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G301 2102589-1•BVwG G301 2102589-1
G301 2102589-1Bundesverwaltungsgericht14.07.2015
Einreiseverbot aufgehoben, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, rechtliche Verhinderung, Rechtswidrigkeit,<br/>Rückkehrentscheidung, subjektive Furcht, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückweisung
G301 2102589-1/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 08.07.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX,
StA. Kuba, teilweise vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2015, Zl. 14-1029810701/14913022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt IV. gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.
III. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 26.08.2014 nach erfolgter Überstellung von Deutschland nach Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt.
Am 19.02.2015 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Kärnten, der BF zugestellt am 18.02.2015, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Kuba zulässig ist (Spruchpunkt III.); gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt V.).
2. Mit dem am 04.03.2015 beim BFA, RD Kärnten, eingelangten (undatierten) Schriftsatz erhob die BF - in Bezug auf die Rückkehrentscheidung teilweise durch ihren als Verfahrensvertreter bevollmächtigten Rechtsberater - Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid.
Darin wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das Einreiseverbot gegen die BF aufzuheben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der BF gemäß § 3 AsylG Asyl zu gewähren; in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen; der BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuzuerkennen; festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 oder 57 vorliegen; jedenfalls aufgrund des unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Art. 47 GRC der BF einen Verfahrenshelfer beizugeben.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2014 vom BFA vorgelegt (OZ 1).
4. Mit Beschluss vom 12.03.2015 (OZ 2) wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 08.07.2015 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 8), an der die BF und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde der in der Niederschrift angeführte Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Feststellungen zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Die BF ist Staatsangehörige der Republik Kuba und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF ist ohne religiöses Bekenntnis. Die Muttersprache der BF ist Spanisch.
Die mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX, geb. XXXX, am XXXX in XXXX (Kuba) geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX auf Grund der Scheidungsklage des Ehegatten rechtswirksam geschieden.
Die BF reiste am 08.10.2013 rechtmäßig auf dem Luftweg von XXXX nach XXXX aus Kuba aus. Am 09.10.2013 kam die BF am Flughafen XXXX (Deutschland) an und reiste dort rechtmäßig in das Gebiet der Schengener Staaten ein. Noch am selben Tag fuhr die BF in Begleitung ihres damaligen Ehegatten mit dem Zug nach XXXX (Österreich).
Von 10.10.2013 bis 25.11.2013 war die BF am Wohnsitz ihres damaligen Ehegatten in XXXX amtlich mit Hauptwohnsitz angemeldet. Die BF zog am 22.11.2013 aus der gemeinsamen Wohnung aus und war danach in Österreich nicht mehr amtlich gemeldet und unbekannten Aufenthalts.
Die BF war vom 08.10.2013 bis 07.02.2014 auf Grund eines von der Österreichischen Botschaft (ÖB) Havanna am XXXX ausgestellten Visums D zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Eine weitere Berechtigung der BF zum Aufenthalt in Österreich nach Ablauf dieses Visums bestand nicht.
Die BF reiste nach eigenen Angaben im Februar 2014 von Österreich nach Deutschland. Am 21.02.2014 stellte die BF in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 26.08.2014 wurde die BF auf Grund eines Ersuchens Deutschlands gemäß der Dublin-Verordnung nach Österreich überstellt, wo sie am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seitdem hält sich die BF durchgehend in Österreich auf.
Die BF ist geschieden und hat keine leiblichen oder adoptierten Kinder. Die BF besuchte in Kuba insgesamt zehn Jahre lang die Schule und machte im Anschluss eine Ausbildung im Bereich XXXX (etwa: Leibeserziehung) XXXX.
Die Mutter und die Geschwister (zwei Schwestern, ein Bruder sowie eine Halbschwester) leben in Kuba. Die BF unterhält mit ihrer Mutter regelmäßig telefonischen Kontakt.
Die BF ist momentan in einer im Rahmen der staatlichen Grundversorgung organisierten Asylwerberunterkunft in XXXXwohnhaft. Nach eigenen Angaben hat die BF mittlerweile einen in XXXX lebenden Freund.
Die BF verfügt über keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und auch sonst - abgesehen von ihrem in Klagenfurt lebenden Freund - über keine nennenswerten privaten oder sozialen Bindungen in Österreich. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die BF ist bislang keiner Beschäftigung nachgegangen und lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Die BF verfügt nur über sehr geringe Deutschkenntnisse. Die BF hat bislang weder einen Deutschkurs besucht noch eine staatlich anerkannte Deutschsprachprüfung erfolgreich abgeschlossen.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden (fortgeschrittenen) Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob die BF bereits vor ihrer letztmaligen Ausreise aus Kuba am 08.10.2013 Kuba schon einmal verlassen hat. Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die BF im Jahr 2011 als Mitglied der kubanischen XXXX an den XXXX teilgenommen hat.
1.1.2. Festgestellt wird, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates sonst keine Probleme hatte.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die (letztmalige) Ausreise der BF aus dem Herkunftsstaat waren ausschließlich persönliche Gründe, insbesondere das weitere Zusammenleben mit ihrem damaligen Ehegatten in Österreich.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.2. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Über die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Kuba hinaus werden folgende Feststellungen zur Frage der Ausreise und Einreise sowie zur Behandlung von Rückkehrern nach Kuba getroffen:
1. Welche aktuellen gesetzlichen Bestimmungen regeln grundsätzlich die Ausreise von kubanischen StaatsbürgerInnen aus Kuba?
Geltende Ausreisebestimmungen:
Der kubanische Staatsrat verabschiedete am 11. Oktober 2012 das Gesetzesdekret Nr. 302, durch welches das Gesetz Nr. 1312 von 1976 (Migrationsgesetz) modifiziert wurde.
Ergänzend wurden folgende Bestimmungen beschlossen:
Gesetzesdekret Nr. 305, Verordnung des Gesetzesdekrets Nr.302 vom 11. Oktober 2012, durch welches das Gesetzesdekret Nr. 26 und die Gesetzesverordnung Nr. 1312, (Migrationsgesetz) modifiziert wurden.
Gesetzesdekret Nr. 306 vom 11. Oktober 2012 über die Regulierung der Ausreise von qualifizierten Arbeitskräften und SportlerInnen, die für eine Ausreise ins Ausland eine Reisegenehmigung benötigen.
