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I404 2009638-1•BVwG I404 2009638-1
I404 2009638-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2015
Arbeitslosengeld, Einkommenssteuerbescheid, ersatzlose Behebung,<br/>Pensionsversicherung, Pflichtversicherung, Rückforderung
I404 2009638-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Senatsvorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Gaun und Partner Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kitzbühel vom 18.04.2014 betreffend den Widerruf des Arbeitslosengeldbezuges für den Zeitraum 08.04.2011 bis 11.05.2011 und vom 19.11.2011 bis 14.12.2011 sowie Rückforderung des Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.189,90 nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid vom 18.04.2014 ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit bundeseinheitlichem Formular beantragte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) bei der regionalen Geschäftsstelle Kitzbühel (in der Folge: belangte Behörde) am 08.04.2011 und am 21.11.2011 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.04.2014 wurde der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum 08.04.2011 bis 11.05.2011 und 19.11.2011 bis 14.12.2011 widerrufen und der Beschwerdeführer wurde zur Rückzahlung des für diesen Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.189,90 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nachträglich zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei. Daher würde er nicht als arbeitslos gelten und habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Gaun und Partner Steuerberatungs GmbH, zulässig und rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass sich die Beschwerde gegen die Feststellung richte, dass im Jahr 2011 eine Pflichtversicherung in der SVA (gemeint wohl: nach dem GSVG) bestanden habe. Seit dem Beitragsjahr 2009 werde mit der SVA reger Schriftverkehr über die Beitragspflicht einer Verpachtung eines Betriebes ohne Betriebsaufgabe geführt. Seiner Meinung nach sei eine Sozialversicherungspflicht für das Jahr 2011 nicht gegeben.
4. Am 14.07.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akten von der belangten Behörde vorgelegt. Gleichzeitig brachte die belangte Behörde wie folgt vor: Aus dem Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 29.04.2011 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Wirtschaftsjahr 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 5.078,03 erzielt habe. Aufgrund des im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkommens aus Gewerbebetrieb sei nachträglich von der Sozialversicherungsanstalt eine Pflichtversicherung für das gesamte Jahr 2009 eingetragen und der Beschwerdeführer aufgefordert worden, das bezogene Arbeitslosengeld im Jahr 2009 zurückzuzahlen. Im Wirtschaftsjahr 2010 habe der Beschwerdeführer ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 4.087,08 erzielt. Da er mit diesen Einkünften unter der Geringfügigkeitsgrenze geblieben sei, sei es zu keiner Rückforderung gekommen. Laut Einkommenssteuerbescheid vom 02.05.2013 habe der Beschwerdeführer im Wirtschaftsjahr 2011 ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.214,67 erzielt. Aufgrund dieser gewerblichen Einkünfte sei neuerlich für das Wirtschaftsjahr 2011 eine Pflichtversicherung vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 erfolgt. Im Hauptverband sei diese Versicherungszeit mit der Qualifikation "F3" gespeichert. Da die monatlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 517,89 die für das Wirtschaftsjahr 2011 geltende monatliche Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 374,02 aber übersteigen würden, sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert worden, das inzwischen bezogene Arbeitslosengeld zurückzuzahlen. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe in der Folge der belangten Behörde versprochen, den gesamten Schriftverkehr mit der SVA bezüglich der Bekämpfung der Pflichtversicherung in Form eines E-Mails zu übermitteln, damit der Leistungsakt dem Gericht vollständig vorgelegt werden könne. In einem ergänzenden E-Mail vom 3. Juli 2014 habe die belangte Behörde aufgrund urlaubsbedingter Abwesenheit um rasche Übermittlung der versprochenen Unterlagen ersucht. Eine Übermittlung der angeforderten Unterlagen sei bis dato nicht erfolgt. Aufgrund der beim Hauptverband gespeicherten Pflichtversicherung des Beschwerdeführers für das gesamte Wirtschaftjahr 2011 habe die belangte Behörde für den Zeitraum 08.04.2011 bis 11.05.2011 und für den Zeitraum 19.11.2011 bis 14.12.2011 einen Gesamtübergenuss in Höhe von € 2.189,90 errechnet und zum Rückersatz vorgeschrieben.
5. Mit Schreiben vom 11.06.2015 wurden vom Bundesverwaltungsgericht die Akten von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingefordert. Diese wurden in der Folge mit Schreiben vom 24.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer bezog vom 08.04.2011 bis 11.05.2011 und vom 19.11.2011 bis 14.12.2011 Arbeitslosengeld.
1.2. Der Beschwerdeführer legte mit 31.12.2007 seine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Gastgewerbe mit den Berechtigungen nach § 189 Abs. 1 Z. 2 - 4 der GewO 1973 in der Betriebsart Cafe" ruhend. Zumindest seit 23.02.2008 verpachtet der Beschwerdeführer seinen Gastbetrieb.
