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W112 2009882-1•BVwG W112 2009882-1
W112 2009882-1Bundesverwaltungsgericht13.07.2015
gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen
W112 2009882-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA Ungarn, vertreten durch Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, p.A. Künstlergasse 11, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2014, Zl. 483322002/14790923/BMI-BFA WIEN RD, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige. Gegen sie besteht seit 02.03.2009 ein bis 11.03.2019 gültiges, aufrechtes Aufenthaltsverbot. Zwischen 2009 und 2014 reiste die Beschwerdeführerin mehrfach nach Österreich ein, befand sich mehrfach in Strafhaft, wurde mehrfach in Schubhaft genommen und mehrfach abgeschoben.
2. 2014 befand sich die Beschwerdeführerin bis XXXX in Strafhaft, danach reiste sie unterstützt in ihren Herkunftsstaat Ungarn aus.
Am 02.06.2014 wurde die Beschwerdeführerin beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten, festgenommen und über sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. In der niederschriftlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am Tag nach der begleiteten Ausreise nach Österreich zurückgekehrt sei, da sie Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Ihr Ausweis sei ihr gestohlen worden. Sie habe keine familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich, ihr Kind sei in Ungarn. Sei gehe keiner Beschäftigung nach und besitze keine Barmittel. Sie wolle ihren Lebensunterhalt mit dem Arbeitslosengeld bestreiten. Sie glaube, sie sei behördlich gemeldet, die genaue Adresse wisse sie nicht. Am 03.06.2014 wurde die Beschwerdeführerin als haftunfähig entlassen.
Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin auf frischer Tat beim Diebstahl betreten, festgenommen und über sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. In der niederschriftlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie noch am 03.06.2014 aus dem Krankenhaus entlassen worden sei und bei der CARITAS genächtigt habe. Am 04.06.2014 sei sie nach Hause gefahren, aber noch am selben Tag nach Österreich zurückgekehrt. Seit der letzten Einvernahme am 02.06.2014 habe sich nichts geändert. Die Beschwerdeführerin wurde am 10.06.2014 abgeschoben.
Am 18.06.2014 wurde die Beschwerdeführerin beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten, festgenommen und über sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. In der niederschriftlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 16.06.2014 nach Österreich zurückgekehrt sei. Sie wolle ihre Papiere in Österreich abholen. Was ein Aufenthaltsverbot sei, wisse sie nicht. Sie komme nach Österreich, weil sie hier einen Lebensgefährten und ein Kind habe. Auf den Vorhalt, dass sie bisher angegeben habe, dass ihr Kind in Ungarn lebe, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie drei Kinder habe. Sie habe kein Geld, könne aber arbeiten gehen. Die Beschwerdeführerin wurde am 24.06.2014 abgeschoben.
Am 02.07.2014 wurde die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten, festgenommen und über sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Vor der Polizei gab die Beschwerdeführerin, die sich mit einem im Mai 2014 ausgestellten Personalausweis legitimierte, an, dass sie in Österreich sei, um sich ihre Dokumente zu holen, die ihr gestohlen worden seien und die beim Fundamt auflägen. In der niederschriftlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie wisse, dass gegen sie ein Aufenthaltsverbot bestehe, aber die DIAKONIE habe ihr so viel versprochen und es habe geheißen, dass sie ruhig nach Österreich zurückkommen könne. Sie sei am 30.06.2014 nach Österreich zurückgekehrt. Sie habe kein Geld bei sich und bei der Caritas sowie bei flüchtigen Bekannten genächtigt. Sie finde es ungerecht, dass sie in Österreich immer wieder eingesperrt werde und werde alles daran setzen, damit sie in Österreich sein könne. Die Beschwerdeführerin wurde am 03.07.2014 abgeschoben.
Am 04.07.2014 wurde die Beschwerdeführerin beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betreten, festgenommen und über sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Vor der Polizei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie doch erst vor kurzem in Schubhaft gewesen sei und nicht wisse, warum sie da schon wieder hinmüsse. In der niederschriftlichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 04.07.2014 nach Österreich gekommen sei, um ihre Papiere zu holen. Sie wisse, dass gegen sie ein Aufenthaltsverbot bestehe und habe kein Geld. Die Beschwerdeführerin wurde am 08.07.2014 abgeschoben.