Beschluss Nr. 343 vom 13. Oktober 2012 des Ministeriums für Finanzen und Preisgestaltung betreffend die Regelung über die Besteuerung von für Migrationsanträge erforderlichen Dokumenten. Dieser Beschluss modifiziert den Beschluss Nr. 302 vom 8. November 2006.
Beschluss Nr. 43 vom 13. Oktober 2012 des Innenministeriums betreffend die Ausstellung von gewöhnlichen Reisepässen und [sonstigen] Verfahrensvorschriften.
Beschluss Nr. 44 vom 13. Oktober 2012 des Innenministeriums über das Verfahren für die Abwicklung von Wiederaufnahmeanträgen [im AT:
Anträgen auf Erteilung von Aufenhaltsgenhemigungen], die von kubanischen StaatsbürgerInnen mit Wohnsitz im Ausland eingereicht werden.
Beschluss Nr. 318 vom 12. Oktober 2012 des Außenministeriums. Durch diesen Beschluss wurde die Voraussetzung abgeschafft, dass kubanische StaatsbürgerInnen eine offizielle Einladung erhalten mussten, um aus Kuba ausreisen zu dürfen.
Beschluss Nr. 319 vom 12. Oktober 2012 des Außenministeriums über die Entrichtung von konsularischen Gebühren. Durch diesen Beschluss wurde der Beschluss Nr. 5 vom 25. Jänner 2011 (Anlagen I und II) modifiziert.
Beschluss Nr. 43 vom 13. Oktober 2012 des Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit über arbeitsrechtliche Bestimmungen, die für ArbeitnehmerInnen gelten, die eine Ausreise aus Kuba aus privaten Gründen beantragen.
Beschluss Nr. 44 vom 13. Oktober 2012 des Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit über das Verfahren für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für KubanerInnen, die ins Ausland ausreisen.
Beschluss Nr. 7538 vom 4. März 2014 des Exekutivkomitees des Ministerrates durch den das Verfahren für die Beantragung, Zertifizierung und Legalisierung von im Ausland zu verwendenden Schul- und Universitätsdokumenten genehmigt wurde.
Beschluss Nr. 71 vom 6. März 2014 des Justizministeriums. Dieser Beschluss legt die Dienstleistungen, Zahlungsmodalitäten und Gebühren (konvertible Pesos) fest, die von jenen Behörden anzuwenden sind, die dazu ermächtigt sind, juristische Dienstleistungen zu erbringen und in CUC in Rechnung zu stellen.
Anlage I: Angelegenheiten und Gebühren, die einer fixen, allgemeinen
Gebühr unterliegen:
1- Behördenwege im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften (7 Dienstleistungen)
2- Fachliche Dienstleistungen betreffend Urheberrechte (allgemein)
3- Dienstleistungen betreffend Ursprungsbezeichnungen (21 Dienstleistungen)
4- Dienstleistungen, im Zusammenhang mit der Registrierung von Marken und sonstigen differenzierenden Warenzeichen (38 Dienstleistungen)
5- Allgemeine Gebühren die für die Abwicklung von Behördenwegen bei Erfindungen, Gebrauchsmustern, industriellen Zeichnungen und Mustern, integrierten Schaltkreisen und Registrierung von Pflanzensorten zu entrichten sind. (25 Dienstleistungen)
6- Dienstleistungen betreffend Erfindungspatente (7 Dienstleistungen)
7- Zahlung von Annuitäten (3 Modalitäten)
8- Dienstleistungen im Zusammenhang mit industriellen Zeichnungen und Mustern (5 Dienstleistungen)
9- Dienstleistungen betreffend Gebrauchsmustern (6 Dienstleistungen)
10- Dienstleistungen betreffend die Registrierung von Pflanzensorten (3 Dienstleistungen)
11- Dienstleistungen, die mit dem Design von integrierten Schaltkreisten im Zusammenhang stehen (4 Dienstleistungen)
12- Dienstleistungen betreffend Urheberrechte (3 Dienstleistungen)
13- Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ( 2 Dienstleistungen)
14- Dienstleistungen für die Abwicklung von Behördenwegen im Migrationsbereich (11 Dienstleistungen)
15- Dienstleistungen für die Ausstellung und Beglaubigung von Dokumenten (31 Dienstleistungen)
16- Rechtliche Beratung (4 Dienstleistungen)
Beschluss Nr. 4-14 vom 18. März 2014 des Innenministeriums über Anträge auf Erteilung von Visen, Änderungen der Klassifikationsgruppe von MigrantInnen bzw. Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen für Personen, die in Kuba eine Immobilie besitzen.
Beschluss Nr. 47 vom 26. März 2014 des Tourismusministeriums über die Abwicklung von Anträgen auf Gewährung oder Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen für Personen, die in Kuba eine Immobilie besitzen, bzw. über die Abwicklung von Anträgen auf Änderungen der Klassifikationsgruppe von MigrantInnen oder wegen Wegfall der Ursachen für die Gewährung von Visen oder Aufenthaltsgenehmigungen.
2. Welche Genehmigungen sind neben dem Besitz eines Reisepasses erforderlich, damit kubanische StaasbürgerInnen legal aus Kuba ausreisen dürfen?
Für die Ausreise aus dem kubanischen Staatsgebiet ist ein gültiger, mit einem Visum des Ziellandes versehenen Reisepass erforderlich.
Selbst wenn der/die Ausreisende einen gültigen, mit einem Einreisevisum des Ziellandes versehenen Reisepass und die Flugtickets besitzt, ist zum Zeitpunkt der Registrierung der Ausreise an der Grenze erforderlich, dass keine Hindernisse für die Ausreise der erwähnten Person vorliegen.
