BVwG W179 1436197-1

W179 1436197-1Bundesverwaltungsgericht12.07.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Sippenhaftung, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W179 1436197-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.1436197.1.00

Spruch

W179 1436197-1/ 33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Daniel Zipfel und Mag. Marie Möller, beide in 1080 Wien, Blindengasse 44, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl XXXX, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Internationaler Schutz

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, iVm § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, stattgegeben und XXXX, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr 1/930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1. Der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz XXXX stammender, volljähriger, afghanischer Staatsangehörige, beantragte am XXXX internationalen Schutz.

2. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag im Wesentlich an, dass sein XXXX [sic!] in Afghanistan gearbeitet und der Beschwerdeführer ihn dabei unterstützt habe. XXXX des Beschwerdeführers habe immer wieder Drohanrufe von den Taliban erhalten und habe "XXXX" kandidiert. Deshalb hätten der Beschwerdeführer und XXXX viele Feinde, die den Beschwerdeführer hätten töten wollen. Einige Male seien sie angegriffen sowie einmal entführt und verprügelt worden. Daher habe

XXXX des Beschwerdeführers seine XXXX zurückgezogen und habe im "XXXX" gearbeitet. Die Feindschaft sei jedoch geblieben und aus diesem Grund seien zuerst XXXX schlussendlich der Beschwerdeführer aus Afghanistan geflohen. Da der Beschwerdeführer Angst vor Verfolgungen und sogar dem Tod gehabt habe, habe er sich zur Flucht aus seiner Heimat entschieden.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben.

3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen erneut befragt im Wesentlichen an, dass XXXX bei XXXX habe. Er sei jedoch nicht gewählt worden. Zudem habe XXXX des Beschwerdeführers als XXXXkandidiert. Für diese Kandidatur habe er seine Arbeit unterbrechen müssen und habe dann XXXX weitergearbeitet. XXXX sei für die XXXX zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer habe XXXX geholfen und sei ca ein Jahr lang sein XXXX gewesen. XXXX XXXX gewesen und der Beschwerdeführer sei von den Gegnern XXXX bedroht worden. Sie hätten beabsichtigt, auf diese Weise XXXX XXXX abzuhalten. Der Beschwerdeführer habe zudem eine Frau kennengelernt, in die er sich verliebt habe. Der Vater dieser Frau sei mit der Verbindung nicht einverstanden gewesen. Der XXXX. Das sei XXXX gewesen. XXXX des Beschwerdeführers gekommen und habe den Beschwerdeführer mit dem Tode gedroht. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer XXXX XXXX gegangen, aber auch dort sei er von XXXX bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe keine Anzeige erstattet, weil XXXX sei. Ferner hätte der Beschwerdeführer, als er noch als

XXXX gearbeitet habe, ein Schriftstück der Taliban gefunden, in welchem er bedroht worden sei. Würde der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren, hätte er Probleme XXXX zu erwarten.

Der Beschwerdeführer verneinte, wegen seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden zu sein. Er negierte, jemals Probleme mit den Behörden gehabt zu haben oder Mitglied einer politischen Partei sowie einer Organisation gewesen zu sein.

2. Der angefochtene Bescheid:

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX (Beginn der Abholfrist XXXX laut Rückschein) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch jenen auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei einer aktuellen und konkreten Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht ausgesetzt gewesen und dies sei zukünftig auch nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keinem erhöhtem Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sei hier kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 Abs 1 EMRK.

5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Verein als Rechtsberater für das "Beschwerdeverfahren" vor dem damaligen Asylgerichtshof bei.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

6. Gegen jenen Bescheid (Spruchpunkt I., II. und III.) richtet sich die vorliegende, noch an den Asylgerichtshof gerichtete, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. In dieser wird der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angefochten, mit dem Begehren, 1. den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, 2. für den Fall der Abweisung des ersten Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstadt Afghanistan zu komme, 3. festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig sei, sowie 4. sich durch eine mündliche Verhandlung persönlich von den Fluchtgründen und der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu überzeugen.

7. Die belangte Behörde legt die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

8. Mit Telefax vom XXXX legt der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung über die Absolvierung eines Deutschkurses vor.

9. Mit Telefax vom XXXX bringt der Beschwerdeführer eine Vollmacht in Vorlage, die eine näher bestimmte Person bevollmächtigt, ihn insbesondere im Asylverfahren zu vertreten. Diese umfasst eine Zustellvollmacht.

10. Mit Telefax vom XXXX übermittelt der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme und stellt die Anträge:

1. eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen,

2. den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, und in eventu

3. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde.

11. Mit beim Asylgerichtshof am XXXX eingelangtem Schreiben bringt der Beschwerdeführer ein "Schreiben XXXX" in Vorlage, in welchem die Tätigkeit des Beschwerdeführers XXXX bestätigt werde. Der Beschwerdeführer habe dieses Schreiben Mitte September über einen Boten erhalten, welcher von Afghanistan nach Wien gereist sei.

