W175 1425863-1•BVwG W175 1425863-1
W175 1425863-1Bundesverwaltungsgericht13.07.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, individuelle<br/>Verhältnisse, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W175 1425863-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2012, Zahl:
11 13.661-BAG, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 28.10.2013 und 13.10.2014
A)
I. beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
II.1. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II.2. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.07.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) brachte am 12.11.2011 nach laut seinen Angaben am 11.11.2011 erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG) ein.
2. In seiner Erstbefragung am 12.11.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Oberwart gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Seine Eltern würden XXXX heißen und in XXXX, Provinz Paktia, Afghanistan, leben. Weiters habe er mehrere Brüder, XXXX(35 Jahre), XXXX (35 Jahre), XXXX (28 Jahre - später auch als XXXX bezeichnet), XXXX (26 Jahre), XXXX (22 Jahre), XXXX (14 Jahre) und XXXX (10 Jahre), sowie eine Schwester namens XXXX (6 Jahre). Diese würden alle in Afghanistan bei den Eltern aufhältig sein. Zwei weitere Brüder, XXXX (25 Jahre) und XXXX (18 Jahre) würden sich in Griechenland befinden.
Er wäre am 23.10.2009 mit einem PKW von XXXX nach Kabul und von dort mit einem Bus über die Grenze nach Pakistan gefahren. Danach wäre er schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er seine beiden Brüder getroffen hätte. Er wäre eineinhalb Jahre illegal in Griechenland aufhältig gewesen und vor drei oder vier Tagen, versteckt auf der Ladefläche eines LKW, über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt.
Als Fluchtgrund gab er an, dass ihn, während er noch zur Schule gegangen wäre, die Taliban für den Krieg gegen die Amerikaner rekrutieren hätten wollen. Er hätte jedoch nicht für sie kämpfen wollen. Die Taliban würden ihre eigenen Leute töten, sollten diese sich weigern, mitzumachen. Aus diesem Grund sei er aus Angst, umgebracht zu werden, ausgereist.
3. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes hatte die Erstbehörde Zweifel am angegebenen Alter des BF und veranlasste eine sachverständige Altersschätzung. Nach dem Ergebnis eines Panoramaröntgens des Gebisses, einer zahnärztlichen Untersuchung, einer Röntgenaufnahme der linken Hand sowie einer Befragung und körperlichen Untersuchung des BF am 09.01.2012 ergab sich bei diesem laut Gesamtgutachten vom 24.01.2011 ein wahrscheinliches Alter von 16 bis 18 Jahren. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren konnte somit ein Mindestalter von 15 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt werden. Das angegebene Alter von 17 Jahren konnte aus gerichtsmedizinischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde belegt werden.
I.4. Bei seiner Einvernahme am 27.01.2012 vor dem Bundesasylamt (in der Folge: BAA), EAST Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und einer gesetzlichen Vertreterin, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei das erste Mal im Ausland. Zwei seiner Brüder würden sich in Griechenland aufhalten, einer in Pakistan. Seine restliche Familie lebe noch in Afghanistan. Der BF hätte seit seiner Geburt in seinem Elternhaus gelebt und wäre von seiner Familie versorgt worden.
Er wäre geflohen, da die Taliban von ihm verlangt hätten, sich ihnen anzuschließen. Er hätte dies nicht wollen und deshalb Afghanistan verlassen. Persönlich bedroht worden wäre er nie, auch sei ihm sonst nichts passiert.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
5. Bei seiner Einvernahme am 21.03.2012 vor dem BAA, Außenstelle XXXX, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und einer Vertreterin, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
Er hätte Probleme mit den Taliban gehabt. Sie hätten verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite, er jedoch hätte lieber die Schule besuchen wollen. Der BF hätte in der Provinz Paktia, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, gelebt. Am 23.09.2009 hätte er dieses gemeinsam mit seinem Bruder XXXX verlassen und wäre über Kabul nach Pakistan gereist. Zwei seiner Brüder würden sich zurzeit in Griechenland aufhalten, sie wären 2007 beziehungsweise 2008 ausgereist. Die beiden hätten auch Probleme mit den Taliban gehabt. Der Vater wäre wegen ihnen ebenfalls von den Taliban belästigt worden, die Brüder hätten wie der BF für sie arbeiten sollen.