Das Hindernis kann auch nach Ausstellung des Reisepasses, nach Erhalt des Einreisevisums für das Zielland und nach Buchung der Reise entstehen. In folgenden Fällen kann die Ausstellung des Reisepasses gemäß § 2 des Gesetzes Nr. 302, durch welches § 23 des Gesetzes Nr. 1312 modifiziert wurde, verweigert werden:
a) Wenn ein Strafverfahren durch die zuständigen Behörden gegen diese Person eingeleitet wurde.
b) Wenn die Zahlung einer Geldstrafe bzw. eine Gefängnisstrafe ausständig ist - ausgenommen Fälle die vom [zuständigen] Gericht ausdrücklich genehmigt worden sind.
c) Wenn der Militärdienst noch nicht abgeleistet wurde.
d) Wenn es aus Gründen der Landesverteidigung und der nationalen Sicherheit notwendig erscheint.
e) Wenn irgendwelche Verpflichtungen bzw. zivilrechtliche Haftungen gegenüber dem kubanischen Staat bestehen, wenn dies ausdrücklich von den zuständigen Behörden beschlossen wurde.
f) Wenn aufgrund von Bestimmungen, welche die Ausreise von qualifizierten Arbeitskräften regeln, die für die wirtschaftliche, soziale, wissenschaftliche und technische Entwicklung des Landes benötigt werden, die entsprechende Ausreisegenehmigung fehlt. Ebenso kann die Ausreise verweigert werden, wenn der Schutz und die Sicherheit von staatlichen Informationen es erfordern.
g) Wenn Minderjährige oder behinderte Personen ausreisen und die Eltern oder ihre gesetzlichen Vertreter die jeweilige Reisegenehmigung vor einem öffentlichen Notar nicht erteilt haben.
h) Wenn aus irgend sonstigen Gründen des öffentlichen Interesses die zuständigen Behörden es so beschlossen haben.
i) Wenn die vom Migrationsgesetz erforderlichen Voraussetzungen, die Verordnungen und die zusätzlichen Bestimmungen in Bezug auf Beantragung, Ausstellung und Gewährung von Reisepässen vom Staatsbürger/von der Staatsbürgerin nicht erfüllt wurden.
Bis zur Verkündung des Gesetzes Nr. 302 hatte das Innenministerium die Befugnis, die "Endgültige Ausreisegenehmigung" (Permiso de Salida Definitivo) zu erteilen. Dafür mussten $ 150,00 CUC (konvertible Pesos, im Folgenden nur mehr CUC) entrichtet werden. Vor Bearbeitung des Migrationsantrags musste das Vermögen des Antragstellers, durch die Beschlagnahme seines Vermögens durch den Staat, aufgelöst werden. Ebenso mussten Kredite oder sonstige Finanzschulden zurückbezahlt werden und auf die Rechte auf Lebensmittelmarken, ärztliche Dienstleistungen, Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Bildung verzichtet werden. Dieser Behördenweg wurde abgeschafft.
3. Welche Behördenwege sind für die Ausstellung von Ausreisedokumenten aus Kuba, insbesondere für die Ausstellung eines kubanischen Reisepasses, erforderlich?
Die Bearbeitung des Antrags erfolgt schnell. Für den Antrag ist die Vorlage eines Identitätsausweises bzw. eines Identitätsausweises für Minderjährige erforderlich.
Für die Ausreise von Minderjährigen (unter 18 Jahren) und Behinderten muss die vor einem öffentlichen Notar von den Eltern bzw. von den gesetzlichen Vertretern erteilten Reisegenehmigung eingereicht werden. Ebenso muss der Antrag mit einer Stempelmarke im Wert von $ 100,00 (einhundert) CUC versehen werden. Wenn keine Einschränkungen für die Ausreise festgestellt werden, nachdem Lichtbild und Fingerabdruck des Antragstellers abgenommen und registriert wurden, wird die Person zu einem Termin 7 bzw. 10 Arbeitstage später für die Ausfolgung des Reisepasses geladen.
Kubanische StaatsbürgerInnen mit Wohnsitz im Ausland, müssen beim Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Antragstellung mittels gesetzlich festgelegtem Formular
b) Vorlage des abgelaufenen Reisepasses, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsbescheinigung bzw. eine von der zuständigen Behörde erstellte Bescheinigung über die Staatsbürgerschaft
c) Vorlage einer vor einem öffentlichen Notar von den Eltern bzw. von den gesetzlichen Vertretern erteilten Reisegenehmigung für Minderjährige (unter 18 Jahren) bzw. für Behinderte.
d) 2 Lichtbilder 40 x 40 mm
e) Vorlage des Belegs über die Entrichtung der konsularischen Abgaben
Der gewöhnliche Reisepass ist 2 Jahre gültig und kann zweimal für jeweils 2 Jahre bis maximal 6 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeit des Reisepasses kann auf den Ämtern des Innenministeriums, vor der konsularischen Vertretung oder vor sonstigen dazu ermächtigten Behörden beantragt werden.
4. Welche Gebühren entstehen beim Antrag auf Erstellung eines kubanischen Reisepasses?
Die Gebühr für den Antrag auf Erstellung eines kubanischen Reisepasses beträgt $ 100,00 (einhundert) CUC in Übereinstimmung mit dem vom Ministerium für Finanzen und Preisgestaltung erlassenen Beschluss Nr. 343 vom 13. Oktober 2012.
5. Gibt es irgendeine Gruppe oder Kategorie von Personen, denen auf jeden Fall eine legale Ausreise aus Kuba verweigert ist (z. B. Personen, die bestimmte Berufe ausüben, Politiker der Opposition)?
§ 2 der Gesetzesverordnung Nr. 302, durch den § 25 des Migrationsgesetzes Nr. 1312 modifiziert wurde, lautet: In folgenden Fällen darf eine Person, die sich im kubanischen Staatsgebiet aufhält, nicht aus Kuba ausreisen:
a) Wenn gegen diese Person durch die zuständigen Behörden ein Strafverfahren eingeleitet wurde.
b) Wenn die Zahlung einer Geldstrafe bzw. eine Gefängnisstrafe ausständig ist - ausgenommen Fälle die vom [zuständigen] Gericht ausdrücklich genehmigt worden sind.
c) Wenn der Militärdienst noch nicht abgeleistet wurde.
d) Wenn es aus Gründen der Landesverteidigung und der nationalen Sicherheit notwendig erscheint.
e) Wenn irgendwelche Verpflichtungen bzw. zivilrechtliche Haftungen gegenüber dem kubanischen Staat bestehen, wenn dies ausdrücklich von den zuständigen Behörden beschlossen wurde.
f) Wenn aufgrund von Bestimmungen, welche die Ausreise von qualifizierten Arbeitskräften regeln, die für die wirtschaftliche, soziale, wissenschaftliche und technische Entwicklung des Landes benötigt werden, die entsprechende Ausreisegenehmigung fehlt. Ebenso kann die Ausreise verweigert werden, wenn der Schutz und die Sicherheit von staatlichen Informationen es erfordern.
g) Wenn Minderjährige oder behinderte Personen ausreisen und die Eltern oder ihre gesetzlichen Vertreter die jeweilige Reisegenehmigung vor einem öffentlichen Notar nicht erteilt haben.
h) Wenn aus irgend sonstigen Gründen des öffentlichen Interesses die zuständigen Behörden es so beschlossen haben.
i) Wenn die vom Migrationsgesetz erforderlichen Voraussetzungen, die Verordnungen und die zusätzlichen Bestimmungen in Bezug auf Beantragung, Ausstellung und Gewährung von Reisepässen vom Staatsbürger/von der Staatsbürgerin nicht erfüllt wurden.