12. Am XXXX beauftragt der Asylgerichtshof eine Übersetzung dieses Schreibens in die deutsche Sprache. (Eine diesbezügliche Übersetzung findet sich augenscheinlich nicht im Akt des Asylgerichtshofes und wurde eine Übersetzung dieses Schreibens in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes nachgeholt.)

13. Mit beim Asylgerichtshof am XXXX sowie hg am XXXX eingelangten Schreiben übermittelt der Beschwerdeführer diverse Deutschkursbestätigungen.

14. Mit Telefax vom XXXX legt die vom Beschwerdeführer bevollmächtigte näher bestimmte Person eine Subvollmacht für eine dritte näher bestimmte Person bis einschließlich XXXX vor.

15. Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer (für dieses Verfahren beeideten und bestellten) Dolmetscherin eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer rechtsvertreten teilnimmt. Die belangte Behörde bleibt der Verhandlung entschuldigt fern, beantragt die Abweisung der Beschwerde und Einholung einer aktuellen Stellungnahme der Staatendokumentation, falls das Bundesverwaltungsgericht von den bisherigen Länderfeststellungen abzuweichen gedenke, sowie die Übermittlung des Verhandlungsprotokolls. Im Rahmen der Befragung werden die Antragsgründe des Beschwerdeführers eingehend erörtert.

In der Verhandlung werden vom Beschwerdeführer zudem XXXX Bestätigungen über absolvierte Deutschkurse in Vorlage gebracht.

16. Mit Telefax vom XXXX bringt der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den in der hiergerichtlichen mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderfeststellungen ein.

17. Das Bundesverwaltungsgericht stellt der belangten Behörde (nochmals) das Verhandlungsprotokoll vom XXXX, sowie (erstmal) das in der hg Verhandlung dem Beschwerdeführer ausgehändigte Exzerpt zu den Länderfeststellungen und die dazu vom Beschwerdeführer eingebrachte Stellungnahme zu.

Zugleich räumt das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde binnen einer Frist von drei Wochen die Möglichkeit ein, zu diesen Exzerpt sowie der zugehörigen Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderfeststellungen eine Äußerung einzubringen, sowie sich binnen gleichen gleicher Frist zum Verhandlungsprotokoll und dem darin enthaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere zur beruflichen Stellung XXXXund seiner Feinde sowie zu dem Vorbringen, der Übersetzer von der belangten Behörde sei XXXX gewesen und habe es somit Verständigungsprobleme gegeben, eine Stellungnahme abzugeben. (Die Antwort der Behörde langt hg am 20. Mai 2015 ein; siehe unten.)

18. Mit Telefax vom XXXX legt der Beschwerdeführer nochmals eine Deutschkursbestätigung vor.

19. Mit Schreiben vom XXXX legt der Beschwerdeführer den in der Beschwerdeverhandlung als Beweismittel beantragten Brief XXXX samt zugehörigem Kuvert, beides im Original, unter Anschluss von Ausdrucken diverser Internet-Homepages vor.

20. Am XXXX beauftragt das Bundesverwaltungsgericht die für das hg Verfahren bestellte und beeidete Dolmetscherin, den in Vorlage gebrachten Brief samt Kuvert in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die zugehörige Übersetzung langt hiergerichtlich am XXXX ein.

21. Am XXXX geht beim Bundesverwaltungsgericht die mit hg Schreiben vom XXXX anheimgestellte behördliche Stellungnahme zu den vorgebrachten Verständigungsschwierigkeiten des Beschwerdeführers mit dem erstbehördlichen Dolmetscher unter Anschluss eines Zeitungsartikels zu den sprachlichen Unterschieden zwischen XXXXein.

Schließlich stellt die belangte Behörde in diesem Schreiben klar, zu den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Stellungnahme abzugeben.

22. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelt der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX eine Kopie des vom Beschwerdeführer vorgelegten Briefes samt Kuvert des XXXX zur dortigen Arbeit XXXX unter Anschluss der hiergerichtlich eingeholten Übersetzung beider Dokumente. Das Bundesverwaltungsgericht stellt der belangten Behörde anheim, sich zu diesen zwei vorgelegten Beweismitteln binnen zehn Tagen zu äußern. Die Zustellung dieses Schreibens an die belangte Behörde erfolgt am XXXX. Bis zur Ausfertigung dieser Entscheidung langt beim Bundesverwaltungsgericht zu jenem Beweismittel keine Stellungnahme der belangten Behörde ein.

23. Mit Schreiben vom XXXX stellt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX zu den in der hiergerichtlichen Verhandlung behaupteten Verständigungsschwierigkeiten und Sprachunterschieden zwischen XXXX samt beigeschlossenen Mediengericht zu und stellt dieser eine Äußerung binnen einer Woche anheim.

