BVwG W198 2003752-1

W198 2003752-1Bundesverwaltungsgericht10.07.2015

Regest

Beitragsrückstand, Irrtum

Gesamter Gesetzestext

BVwG W198 2003752-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W198.2003752.1.00

Spruch

W198 2003752-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde (vormals Einspruch) des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid (Ersatzbescheid) der Wiener Gebietskrankenkasse vom 23.09.2013, Zeichen: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und der Bescheid (Ersatzbescheid) der belangten Behörde vom 23.09.2013, XXXX, aufgehoben. Es wird festgestellt, dass XXXX keine Beitragsnachzahlung für 2006 zu leisten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 11.04.2011, Zeichen: XXXX, verfügt, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer genannt) als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verpflichtet sei, Beiträge, Umlagen, sowie Beiträge nach dem betrieblichen Mitarbeiter Vorsorgegesetz (BMSVG) für das Kalenderjahr 2006 in Gesamthöhe von EUR 440,72 (Anmerkung: der in der Begründung dieses Bescheides aufgelistete Beitragsnachtrag wird mit einem Gesamtbeitrag in der Höhe von EUR 451,62 ausgewiesen) an die belangte Behörde zu entrichten.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde am 23.09.2010 den sogenannten "BGS - Vergleich" durchgeführt hätte. Dabei würden die mittels Beitragsnachweisung gemeldeten Beitragsgrundlagen mit den Beitragsgrundlagensummen der Jahreslohnzettel jedes Kalenderjahres verglichen. Soweit es den gegenständlichen Dienstgeber beträfe, hätten sich im Kalenderjahr 2006 die nachstehend angeführten Summen ergeben:

Jahreslohnzettel 2006

Beitragsnachweisungen 2006

Differenzbetrag 2006

EUR 3.270,27

EUR 2.180,18

EUR 1.090,09

Aufgrund

dieser Differenz ergebe sich der im Bescheid genannte Beitragsnachtrag.

Der Dienstgeber hätte die Beiträge für den Beitragszeitraum Jänner 2006 in der Höhe von EUR 451,62 (inkl. Wohnbauförderungsbeitrag in der Höhe EUR 10,90) basierend auf einer Beitragsgrundlage von EUR 1.090,09 grundsätzlich noch unter der Beitragskontonummer des Vorschreibeverfahrens entrichtet. Im Beitragszeitraum Februar 2006 sei die Umbuchung auf das neue Beitragskonto nach dem Lohnsummenverfahren erfolgt. Dadurch sei vorerst ein Guthaben in dieser Höhe entstanden, welches, nachdem die einzige gemeldete Dienstnehmerin mit 31.03.2006 abgemeldet und erst ab 01.06.2008 wieder angemeldet worden sei, im Beitragszeitraum August 2008 aufgebraucht worden.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der rechtlichen Erwägungen auf diesen Bescheid verwiesen.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 21.04.2011 (einlangend bei der belangten Behörde am 26.04.2011) fristgerecht von der XXXX (im folgenden Rechtsvertreterin genannt) für den Beschwerdeführers Einspruch (nunmehr: Beschwerde) an den Landeshauptmann von Wien erhoben sowie der Antrag gestellt, dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Inhaltlich wird zum Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2011 im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der "Sachverhaltsannahme" der belangten Behörde, "dass die Jännerbeiträge noch unter einer alten Beitragsnummer (128370) eingezahlt worden seien, keine Beitragsmeldung für Jänner 2006 erfolgt sei, und daher die Umbuchung der Zahlung zu einer ungerechtfertigten Gutschrift unter der Beitragsnummer (XXXX) geführt hätte, folgender Sachverhalt vorläge":

Einerseits sei sehr wohl von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Beitragsmeldung (I/2006) durchgeführt worden, andererseits läge ihr eine Kontrollabrechnung vor, in der die Beiträge I/2006 belastet und die diesbezüglichen Zahlungen gutgeschrieben worden seien. Die im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründe für eine Beitragsnachbelastung könnten daher nicht vorliegen.

3. Mit Schreiben vom 28.04.2011 hat die belangte Behörde den Einspruch sowie den Antrag dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen dem Landeshauptmann von Wien (dort einlangend am 05.05.2011) zur Entscheidung vorgelegt.

4. Der Landeshauptmann von Wien hat in der gegenständlichen Beschwerdesache am 08.07.2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt in der eine Vertreterin der belangten Behörde und die Rechtsvertreterin des Einspruchswerbers zum Gegenstand folgendes ausgesagt haben.

Die Vertreterin der belangten Behörde gab dabei folgendes zu Protokoll:

"Der Beschwerdeführer hat bis 31.12.2005 Beiträge nach dem Vorschreibeverfahren abgerechnet. Ab Jänner 2006 erfolgte dann eine Umstellung auf das Lohnsummenverfahren. Für Jänner 2006 wurden dem Beschwerdeführer noch Beträge vorgeschrieben, die der Beschwerdeführer auch entrichtet hat. Durch die Umkontierung seien die bezahlten Beiträge für Jänner 2006 auf das Lohnsummenkonto umgestellt worden. Der Beschwerdeführer hätte für Jänner 2006 eine Beitragsnachweisung schicken müssen, so dass der bezahlte Betrag eine Gegenbuchung ausgewiesen hätte. Da der Beschwerdeführer diese Beitragsnachweisung nicht übermittelt hat, schien dieser Betrag als Guthaben auf dem Lohnsummenkonto auf. Dieses Guthaben wurde über mehrere Monate beibehalten, bis August 2008. Im August 2008 hat der Beschwerdeführer dann dieses Guthaben aufgebraucht, das heißt, dass er in diesem Monat weniger an Beiträge entrichtet hat, obwohl diese Beiträge entrichtet hätten werden müssen. Die gegenständlichen 440,72 € ergeben sich aufgrund einer Beitragsgrundlage von 1090,09 €