Kubanische StaatsbürgerInnen, die sich beim Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 302 als MigrantInnen im Ausland aufhielten, bzw. über eine Aufenthaltsgenehmigung in einem ausländischen Staat verfügten, behalten ihren Status als MigrantInnen.
6. Gibt es irgendwelche statistischen Informationen über das durchschnittliche monatliche Einkommen von ArbeitnehmerInnen [welche die Ausreise beantragen], aus denen das Verhältnis zwischen dem jeweiligen Einkommen und den Kosten für den Erwerb von Dokumenten, die für die Ausreise erforderlich sind, ersichtlich ist?
Nach Informationen des Nationalen Amts für Statistik beträgt der durchschnittliche [monatliche] Lohn von kubanischen ArbeitsnehmerInnen, die für den Staat arbeiten, zwischen $ 12 und $ 20 CUC. Für Selbständige gibt es keine offiziellen Daten. Auf jeden Fall liegt das durchschnittliche monatliche Einkommen weit unter den $ 100 CUC, die für den Antrag auf Ausstellung des Reisepasses erforderlich sind.
Unter Berücksichtigung der unter Frage 1 aufgelisteten Gesetze, sind die Kosten, für welche kubanische Staatsbürger aufkommen müssen, um die im Beschluss Nr. 71 des Justizministeriums angeführten Behördenwege abwickeln zu können übermäßig hoch. Größtenteils sind betroffene Personen nicht in der Lage, diese Kosten zu bezahlen. Die Gebühren können zwischen $ 50,00 CUC bis zu $ 350,00 CUC betragen. Dazu kommen Kosten für notarielle Urkunden, eidesstattliche Erklärungen und sonstige Dokumente, die auch in CUP (Nationalwährung) bezahlt werden müssen.
7. Wie lange dürfen sich kubanische StaatsbürgerInnen laut Gesetz im Ausland legal aufhalten? Worin besteht jedenfalls der dazugehörige Genehmigungsprozess?
Nach dem Gesetzesdekret Nr. 302 dürfen sich kubanische StaatsbürgerInnen bis zu 2 Jahren (vierundzwanzig Monate) im Ausland aufhalten. Der Migrationsstatus kann geändert werden, ohne dass die betroffene Person ihre Rechte in Kuba verliert. Es besteht die Möglichkeit, dass in den nächsten Monaten die Migrationsgesetze erneut geändert werden. Möglicherweise wird die Frist von 2 Jahren für Auslandsaufenthalte abgeschafft und eine Genehmigung ohne weitere Bedingungen für die Rückkehr nach Kuba erteilt werden.
Gemäß der alten Gesetzeslage wurde das gesamte Vermögen (Wohnung, PKW, Motorräder, LKW, Boote, Bankkonten, Grundstücke, Gräber, usw.) von KubanerInnen, die definitiv aus Kuba ausreisten bzw. nicht innerhalb der festgelegten Frist nach Kuba zurückkehrten, beschlagnahmt. Sie verloren auch alle ihre Rechte in Kuba. Die neue Gesetzgebung ermöglicht kubanischen StaatsbürgerInnen - bevor sie definitiv aus Kuba ausreisen bzw. zu einem anderen Zeitpunkt - ihr Eigentum zu verkaufen, zu übertragen oder zu verschenken, in vielen Fällen um sich auf diese Art und Weise die Kosten für die Erledigung der Behördenwege zu finanzieren,.
Studierende bzw. Personen, die ihr Hochschulstudium gerade abgeschlossen haben, dürfen auch in der Zeit, in der sie den Sozialdienst für Postgraduierte leisten, ausreisen. Dieser Dienst wird bis zur Zeit ihrer Rückkehr unterbrochen.
8. Ist eine Genehmigung für die Wiederaufnahme (Repatriierung) von kubanischen StaatsbürgerInnen, z. B. nach einem längeren Aufenthalt im Ausland, erforderlich? Wenn ja, gibt es dafür Ausnahmen?
Mit ganz wenigen Ausnahmen kann der Antrag auf Wiederaufnahme entweder in dem Staat gestellt werden, in dem der/die kubanische StaatsbürgerIn seinen/ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Einreise (an der Grenze). In den meisten Fällen wird beim Antrag dieser Ort angegeben. Vor einigen Jahren war die Situation ganz anders. Heutzutage wird in der Gesetzgebung der Kauf und der Verkauf von Wohnungen oder die Aufnahme einer selbständigen Arbeit berücksichtigt, wodurch die Wiedereinreise der Person keine zusätzliche Belastung für ihre Familie darstellt.
9. Gibt es Informationen darüber, was den KubanerInnen, die länger im Ausland verblieben sind als im Visum gestattet, passiert, wenn diese nach Kuba zurückkehren?
Zurzeit müssen sie sich einem Verfahren unterziehen, welches vom Migrationsgesetz bestimmt wurde. Es wird im Einzelfall entschieden und falls eine Rückkehr genehmigt wird, müssen Rückkehrende gemäß dem Beschluss Nr. 71 des Justizministeriums $ 200,00 CUC entrichten, um das behördliche Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten. Der Antrag kann schon vor der diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung Kubas in dem Land, in dem sich Rückkehrende aufhalten, gestellt werden. Derzeit kehren viele ältere Personen (über 60 Jahre), sich im Endstadium befindende kranke Personen, junge Leute, die sich im Zielland nicht integrieren konnten, usw. zurück.
10. Gibt es bestimmte Gruppen von kubanischen StaatsbürgerInnen, denen eine Einreise bzw. eine Wiedereinreise nach Kuba verweigert wird?
