G311 2015429-1•BVwG G311 2015429-1
G311 2015429-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2015
Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, strafrechtliche Verurteilung
G311 2015429-1/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 23.04.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014, Zl. 33698410-1032299856 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.04.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG, § 18 Abs. 3 BFA-VG und gemäß § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang :
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:
"Er hat am XXXX in XXXX als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit insbesondere dadurch, dass er beim Einfahren in eine durch aVLSA geregelten Kreuzung (Rotlicht) den bevorrangten Pkw der V.T. übersah und mit diesem kollidierte, fahrlässig V.T., die eine Kopfprellung sowie Prellungen der Hüfte und des linken Unterarm erlitt, leicht am Körper verletzt.
Er hat hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB begangen.
Über ihn wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle eine Geldstrafe in Höhe von 50 (fünfzig) Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird mit € 35,-- festgesetzt."
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX, Zahl XXXX, keine Folge.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, wurde über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt (Probezeit drei Jahre) wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB verhängt. Der Beschwerdeführer hat am 10.12.2009 T.S. mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber telefonisch ankündigte, er werde sie aufsuchen und umbringen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:
"II) Der Zweitangeklagte S.K. ist schuldig, er hat
am XXXX in XXXX K.S. durch einen Schlag in das Gesicht vorsätzlich am Körper (Dist artic carpometacarpalis pollicis dext, Excor regio colli dext, Cont cum irritatio oculi sin) verletzt,
in Zeltweg
a) am XXXX T.S. durch Versetzen von Faustschlägen gegen den Oberkörper, die Oberarme und das Gesicht vorsätzlich am Körper (2 Blutergüsse am rechten Oberarm und Rötungen am Oberkörper und im Gesicht) verletzt,
b) am XXXX fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,-- nicht übersteigenden Wert, nämlich ein Handy, T.S. mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern,
c) am XXXX ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, nämlich eine Bankomatkarte von T.S. mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, und
d) am XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, E. A. durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorgabe, ein zahlungswilliger und -fähiger Gast zu sein, zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe von 4 Flaschen Bier verleitet, wodurch zum Nachteil der Genannten ein Schaden in Höhe von € 11,60 eingetreten ist.
Strafbare Handlung(en):
zu II) 1) und 2) a): die Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB
zu II) 2) b): das Vergehen des Diebstahls nach dem § 127 StGB
zu II 2) c): das Vergehen der Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels nach dem § 241 e Abs 3 StGB
zu II) 2) d): das Vergehen des Betrugs nach dem § 146 StGB
....
Strafe (hinsichtlich des Zweitangeklagten) nach dem § 83 Abs 1 StGB:
Freiheitsstrafe im Ausmaß von
9 (neun) Monaten. Gemäß dem § 43 Abs 1 StGB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen."
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, wurde über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verhängt. Dieser Verurteilung liegt folgender Schuldspruch zugrunde:
"S.K. hat zu nachgenannten Zeiten in XXXX und anderen nicht näher bekannten Orten im Bundesgebiet
I. am XXXX in XXXX G.K. mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Anhalten seines Fahrzeugs, um einen Auffahrunfall zu vermeiden, genötigt, indem er seinen Pkw VW Golf nach Durchführung eines Überholmanövers ohne jeglichen Anlass just in dem Moment abrupt abbremste, als sich dieser vor dem Pkw von G.K. befand;
II. I.J. gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, und zwar
1. im Anschluss an die unter Punkt I. geschilderte Tathandlung, indem er äußerte: "I stich di ab."; sowie
2. am XXXX durch die erneute, fernmündlich gegenüber G.K., der zu diesem Zeitpunkt das Mobiltelefon von I.J. in Verwendung hatte, getätigte Äußerung: " I stich di ab.";
III. am XXXX in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die Taxilenkerin D.H. durch Auftreten als zahlungsfähiger und -williger Kunde, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zu einer Taxifahrt von XXXX über XXXX nach XXXX zu einem Fuhrlohn von EUR 205,00 verleitet, die I.T. als Inhaber des Taxiunternehmens "XXXX" in einem EUR 3.000,00 nicht übersteigenden Betrag in seinem Vermögen schädigte.
Strafbare Handlung(en):
Zu I. das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, zu II die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie zu III. das Vergehen des Betruges nach dem § 146 StGB.
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 Abs 1 StGB
Strafe: nach § 105 Abs 1 StGB
6 (sechs) Monate Freiheitsstrafe"
Ein weiteres Urteil des Landesgerichtes XXXX erging hinsichtlich des Beschwerdeführers am XXXX, Zahl XXXX. Es erging über ihn unter Punkt I. des Urteils folgender Schuldspruch:
"Er hat am XXXX in XXXX K.S.
I. mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie an einem Arm erfasste, gewaltsam in seine Wohnung und sein Schlafzimmer zog, dort an ihrem rechten Unterarm so ruckartig anzog, dass sie zu Boden fiel, sich sodann auf ihren Unterleib setzte, ihr die Hose samt Unterhose bis zu den Knöcheln trotz ihrer körperlichen Gegenwehr hinunterzog, sich danach selbst die Hose bis zu den Knöcheln hinunter schob und sodann aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit den Geschlechtsverkehr trotz ihrer Bekundungen, er solle sie in Ruhe lassen, wobei er sie mit seinen Händen an ihren Oberarmen zu Boden drückte und auch an ihren Schultern festhielt, durchführte;
II. im Anschluss an die zu Punkt I. genannte Tat durch gefährlich Drohung mit dem Tod, nämlich durch die ihr gegenüber getätigten Äußerungen: "Wenn'st einmal was sag'st, bring ich dich um. Das wirst du für dein Leben büßen" zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung bzw. von der Schilderung des Vorfalles gegenüber weiteren Personen, genötigt.
S.K. hat hiedurch zu I. das Verbrechen der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs 1 StGB und zu II. das Verbrechen der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB begangen und wird hiefür nach dem § 201 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB zu
4 (vier) Jahren Freiheitsstrafe sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt."
Unter Punkt II. wurde der Beschluss gefasst, dass die mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX sowie des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen werden.
In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.100,-- erzielte. Er sei vermögenslos und weise Bankschulden in der Höhe von Euro 20.000,-- bis 30.000,-- auf. In der Sache wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Ende Oktober/Anfang November 2011 K.S. kennengelernt habe, die in ihrer intellektuellen Kapazität deutlich eingeschränkt ist und eine Aussagefähigkeit und Aussagetüchtigkeit vergleichbar mit einem Kind im Alter von 8 bis 10 Jahren aufweist. Der Beschwerdeführer habe sich am XXXX zunächst der K.S. genähert und ihr nur flüchtig mit seiner rechten Hand in den Bereich ihrer Scheide zwischen die Beine über ihrer Jeans-Hose gegriffen, woraufhin K.S. den Beschwerdeführer weg gestoßen habe und aufgefordert habe, dies zu unterlassen. Dieser Aufforderung sei er sofort nachgekommen. Später habe der Beschwerdeführer die vor seiner Wohnung wartende K.S. am Arm erfasst und sie ins Schlafzimmer gezerrt, obwohl K.S. dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle sie in Ruhe lassen. Der Beschwerdeführer habe K.S. zu Boden gezogen, sich auf den Unterleib der am Boden liegenden K.S. gesetzt und ihre Hose und Unterhose bis zu den Knöcheln hinunter gezogen und ihre wiederholten Aufforderungen, sie in Ruhe zu lassen, ignoriert. Sie habe versucht, den Beschwerdeführer weg zu gelangen, was ihr aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit nicht gelungen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Hosen geöffnet, mit seinen Oberschenkeln ihre Beine auseinander geschoben, ihre Oberarme zu Boden gedrückt und mit ihr den Geschlechtsverkehr durchgeführt, wobei er sie an den Schultern festgehalten habe. Nach dem Geschlechtsverkehr habe er seine Drohung für den Fall der Anzeigenerstattung und Schilderung des Vorfalls gegenüber anderen Personen geäußert. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben der K.S. absolut glaubwürdig und schlüssig seien, dies trotz ihrer intellektuellen Einschränkung. Den nachvollziehbaren Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen zufolge hätten bei K.S. keine besonderen Tendenzen zur Konfabulation und keine Hinweise auf eine signifikante Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung der Zeugin erhoben werden können. Es sei vom Sachverständigen weiters kein relevantes Suggestionspotential gefunden worden.
In der rechtlichen Beurteilung wurde zu den Milderungs- und Erschwerungsgründen wie folgt ausgeführt:
"Als mildernd war dem Angeklagten nichts zu Gute zu halten, als erschwerend demgegenüber hatte sich das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die vier einschlägigen Vorverurteilungen, der rasche Rückfall (Tathandlungen erfolgten nur einen Tag (!) nach Rechtskraft der vorangegangenen Verurteilung) sowie der Umstand, dass es sich beim Opfer um eine in ihrer intellektuellen Kapazität deutlich eingeschränkte Minderjährige handelt, auszuwirken."
Dagegen erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer Berufung. Diesen wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, keine Folge gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 70
Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt III.).