3. Im Zuge des Streifendienstes wurde die Beschwerdeführerin im Bereich der U-Bahnstation XXXX am 14.07.2014, 11:30 Uhr, einer Identitätsfeststellung nach § 35 Abs. 1 Z 2 lit. a SPG unterzogen. Im Zuge der EKIS-Abfrage stellte sich heraus, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsverbot vorliegt. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und die Beschwerdeführerin dem Bundesamt ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vorgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt.
Die Beschwerdeführerin wurde noch am selben Tag vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Befragung erläuterte der Einvernahmeleiter, dass gegen die Beschwerdeführerin seit 02.03.2009 ein aufrechtes, durchsetzbares und bis 11.03.2019 gültiges Aufenthaltsverbot bestehe und dass die Beschwerdeführerin zuletzt am 08.07.2014 nach Ungarn abgeschoben worden sei. Es sei beabsichtigt, sie nach Ungarn abzuschieben. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 14.07.2014 in Kenntnis des Aufenthaltsverbots nach Österreich zurückgekehrt sei und zum Verein Neustart wolle. Sie habe € 10,- bei sich und eine Bankomatkarte.
4. Mit Bescheid vom 14.07.2014, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, ordnete das Bundesamt über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG an.
Begründend führte das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführerin nicht österreichische Staatsbürgerin und ledig sei und Sorgepflichten für ein Kind habe, das sich in Ungarn aufhalte und von ihrer Mutter betreut werde. Beziehungen und Bindungen zu Österreich hätten bereits bei Verhängung des Aufenthaltsverbots bestanden. Diese seien bereits berücksichtigt worden und könnten daher nicht zu ihren Gunsten ausfallen. Sie halte sich nicht rechtmäßig in Österreich auf und sei trotz des bestehenden Aufenthaltsverbots mehrfach nach Österreich zurückgekehrt, zuletzt ihren Angaben zufolge am 14.07.2014. Sie sei in Österreich nicht gemeldet und wolle alles daran setzen, in Österreich zu bleiben. In Österreich sei sie weder beruflich noch sozial verankert.
Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, weil sich die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Verhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich weder über eine Unterkunft noch über Barmittel. Es sei auf Grund ihres früheren Verhaltens zu erwarten, dass sie im Falle einer Entlassung untertauchen und ihren Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall der Beschwerdeführerin, dass ihr privates Interesse an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstelle; die Verhängung gelinderer Mittel reiche aber zur Sicherung der Abschiebung nicht hin: Auf Grund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin komme die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit von vornherein nicht in Betracht. In ihrem Fall könne aber auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder der periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden, da auf Grund ihrer persönlichen Lebenssituation und ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Damit wäre aber der Zweck der Schubhaft, die Sicherung der Abschiebung, vereitelt. Es läge somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während sich die Beschwerdeführerin auf freiem Fuß befinde, ausschließe. Auf Grund ihres Gesundheitszustands sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie ihre Haftfähigkeit, gegeben seien. Die belangte Behörde gelangte daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorlägen, als auch, dass die Schubhaft zum Zwecke der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin ihr nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.
Die Beschwerdeführerin wurde am 17.07.2014 am Landweg nach Ungarn abgeschoben.
5. Mit Schriftsatz vom 17.07.2014, eingebracht beim Bundesamt sowie beim Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2014, erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsberater als gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.07.2014 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft und begehrte ihre sofortige Enthaftung auf Grund verfassungsrechtlicher Bedenken gegen § 22a Abs. 1 und 3 BFA-VG sowie die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags durch das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung rechtswidrig erfolgt seien, aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft nicht vorliegen, sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabengebühr zuerkennen; das Gericht möge aussprechen, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage es zuständig sei, in evenu möge es die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterleiten. In eventu möge es die ordentliche Revision zulassen. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Erörterung des gesamten Inhalts des Verwaltungsakts.
