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I403 2104450-1•BVwG I403 2104450-1
I403 2104450-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>politische Aktivität, rechtliche Verhinderung, Rückkehrentscheidung,<br/>Verfahrenshilfe, Zurückweisung
I403 2104450-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2015, Zl. 831724008-1757410, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2015
beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
zu Recht erkannt:
II. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 Asylgesetz, § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG, §§ 46, 52, 55 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 22.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er Christ zu sein, der Volksgruppe IBO anzugehören und in XXXX geboren zu sein. Nach dem Fluchtgrund befragt gab er an, am 12.10.2013 nach XXXX gefahren zu sein, um dort einzukaufen. Er habe sich dort am 13.10.2013 mit einem Freund getroffen, der wie er Mitglied der XXXX sei. Es sei von ihm zu einem Treffen der Mitglieder am 14. eingeladen worden. Während der friedlichen Zusammenkunft würden sie dann Gewehrschüsse am Dach gehört haben. Plötzlich sei die Armee in den Versammlungsraum gestürmt. Dem Beschwerdeführer sei im Zuge dessen dann der Führerschein abgenommen worden und er sei festgenommen und von der Polizei geschlagen worden. Ein Mann habe flüchten wollen und sei erschossen worden. Während dieses Vorfalles habe er die Möglichkeit genutzt zu flüchten und er sei schockiert nach XXXX zurückgekommen. Ein paar Tage später habe er erfahren, dass er behördlich gesucht werde und sei er aus diesem Grund nach Lagos und dann weiter nach Österreich geflüchtet.
2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.12.2014 erklärte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Schulbestätigung aus dem Jahr 1988 mitzuhaben. Sein Führerschein und sein Personalausweis seien ihm in Nigeria von der Polizei abgenommen worden. Er habe im Hafen in XXXX gearbeitet und eine kleine Boutique in dieser Stadt besessen. Er habe gut leben können. Er habe sein ganzes Leben in XXXX verbracht, seine Familie komme aber aus XXXX. Er sei mit seiner Familie noch immer telefonisch in Verbindung. Diese habe ihm erzählt, dass die Polizei noch immer nach ihm suche. Sie seien nachhause gekommen und würden nach ihm gefragt haben. Sein Vater und seine Schwester würden in XXXX leben, seine Mutter und sein Bruder in XXXX. Er habe mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sein Bruder sei Taxifahrer, und seine Mutter verkaufe Gemüse aus einem kleinen Garten. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass er flüchten habe müssen, weil im Zuge einer Versammlung von XXXX-Mitgliedern in XXXX am 14.10.2013 die Versammlung von Regierungskräften gesprengt worden sei. Im Zuge der Verhaftungen sei ein Mann getötet worden, woraufhin im Getümmel der Beschwerdeführer habe fliehen können. Zwei Tage später habe er in der Sun-Newspaper gelesen, dass dieser Mann gestorben sei. Am 17.10. habe er von zuhause die Nachricht bekommen, dass zwei Männer bei ihm gewesen seien, um sich nach ihm zu erkundigen. Dann seien sie später am Tag noch einmal gekommen und würden eine schriftliche Nachricht hinterlassen haben, dass er zur Polizei in XXXX kommen solle. Er habe dann beschlossen, XXXX zu verlassen und sei mit einem Nachtbus nach Lagos gefahren. Er habe jemanden kennengelernt, dem er von seinen Problemen erzählt habe und dieser habe ihm geraten, Nigeria zu verlassen. An der XXXX-Veranstaltung würden etwa 70 bis 80 Personen teilgenommen haben, sie habe in einer Halle in XXXX stattgefunden. Es seien etwa acht bewaffnete Personen in die Halle gestürmt. Zu seiner Mitgliedschaft bei XXXX befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er seit 2011 Mitglied gewesen sei und einmal 2011 und einmal 2012 an Veranstaltungen teilgenommen habe. Er sei nur einfaches Mitglied gewesen und habe keine besonderen Aufgaben gehabt. Er wisse auch nicht, was mit den Personen geschehen sei, die am 14.10.2013 festgenommen worden seien. In XXXX fänden keine Veranstaltungen von XXXX statt, diese gebe es nur in den östlichen Landesteilen. Er sei Mitglied bei XXXX geworden, weil seine Region ausgegrenzt gewesen sei. Man passe nicht zusammen, im Norden seien die Moslems, welche immer bevorzugt würden. Bei seinem Vater sei nicht nach ihm gefragt worden. Der Beschwerdeführer befürchte im Falle einer Rückkehr nach Nigeria verhaftet und eingesperrt zu werden. Der Beschwerdeführer legte im Übrigen ein Empfehlungsschreiben eines österreichischen Ehepaares vor.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Der vorgebrachte Sachverhalt wurde der Entscheidung nicht zugrunde gelegt, da aus Sicht der belangten Behörde der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Festnahme durch acht Polizisten im Rahmen einer Versammlung von XXXX nicht stattgefunden habe. Aufgrund langjähriger Erfahrung im Exekutivdienst sei eine derartige Aktion weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Als einfaches Mitglied von
XXXX würde der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die Behörden zu befürchten haben bzw. würden die meisten Teilnehmer von XXXX-Veranstaltungen, wenn sie denn festgenommen würden, wieder bald freigelassen werden. Da es in Nigeria weder eine Meldepflicht noch ein funktionierendes Fahndungssystem geben würde, sei es für den Beschwerdeführer jederzeit möglich, sich in einem anderen Bundesstaat Nigerias niederzulassen. Der Beschwerdeführer sei weiters ein arbeitsfähiger und junger gesunder Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich eine Existenzgrundlage sichern könne. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich bestehe nicht.
4. Bescheid, Information zur Verpflichtung zur Ausreise sowie Verfahrensanordnung vom 13.03.2015, mit der die ARGE-Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe dem Beschwerdeführer amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, wurden vom Beschwerdeführer am 16.03.2015 übernommen.
