W175 1436535-1•BVwG W175 1436535-1
W175 1436535-1Bundesverwaltungsgericht13.07.2015
Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer,<br/>Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, vage Mutmaßungen
W175 1436535-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2013, Zahl:
12 16.337-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.07.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 09.11.2012 nach laut eigenen Angaben am Vortag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA), Außenstelle Eisenstadt, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I
Nr. 100/2005 idgF (AsylG). Am 09.11.2012 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Burgenland, PI Kittsee AGM, statt. Am 06.06.2013 fand vor BAA, Außenstelle Eisenstadt, eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.
1.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 09.11.2012 gab der BF in der Sprache Dari befragt an, dass er afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem sei und aus der Provinz Ghazni stamme. Er sei ledig, seine Familie (Mutter, fünf Brüder, fünf Schwestern) würde noch in ihrem Heimatort leben. Er spreche Dari und Farsi, habe keine Schule besucht und sei Analphabet. Er habe bisher als Verkäufer gearbeitet. Die finanzielle Lage der Familie sei schlecht gewesen.
Der BF habe vor etwa drei Jahren Afghanistan verlassen und habe sich danach im Iran aufgehalten. Vor etwa drei Monaten habe er aus Angst abgeschoben zu werden den Iran verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland (wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde) und andere ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt. Bezahlt habe die Reise sein Bruder.
Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er Angst vor den Taliban habe. Er habe in Ghazni als Mopedverkäufer gearbeitet, als die Taliban gekommen wären. Er habe dann mehrere Monate für die Taliban kochen müssen. Als er in einem Camp zu einem Kämpfer ausgebildet hätte werden sollen, sei er geflohen.
Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
1.2. In der Einvernahme am 06.06.2013 vor dem BAA, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben.
Nach seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er, nachdem ihm die Mopedfirma gekündigt hätte, in der Moschee von einem Mann angesprochen worden sei, der ihm angeboten habe, als Koch zu arbeiten. Er sei von dem Mann in ein abgeschiedenes Haus gebracht worden, wo sich weitere vier Männer aufgehalten hätten. Er habe kochen und putzen müssen und sei dafür bezahlt worden. Zuvor habe er noch seinen Bruder und seine Mutter um Erlaubnis fragen müssen. Nach eineinhalb Monaten habe er zusätzlich begonnen, Mopeds zu reparieren. Es sei ihm vorgeschlagen worden, den Bruder zu fragen, ob er in der Küche des Hauses übernachten dürfe. Der Bruder habe zugestimmt. Der BF habe die Küche nächstens nicht verlassen dürfen, da nachts ein Kommandant kommen würde. Falls er hinaus müsse, solle er klopfen, dann werde man aufsperren. Einmal habe der BF beim Saubermachen Waffen gefunden. Man habe ihm gesagt, diese würden dem Kommandanten gehören, der sie wieder abholen würde.
Einmal in der Woche habe der BF zu Hause übernachtet und sei dann wieder zu dem Haus zurückgekommen. Die Häuser wären eine halbe Stunde zu Fuß voneinander entfernt gewesen. Einmal sei einer der Männer bei der Rückkehr verletzt gewesen, habe aber gesagt, dass er einen Motorradunfall gehabt habe. Danach habe der Mann gesagt, dass er nach Pakistan müsse und habe ihm gestanden, dass sie keine Händler wären, sondern Taliban. Der Mann, der den BF in der Moschee angesprochen habe, sei der Kommandant, die Waffen würden ihm gehören. Man habe dem BF gesagt, dass er nur mehr einmal im Monat nach Hause fahren solle und habe ihm gestattet, dass er nach Hause fahre, um dies dort zu berichten. Sein Bruder habe ihn dann geohrfeigt und habe ihm gesagt, dass sie die Polizei nicht verständigen dürften, da diese ihn zwingen würden, ihnen das Haus zu zeigen, was Probleme mit den Taliban mit sich bringen würde. Der Bruder habe ihm geraten, in den Iran zu gehen.