Weiters gab der BF an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"F [Frage]: Was ist mit ihren anderen Brüdern in Afghanistan?
A [Antwort]: Einer lebt in Pakistan, einer arbeitet mit der Nationalarmee Afghanistans zusammen, und die anderen arbeiten woanders.
F: Haben diese Brüder Probleme bei Ihnen zu Hause?
A: Sie sind alle erwachsen, zwei haben geheiratet und arbeiten. Sie haben alle keine Probleme. Meine jüngeren Geschwister gehen zur Schule.
F: Was machen Ihre Eltern zuhause?
A: Sie sind beide alt. Sie arbeiten nicht mehr. Meine Brüder arbeiten und ernähren auch meine Eltern.
F: Mit welchem Bruder stehen Sie in Kontakt?
A: Mit XXXX, wenn ich zuhause anrufe. Die Telefonnummer lautet:
+93/xxxxxxxxx.
F: Wann haben Sie zuletzt mit jemandem aus Afghanistan telefoniert?
A: Ich habe am Freitag (16.03.) mit XXXX telefoniert.
F: Über was haben Sie mit XXXX gesprochen?
A: Ich habe ihm nur erzählt, dass ich heute die Einvernahme habe. Er hat mir gesagt, dass was ich bei meiner Ersteinvernahme gesagt habe, soll ich auch bei meiner zweiten Einvernahme sagen.
F: Haben Sie auch über Ihre Geschwister und der Lage in Ihrem Dorf gesprochen?
A: Wenn ich anrufe, sind alle da, und ich rede mit allen Mitgliedern meiner Familie. Es geht ihnen allen gut.
F: Haben Sie auch mit Ihren Brüdern in Griechenland Kontakt?
A: Ja, habe ich.
F: Haben Sie Ihre Brüder in Griechenland getroffen?
A: Ja, ich habe dort Zeit mit ihnen verbracht, das waren ca. eineinhalb Jahre.
F: Wieso sind Sie alleine nach Österreich gekommen?
A: Sie sagten, wenn ich hier anerkannt werde, dann komme ich [gemeint wohl: kämen sie] auch.
F: Kommt es seit Ihrer Ausreise aus Afghanistan noch zu Problemen mit den Taliban?
A: Ja, sie haben meinen Vater belästigt, als ich in Griechenland war.
F: Was haben die Taliban von Ihrem Vater gewollt?
A: Sie haben meinem Vater gefragt, warum er seine Söhne nach Europa geschickt hat. Ich weiß nicht genau, sie haben ihn belästigt und gefragt, und dann sind sie wieder gegangen.
F: Haben Sie in Afghanistan persönlich Kontakt zu den Taliban gehabt?
A: Direkt nicht. Ich habe sie weiter weg gesehen und gewusst, dass sie in den Bergen sind.
F: Wieso hatten bzw. haben Ihre anderen Brüder in Ihrer Heimat keine Probleme mit den Taliban?
A: Weil wir gebildet sind. Wir drei haben die Schule besucht. Die anderen haben die Schule nicht besucht.
F: Was befürchten Sie in Ihrer Heimat?
A: Dort droht mir die Todesgefahr.
F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in Ihrer Heimat?
A: Nein, ich habe nur das Problem mit den Taliban.
F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Nein, vor den Behörden nicht.
F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?
A: Ich besuche einen Deutschkurs. Ansonsten bin ich zuhause. Ich habe niemanden.
F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
A: Nein.
F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?
A: Nein.
F: Kann die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen könnte?
A: Ich habe ihnen die Telefonnummer gegeben.
Mit dem Antragsteller werden die Feststellungen des BAA zur Lage in Afghanistan (siehe Beilage Parteiengehör) erörtert.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Sie wissen ja selbst darüber Bescheid, wie es mit den Taliban ist.