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Vater eines minderjährigen Sohnes sei, zu dem eine gute und feste Bindung bestehe. Der Sohn besuche seinen Vater regelmäßig in der Haft. Der Beschwerdeführer sei nicht obsorgeberechtigt, die Obsorge liege bei der Mutter. Nach den Bestimmungen des ABGB haben sowohl das Kind als auch der Elternteil ein Recht auf persönliche Beziehung und Kontakte. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes habe der kontaktierende Elternteil das Kind von zu Hause abzuholen und wieder zurückzubringen. Im Fall einer Abschiebung würde dies den Kontakt endgültig beenden. Mit dem Aufenthaltsverbot werde daher nachhaltig in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Der Beschwerdeführer bringe nicht die finanziellen Mittel auf, die Reisekosten seines Sohnes nach Deutschland zu tragen.
Die Vorverurteilungen betreffen nicht die sexuelle Sphäre, es handelt sich daher um ein einschlägiges Fehlverhalten. Der vom Gesetz umschriebene Terminus einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung könne durch eine einmalige diesbezügliche Verurteilung nicht als erfüllt angesehen werden. Er könne nach seiner Haftentlassung bei seiner Lebensgefährtin einziehen und werde in Österreich wieder einer Beschäftigung nachgehen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.
Der Beschwerdefüher gab an:
"Die bisher im Verfahren verwendeten Daten sind korrekt. Ich habe bis 2006 in Deutschland gelebt, es war dies in XXXX. Ich habe die Realschule abgeschlossen und im Anschluss daran eine Lehre als Zerspanungstechniker in der Dauer von drei Jahren gemacht. Die Lehre habe ich abgeschlossen. Ich bin 2006 nach Österreich gekommen um hier zu arbeiten. Ich war zuerst in XXXX und bin dann - nachdem ich meine Ex-Freundin kennengelernt habe - in die XXXX gezogen. Ich habe in XXXX bei einer Firma gearbeitet und dann in XXXX bei der XXXX.
Ich habe einen fünfjährigen Sohn, er hat sowohl die deutsche als auch die österreichische Staatsbürgerschaft. Mit der Kindesmutter bin ich nicht mehr zusammen. Ich habe mit meinem Sohn regelmäßigen Kontakt. Die Kindesmutter nimmt ihn zu Besuchen mit, ebenso meine Eltern. Wenn ich Freigang habe, besuche ich meinen Sohn. Er wohnt in XXXX und besucht dort den Kindergarten.
Ich habe eine Lebensgefährtin, sie wohnt in Wernberg bei Villach."
Der Rechtsvertreter legt eine Terminbestätigung über die beabsichtige Eheschließung des Beschwerdeführers am XXXX vor dem Standesamt XXXX vor.
Der Beschwerdeführer gab über Befragen des Rechtsvertreters an:
"Ich sehe meinen Sohn zumindest einmal pro Monat, es kommt aber auch vor, dass ich ihn öfter sehe. Sollte ich nach Deutschland abgeschoben werden, kann ich den Kontakt zu meinem Sohn nicht aufrechterhalten."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Er hat dort die Lehre zum Zerspanungstechniker abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer lebt seinen eigenen Angaben nach seit 2006 in Österreich. Die erste Meldung des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister liegt beginnend ab 23.06.2006 vor. Der Beschwerdeführer ist in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen.
Der XXXX Sohn des Beschwerdeführers hat die deutsche und die österreichische Staatsbürgerschaft, er lebt in Österreich bei der Kindesmutter, welche auch das Sorgerecht hat. Die Beziehung des Beschwerdeführers zur Kindesmutter ist nicht mehr aufrecht. Der Beschwerdeführer hat durch Besuche in der Haft regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn.
Der Beschwerdeführer hatte zum Entscheidungszeitpunkt die Eheschließung mit seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin XXXX geplant.
Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt in Strafhaft. Laut dem Auszug aus der Vollzugsinformation ist der errechnete Entlassungszeitpunkt der 07.06.2017.
Zum Entscheidungszeitpunkt liegen gegen den Beschwerdeführer sechs rechtskräftige, noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den Feststellungen des Landesgerichtes XXXX.
Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug ein. Die genannten strafgerichtlichen Urteile sowie der Auszug aus der Vollzugsinformation vom 06.11.2013 sind aktenkundig.
Zu Spruchteil A):
§ 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens der Vergewaltigung nach dem § 201 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung gemäß §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB für schuldig erkannt und dafür zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Dem Urteil liegt zu Grunde, dass er am XXXX K.S. ruckartig zu Boden zog, sich auf den Unterleib der am Rücken liegenden K.S. setzte, ihr Hose und Unterhose hinunterschob und trotz ihrer Aufforderung, sie in Ruhe zu lassen, den Geschlechtsverkehr durchführte und er sie dabei zu Boden drückte. In weiterer Folge bedrohte der Beschwerdeführer K.S. mit dem Umbringen und hat sie dadurch zu einer Unterlassung einer Anzeigenerstattung bzw. einer Schilderung des Vorfalls gegenüber weiteren Personen genötigt.