Zu Hause habe er nicht bleiben können, da die Gefahr bestanden hätte, dass ihn die Taliban suchen würden, weil sie vielleicht eine Anzeigenerstattung befürchten würden, und der BF Informationen über sie preisgeben könne. Der Bruder habe gemeint, dass es passieren könne, dass die Taliban vom BF verlangen könnten, dass er in den Krieg ziehe oder Selbstmordattentäter werde. Der Bruder habe auch gemeint, dass sie vielleicht Probleme mit der Polizei bekommen könnten, wenn diese von der Tätigkeit für die Taliban erführen.
Als der BF im Iran gewesen sei, habe er von seinem Bruder telefonisch erfahren, dass dieser von den Taliban zwei Tage festgehalten worden sei. Man habe ihm die Hand gebrochen und ihn aufgefordert, ihnen den BF innerhalb von zwei Tagen zu übergeben. Die Familie des BF sei dann nach Kabul umgezogen. Sie hätten heimlich das Haus verkauft, damit sie dem BF die Reise nach Europa bezahlen hätten können. Der BF gab über Befragen an, dass er einmal im Monat telefonischen Kontakt zu seiner Familie habe.
Konkrete Verfolgungshandluge habe es bis zur Ausreise des BF nicht gegeben. Auf die Farbe, weshalb er nicht weitergearbeitet hätte, gab der BF an, dass der Bruder dagegen gewesen sei. Auf die Frage, weshalb der BF nicht in Kabul geblieben sei, gab er an, dass ihn die Taliban dort gefunden hätten. Seine Familie könne sich dort aufhalten, da die Taliban ihn haben hätten wollen und nicht die Familie. Für diese habe keine große Gefahr bestanden.
Zeitliche Diskrepanzen konnte der BF nicht aufklären.
Dem BF wurde das Protokoll der Einvernahme rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 01.07.2013, Zahl: 12 16.337-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei nicht glaubhaft.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.
3. Mit Schreiben vom 15.07.2013 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) beantragt wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass der BF sich die zeitlichen Diskrepanzen nicht erklären könne. Darüber hinaus sei der Faktor Zeit für ihn nicht von Bedeutung gewesen, sodass er im Nachhinein keine genauen diesbezüglichen Angaben machen könne. Er habe außerhalb seines Heimatortes keine familiären Anknüpfungspunkte.
4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 18.07.2013 beim AsylGH ein.
5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.
6. In einer Stellungnahme vom 11.05.2015 führte der BF aus, dass er zu seiner Familie in Kabul seit längerem keinen Kontakt mehr habe. Er wisse nicht, wo sich diese derzeit aufhalte.
7. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 19.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Der BF gab auf richterliche Befragung an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):
R: Haben Sie noch Angehörige in Afghanistan?
BF: Ich habe in Afghanistan in der Provinz Ghazni, in der Stadt Ghazni, vier Schwestern und drei Brüder. Ich habe weitere zwei Brüder und eine Schwester, sowie meine Mutter, zu denen ich keinen Kontakt habe und ich nicht weiß, ob sie sich nach wie vor in Afghanistan auf-halten. Das letzte Mal hatte ich vor ca. 13 Monaten Kontakt zu meinem Schwager, der mir von meinen Geschwistern in der Stadt Ghazni berichtet hat.
R: Was hat er Ihnen berichtet, wie geht es Ihren Angehörigen?
BF: Er hat mir gesagt, dass es meinen Geschwistern gut geht. Er hat sich hauptsächlich dafür interessiert wie es mir geht und wo ich mich aufhalte.
R: Wovon leben Ihre Geschwister?
BF: Meine Brüder haben ein Lebensmittelgeschäft, meine Schwestern sind verheiratet und ihre Schwiegerfamilien sind für sie verantwortlich.
R: Wie ist die finanzielle Lage Ihrer Brüder?