F: Wollen Sie eine Frist, um sich schriftlich zu äußern?
A: Nein.
F: Ihre Angaben waren vage, allgemein gehalten, teilweise widersprüchlich und durch keine Beweismittel gestützt. Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie das von Ihnen Geschilderte tatsächlich selbst erlebt haben. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?
A: Die sind alle älter, sind verheiratet und haben lange Bärte. Wir sind gebildet. Sie suchen sich immer die jüngsten und stärksten für die Attentate aus.
Von der gesetzlichen Vertretung wird angeregt, da es sich um einen minderjährigen Asylwerber handelt, internationalen Schutz zu gewähren. Die gesetzliche Vertretung hat keine weiteren Fragen."
Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 23.03.2012, Zahl: 11 13.661-BAG, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.11.2011 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei nicht asylrelevant. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Bezüglich seiner Fluchtgeschichte führte das BAA aus, dass das Vorbringen des BF vage sowie oberflächlich und daher unglaubwürdig sei.
Weiters lägen keine Umstände vor, die annehmen lassen würden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer ernsthaften Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen somit nicht vor.
7. Mit Schreiben vom 02.04.2012 brachten die Vertreter des BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger Beurteilung angefochten und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde die Ermittlungstätigkeit der Erstbehörde kritisiert, so hätten vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des BF durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragungen, beseitigt werden müssen. Weiters hätte das BAA die Minderjährigkeit des BF berücksichtigen müssen, auch hätten Kinder Anspruch auf eine ganze Reihe von in der Kinderrechtskonvention - KRK festgeschriebenen kinderspezifischen Rechten. Der BF hätte große Angst vor den Taliban, die Burschen in seinem Alter als Selbstmordattentäter rekrutieren würden.
Darüber hinaus wurde die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan kritisiert und dieses Vorbringen durch Anführung diverser Berichte verschiedener Hilfsorganisationen untermauert. Abschließend wurde erneut ausgeführt, dass es sich beim BF um einen unbegleiteten Minderjährigen ohne ausreichende finanzielle Mittel handle, der einer besonders schutzwürdigen Gruppe angehöre. Im Falle einer Rückführung nach Afghanistan drohe ihm eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK.
8. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 10.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.
9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (in der Folge: AsylGH) vom 30.05.2012, Zahl: C 14 425.863-1/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.
10. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge: VfGH) vom 05.10.2012, Zahl U 1257/12-8, wurde einer gegen obgenanntes Erkenntnis erhobenen Beschwerde vom 20.09.2012 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
11. Mit Erkenntnis des VfGH vom 26.06.2013 wurde der Beschwerde vom 20.09.2012 stattgegeben und erkannt, dass der BF durch das Erkenntnis vom 30.05.2012 in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der europäischen Union verletzt worden wäre.
12. Vor dem AsylGH wurde durch die damals erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 28.10.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF und eine gewillkürte Vertreterin persönlich erschienen. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Danach gab der BF auf richterliche Befragung an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):
"VR [Vorsitzende Richterin]: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX. Ich kann kein genaues Alter angeben. Ich habe bei der CARITAS in XXXX ein Geburtsdatum angegeben. Sie haben gemeint, dass sie meine Unterlagen nach Wien schicken werden. Sie meinten, dass ich ein Bestätigungsschreiben erhalten werde. Das war vor zehn Monaten. Ich war damals ein weiteres Mal bei der CARITAS. Diese Dame hat gesagt, dass sie keine Zeit für mich hat.
VR: Wann haben Sie Ihrem Bruder gesagt, dass er die Tazkira senden soll?
BF: Als ich nach Österreich gekommen bin und in Traiskirchen war, habe ich meinen Bruder kontaktiert. Er hat gemeint, dass er keine Zeit hat und dass er sich auch nicht darum kümmern möchte.
VR: Haben Sie Kontakt mit der Familie?
BF: Ich habe seit über einem Monat nicht mit ihnen gesprochen.