24. Am XXXX geht beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den monierten Sprachunterschieden zwischen

XXXX sowie eine erneute Substitutionsvollmacht, diesmal zeitlich unbefristet, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, heißt XXXX, ist Staatsangehöriger Afghanistans, zugehörig der Volksgruppe der XXXX und bekennt sich zum moslemischen (XXXX) Glauben. Für den Zweck des hg Verfahrens wird als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX als glaubhaft erachtet. Seine XXXX. Daneben spricht der Beschwerdeführer XXXX. Der Beschwerdeführer XXXX.

Der Beschwerdeführer stammt mit seiner Familie ursprünglich aus der Provinz XXXX, konkret aus XXXX. Er besuchte dort XXXX betreiben in dieser Heimatstadt ein XXXX und leben dort gemeinsam XXXX

XXXXXXXX XXXXXXXX, XXXX XXXX

XXXX Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, spricht gut Deutsch und besuchte mehrere Deutschkurse in Österreich.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte hier am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

1. 2 Zur Verfolgung des Beschwerdeführers:

XXXX des Beschwerdeführers war und ist in leitender Funktion XXXX tätig. Der Beschwerdeführer war zeitweise XXXX, de facto arbeitete er jedoch für XXXX XXXX.

XXXX XXXX war ua auch für die XXXX in Afghanistan zuständig und erhielt in diesem Zusammenhang Drohungen.

Der BF ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Zusammenschau mit der beruflichen Tätigkeit XXXX XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem BF, dass er verletzt oder getötet wird.

Einen effektiven Schutz des Afghanischen Staates vor dieser Verfolgungsgefahr hat der BF nicht zu erwarten.

1. 3 Feststellungen zum Herkunftsstaat/Drittstaat:

Überblick über die politische Lage:

Die Einwohnerzahl der islamischen Republik Afghanistan wird zwischen 24 bis 33 Millionen geschätzt.

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen. Etwa die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen.

Der Präsident wird direkt gewählt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012; Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011, S.1)

Der jüngste monatelange Machtkampf in Afghanistan ist beigelegt. Die Wahlkommission hat den ehemaligen Finanzminister Aschraf Ghani zum künftigen Präsidenten des Landes erklärt. Sein Kontrahent bei der Stichwahl, Ex-Außenminister Abdullah Abdullah, wird eine Art Ministerpräsident in einer Einheitsregierung.

Ghani und Abdullah haben sich darauf geeinigt, gemeinsam zu regieren. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird. Außerdem werden hochrangige Ämter in Regierung, Verwaltung und Justiz zwischen den beiden Lagern aufgeteilt. Allerdings ist noch unklar, wie weit die Macht des neuen "Chefverwalters" gehen wird und inwieweit sich seine Befugnisse mit denen des Präsidenten überschneiden.

Das Weiße Haus gratulierte Ghani und Abdullah zu ihrer Einigung. Die Übereinkunft helfe dabei, die politische Krise Afghanistans zu beenden, hieß es. Das Weiße Haus äußerte zugleich die Erwartung, dass es unter der neuen Regierung nun zu einem Sicherheitsabkommen zwischen den USA und Afghanistan komme. Der bisherige Präsident Hamid Karsai hatte eine Unterzeichnung abgelehnt und dies seinem Nachfolger überlassen. Ein Abkommen würde es den USA ermöglichen, nach dem Truppenabzug Ende 2014 noch eine Restgruppe von mehreren Tausend Soldaten im Land zu belassen.

Sowohl Abdullah als auch Ghani hatten den Wahlsieg für sich beansprucht. Abdullah hatte die erste Runde gewonnen; nach der Stichwahl im Juni erklärte die Wahlkommission Ghani zum Sieger. Das erkannte Abdullah nicht an und drohte, eine Parallelregierung zu bilden. Vor der Einigung der Kontrahenten auf eine gemeinsame Regierung waren die Stimmen neu ausgezählt worden, auf Wunsch Abdullahs verzichtete die Wahlkommission aber darauf, Ergebnisse zu veröffentlichen oder einen Wahlsieger zu benennen. Hauptaufgabe der Regierung wird die Verbesserung der Sicherheit nach dem Abzug der internationalen Schutztruppe sein (Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014).

Sicherheitslage:

Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in Afghanistan geführt hat.

Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden Afghanistans im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der Taliban auf afghanische und ausländische Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen.

Die internationalen Kampftruppen sollen Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der gemeinsamen Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, ist die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent zurückgegangen.

Ein drastischer Anstieg von Angriffen afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe, sogenannte "Insiderangriffe" konnte verzeichnet werden. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden in den ersten 9 Monaten 2012 bereits 61 Soldaten getötet.

Zwei Jahre vor dem Ende ihres Kampfeinsatzes hält die Internationale Afghanistan-Schutztruppe ISAF die Taliban für "extrem geschwächt". Die Taliban müssen inzwischen in Gegenden kämpfen, die früher ihre Rückzugsgebiete waren.