Zum Sachverhalt führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie regelmäßig Medikamente einnehme und offenbar an einer psychischen Krankheit leide, die auch einem medizinischen Laien augenfällig sei. Dies sei auch im Zuge einer Einlieferung in das Wilhelminenspital bestätigt worden.
Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft seien weder verhältnismäßig noch notwendig und würden die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzen. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich geregelten Rechtsschutzmöglichkeiten bestünden gravierende Bedenken.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 FPG könnten Fremde, die sich illegal im Bundesgebiet aufhalten und innerhalb von sieben Tagen nach der Einreise betreten werden, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Landespolizeidirektion zurückgeschoben werden. Das Bundesamt sei gemäß § 45 Abs. 4 FPG lediglich dann zu verständigen, wenn sich eine Zurückschiebung als nicht möglich erweise. Daher sei zunächst zu prüfen, ob eine Zurückschiebung möglich sei und dann erst das Bundesamt zu verständigen. Dieses könne gegebenenfalls aufenthaltsbeendende Maßnahmen setzen. Der Zurückschiebung sei somit der Vorzug zu geben, wenn dies möglich sei. Es stehe außer Streit, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von sieben Tagen nach ihrer illegalen Einreise aus Ungarn in Österreich betreten worden sei. Daher wäre die Landespolizeidirektion zuständig gewesen, die Beschwerdeführerin nach Ungarn zurückzuschieben. Die Befassung des Bundesamtes sei nicht notwendig gewesen. Dem Akt sei nicht zu entnehmen, warum diese Vorgangsweise gewählt worden sei. Es erweise sich der mangels Zuständigkeit von der falschen Behörde erlassene Bescheid schon aus diesem Grund als rechtswidrig.
Selbst wenn der Zurückschiebung nicht der Vorrang zu geben gewesen wäre, sei das Bundesamt nicht zur Erlassung des angefochtenen Bescheids zuständig gewesen. Der Gesetzgeber habe dem Bundesamt durch das BFA-G keine konkreten Kompetenzen einräumen, sondern Grundsätze regeln wollen. Die Schubhaft sei zwar im 8. Hauptstück des FPG geregelt, stelle aber keine aufenthaltsbeendende Maßnahme dar, weshalb sich die Zuständigkeit auch nicht aus § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG ergebe; gleiches gelte für § 5 Abs. 1a Z 2 FPG. Während § 76 Abs. 2 und 2a FPG die Zuständigkeit des Bundesamtes zur Verhängung der Schubhaft vorsehen, sei dies in § 76 Abs. 1 FPG nicht geregelt. Eine Zuständigkeitsregelung sei auch in § 80 Abs. 6 FPG nicht vorgesehen. Ein Lückenschluss durch Analogie verstoße gegen Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG und Art. 18 B-VG. Daher sei gemäß § 2 AVG das Amt der Wiener Landesregierung als Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlassung des Schubhaftbescheides zuständig gewesen. Die Beschwerdeführerin werde daher in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Die Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft seien zudem unverhältnismäßig. Die belangte Behörde habe sich nur unzureichend mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere mit ihrer Haftfähigkeit auseinandergesetzt. Sie scheine an psychischen Problemen zu leiden und sei bereits im Wilhelminenspital behandelt worden. Daraus folge, dass die Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen sei; daher werde beantragt, die Beschwerdeführerin persönlich in Augenschein zu nehmen, um sich ein Bild von ihrem Auftritt und ihrem psychischen Zustand zu machen. Der psychische Zustand hätte selbst bei Bestehen von Haftfähigkeit in die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einzufließen gehabt. Der Bescheid bestehe im Wesentlichen aus Textbausteinen und es fänden sich lediglich einige Worte über die individuelle Situation der Beschwerdeführerin. Bei Berücksichtigung der psychischen Situation sei davon auszugehen gewesen, dass die Verhängung des gelinderen Mittels ausgereicht hätte, um das Verfahren zu sichern. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin dem Auftrag, an einem bestimmten Ort Unterkunft zu nehmen oder der periodischen Meldeverpflichtung, nicht nachgekommen wäre.