VR: Warum nicht?
BF: Ich kann sie nicht erreichen. Ich habe mehrere "Miss-Calls" erhalten. Ich habe versucht zurückzurufen. Es funktioniert aber nicht.
VR: Wo war Ihre Familie zuletzt aufhältig?
BF: In Afghanistan, in unserem Haus in der Provinz Paktia.
VR: Wer lebt dort?
BF: Ein Bruder lebt in Pakistan. Zwei Brüder sind verheiratet und leben in Paktia. Mein 14jähriger Bruder hat seit über einem Jahr Afghanistan verlassen. Er lebt im Iran. Ich habe von seiner Ausreise erst vor kurzem erfahren. Mein Vater wollte es mir nicht früher sagen. Ich habe noch eine Schwester, welche ebenfalls bei der Familie lebt. Wir sind insgesamt zehn Brüder.
BR [Beisitzender Richter]: Warum wollte Ihnen der Vater das nicht sagen?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Unsere Familie wurde von den Taliban belästigt. Die Taliban wollten, dass ich mit ihnen zusammenarbeite. Als ich das Land verlassen habe, wollten sie meinen jüngeren Bruder, welcher momentan im Iran lebt, zur Mitarbeit zwingen. Mein Vater hat mich dann aus der Heimat weggeschickt. Er wollte nicht, dass ich mein Leben für Afghanistan opfere und Anschläge für die Taliban ausführe. Einer meiner Brüder arbeitet bei der Nationalarmee. Er ist ebenfalls von den Taliban mehrmals dazu aufgefordert worden, seine Arbeit niederzulegen und für die Taliban zu kämpfen. Mein Leben ist in Afghanistan in Gefahr.
VR: Sie haben gesagt, die Taliban haben Sie aufgefordert, für Sie zu kämpfen. Wie hat das ausgesehen?
BF: Die Taliban haben meinen Vater dazu aufgefordert, ihnen seine Söhne zu übergeben, damit sie am Jihad teilnehmen und ihr Leben für die Heimat opfern. Mein Vater war damit nicht einverstanden. Deshalb hat er mich auch weggeschickt.
VR: Wie haben sie den Vater dazu aufgefordert und woher wissen Sie das?
BF: Ich habe es von meinem Vater erfahren. Er hat uns erzählt, dass er mehrmals von den Taliban angehalten wurde und sie ihm gesagt haben, dass er sich dazu bereit erklären soll, seine Söhne den Taliban zu übergeben. Einige Taliban waren auch bei uns zu Hause und haben dort mit meinem Vater gesprochen.
VR: Waren Sie auch zu Hause?
BF: Ich war im Haus. Ich habe diese Personen nicht gesehen. Sie hatten am Haustor geklopft. Mein Vater hat dort mit ihnen gesprochen.
BR: Es leben andere Brüder von Ihnen noch in Paktia. Diese müssen nicht zu den Taliban gehen.
BF: Meine zwei älteren Brüder sind etwa 35 oder 36 Jahre alt. Sie sind zu alt für die Taliban. Zwei Brüder sind in Europa. Ein Bruder ist in Griechenland. Ein weiterer Bruder ist in Serbien. Mein 14jähriger Bruder hält sich im Iran auf. Mein zehnjähriger Bruder ist zu jung für die Taliban. Ein weiterer Bruder ist geistig beeinträchtigt und kommt für die Taliban nicht in Frage. Mein negativer Bescheid wurde auch damit begründet, dass noch meine Brüder in der Heimat seien und sie nicht von den Taliban rekrutiert worden wären. Des Weiteren wurde angegeben, dass in der Provinz Paktia sich nicht die Taliban aufhalten würden. Dies ist aber nicht korrekt. Vor allem im Distrikt XXXX leben sehr viele Taliban. Auch aus den benachbarten Provinzen kommen die Taliban nach Paktia.
VR: Ich würde von Ihnen dringend Unterlagen benötigen.
