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G312 2013264-1•BVwG G312 2013264-1
G312 2013264-1Bundesverwaltungsgericht13.07.2015
entschiedene Sache, Invaliditätspension, Rechtswidrigkeit
G312 2013264-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch
XXXX, in XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten vom 16.09.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 idgF, sowie § 258 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. 1955/189 idgF, s t a t t g e g e b e n.
und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos b e h o b e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.09.2014, Zl. XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vom 12.08.2014 auf Weitergewährung der Witwenpension gemäß § 360b ASVG iVm § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Nach Angabe der Rechtsgrundlagen (§ 360b ASVG sowie § 68 Abs. 1 AVG) erschöpfte sich die Begründung der belangten Behörde wie folgt: "Da über den Antrag auf Weitergewährung der Witwenpension bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.01.2013 entschieden wurde und sich seit dieser Entscheidung keine Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben hätte, sei der Antrag zurückzuweisen."
Abschließend enthielt der Bescheid nur mehr eine Rechtsmittelbelehrung. Dem angefochtenen Bescheid fehlte eine Sachverhaltsdarstellung ebenso wie eine entsprechende rechtliche Beurteilung.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht die mit 15.10.2014 datierte und am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, XXXX, mit der Begründung, dass sich die Sach- und Rechtslage dadurch geändert habe, dass der BF mit Bescheid der PVA vom 07.08.2014 eine Invaliditätspension für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.05.2015 zuerkannt worden sei. Daher sei unrichtig, dass sich keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hätte, weshalb die belangte Behörde in der Sache selbst zu entscheiden verpflichtet gewesen wäre.
Die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich seit dem rechtskräftigem Bescheid vom 09.01.2013 - Ablehnung des Antrages auf Weitergewährung der Witwenpension, da keine Invalidität vorgelegen sei - keine Änderungen in der Sach- oder Rechtslage ergeben hätte und habe den Antrag der BF vom 12.08.2014 zu Unrecht zurückgewiesen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde über den Antrag der BF vom 12.08.2014 in der Sache selbst entscheiden müssen.
Mit Bescheid der PVA Landesstelle Kärnten vom 07.08.2014 zu XXXX habe die PVA einen Anspruch der BF auf Invaliditätspension für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.05.2015 anerkannt. Der Bescheid sei sohin bereits vor dem Antrag der BF vom 12.08.2014 ergangen. Daher habe sich die belangte Behörde - es sei keine Änderungen in der Sach- und Rechtslage seit der Entscheidung mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.01.2013 eingetreten - geirrt.
Der angefochtene Bescheid sei aus diesen Gründen mit Rechtswidrigkeit behaftet und es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag auf Weitergewährung der Witwenpension stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
3. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 23.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
In der beigefügten Stellungnahme bestritt die belangte Behörde das Vorbringen der BF. Gemäß § 285 Abs. 2 ASVG sei eine Witwenpension weiter zu gewähren, wenn der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Ablauf der Frist, für die die Pension zuerkannt wurde, in sinngemäßer Anwendung der §§ 254 Abs 1 Z 1 und 255 Abs 3 als invalid anzusehen sei und die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt werde. Eine gemäß § 258 Abs 2 ASVG befristet zuerkannte Witwenpension könne daher nur dann weitergewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung der Witwenpension gleichzeitig Invalidität vorliegen würde und die Weitergewährung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist bzw. dem Wegfall der Witwenpension beantragt werden würde.
Darüber sei mit Bescheid vom 09.01.2013 rechtskräftig entschieden und festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt des Wegfalls der Witwenpension (welche bis 31.01.2011 befristet war) keine Invalidität vorgelegen sei.
Aus der Tatsache, dass nunmehr mit Bescheid vom 08.08.2014 der Anspruch auf Invaliditätspension für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.05.2015 anerkannt worden sei, ergebe sich keine Änderung der Sach- und Rechtslage, da entsprechend des Wortlautes des § 258 Abs. 2 ASVG eine nachträglich eintretende Invalidität nicht zur Weitergewährung einer Witwenpension führen könne.
