BVwG W222 2103940-1

W222 2103940-1Bundesverwaltungsgericht10.07.2015

Regest

Fristversäumung, Verschulden, Verspätung, Wiederaufnahmsantrag,<br/>zumutbare Sorgfalt, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W222 2103940-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W222.2103940.1.00

Spruch

W222 2103940-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Indien,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015, Zahl: 637391600-1682622, wird gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) abgewiesen.

II. beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2013, Zahl: 13 09.388-BAW, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 03.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.09.2013, Zahl: 13 09.388-BAW, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.10.2013 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Mit Ablauf des 16.10.2013 erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft.

Mit Fax vom 29.10.2013 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte gleichzeitig eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2013, Zahl: 13 09.388-BAW ein.

Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

"Der Bescheid des Bundesasylamts, Außenstelle 13 09.388-BAW vom 24.09.2013, wurde am 1.10.2013 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer erschien am 18.10.2013 im XXXX, wo er dahingehend belehrt wurde, dass die Beschwerdefrist abgelaufen ist. Dies war dem Antragsteller nicht bekannt. Die 14-tägige Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit jedenfalls gewahrt. Zur Erklärung des Versäumnisses der Frist erklärte der Antragsteller, dass er der Auffassung war, dass der Fristenlauf mit der Abholung des Kuverts beim Postamt beginnt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass er im Wesentlichen Telugu spricht und keine Rechtsmittelbelehrung erhalten hat, dahingehend, wann nach dem österr. Zustellgesetz der Fristenlauf beginnt. Es wird auch nicht viele Österreicher geben, die beispielsweise wissen, wann der Fristenlauf zu Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen Bescheid beginnt, der in der Herkunftsprovinz des Antragstellers, XXXX zugestellt wird. Insofern muss dem Antragsteller zugebilligt werden, dass den Antragsteller kein, allenfalls nur ein geringfügiges Verschulden, an der Fristversäumnis angelastet werden kann. In der Unkenntnis über die Bestimmungen des österr. Zustellgesetzes ist ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zu sehen. [...]"

Mit Bescheid vom 27.02.2015, Zahl: 637391600/1682622 wies das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF ab. Gemäß § 71 Abs. 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Bescheid ordnungsgemäß mit allen erforderlichen Übersetzungen zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine fristgerechte Berufung versäumt. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis seines Antrages auf internationalen Schutz gewesen sei, da er innerhalb der Einvernahme mittels Dolmetsch sowie in seiner Muttersprache über die Entscheidung informiert worden sei. Ihm seien der Bescheid und sonstige, erforderliche Dokumente und Informationsblätter in Deutsch sowie die Übersetzungen der wesentlichen Textteile in der Sprache Telugu zur Kenntnis gebracht worden. Es sei für die Behörde nicht erkennbar, welche Umstände ihn davon abgehalten hätten sich einer sprachkundigen Person zu bedienen. Es liege in seiner Verantwortung sich über die geltende Rechtslage in Österreich zu informieren und eine etwaige kostenfrei Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Innerhalb der Rechtsmittelfrist habe er die Möglichkeit gehabt, eine rechtskundige bzw. sprachkundige Person ausfindig zu machen, die ihm den Inhalt auf der Sprache Telugu sowie auf Deutsch erläutern hätte können. Es liege in seiner Verantwortung, dass er sich nicht rechtzeitig an die Adresse begeben habe und stelle kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis dar. Es sei vielmehr nachgewiesen, dass die Versäumung der Rechtsmittelfrist seinem Verschulden anzulasten sei und bestehe daher kein Grund seinem Antrag Folge zu leisten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers per Fax vom 16.03.2015 Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Der Bescheid werde hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten. Geltend gemacht würden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Indien. Als Grund für den Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. als Begründung, warum ein unvorhersehbares Ereignis für die Versäumung der Frist der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2013 vorgelegen habe und den Beschwerdeführer allenfalls nur eine geringfügige Schuld diesbezüglich getroffen habe, sei vorgebracht worden, dass die Rechtmittelbelehrung unverständlich gewesen sei. Das Bundesamt habe in der Begründung seiner Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen gemeint, dass es nicht verständlich sei, warum sich der Beschwerdeführer nicht über die Rechtslage in Österreich informiert habe, und dass dies seine eigene Schuld gewesen sei.

