BVwG W201 2108240-1

W201 2108240-1Bundesverwaltungsgericht10.07.2015

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Ausländerbeschäftigung, Beschäftigung,<br/>Rot-Weiß-Rot Karte

Gesamter Gesetzestext

BVwG W201 2108240-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W201.2108240.1.00

Spruch

W201 2108240-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Josef STIGLITZ und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 70/2/1.1, gegen den Bescheid vom 12.03.2015 sowie die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Eisenstadt, XXXX, vom 12.05.2015, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

Im Zuge des Antrages des Beschwerdeführers (BF) an das Amt der Wiener Landesregierung auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus gemäß § 41a Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wurde vom AMS Eisenstadt mit einem Bescheid vom 12.03.2015 festgestellt, dass die Beschäftigung des BF als Schlüsselkraft im erforderlichen Ausmaß nicht vorliege. Begründend führte die belangte Behörde aus, nach den Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (HVB) sei der BF seit dem 17.09.2014 als Arbeiter der Firma XXXX, 7053 Hornstein, angemeldet. Damit sei der BF keine 10 Monate bei der genannten Firma unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt gewesen. Die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) seien damit nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.04.2015 eine Beschwerde mit dem Vorbringen, das Dienstverhältnis zwischen ihm und der Firma XXXX GmbH habe erst am 17.09.2014 begonnen, da sein Einsatz nicht planmäßig im April 2014 erfolgen habe können. Aus diesem Grund sei bei der Einreichung des Antrages auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus die Voraussetzung der Beschäftigungszeit von 10 Monaten nicht gegeben gewesen. Der BF bittet um die Berücksichtigung der Bestätigung des Arbeitgebers vom 09.04.2015, laut welcher der Arbeitsantritt des Beschwerdeführers für den April 2014 vorgesehen gewesen sei, jedoch verschoben habe werden müssen, da der Auftragsbeginn der Dienstgeberin wegen fehlender Planfreigaben um 5 Monate verschoben worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen. Nach Anführung der maßgeblichen Gesetzesstellen führte die belangte Behörde aus, für den BF sei eine Rot-Weiß-Rot-Karte für die Geltungsdauer vom 11.04.2014 bis zum 11.04.2015 ausgestellt worden. Die EDV-mäßige Abfrage beim HVB habe ergeben, dass der BF am 17.09.2014 von der Firma XXXX GmbH zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Der BF selbst weise in seiner Beschwerde darauf hin, dass das Dienstverhältnis am 17.09.2014 begonnen habe. Damit würde der BF erst am 17.07.2015 die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeschäftigungsdauer von 10 Monaten erfüllen. Diese Beschäftigungszeiten wären jedoch erst nach Auslaufen der Rot-Weiß-Rot-Karte erreicht.

In seinem Vorlageantrag vom 29.05.2015 bringt der BF vor, die Gültigkeitsdauer des aktuellen Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte des BF sei tatsächlich am 11.04.2015 abgelaufen, er habe jedoch einen rechtzeitigen Verlängerungsantrag gemäß § 24 NAG verbunden mit einem Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus gemäß § 41a Abs 1 NAG gestellt. Selbst wenn die gesetzlich vorgesehene Mindestbeschäftigungsdauer erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens erreicht sein sollte, wäre dies vom Bundesverwaltungsgericht als zulässige Neuerung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

Einzelfallbezogen wäre aber angesichts der speziellen Umstände eine teleologische Interpretation der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen angebracht, liege es doch völlig außerhalb der Einflusssphäre des BF, dass sein Beschäftigungsverhältnis unvorhergesehener Weise erst im September 2014 beginnen habe können. Hätte er dies gewusst, hätte er in Absprache mit seinem Dienstgeber den Beginn des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte erst im September 2014 veranlasst. Um der offenkundigen Intention des Gesetzgebers Genüge zu tun, würde sich in diesem speziellen Einzelfall die Fiktion des Dienstbeginnes bereits im April 2014, jedenfalls aber so rechtzeitig anbieten, dass der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels keine zeitlichen Hindernisse entgegenstünden.

Der BF stellt den Antrag, die belangte Behörde möge dem Vorlageantrag stattgegeben und den Akt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen; das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid vom 12.03.2015 aufheben und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus gemäß § 41 Abs 1 NAG stattgegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 20f AuslBG, BGBl Nr 218/1975 idgF, bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl Nr 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl Nr 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung der §§ 17 ff. VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.