Es werde daher beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den bekämpften Bescheid zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF wurde mit Bescheid vom 17.10.2007 die Witwenpension nach dem Verstorbenen XXXX ab 01.07.2007 anerkannt und mit Ablauf von 30 Kalendermonaten ab dem Monatsersten nach dem Todestag des Versicherten befristet.
Am 05.01.2010 stellte Frau XXXX einen Antrag auf Invaliditätspension, sowie am 09.02.2010 einen Antrag auf Weitergewährung der ursprünglich mit 30 Monaten befristeten Witwenpension, da sie sich invalide fühlte.
Mit Bescheid vom 19.02.2010 wurde die bis 31.12.2009 befristete Witwenpension bis 31.01.2011 weitergewährt.
Am 03.11.2010 beantragte die BF die neuerliche Weitergewährung der ihr zuerkannten Pension.
Mit 09.01.2013 wurde der Antrag vom 03.11.2010 auf Weitergewährung der Witwenpension abgelehnt und damit begründet, dass Invalidität nicht mehr vorliegen würde.
Mit Bescheid vom 07.08.2014 sprach die belangte Behörde der BF den Anspruch auf Invaliditätspension für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.05.2015 zu.
Am 16.09.2014 wies die belangte Behörde den Antrag vom 12.08.2014 auf Weitergewährung der Witwenpension gemäß § 68 Abs. 1 AVG - wegen entschiedener Sache - zurück und begründet die Entscheidung damit, dass sich keine Änderungen in der Sach-noch Rechtslage ergeben hätten.
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Pensionsversicherungsanstalt und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß
Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gemäß Abs. 3 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zu Spruchteil A): Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen.
Zu diesen zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 30.06.2009, Zl. 2006/08/0267).
Die Zurückweisung eines Pensionsantrages wegen entschiedener Sache stellt eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG dar, über die der Landeshauptmann als Einspruchsbehörde dahin zu entscheiden hat, ob "entschiedene Sache" vorliegt oder nicht (VwGH 24.10.1985, Zl. 85/08/0131; VwGH 20.04.1993, Zl. 91/08/0092).
Die Beschwerdeführerin behauptet, es liege keine res iudicata vor. Die belangte Behörde irre sich, wenn sie von einer unveränderten Sach- und Rechtslage ausgehe, da der BF mit Bescheid vom 07.08.2014 eine Invaliditätspension für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.05.2015 zuerkannt worden sei und sich damit sehr wohl eine Änderung ergeben hätte. Bei richtiger Beurteilung hätte die belangte Behörde über den Antrag der BF in der Sache selbst entscheiden müssen.
Bereits mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 285 Abs. 2 ist eine Witwenpension weiter zu gewähren, wenn der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt der Ablauf der Frist, für die die Pension zuerkannt wurde, in sinngemäßer Anwendung der §§ 254 Abs. 1 Z 1 und 255 Abs. 3 als invalid anzusehen ist und die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wird.
Mit Bescheid vom 09.01.2013 entschied die belangte Behörde über die Ablehnung der Witwenpension, welche bis 31.01.2011 befristet war, und begründete dies mit der mangelnden Invalidität der BF.
Mit Bescheid vom 08.08.2014 wurde der BF eine befristete Invaliditätspension vom 01.06.2014 bis 31.05.2015 zuerkannt.
Gegenständlich hat die belangte Behörde weder im angefochtenen Bescheid dargelegt, warum sie zur Ansicht gelangt, dass eine idente Sache einer neuerlichen Entscheidung entgegensteht und somit wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, noch hat sie von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG Gebrauch gemacht, um ihre Rechtsansicht ausführlich darzulegen. Somit konnte sie der BF nicht substanziiert entgegen treten, wenn diese aufgrund der mittlerweile rechtskräftig zuerkannten Invalidität der Ansicht ist, dass für sie daher sehr wohl einen Anspruch auf Witwenpension besteht.
Der äußerst knapp gehaltene angefochtene Bescheid entspricht grundsätzlich nicht den gesetzlichen Anforderungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere der Bestimmungen der §§ 58ff AVG.