Ja, es gibt kubanische StaatsbürgerInnen, die von der Direktion für Identitätsnachweise, Immigration und Fremdenwesen überwacht werden und die ihre Rechte auf die Einleitung des Wiedereinreiseverfahrens nach Kuba verloren haben, weil z. B. die Frist für die vorübergehende bzw. definitive Ausreise schon abgelaufen ist, oder weil die Person ihre Ausreise als definitiv begründete, oder weil die Person vom Programm für politische Flüchtlinge der US-Regierung aufgenommen wurde. Aber die wichtigste Ursache für die Verweigerung einer Einreise bzw. Wiedereinreise nach Kuba ist die Verbindung zu inländischen oder im Ausland gegen die kubanische Revolution agierenden Gruppen. Es gibt Fälle von Rückkehrenden, die aus humanitären Gründen bis zur Grenze gelangen und versuchen, nach Kuba wieder einzureisen, um kranke oder verstorbene Verwandte zu besuchen, deren Einreise aber nicht genehmigt wird, weil sie in enger Verbindung zu Gruppen der Opposition stehen oder, weil sie von kubanischen Gerichten wegen Angriffe gegen die Staatsgewalt verurteilt wurden. Diese Personen werden unmittelbar danach wieder ins das Land zurückverwiesen, aus dem sie gekommen sind. Personen, die ihre Funktion in der Regierung oder als Vertretung im Ausland verlassen haben (Athleten, AbsolventInnen oder ExpertInnen in Medizin oder sonstige Fachrichtungen) müssen sich, bevor sie nach Kuba vorläufig oder definitiv einreisen, einem "Analyse- und Untersuchungsverfahren" unterziehen.
11. Welche Strafen sind für die Nichteinhaltung von Einreise- und Ausreisebestimmungen in und aus Kuba vorgesehen? Werden diese Strafen in der Praxis verhängt?
§ 11 des Gesetzes Nr. 62 des kubanischen Strafgesetzbuchs über Einreise- und Ausreisebestimmungen in das und aus dem kubanischen Staatsgebiet sieht folgende Strafen vor:
a) Eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 3 Jahren bzw. eine Geldstrafe von dreihundert bis zu eintausend Tagessätzen, wenn jemand in das kubanische Staatsgebiet einreist, ohne die von den Migrationsbehörden vorgesehenen Vorschriften bzw. die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Von dieser Maßnahme sind AsylwerberInnen ausgenommen.
b) Eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 3 Jahren bzw. eine Geldstrafe von dreihundert bis zu eintausend Tagessätzen, wenn eine Person ausreist, ohne die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten bzw. den Versuch unternimmt, illegal aus dem Land auszureisen. Wenn diese Person bei der Ausreise Gewalt gegen Personen oder Gegenstände ausübt bzw. andere Personen einschüchtert, kann diese mit einer Freiheitsstrafe von 3 bis zu 8 Jahren bestraft werden.
Der Artikel 15 des Strafgesetzbuchs über Straftaten gegen den gewöhnlichen Migrationsverkehr wurde durch das Gesetz Nr. 87-99 geändert. Im § 1 des neuen Gesetzes über Menschenschmuggel wird vorgesehen, dass eine Person, die mit Gewinnerzielungsabsichten die Einreise nach Kuba [von anderen Personen] organisiert oder beabsichtigt, bzw. den Zugang [dieser Personen] zu irgendwelchen mit der Einreise verbundenen Rechten ermöglicht, mit einer Freiheitsstrafe von 7 bis zu 15 Jahren zu bestrafen ist.
Artikel 348 sieht vor:
Wer mit einem Boot oder Flugzeug oder mit einem sonstigen Transportmittel in das kubanische Staatsgebiet eindringt, um anderen Personen zur illegalen Ausreise zu verhelfen, kann mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren bestraft werden.
Mit einer Freiheitsstrafe von zwanzig bis zu dreißig Jahren bzw. mit einer lebenslangen Strafe kann eine Person bestraft werden,
a) wenn diese Person eine Waffe oder ein anderes Mittel zur Gewaltausübung dafür verwendet;
b) wenn für die Tat Gewalt gegen Personen oder Gegenstände angewendet wird, bzw. wenn andere Personen eingeschüchtert werden;
c) wenn bei dieser Tat das Leben von Personen gefährdet wird oder sich daraus leichte oder schwere Verletzungen oder der Tod von Personen ergeben;
d) wenn sich unter den beförderten Personen Minderjährige unter 14 Jahren befinden.
Diese Straftaten werden von den Gerichten strenger behandelt als in der Gesetzgebung vorgesehen ist. Aus diesem Grund gehen Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel zurück, obwohl das bei illegalen Ausreisen in die USA nicht der Fall ist. Diese werden nicht als Menschenhandel betrachtet. Das Gesetzesdekret Nr. 302 und die Gewährung von Einreisevisa durch das US Department of State wurden modifiziert, so dass Visa für mehrmalige Ausreisen innerhalb von 5 Jahren erteilt werden. Die schwierigen persönlichen und sozialen Umstände von [vielen] KubanerInnen beeinflussen im großen Maße die soziale Stabilität.
12. Gibt es Informationen darüber, ob bekannten OppositionspolitikerInnen die Ausreise aus Kuba verweigert wurde?
Ja, es gibt eine Gruppe von bestraften Personen, die wegen Angriffe gegen die Staatsgewalt nicht aus dem Land ausreisen durften. Diese Personen müssen derzeit einer Sicherheitsmaßnahme vollziehen und unterliegen einer außerordentlichen Genehmigung. Als einige dieser Personen in den Ämtern für Identitätsnachweise, Immigration und Fremdenwesen des Innenministeriums erschienen, wurden sie darüber informiert, dass in Überweinstimmung mit dem § 2 des Gesetzesdekret Nr. 302 und mit den §§ 23 und 25 des geänderten Gesetzes Nr. 1312 unter Berücksichtigung von Absatz b) ihnen der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses nicht genehmigt wurde. Absatz b) besagt, [dass die Ausreise aus Kuba verweigert werden kann], wenn die Zahlung einer Geldstrafe bzw. eine Gefängnisstrafe ausständig ist, mit Ausnahme jener Fälle, die vom [zuständigen] Gericht ausdrücklich genehmigt worden sind.
13. Gibt es Informationen darüber, ob die Einreise bzw. die Wiedereinreise nach Kuba verweigert wird, wenn irgendjemand im Exil eine politische Tätigkeit ausübt oder sich an einer politischen Tätigkeit beteiligt?