Die Gefechte gegen die Aufständischen würden aber auch nach dem Abzug der NATO-Kampftruppen noch andauern.

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und

1. 954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente.

Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in Afghanistan unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen.

Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den Taliban sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.

Taliban-Führer, Mullah Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden. (APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012)

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen.

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es gelingt, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern.

Mindestens 47 Taliban wurden innerhalb von 24 Stunden im Zuge einer Antiterror-Operation getötet und 26 weitere verletzt. Laut Innenministerium führte die afghanische Nationalpolizei gemeinsam mit der afghanischen Nationalarmee und dem NDS mehrere Antiterror-Operationen durch, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Die Operationen wurden in den Provinzen (Maidan) Wardak, Paktia, Paktika, Ghazni, Laghman, Kunar und Helmand durchgeführt. Der Großteil der toten Taliban war im Ajristan Bezirk in Ghazni zu verzeichnen (Khaama Press 30.9.2014; vgl. MoI 30.9.2014).

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 12 f.)

Regionale Sicherheitslage im Norden des Landes (Provinzen:

Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar): Afghanistans Regionen im Norden gelten als relativ friedlich. In den letzten Jahren nahmen allerdings die Anschläge durch die Taliban zu (RFE 25.7.2013).

XXXX Grundversorgung:

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35)

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)

Medizinische Versorgung:

Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von Frauen und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.

Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium Afghanistans 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in Kabul. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 38; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)

Rückkehrfragen:

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden, denen es generell an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal mangelt. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18)

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Services fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus XXXX und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. (UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und 411)

Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern. (BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)

Echte Dokumente unwahren Inhalts:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30)

Minderheitenrechte:

Die Zahlen zur ethnischen Zusammensetzung der afghanischen

Bevölkerung variieren: Paschtunen 38-42%, Tadschicken 25-27%, Hazara 9-19%, Usbeken 6-9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (AA -

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012).

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkrieges zu Beginn der 90iger Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politsicher Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt.

Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012).

Es gibt keine Gesetze, die ethnischen Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischer Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern.

Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme", bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:

UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011).

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten sowie den in der hg durchgeführten Verhandlung gemachten Angaben des Beschwerdeführers.

Weiters ist im Detail zu würdigen:

2. 1 Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungs-gerichtes.

2. 2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person und Umfeld des BF stützen sich auf seine im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben im behördlichen Verfahren und in der hg Verhandlung.

Der XXXX des Beschwerdeführers, XXXX, ist aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der hiergerichtlichen mündlichen Verhandlung festzustellen (vgl auch XXXX des hg Verhandlungsprotokolls).

Zu den glaubhaft gemachten Feststellungen zum Umfeld des Beschwerdeführers ist zudem festzuhalten, dass diese (größtenteils) schon im angefochtenen Bescheid getroffen und vom Beschwerdeführer nicht bekämpft wurden.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer hg erfolgten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellung zur Kenntnis der deutschen Sprache des BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung des Gerichts.

Die Feststellungen hinsichtlich des Besuches zahlreicher Deutschkurse basieren auf den diesbezüglich vorgelegten Bestätigungen.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen im Verfahren glaubhaften Angaben.

2. 3 Zur Verfolgung des Beschwerdeführers:

1. Der Beschwerdeführer macht in der hg Verhandlung Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher des behördlichen Verfahrens auf Grund von Sprachunterschieden zwischen XXXXgeltend unter dem Blickwinkel, dass er selbst nie XXXX gelebt habe, der damalige behördliche Dolmetscher jedoch XXXX gewesen sei.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht hier von einer Schutzbehauptung des Beschwerdeführers aus. Zum einen macht die zuständige Behörde in ihrer zugehörigen Stellungnahme vom XXXX glaubhaft, dass der seinerzeitige Dolmetscher jahrzehntelange Erfahrung mit afghanischen Asylwerbern aufweist und die marginalen Ausdruckunterschiede bei den wenigen unterschiedlichen Wörtern des XXXX kennt, zum anderen geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des hg Amtswissen davon aus, dass die sprachlichen Unterschiede zwar einzelne Begriffe betreffen können, diese jedoch nicht so weitgehen, dass der Konnex des Gesagten völlig verloren gehen, geschweige denn in sein Gegenteil verkehrt würde. (Insoweit sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom XXXX auf einen angeblichen beiliegenden Ausdruck verweist, der Österreich-weit nur XXXX belege, ist anzumerken, dieser war der Stellungnahme nicht beigeschlossen.)

1.2. Schließlich wurde der BF zumindest zweimal in der behördlichen Einvernahme gefragt, ob es Verständigungsschwierigkeiten gebe, was er verneinte, zumal er das Protokoll zur Einvernahme unterschrieb.