5. Fristgerecht wurde gegen den Bescheid vom 13.03.2015 am 24.03.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und der Bescheid in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Zudem wurde eine Vollmacht für die ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe hinsichtlich Spruchpunkt III. vorgelegt. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren nicht mit der gebotenen Tiefe geführt und keinerlei Ermittlungen zum Kern des Fluchtvorbringens unternommen. Der Beschwerdeführer habe konkret vorgebracht, dass sich die fluchtkausalen Vorfälle am 14.10.2013 in XXXX ereignet haben würden. Ein XXXX-Mitglied, welches er namentlich nannte, sei dabei erschossen worden. Mit diesen Informationen wäre es ein Leichtes für die Behörde gewesen, nähere Ermittlungen zu unternehmen. Es wurde diesbezüglich auch auf einen Artikel in The Sun, einer nigerianischen Zeitung verwiesen, welcher im Internet frei zugänglich sei und in welchem geschildert werde, dass von offiziellen Vertretern der XXXX-Bewegung die Freilassung verschiedener in XXXX gefangengenommener Mitglieder gefordert werde. Zudem wurde auch die Freigabe des Körpers des bei diesem Anlass getöteten Mitglieds der XXXX-Bewegung, dessen Namen mit dem vom Beschwerdeführer genannten übereinstimmte, gefordert. Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt, dass auch den von der Behörde angeführten Länderberichten eindeutig zu entnehmen sei, dass die Sicherheitsorgane teilweise massiv gegen Mitglieder der XXXX vorgehen würden. Bezüglich des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative werde auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD, a-8453 verwiesen. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich seien kaum Ermittlungen vorgenommen worden. Das im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vorgelegte Empfehlungsschreiben sei nicht berücksichtigt worden. Die Behörde habe auch keine eingehende Beweiswürdigung vorgenommen, so habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen widerspruchsfrei, detailliert und lebensnah geschildert. Zudem decke es sich mit den Länderfeststellungen der Behörde. Die Behörde beziehe sich allein auf langjährige Erfahrung im Exekutivdienst, um damit die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abzusprechen. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, dass die XXXX-Mitglieder nach Waffen durchsucht worden seien, er habe nicht angegeben, dass die Polizei von einer bewaffneten Mitgliederversammlung ausgegangen sei, wie es die belangte Behörde im Bescheid niederschreibe. Soweit die belangte Behörde ausführe, dass der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied von XXXX keine Verfolgung zu befürchten hätte, werde entgegnet, dass die Polizei im Besitz der Dokumente des Beschwerdeführers gewesen sei. Daher habe sie ganz genau gewusst, dass der Beschwerdeführer an einer Versammlung teilgenommen habe. Wenngleich nigerianische Medienberichte angeben würden, dass viele Angeklagte vorzeitig freigelassen worden seien, so bedeute dies nicht automatisch, dass dies auch beim Beschwerdeführer zutreffend wäre. Dem Beschwerdeführer drohe daher in Nigeria aufgrund seiner politischen Gesinnung Verfolgung durch die nigerianischen Behörden. Eine Rückkehr sei auch im Hinblick auf Artikel 3 EMRK nicht möglich, da die Sicherheitslage in Nigeria überaus angespannt sei und auch nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die Ebola-Epidemie endgültig besiegt sei. Dem Beschwerdeführer wäre daher aus diesen Gründen zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Bezüglich Spruchpunkt III. wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich seit November 2013 in Österreich befinde und seither die Integration weit vorangeschritten sei. Er spreche immer besseres Deutsch und es sei ihm auch möglich die Geschäfte des täglichen Lebens ohne Dolmetscher zu erledigen. Er sei nicht nur sprachlich, sondern auch beruflich in Österreich integriert, er verkaufe eine Straßenzeitung. Er sei sichtlich um seine Selbsterhaltungsfähigkeit bemüht. Der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich unbescholten, und ein Eingriff in das schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers sei als unverhältnismäßig zu qualifizieren und auf Dauer unzulässig. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer einen Verfahrenshelfer beigeben, den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen, in eventu den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und an das Bundesamt zurückverweisen, für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme, in eventu feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung unzulässig sei sowie eine mündliche Verhandlung durchführen. Der Beschwerde beigelegt war ein Empfehlungsschreiben des römisch-katholischen Pfarrverbandes von XXXX.
6. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2015 vorgelegt und erklärt, dass die belangte Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.
7. Am 01.07.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2015 negativ entschieden wurde.
1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat aber einen engen Freundes- und Unterstützerkreis in Österreich und spricht gut Deutsch.
1.6. Der Beschwerdeführer verdiente in Nigeria seinen Lebensunterhalt als Geschäftsmann; seine Eltern und seine Geschwister leben in Nigeria, der Kontakt ist aufrecht.
1.7. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
1.8. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.9. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Nigeria Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Es ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer von den nigerianischen Behörden gesucht wird und ihm im Falle einer Rückkehr Haft bzw. Todesstrafe drohen würden.
1.10. Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt in Folge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.11. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und des Umstandes, dass kein besonders schützenswertes Familienleben im Lauf des Verfahrens bekannt wurde, ist ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verneinen. Dies trotz des Umstandes, dass nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer einen erstaunlichen Integrationswillen gezeigt hat und es ihm gelungen ist, erstaunlich schnell in Österreich Fuß zu fassen und sich hier einen festen Freundes- und Bekanntenkreis aufzubauen.
1.12. Es konnten auch keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.
1.13. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im angefochtenen Bescheid auf Seite 11 bis 37 Feststellungen zur allgemeinen Situation in Nigeria getroffen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zog für die genannten Feststellungen verschiedene, voneinander unabhängige und seriöse Quellen heran, die insgesamt ein umfassendes Bild über die Situation in Nigeria geben. Aufgrund der Aktualität der Feststellungen stützt sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Erkenntnis auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid und macht diese zur Grundlage des vorliegenden Erkenntnisses.
Aus diesen unwidersprochen gebliebenen Feststellungen geht im Wesentlichen hervor, dass es in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, aber drei Gebiete mit hohem Unsicherheitspotential geben würde: Es handelt sich dabei um den Nordosten Nigerias, den Middle Belt und das Nigerdelta. Die Spannungen im Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross Rivers) resultierten aus Auseinandersetzungen rund um die Öl- und Gasreserven der Region und hatten ihren Höhepunkt zwischen 2000 und 2010. 2009 machte der damalige Präsident ein Amnestieangebt, das von allen Milizenführern, darunter auch jenem der MEND (Movement for the Emancipation of The Niger Delta) angenommen wurde. Eine entsprechendes Reintegrationsprogramm wurde 2010 begonnen; allerdings kündigten die Milizenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie wieder auf; in Reaktion auf die Verurteilung von Henry Okah 2013 in Südafrika wurde von der MEND mit Anschlägen gedroht, doch wurde die Amnestievereinbarung im Wesentlichen eingehalten. Bis Ende 2012 haben etwa 26.000 ehemalige Militante das Amnestieprogramm angenommen.
Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Die Region wird von kleinen christlichen Ethnien dominiert, die eine lange Tradition des Widerstandes gegen die mächtigeren, muslimischen Ethnien aus dem Norden haben. Die Spannungen im Middle Belt sind mit dem Problem der "Indigenität" verbunden: Immer wieder kommt es zu lokalen Konflikten zwischen einzelnen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. In einzelnen Fällen fordern solche Ausschreitungen mehrere hundert Tote, wie in Kaduna im März 2014.
Am kritischsten stellt sich die Situation im Nordosten Nigerias dar, wo die Boko Haram aktiv ist: Für die Bundesstaaten Yobe, Borno und Adamawa wurde am 14.5.2013 der Ausnahmezustand verhängt. Dort soll vor allem die Boko Haram bekämpft werden, die sich in den vergangenen Jahren die Kontrolle über Teile des Nordostens Nigerias sichern konnte. Der frühere Präsident hatte eingestanden, dass der Staat nicht mehr das gesamte Staatsgebiet kontrolliert. Bei den Angriffen der Boko Haram und Gegenmaßnahmen der Sicherheitskräfte kamen seit 2009 mehr als 3.000 Menschen ums Leben. Auch wenn offensichtlich ist, dass Boko Haram eine ernste Bedrohung für die Sicherheit in Nord- und Zentralnigeria darstellt, ist es schwierig herauszufinden, wer heute unter dem Namen "Boko Haram" agiert und welche Bedrohungsarten von der Gruppe ausgehen. Es ist keineswegs der Fall, dass die Gruppe homogen ist oder über eine klare Hierarchie verfügt.
Die allgemeine Menschenrechtslage hat sich seit 1999, seit die neue Verfassung in Kraft trat, erheblich verbessert. Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind.
Es liegen keine Erkenntnisse über etwaigen Repressionen bei der Rückführung abgelehnter Asylwerber alleine aufgrund der Beantragung von Asyl vor. Verhaftungen bei Rückkehr, etwa aufgrund politischer Gründe, sind nicht bekannt. Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen keine Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.
Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Gelegentlich sind jedoch Eingriffe seitens der Staatsgewalt zu verzeichnen. Dies betrifft vor allem Gruppen mit sezessionistischen Tendenzen. Gegen die XXXX, deren Mitglieder der Ethnie der Igbo angehören und die größere Selbständigkeit für den Südosten des Landes reklamiert, gehen die Sicherheitsorgane teilweise massiv vor. XXXX propagiert keinen bewaffneten Kampf; Zeitungen berichteten allerdings von Waffenfunden bei Razzien der Sicherheitskräfte. Teilnehmer an XXXX-Veranstaltungen wurden wegen des Verdachts auf landesverräterische Aktivitäten vor ordentlichen Gerichten angeklagt. Laut Medienberichten wurden viele Angeklagte vorzeitig gegen Kaution bzw. Ehrenerklärung freigelassen, in anderen Fällen endeten Verfahren mit Freispruch. Am XXXX wurden sechs Mitglieder der XXXX verhaftet. Ihnen wurden illegale Aktivitäten vorgeworfen, da sie im Besitz von XXXX waren. Von den im XXXX im Bundestaat Delta zu Haftstrafen verurteilten XXXX-Mitgliedern befanden sich Ende 2013 noch einige in Haft.
In Bezug auf die Informationen zu XXXX stützte sich die belangte
Behörde auf folgende Quellen:
Auswärtiges Amt XXXX: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
US Department of State XXXX: Country Report on Human Rights Practices XXXX
1.14. Zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative wurde im Beschwerdeschriftsatz auf eine Anfragebeantwortung von Accord verwiesen, die ebenfalls zur Grundlage dieses Erkenntnisses erhoben wird:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Nigeria: Informationen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative (allgemein und in Lagos) [a-8453], 05. Juli 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/252933/377377_de.html (Zugriff am 13. Juli 2015)
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom April 2013 (Berichtszeitraum 2012), dass alle StaatsbürgerInnen das Recht hätten, in jedem Landesteil zu leben, jedoch hätten bundesstaatliche und lokale Regierungen oftmals ethnische Gruppen diskriminiert, die in ihren Wohngebieten nicht indigen seien. Fallweise seien Einzelpersonen gezwungen worden, in eine Region zurückzukehren, von der ihre ethnische Gruppe abstamme, zu der sie jedoch keine persönlichen Verbindungen mehr hätten. Bundesstaatliche und lokale Regierungen hätten nicht-indigene Personen mittels Drohungen, Diskriminierung bei Anstellungen oder Zerstörung ihrer Häuser gezwungen, umzuziehen. Jene, die sich für einen Verbleib entschieden hätten, seien manchmal weiter diskriminiert worden, etwa durch die die Verweigerung von Stipendien und Ausschluss von einer Anstellung bei zivilen Diensten, Polizei und Militär:
"All citizens have the right to live in any part of the country, but state and local governments frequently discriminated against ethnic groups not indigenous to their areas, occasionally compelling individuals to return to a region where their ethnic group originated but to which they no longer had personal ties. State and local governments sometimes compelled nonindigenous persons to move by threats, discrimination in hiring and employment, or destruction of their homes. Those who chose to stay sometimes experienced further discrimination, including denial of scholarships and exclusion from employment in the civil service, police, and military." (USDOS, 19. April 2013, Section 6)
In einer Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom November 2012 werden zwei Professoren für Soziologie (von der Universität Massachusetts Boston und der Universität Prince Edward Island) und ein Professor für Geschichte (Universität Obafemi Awolowo in Ile-Ife, Nigeria) bezüglich Hindernissen bei einer Relokation in einen anderen Landesteil zitiert. Die Interviews seien am 25. Oktober 2012 und am 9. Oktober 2012 geführt worden. Laut Angaben der Soziologieprofessoren könne eine Person, die in einen anderen Landesteil umziehe, wo ihre ethnische Gruppe eine Minderheit bilde, im Allgemeinen von örtlichen BewohnerInnen als "Außenstehender" oder als Mitglied einer anderen ethnischen Gruppe identifiziert werden. Beide Soziologieprofessoren hätten angegeben, dass, obwohl es Fälle geben könnte, wo einige Einzelpersonen als Angehörige einer anderen ethnischen Gruppe "durchgehen" könnten, insgesamt örtliche BewohnerInnen meist die "verblüffende" Fähigkeit hätten, "sie" von "uns" zu unterscheiden. Der Geschichtsprofessor habe angegeben, dass Einzelpersonen, die in Städte wie Lagos, Abuja und Port Harcourt umziehen, aufgrund ihrer "Niederlassung weit weg von den Hauptströmungen der Indigenen und ihrer Lebensweise leicht identifiziert" werden könnten:
"According to the professors of Sociology, an individual who relocates to another part of the country where his or her ethnic group is a minority can generally be identified by local residents as an 'outsider' or as a member of a different ethnic group (Professors 25 Oct. 2012). The professors note that although 'there may be instances where some individuals can 'pass' for another ethnic group, overall, local residents often have the uncanny ability to differentiate 'them' from 'us'' (ibid.). Similarly, the Professor of History indicated that individuals who migrate to cities such as Lagos, Abuja, and Port Harcourt can be 'easily identified' because of their 'settlement far away from the mainstream of the indigenes and their way of life/outlook' (9 Oct. 2012)." (IRB, 20. November 2012)
Jedoch sei laut dem vom IRB zitierten Geschichtsprofessor der indigene Status in großen Städten wie Lagos, Abuja und Port Harcourt bezüglich Zugang zu öffentlichen Jobs und Landeigentum weniger wichtig als an anderen Orten, da die indigene Bevölkerung in diesen Gebieten durch Migration in die Städte "überwältigt" worden sei. Indigene ethnische Gruppen würden in Lagos den Grundstücksmarkt dominieren. Nicht-Indigene würden im Bereich der Politik mit Diskriminierung konfrontiert sein. In anderen Industriezweigen, wo eine Nachfrage herrsche, könnten sie im Allgemeinen Arbeit finden:
"However, according the Professor of History, indigeneship status is less important in big cities such as Lagos, Abuja, and Port Harcourt than it is in other places, in terms of access to public jobs or ownership of land, because the indigene population in these areas has been 'overwhelmed' by migrants to the cities (Professor 9 Oct. 2012). He explained, for example, that the establishment of the Federal Capital Territory pushed the indigenes of Abuja further from the 'centre of influence' (ibid.). However, he also indicated that indigenous ethnic groups continue to dominate the market for land in Lagos, and that indigenes of the Niger Delta, including in Port Harcourt, have been demanding a greater allocation of jobs in the region's oil industry (ibid.). Non-indigenes also face discrimination in the field of politics (ibid.). Nevertheless, the Professor stated that, in other industries, they can generally find work where there is a demand for it (ibid.)." (IRB, 20. November 2012)
Die Soziologieprofessoren hätten laut dem IRB zudem angegeben, dass ethnische Minderheiten dazu tendieren würden, in oder außerhalb einer Stadt in denselben Stadtteilen zu leben. Der Großteil der Yoruba-Städte habe etwa ein unter dem Begriff "Sabongeri" bekanntes Wohngebiet, das von ethnischen Hausa-Fulani bewohnt würde:
"The professors of Sociology indicated, similarly, that ethnic minorities tend to live in the same neighbourhood within or on the outskirts of a city (25 Oct. 2012). They explained, for example, that most Yoruba towns have an ethnic Hausa-Fulani residential area known as the 'Sabongeri' (Professors 25 Oct. 2012)." (IRB, 20. November 2012)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 5. Juli 2013)
IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Nigeria: Whether a member of an ethnic group can be identified by physical characteristics, manner of dress, or by any other means; obstacles faced when relocating to Abuja, Lagos or Port Harcourt [NGA104216.E], 20. November 2012 (verfügbar auf ecoi.net)http://www.ecoi.net/local_link/233724/356397_de.html
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Nigeria, 19. April 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/245102/355026_en.html
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers sowie zu seiner Integration in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers sowohl im Verfahren erster Instanz als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer legte zudem eine Bestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses vor und überzeugte auch in der mündlichen Verhandlung mit seinen Deutschkenntnissen. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Empfehlungsschreiben vor, so etwa vom Pfarrer der römisch-katholischen Pfarrgemeinde XXXX-Gußwerk oder auch vom Bürgermeister der Stadtgemeinde XXXX, der den Integrationswillen des Beschwerdeführers lobend hervorhob.