BF: Mein Vater ist sehr schwer krank. Er kann sich nicht darum kümmern, mir Dokumente zu schicken. Er ist auch schon sehr alt. Ich habe meinen Bruder mehrmals gebeten, ihm Dokumente zu schicken. Er hat gemeint, dass ich nun in Europa bin und mich selbst um meine Sachen kümmern soll. Er ist in diesem Fall überhaupt nicht hilfsbereit.
BR: Es war nicht nur gemeint eine Tazkira, auch eine Bestätigung, dass Ihr Vater krank ist, dass Ihr Bruder im Iran ist und dass die anderen Brüder in Europa leben.
BF: Meine beiden Brüder, welche in Europa sind, sind beide in Gefängnissen. Mein Bruder ist seit einem Jahr in Griechenland in einem Gefängnis. Der zweite Bruder, welcher sich in Serbien aufhält, ist seit über eineinhalb Jahren in einem Gefängnis. In Serbien hat es einen Kampf zwischen den Flüchtlingen gegeben. Im Zuge dieser Kämpfe ist er festgenommen worden. Wenn ich mit meinen Eltern spreche, dann weinen sie und fragen mich nach meinen Brüdern. Ich kann leider nichts selbst machen. Ich bin die meiste Zeit sehr traurig. Ich werde dennoch versuchen, etwas aus Afghanistan zu bekommen.
BR: Wir haben alles, was Sie uns erzählt haben, nur aus Ihrer Erzählung. Sie sollten irgendwie diese Erzählung belegen.
BF: Ich brauche Zeit, weil man diese Bestätigungen nur aus Kabul schicken kann. Jemand müsste aus der Provinz in die Stadt fahren. Meine Eltern sind sehr alt und schwer krank. Ich brauche Zeit.
VR: Wie viel Zeit würden Sie brauchen?
BF: Ich weiß nicht, ob es meinen Eltern gelingen wird, mir Dokumente zu schicken. Auf dem Postweg dauert es ca. einen Monat, bis Briefe hier ankommen. Ich brauche ca. eineinhalb Monate.
VR: Schicken Sie mir bitte noch 2013 entsprechende Unterlagen.
BF: Es ist in Ordnung. Ich mache mir große Sorgen um meine Familie. Ich möchte meine Brüder besuchen, welche in Serbien und Griechenland sind. Ich mache mir große Sorgen um meine Eltern. Das Leben meiner gesamten Familie ist in Gefahr. Meine Familie lebt verstreut in allen möglichen Ländern. Ich werde es trotzdem versuchen, Bestätigungen oder aus Afghanistan eine Tazkira mir schicken zu lassen.
VR: Aus welchem Grund glauben Sie, dass Ihre Eltern in Gefahr sind?
BF: Dadurch, dass sie schon älter sind und ich ihnen nicht helfen kann, ist ihr Leben in Gefahr. Ich habe Angst, dass ihnen etwas zustößt. Meine älteren Brüder haben ihre eigenen Familien. Sie kümmern sich nicht um die Eltern. Ich mache mir um meine jüngeren Geschwister Sorgen.
VR: Das hat nichts mit den Taliban zu tun.
BF: Dadurch, dass mein Vater schon sehr alt ist (ungefähr 70 oder 71 Jahre), werden sie von den Taliban nur belästigt. Sie sagen meinem Vater, dass er seine Söhne wieder nach Afghanistan zurückholen soll, damit die Söhne mit den Taliban zusammen kämpfen können. Meine Eltern sind sehr traurig und leiden unter dieser Situation.
VR: Die Söhne sind über ganz Europa verstreut. Wie kommen Sie auf die Idee, dass es Konsequenzen haben könnte, was die Taliban sagen?
BF: Das ist richtig. Mein Vater wurde dazu aufgefordert, die Söhne den Taliban zu übergeben und sie zurück in die Heimat zu rufen. Sie werden meinem Vater nichts antun.
