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W200 1420712-1•BVwG W200 1420712-1
W200 1420712-1Bundesverwaltungsgericht13.07.2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W200 1420712-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011, Zl. 11 07.487-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2015 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 AsylG 2005 BGBI I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 BGBI I Nr. 100/2005 idgF, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX als Sohn der Beschwerdeführer zu W200 1415926-1 und W200 1413855-1 im österreichischen Bundesgebiet geboren, er ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.
Die gesetzliche Vertretung gab bei der Antragstellung bekannt, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe und der Familienzusammenhalt bewahrt bleiben sollte.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.11.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde der Mutter des Beschwerdeführers der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 28.09.2011 erteilt.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 28.09.2011 erteilt.
Begründend wurde hinsichtlich dieser Entscheidung ausgeführt, die gesetzliche Vertretung habe angegeben, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Antragsgründe und Rückkehrbefürchtungen habe, sondern der gegenständliche Antrag lediglich deswegen gestellt worden sei, da sich dessen Eltern nunmehr in Österreich befinden. Auch seien im Verfahren keinerlei Hinweise hervorgekommen, wonach der minderjährige Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sei. Soweit dessen Eltern angegeben hätten, aufgrund von Problemen seiner Eltern in Afghanistan und Iran nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können, wurde angeführt, dass diesen Angaben kein Glauben geschenkt worden sei bzw. keine Rückkehrbefürchtung bzgl. einer Verfolgung in Afghanistan hätten erkannt werden können. Es werde auf die diesbezüglichen Ausführungen in der jeweiligen Entscheidung zu den Verfahren seiner Eltern verwiesen.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag hinsichtlich des minderjährigen Beschwerdeführers im Zuge des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG eingebracht worden sei und auf die Beschwerdeausführungen der Eltern verwiesen werde.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.07.2015 wurden die Eltern des Beschwerdeführers abermals zu ihren Ausreisegründen befragt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde der Mutter des Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin zu W200 1415926-1) der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist der in Österreich geborene minderjährige Sohn von XXXX (Mutter und Beschwerdeführerin zu W200 1415926-1) sowie XXXX (Vater und Beschwerdeführer zu W200 1413855-1). Der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der minderjährige Beschwerdeführer gehört der Familie an, und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre.
Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch das Bundesasylamt ging vom Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre.
Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund der vorgelegten Geburtsanzeige des Standesamtsverbandes Vöcklabruck und der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der gesetzlichen Vertreterin als erwiesen.
Die Feststellungen zur Familiensituation stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der gesetzlichen Vertreterin und die vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zum Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diese betreffenden Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkennt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer (...) zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, (...), sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; (...).
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren (..auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Der minderjährige Beschwerdeführer ist Familienangehöriger seiner Mutter (W200 1415926-1), welcher mit Erkenntnis Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Da der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch dem minderjährigen Beschwerdeführer, bei dem keine der in Art. 1 Abschnitt C, D oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Flüchtlingsstatus wurde im Familienverfahren gewährt.
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