BF: Gut. Meine Brüder sind Arbeiter, sie leben von den Einnahmen des Lebensmittelgeschäfts.
R: Abgesehen von Ihrem Fluchtgrund, was würde dagegen sprechen, dass Sie zurück nach Ghazni fahren und mit Ihren Brüdern arbeiten?
BF: Wen ich keine Probleme gehabt hätte, hätte ich niemals meine Familie verlassen und wäre nicht in ein fremdes Land gekommen. Auf Grund der Probleme war ich gezwungen zu fliehen.
R: Wenn es diese Probleme nicht gäbe, könnten Sie dann wieder nach Hause?
BF: Ja. Wegen dieser Probleme kann ich nicht zurückkehren. Diese Leute kennen mich, ich habe mit ihnen zusammen gearbeitet. Jenen Mann, den ich genannt habe, nämlich Z, war als Großhändler bekannt und nicht als Talib. Er wollte auch nicht dass die Bewohner des Gebietes davon erfahren. Weil er nun als Talib bekannt geworden ist, wird er mich bis an mein Lebensende verfolgen.
R an BFV: Wollen Sie etwas dazu angeben?
BFV: Ich möchte darauf hinweisen, dass die Sicherheitslage in Ghazni sehr instabil ist und verweise auf die eingebrachte Stellungnahme vom 11.05.2015.
R: Wann waren Sie das letzte Mal in Ghazni?
BF: Als ich Afghanistan verlassen habe, habe ich drei Monate im Iran verbracht. Weitere drei Monate war ich auf dem Fluchtweg. Ich bin 3 Monate vor dem Jahreswechsel in Österreich angekommen. Diese Zeit zurück gerechnet, war ich in Ghazni. Ich meine mit dem Jahreswechsel die Zeitrechnung nach dem afghanischen Kalender. Soweit ich weiß, bin ich im 11. oder 12. Monat des Jahres 2012 nach Österreich gekommen.
R: Haben Sie in der Zwischenzeit Deutschkurse besucht oder Deutsch gelernt?
BF: Ich habe zwei Jahre in einer Pension gelebt und konnte es mir finanziell nicht leisten einen Deutschkurs zu besuchen. Ich habe den Sprachkurs A1 bereits absolviert und besuche derzeit dreimal in der Woche einen Deutschkurs. Ich gehe ins Fitnesscenter, spiele Fußball und arbeite freiwillig beim Roten Kreuz.
R: Seit wann arbeiten Sie beim Roten Kreuz?
BF. Seit März 2015.
R: Können Sie mir auf Deutsch etwas über Ihren Tagesablauf erzählen?
BF kann in verständlichem Deutsch seinen Tagesablauf schildern. Ab September beginnt er mit der Schule (Hauptschulabschluss).
R: Haben Sie schon eine Idee was Sie machen würden, wenn Sie in Österreich bleiben können?
BF: Ich möchte sehr gerne einen Beruf erlernen und in Österreich arbeiten. Ich werde alles dafür tun damit ich eine Arbeit finden kann und für mich selbst sorgen kann. Ich habe bereits als Gipser gearbeitet und kann auch viele andere Bauarbeiten. Ich bin mir sicher, dass ich eine Arbeit in Österreich finden kann.
R: Schildern Sie mir bitte warum Sie Afghanistan verlassen haben.