Dem steht allerdings die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich von weniger als zwei Jahren gegenüber, welche gegen eine ausreichende Aufenthaltsverfestigung spricht.
2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Es waren auch aus dem Akt keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen erkennbar.
2.2.6. Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben in Nigeria als Geschäftsmann tätig und verfügt in Nigeria über Familie, mit der er telefonisch in Kontakt steht.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kam im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und daher nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden könne. Dieser Ansicht schließt sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung am 01.07.2015, welche im Folgenden in den wesentlichen Auszügen wiedergegeben wird, an (BF=Beschwerdeführer, RI=Richterin):
"RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Leiden Sie an chronischen Krankheiten? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
BF: Nein.
RI: Verstehen Sie die Dolmetscherin?
BF: Ja, ich verstehe sie.
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja, alles ist korrekt.
RI: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde,)?
BF: Nein, alles, was ich hatte, wurde mir am 14.09.2013 genommen.
RI: Welcher Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ibo.
RI: Welcher Glaubensgemeinschaft gehören Sie an?
BF: Ich bin ein Christ.
RI: Womit haben Sie sich in Nigeria Ihren Lebensunterhalt verdient?
BF: Ich habe als Mittelmann zwischen den XXXX gearbeitet und hatte ein Geschäft, eine XXXX, wo ich XXXX verkauft hatte.
RI: Waren Sie in Nigeria verheiratet?
BF: Nein, ich bin nicht verheiratet.
RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihrer Familie in Nigeria?
BF: Vor zwei Wochen.
RI: Mit wem hatten Sie dort Kontakt?
BF: Ich habe meinen Vater angerufen und habe auch mit meiner Mutter gesprochen.
RI: Wie geht es Ihren Eltern?
BF: Gut.
RI: Sie haben Ihr ganzes Leben in XXXX verbracht, ist das korrekt?
BF: Ja, das ist richtig.
RI: Warum haben dann Ihr Vater und Ihre Schwester in XXXX gelebt?
BF: Meine Schwester hat geheiratet, ihr Mann war aus XXXXe. Meine Mutter ist in XXXX. Mein Vater ist in einem Dorf und kommt gelegentlich auf Besuch.
RI: Hat Ihr Vater ein Mobiltelefon?
BF: Nein, er hat keines. Ich kontaktiere jemand anderen, aber meine Mutter hat eines.
RI: Wie haben Sie dann Ihren Vater vor zwei Wochen angerufen?
BF: Er hat XXXX besucht und deshalb habe ich mit beiden sprechen können.
RI: Wie ging es Ihnen finanziell?
BF: Ich bin nicht reich, aber es ging mir gut. Ich kümmerte mich um meine Familie. Ich habe Geld verdient durch meine Mittelmanntätigkeit, als auch durch mein Geschäft.
RI: Wann wurden Sie Mitglied bei XXXX?
BF: Ich bin 2010 Mitglied geworden.
RI: Können Sie berichten, wie das erfolgt ist? Wie sind Sie Mitglied geworden?
BF: Aufgrund der Ausgrenzung und der Diskriminierung der östlichen Einwohnern Nigerias fand ich es für notwendig einen eigenen XXXX zu gründen.
RI: Wie wurden Sie konkret Mitglied?
BF: Man wird interviewt, man führt ein Gespräch, was man für die persönlichen Gründe der Mitgliedschaft sieht und dann wird man als Mitglied eingetragen. Dann bekommt man auch einen Mitgliedsausweis.
RI: Hatten Sie einen Mitgliedsausweis?
BF: Ich hatte einen solchen, der wurde mir aber an dem Tag genommen.
RI: Wie sieht dieser Mitgliedsausweis aus?
BF: Es ist eine XXXX mit den XXXX.
RI: Was steht drauf?
BF: Name, Adresse, Beruf, Alter. Alles ist angeführt.
RI: In welchem Büro haben Sie dieses Gespräch zur Aufnahme geführt?
BF: In einem Rathaus von XXXX.
RI: Das Gespräch war in dem Rathaus?
BF: Ja.
RI: Von wem wurden Sie da interviewt?
BF: Es war der Generalsekretär. Er heißt XXXX.
RI: XXXX war also XXXX der XXXX?
BF: Ja.
RI: Was sind die Ziele von XXXX?
BF: Das Ziel ist einen XXXX zu haben. Das ist das größte Ziel. Wir haben schon lange dafür gekämpft. Diesmal wollten wir aber nicht wieder einen Krieg anzetteln, sondern es friedlich erreichen.
RI: Wie ist XXXX organisiert?
BF: Es ist nicht viel Organisation. Es ist eine Bewegung. Wir haben einen Schriftführer.
RI: Wer ist das?
BF: XXXX war der Anführer, XXXX der Schriftführer.
RI: Was war die Aufgabe von XXXX und was war die Aufgabe von XXXX?
BF: XXXX Aufgabe war, dafür zu sorgen, dass die Organisation stark war. Er war das Verbindungsglied zwischen uns und dem Anführer. XXXX war der Anführer. Er war einfach der Vorstand.
RI: Was war Ihre Funktion bei XXXX?
BF: Ich hatte keine spezielle Funktion, ich war einfach Mitglied.
RI: Gehörten Sie einer regionalen Gruppe an?
BF: Ich war kein leitendes Mitglied. Ich war nur am Boden der Organisation.
RI: Aber zu welcher regionalen Gruppe gehörten Sie?
BF: Ich war dann registriert für XXXX. Ich habe auch dort die Treffen besucht. XXXX ist näher an XXXX als XXXX. Insgesamt dreimal war ich auch in XXXX bei Treffen.
RI: Wie oft waren Sie bei Treffen in XXXX?
BF: Ich denke mal viermal. Wegen meiner Arbeit hatte ich nicht so viel Zeit, so konnte ich nur dort hingehen, wenn ich frei war.
RI: Wie wurden Sie von den Treffen informiert?
BF: Es gibt viele Einwohner vom Osten Nigerias und Ibos. Man hat von den Treffen aus der Zeitung, vom Radio, von XXXX erfahren. Vor allem hat man es von den Leuten am Markt erfahren.
RI: Was war der Unterschied von den Treffen in XXXX?
BF: Es gab keinen Unterschied, nur die Entfernung.
RI: Waren die gleichen Leute beim Treffen?
BF: Es waren schon andere Leute, weil es war ja in einem anderen Ort. Aber es war so, dass man als XXXX zu jedem Treffen gehen konnte.
RI: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?
BF: Es ist sehr weit entfernt. Mit dem Auto kann es schon fünf bis sechs Stunden dauern. Die Straße ist sehr schlecht.
RI: Warum sind Sie dann so weit bis nach XXXX gefahren?
BF: XXXX ist eine Handelsstadt, dort kaufe ich die Ware ein, weil sie dort billig ist. Im Südosten ist es die Stadt, wo die größten Märkte sind.
RI: Gab es in XXXX auch Treffen von XXXX?
BF: Nein, die Leute sind nach XXXX gefahren, aber es gab viele XXXX dort.