2. Der Beschwerdeführer ist nach Wahrnehmung des Gerichts ein intelligenter junger Mann, mit mentaler schneller Auffassungsgabe und Reaktionsfähigkeit. Dennoch entging dem Gericht nicht, dass der Beschwerdeführer bei einzelnen Fragen, die ihn in Schwierigkeiten brachten hinsichtlich der Konsistenz seiner Aussagen zu einzelnen (nicht allen) Fluchtvorbringen, für eine "Schrecksekunde erstarrte", er mit sich um die "richtige Antwort gestisch und mimisch" rang, um dann beinahe überschnell eine Angabe zu machen, mit der er erkennbar sogleich selbst nicht zufrieden war, sodass das Gericht von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in einigen (jedoch nicht allen) Fluchtvorbringen (siehe nachstehend) ausgeht.

3. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers lässt sich in drei Einzelvorbringen unterteilen: Zunächst die behauptete verbotene Freundschaft zu einem Mädchen und der daraus resultierenden Verfolgung durch deren Familie, sowie zwei Fluchtgründe in Zusammenhang mit XXXX, XXXX XXXX zu XXXX XXXX XXXX

Wie nachstehend zu zeigen ist, war der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen XXXX glaubhaft, jedoch im Vorbringen zur Freundschaft zu einem Mädchen nicht, sodass das Gericht den Eindruck gewann, er habe letzteres konstruiert, um die eigene rechtliche "Ausgangslage" zu verbessern, was jedoch nichts an der Asylrelevanz des erfolgreichen Vorbringens hinsichtlich XXXXändert:

XXXX 4. Im Gegensatz zu seinem Vorbringen zur Freundschaft zu einem Mädchen (unten) war der Beschwerdeführer bei seinen Angaben XXXX

XXXX durchaus sehr glaubwürdig, wirkte ruhig, gefasst und selbst von seinen Aussagen überzeugt.

Auch seine Mimik und Gestik war bei diesem Vorbringen gänzlich anders als beim Vorbringen zum Mädchen, so war ihm weder eine Unsicherheit, noch Nervosität anzumerken, hatte er einen entspannten Gesichtsausdruck und wirkte zusammengefasst sehr authentisch.

4.1. Auch geht das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund davon aus, dass das nun nach der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung beigebrachte afghanische XXXX Bestätigungsschreiben über die jetzige Stellung XXXXXXXX glaubhaft ist, zumal sich die belangte Behörde zu diesem trotz Aufforderung nicht geäußert hat oder es in Zweifel zog.

4.2. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem zusammen einen Internet-Ausdruck einer "Social Media"-Seite zum Nachweis XXXX XXXX XXXXvorlegt, wird diesem keine eigenständige nennenswerte Fähigkeit, die XXXX XXXX zu belegen, zugemessen.

4. 3 Die noch dem Asylgerichtshof vorgelegte frühere Bestätigung über die Tätigkeit XXXX XXXX, trägt nach Übersetzung in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung unter anderen - am Kuvert - den Vermerk "Private Office", den weder der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, noch die Dolmetscherin erklären konnte.

Der Beschwerdeführer gibt hierzu befragt jedoch weiterhin sehr glaubwürdig an, dass er XXXXXXXX gearbeitet habe und XXXX bezahlt worden sei. Zugleich ist ihm anzumerken, dass ihm der Vermerk auf dem Kuvert peinlich ist, so dass das Gericht davon ausgeht, dass es sich bei diesem ersten Schreiben um kein offizielles Schreiben handelt, es jedoch ein tatsächliches Faktum stützen sollte.

4.4. Zusammengefasst war für das erkennende Gericht durchaus glaubhaft, dass XXXX XXXX involviert war und der BF hier als sein XXXX agierte:

Den von der belangten Behörde vermeintlich erkannten Widerspruch, der Beschwerdeführer habe einmal angegeben, XXXX XXXX, einmal gesagt, jener habe dies nurXXXXangeordnet und überwacht, kann bereits nach sorgfältiger Durchsicht des Aktenstandes aufgelöst werden: So spricht der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme vor der Österreichischen Polizei lediglich davon, dass XXXX XXXXgearbeitet habe, ohne nähere Angaben zur Tätigkeit zu machen.

Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde sagt er in derselben Antwort XXXX "XXXX XXXX XXXX XXXXXXXX XXXXXXXX XXXX."

Schon aus der Wortwahl XXXX könnte auch geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer meinte, XXXX habe auch bereits XXXX gearbeitet. Es kann sich somit hier um eine diesmal tatsächliche Ungenauigkeit bei der Übersetzung oder eine Ungenauigkeit in der Wortwahl des Beschwerdeführers selbst handeln, jedoch ist nicht von zwei unterschiedlichen widersprüchlichen Angaben fast zeitgleich in derselben Antwort auszugehen, zumal der BF wie oben angeführt, eine mentale sehr rasche Auffassungsgabe hat, die einen so offensichtlichen Widerspruch in derselben Antwort nicht erwarten lässt. Zumal der BF in der hg Verhandlung dazu sehr glaubwürdig wirkt.

