BVwG W127 2001403-1

W127 2001403-1Bundesverwaltungsgericht13.07.2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W127 2001403-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2001403.1.00

Spruch

W127 2001403-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115997679, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Einheitliche Betriebsprämie auf Basis von 1,07 Zahlungsansprüchen zu gewähren ist.

2. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) 2011 abgewiesen. Aus der Begründung geht hervor, dass eine Direktzahlung aufgrund des Nichterreichens der Euro 100,-- Grenze nicht ausgezahlt werde.

Hiegegen wurde am 05.01.2012 Rechtsmittel erhoben und begründend ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei am 11.10.2010 die Übertragung der ZA vom Jahre 2009 mit laufender Nummer RM 10 teilweise storniert habe, dadurch würden mehr ZA zur Verfügung stehen.

Mit Abänderungsbescheid (eigentlich Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 26.04.2012, Az II/7-EBP/11-117102708, wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011 dahin "abgeändert", dass der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) 2011 abgewiesen wurde. Aus der Begründung geht hervor, dass zusätzlich zur Abweisung der Gewährung der Einheitliche Betriebsprämie wegen Nichterreichens der Euro 100,-- Grenze auch die ZA als verfallen erklärt würden.

Hiegegen wurde rechtzeitig Rechtsmittel erhoben und auf die Berufung vom 05.01.2012 verwiesen.

Im Zuge der Übermittlung des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht wies die Agrarmarkt Austria darauf hin, dass sie die im Rechtsmittel vorgebrachten Einwände gegen den Bescheid vom 26.04.2012 aufgrund des Vorlageantrages nicht hätte berücksichtigen können. Der beschwerdeführenden Partei würden 1,07 ZA zur Verfügung stehen, der entsprechende Prämienbetrag sei "bedauerlicherweise" bereits am 11.10.2012 schon zur Auszahlung gebracht worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14.11.2011, Gz XXXX, wurde den Berufungen der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei gegen Bescheide der Agrarmarkt Austria betreffend Einheitliche Betriebsprämien 2009 und 2010 dahingehend stattgegeben, dass für das Antragsjahr 2009 die Übertragung von ZA, lfd.Nr. RM 10, im Ausmaß von 0,11 FZA (ZA-Nr. XXXX) gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anerkannt wurden. Aus der Begründung geht hervor, dass im Jahr 2008 eine Übertragung von 6,0 ZA angezeigt worden sei; für 2009 sei eine Übertragung von 6,11 ZA übermittelt worden. Aufgrund einer 2010 genehmigten ZA-Übertragung 2008 sei um Stornierung der ZA-Übertragung 2009 ersucht worden, da diese neuerliche Übertragung nur erfolgt sei, da die Beurteilung für 2008 negativ beurteilt worden sei. Aufgrund der gegenständlichen Umstände wurde daher die Stornierung der ZA-Übertragung 2009 gewährt.

Mit Bescheiden der Agrarmarkt Austria vom 30.05.2012 bzw. 26.07.2012 wurden der beschwerdeführenden Partei aufgrund eines Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der ZA für das Jahr 2009 bzw. 2010 jeweils eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 350,63 gewährt.

Im gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde die oben angeführte Entscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - gemäß Sachverhaltsdarstellung der Agrarmarkt Austria wegen der erforderlichen Vorlaufzeit der automatischen Antragsberechnung - noch nicht berücksichtigt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Im verfahrensgegenständlichen Fall war aufgrund der Ausführungen der Agrarmarkt Austria und der bereits erfolgte Nachzahlung des Beihilfebetrages spruchgemäß dem Rechtsmittel Folge zu geben und der Agrarmarkt Austria aufzutragen, die Berechnungen im Sinne der Ausführungen zur Beschwerdevorlage und der bereits erfolgten Auszahlung durchzuführen und bescheidmäßig zu erledigen.

Zumal im gegenständlichen Fall durch das rechtzeitige Einbringen einer Berufung (eigentlich Vorlageantrag) gegen den Abänderungsbescheid (eigentlich Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria dieser außer Kraft getreten ist, braucht auf die verspätete Erlassung dieses Abänderungsbescheides (Berufungsvorentscheidung) seitens der Agrarmarkt Austria nicht näher eingegangen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.