Das Schubhaftbeschwerdeverfahren verletze die Beschwerdeführerin in ihren nach Art. 5 EMRK und Art. 83 Abs. 2 B-VG gewährleisteten Rechten, weil § 22a BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips entspreche. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert. Eine Regelung, die Art. 129a Abs. 1 Z 3 B-VG aF (der die Entscheidungskompetenz des UVS sichergestellt habe, weil ihm diese Zuständigkeit durch das 9. Hauptstück des FPG aF zugewiesen gewesen sei) entspreche, fehle in der geltenden Verfassung. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22a Abs. 3 BFA-VG scheine aber auf Grund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, weil die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.
Zudem werde die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheine auf Grund der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwingend geboten. Die Schubhaftverhängung durch Mandatsbescheid indiziere, dass der Bescheiderlassung kein vollständiges und ordentliches Ermittlungsverfahren vorangegangen sei.
6. Das Bundesamt legte am 23.07.2014 die Akten vor, beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen und dass die Beschwerdeführerin zum Ersatz der Kosten iHv € 57,40,- an Vorlage- und € 368,80,- an Schriftsatzaufwand verpflichtet werde.
In der beiliegenden Stellungnahme führt das Bundesamt aus, dass die Beschwerdeführerin zuletzt am 14.07.2014 beim illegalen Aufenthalt in Österreich betreten worden sei. Gegen die Beschwerdeführerin bestehe ein bis 11.03.2019 gültiges Aufenthaltsverbot. Sie sei in Vollziehung dieses Aufenthaltsverbots unzählige Male, zuletzt seit 02.06.2014 fünf Mal nach Ungarn abgeschoben worden. Sie sei stets unmittelbar nach ihrer Abschiebung unter Angabe fadenscheiniger Argumente im Wissen um ihr Aufenthaltsverbot ohne Barmittel nach Österreich zurückgekehrt. Mitarbeiter der DIAKONIE hätten ihr gesagt, dass sie ruhig nach Österreich zurückkommen könne. Sie habe keine familiären oder sonstigen Bindungen zu Österreich, habe keine Barmittel und es sei unbekannt, womit sie ihren Lebensunterhalt bestreite. Aktenkundig seien immer wiederkehrende Eigentumsdelikte. Während ihres Aufenthalts sei sie nicht behördlich gemeldet gewesen und habe in Heimen der CARITAS bzw. bei flüchtigen Bekannten Unterkunft genommen. Mit Bescheid vom 14.07.2015 sei über sie die Schubhaft verhängt worden. Die Anwendung gelinderer Mittel sei nicht zielführend gewesen, da sich die Beschwerdeführerin einem Verfahren auf freiem Fuß nicht aus freien Stücken gestellt hätte, da sie sich unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten habe. Sie sei somit für die Behörden nicht greifbar. Es könne nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei.
7. Mit Schreiben vom 16.04.2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör ein.
In ihrer Stellungnahme vom 15.05.2015 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass de lege lata keine Rechtsgrundlage bestehe, welche es zur Entscheidung über die Anhaltung in Schubhaft ermächtige und verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 7 BFA-VG bestünden. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die Anhaltung in grundrechtswidriger Weise erfolgt sei; zudem werde die Zulassung der Revision in Ermangelung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der in Folge der Aufhebung von § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG bestehenden Rechtslage vorliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist volljährig, ungarische Staatsangehörige, nicht österreichische Staatsbürgerin und ledig.
Gegen die Beschwerdeführerin besteht ein bis 11.03.2019 gültiges Aufenthaltsverbot gestützt auf ihre strafgerichtlichen Verurteilungen: Sie wurde laut Strafregisterauszug wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, versuchten Diebstahls unter Anwendung von Gewalt, versuchten und vollendeten Widerstands gegen die Staatsgewalt, Sachbeschädigung. Urkundenfälschung und tätlichem Angriff gegen Beamte 2007, 2008, 2011 und 2013 strafgerichtlich verurteilt und befand sich XXXX-XXXXXXXX und XXXX in Strafhaft. Seit XXXX befindet sich die Beschwerdeführerin wiederum in Strafhaft.
Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 22.10.2014, 17.07.2014, 08.07.2014, 03.07.2014, 24.06.2014 und 10.06.2014 nach Ungarn abgeschoben. Die Beschwerdeführerin war laut ZMR seit 2006 außerhalb von Haftanstalten und Polizeianhaltezentren nicht gemeldet. In Schubhaft befand sich die Beschwerdeführerin zuletzt 02.-03.06.2014, 07.-10.06.2014, 18.-24.06.2014, 02.-03.07.2014, 04.-08.07.2014, 14.-17.07.2014 und 19.10.-21.10.2014.
Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet ohne Unterstand, nächtigt in Obdachlosenquartieren oder bei flüchtigen Bekannten. Sie ist in Österreich nicht (legal) erwerbstätig und verfügt nicht über Barmittel. Sie verfügt über keine sozialen Bindungen in Österreich, die die Annahme tragen würden, dass sich die Beschwerdeführerin auf freiem Fuß der Abschiebung nach Ungarn nicht entziehen würde.
Laut Gutachten vom 14.07.2015 ist die Beschwerdeführerin haftfähig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin familiäre Bindungen in Österreich hat: In der polizeilichen Einvernahme am 18.06.2014 gab die Beschwerdeführerin an, in Österreich einen Lebensgefährten zu haben. Der von ihr als Lebensgefährte bezeichnete kroatische Staatsangehörige verfügt seit 11.07.2014 über keine Meldung mehr im Bundesgebiet, gegen ihn wurde eine Ausweisung auf Grund strafrechtlicher Delikte erlassen. Seit der Einvernahme am 04.07.2014 gibt die Beschwerdeführerin nicht mehr an, einen Lebensgefährten in Österreich zu haben. Der Feststellung der belangten Behörde, dass sie ein Kind in Ungarn, aber keine Kinder in Österreich hat, trat die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht entgegen.
Die Feststellung der Haftfähigkeit gründet sich auf die amtsärztlichen Unterlagen:
Denen zufolge wurde die Beschwerdeführerin vor Inschubhaftnahme untersucht. Sie ersuchte dabei um Psychopax, dann gehe es ihr besser. Sie sei wieder nervös, aber klinisch unauffällig. In der psychiatrischen Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in letzter Zeit abstinent sei; sie habe alte Narben von Selbstverletzungen. Sie habe Mirtabene bekommen. Im amtsärztlichen Gutachten konnten keine psychischen Symptome oder Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden. Eine in diesem Zeitpunkt bestehende psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin wurde im Gegensatz zur Anhaltung im Oktober 2014, als wieder Alkoholabusus festgestellt wurde, nicht befundet; allerdings war die Beschwerdeführerin auch im Oktober 2014 haftfähig und ist dies auch seit November 2014. Am 15.07.2015 wurde gegen die Beschwerdeführerin laut den amtsärztlichen Unterlagen eine Maßnahme gesetzt, weil sie aus Zorn darüber, dass eine andere Person an dem Tag überstellt worden sei, aber sie noch nicht, aggressiv geworden sei, sich dabei aber nicht verletzt habe. Auch bei der diesbezüglichen Untersuchung wurde keine psychische oder andere Erkrankung der Beschwerdeführerin festgestellt.
Die Beschwerde rügt, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung zu leiden scheine, die auch einem medizinischen Laien erkennbar sei, und beantragt, das Gericht möge die Beschwerdeführerin hiezu in Augenschein nehmen. Die Beschwerdeführerin habe sogar stationär behandelt werden müssen. Das Bundesamt habe sich zu wenig mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt.
Der in der Beschwerde erwähnte Krankenhausaufenthalt am 03.06.2014 hatte seine Ursache nicht, wie in der Beschwerde unterstellt, in einer psychischen Erkrankung, sondern darin, dass die Beschwerdeführerin durch den Konsum von Methadon (an welches sie unter falschem Namen in der Sanitätsstelle gelangte) ihre Haftunfähigkeit herbeiführte; die Beschwerdeführerin wurde noch am selben Tag wieder aus dem Spital entlassen, dass sie danach einer weiterführenden Behandlung bedurft hätte, ergibt sich nicht aus dem Akt und gab die Beschwerdeführerin auch selbst nicht an.