Wenn die belangte Behörde daran im Anschluss den Beschwerdeführer frägt,XXXX XXXX die Drogen XXXXund der Beschwerdeführer antwortet, "XXXX XXXX kann auch daraus nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe gesagt, XXXX XXXX. Er sagt eben nur, dass er dies gemeinsam mit XXXX getan habe. Auch ist damit noch keine Aussage darüber getroffen, ob XXXXXXXXXXXX XXXX

Umso unverständlicher ist es, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sofort einen vermeintlichen Widerspruch vorhält, er habe einmal gesagt, dass XXXX XXXXXXXXXXXX. Gerade dies hat der Beschwerdeführer so nicht gesagt, wurde jedoch vielleicht von der Behörde (fälschlicherweise) so aufgefasst.

Zusammengefasst bleibt für das erkennende Gericht übrig, dass der Beschwerdeführer sich nicht eindeutig widersprochen hat, ganz im Gegenteil, seine Angaben durchaus auch so verstanden werden können, dass sie zueinander passen und keinen Widerspruch abbilden.

5. Auch in Zusammenschau mit der hiergerichtlichen Einvernahme geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass XXXX XXXX, XXXX.

6. Wenn der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass XXXX XXXX, hier unter anderem auch die Anordnung und Überwachung XXXX über hatte, bei XXXX er anwesend war genauso wie der Beschwerdeführer, XXXX bei dieser Tätigkeit zu Hand ging, so widersprechen die daraus resultierenden Konsequenzen nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, noch den allgemeinen Denkgesetzen, sondern sind diese schlüssig.

7. So ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer als naher Familienangehöriger XXXX, dem er XXXX unterstützend zu Hand ging, durchaus auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist. Dafür spricht auch, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft in der hiergerichtlichen Verhandlung angibt, XXXX sei weiterhin telefonisch bedroht worden, weil jener früher im XXXX gearbeitet habe und passt dies auch ins Bild früherer Vorbringen.

XXXX 8. Der Beschwerdeführer räumt in der hiergerichtlichen Verhandlung selbst ein, dass XXXX XXXX XXXXkeine Konsequenzen nach sich zog, auch sei der Beschwerdeführer - persönlich - danach kein einziges Mal angegriffen oder bedroht worden. Nach XXXX XXXX XXXX nicht mehr bedroht worden.

Somit ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine (aktuelle) asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.

8.1. Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob XXXX XXXX und ist der von der belangten Behörde hier erkannte Widerspruch nicht (mehr) entscheidungswesentlich.

8.2. Dennoch ist festzuhalten, dass die additionale ehemalige XXXX XXXX des BF nicht dazu geneigt ist, die Verfolgungsgefahr für den BF geringer erscheinen zu lassen, zumal XXXX in leitender Funktion vermutlich, wie der BF glaubhaft ausführt, über Personenschutz verfügt, was auf den BF selbst nicht zutrifft.

c) Verbotene Freundschaft zu einem Mädchen:

9. Hier ist der Beschwerdeführer schon aufgrund der eigenen Wahrnehmung des Gerichtes in der hiergerichtlichen Beschwerdeverhandlung, die rund XXXX Stunden dauerte, unglaubwürdig, ohne dass sich das Gericht, um zu dieser Einschätzung zu gelangen, auf Widersprüche der hiergerichtlichen Angaben zum Vorbringen des Beschwerdeführers in den behördlichen Vernehmungen stützen müsste:

9.1. Der Beschwerdeführer bringt hier zusammengefasst vor, er habe mit der Tochter von XXXX unerlaubten Kontakt gehabt, sie hätten sich inXXXXohne Wissen der Familie des Mädchens getroffen. XXXX, sei bewaffnet ins XXXXgekommen, habe ihn bedroht und aufgefordert, den Kontakt zum Mädchen abzubrechen. Es habe später auch weitere, näher ausgeführte Vorfälle gegeben.

Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht glaubhaft:

9.2. So legte sich der Beschwerdeführer in der hg Verhandlung zunächst fest, dass er das Mädchen in XXXX traf, wobei diese zu ihm alleine in XXXX gekommen sei. Wenig später brachte er jedoch vor, er sei XXXX (nach dem ihm dieser zuvor den Kontakt verboten habe) ua dadurch bedroht worden, dass dieser ihn während der XXXX ansprach und sagte, er habe ihn "noch einmal mit diesem Mädchen gesehen".

Auf Vorhalt des Gerichts, wie XXXX den BF gemeinsam mit dem Mädchen gesehen habe könne, wenn sie nur zu ihm XXXX kam, ist der BF zuerst ratlos, "kämpft mit sich" um eine Antwort, setzt kurz einen "verzweifelten Blick auf", um dann - an seiner Mimik erkennbar -selbst nicht überzeugt zu sagen, "Man sagt das so, er muss mich nicht mit ihr gesehen haben. Das bedeutet nur, dass ich weiterhin den Kontakt pflege."