VR befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF: Ich bitte Sie in meinem Fall eine gute Entscheidung zu treffen. Ich möchte in Österreich sicher leben. Ich möchte gerne mit gültigen Dokumenten die Sprache lernen. Ich würde gerne in Österreich arbeiten. Seit ich in Österreich bin, habe ich keine Straftat begangen. Ich habe mit niemandem gestritten oder gekämpft. Ich möchte gerne hier bleiben und in Ruhe mein Leben fortführen."
13. Der BF legte im Folgenden ein Foto sowie eine Tazkira und ein Schreiben seines Vaters vor, welche auf amtliche Veranlassung ins Deutsche übersetzt wurden. Aus dem Schreiben geht hervor, dass der Vater den Sohn ins Ausland geschickt hätte, da er wegen den Taliban in Gefahr gewesen sei.
14. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet.
15. Laut Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF gemäß § 127 StGB (Diebstahl) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen verurteilt. Einer dagegen erhobenen Berufung über die Schuld und Strafe wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX nicht Folge gegeben.
16. Laut Abschluss-Bericht des Stadtpolizeikommando XXXX vom XXXX wurde der BF gemäß § 27 Sichtmittelgesetz (SMG) angezeigt, wobei er hinsichtlich des Erwerbs, des Besitzes, des Konsums und der Weitergabe von 4,1 Gramm Marihuana geständig sei.
17. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 13.10.2014 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Paschtu durchgeführt, zu der der BF persönlich erschienen. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Der BF gab auf richterliche Befragung an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):
"BF: Das zuletzt übermittelte handgeschriebene Schriftstück ist ein Brief meines Vaters, den jemand anderer für ihn geschrieben hat. Weiters habe ich die Tazkira meines Vaters in Kopie übermittelt und ein Foto von meinem Vater und meinen Brüdern. Ich selbst bin der Junge ganz links.
R [Richterin]: Wie sieht Ihr Leben in Österreich derzeit aus? Arbeiten Sie etwas oder gehen Sie zur Schule?
BF: Ich habe derzeit keine Arbeitsbewilligung, deshalb kann ich keiner Arbeit nachgehen. Ich lebe derzeit privat und werde vom Staat unterstützt. Die Kosten für einen Sprachkurs sind sehr hoch und ich kann mir deshalb keinen Kurs leisten. Ich lerne derzeit selbstständig und sonst treffe ich mich mit meinen Freunden. Ich mache Sport. Ich bin in einem Fitnessklub und ich spiele Kricket. Vor kurzem gab es in Österreich Kricket-Meisterschaften. Die Spiele wurden in Wien und in Klagenfurt ausgetragen. Unsere Mannschaft wurde bei diesen Wettkämpfen erste.
R hält fest, dass sich der BF auf Deutsch verständlich machen kann.
R: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
BF: Nein.
R: Wo halten sich Ihre Familienangehörigen zurzeit auf?
BF: Meine Familie lebt in Afghanistan, in Paktia.
R: Aus welchen Personen besteht die Familie?
BF: Bei meinen Eltern leben derzeit eine Schwester und zwei jüngere Brüder. Ein Bruder hält sich derzeit in Serbien auf, einer in Griechenland und einer im Iran. Meine anderen Brüder leben nicht mehr bei meiner Familie. Wir sind insgesamt 10 Brüder inklusive mir.
R: Wie alt sind die zwei Brüder, die noch bei den Eltern leben?
BF: Der eine Bruder ist ca. 10 Jahre alt, der zweite Bruder ist ca. 14 Jahre alt, er hat aber meine Familie ebenfalls verlassen und ist in den Iran gereist. Er hat aber regelmäßigen Kontakt zu meinen Eltern. Der 14jährige Bruder besucht ca. alle zwei Monate meine Eltern und verbringt dann einige Nächte zu Hause, danach reist er wieder in den Iran.
R: Der Bruder in Serbien, sitzt der noch im Gefängnis?
BF: Ja.
R: Die restlichen Brüder, über die wir noch nicht gesprochen haben, sind irgendwo in Afghanistan?
BF: Mein ältester Bruder namens XXXX lebt in Pakistan und arbeitet dort, die vier anderen Brüder sind noch in Afghanistan, aber sie leben nicht mehr bei meiner Familie.