und der Anwendung eines Prozentsatzes von 40,43 € (Anmerkung: Zitierung "€" steht so im Protokoll). Dies ergibt einen Betrag von 440,72 €. Die Differenz zu den vorgeschriebenen 451,62 € resultiert aus dem Wohnbauförderungsbeitrag in der Höhe von 10,92 €. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 68 ASVG 3 Jahre bzw. 5 Jahre, wenn keine Meldungen erstattet worden sind. Die Einleitung eines Verfahrens unterbricht die Verjährung. Auslöser für das Verfahren war ein so genannter BGS Vergleich, der in bestimmten Zeiträumen stattfindet. Dabei werden die Beitragsnachweisungen mit den Lohnzetteln verglichen. Der BGS Vergleich wurde im Juni 2010 durchgeführt."

Die Vertreterin des Einspruchswerbers gab dabei folgendes zu Protokoll:

"Für den Monat Jänner 2006 wurde eine Beitragsnachweisung erstattet, zwar noch unter der Nummer des Vorschreibekontos, weil wir nicht wussten, dass es sich um ein Vorschreibekonto handelt (geht aus Nummer nicht eindeutig hervor). Mit Beitragsnachweisung vom 2.3.2006 unter dem Lohnsummenkonto geht sowohl die Vorschreibung als auch die Zahlung korrekt hervor.

Die Information über die Nachforderung wurde im August 2010 ohne weiteren Kommentar erstmals an den Einspruchswerber übermittelt. Die Nachforderung der WGKK erfolgt zu Unrecht. Da die Beiträge für Jänner 2006 sowohl auf dem Vorschreibekonto als auch auf dem Lohnsummenkonto vorgeschrieben wurden und eine Beseitigung dieser Doppelvorschreibung denkunmöglich zu einem Guthaben führen kann. Darüber hinaus ist die dreijährige Verjährung eingetreten, da sämtliche Meldevorschriften eingehalten wurden."

5. Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 06.02.2012, XXXX, dem Einspruch des Beschwerdeführers betreffend Beitragsnachbelastung stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2011, XXXX behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich "aus den im Kassenakt befindlichen Protokollen der erhaltenen Meldungen für Jänner bis April 2006 (Datensammelsystem der Gebietskrankenkassen) ergebe, dass die Beitragsnachweisungen für Jänner 2006 bis einschließlich April 2006 auf die Kontonummer 1258370 geschickt worden seien. Diese Kontonummer entspräche dem Vorschreibekonto. Aus der Beitragskontrollabrechnung vom 02.03.2006 bezüglich des Lohnsummenkontos mit der Kontonummer XXXX ergebe sich eine Abrechnung für 1/06 mit Buchungsdatum vom 10.02.2006 in Höhe von 451,63 EUR und eine Zahlung vom 14.02.2006 in Höhe von 451,62 EUR und somit ein Rückstandssaldo von 0,01 EUR. Aus den vorliegenden Akten und aus dem Parteivorbringen sei daher nicht eindeutig ersichtlich, ob die Nachforderung zu Recht bestehe."

6. Mit Ersatzbescheid vom 23.09.2013, XXXX, wurde von der belangten Behörde - neuerlich - verfügt, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verpflichtet sei, Beiträge, Umlagen, sowie Beiträge nach dem betrieblichen Mitarbeiter Vorsorgegesetz (BMSVG) für das Kalenderjahr 2006 in Gesamthöhe von EUR 440,72 (Anmerkung: so im Spruch des Ersatzbescheides; der in der Begründung dieses Bescheides aufgelistete Beitragsnachtrag wird mit einem Gesamtbeitrag in der Höhe von EUR 451,62 ausgewiesen) an die belangte Behörde zu entrichten.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Dienstgebern die Beiträge bis 31.12.2005 (Beitragszeitraum Dezember 2005) von der belangten Behörde vorgeschrieben worden sei. Ab 01.01.2006 (Beitragszeitraum Jänner 2006) seien die Beträge nach dem Lohnsummenverfahren abgerechnet worden.

Der Dienstgeber hätte die Beiträge für den Beitragszeitraum Jänner 2006 in der Höhe von EUR 451,62 (inkl. Wohnbauförderungsbeitrag in der Höhe von EUR 10,90) basierend auf einer Beitragsgrundlage von EUR 1.090,09 unter der Beitragskontonummer des Vorschreibeverfahrens entrichtet. Im Beitragszeitraum Februar 2006 erfolgte die Umbuchung auf das neue Beitragskonto. Dadurch sei vor erst ein Guthaben entstanden. Nachdem die einzige gemeldete Dienstnehmerin mit 31.03.2006 abgemeldet und ab 01.06.2008 wieder angemeldet worden sei, sei dieses Guthaben im August 2008 aufgebraucht gewesen.

Der Dienstgeber hätte die beim Lohnsummenverfahren erforderlichen Beitragsnachweisungen erst ab dem Beitragszeitraum Februar 2006 übermittelt, eine Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Jänner 2006, dem ersten Beitragszeitraum in dem die Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren abgerechnet wurden, seien nie übermittelt worden.