Mit diesem erkennbaren konstruierenden Antwortfindungsprozess war der BF nicht glaubwürdig, zumal auch die Antwort den erkannten Widerspruch nicht auflösen zu vermochte.

9.3. Auf die Frage des Gerichts, wenn die Familie des Mädchens den Kontakt unterbinden wollte, warum habe sie dann weiterhin - alleine - zu ihm XXXX kommen können, beantwortet der BF gleichermaßen nicht so, dass ihm das Gericht glaubte. Auch hier macht sich beim BF "Unsicherheit breit", und gibt der BF zwar auf den ersten Blick denklogisch, aber keineswegs glaubhaft an, immerhin sucht er neben der Unsicherheit geradezu "mit seinen Augen nach einer Antwort", das "Mädchen sei in die Stadt gekommen und habe der Familie nicht verraten, dass sie zu mir XXXX kommen wird".

Insoweit der Beschwerdeführer bei dieser Antwort für das Gericht nicht glaubwürdig antwortet, tritt zu dieser Einschätzung noch die Unglaubwürdigkeit der Angabe hinzu. Wüsste die Familie tatsächlich um die behaupteten geheimen Kontakt zu einem Mann, wären neben etwaigen Konsequenzen für das Mädchen zumindest zu erwarten, dass diese nicht mehr unbegleitet das Haus verlassen und alleine in die Stadt gehen dürfte.

9. 4 Dem in der hg Verhandlung behaupteten tätlichen Angriff auf den BF durch zumindest XXXX Männer (oder mehr) in der Abenddämmerung kann insbesondere kein Glauben geschenkt werden: Die Männer hätten dem BF zufolge gesagt, sie seien die Leute von XXXX und er habe sie geschickt, ihn umzubringen:

Vor diesem Hintergrund ist es zunächst unglaubwürdig, dass bei einem Angriff von zumindest XXXX Männern - mit Mordabsicht - der BF bei dieser zahlenmäßigen Unterlegenheit XXXX im Zuge einer "Messerattacke" lediglich XXXX verletzt wird.

Gänzlich unglaubwürdig ist jedoch das Vorbringen, die Männer, die kamen, ihn umzubringen, hätten von ihm gelassen nach der Verletzung XXXX. Selbst wenn der BF tatsächlich XXXXhätte und XXXXworden wäre, ist es nicht plausibel, dass damit der Angriff, dessen Ziel die Ermordung des BF war, abgebrochen worden wäre. Auch der BF kann dies nicht konsistent beantworten. Der BF wirkt hier bei seiner Antwort äußerst unsicher und mutmaßt fragend, als die Angreifer das Blut gesehen hätten, hätten sie (wohl) Angst bekommen und seien geflüchtet, was das Gericht mangels Nachvollziehbarkeit und auch auf Grund der Mimik des BF nicht überzeugt.

Nachdem der BF in der hg Verhandlung erklärte, er sei einmal von XXXX bewaffnet XXXX besucht und bedroht, einmal von diesem aus einem Auto heraus lediglich beobachtet, einmal von diesem XXXXangesprochen sowie einmal von den Männern XXXX mit einem Messer attackiert worden, gibt der BF auf die Frage des Gerichts, ob er (zu diesem Zeitpunkt der Verhandlung) alle Vorfälle geschildert habe, die ihm passiert seien, an: "Ja."

9.5. Eine Entführung oder anderweitige Bedrohung gibt der BF in der Verhandlung somit nicht an. Erst auf Vorhalt, er habe vor der belangten Behörde angegeben, entführt worden zu sein, "erinnert" sich der BF wieder daran und versucht sich in (sprachlichen) nicht erfolgreichen Ausflüchten. Es kann dahingestellt bleiben, was der BF unter dem Wort "Entführen" und "Bedrohen" versteht, und inwieweit sich diese Wörter XXXX ähneln, wenn der BF als Sachstand (unabhängig von der Bezeichnung) außer Streit stellt, er sei XXXX und dort zusammengeschlagen worden. Denn genau dies bringt er zunächst nicht vor und behauptet, alle Vorfälle genannt zu haben. Doch eine gegen den eigenen Willen XXXX mit anschließender Misshandlung ist wohl ein gewalttätiger Eingriff und eine traumatische Situation, die nicht, entspräche sie der Wahrheit, vergessen und unerwähnt bliebe, zumal sie asylrelevant und damit für den BF auch in andere Weise bedeutsam sein müsste.

Abgesehen von der nicht vorhandenen Nachvollziehbarkeit des Verschweigens und Vergessens dieses Vorfalles ist der BF bei Beantwortung der Fragen zu diesem Thema alles andere als glaubhaft, konstruiert sich durch die Antworten hindurch, und ist sich erkennbar bewusst, dass er jetzt gerade "keine gute Antwort hat", diese aber bräuchte, rutscht er hier doch mehrmals nervös am Stuhl hin und her, sucht "mit dem ganzen Oberkörper nach einer Antwort" und lässt zugleich mimisch erkennen, nicht genau zu wissen, was er nun "am besten" sagen soll.