Weder legt die Beschwerde medizinische Befunde vor, noch behauptet sie, die Beschwerdeführerin sei außerhalb der Schubhaft in Therapie gewesen oder legt sie die vermutete Erkrankung auf sonstige Weise plausibel dar. Anders als in durchschnittlichen Schubhaftverfahren, in denen der Gesundheitszustand des Fremden den Behörden nicht bekannt ist, befand sich die Beschwerdeführerin in den sechs Wochen vor der verfahrensgegenständlichen Schubhaft fünf weitere Male in Schubhaft. Ihr Gesundheitszustand wurde in allen Verfahren amtsärztlich begutachtet. Der belangten Behörde lag daher im Entscheidungszeitpunkt abgesehen vom Gutachten vom 14.07.2014 ein umfangreiches Konvolut medizinsicher - sowohl allgemeinmedizinischer als auch psychiatrischer - Befunde vor, die auch im Akt erliegen. Der belangten Behörde kann vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden, sie hätte die individuelle - gesundheitliche - Situation der Beschwerdeführerin nicht hinreichend ermittelt.
Dem Befund vom 14.07.2014 zufolge war die Beschwerdeführerin haftfähig. An diesem Gutachten bestehen auch vor dem Hintergrund der amtsärztlichen Gutachten aus den Schubhaftverfahren in den Wochen davor und danach keine Bedenken, weshalb keine Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten bestand. Mit dem unsubstantiierten Vorbringen einer "scheinbaren" psychischen Erkrankung vermag die Beschwerde die sachverständige Beurteilung auch nicht in Zweifel zu ziehen; dem Gericht selbst ermangelt es an der für die Beurteilung der Frage der Haftfähigkeit notwendigen (allgemeinmedizinischen oder psychiatrischen) Fachkenntnisse, weshalb die beantragte "Inaugenscheinnahme" der Beschwerdeführerin durch das Gericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nötig war (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 14, 16, 9 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
1. Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
2. Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 und 3 BFA-VG würden gegen Art. 18 B-VG verstoßen.
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
§ 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.
Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 1. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken der Beschwerdeführerin stellen sich daher nicht mehr.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Schubhaftbescheid
1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Polizei zunächst prüfen hätte müssen, ob eine Zurückschiebung nach § 45 Abs. 1 Z 1 FPG möglich sei und dann erst das Bundesamt verständigen dürfen. Dieses könne gegebenenfalls aufenthaltsbeendende Maßnahmen setzen. Der Zurückschiebung sei aber der Vorzug zu geben, wenn dies möglich sei. Es stehe außer Streit, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von sieben Tagen nach ihrer illegalen Einreise aus Ungarn in Österreich betreten worden sei. Daher wäre die Landespolizeidirektion zuständig gewesen, die Beschwerdeführerin nach Ungarn zurückzuschieben. Die Befassung des Bundesamtes sei nicht notwendig gewesen. Dem Akt sei nicht zu entnehmen, warum diese Vorgangsweise gewählt worden sei. Es erweise sich der mangels Zuständigkeit von der falschen Behörde erlassene Bescheid schon aus diesem Grund als rechtswidrig.
§ 45 Abs. 1 Z 1 FPG und Art. 3 des PersonenübernahmeAbk Ungarn 1995 bilden aber nur die Grundlage für die Setzung verfahrensfreier Maßnahmen im Sinn einer Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Zurückschiebung soll demnach, ebenso wie die Zurückweisung, eine Umgehung der Grenzkontrolle wirksam verhindern und sogleich jenen Zustand herstellen, der beim Versuch eines gesetzmäßigen Grenzübertrittes bestehen würde (VfGH 10.06.1994, B 1117/93 und B 1119/93). Verfahrensfreie Maßnahmen kommen jedoch in der Konstellation eines bereits durchgeführten Verwaltungsverfahrens, das mit einem vollstreckbaren Titel in Bezug auf einen anderen Staat abgeschlossen worden ist, nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0175 zur Nichtanwendung des § 45 Abs. 1 Z 1 FPG bei Vorliegen einer asylrechtlichen Ausweisung bzw. einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG). Gleiches muss auch im Fall der Beschwerdeführerin, gegen die ein Aufenthaltsverbot gem. § 86 Abs. 1 FPG aF vorliegt, gelten. Die Zurückschiebung kam daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht in Betracht.
2. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, das Bundesamt sei zur Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG sachlich nicht zuständig gewesen. Diese Ansicht ist verfehlt:
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem Bundesamt die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamtes fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des Bundesamtes nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst. Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das Bundesamt, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig war.
3. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde in Schubhaft genommen werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gegen die Beschwerdeführerin wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 12.9.2013, 2013/21/0110).
Da gegen die Beschwerdeführerin ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht, konnte die belangte Behörde mit der Möglichkeit der Abschiebung tatsächlich rechnen; sie führte diese drei Tage nach Inschubhaftnahme auch tatsächlich durch.
5. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107).
Die Beschwerdeführerin hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie hat in Österreich nie legal gearbeitet, ist mittellos und unterstandslos. Sie verfügt somit über kein soziales Netz in Österreich, das die Annahme tragen könnte, dass sie nicht untertauchen, sondern sich dem Abschiebeverfahren stellen würde.
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist, kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, 2008/21/0191).
Die Beschwerdeführerin missachtet konsequent die strafrechtlichen, melderechtlichen und fremdenrechtlichen Bestimmungen in Österreich:
Sie war außerhalb von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren seit 2006 nicht legal gemeldet und reiste mehrfach - allein seit April 2014 sieben Mal - im Bewusstsein und entgegen des Aufenthaltsverbots nach Österreich ein. Sie ist im Bundesgebiet unterstandslos und wäre auf freiem Fuß für die Behörden nicht greifbar gewesen. Auf Grund ihres über mehrere Jahre gezeigten Verhaltens ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf freiem Fuß ihren Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 23.09.2010, 2009/21/0280; 25.03.2010, 2009/21/0121)
Angesichts der zahlreichen Vermögens,und Gewaltdelikte der Beschwerdeführerin erhöht sich im Sinne dieser Rechtsprechung zudem das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektuierung der Abschiebung.
6. Der Sicherungszweck kann auch nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden:
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Gemäß Abs. 2 ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Abs. 3 sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde gemäß Abs. 4 seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird. Gemäß Abs. 5 steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten. Gemäß Abs. 6 hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Gemäß Abs. 7 kann die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen. Gemäß Abs. 8 ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gemäß Abs. 9 können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
Die Beschwerdeführerin verfügt, wie bereits ausgeführt, über keinen festen Wohnsitz und keine beruflichen Bindungen zu Österreich. Sie hat hier keine Familie und ist auch sozial nicht integriert. Auf Grund der Mittellosigkeit scheidet die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung von vornherein aus. Auf Grund des von Beschwerdeführerin gesetzten Vorverhaltens (insbesondere der mehrfachen Einreise unmittelbar nach Abschiebung und dem dauerhaften Aufenthalt im Verborgenen) ist der belangten Behörde auch darin zuzustimmen, dass mit dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung (§ 77 Abs. 3 Z 2 FPG) oder dem gelinderen Mittel der Unterkunftnahme in vom Bundesamt bestimmten Räumlichkeiten (§ 77 Abs. 3 Z 1 FPG) nicht das Auslangen gefunden werden kann. Mit dem unsubstantiiertes Vorbringen, dass nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin dem Auftrag, an einem bestimmten Ort Unterkunft zu nehmen oder der periodischen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen wäre, vermag die Beschwerde vor dem Hintergrund des langjährigen Verhaltens der Beschwerdeführerin, insbesondere in den Wochen vor der Verhängung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft, keine Zweifel an dieser Feststellung zu wecken.
Das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, liegt im Fall der Beschwerdeführerin auch deshalb besonders nahe, weil bei Verhängung der Schubhaft bereits feststand, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin sehr zeitnah erfolgen kann und wird.