Die belangte Behörde hätte am 23.09.2010 einen BGS - Vergleich durchgeführt. Dabei würden die übermittelten Beitragsnachweisungen eines Kalenderjahres mit dem/n über mitteilten Jahreslohnzetteln abgeglichen. Im Kalenderjahr 2006 hätten sich nachstehend angeführte Summen ergeben:

Jahreslohnzettel 2006

Beitragsnachweisungen 2006

Differenzbetrag 2006

EUR 3.270,27

EUR 2.180,18

EUR 1.090,09

Aufgrund

dieser Differenz ergebe sich der nachstehend aufgelistete Beitragsnachtrag:

Beitragsgrundlage

% Satz

Beitrag

WBF

WBF- Beitrag

Gesamtbeitrag

EUR 1.090,09

40,43

EUR 440,72

1%

EUR 10,00

EUR 451,62

Weiters wird

in diesem Bescheid ausgeführt, dass im Zuge des im Juni 2010 durchgeführten BGS - Vergleiches festgestellt worden sei, dass die Summe der vom Dienstgeber mit den Beitragsnachweisungen für 2006 verrechneten allgemeinen Beitragsgrundlagen um EUR 1.090,00 geringer sei, als die Summe der mit Jahreslohnzettel gemeldeten allgemeinen Beitragsgrundlagen. Da noch keine Verjährung eingetreten gewesen sei, seien die daraus resultierenden Differenzbeträge als 2. Nachtrag 03/2006 im Beitragszeitraum amtswegig nachverrechnet worden. Die zunächst ebenfalls vorgeschriebenen Verzugszinsen wurden mittlerweile wieder gutgeschrieben.

Bis 31.12.2005 (Beitragszeitraum Dezember 2005) sei die Abrechnung der Beiträge nach dem Vorschreibeverfahren unter der Beitragskontonummer 1258370, ab 01.01.2006 sei die Abrechnung nach dem Lohnsummenverfahren erfolgt. Die Umstellung sei rückwirkend aufgrund eines Antrages des Steuerberaters vom 16.02.2006 erfolgt, weshalb die Umkontierung am 23.02.2006 auf das neue Beitragskonto (Konto Nr. XXXX) am 23.02.2006 durchgeführt worden sei.

Am 10.02.2006, also noch vor der rückwirkenden Umkontierung, sei eine Beitragsvorschreibung in der Höhe von EUR 451,63 auf das aktuelle (neue) Beitragskonto umgebucht worden, dies mit dem entsprechenden Buchungsdatum des Vorschreibekontos. Die Umbuchung des offenen Saldos ist unter dem Titel "Abrechnung" am neuen Beitragskonto in der Beitragskontrollabrechnung für Jänner 2006 vom 02.03.2006 ersichtlich. Dass es sich hier um die Umbuchung des offenen Saldos handelt, sei somit nachvollziehbar.

Der unter dem Titel "Abrechnung" verbuchte Betrag hätte dem ursprünglich unter der vorherigen Beitragskontonummer vorgeschriebenen Betrag entsprochen.

Das Buchungsdatum unter dem Titel "Abrechnung" hätte dem Buchungsdatum der Beitragsvorschreibung entsprochen. Das Buchungsdatum eine Abrechnung aufgrund einer Beitragsnachweisung wäre nämlich der 31.01.2006.

Auf der rechten Seite der Beitragskontrollabrechnung sei ersichtlich, dass keine Beitragsnachweisung abgerechnet worden sei. Hier würden ansonsten die einzelnen Beträge aufscheinen.

Die rückwirkende Umkontierung hätte dazu geführt, dass die ursprünglich für Jänner 2006 vorgeschriebenen Beiträge am vorherigen Beitragskonto rückverrechnet worden seien. Dies sei in der Beitragsvorschreibung für Februar 2006 ersichtlich. Die verbuchte Gutschrift der Beiträge für Jänner 2006 sei ebenfalls umgebucht worden. Diese Umbuchung sei einerseits in der am 13.04.2006 ausgestellten Beitragsvorschreibung für März 2006 ersichtlich und andererseits in der Beitragskontrollabrechnung für Februar 2006 vom 04.04.2006. Damit sei aber am Lohnsummenkonto die "Abrechnung" für Jänner 2006 auf null gestellt worden, dafür diesen Kalendermonat gar keine Beitragsnachweisung übermittelt (verrechnet) worden sei.

Die vom Steuerberater am 01.02.2006 für Jänner 2006 gemeldete Beitragsnachweisung blieb insofern unberücksichtigt, dass sie mit der Beitragskontonummer des Vorschreibekontos übermittelt wurde. Beitragsnachweisungen sind im Vorschreibeverfahren nicht zu berücksichtigen, die Beitragsvorschreibung erfolgte anhand der Versichertenmeldungen (Anmeldung, Lohn-und Gehaltsänderungsmeldung, Sonderzahlungsmeldung). Eine interne Weiterleitung dieser Beitragsnachweisung sei nicht möglich gewesen, da der Antrag auf Wechsel der Abrechnungsart noch gar nicht vorgelegen hätte. Eine nachträgliche Weiterleitung der Beitragsnachweisung nach bekannt werden des Umkontierungsantrages sei nicht durchgeführt worden. Die am 01.03.2006 übermittelte Beitragsnachweisung für Februar 2006 sei allerdings an die nunmehrige Beitragskontonummer weitergeleitet und auch verrechnet worden.