9.6. Zusammengefasst war der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zu einer verbotenen Freundschaft mit einem Mädchen schon auf Grund seiner hg Angaben unglaubwürdig und widersprüchlich. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Verfolgungsgefahr aus diesem Vorbringen war hier für das Gericht schon aus eigener Wahrnehmung in keiner Weise anzunehmen.

2. 4 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

• Amnesty International, Afghanistan: 14 Hinrichtungen in zwei Tagen, vom 21.11.2012

• Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012

• ANSO (Afghanistan NGO Safety Office), Quarterly Data Report Q. 1 2013

• Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012

• Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012

• Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 03.06.2013

• Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011

• (deutsches) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010

• Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012

• Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011

• Human Rights Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012

• Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011

• UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011

• UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin

• Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014

• AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012 / CIA World Factbook, Afghanistan, vom 15.2.2012

• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011

• ÖIF-Länderinfo: Minderheiten in Afghanistan - Hazara, Februar 2010

• US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011

• UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011

• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012

• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011

• U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012

• Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:

Mit 1. Jänner 2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Artikel 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Gemäß § 75 Abs 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).

3.2. Zu A) Internationaler Schutz:

1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg cit zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A

Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden kurz GFK) droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131; 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011; 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21. Dezember 2000, Zlen 2000/01/0131, 25. Jänner 2001, 2001/20/011; VwGH vom 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26. Februar 1997, Zl 95/01/0454; 9. April 1997, Zl 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18. April 1996, Zl 95/20/0239; vgl auch VwGH 16. Februar 2000, Zl 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl dazu VwGH Zl 9. März 1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. September 1993, Zl 93/01/0284; 15. März 2001, Zl 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. Juni 1994, Zl 94/19/0183; 18. Februar 1999, Zl 98/20/0468). Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1998, ZI 96/20/0287; das Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1999, ZI 99/20/0208).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl VwGH 9. März 1999, Zl 98/01/0318; 19. Dezember 2000, Zl 98/20/0233).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 21. Jänner 1999, Zl 98/18/0394; das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 17. Juni 1993, Zl 92/01/1081; das Erkenntnis des VwGH vom 14. März 1995, Zl 94/20/0798).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8. Dezember 1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8. September 1999, Zl 98/01/0503 u Zl 98/01/0648).

2. Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, eine ihm bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Im gegenständlichen Fall liegt der Anknüpfungspunkt zu einem Konventionsgrund in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer sozialen Gruppe, nämlich zur sozialen Gruppe der Familie (verbunden mit der eigenen Tätigkeit für XXXX). Die Asylrelevanz der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe "Familie" wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon wiederholt klargestellt (vgl dazu zB VwGH 28.08.2009, Zl 2008/19/1027).

Aus dem oben festgestellten Sachverhalt, unter Berücksichtigung aller oben getroffenen Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan ergibt sich somit bezogen auf gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (und seiner Tätigkeit für XXXX) individueller Verfolgung und damit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt ist. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können.

Dass nur XXXX des Beschwerdeführers direkt (telefonischen) Bedrohungen ausgesetzt war, nicht jedoch der Beschwerdeführer selbst individuell bedroht wurde, spielt dabei keine Rolle (vgl VwGH 28.03.1996, Zl 95/20/0027; 12.09.1996, Zl 95/20/0274, 11.11.1998, Zl 98/01/0274).

Nach dem VwGH Erkenntnis vom 28.03.1996, Zl 95/20/0027, setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nämlich nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre, weshalb eine derartige Befürchtung auch dann gerechtfertigt ist, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass von einer "Sippenhaftung" gesprochen werden kann, weil der Asylwerber dadurch der Gefahr ausgesetzt wäre, selbst davon unmittelbar betroffen zu sein.

Eine Prüfung wegen einer dem Beschwerdeführer in Afghanistan drohenden Verfolgung wegen ihm unterstellter "politischer Gesinnung" als GFK-Grund ist hierbei somit nicht mehr erforderlich.

Bei dieser ihm in Afghanistan drohenden Verfolgung handelt es sich um keine staatliche Verfolgung, sondern um eine Verfolgung durch Privatpersonen. Für die Beurteilung der Asylrelevanz einer Verfolgung ist jedoch unerheblich, ob diese dem Verfolgten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Staat oder von Privatpersonen droht. In beiden Fällen ist dem Verfolgten die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar (VwGH 24.03.2011, Zl 2008, 23/1101; VwGH 28.10.2009, Zl 2006/01/0793; VwGH 22. März 2000, Zl 99/01/0256, mwN).

Im gegenständlichen Fall kann der Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihn betreffende Verfolgungsgefahr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausreichenden effektiven staatlichen Schutz in Afghanistan erwarten.

Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans Schutz bieten könnte.

Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegen keine der in § 6 Abs 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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