R: Leben die Brüder in Paktia?
BF: Nein, sie leben in anderen Provinzen."
In der Folge wiederholte der BF sein bisher getätigtes Vorbringen, in Afghanistan aufgrund der Taliban in Gefahr zu sein, und führte aus, dass er hier gerne die Sprache lernen und so bald wie möglich arbeiten wolle.
18. Mit Schreiben des nunmehr gewillkürten Vertreters des BF vom 17.06.2015 wurde nach ausdrücklicher Rücksprache und im Einvernehmen mit dem BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides zurückgezogen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids blieb aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF ist ledig und spricht Paschtu sowie ein wenig Deutsch, Urdu und Griechisch.
2.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere dem BF unbekannte Länder. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan stützen sich auf dessen eigene Angaben.
2.3. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des AsylGH bzw. BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA sowie in der Beschwerde und der Verhandlung vor dem AsylGH bzw. BVwG, den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF Zweifel aufkommen lässt.
Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Identität des BF steht aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.4. Feststellungen zu den Gründen des BF, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen, waren nach Zurückziehung seiner Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.
Der Umstand, dass die Familie des BF aus Afghanistan, Provinz Paktia, stammt, und sich dort noch immer die Eltern des BF, eine Schwester und zwei minderjährige Brüder aufhalten, war im Hinblick auf das diesbezüglich übereinstimmende und widerspruchslose Vorbringen bezüglich seiner Lebensumstände glaubhaft.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (insbesondere in Zusammenhang mit der aktuellen Lage in der Herkunftsregion des BF und seiner Lebensumstände) ist somit glaubhaft.
3.5. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.
4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (AA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.2.1. Zu Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses:
Der BF hat mit Schreiben vom 17.06.2015 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides zurückgezogen.
Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
Der VwGH führte in seiner Begründung zum Beschluss vom 29.04.2015, Zahl: Fr 2014/20/0047, aus, es sei geboten, dass das BVwG bei ihm anhängige Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.2.2. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Dieser Punkt ist - wie bereits oben ausgeführt - nach Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens.
4.2.3. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Allerdings müssen demgegenüber die persönlichen Lebensumstände des BF berücksichtigt werden. So hat der BF bereits vor sechs Jahren als Minderjähriger sein Land verlassen und sind in seiner Heimatprovinz nur mehr seine betagten Eltern, eine Schwester und zwei minderjährige Brüder aufhältig, wobei die Eltern nach Angaben des BF durch die restlichen Brüder, die - teils in ihren eigenen Familienverbänden - in anderen Provinzen Afghanistans bzw. im Ausland leben, nicht unterstützt werden. Deshalb kann auch nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Familie dem BF im Falle einer Rückkehr eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zukommen lassen würde.
Daneben kommt zusätzlich hinsichtlich der Frage, ob der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, der Sicherheitslage in der Heimatprovinz Paktia Bedeutung zu. So zählt Paktia zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische, inklusive Taliban und Haqqani-Netzwerk, in einer Anzahl von Bezirken aktiv sind (Khaama Press 13.09.2014; vgl. Khaama Press 05.05.2014). So ist im Jahresvergleich 2011 und 2013 die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe um 47% gesunken, allerdings wurden im Jahr 2013 noch immer 322 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 01.2014). Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014 wurden in der Provinz Paktia laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters 466 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 01.2015).
Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Hinsichtlich eines möglichen Ausschlussgrundes bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist auf § 8 Abs. 3a 1. Satz AsylG zu verweisen, demzufolge - wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 bzw. Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt beziehungsweise von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Da einerseits im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen ist, dass der BF aufgrund seiner wegen Diebstahls erfolgten strafrechtlichen Verurteilung (siehe Strafregisterauszug vom 09.07.2015) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, und andererseits das von ihm begangene Delikt kein Verbrechen gemäß § 17 StGB darstellt, ist ein Vorliegen eines Ausschlussgrundes bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär (noch) nicht erkennbar.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
4.2.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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