Ausgehend von den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten und dem sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Negierung der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen, im vorliegenden Fall einer Frau mit deutlich eingeschränkter intellektueller Kapazität, und die Ausnutzung ihrer Schwäche zur Vergewaltigung stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar.
Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Haft, weshalb im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes somit auch die Gegenwärtigkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu bejahen war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgeführt, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein gravierendes Verbrechen handelt, das die Annahme einer Gefährdung nach § 86 Abs. 1 FPG vor dem FrÄG 2011 (nunmehr § 67 FPG) rechtfertigt (vgl. dazu etwa VwGH 08.07.2009, 2008/21/0442 mwN).
Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist die Prognose auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen zu beziehen (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Laut Vollzugsinformation vom 06.11.2013 ist der errechnete Entlassungszeitpunkt der 07.06.2017. In Hinblick auf die Art der Begehung der dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zugrunde liegenden Straftaten sowie der Schwere des damit verbundenen Eingriffs in die Rechtsgüter der körperlichen Integrität anderer Personen und der sexuellen Selbstbestimmung liegt nicht nur zum Entscheidungszeitpunkt eine relevante Gefährdung vor, sondern ist auch im Juni 2017 von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden tatsächlichen, erheblichen und gegenwärtigen Gefährdung der Grundinteressen der Gesellschaft auszugehen.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Das fünfjährige Kind des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich bei der Kindesmutter, der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn. Die Kindesmutter besuchte den Beschwerdeführer mit dem gemeinsamen Sohn in der Haft. Zum Entscheidungszeitpunkt lebt auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist damit ein erheblicher Eingriff in die familiären und in Hinblick auf seine Berufstätigkeit in Österreich auch in die privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden.
Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 23 Jahren nach Österreich gekommen, er hat somit seine Kindheit und Jugend sowie die Zeit als junger Erwachsener in Deutschland verbracht, von einer gänzlichen Entwurzelung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat kann daher nicht die Rede sein. Es kann auch nicht erkannt werden, dass sich eine Arbeitsaufnahme in der Bundesrepublik Deutschland schwieriger gestalten werde, als in Österreich.
Bei der gemäß § 9 BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung war weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor der Straftat am 24.12.2011 im Bundesgebiet schon mehrfach strafbar wurde. Auch das Verspüren des Haftübels hat ihn nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten. Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigten in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Straftaten gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit anderer. Weiters zu berücksichtigen war, dass der Beschwerdeführer ein weiteres Verbrechen durch die schwere Nötigung setzte. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt.
Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird, weshalb nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch die Dauer des Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von 10 Jahren nicht zu beanstanden ist.
Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes:
Nach § 70 Abs. 3 FPG ist einem EWR-Bürger grundsätzlich ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren, wovon nur ausnahmsweise unter der in § 70 Abs. 3 FPG 2005 genannten Voraussetzung Abstand genommen werden darf. Befindet sich der Fremde - voraussichtlich noch für längere Zeit - in Strafhaft, sodass der Eintritt der Durchsetzbarkeit des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FPG vorerst für die Dauer des Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, so ist darauf Bedacht zu nehmen. Die Frage, ob dem Fremden ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren ist oder ob es im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der sofortigen Ausreise des Fremden bedarf, ist daher bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zu beantworten (VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094).
Laut Vollzugsinformation ist von einem Entlassungszeitpunkt am 07.06.2017 auszugehen. Im vorliegenden Fall ist in Hinblick auf die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon vor der Verurteilung im Jahre 2012 mehrfach straffällig wurde, wobei hier insbesondere die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB und der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB ins Gewicht fallen. An den vom Beschwerdeführer gesetzten Tathandlungen ist zu ersehen, dass er in Konfliktsituationen dazu neigt, mit Gewalt zu drohen bzw. solche sogar anzuwenden. Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen zu akzeptieren, ist auch daran zu ersehen, dass er im Jahr 2011 auch mehrere Eigentumsdelikte begangen hat. In Hinblick auf diese Erwägungen ist daher davon auszugehen, dass auch zum Zeitpunkt der Haftentlassung die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Dabei war besonders zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer bislang auch in Hinblick auf seine vorhergegangenen Verurteilungen keine Reifung eingetreten ist, vielmehr hat er weiterhin rechtlich geschützte Werte gröblich missachtet. Sein strafbares Verhalten hat - wie die Tathandlungen und das Ausmaß der zuletzt verhängten Freiheitsstrafe zeigen - eine weitere erhebliche Steigerung erfahren. Besonders hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer rasch rückfällig wurde (siehe dazu die wiedergegebenen Ausführungen des Landesgerichtes XXXX zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen). Daneben liegen auch sechs rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, weshalb zutreffend gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133
Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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