Da entsprechend des Erkenntnisses des VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, das Bundesverwaltungsgericht primär zur meritorischen Sachentscheidung verpflichtet ist, wird trotz dieser gravierenden Bescheidmängel und trotz der Versäumnis der belangten Behörde, von der gesetzlich vorgesehen Möglichkeit zur Erstellung einer Beschwerdevorentscheidung zur "Sanierung" von - aus edv-technischen Gründen - knapp gehaltenen erstinstanzlichen Bescheiden gegenständlich inhaltlich entschieden.
Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 28 Abs. 4 VwGVG kommt der Sachentscheidung in den Fällen des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu (VwGH 26.06.2014,
Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z. 2 VwGVG vor, so hat das VwG in der Sache zu entscheiden.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Identität der Sachlage ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 24.06.2014, Zl. Ro 2014/05/0050, mwN). Eine solche Änderung des Sachverhalts in Bezug auf die in beiden Verfahren gegenständliche Weitergewährung der Witwenpension ist jedenfalls aufgrund der mittlerweile vorliegenden festgestellten Invalidität ersichtlich, die zum Zeitpunkt der ersten Ablehnung gerade nicht vorlag. Zudem besteht in zeitlicher Hinsicht - Datum der neuerlichen Antragstellung - eine Divergenz zur negativ entschiedenen Antragstellung vom 09.01.2013. Daher hat die belangten Behörde - wie auch die BF zutreffend einwendet - in der Sache zu entscheiden und den gegenständlichen Antrag zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben.
Die Rechtskraftwirkung eines behördlichen Ausspruches besteht darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerdings untersucht und entschieden werden darf. Diese Rechtskraftwirkung hat zur Voraussetzung, dass das Sachbegehren und der Rechtsgrund des neuen Anspruches mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrunde des rechtskräftig entschiedenen Anspruches übereinstimmen oder, anders ausgedrückt, dass Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und Entstehungsgrunde des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Festlegung vorgetragen wird, übereinstimmen. (VwGH 03.04.1979, 1295/78).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (VwGH 24.01.2012, Zlen. 2008/18/0422 und 0425; VwGH 06.06.2012, Zl. 2009/08/0226; VwGH 10.10.2012, Zl. 2008/18/0714, jeweils mwN). Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann
(VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344; VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0163; VwGH 26.06.2012, Zl. 2009/11/0059).
Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an (VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102, mwN). Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 29.09.2010, Zl. 2007/10/0041).
Die Zurückweisung eines Antrages auf eine Versehrtenrente wegen entschiedener Sache stellt eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG dar, über welche die Einspruchsbehörde dahingehend zu entscheiden hat, ob eine entschiedene Sache vorliegt oder nicht (VwGH 20.04.1993, Zl. 91/08/0092; VwGH 30.06.2009, Zl. 2006/08/0267).
Die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 68 Abs 1 AVG kommt nur dann in Betracht, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht hingegen dann, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert also ihre Identität, wenn in den entscheidungswesentlichen Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (VwGH 23.10.1995, Zl. 95/10/0012; VwGH 27.01.1997, Zl. 96/10/0213; VwGH 20.09.2000, Zl. 97/03/0385).
Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhalts Walter/Mayer Rz 483). Beispielsweise geht der VwGH davon aus, dass ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von der Behörde nur für den Entscheidungszeitpunkt abgewiesen wird und dies einem späteren neuen Antrag nicht entgegen steht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 25).