BF: Ich habe in Afghanistan Motorräder verkauft und repariert. Wegen der hohen Arbeitslosigkeit habe ich diese Arbeit verloren. Ich habe mich in meinem Heimatdorf aufgehalten. Als ich von einem Mann namens Z angesprochen wurde, hat er mir eine Arbeit als Koch angeboten. Ich habe ihm erklärt, dass ich kochen könnte, aber nie in diesem Bereich gearbeitet hätte. Er hat gesagt, er würde mit seinen Kunden sprechen und für die Arbeit als Koch würden sie mir 5000 Afghani bezahlen. Ich habe in einem Haus, das ca. eine halb Stunde von meinem Wohnhaus entfernt war, als Koch gearbeitet. Da ich nachts immer spät mit der Arbeit fertig wurde und der Nachhauseweg gefährlich war, hat mir Z angeboten unter der Woche in diesem Haus zu übernachten und einmal in der Woche nach Hause zu gehen. Ich habe darüber mit meinem Bruder gesprochen, der ebenfalls mit diesem Vorschlag einverstanden war. Mir wurden die Hausregeln erklärt und mir gesagt, dass ich nachts meinen Schlafbereich nicht verlassen darf, und sie von draußen die Tür absperren würden. Falls ich etwas bräuchte, müsste ich nur an die Tür klopfen. Von meinem Schlafzimmer aus habe ich nachts sehr viele Stimmen gehört. Meistens war es sehr laut. Ich habe aber diese Leute nicht gesehen. Neben meiner Arbeit als Koch hat mir ein Mann namens H Motorräder in Kartons gebracht, die ich zusammengestellt habe. Diese Arbeiten habe ich im Keller des Hauses durchgeführt. Ich habe dort Waffen gesehen und habe gefragt, wem diese gehören würden. Mir wurde erklärt, dass sie dem Kommandanten des Dorfes NN gehören würden. In diesem Keller habe ich auch zwei große Säcke entdeckt. Mir wurde erklärt, dass sich darin Düngemittel befinden und diese einem Mann namens D gehören. Zu einem bestimmten Zeitpunkt wurde Z am Bein verletzt und er hat eine Zeit zu Hause verbracht. Als ich ihn nach seiner Verletzung gefragt habe, hat er mir erklärt, dass er einen Motorradunfall gehabt hätte. Nachdem es Z wieder besser ging, hat er mir erzählt, dass er vor hat, nach Pakistan zu reisen und dass meine Ansprechperson H sein wird. Er hat gesagt, dass die vier Personen namens [...] seine Bodyguards sind. Er hat gesagt, dass die Waffen ihnen gehören würden und dass der Inhalt der zwei großen Säcke im Keller Sprengstoff gewesen ist. Er hat mich dann aufgefordert, den Anweisungen von H zu folgen. Er hat gemeint, dass ich monatlich nur noch einmal nach Hause gehen dürfte, und dass sich mein Arbeitsbereich erweitern würde. Er hat gesagt, da ich mit Motorrädern umgehen und sie auch fahren könnte, ich weitere Mitarbeiter von ihm von bestimmten Orten abzuholen hätte und falls bei bestimmten Kämpfen Mitarbeiter verletzt würden, ich diese ebenfalls abzuholen hätte. Er hat mir auch gesagt, dass ich mit niemandem über meine Arbeit und diese Informationen sprechen dürfte. Ich habe ihm gesagt, dass ich gerne mit meinem Bruder sprechen möchte und ihn darüber informieren möchte, dass ich nur noch einmal im Monat nach Hause komme. Aus diesem Grund hat er mir auch erlaubt, das Haus zu verlassen und nach Hause zu gehen. Nachdem ich meinem Bruder alles berichtet hatte, wurde er böse auf mich und er hat mich geschlagen. Ich habe ihm versucht zu erklären, dass ich nichts über die tatsächliche Arbeit dieser Männer gewusst habe. Er hat mich um drei Uhr in der Nacht nach Kabul gebracht. Dort hat er mit einem Schlepper gesprochen. Nach nur einem Tag Aufenthalt in Kabul hat mich der Schlepper in den Iran gebracht. Mein Bruder war der Meinung, dass die Taliban mich töten würden, wenn sie erfahren, dass ich sie verraten habe. Ich selbst wollte ebenfalls niemals für die Taliban arbeiten und sie in ihrem Vorhaben unterstützen. In unseren Dörfern haben die Taliban immer wieder junge Männer als Hilfsarbeiter angestellt. Wenn diese jungen Männer von der tatsächlichen Arbeit der Taliban erfahren haben, konnten sie meistens nicht vor den Taliban fliehen. Sie sind entweder mit dem Tod bedroht worden, oder hat man ihnen gesagt, dass die Regierung bereits von ihrer Arbeit bei den Taliban wüsste und sie sie verfolgen würde. Viele junge Männer sind von den Taliban für ihre Zwecke ausgenutzt worden und zum Teil als Selbstmordattentäter eingesetzt worden. Aus Angst vor den Taliban und vor einem derartigen Einsatz, als Selbstmordattentäter, hat mein Bruder mich von meinem Heimatdorf nach Kabul gebracht um mir die Flucht aus Afghanistan zu ermöglichen.