Festzustellen sei, dass die Erklärungen in Telugu für den Beschwerdeführer aufgrund seines geringen Bildungsgrades und seines mangelnden Verständnisses für rechtliche Vorgänge in Österreich, nicht verständlich gewesen seien, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen "weitgehend ungebildeten Bauern aus einer entlegenen Gegend in Indien" handle. Er habe in der kurzen Zeit keine rechtliche Beratung, auch keine Hilfestellung zur Erhebung einer Beschwerde finden können und war ihm die Rechtsmittelbelehrung nicht verständlich. Wenn eine tatsächliche Prüfung stattgefunden hätte, hätte das Bundesamt feststellen müssen, dass ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis vorgelegen habe, das den Beschwerdeführer daran gehindert habe, rechtzeitig eine Beschwerde zu erheben. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass es dem Bundesamt aus den oben genannten Gründen in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei zu begründen, warum der Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt werde. Die im Antrag auf Wiedereinsetzung vorgebrachten Umstände entsprächen der Wahrheit und es wäre daher dem Antrag stattzugeben gewesen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden. Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.)

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425).

Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet (vgl. beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.1996, Zl. 96/13/0092, vom 28.04.1992, Zl. 92/05/0051, und vom 17.09.1990, Zl. 87/14/0030).

Das vom Beschwerdeführer getätigte Vorbringen zur Wiedereinsetzung vermag dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht zu genügen.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt und auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde unstrittig und zweifelsfrei ergibt, dass der den Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2013 dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt und daher rechtswirksam erlassen wurde. Dieser Bescheid enthielt auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, die auch in die Sprache Telugu übersetzt wurde. Dass die Rechtsmittelbelehrung allenfalls fehlerhaft gewesen wäre oder dass der Beschwerdeführer nicht lesen könnte, wurde weder vom Beschwerdeführer noch von seiner bevollmächtigten Vertretung behauptet. Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift rügt, dass dieser "aufgrund seines geringen Bildungsgrades" nicht der Lage gewesen sei, die Rechtmittelerklärungen in seiner Muttersprache Telugu zu verstehen und er "weitgehend ein ungebildeter Bauer" sei (vgl. AS 217), ist dem entgegenzuhalten, dass diese Behauptungen im klaren Widerspruch zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung stehen, wonach er die Grundschule von 1976 bis 1983 (immerhin 7 Jahre) in XXXX, in Indien besucht habe und sohin nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer über keine hinreichende Bildung verfügt. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen vermochte daher nicht zu überzeugen, zumal er, wie bereits das Bundesamt ausgeführt hat, eine etwaige kostenfrei Rechtsberatung in Anspruch hätte nehmen können.

Auf Basis des festgestellten Sachverhaltes kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer an der zeitgerechten Vornahme der befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert war, dass er nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt er nicht abwenden konnte. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). In Folge der bereits durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er mit der Zustellung eines Bescheides hinsichtlich seines Antrages auf internationalen Schutz zu errechnen hat, sodass nicht davon gesprochen werden kann, dass das Ereignis, die Zustellung bzw. Hinterlegung des Bescheides, unvorhergesehen war. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73).

Mit dem Begriff unabwendbar stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeit des Durchschnittsmenschen ab, das heißt es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwGH 03.04.2001, 2000/08/01214) auch wenn er dessen Eintritt voraussah. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht zu entnehmen, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, nach Vorfinden der Hinterlegungsanzeige das behördliche Schriftstück bei der Post abzuholen. Von einem unabwendbaren Ereignis kann im festgestellten Sachverhalt daher nicht gesprochen werden.

Im Wiedereinsetzungsantrag wird auch nicht dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, die in dem Bescheid beigefügten Information über die Verpflichtung zur Ausreise angeführten Rechtsberater aufzusuchen und sich - gerade wegen seiner von ihm behaupteten Unkenntnis über das österreichische Zustellgesetz - von diesen beraten zu lassen. Letztlich kann auch von daher nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens im gegenständlichen Fall ausgegangen werden. Hinzuzufügen ist, dass den Wiedereinsetzungswerber zudem die Pflicht trifft, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen und ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich begründen könnten. Aufgrund der klaren Sachlage war das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht gehalten mit dem Beschwerdeführer persönlich eine weitere Erörterung des Sachverhaltens vorzunehmen.

Somit konnte der Beschwerdeführer in seinem Antrag gemäß § 71 AVG nicht plausibel darlegen, dass er aus einem unvorhersehbaren oder unanwendbaren Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten und liegt aus den eben dargelegten Gründen ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vor, und war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.

Es war daher wie unter Spruchpunkt I. zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.)

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die "Berufung" gegen einen Bescheid binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen.

Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2013, Zahl:

13 09.388-BAW, wurde am 02.10.2013 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt. Die Frist des § 63 Abs. 5 AVG endete sohin mit Ablauf des 16.10.2013.

Da die Beschwerde erst am 29.10.2013 eingebracht wurde, war diese als verspätet zurückzuweisen.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und keine Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente vorlagen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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