RI: Wie weit ist XXXX entfernt?
BF: Ungefähr zwei Stunden Autofahrt.
RI: Können Sie bitte berichten, was bei Ihnen dann wirklich fluchtauslösend war?
BF: Ich bin am XXXX nach XXXX gefahren, um dort Kleider für mein Geschäft zu kaufen. Nachdem ich die Einkäufe für mein Geschäft erledigt hatte, habe ich einen Freund zuhasuse besucht. Er heißt
XXXX. Er war auch Mitglied der XXXX. Wenn ich in XXXX war, habe ich normalerweise bei ihm übernachtet. Ich war also bei ihm und er hat mir von dem Treffen am 14.09. erzählt. Da ich ja Zeit hatte, habe ich beschlossen, mit ihm zu dem Treffen zu gehen. Es waren ja nur zwei bis drei Stunden geplant, dann hätte ich nach XXXX zurückfahren können. Am 14. waren wir dann in einem Saal, wo das Treffen stattgefunden hat, in XXXX. Die genaue Adresse des Saales lautet:
XXXX. Es war so, dass wir immer zuerst unsere Gebete gesagt haben und danach hat das Treffen erst begonnen. Wir haben plötzlich Schüsse gehört, von der Polizei und der Armee, die einen gemeinsamen Einsatz hatten.
RI: Gingen Sie alleine zu diesem Treffen?
BF: Mit meinem Freund XXXX.
RI: Um welche Tageszeit war das Treffen?
BF: Um sieben Uhr in der Früh, sodass die Leute nachher noch Ihre Geschäfte erledigen konnten. Die Leute haben sich dann versteckt, aufgrund der Schüsse, einige sind zum Fenster hinausgesprungen. Die Einsatzkräfte sind dann hereingekommen. Die Leute waren dann schockiert, überrascht. Sie haben gerufen, "Hände hoch!". Sie haben uns auf Waffen untersucht, aber haben keine bei uns gefunden. Nachdem sie uns durchsucht hatten, haben sie einige Menschen festgenommen und in ihre Busse verfrachtet. Die übrigen Leute hielten sie dort mit ihren Gewehren und Waffen in Schach und warteten darauf, dass die Busse wieder zurückkommen würden. Sie wollten dann die übrigen auch abtransportieren. Auch mein Freund XXXX wurde bei dieser ersten Runde mit den Bussen mitgenommen. Und wir, die übrigen, blieben mit vier bis fünf Bewaffneten zurück. Und da passierte es, dass XXXX versuchte zu entkommen, und dabei erschossen wurde. Als er am Boden lag, wurde die Aufmerksamkeit auf ihn gerichtet. Ich und ein paar andere nützten das aus, um wegzulaufen. Wir wussten in diesem Moment nicht, ob er tot ist oder nicht. Ich hatte kein Geld, um nach XXXX zurückzukommen. Es war so, dass ich schon früher mit einem lokalen Transportunternehmen öfter nach XXXX gefahren bin. Sie kannten mich dort. Ich habe ihnen alles erklärt und dass man mir mein Geld und meine Brieftasche weggenommen hatte. Meine Waren waren bereits mit ihnen zurücktransportiert worden und ich durfte dann auch mit ihnen unentgeltlich zurückfahren.
RI: Hatten Sie keine Reisetasche dabei?
BF: Es war alles schon mit dem Transportunternehmen zurückgeschickt worden.
RI: Aber wann haben Sie Ihre Reisetasche dem Transportunternehmen gegeben?
BF: Am 13., vor dem Meeting.
RI: Aber Sie haben dann noch eine Nacht in XXXX verbracht? Brauchten Sie da Ihre Tasche nicht?
BF: Alles, was ich brauchte, bekam ich von meinem Freund. Ich hatte auch nur vor, noch eine Nacht zu bleiben. Ich brauchte sonst nichts.
RI: Sind Sie immer mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach XXXXa gefahren?
BF: Ja.
RI: Was passierte dann, als Sie nach XXXX zurückkamen?
BF: Als ich zurückgekommen bin, war mein erstes Ziel, meine Waren zurückzubekommen. Ich habe dann meine Waren zurückgeholt und habe dann das Tranportunternehmen bezahlt. Es waren ungefähr 50 kg.
RI: Sind Sie davor nachhause oder ins Büro?
BF: Ich bin direkt nachhause gegangen. Ich war in Schock. Auch meine Familie hat gewusst, dass ich in Schock war. Die Waren habe ich am nächsten Tag bezahlt am 15.09. Am 16.09. sind zwei Polizeioffiziere gekommen. Ich wusste zuerst nicht, dass es Polizisten sind, sie sind gekommen und haben nach mir gefragt. Ich habe das nur von jemanden am Markt gehört. Ich realisierte zu dem Zeitpunkt noch nicht, dass es Polizisten waren. Erst als zwei Tage wieder jemand kam und eine Nachricht hinterließ, dass ich zur Polizei zur Befragung kommen solle, wurde mir bewusst, dass ich ein Problem hätte. Ich wusste, dass es sich um eine ernste Angelegenheit handelt. Es war schließlich ein Mord geschehen. In der Zeitung wurde auch von dem Vorfall mit der Polizei und den Treffen mit den XXXX berichtet. In dem Bericht wurden wir als Kidnapper bezeichnet. Da habe ich begonnen, darüber nachzudenken, XXXXXXXX zu verlassen. Ich habe alle Waren verkauft, die ich von XXXX mitgebracht habe. Ich wollte wo anders neu starten. Ich habe dann einen Nachtbus nach Lagos genommen. Es war wohl am 19. Und am Weg dorthin habe ich einen Mann im Bus getroffen. Es war ein XXXX. Wir haben uns unterhalten und ich habe ihm erzählt, was ich durchgemacht habe. Er hat mit mir mitgefühlt und gesagt, ich hätte keine andere Wahl, als das Land zu verlassen, weil auf Entführung die Todesstrafe steht. Und die Polizei ist korrupt. Ich sagte, ich habe keine Kontakte. Er hat gesagt, er könne mir helfen. Er arbeitet am Hafen und kannte Leute mit denen er mich in Verbindung bringen könnte.
RI: Haben Sie selbst jemals jemanden von der Polizei angetroffen?
BF: Ich hatte Angst, zur Polizei zu gehen. Weil behauptet wurde, das wir Kidnapper sind. Wenn nicht dort hingegangen wäre, hätte man mich sofort ins Gefängnis geworfen.
RI: Wie viele Personen waren bei dem Treffen in XXXX?
BF: Ungefähr 80 bis 90.
RI: Was hat die Polizei von Ihnen in XXXX abgenommen/weggenommen?
BF: Meine Geldtasche.
RI: Was war in Ihrer Geldtasche?
BF: Mein Personalausweis und etwas Geld.
RI: Waren auch andere Ausweise in Ihrer Geldtasche?
BF: Der nationale Personalausweis, die XXXX, die Bankomat-Karte und Belege.
RI: Hatten Sie einen Führerschein bei sich?
BF: Nein, ich habe gar keinen.
RI: Können Sie mir erklären, warum Sie vor dem Bundesamt immer davon gesprochen haben, dass das Treffen in XXXX im Oktober stattgefunden hat?
BF: Es war am 14. September.
RI: Wann sind Sie dann aus Nigeria ausgereist?
BF: Am 29.09.
RI: Möchten Sie noch etwas zu Ihrer Fluchtgeschichte sagen?
BF: Nein, ich habe jetzt nichts mehr hinzuzufügen.
RI: Sie haben Kontakt zu Ihrer Familie, sonst noch zu jemanden in Nigeria?