R: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie für Ihre Tätigkeit bezahlt wurden, ist das richtig?
BF: Ja.
R: Hätten Sie mehr erhalten, wären Sie noch als Fahrer und Mechaniker tätig gewesen?
BF: Nein. Sie haben mit mir nicht über Geld gesprochen.
R hält fest, dass der BF ein Kochrezept nachvollziehbar erklären kann.
R: Was glauben Sie würden passieren, wenn Sie wieder nach Hause kommen und warum würde Ihnen etwas passieren?
BF: Bei einer Rückkehr bin ich sicher, dass ich getötet werde. Mir waren die Taliban in einem Dorf bekannt, ich wusste wo sie leben. Bei einer Rückkehr bin ich mir sicher, dass sie mich zur Rede stellen werden und mich fragen werden, weshalb ich geflüchtet bin, wohin ich gegangen bin und wem ich von dem Aufenthaltsort der Taliban erzählt habe.
R: Ist das nur eine Vermutung oder gibt es dafür Anzeichen?
BF: Nachdem ich geflüchtet bin, haben die Taliban meinen Bruder zwei Tage lang in einem Container eingesperrt. Sie haben ihn gefoltert, seinen Arm gebrochen, und ihn aufgefordert meinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Nach diesen zwei Tagen haben sie ihn freigelassen und ihm zwei Tage Zeit gegeben, mich den Taliban zu übergeben. In diesen zwei Tagen hat mein Bruder meine Mutter und meine Schwestern mitgenommen und sie sind gemeinsam nach Kabul geflüchtet. Vom Iran aus hatte ich Kontakt zu meinem Bruder, der mir von diesen Geschehnissen berichtet hat, er hat mir auch gesagt, dass er unser Haus im Heimatdorf verkauft hat und dass er damit meine weitere Flucht durch Europa finanzieren wird.
BFV: Wie könnten die Taliban Sie finden, wenn Sie zurückkehren würden?
BF: Wir waren alle im selben Dorf. Z ist in meinem Dorf bekannt. Er ist dort auch regelmäßig in die Moschee gegangen. Im Dorf kennt jeder jeden und ich bin mir sicher, dass es schnell bekannt wird, wenn eine Person nach langer Zeit wieder ins Dorf zurückkehrt.
R: Das heißt, die Personen, von denen Sie vorher gesprochen haben, sind noch im Dorf?
BF: Ich bin mir sicher, dass sie noch in diesem Dorf leben, weil sie von dort stammen. Sie haben dort ihre Häuser und ihre Familien. Das Haus in dem ich gearbeitet habe, war in einem Garten versteckt, hinter Bäumen, dieser Garten hat auch ihnen gehört.
Dem BF wurde das Verhandlungsprotokoll rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und spricht Dari sowie verständliches Deutsch.
Die Familienmitglieder des BF leben in der Provinz Ghazni, beziehungsweise sind zum Teil unbekannten Aufenthaltes.
2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren.
2.3. Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.
Der BF konnte somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage.
2.4. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des AsylGH beziehungsweise BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA sowie dem BVwG und in der Beschwerde, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, der Vorlage einer Tazkira sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.
Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Namen ausreichend.