Die in der Beitragskontrollabrechnung ersichtliche Zahlung für Jänner 2006 mit dem Buchungsdatum 14.02.2006 hätte zunächst den umgebuchten Betrag der Vorschreibung abgedeckt, mit Ausnahme der minimalen Differenz von EUR 0,01, und sei dann, nach Richtigstellung der Vorschreibung und Umbuchung der daraus resultierenden Gutschrift, als Guthaben am Konto zu verbleiben. Im Laufe der Jahre sei dieses Guthaben zur Abdeckung offener Beiträge aufgebraucht worden.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die im August 2010 durchgeführte amtswegige Nachverrechnung der Beiträge für Jänner 2006 zu Recht erfolgt sei.

6. Gegen diesen Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 23.09.2013, XXXX, wurde mit Schreiben vom 15.10.2013 (einlangend am 18.10.2013,) fristgerecht von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers neuerlich Einspruch (nunmehr: Beschwerde) an den Landeshauptmann von Wien erhoben.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Bescheidbegründung tatsachenwidrig davon ausgegangen werde, dass für den Monat Jänner keine Beitragsnachweisung eingereicht worden sei. Dies sei durch die beiliegende Kopie klar zu widerlegen und widerspräche dies weiters der Tatsache, dass Beiträge 1/2006 auch tatsächlich verbucht worden seien. Es wird diesbezüglich auf den "Aufhebungsbescheid" verwiesen. Die belangte Behörde hätte durch ein nahezu "schikanöses Verfahren" (die verlangten Beiträge wurden mehrmals nach Vorlage von Nachweisen über ordnungsgemäß entrichtete Beiträge einem jeweils anderen Beitragsmonaten zugeordnet und mussten für diesen wiederum Nachweise beigebracht werden; ein Bescheid sei erst nach mehrmaligen Urgenzen widerwillig ausgestellt worden, der Einspruch sei stark verzögert weitergeleitet worden, die bescheidmäßige Vorschreibung erfolgte dann für 03/2006) schon genug Aufwand verursacht und werde daher keine Veranlassung gesehen inhaltlich weiter auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides einzugehen. Stattdessen werde darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Nachforderung im August 2010 der Beitragszeitraum 1/2006 (wie auch 03/2006) jedenfalls verjährt sei und die Nachforderung daher bereits aus diesem Grunde zu Unrecht erfolgt sei.

7. Mit Schreiben vom 21.10.2013 bringt der Beschwerdeführer selbst in einem als "Einspruch" bezeichneten Schriftsatz vor, dass "ihm mit dem Ersatzbescheid, XXXX, zum wiederholten Male ein falscher Betrag vorgeschrieben worden sei." Aus seinem Mail vom 16.10.2013 (siehe Aktenzahl 29 des Verwaltungsaktes) sei ersichtlich, wieso dieser Betrag von der belangten Behörde (Anmerkung: im Schriftsatz wird der Organwalter der belangten Behörde namentlich genannt) - "wie er fürchte, wider besseres Wissen" - eingefordert worden sei. Sein Steuerberater hätte bereits zusätzlich den berechtigten Einspruch erhoben und zum wiederholten Male das seinerzeitige elektronische Meldeprotokoll beigelegt. Er verstehe nicht, wieso jemand gegen die eindeutige Beweislage beharrlich an einem einmal gemachten Fehler festhält. Weil schon 2010 klar gewesen sei, dass alle Beiträge korrekt bezahlt worden seien, hätte die vor dem Schiedsgericht anwesende Dame seine angebliche Schuld vom Jahre 2006 in das Jahr 2008 verlegt (wohl auch, um die dreijährige Verjährungsfrist zu vermeiden!) - Was sie aber ebenfalls nicht belegen konnte. "Nach drei weiteren Jahren kommt nun die belangte Behörde wieder mit demselben Unsinn. Es wäre sehr viel einfacher einen Buchungsfehler seiner Verwaltung zuzugeben (oder Computerfehler oder Umstellungsfehler). Die - nicht gerechtfertigte - Forderung der belangten Behörde lautete auf EUR 440,72 - die Mahnung auf EUR 591,54. Er frage, welches "Rechenkunststück" hier nun wieder vorläge."

8. Mit Schreiben vom 22.10.2013 bringt der Beschwerdeführer in einem als "Einspruch" bezeichneten weiteren Schriftsatz vor, dass er "entsprechend der Rechtsmittelbelehrung" nach nochmaliger genauer Lektüre des Ersatzbescheides und einer ersten Rechtsberatung seinen Einspruch in doppelter Ausführung vorbringen möchte, mit der dringlichen Bitte wegen ganz erheblicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses konstruierten Bescheides die Vorschreibung auszusetzen. Er möchte betonen, dass er immer alle Beiträge korrekt und rechtzeitig gezahlt habe, sowohl für sich selbst wie auch den seine Frau betreffenden Beitrag vom Jänner 2006. Dies hätte er auch (durch seinen Steuerberater) mehrfach belegt. Letztlich sei das auch von der belangten Behörde bestätigt worden. Die Behauptung, für das Jahr 2006 existierten nur zwei (statt drei) Beitragsnachweise, sei falsch. Wenn er den Bescheid richtig verstehe, begründet die belangte Behörde das mit einem Buchungsproblem aus dem Jahr 2008. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf den vierten Absatz auf der Seite 4 des Bescheides. Es werde behauptet, dass der Beitragsnachweis zwar erbracht worden sei, aber unter der alten Beitragskontonummer (der Beschwerdeführer führt dazu noch ergänzend wörtlich aus: .." unter welcher sonst, wenn es noch keine neue gab?"). Die belangte Behörde folgere weiter, dass "eine interne Weiterleitung... nicht möglich (war), da der Antrag auf Wechsel... noch gar nicht vorgelegen...". "Wenn dem so gewesen wäre, woher sollte ein Mensch wissen, dass die belangte Behörde nicht imstande sei ihre eigenen Umstellungsverfahren konsequent durchzuführen?"