1.3. Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers vom 02.05.2013 für das Jahr 2011 weist (unter anderem auch) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 6.214,67 auf. Diese Einkünfte wurden aufgrund der Verpachtung des Gastbetriebes erzielt.
2.1. Die Feststellungen zu dem Bezug des Arbeitslosengeldes wurden dem Akt der belangten Behörde entnommen.
2. 2 Die Feststellung, dass die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführer seit dem 31.12.2007 ruht, basiert auf einer Auskunft der Wirtschaftskammer.
2.3. Höhe und Art des Einkommens des Beschwerdeführers im 2011 basieren auf dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 02.05.2013.
Dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Verpachtung des Gastbetriebes des Beschwerdeführers stammen, wird durch den im Akt der SVA enthaltenen Pachtvertrag sowie durch die Einnahmen-Ausgabenrechnung des Beschwerdeführers nachgewiesen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
§§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:
Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate
§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.
§ 56 Abs. 2 AlVG lautet:
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1, 2 und 5 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
...
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmung des AlVG (jeweils zeitraumbezogen) lauten wie folgt:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
...
Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
...
Die maßgeblichen Bestimmungen des GSVG (jeweils zeitraumbezogen) lauten wie folgt
Pflichtversicherung
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
..
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
...
Ausnahmen von der Pflichtversicherung
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
1. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu achtzehn Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;
...
3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers im Jahr 2011 widerrufen, zumal die belangte Behörde aufgrund eines Versicherungsdatenauszuges des Hauptverbandes davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 der Pflichtversicherung (in der Pensionsversicherung) nach dem GSVG unterlag.
Nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG idF der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 schließt eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Arbeitslosigkeit aus (vgl. auch die Ruhenstatbestände des § 16 Abs. 1 lit. k und l AlVG). Sollte die Behörde Arbeitslosigkeit in einem bestimmten Zeitraum auf Grund des genannten Umstandes verneinen wollen, so wird sie dazu die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, weil eine Bindung an den Auszug der Versicherungsdaten des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger in dieser Frage nicht besteht (vgl. VwGH vom 22.07.2014, Zl. 2012/08/0136).
Im vorliegenden Fall wurde nicht bescheidmäßig über die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers abgesprochen und ist auch kein diesbezügliches Verfahren beim Versicherungsträger anhängig, weshalb vom Bundesverwaltungsgericht die Frage der Versicherungspflicht als Vorfrage zu beurteilen ist.
Die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (vgl. zuletzt das Erk. des VwGH vom 20.03.2014 zu Zl. 2013/08/0012).
3.2.3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Verpachtung des Gastbetriebes, welche beim Beschwerdeführer zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb führte, eine betriebliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG darstellt und daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 der Pflichtversicherung in der Pensionversicherung unterlegen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.11.2013 zu Zl. 2011/08/0351 zu einer Verpachtung Folgendes ausgeführt:
"Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2011/08/0122, mwN).
Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt, und damit auch, dass eine betriebliche Tätigkeit überhaupt aufgenommen wurde.
Die Annahme einer Betriebsunterbrechung (d.h. einer zeitlich befristeten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus besonderen Gründen) setzt nicht voraus, dass der Betriebsinhaber und Versicherte eine Berufsbefugnis besitzt, die ruhend gestellt werden kann. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass ein Betrieb verpachtet wurde. Wird ein Betrieb verpachtet und damit die betriebliche Tätigkeit (zeitlich befristet) beendet (und liegt - ungeachtet der erfolgten Verpachtung - keine sonstige betriebliche Tätigkeit vor), so wird die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterbrochen oder beginnt von vornherein nicht (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, mwN).
3.2.4. Aus diesen Ausführungen geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer, welcher seine Gewerbeberechtigung seit dem 31.12.2007 ruhend gemeldet hat und keine sonstige betriebliche Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausübt, jedoch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat, welche auschließlich aus der Verpachtung des Gastbetriebes stammen, daher im Jahr 2011 nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen ist.
Der Vollständigkeit halber ist auch anzuführen, dass mittlerweile die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger geführten Versicherten-Daten keine Versicherung (mehr) des Beschwerdeführers im 2011 nach dem GSVG aufweisen.
Dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen nicht als "arbeitslos" im Sinne des § 12 AlVG gilt, wurde weder von der belangten Behörde behauptet noch gibt es dafür Hinweise.
Aufgrund dieser Überlegungen gelangt der erkennende Senat zu dem Schluss, dass der Widerruf des Arbeitslosengeldbezuges zu Unrecht erfolgt ist. Aus diesem Grund erübrigen sich auch Ausführungen zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes und war der angefochtenen Bescheid daher ersatzlos aufzuheben.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Im vorliegenden Verfahren konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine mündliche Verhandlung unterblieb.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Beurteilung ist unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich dargelegt, warum der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung unterlegen ist und daher die Voraussetzungen für einen Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes nicht vorlagen.
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