3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.4. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAA, den Ausführungen in der Beschwerde sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht werden:
Der BF schilderte sein Fluchtvorbringen vor dem BVwG in weiten Teilen relativ gleichlautend zu seinem seinerzeitigen Vorbringen vor dem BAA. Vor dem BVwG steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass er angab, dass man ihn letztlich angewiesen habe, Mitarbeiter seines "Arbeitgebers" von bestimmten Orten abzuholen, und falls bei bestimmten Kämpfen Mitarbeiter verletzt würden, diese ebenfalls abzuholen. Abgesehen davon wäre aus dem Vorbringen - Wahrheitsgehalt vorausgesetzt - nicht erkennbar, dass der BF gezwungen gewesen wäre, sich in Gefahr zu begeben.
Insgesamt ist das Vorbringen jedoch als völlig lebensfern anzusehen. Dass die Taliban, die eine halbe Stunde Fußweg vom Haus der Familie des BF entfernt ihren Unterschlupf haben, und deren Familien im Heimatdorf des BF leben, im Dorf nicht bekannt wären, ist innerhalb einer afghanischen Gesellschaft kaum denkbar. Der BF selbst führte aus, dass im Dorf jeder jeden kenne. Dass man dann den BF im Haus wohnen lässt und ihn in der Küche einsperrt, damit er nicht erfährt, dass es sich bei seinen Arbeitgebern nicht um Händler handelt, wobei es in den Nächten immer sehr laut zugegangen sei und die Taliban Waffen und Sprengstoff herumliegen lassen hätten, ist nicht nachvollziehbar und entbehrt jeglicher Logik.
Dazu kommt, dass der BF auch nach dem "Geständnis" seines Arbeitgebers jederzeit nach Hause gehen hätte können und er auch dazu aufgefordert wurde, den Bruder darüber in Kenntnis zu setzen, dass er nicht mehr so oft zu Hause sein würde. Dass man danach nur den BF verfolgt habe, da er etwas an die Behörden verraten könne, ist nicht nachvollziehbar, insbesondere nachdem angeblich der Bruder selbst zwei Tage gefangengehaltene gewesen sei, um den Aufenthaltsort des BF zu verraten. Damit wäre nämlich die gesamte Familie ein Sicherheitsrisiko gewesen. Die alleinige Verfolgung des BF ist somit weder logisch nachvollziehbar, noch glaubhaft. Da der Aufenthalt in einem geheimen Talibanlager nicht glaubhaft vermittelt werden konnte, konnte auch eine etwaige Bedrohung von Seiten der Polizei ausgeschlossen werden.
Die vom BF behaupteten Fluchtgründe waren somit in ihrer Gesamtheit nicht glaubhaft.
Das Vorbringen in der Beschwerde war hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung seines bisherigen Vorbringens.
Der BF wurde in der Einvernahme vom BAA ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt.
Den BF trifft eine Mitwirkungspflicht. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zu-treffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF ausreichend beantwortet wurden, jedoch keine Asylrelevanz aufwiesen. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei.
Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht asylrelevant ist, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Dass der Inhalt des Bescheides des BAA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
3.5. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zur Heimatprovinz des BF wurden in der Verhandlung seitens des BF aktuelle Länderfeststellungen eingebracht.
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.
4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des BAA am 22.04.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 02.05.2013 beim BAA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
4.2.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da der BF keine asylrelevanten Fluchtgründe hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.
Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte II.2. und II.3.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
4.2.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF stellt sich dabei als besonders volatil dar.
Laut aktueller Länderinformationen des BFA ist Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari (Pajhwok o.D.a).
Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vgl. Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden
1. 701 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014). Ähnliches geht auch aus den vom BF übermittelten Länderberichten hervor.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, Familienanschluss ist jedoch lediglich in seiner Heimatprovinz gegeben, in welcher jedoch aktuell eine sehr angespannte Sicherheitslage herrscht.
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
4.2.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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