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L515 2109908-1•BVwG L515 2109908-1
L515 2109908-1Bundesverwaltungsgericht13.07.2015
ersatzlose Behebung, Haft, rechtliche Verhinderung, Rechtsanschauung<br/>des VwGH, wesentlicher Verfahrensmangel
L515 2109908-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.
Serbien, vertreten durch: Mag. JURACZKA Franz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2015, Zl. 338379903/150339145 zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides
des Bundesasylamtes vom 15.06.2015, Zl. 338379903/150339145 wird gem. § 28 Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei (bP) ist ein Staatsbürger der Republik Serbien, welcher in der Vergangenheit im Besitz eines Aufenthaltstitels war, welcher wiederholt verlängert wurde, zuletzt gültig bis 11.12.2014.
Am 11.2.2014 ermordete die bP ihre vormalige Freundin und wurde deshalb rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt. Gegenwärtig verbüßt die bP die Freiheitsstrafe, als voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt steht der 17.2.2032 fest.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der bP kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. 57, 55 AsylG erteilt, Gem. § 10 (2) AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z1 erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I).
Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen die bP ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II).
Gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich dem oben dargestellten Hergang des Verfahrens
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsge-richtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriften
§ 52 FPG lautet:
"Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) - (8) ...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) - (11) ..."
§ 24 NAG lautet:
"Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. ...
(2) - (4) ..."
§ 18 BFA-VG lautet:
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) ...
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
(3) - (7) ...
§ 28 VwGVG lautet:
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) - (4) ...
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) - (8) ...
II.3.5. Einzelfallspezifische Überlegungen
Im gegenständlichen ist vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Ermittlungsergebnisses bzw. das Akteninhaltes nicht ersichtlich, ob eine Rückehrentscheidung in § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ihre Deckung findet, weil sichtlich nicht erhoben wurde, ob der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet aufgrund § 24 Abs. 1 NAG sich (noch) als rechtmäßig darstellt, zumal nicht ersichtlich ist, ob ein Verlängerungsantrag ihres befristeten Aufenthaltstitels vor dessen Ablauf gestellt wurde.
Die unvollständige Ermittlung des Sachverhaltes steht daher der Annahme der in § 18 Abs. 2 BFA-VG genannten öffentlichen Interessen entgegen.
Ebenso geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, warum die sofortige Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit höher einzuschätzen ist, wie das aus spezial- und vor allem auch aus generalpräventiven Erwägungen bestehende öffentliche Interesse an einer Strafverbüßung, wie dies auch im Urteil des Strafgerichts ausgeführt wurde ("allgemein-prohibitive Gesichtspunkte").
Der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt der Strafhaft wurde mit 17.2.2014 festgelegt liegen gegenwärtig bzw. zeitnahe die Voraussetzungen etwa des § 133a StVG oder etwa des § 46 StGB sichtlich nicht vor.
Auch weitere Umstände, wie etwa solche, welche auf eine sehr zeitnahe Entlassung aus der Strafhaft hindeuten und daher die genannten öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise der bP vorliegen, wurden seitens der belangten Behörde nicht dargelegt und ergab sich derartiges auch nicht aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 28 Abs. 5 VwGVG stellt einen eigenen Tatbestand dar, welcher das Gericht ermächtigt, angefochtene Bescheide durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. [...] Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl.Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28).
Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66, führen mwN auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu aus: "Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben" (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66).
Da die Erlassung des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides basierend auf der seitens der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlage schon dem Grunde nach rechtswidrig war, und der Bescheid in dieser Hinsicht nicht hätte erlassen werden dürfen, ist im Lichte der oa. Ausführungen mit einer Behebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG vorzugehen.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Spruchpunktes im Lichte der genannten Gründe war auf allenfalls weitere monierte Verfahrensmängel nicht einzugehen.
Mit der Behebung des genannten Spruchpunkteis ist noch nichts über die Rechtmäßigkeit des Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gesagt und wird hierüber separat zu entscheiden sein.
Zur Revisionsentscheidung
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere auch zu den Vorgängerbestimmungen des § 18 (2) BFA-VG (vgl. §§ 58 und später 57 FPG in der jeweils geltenden aF; vgl. hierzu etwa Erk. d. VwGH vom 16.1.1985, 84/11/0234), bzw. der Vorgängerbestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) abgeht. Zudem ist auf den klaren Wortlautes des Gesetzes zu verweisen.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die fremdenrechtliche Diktion und Zuständigkeiten zum Teil änderten, kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Wie bereits angeführt, orientiert sich das ho. Gericht, soweit im gegenständlichen Fall eine einheitliche Rechtsprechung zu inhaltlich gleichen Vorgängerbestimmungen besteht, auch an diesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen konnte aufgrund der anzunehmenden Sprachkenntnisse der bP entfallen.
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