Die Behauptung der belangten Behörde stimme nicht, denn die belangte Behörde war effizienter als sie selber angenommen hätte. Die beiliegende Beitragskontrollabrechnung der belangten Behörde belege eindeutig, dass der Beitrag für Jänner 2006 einwandfrei unter der neuen Beitragskontonummer abgebucht worden sei. Die Behauptung am Ende dieses Absatzes, dass erst "die Beitragsnachweisung für Februar 2006..... an die nunmehrige Beitragskontonummer weitergeleitet worden sei", sei also nachweislich falsch.

Er verfüge nicht über die Möglichkeit nachzuprüfen, was bei der belangten Behörde im Jahr 2008 dann rechnungs- oder buchhaltungstechnisch falsch gelaufen sei. Er hätte jedenfalls immer ganz korrekt alle Beiträge geleistet. Sollte die belangte Behörde im Jahre 2010 darauf gekommen sein, dass eventuell aufgrund einer solchen bei der belangten Behörde zu ortenden Fehlbuchung doch eine mögliche Forderung für den Jänner 2006 bestanden haben könnte, wäre dies auf jeden Fall verjährt. Darauf hätte schon vor Jahren - wenn er sich richtig erinnere - die Vorsitzende des Schiedsausschusses des Rathauses hingewiesen. Und darum hätte ja wohl seinerzeit die anwesende Vertretung der belangten Behörde die Forderung plötzlich in das Jahr 2008 verlegt - Unterlagen dazu hatte sie keine und seien -"seines Wissens" auch bis heute keine vorgebracht worden, obwohl das binnen sechs Monaten hätte geschehen sollen. Die Mahnung über völlig unerklärte EUR 591,54 (statt 440,72) sei mit 14. 10. datiert, erreichte ihn aber in einem Kuvert ohne Datumsangabe erst am 21.10. Damit sei sie wohl erst am 18.10. "auf die Post" gegeben worden, zu einem Zeitpunkt, als sein erster "Mail-Einspruch" bereits bekannt gewesen sei. Er beantrage aufgrund der eindeutigen Beweislage diese "nötigende" Mahnung umgehend zurückzuziehen

9. Mit Schreiben vom 28.10.2013 legte die belangte Behörde den innerhalb offener Frist eingelangten Einspruch des Beschwerdeführers, vertreten durch den Rechtsvertreterin, sowie zwei als "Einspruch" bezeichnete Schreiben des Beschwerdeführers dem Landeshauptmann von Wien zur Entscheidung vor. Sie fügte dieser Vorlage eine Stellungnahme an, in der sie den Verfahrensgang, entscheidungswesentlichen Sachverhalt und die tragenden Erwägungsgründe noch einmal dargelegt. Die belangte Behörde spricht sich in ihrer Stellungnahme auch dagegen aus dem Einspruch aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie vermeint auch, dass im Übrigen kein Grund vorläge, lediglich die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden.

10. Mit Schreiben vom 17.12. 2013 (eingelangt am 11.03.2014) legte der Landeshauptmann von Wien den Einspruch (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) sowie die bei ihm anhängigen Verfahrensakten der belangten Behörde und des Landeshauptmannes von Wien "zur weiteren Verwendung", somit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

11. Mit Schreiben vom 28.01.2015 (zu W198 2003752-1/2Z) gab das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Gelegenheit - bis längstens 18.02.2015 - zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.10.2013 (Stellungnahme anlässlich der Vorlage des Einspruchs an den Landeshauptmann von Wien) eine Vorbringen zu erstatten. In einem wurde der Rechtsvertreterin aufgetragen, Nachweise für ihr Vorbringen, wie insbesondere die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Jänner 2006, vorzulegen.

12. Mit Schriftsatz vom 09.02.2015 (einlangend am 10.02.2015) übermittelt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zum Nachweis für die Richtigkeit ihres Vorbringens folgende Unterlagen:

  • Die Kopie ihrer Beitragsnachweisung für Jänner 2006, mit Einreichprotokoll vom 01.02.2006 über den Betrag von EUR 451,62,

  • einen Kontoauszug der WGKK vom Februar 2006 aus dem die Buchung der Beiträge Jänner 2006 und deren Zahlung hervorgeht,

  • das Schreiben über die "rechtswidrige" Vorschreibung der Beiträge vom 30.09.2010 aus welchem hervorgeht, dass die gegenständlichen Beiträge in der Kontrollabrechnung 08/2010 vorgeschrieben worden und daher, ungeachtet der Tatsache, dass der Betrag zu Unrecht vorgeschrieben wurde, zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits verjährt war, da infolge Einhaltung der Meldevorschriften der dreijährige Verjährungszeitraum anwendbar ist und die Beiträge viereinhalb Jahre nach Ende des Beitragszeitraumes vorgeschrieben wurden.

Darüber hinaus werde auf das Vorbringen in ihrer "Berufung/Beschwerde" verwiesen.