Nein, bis jetzt wurde die Wiedereinreise niemandem verweigert. In einigen konkreten Fällen wurden die Einreisenden zum Zeitpunkt der Einreise von den Behörden des Hauptzollamts der Republik und der Staatssicherheit vernommen bzw. materielle Güter (wie Computer, Speichermedien, Literatur, Medikamente, persönliche Hygieneartikeln, elektronische Waren, Fotokameras, Kassettenrecorder, Videogeräte, DVDs, Bargeld usw.) dieser Personen beschlagnahmt, obwohl eigentlich das Mitführen solcher Gegenstände in den Bestimmungen, die vom Direktor des Hauptzollamts der Republik Kuba für 2014 und vom Präsidenten der Kubanischen Nationalbank beschlossen wurden, vorgesehen ist.
Es ist hervorzuheben, dass herausragende Mitglieder der unabhängigen Zivilgesellschaft (Damen in Weiß, Journalisten, Rechtsanwälte, Sozialwissenschaftler, Techniker und andere Personen, die kein konkretes berufliches Profil haben oder die keine Arbeit haben) ins Ausland reisen, um ihre Projekte zu präsentieren, Kurse zu besuchen oder an bestimmten Veranstaltungen teilzunehmen, ohne dass jemals ihre Wiedereinreise nach Kuba verweigert wurde.
14. Gibt es Informationen darüber, was Personen passiert, die wieder nach Kuba zurückkehren müssen, nachdem ihr Asylantrag im Ausland abgelehnt wurde?
Unter Berücksichtigung des § 1 des Dekrets Nr. 305 und in Übereinstimmung mit dem § 48.1 des Gesetzes Nr. 1312 (Migrationsgesetz) wird bei kubanischen StaatsbürgerInnen ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, in dem die persönliche Situation des/der Betroffenen und seine/ihre Umstände (soziale, familiäre Situation, Arbeit, Vorstrafen; verhängte Überwachungsmaßnahmen usw.), die Gründe für die Einreichung und Ablehnung seines/ihres Asylantrags und seine/ihre Wiedereingliederungsmöglichkeiten analysiert werden. Da sie kubanische StaatsbürgerInnen sind, reisen sie wieder in das kubanische Staatsgebiet ein, und werden einem Monitoring unterzogen, der von der Nationalen Revolutionspolizei, dem Amt für Staatssicherheit und sonstigen Behörden, die sich mit der Überwachung der BürgerInnen beschäftigen, durchgeführt wird.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit und zur Bekenntnislosigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung sowie auf der Kenntnis und Verwendung der spanischen Sprache und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Kubas. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die BF hat weiters zum Nachweis ihrer Identität vor der belangten Behörde einen am XXXX in Kuba ausgestellten und bis XXXX gültigen kubanischen Reisepass vorgelegt (Verwaltungsakt AS 21 ff), an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zu der in Kuba geschlossenen Ehe und der in Österreich erfolgten Scheidung ergeben sich aus den im Verwaltungsakt und in OZ 5 einliegenden unzweifelhaften Nachweisen (Kopien der beglaubigten und übersetzten Heiratsurkunde sowie des Scheidungsurteils des XXXX vom XXXX) sowie den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der BF und ihres als Zeuge in der mündlichen Verhandlung einvernommenen früheren Ehegatten.
Die Feststellungen zur rechtmäßigen Ausreise aus Kuba (mit Reisepass und Visum D), zur weiteren Reiseroute und zur rechtmäßigen Einreise in den Schengen-Raum sowie zu dem von 09.10.2013 bis 07.02.2014 rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich auf Grund eines von der ÖB Havanna ausgestellten Visums D ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt sowie aus den übereinstimmenden Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung. Auch der in der Verhandlung einvernommene Zeuge bestätigte diese Angaben.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen der BF in Österreich und in Kuba, insbesondere zu den in Kuba lebenden Familienangehörigen, beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung betreffend Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, insbesondere der Unterkunft in XXXX, entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem).
Die Feststellung zur Unbescholtenheit der BF entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellung hinsichtlich der sehr geringen Deutschkenntnisse der BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF einen Deutschkurs besucht und allenfalls bereits eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat, ergibt sich daraus, dass die BF bislang weder vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren diesbezügliche Nachweise (zB Teilnahmebestätigung oder Prüfungszeugnis) vorgelegt hat.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, ob die BF bereits vor ihrer letztmaligen Ausreise aus Kuba am 08.10.2013 ihren Herkunftsstaat verlassen hat, etwa zum Zweck der Teilnahme an den XXXX, ergibt sich daraus, dass die BF dies in der mündlichen Verhandlung mehrmals ausdrücklich verneint hat und auch der einvernommene Zeuge dazu keine schlüssigen Angaben tätigen konnte. So sagte der Zeuge aus, dass die BF 2011 oder 2012 bei den XXXX eine Medaille gewonnen hätte, wie die BF daraufhin allerdings zu Recht einwandte, fanden die XXXX - zwar nicht 2012, wie sie selbst ausführte - aber tatsächlich 2011 in XXXX in XXXX, nicht aber in XXXX statt. Amtswegige Ermittlungen des erkennenden Gerichts haben auch ergeben, dass die kubanische XXXX bei den dortigen Spielen in den Männer-Bewerben im XXXX ("levantamiento de pesas") zwar vier Goldmedaillen errungen hat, Kuba in den Frauen-Bewerben jedoch ohne Medaillen blieb.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf deren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde, auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen auf den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Niederschrift OZ 8).
Aus einer Gesamtschau dieser Angaben ergibt sich, dass die BF trotz der zahlreichen Gelegenheiten weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person der BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.
In der Erstbefragung am 26.08.2014 gab die BF zum Grund für Ihre Ausreise aus Kuba an, dass sie ihr Land einzig aus dem Grund verlassen habe, um mit ihrem Mann in Österreich zu leben. In der Einvernahme am 19.01.2015 hatte die BF zu den Gründen für ihre Ausreise aus Kuba angegeben, dass sie nicht geflüchtet und auch selbst nie bedroht worden sei und mit den Behörden auch nie Probleme gehabt hätte. Durch ihre Ausreise hätte sie allerdings gezeigt, dass sie den Präsidenten nicht liebe, und dass sie bei einer Rückkehr daher sofort festgenommen oder gefoltert werden könnte. Dass sie selbst jemals festgenommen worden wäre, verneinte die BF und ergänzte gleichzeitig, dass es unmöglich gewesen wäre, auszureisen, wenn sie schon einmal festgenommen worden wäre.
In der mündlichen Verhandlung hielt die BF auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates (Fluchtgründe) zunächst ihre bisherigen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde vollinhaltlich und unverändert aufrecht. Ergänzungen oder Berichtigungen ihres bisherigen Vorbringens nahm die BF dabei nicht vor. Sie gab lediglich an, dass in Kuba ihr Ex-Mann zu ihr nett gewesen sei, aber er sie dann in Österreich schlecht behandelt hätte. Weitere Angaben tätigte die BF dazu aber nicht.