Gemäß § 7 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. ..

Ist ... die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der

Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3. Sachverhalt:

Der BF erfüllte die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG und wurde für ihn der Aufenthaltstitel mit der Geltungsdauer vom 11.04.2014 bis zum 11.04.2015 ausgestellt. Der BF stellte rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gem § 24 NAG iVm einem Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gemäß § 41 a Abs 1 NAG.

Gemäß den Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger war der BF seit dem 17.09.2014 bei der genannten Dienstgeberin als Arbeiter beschäftigt.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

Besonders hochqualifizierte Schlüsselkräfte (§ 12), Fachkräfte in Mangelberufen (§ 12a), sonstige Schlüsselkräfte (§ 12b Z 1) und ausländische Studienabsolventen (§ 12b Z 2) erhalten zunächst eine auf ein Jahr befristete Rot-Weiß-Rot-Karte, die sie zur Beschäftigung bei dem in der Karte angegebenen Arbeitgeber berechtigt.

Inhaber einer Rot-Weiß-Rot-Karte erhalten nach Ablauf eines Jahres eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, wenn sie die sonstigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (insb über ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familie verfügen) und zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen bei dem in der Karte angegebenen Arbeitgeber beschäftigt waren (§ 41a Abs 1 NAG iVm § 20e Abs 1 Z 2).

§ 20e Abs 1 Z 2 lautet:

Vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§§ 41a Abs 1, 2 und 7, 47 Abs 4, 56 Abs 3 NAG) hat die nach dem Wohnsitz des Ausländers, im Falle der Z 2 und 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer als Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

Die regionale Geschäftsstelle überprüft das Vorliegen dieser Voraussetzungen anhand des Sozialversicherungsauszuges der Betroffenen und der darin ausgewiesenen Beitragsgrundlagen und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der NAG-Behörde schriftlich mit.

Liegen die erforderlichen Beschäftigungszeiten für eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus nicht vor, kann bei Vorliegen der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen (insb Nachweis ausreichender Existenzmittel, der zB auch vom Ehegatten erbracht werden kann) eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn die Fach- oder Schlüsselkraft zumindest für kurze Zeit als Fach- oder Schlüsselkraft (insbesondere unter Einhaltung der für sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Inhaber einer Blauen Karte EU geltenden Mindestentgeltgrenzen) beschäftigt war (§ 43 Abs 4 NAG).

Angewendet auf den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Wie aus dem Gesetzeswortlaut des § 20e Abs.1 Z 2 AuslBG eindeutig hervorgeht, ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", dass der Ausländer innerhalb der letzten 12 Monate 10 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

Der BF wurde, wie dies auch ausdrücklich in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag bestätigt wird, ab dem 17.09.2014 bei der Firma XXXX GmbH beschäftigt. Sein letzter Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot-Karte) war vom 11.04.2014 bis zum 11.04.2015 gültig.

Ausgehend von den gesetzlichen Anforderungen in § 20e Abs.1 Z 2 AuslBG erfüllte der BF damit die Voraussetzung einer Beschäftigung über einen Zeitraum von 10 Monaten während der letzten 12 Monate nicht. Diese Voraussetzung wird auch nicht zum Zeitpunkt des Ablaufes des letzten Aufenthaltstitels am 11.04.2015 erfüllt. Ausgehend von der gesetzlichen Formulierung müssen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" jedoch eindeutig zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Eine andere Interpretation lässt das Gesetz gar nicht zu, da anderenfalls die regionale Geschäftsstelle des AMS, wie vom Gesetz gefordert, auch keine Bestätigung über eine Beschäftigung des Ausländers von 10 Monaten innerhalb der letzten 12 Monate ausstellen könnte.

Das Vorbringen im Vorlageantrag, das Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Mindestdauer erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens sei eine zulässige Neuerung, geht schon deshalb ins Leere, als das Gesetz eindeutige Formulierungen dahingehend trifft, dass die Anforderung der Beschäftigung von 10 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein muss.

Da somit die Voraussetzung des § 12e Abs 1 Z 2 AuslBG im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzgeber traf eine klare Regelung, die keiner Auslegung bedarf.

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