BF: Nein, nur zu meiner Familie.
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI: Aber Sie haben viele Freunde?
BF: Ja.
RI: Können Sie darüber ein wenig erzählen?
BF: Die Personen, die mir am nächsten stehen sind XXXX. Wir sind immer zusammen. In meiner Freizeit gehe ich zu ihnen. Wir verbringen viel Zeit miteinander, wir gehen auf die Berge. Ich lerne von ihnen Deutsch.
RI: Sprechen Sie deutsch?
BF: Ja, ein bisschen.
RI: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?
BF: Ja, im November mache ich dann die Prüfung.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Ich habe keine Arbeit, aber der Bürgermeister von XXXX möchte mir eine Stelle in der Gemeinde geben. Und auch in der Kirche kümmert man sich um einen Job für mich.
RI: Sind Sie von Österreich aus auch für XXXX aktiv?
BF: Ich bin nicht aktiv für sie, aber ich möchte im Internet mit ihnen in Kontakt sein. Jetzt bin ich aber noch nicht mit ihnen in Kontakt.
RI: Wie stellen Sie sich eine Zukunft in Österreich vor?
BF: Ich stelle mir meine Zukunft im XXXX sehr schön vor. Ich möchte dort bleiben. Die Menschen dort sind sehr freundlich zu mir. Sie haben mich akzeptiert. Wenn ich die Möglichkeit habe in Österreich zu bleiben, würde ich mich in XXXX niederlassen."
2.3.2. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, in Nigeria im Rahmen einer Veranstaltung von Movement for the XXXX verhaftet worden zu sein. Ihm sei die Flucht gelungen, doch sei die Polizei im Besitz seiner Ausweise und habe ihn in der Folge dann gesucht. Im Falle einer Rückkehr erwarte ihn eine Haftstrafe, eventuell sogar die Todesstrafe, da man den XXXX-Mitgliedern Entführungen vorwerfen würde. Dieses Vorbringen ist in seiner Gesamtheit nicht glaubwürdig, da es den allgemeinen Anforderungen an Nachvollziehbarkeit, Plausibilität und Schlüssigkeit nicht entspricht.
2.3.3. Zahlreiche Angaben des Beschwerdeführers sind wenig plausibel. Dies beginnt bereits bei der Frage der Mitgliedschaft bei XXXX. So erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.07.2015, dass er vom Informationsdirektor von XXXX im Rathaus von XXXX und dann als Mitglied aufgenommen worden sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es zunächst eher unwahrscheinlich, dass einfache Mitglieder vom XXXX befragt werden sollten. Wirklich unwahrscheinlich erscheint jedenfalls der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass dieses Rekrutierungsgespräch im Rathaus von XXXX stattgefunden habe; dies lässt sich mit der Position von XXXX als diskriminierter Oppositionsgruppe wohl nur schwer vereinen. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber der erkennenden Richterin auf Nachfrage außerdem, dass er in Österreich keinen Kontakt mehr zur XXXX-Bewegung habe, er wolle das über das Internet in Zukunft machen. Auch dies erscheint wenig plausibel, wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich ein aktives Mitglied von XXXX gewesen wäre. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zur Struktur der Bewegung machen konnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner XXXX-Mitgliedschaft ist darüber hinaus von einigen massiven Widersprüchen zwischen den Angaben im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren geprägt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.12.2015 meinte der Beschwerdeführer, dass er 2011 Mitglied bei XXXXXXXX geworden sei, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er, dies sei 2010 gewesen. Vor dem Bundesamt meinte er, er sei einmal 2011, einmal 2012 und dann 2013 bei Veranstaltungen in XXXX gewesen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht dagegen meinte er sich zu erinnern, viermal in XXXX und dreimal in XXXX bei Veranstaltungen der XXXX gewesen zu sein. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer an, einen Mitgliedsausweis von XXXX besessen zu haben, dieser sei ihm bei seiner Festnahme aber genommen worden. Vor dem Bundesamt hatte er dagegen nur davon gesprochen, dass ihm die Polizei seinen Personalausweis und seinen Führerschein abgenommen habe. Bereits die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei XXXX erscheint aufgrund dieser dargestellten Unstimmigkeiten nicht glaubhaft.
2.3.4. Auch die Schilderung der Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben sollen, widerspricht allen Regeln der Denklogik. Ein zentraler offensichtlicher Widerspruch ist, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung am 22.11.2013 als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.12.2014 erklärt hatte, er sei am 12.10.2013 nach XXXX gefahren, wo am 14.10.2013 eine Veranstaltung der XXXX stattgefunden habe. Vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte er dagegen, die Veranstaltung habe im September 2013 stattgefunden und beharrte trotz Nachfrage auf diesem Datum. Erst nach Rückübersetzung meinte der Beschwerdeführer, sich daran erinnern zu können, dass die Ereignisse tatsächlich im Oktober stattgefunden haben würden. Nun ist es nicht verwunderlich, wenn die Erinnerung an genaue Daten im Laufe der Zeit verschwommen wird und ist auch zu berücksichtigen, dass es kulturelle Unterschiede in Hinblick auf die Bedeutung konkreter Daten geben mag. Dennoch ist es nicht stimmig, wenn der Beschwerdeführer einerseits stets möglichst exakte Daten angegeben hat, sich zugleich aber im Monat irrt. Dies spricht eher für eine Verwechslung im Rahmen einer konstruierten Fluchtgeschichte.
2.3.5. Der Beschwerdeführer versucht seine Angaben durch Hinweis auf einen in der Beschwerde wörtlich wiedergegebenen Zeitungsartikel in The Sun zu belegen. Dieser Artikel ist aktuell nicht mehr im Internet abrufbar, findet sich aber im gleichen Wortlaut unter XXXX vom XXXX. Darin wird berichtet, dass XXXX die Freigabe von elf verhafteten Mitgliedern verlange. Darüber hinaus werde die Freigabe der Leiche von XXXX verlangt, der kürzlich bei einem Schusswechsel mit einem gemeinsamen Teams von Militär und Polizei bei XXXX verstorben sei. In Gefangenschaft seien XXXX vermisst würden XXXX.
Diesbezüglich ist allerdings darauf zu verweisen, dass dieser Artikel genau jene Details enthält, welche der Beschwerdeführer bereitwillig wiedergab. So erwähnte er in jeder Einvernahme die angegebene Adresse XXXX, den Namen seines Freundes XXXX und den Namen des Getöteten XXXX. Darüber hinausgehende Details, die dem Artikel nicht zu entnehmen waren (andere Teilnehmer, zweiter Name des Getöteten etc.), gibt der Beschwerdeführer dagegen nicht an, so dass davon auszugehen ist, dass er den Artikel herangezogen hat, um mit den darin angegebenen Details seine Fluchtgeschichte zu konstruieren.
Auch der zeitliche Ablauf in Bezug auf den Artikel ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab sowohl vor dem Bundesamt als auch dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er den Artikel in der XXXX am XXXX gelesen habe und dass man dann am nächsten Tag, am 17.10.2013, nach ihm gesucht habe. Der im Wortlaut exakt gleichlautende Artikel in der XXXX stammt allerdings von XXXX. Nun könnte ja der Artikel in der anderen Online-Zeitung früher erschienen sein, doch ist dies auch nicht plausibel, da Bezug genommen wird auf eine Forderung der XXXX-Führung an einem Freitag. Der 19.10.2013 war ein Samstag. Wäre der Artikel bereits am 16.10.2013 erschienen, wie der Beschwerdeführer angibt, wäre die Forderung nach Freilassung der inhaftierten Mitglieder und Freigabe des Körpers von XXXX bereits am 11.10.2015 gestellt worden und damit vor den genannten Ereignissen.