Auf die Frage, was ihr konkret passieren würde, wenn sie jetzt wieder nach Kuba zurückkehren müsste, gab die BF an, dass sie auf keinen Fall zurückkehren wolle, da jeder wisse, dass die Polizei in Kuba korrupt sei.
Auf Vorhalt, dass die BF im bisherigen Verfahren vor der belangten Behörde und auch in ihrer Beschwerde nicht vorgebracht habe, dass sie in Kuba jemals einer gegen ihre Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, sondern sie vielmehr angegeben habe, dass sie mit den Behörden Kubas bislang nie ein Problem gehabt hätte, erwiderte die BF, dass ihre Mutter ihr einen Brief geschrieben hätte, dass die Polizei schon drei bis vier Mal bei ihr gewesen sei und sich nach der BF erkundigt hätte, wann sie zurückkehren würde. Auf nähere Befragung erwies sich die BF allerdings in diesem Zusammenhang als nicht glaubwürdig. So änderte sie in weiterer Folge ihre Aussage dahingehend, dass ihre Mutter ihr nicht einen Brief sondern ein E-Mail geschrieben habe. Dieses E-Mail könne sie aber nicht vorlegen und auch nicht mehr abrufen, weil sie dieses wie alle anderen E-Mails gelöscht habe. Auf Nachfrage, weshalb die BF immer alle E-Mails lösche, gab die BF keine Antwort. Auch auf den folgenden Vorhalt, weshalb die BF gerade jenes E-Mail gelöscht habe, in dem drinnen stünde, dass die Polizei nach ihr gefragt hätte, erwiderte die BF ausweichend, dass das wirklich schade sei, dass sie das gelöscht habe, aber sie könne die Telefonnummer ihrer Mutter in Kuba nennen.
Auf den weiteren und auch wiederholten Vorhalt, weshalb die Polizei tatsächlich nach der BF fragen würde, wenn die Polizei doch sicherlich wisse, dass die BF mit einem österreichischen Mann verheiratet ist und auch nach Österreich gereist sei, um hier zu leben, und nicht einmal die BF selbst bis heute gewusst habe, dass sie mittlerweile geschieden sei, erwiderte die BF wiederum nur ausweichend, ohne die Frage konkret zu beantworten, dass Fidel (gemeint: Fidel Castro) immer gesagt hätte, dass diejenigen, die Kuba verlassen, das Land verraten würden.
Auch der geschiedene Ehegatte der BF bestätigte als Zeuge in der mündlichen Verhandlung die bisherigen Angaben der BF, wonach diese in Kuba keine Probleme mit der Polizei oder den Behörden oder sonst vor irgendetwas Angst gehabt hätte. Vielmehr sei sie als erfolgreiche Gewichtheberin hochangesehen gewesen, was der Zeuge auch durch zahlreiche vorgelegte Fotos von der BF untermauerte (Kopien in OZ 7).
Dass die BF vor ihrer (letztmaligen) Ausreise aus Kuba von Seiten des kubanischen Staates einer konkreten, gegen ihre Person gerichteten Verfolgungsgefahr (aus politischen oder sonstigen in der GFK angeführten Gründen) oder auch sonst einer Verfolgung aus anderen Gründen ausgesetzt gewesen wäre, wurde von der BF selbst verneint.
Wesentlich für die fehlende Glaubhaftigkeit einer konkreten und aktuellen Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Kuba ist jedoch der Umstand, dass die BF Kuba auch nicht etwa fluchtartig aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat, sondern auf legalem Weg nach Beschaffung und unter Verwendung der dafür erforderlichen Dokumente, um in Österreich mit ihrem österreichischen Ehegatten zu leben.
Gegen das Vorliegen einer bei der BF vorliegenden subjektiven Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Kuba spricht auch der Umstand, dass die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich erst im Zuge ihrer Überstellung von Deutschland nach Österreich am 26.08.2014 und den Asylantrag in Deutschland schon vorher am 21.02.2014 und somit nur wenige Tage nach Ablauf ihres nationalen Visums D für den Aufenthalt in Österreich bis 07.02.2014 stellte, um so ihren weiteren Aufenthalt in Österreich bzw. Deutschland auch nach Ablauf ihrer visumpflichtigen Aufenthaltsdauer und nach Beendigung der Haushalts- und Ehegemeinschaft mit ihrem damaligen Ehegatten zu ermöglichen.
Die bloße und nicht näher begründete Behauptung der BF in der mündlichen Verhandlung, dass ihr im Fall der Rückkehr nach Kuba eine mögliche, nicht näher bestimmte staatliche Verfolgung drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die die BF betreffen, um auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer sie betreffenden Gefährdung ausgehen zu können.
Auf Grund der vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergibt sich im Übrigen nicht, dass die BF, die ja legal aus Kuba ausreisen konnte, nur allein wegen ihres bisherigen Auslandsaufenthaltes und des Umstandes, dass sie im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer konkret gegen ihre Person gerichteten und politisch motivierten Verfolgungsgefahr durch die staatlichen Behörden ihres Herkunftsstaates ausgesetzt sein würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die BF bei einer Wiedereinreise in Kuba einer Einreisekontrolle durch die kubanischen Behörden unterziehen müsste.
Des Weiteren besteht mittlerweile für im Ausland lebende Kubaner auch die Möglichkeit, eine Wiedereinreise (Reimmigration) in Kuba bei einer kubanischen Vertretungsbehörde im Ausland zu beantragen. Dass die BF allenfalls einer bestimmten Personengruppe angehören würde, der die Wiedereinreise in Kuba mit großer Wahrscheinlichkeit verweigert werden könnte, hat sich nicht ergeben und wurde von der BF auch nicht behauptet.
Überdies konnte in der mündlichen Verhandlung eine sonst der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht einmal ansatzweise erkannt werden.
In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit einer behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen. Weitere Fluchtgründe wurden von der BF im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht vorgebracht.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Die BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Überdies wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von Amts wegen in folgende herkunftsstaatsbezogene Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Kuba Einsicht genommen:
U.S. Department of State, "Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cuba" vom 27.02.2014;
Bertelsmann Stiftung, "BTI 2014 - Cuba Country Report (31.01.2011 bis 31.01.2013)", von 2014;
Freedom House, "Freedom in the World 2015 - Cuba";
Human Rights Watch, "World Report 2015 - Cuba" vom 29.01.2015;
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kuba vom 05.05.2015.