13. Mit Schreiben vom 17.04.2015 (zu W198 2003752-1/4Z) gab das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Gelegenheit - bis längstens 06.05.2015- zur Stellungnahme der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 09.02.2015 ein Vorbringen zu erstatten.

14. Mit Schriftsatz vom 21.04.2015 (einlangend am 29.04.2015) nimmt die belangte Behörde aufforderungsgemäß zur Stellungnahme der Beschwerdeführervertreterin Stellung.

Sie führt im Wesentlichen aus, dass eine Kopie der Beitragsnachweisung für Jänner 2006 "definitiv" nicht vorgelegt worden sei, sondern lediglich das Übertragungsprotokoll aus dem man allerdings auch zweifelsfrei ersehen könne, dass diese Beitragsnachweisung unter einer falschen bzw. letztlich nicht aktuellen Beitragskontonummer übertragen wurde, womit deren Erfassung auch nicht erfolgt sei. Diese falsche Übermittlung käme, wie dies bereits ausgeführt wurde, einer Nichtübermittlung gleich. Im Übrigen sei die rückwirkende Umkontierung ab 01.01.2006 von Beitragsvorschreibung auf Lohnsummenverfahren vom "gegenständlichen Steuerberater" beantragt worden. Richtig sei, dass seitens der belangten Behörde zu keiner Zeit bestritten worden, dass die so errechneten Beiträge grundsätzlich ordnungsgemäß entrichtet worden seien. Allerdings fehlte, wenn man dies mit einer doppelten Buchhaltung vergleicht, der Gegenbeleg, nämlich die Beitragsnachweisung. Durch diese Zahlung sei vorerst ein Guthaben entstanden, welches sukzessive aufgebraucht worden sei. Erst im Zuge des so genannten BGS - Vergleiches, bei dem die eingesandten Beitragsnachweisungen mit den Jahreslohnzetteln abgeglichen werden, sei das faktische Nichteinlangen der Beitragsnachweisung für Jänner 2006 festgestellt und die Beiträge von Amts wegen vorgeschrieben worden. Es hat daher auch zu keiner Zeit einen Grund gegeben, nur die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden, da unrichtige Angaben über das Entgelt gemacht wurden und diese Unrichtigkeit erkannt hätte werden müssen. Deshalb sei von der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG auszugehen.

Bei der Buchung mit dem Titel "Abrechnung" auf der Beitragskontrollabrechnung handelt es sich um den noch unter der vorherigen Beitragskontonummer vorgeschriebenen Betrag, beim Datum um jenes der Beitragsvorschreibung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Das Bundesverwaltungsgericht legt im Wesentlichen den von der belangten Behörde, dem Landeshauptmann von Wien sowie den durch eigene Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts festgestellten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde.

1.2. Mit dem nunmehr bekämpften Ersatzbescheid vom 23.09.2013, XXXX, wurde von der belangten Behörde - neuerlich - verfügt, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verpflichtet sei, Beiträge, Umlagen, sowie Beiträge nach dem betrieblichen Mitarbeiter Vorsorgegesetz (BMSVG) für das Kalenderjahr 2006 in Gesamthöhe von EUR 440,72 (Anm.: der in der Begründung dieses Bescheides aufgelistete Beitragsnachtrag wird mit einem Gesamtbeitrag in der Höhe von EUR 451,62 ausgewiesen) an die belangte Behörde zu entrichten.

1.3. Der Beschwerdeführer hat mit Zahlschein auf das Kontonummer der belangten Behörde (Kto.-Nr. 0000 2200114), mit dem Verwendungszweck Kontonummer: 1258370, den Betrag von EUR 451,62 überwiesen.

1.4. Es entspricht dieser überwiesene Betrag genau dem in der Begründung (nicht im Spruch; im Spruch werden EUR 440,72 genannt) des unter Punkt 1.2. des Ersatzbescheid genannten Betrages von EUR 451,62.

1.5. Dieser Betrag ist bei der belangten Behörde eingelangt und wurde am Beitragskonto des Beschwerdeführers (Kontonummer: XXXX), mit Buchungsdatum vom am 14.02.2006, als "Zahlung, 01/06" auf der "Haben Saldo Seite" gebucht.

1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, jedenfalls der Höhe nach (als Grund wird im zitierten Ersatzbescheid die Wiederanmeldung der einzig gemeldeten Dienstnehmerin genannt), wie hoch die Beitragsschuld des Beschwerdeführers im August 2008 gewesen ist. Es konnte auch keine Saldierung eines "Guthabens" des Beschwerdeführers, welches buchhalterisch seit der Zahlung von EUR 451,62 bis zum August 2008 bestanden hat mit einer Beitragsschuld im August 2008 festgestellt werden.

1.7. Bei der im Erstbescheid (und auch im Ersatzbescheid) behaupteten Differenz handelt es sich um einen Irrtum, der durch die falsche Zuordnung der Beitragsnachweisung für Jänner 2006 entstanden ist. Die Beitragsnachweisung für Jänner 2006 wurde von der belangten Behörde nicht zur Kenntnis genommen.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen gehen einerseits aus dem Akt unstrittig hervor bzw. folgen andererseits aus der sogleich im Anschluss dargestellten rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das erkennende Gericht.

Hinsichtlich der maßgeblichen Erwägungsgründe bei der Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Begründung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Gemäß § 58 Abs. und 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen. Die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung etc. der Pflichtbeiträge gelten nach 3 5 abs. AMFG für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag, nach § 19 Abs. bzw. § 61 Abs. 4 des Arbeiterkammergesetzes 1962 (AKG) für die Arbeiterkammerumlage und nach § 5 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetzes für den Wohnbauförderungsbeitrag entsprechend.