2.3.6. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Nigeria Mitglied von XXXX war und von den Sicherheitsbehörden festgenommen worden war. Es ist in der Folge auch nicht glaubhaft, dass er von den Sicherheitsbehörden gesucht wird.
2.3.7. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen (auf den Seiten 11 bis 37 des angefochtenen Bescheides) wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Diese Länderfeststellungen blieben im Wesentlichen unwidersprochen. So meinte der Beschwerdeführer nach der Erörterung im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt am 17.12.2014 (Auszug aus der Niederschrift, Fehler im Original): "Ich zweifle nicht daran, was sie da sagen. Es gibt auch bei XXXX-Mitgliedern vor, dass sie Waffen benutzen. Sie machen das ja auch aus Protest. Aber in unserem Fall war es eine einfache Mitgliederversammlung. Ich weiß, dass die Geschichte mit Boko Haram ausufert. Das sit aber nicht mein Problem."
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen. Der allgemeine Verweis auf die angespannte Sicherheitslage vermag keine konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer aufzuzeigen und mit dem Hinweis, dass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die Ebola-Epidemie endgültig besiegt sei, wird den im angefochtenen Bescheid dargelegten Länderfeststellungen, welche sich unter anderem auf Befunde der WHO stützen, widersprochen, ohne dies aber entsprechend zu untermauern.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Antrag auf Verfahrenshilfe
Der Beschwerdeführer beantragte die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
§ 40 VwGVG lautet:
"Verfahrenshilfeverteidiger
§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig."
In seinem Prüfbeschluss vom 9. Dezember 2014, E 599/2014-19, erklärte der Verfassungsgerichtshof: "§ 40 VwGVG entspricht weitgehend § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013 (RV 2009 BlgNR 24. GP, 8) und ist dementsprechend im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes ("Verfahren in Verwaltungsstrafsachen") des VwGVG enthalten. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht. Aus dieser Rechtslage scheint zu folgen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers ausschließlich in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Dafür spricht zunächst der Wortlaut des § 40 VwGVG, der in seiner Terminologie erkennbar auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen abstellt. In dieselbe Richtung gehen die bereits dargelegte systematische Stellung des § 40 VwGVG im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen sowie die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I 33/2013, wonach diese Bestimmung die "Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten" (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt. Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass das VwGVG die Beigebung eines Verfahrenshelfers lediglich in Verwaltungsstrafsachen vorsieht."
Ein Verfahrenshelfer ist daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur für Verwaltungsstrafsachen vorgesehen. Der diesbezügliche Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei noch auf Folgendes hingewiesen:
In seinem Prüfbeschluss vom 9. Dezember 2014, E 599/2014-19, führte der Verfassungsgerichtshof zu § 40 VwGVG weiter aus:
"Diese Rechtslage scheint Art. 6 EMRK zu widersprechen:
Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK sieht (unter näher bezeichneten Umständen) die unentgeltliche Beigabe eines Verteidigers lediglich bei strafrechtlichen Anklagen iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK vor. Dennoch leitet die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte unter bestimmten Umständen ein Recht auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 EMRK selbst ab und hat hiefür beginnend mit seinem Urteil vom 9. Oktober 1979, Fall Airey, Appl. 6289/73, Z 26 ff., nähere Kriterien entwickelt.
Zunächst hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse (EGMR 26.2.2002, Fall Del Sol, Appl. 46.800/99, Z 21). Diesem Gebot entspreche es nicht, wenn es für einen effektiven Zugang zum Gericht (auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche) unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde, eine solche Möglichkeit nach dem nationalen Recht jedoch nicht bestehe. Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers könne beispielsweise geboten sein, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang bestehe, das Verfahrensrecht kompliziert sei oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliege. Zudem müsse der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.3.2007, Fall Laskowska, Appl. 77.765/01, Z 51, 54).
Der effektive Zugang zum Gericht sei jedoch nicht absolut und könne auch beschränkt werden. Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers könne beispielsweise von der finanziellen Situation der Partei, deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie der Rechte Dritter und der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR, Fall Laskowska, Z 52). Grundsätzlich kein Gebot zur Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers bestehe dann, wenn ein Fall nicht derart komplex sei, sodass die Partei ihre Interessen selbstständig vertreten könne (EGMR 23.5.2006, Fall Aliyeva, Appl. 272/03 [Zulässigkeitsentscheidung]). Die in der älteren Rechtsprechung noch vertretene Auffassung, wonach auch ein genereller Ausschluss der Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers in bestimmten Verfahren gerechtfertigt sein könne (EKMR 10.7.1986, Fall Winer, DR 48, 154 [171 f.], zu Verfahren wegen übler Nachrede), wurde mittlerweile aufgegeben; es komme stets auf die Umstände des Einzelfalles an (EGMR 15.2.2005, Fall Steel and Morris, Appl. 68.417/01, Z 61).
Der Verfassungsgerichtshof kann vorläufig nicht erkennen, dass das anscheinend im - auch zahlreiche unter den Zivilrechtsbegriff des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallende Angelegenheiten umfassende - Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vorgesehene Konzept der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausnahmslos in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen dieser Auslegung des Art. 6 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entspricht.
Insbesondere scheint die Regelung des § 40 VwGVG außerhalb von Verfahren in Verwaltungsstrafsachen keine Prüfung des Einzelfalles dahingehend zuzulassen, dass zB auf Grund der Komplexität des Verfahrens die Beigebung eines Verfahrenshelfers im konkreten Fall erfolgen kann. Zwar scheint es zutreffend zu sein, dass beispielweise durch die in § 9 VwGVG normierten Anforderungen an eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht, die auch "ein durchschnittlicher Bürger [...] ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann" (AB 2112 BlgNR 24. GP, 7), bzw. durch die anscheinend über die subsidiäre Anwendbarkeit des AVG (§ 17 VwGVG) sinngemäß anzuwendende Vorschrift über die Manuduktionspflicht für nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Parteien dem rechtspolitischen Anliegen eines auch für unvertretene Parteien einfach handhabbaren Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten Rechnung getragen werden soll (vgl. Hesse, Bescheid- und Säumnisbeschwerde- verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2012, 289 [294]).
Dennoch scheint es auf Grund der Vielzahl der den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung übertragenen Angelegenheiten nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten Verfahren die Beigebung eines Verfahrenshelfers unumgänglich erscheint, zumal die Bedeutung der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten für die Beschwerdeführer auch angesichts des durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I 51/2012, neu eingeführten Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des damit auch verbundenen beschränkten Zuganges zum Verwaltungsgerichtshof gestiegen sein dürfte. In den angesprochenen Fällen scheint aber die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ausnahmslos nicht möglich zu sein. Damit dürfte aber auch das aus Art. 6 EMRK abgeleitete Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht für jene Personen beeinträchtigt sein, die mangels finanzieller Mittel für eine anwaltliche Unterstützung ihre Ansprüche in bestimmten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nur erschwert durchsetzen können. Diese Rechtslage scheint daher Art. 6 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht zu entsprechen.
...."
Unbeschadet der Bedenken des Verfassungsgerichtshofes übersieht die Beschwerde die besonderen Verfahrensbestimmungen im Asyl- und Fremdenwesen, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK durch Festlegung des Rechts auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers (im konkreten: Rechtsberaters) unter bestimmten Umständen, Genüge leisten.
So lauten die entsprechenden Bestimmungen des BFA-VG:
" 2. Hauptstück
Rechtsberatung
Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen
§ 48. (1) Rechtsberater haben nachzuweisen:
den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,
den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einerdreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder
eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.