7. Die Verhängung der Schubhaft ist auch wegen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht unverhältnismäßig:
Da die Beschwerdeführerin bei der Schubhaftverhängung keine Angaben hiezu machte, das Gutachten vom 14.07.2014 die Haftfähigkeit belegte und auch in den amtsärztlichen Untersuchungen in den zeitnahen fünf Schubhaftverfahren in den sechs Wochen davor keine Haftunfähigkeit außer dem einen Vorfall, bei dem die Beschwerdeführerin Methadon konsumierte, feststellen konnte, durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin bei Schubhaftverhängung gesund und haftfähig war.
Es liegen auch keine Erkrankungen vor, die die Schubhaft trotz Vorliegen von Haftfähigkeit unverhältnismäßig gemacht hätten:
Während der Zeit, als die Beschwerdeführerin abstinent war, dh. vor und während der zu prüfenden Schubhaft, konnten, so der Amtsarzt am 14.07.2014, keine psychischen Symptome exploriert werden.
Selbst im Falle des Vorliegens einer psychischen Erkrankung wäre vor dem Hintergrund der Möglichkeit der psychiatrischen Betreuung in der Schubhaft im Falle der Beschwerdeführerin angesichts des in ihrem Fall hohen Risikos des Untertauchens in Folge des von ihr bislang gesetzten Verhaltens und in Ermangelung sozialer Anknüpfungspunkte im Inland sowie dem starken öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Außerlandesbringung angesichts ihrer Delinquenz die Verhängung von Schubhaft nicht unverhältnismäßig gewesen.
8. Im Falle der Beschwerdeführerin überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung der Beschwerdeführerin deren Interesse an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit. Die Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft sind daher unter Berücksichtigung des Einzelfalls verhältnismäßig.
9. Diese Voraussetzungen fielen auch nicht während der Anhaltung in Schubhaft weg: Weder im Rahmen der amtsärztlichen Kontrollen, noch im Rahmen der psychiatrischen Befundung wurde eine Haftunfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt.
Die belangte Behörde betrieb die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin zügig; die Beschwerdeführerin wurde am 17.07.2015, somit binnen drei Tagen abgeschoben. Auch die Dauer der Anhaltung in Schubhaft war somit nicht unverhältnismäßig.
10. Da die Schubhaft der Beschwerdeführerin bereits vor Erhebung der Schubhaftbeschwerde in Folge Abschiebung endete, war kein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen.
Zu A.II.) Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist die belangte Behörde gemäß Abs. 3 obsiegende und die Beschwerdeführerin unterlegene Partei. Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegener Partei gemäß Abs. 1 kein Kostenersatz.
3. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Die belangte Behörde beantragte Kostenersatz iHv € 57,40 an Vorlageaufwand und € 368,80 an Schriftsatzaufwand. Ihr gebührt daher gemäß § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz iHv € 426,20.
4. Da im Verfahren keine Barauslagen angefallen sind, ist von einem Barauslagenersatz gemäß § 76 AVG iVm § 17 VwGVG abzusehen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dies ist umso mehr der Fall, als sich die Beschwerde abgesehen von der Frage der Befolgung gelinderer Mittel und dem Gesundheitszustand er Beschwerdeführerin keine Ausführungen zum Sachverhalt finden. Doch auch in diesen beiden Punkten wurde der festgestellte Sachverhalt nicht substantiiert bestritten: Dass die Beschwerdeführerin die Anordnung gelinderer Mittel befolgen würde, stellte die Beschwerde (anders etwa als in den VwGH 18.02.2009, 2006/21/0273; 24.01.2013, 2012/01/0230, zugrunde liegenden Fällen) nur völlig unsubstantiiert in den Raum. Mit der Angabe; mit der Angabe, die Beschwerdeführerin "scheine" psychische Probleme zu haben, trat die Beschwerde den zahlreichen amtsärztlichen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin ebenso wenig substantiiert entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu A.I. nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage zu A.II. und A.III. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar und wurde für die Zeit vor dessen Inkrafttreten durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt (vgl. VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008).
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