden Fall die Arbeitnehmerfreizügigkeit für sich in Anspruch, weil sie im Zuerkennungszeitraum der Studienbeihilfe über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet hat und dabei sowohl pflichtversichert war, als auch die entsprechenden Ansprüche aus dem Dienstverhältnis hatte. (zB EuGH vom 21. Februar 2013, C-46/12). Die Eigenschaft als "Arbeitnehmerin" im Sinne des Art. 45 AEUV ist der Beschwerdeführerin daher auch nicht abzusprechen, wie dies bereits im gegenständlichen Verfahren durch den Beschluss des BVwG vom 25.07.2014, GZ W129 2008740-1/2E, auch ausdrücklich ausgesprochen wurde. Der Kerngehalt der Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht darin, dass in ihrem Anwendungsbereich (also bei Sachverhalten, die der Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen) weder ausdrücklich noch versteckt diskriminiert werden darf. Jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, hinsichtlich Beschäftigung, Entlohnung und sonstiger Arbeitsbedingungen, aber auch hinsichtlich sozialer und steuerlicher Vergünstigungen (zB Kündigungsschutz für Behinderte, Fahrtkostenentschädigung, Bereitstellung einer Wohnung durch den Arbeitgeber) ist grundsätzlich verboten.
Die Beschwerdeführerin irrt jedoch dahingehend , wenn sie vermeint, dass sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit mittelbar diskriminiert sei. Denn die Verminderung der Höchststudienbeihilfe erfolgt unterschiedslos für alle Studienbeihilfebezieher unabhängig von der Staatsangehörigkeit in derselben Höhe und wird unabhängig davon vorgenommen ob eine Familienbeihilfe auch tatsächlich bezogen wird.
Darüber hinaus stellt auch das Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG, BGBl. Nr. 376/1967 idGF) nicht ausschließlich auf den Wohnsitz ab (vgl. § 53 FLAG).
Nicht folgen kann das Bundesverwaltungsgericht der Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin tatsächlich schlechter gestellt wäre als österreichische Studierende, da die Beschwerdeführerin die Studienbehilfe in derselben Höhe zuerkannt erhalten hat wie dies bei einer Studentin mit einer österreichischen Staatsbürgerschaft der Fall wäre, zumal die Bezugsberechtigung der österreichischen Familienbeihilfe ohnedies nicht den Studierenden, sondern den Eltern zukommt.
In der Rechtssache C-75/11 hat der europäische Gerichtshof für Recht erkannt, dass eine Bestimmung gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, die die Vergünstigung von Fahrpreisermäßigungen grundsätzlich Studierenden vorbehält, deren Eltern österreichische Familienbeihilfe beziehen. Während allerdings die Vergünstigung der Fahrpreise ausländische Studierende in der Weise diskriminierte, dass diese einen höheren Preis für eine Fahrkarte zu zahlen hatten, stellt die Bezugnahme auf die Familienbeihilfe in gegenständlicher Sache lediglich eine Berechnungsgröße dar, die zu keiner unterschiedlichen Behandlung von In- und Ausländern in Bezug auf die Höhe der Studienbeihilfe führt.
Da auf die Beschwerdeführerin "unter Berücksichtigung ihres Alters" die Voraussetzungen des §§ 30 Abs. 2 Z. 4 StudFG zutreffen und sie auch nicht verheiratet ist, wurde die Familienbeihilfe bei der Berechnung der Studienbeihilfe von der belangten Behörde korrekt abgezogen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.05.2001, 99/09/0187; VwGH 25.05.2005, 2004/09/0033; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
3.4. Zur Frage der Zulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG 1985, BGBL Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, ob der Abzug des Jahresbetrages der Familienbeihilfe bei der Bemessung der Studienbeihilfe gem. § 30 Abs 2 Z 4 StudFG gemeinschaftsrechtlich unzulässig ist, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Zu der am 03.12.2014 eingebrachten ordentlichen Revision zu einem vergleichbaren Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes (Beschwerdeführer XXXX , W128 2007623-1/2E vom 20.10.2014) erging noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.
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