(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie habenihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrerAufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(3) Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine
Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist
die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten,
den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder
die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.
(4) Die Auswahl der Rechtsberater gemäß §§ 49 bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater gemäß § 52 obliegt dem Bundeskanzler.
(5) Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres oder dem Bundeskanzler abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
(6) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 betrauen.
(7) Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere
über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,
auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifenkann,
regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,
über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und
über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.
Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
(8) Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.
(9) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen.
Rechtsberatung im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt
§ 49. (1) Im Zulassungsverfahren ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen.
(2) Rechtsberater haben Asylwerber vor jeder einer Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 3 bis 6 AsylG 2005 folgenden Einvernahme im Zulassungsverfahren über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zu beraten; ihnen sind zu diesem Zweck bei Bedarf vom Bundesamt Dolmetscher beizugeben und das bisherige Ermittlungsergebnis im gesamten Umfang zur Verfügung zu stellen. Rechtsberater sind verpflichtet, an allen Einvernahmen zur Wahrung des Parteiengehörs im Zulassungsverfahren teilzunehmen.
(3) Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung in der Erstaufnahmestelle und bei jeder Einvernahme teilzunehmen.
(4) Das Bundesamt legt für jede Erstaufnahmestelle die Zuständigkeit der Rechtsberater je nach Einbringung des Antrages fest. Die Übertragung der Aufgaben an einen anderen Rechtsberater kann im Einzelfall und nur mit Zustimmung dieses Beraters erfolgen. Ist eine juristische Person mit der Besorgung der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, haben das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 10 Abs. 3, 5 und 6 und das Bundesamt, auch wenn dem Rechtsberater zuzustellen ist, lediglich der juristischen Person zuzustellen.
(5) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.
Beratende Unterstützung für Asylwerber im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt
§ 50. (1) Im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt kann eine beratende Unterstützung
eingerichtet werden. Die dort tätigen Rechtsberater unterstützen und beraten kostenlos Asylwerber im zugelassenen Verfahren nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers und gegebenenfalls bei der Leistung von Rückkehrberatung. Auf eine beratende Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater für die jeweilige Regionaldirektion obliegt dem Bundesminister für Inneres; in der Bestellung ist auch die Anzahl der zu leistenden Beratungsstunden zu bestimmen.
(3) Die Rechtsberatung hat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten und nur in den Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.
(4) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der beratenden Unterstützung im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die beratende Unterstützung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.
(5) Die Rechtsberater haben monatlich dem Direktor des Bundesamtes über die Art und Dauer der durchgeführten Beratungen zu berichten.
Sonstige Rechtsberatung
§ 51. (1) Wird ein Fremder auf Grund eines Festnahmeauftrages gemäß §§ 34 Abs. 3 Z 1 iVm 40 Abs. 1 Z 1 festgenommen, ist diesem kostenlos ein Rechtsberater amtswegig vor der Behörde zur Seite zu stellen.
(2) Rechtsberater haben den festgenommenen Fremden zu beraten sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers zu unterstützen. Rechtsberater sind berechtigt und auf Verlangen des Fremden verpflichtet, an allen Verfahrenshandlungen, die der Wahrung des Parteiengehörs dienen, teilzunehmen und haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. § 7 AVG gilt.
(3) Wird der Fremde in Straf- oder Untersuchungshaft angehalten, so hat die Rechtsberatung am Aufenthaltsort des Fremden stattzufinden.
(4) Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.
Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen.
(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts gewährt § 52 BFA-VG durch die Beistellung eines Rechtsberaters vor dem Bundesverwaltungsgericht als "lex specialis" in Asylverfahren die Beistellung einer unentgeltlichen Verfahrenshilfe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers (vertreten durch einen Rechtsberater) auch aus diesem Grund nicht Folge zu leisten war.
3.3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria verlassen zu haben, weil er von den Sicherheitsbehörden verfolgt werde, nachdem er friedlich an einer Veranstaltung von XXXX teilgenommen habe, ist, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist und daher dem vorliegenden Erkenntnis nicht zugrunde gelegt werden kann.
Weitere Umstände, welche eine asylrelevante Verfolgung darstellen könnten, wurden nicht behauptet und kamen im Verfahren auch nicht hervor.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Wie bereits dargelegt kann aufgrund des Umstandes, dass die WHO bereits im Herbst 2014 Nigeria für "ebolafrei" erklärt hatte, daraus keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK erkannt werden.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Es wurde zwar eine derartige Gefährdung geltend gemacht, doch ist diese wie dargelegt nicht glaubhaft und liegt daher auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Der allgemeine Hinweis auf die instabile Sicherheitslage im Beschwerdeschriftsatz reicht nicht aus, um die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzulegen, insbesondere da der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt selbst erklärt hatte, das die Problematik rund um Boko Haram ihn nicht betreffe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Im konkreten Fall ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er in Nigeria über ein familiäres Netzwerk verfügt und eine seinen eigenen Angaben nach umfassende Berufserfahrung hat. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.5. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Aus Art. 8 EMRK ergibt sich somit ein dreistufiges Prüfungsschema für die Rechtfertigung eines Eingriffs. Zunächst muss der Eingriff in das Grundrecht gesetzlich vorgesehen sein, dann muss er einem der in Abs. 2 genannten Ziele dienen. Zuletzt muss der Eingriff zur Erreichung des Zieles notwendig sein - womit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und damit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen gemeint ist.
Im konkreten Fall ist der Eingriff in Form der in § 52 FPG vorgesehenen Rückkehrentscheidung gesetzlich determiniert; die fremdenrechtliche Bestimmung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
Zu prüfen bleibt, ob die Rückkehrentscheidung notwendig und verhältnismäßig ist, um das Ziel zu erreichen. Bei dieser Abwägung sind insbesondere
maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Die Verhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendigung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Achtung des Privat- und Familienlebens ausschließlich auf das im österreichischen Bundesgebiet geführte Privat- und Familienleben abzustellen. Das Führen eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich wird durch die österreichischen Behörden nicht gewährleistet (VwGH vom 28.4.1995, 94/18/0890; 18.9.1995, 94/18/0376). Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Zu seinen Ungunsten ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit November 2013 in Österreich aufhält und dies unter Einrechnung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Von einer Aufenthaltsverfestigung alleine aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers kann daher keine Rede sein.
Es wurden allerdings zahlreiche Anzeichen eines besonderen Integrationswillen festgestellt. Der Beschwerdeführer hat - in Anbetracht der kurzen Zeit - gut Deutsch gelernt, er hat sich einen festen Bekanntenkreis erarbeitet, ist in der Kirche und als Verkäufer einer Straßenzeitung tätig, hat die Zusage der XXXX, dort gemeinnützige Tätigkeiten ausüben zu können, und konnte verschiedene Unterstützungsschreiben, unter anderem auch vom Bürgermeister von XXXX, vorlegen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten, dass dies einen besonderen Integrationswillen darstellt.
Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer aber erst seit 2013 im Bundesgebiet auf. Bei der Interessenabwägung im Sinne des Art 8 Abs. EMRK ist auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Rücksicht zu nehmen. Der VwGH hat etwa im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrags gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zu verweisen ist auch auf VfGH, 29.11.2007, B 1958/07-9, wonach in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre in Österreich aufgehalten hatte, die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Der Beschwerdeführer steht weiterhin in Kontakt mit seiner Familie in Nigeria. Bindungen zum Herkunftsstaat sind daher durchaus gegeben.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde .
Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. § 50 FPG legt fest, in welchen Fällen eine Abschiebung unzulässig ist:
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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