Der Beschwerdeführer hat den vorgeschrieben Beitrag von € 451,62 für den Beitragszeitraum Jänner 2006 unstrittig eingezahlt.

Das ergibt sich unter anderem aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Zahlscheines. Auf diesem ist die Kontonummer der belangten Behörde (Kto.-Nr. 0000 2200114), der Verwendungszweck "Kontonummer: 1258370", der überwiesene Betrag von EUR 451,62 ersichtlich. Ein vorgelegter Kontoauszug belegt die Abbuchung des gleichen Betrages vom Konto des Beschwerdeführers bei der ERSTE-Bank vom 16.02.2006. Beides hat der Beschwerdeführer seinem Schreiben vom 22.10.2013 angeschlossen.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb für das Jahr 2006 eine Beitragsschuld bestehen kann, wenn der im ursprünglichen Bescheid und im gegenständlichen Ersatzbescheid geforderte Betrag für 2006 nachweislich und unbestrittener Weise bei der belangten Behörde -mit Buchungsdatum vom 14.02.2006 - eingelangt ist.

Der Eingang des Betrages von € 451,62 bei der belangten Behörde ergibt sich weiters sowohl aus der Beitragskontrollabrechnung der belangten Behörde hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Kontonummer XXXX, als auch aus dem Datensammelsystem der belangten Behörde, Protokoll der erhaltenen Meldungen, vom 01.02.2006, Uhrzeit 09:37, wo ersichtlich ist, dass eine Beitragsnachweisung zur Kontonummer 1258370 des Beschwerdeführers erfolgt ist und wo der Betrag in Höhe EUR 451,62 dem "Meldedatum/Ordnungsbeg. 1/2006" zugeordnet ist.

Die belangte Behörde behauptet, dass für den Beschwerdeführer zunächst ein "Guthaben" bestand, welches im Beitragszeitraum "August 2008 aufgebraucht" wurde (vgl. Zitate aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2011, in der Vorlage des Einspruchs gegen diesen Bescheid an den Landeshauptmann von Wien vom 28.04.2011, aus dem Vorbringen der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung beim Landeshauptmann von Wien am 08.07.2011, aus einem handschriftlicher Aktenvermerk vom 14.08.2012 in Aktenzahl 24, wo festgehalten ist, dass sich das "Guthaben" "nach und nach aufgebraucht hat" sowie im Ersatzbescheid vom 23.09.2013).

An anderer Stelle wird zu diesem "Guthaben" ausgeführt (vgl. Aktenzahl 26 des Verwaltungsaktes), dass es sich "im Laufe der Jahre zur Abdeckung offener Beiträge aufgebraucht hätte" oder wie zuletzt in der aufgetragenen Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 21.04.2015 ausgeführt "sukzessive aufgebraucht" wurde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Wien führt die Vertreterin der belangten Behörde aus, dass "dieses Guthaben über mehrere Monate beibehalten wurde bis August 2008". Es ergibt sich damit, dass ein Guthaben nicht bloß über mehrere Monate vorhanden und "verfügbar" war, sondern ca. 2,5 Jahre lang.

Dem Gericht vermag sich die auch die buchhalterische Logik hinter den von der belangten Behörde dargestellten Buchungen (Umbuchungen) nicht erschließen.

Wieso eine beglichene Beitragsschuld durch eine Umstellung des Abrechnungssystems und der damit offensichtlich verbundenen Neuvergabe einer Kontonummer eine Beitragsschuld auslösen kann, ist nicht nachvollziehbar.

Warum eine interne Weiterleitung einer Beitragsnachweisung von einer Beitragskontonummer auf eine andere Beitragskontonummer nicht möglich gewesen sein sollte, nur "weil der Antrag auf Wechsel der Abrechnungsart noch nicht vorgelegen war", erscheint nicht nachvollziehbar. Noch unverständlicher erscheint, dass eine nachträgliche Weiterleitung der Beitragsnachweisung nach Bekanntwerden des Umkontierungsantrages nicht durchgeführt wurde.

Eine Beitragsschuld und ein behauptetes "Guthaben" (das in Wahrheit gar keines war, weil die Zahlung von EUR 451,62 bloß nicht richtig zugeordnet wurde) eines Dienstgebers sind begrifflich ein Gegensatz und können beide nicht gleichzeitig nebeneinander bestehen.

Mit anderen Worten: Es ist dem Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb ein Umstieg von einem Abrechnungssystem in eine anderes (vom Beitragsvorschreibeverfahren zu einem Lohnsummenverfahren) diese buchhalterische Logik, wie sie von der belangten Behörde dargestellt wird, zur Folge haben kann, dass eine Beitragsschuld entstehen kann, obwohl der Beschwerdeführer nachweislich die vorgeschriebene Beitragsschuld an die belangte Behörde gezahlt hat.

Es ist dem durchschnittlichen Beschwerdeführer nicht zumutbar diffizile buchhalterische Buchungsvorgänge nachzuvollziehen und eine Beitragsschuld zu erkennen, obwohl er eine bescheidmäßig vorgeschriebene Geldsumme nachweislich an die belangte Behörde gezahlt hat.