Hierbei wurden unbedenkliche Berichte ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie die Bertelsmann Stiftung, Freedom House und Human Rights Watch, sowie von der österreichischen Staatendokumentation.
Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen.
Die BF hat diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben und auch keine Frist für eine allfällige Stellungnahme beantragt.
Die ergänzenden und in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Feststellungen zur Ausreise aus und zur Einreise in Kuba sowie zur Behandlung von Rückkehrern nach Kuba beruhen einerseits auf einer Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Havanna vom 11.06.2014, GZ: Havanna-ÖB/POL/0072/2014, die auf Grundlage von Recherchen eines unabhängigen Vertrauensanwaltes im Auftrag der ÖB Havanna erstellt wurde, sowie auf eigenen Wahrnehmungen des erkennenden Richters im Zuge einer Kuba-Reise von Mitte April bis Anfang Mai 2014.
Zunächst ist festzuhalten, dass die BF der Anfragebeantwortung der ÖB Havanna inhaltlich nicht entgegengetreten ist. Den Ausführungen der BF ist wiederum entgegenzuhalten, dass die BF nicht illegal aus Kuba ausgereist ist, sondern legal nach Durchführung einer ordnungsgemäßen Ausreisekontrolle.
Wie sich aus der Anfragebeantwortung ergibt, ist eine Wiedereinreise in Kuba auch nach einem längeren Auslandsaufenthalt nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern bedarf allenfalls eines entsprechenden Antrages, der entweder vom Ausland aus oder im Zuge der Einreise gestellt werden kann.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.
Wenn die BF vorbringt, dass sie sich im Fall der Rückkehr nach Kuba vor möglichen Verfolgungshandlungen durch die kubanische Polizei fürchte, so ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht für sich alleine genommen (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde.
Die BF hat ihren Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe der BF für das Verlassen ihres Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Bei der BF handelt es sich um eine gesunde und arbeitsfähige junge Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So gab die BF selbst an, dass im Herkunftsstaat nach wie vor ihre Mutter und vier (Halb)Geschwister leben.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF den getroffenen Feststellungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Kuba nicht substanziiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, hat die BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer ihres bisherigen - über sechs Monate unterbrochenen - Aufenthalts in Österreich (von 09.10.2013 bis Februar 2014 und wiederum seit 26.08.2014) nicht erkennbar. Von Februar 2014 bis zur ihrer Überstellung nach Österreich am 26.08.2014 hielt sich die BF in Deutschland auf, wo sie am 21.02.2014 einen Asylantrag stellte. Die BF ist in Österreich bislang keiner (regelmäßigen) Beschäftigung nachgegangen, sondern lebt hauptsächlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Es ist daher der Ansicht der belangten Behörde beizutreten, dass nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen und auf Grund des in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kuba unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid:
Insoweit mit dem angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt wurde (Spruchpunkt V.), erübrigt sich hier ein gesonderter Abspruch über die Rechtmäßigkeit, zumal in Entsprechung des im Zuge der Beschwerde gestellten Antrages der BF der gegenständlichen Beschwerde mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 12.03.2015 (OZ 2) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Gleichzeitig bedeutet dies, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG mit Rechtskraft der gegen die BF angeordneten Rückkehrentscheidung die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft beträgt.
3.6. Zur Stattgebung hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Aufhebung des Einreiseverbotes):
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt IV.) hat die belangte Behörde gegen die BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.
Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch überhaupt nicht angeführt, welchen Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG die belangte Behörde als erfüllt angesehen und daher ihrer diesbezüglichen Entscheidung zugrunde gelegt hätte. Unbeachtlich der in § 53 Abs. 2 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände (argum. "insbesondere"), legte die belangte Behörde in ihrer Begründung auch sonst nicht näher dar, woraus sich die Annahme einer konkreten Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergeben würde oder aus welchen Gründen der Aufenthalt der BF in Österreich anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde.
Begründet wurde das Einreiseverbot von der belangten Behörde lediglich damit, dass die BF nach Ablauf ihres Visums nicht wieder ausgereist sei, sondern in Deutschland und in Österreich einen Asylantrag gestellt hätte, um ihren Aufenthalt zu verlängern. Weiters sei sie in der Zeit von der Einreise bis zur Asylantragstellung in Deutschland nirgends gemeldet gewesen, sondern sei untergetaucht gewesen.
Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hinreichend dargelegt hat, inwiefern auf Grund der von ihr festzustellenden konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) "Schwere des Fehlverhaltens" der BF anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des "Gesamtverhaltens" der BF zugrunde gelegen wären, wurden nicht dargelegt.
Insoweit die belangte Behörde ausführte, dass die BF eine "Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit" darstellen würde, ist einzuwenden, dass Umstände, die für die konkrete Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die BF sprechen würden, überhaupt nicht ersichtlich sind. So hat die belangte Behörde völlig außer Acht gelassen, dass die BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist. Konkrete Umstände, weshalb dennoch davon auszugehen wäre, dass durch den Aufenthalt der BF in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen würde, zeigte die belangte Behörde jedoch nicht auf.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-Richtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde aber nicht hinreichend begründet, weshalb in Gesamtbetrachtung aller Umstände jedenfalls nicht von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden könne.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt auch jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots herangezogen wurden, und die letztlich für die Festlegung des Einreiseverbots im Ausmaß von einem Jahr ausschlaggebend waren.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
Da sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erwiesen hat, war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm.
§ 27 VwGVG aufzuheben.
3.7. Zur Zurückweisung des Antrags auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers:
In der Beschwerde wurde beantragt, der BF einen (wohl gemeint: unentgeltlichen) Verfahrenshelfer nach Maßgabe des Art. 47 GRC beizugeben.
Der BF wurde im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der hier auch teilweise als von der BF bevollmächtigter Vertreter auftritt und die BF bei der Erstellung des Beschwerdeschriftsatzes unterstützt hat.
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen der beschwerdeführenden Partei auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen (vor allem im Lichte des Art. 47 der GRC) gewährleistet ist, selbst wenn dieser Rechtsberater nicht zusätzlich mit der umfassenden Vertretung im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt worden wäre.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG, noch aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers (zusätzlich zum Rechtsberater) ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen.
Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3.8. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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