Nicht in allen Fällen hat die Änderung der Sach- oder der Rechtslage zur Folge, dass eine neue "Sache" iSd § 68 AVG vorliegt, die eine neue, geänderte Entscheidung der Verwaltungsbehörde zulässt. Dies hängt unter anderem davon ab, welche Bedeutung die maßgeblichen Rechtsvorschriften einer Änderung der Sachlage für die (Un)Abänderbarkeit des früher ergangenen Bescheides beimessen. Bei Bescheiden mit Dauerwirkung (bei dynamischen oder Dauerrechtsverhältnissen kann sich aus dem Sinn und Zweck ihrer rechtlichen Grundlagen oder ihrer normativen Aussage ergeben, dass sie von vornherein auch dann weiterhin Geltung beanspruchen, wenn sich die Sachlage änderte. So deuten Bestimmungen, die für die Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden spezielle sachliche Voraussetzungen festlegen, darauf hin, dass ausserhalb dieser Voraussetzungen liegende Änderungen der Sachlage einen Widerruf oder die Abänderung der Entscheidung nicht zu rechtfertigen vermögen, sondern solche Bescheide ansonsten - unabhängig vom Fortbestehen der Sachlage, die für ihren Inhalt ausschlaggebend war - grundsätzlich Geltung haben sollen. Ähnliches gilt für Rechtsvorschriften, die darauf abstellen, dass die sachlichen Voraussetzungen nur im Zeitpunkt der Erteilung der Berechtigung oder der Entscheidung über die Verpflichtung vorliegen müssen. Auch daraus lässt sich ableiten, dass der spätere Wegfall der Voraussetzungen ohne Bedeutung ist und keine neue Entscheidung in der Sache zulässt. Als typische Bespiele für derartige Dauerwirkung gelten die Erteilung einer Baugenehmigung oder die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 29).
Gegenständlich handelt es sich um einen Antrag auf Weitergewährung einer Witwenpension, welche ursprünglich bis 31.01.2011 befristet war.
Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", der durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. (VwGH 28.09.1992, Zl. 92/10/0055).
Gemäß § 258 Abs. 1 ASVG hat Anspruch auf
1. Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten;
2. Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin.
(2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten (Ehegattin),
1. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es wäre denn, dass die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat;
2. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der andere Ehegatte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension hatte, es wäre denn, dass
a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder
b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder
c) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat;
3. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr (die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine in Z 2 bezeichnete Pension hatte, es wäre denn, dass die Ehe zwei Jahre gedauert hat
Wäre der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, für die die Pension zuerkannt wurde, in sinngemäßer Anwendung der §§ 254 Abs. 1 Z 1 und 255 Abs. 3 als invalid anzusehen und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Der Anspruch auf eine befristet zuerkannte bzw. für die Dauer der Invalidität weitergewährte Witwen(Witwer)pension erlischt ohne weiteres Verfahren, wenn sich der Bezieher (die Bezieherin) einer solchen Pension wiederverehelicht.
Gegenständlich wurde der BF mit Bescheid vom 17.10.2007 die Witwenpension nach dem Verstorbenen XXXX ab 01.07.2007 anerkannt. Der Anspruch erlischt spätestens mit dem Ablauf von 30 Kalendermonaten ab dem Monatsersten nach dem Todestag des Versicherten. Mit 05.01.2010 stellte Frau XXXX einen Antrag auf Invaliditätspension, sowie am 09.02.2010 einen Antrag auf Weitergewährung der mit 30 Monaten befristeten Witwenpension, da sie sich invalide fühlte. Mit Bescheid vom 19.02.2010 wurde die bis 31.12.2009 befristete Witwenpension bis 31.01.2011 weitergewährt. Mit 03.11.2010 wurde die neuerliche Weitergewährung von der BF beantragt. Mit 09.01.2013 wurde der Antrag vom 03.11.2010 auf Weitergewährung der Witwenpension abgelehnt, da Invalidität nicht mehr vorliegen würde. Mit Bescheid vom 08.08.2014 wurde der BF die Invaliditätspension für die Zeit vom 01.06.2014 bis 31.05.2015 zuerkannt.
Die belangte Behörde hat selbst in ihrer der Vorlage beigefügten Stellungnahme auf die materiell-rechtliche mangelnde Voraussetzung der BF hingewiesen, allein daraus ist bereits ersichtlich, dass die belangte Behörde inhaltlich zu entscheiden gehabt hätte.
Gegenständlich ist somit keinesfalls von einer identen Sache im Sinne der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen.
Im gegenständlichen Beschwerdefall war somit der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde hat die BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, ZI. 98/01/0308, und 21.01.1999, ZI, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, ZI, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSIg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013,
Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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