Es hätte die Behörde zum Zeitpunkt zu dem eine neue Beitragsschuld tatsächlich entstanden ist (laut beschwerdegegenständlichen Ersatzbescheid vom 23.09.2013 wäre dies im August 2008 der Fall gewesen, da zu diesem Zeitpunkt "das Guthaben aufgebraucht" gewesen sei) gegenüber dem Beschwerdeführer allenfalls einen eigenen (neuen) Bescheid über die nunmehr entstandene Beitragsschuld erlassen müssen.

Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine Beitragsschuld, die erst im August 2008 aufgrund einer Gegenverrechnung eines vorhanden "Guthabens" mit neuen Beitragsschulden entstanden sein soll, genau diesen Betrag ausmacht, der bei der belangten Behörde als Beitragsschuld seit dem Jahr 2006 offen sein soll.

Es erscheint dem Gericht weiters nicht einsichtig, dass die Behörde, die über zwei Jahre ein "Guthaben" des Beschwerdeführers "verfügt", dem Beschwerdeführer aber im Jahr 2011 und dann noch einmal mit gegenständlicher Ersatzbescheid) genau denselben Betrag, der bei ihr bis August 2008 (unstrittig) als verfügbares Geld zur Verfügung stand, noch einmal vorschreibt.

Wohl aus diesem Grund dürfte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch die ursprünglich in Rechnung gestellten Verzugszinsen nachträglich wieder gutgeschrieben haben, wie dies die belangte Behörde selbst in Ihrem Ersatzbescheid (auf Seite 3, vorletzter Absatz, letzte Zeile) festhält.

Die voranstehende Vermutung ergibt sich aus der Überlegung, dass für den Fall, dass eine Beitragsschuld besteht auch zwingend von der Behörde Verzugszinsen zu verlangen gewesen wären (vgl. § 59 Abs. 1 ASVG: ..."so sind....Verzugszinsen zu entrichten...")

Gemäß § 59 Abs. 2 ASVG erfordert der Verzicht auf Verzugszinsen, so wie er von der belangten Behörde erfolgt ist, einen bescheidmäßigen Abspruch und ist ein solcher auch nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen (Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners, kurzfristiger Zahlungsverzug und Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt) zulässig (vgl. Resch in Mosler/ Müller/ Pfeil (Hrsg), der SV-Komm § 59 ASVG, Rz 27). Ein bescheidmäßiger Abspruch über den Verzicht auf Verzugszinsen ist dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen und geht das Gericht davon aus, dass ein solcher Bescheid nicht erlassen wurde. Die belangte Behörde hätte keinen ersichtlichen Grund gehabt, falls es einen solchen Bescheid gegeben hätte, diesen vorzulegen bzw. dem vorgelegten Verwaltungsakt anzuschließen.

Die große rechtliche Unsicherheit der belangten Behörde in der gegenständlichen Beschwerdesache lässt sich aus diversen Aktenvermerken ableiten. Dem Gericht erschließt sich aus diesen, dass auch der belangten Behörde (genauer den verschiedene Organisationseinheiten/ Abteilungen,...) die buchhalterische Logik in der gegenständlichen Beschwerdesache nicht ohne weiteres nachvollziehbar war.

So ist etwa in einem Aktenvermerk vom 21.03 2012 (Zeichen: XXXX) auf Aktenzahl 22 des vorgelegten Verwaltungsaktes folgendes festgehalten:

"Der Dienstgeber hat im Verhandlungsverlauf ein Übermittlungsprotokoll vorgelegt. Demnach wurde mit der Vorschreibe - Kontonummer eine Beitragsnachweisung für 01/2006 übermittelt. Konnte diese Beitragsnachweisung in irgendeiner Weise verarbeitet werden. Was bedeutet die Buchung "Abrechnung 01/2006" mit einer entsprechenden Zahlung im Februar 2006. Die MA 40 (und der Dienstgeber) haben dies so verstanden, dass es sich um die Beitragsnachweisung für 01/2006 handelt. Jedenfalls wurde ab 02/2006 die Beitragsnachweisungen ordnungsgemäß übermittelt. Ist damit der BGS- Vergleich gerechtfertigt gewesen."

In einem weiteren Aktenvermerk auf Aktenzahl 25 des vorgelegten Verwaltungsaktes vom 19.10.2012 (Zeichen: XXXX) ist folgendes festgehalten: "Es liegt nunmehr eine Erklärung der BE vom 14.8.2012 vor. Diese wurde mit BA-BGS am heutigen Tag besprochen und ist nach Mitteilung der Kollegen unzureichend. Problem ist weiterhin der Wortlaut "Abrechnung 01/2006" in der aufliegenden Kontrollabrechnung. Eine Abrechnung wie sie bei Übermittlung einer Beitragsnachweisung erfolgt, hat es nicht gegeben. Tatsächlich ist diese Buchung auf die Umkontierung zurückzuführen. Die Mitarbeiter von BA-BGS haben mit ihrer AL Rücksprache gehalten. Ein Verzicht kommt nicht infrage, man ist weiter der Ansicht, dass die Buchung von der BE erklärt werden muss. Angesichts dessen bin ich auch nicht in der Lage einen Ersatzbescheid zu erlassen, der einem weiteren Einspruch standhält. Vor allem gibt es keine andere Begründung als die, die schon im ersten Bescheid und den diversen Stellungnahmen abgegeben wurde."

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Auf die Frage ob im gegenständlichen Beschwerdefall die lange (fünf Jahre) oder kurze (drei Jahre) Verjährungsfrist Anwendung findet, braucht aufgrund obiger Ausführungen nicht eingegangen werden.

3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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