W176 2000765-1•BVwG W176 2000765-1
W176 2000765-1Bundesverwaltungsgericht10.07.2015
Augenschein, Bausubstanz, Bescheidbegründung, Denkmaleigenschaft,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>öffentliches Erhaltungsinteresse, Parteiengehör,<br/>Sachverständigengutachten, Teilunterschutzstellung
W176 2000765-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerden von (1.) XXXX , (2.) XXXX sowie (3.) XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 17.12.2010, Zl. 44.112/14.2010, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 19.07.2004 beauftragte das Bundesdenkmalamt, Landeskonservatorat für Wien, XXXX mit der Erstellung von Unterschutzstellungsgutachten für 16 Objekte, darunter das Haus in Wien XXXX .
2. Am 19.10.2004 langte beim Bundesdenkmalamt, Landeskonservatorat für Wien, ein von XXXX unterfertigtes Schriftstück mit folgendem Inhalt ein:
" XXXX
Das Wohn- und Geschäftshaus XXXX wurde 1881/82 von Franz Neumann für August Ataria errichtet. 1979/80 erfolgte ein gassenseitiger Zubau von Paul Slubetzky an die ebenerdige, 1937 gegründete Gastwirtschaft, 1982-93 ein Dachausbau.
Die späthistoristische Fassade ist in altdeutschen Formen gegliedert. Über einem hohen, bis zum ersten Obergeschoss reichenden, genuteten Sockel mit dem rezenten ebenerdigen Zubau erstreckt sich die zweigeschossige, von Rahmenfeldern gegliederte Oberzone und dass Attikageschoss mit stuckierten Lisenen. Eine vertikale Rhythmisierung erzielen flache Mittel- und Seitenrisalite mit differenzierten Fensterverdachungen. Der Mittelrisalit wird durch zwei Balkone mit Schmiedeeisengeländern auf mächtigen Konsolen und einem zweigeschossigen Erker mit Wappen- und Maskenkartuschen betont. Die Dachlandschaft bestimmen Pyramidenstumpfdächer über den Risaliten (dazwischen sind zwei rezente Dachgaupen gesetzt).
Das Korbbogenportal mit einem originalen Holztor, Schmiedeeisengitter und Beschlägen führt durch die originale Windfangtür in das stuckmarmorverkleidete, sich erweiternde Foyer mit toskanischen Doppelpilastern, Ädilukanischen, Konsolenstuckdecken, originalen Holztüren und Fliesenboden. Die gewendelte, freitragende Treppe verfügt großteils über die originale Ausstattung (Geländer, Fenster, Gangtüren, Handlauf). Die ursprünglichen Giebelverdachungen der Gangtüren sind nur noch im dritten Obergeschoss erhalten. Mehrere Stuckdecken und einzelne Sternparkettböden zeugen von der primären Ausstattung der Wohnräume. Die ebenerdige Gaststube wurde 1946/47 von Josef Wagner im Heimatstil ausgestattet.
Das Wohn- und Geschäftshaus XXXX ist von künstlerischer und kultureller Bedeutung. Der berühmte Architekt Franz Neumann war zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses 1881/82 noch kein selbstständiger Architekt, sondern im Atelier Friedrich Schmidts tätig (Bau des Wiener Rathauses). Gemeinsam mit dem Arkadenhaus Rathausplatz 2-4, 1880/83, handelt es sich bei XXXX um das erste von Neumann autonom entworfene Gebäude in Wien. Der nach Selbstständigkeit strebende Architekt schuf dabei in Anlehnung an Neubauten der Ringstraßenzone ein Wohnhaus in altdeutschen Formen - ein Novum in der damaligen XXXX . Im Gegensatz zu den breiter angelegten Gebäuden in der Ringstraßenzone verfügte Neumann in der Drahtgasse nur über eine schmale Parzelle und versah diese daher nicht - wie in der Ringstraße meist üblich - mit einer additiv gegliederten, sondern einer stark rhytmisierenden Fassade. Das künstlerisch qualitätsvolle Erscheinungsbild ist gemeinsam mit der vorhandenen Innenausstattung des Gebäudes ein wichtiges Zeugnis späthistorischer Bau- und Wohnkultur in Wien.
Literatur
Baupolizei, EZ XXXX
Dehio Wien, XXXX "
3. Mit Schreiben vom gleichen Tag stellte XXXX für die Erstellung des Unterschutzstellungsgutachtens € 200,- in Rechnung.
4. Mit Schreiben vom 24.04.2006 teilte das Bundesdenkmalamt den Beschwerdeführern mit, dass es beabsichtige, das - wie unter Punkt 1. identifizierte Objekt - gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen.
Die Erhebungen für die Unterschutzstellung hätten zu folgendem "von XXXX erstellten Amtssachverständigengutachten" geführt:
"Das gegenständliche Objekt ist 1881/82 von XXXX errichtet worden. 1979/80 erfolgte ein gassenseitiger Zubau von XXXX an die ebenerdige, 1937 gegründete Gastwirtschaft, 1982-93 ein Dachausbau.
Die späthistoristische Fassade ist in altdeutschen Formen gegliedert. Über einem hohen, bis zum ersten Obergeschoss reichenden, genuteten Sockel mit dem rezenten ebenerdigen Zubau erstrecken sich die zweigeschossige, von Rahmenfeldern gegliederte Oberzone und das Attikageschoss mit stuckierten Lisenen. Flache MitteI- und Seitenrisalite mit differenzierten Fensterverdachungen bewirken eine vertikale Rhythmisierung. Der Mittelrisalit wird durch zwei Balkone mit Schmiedeeisengeländern auf mächtigen Konsolen und einen zweigeschossigen Erker mit Wappen- und Maskenkartuschen betont. Die Dachlandschaft bestimmen Pyramidenstumpfdächer über den Risaliten (dazwischen seien zwei rezente Dachgaupen gesetzt).
Das Korbbogenportal mit einem originalen Holztor, Schmiedeeisengitter und Beschlägen führt durch die originale Windfangtür in das stuckmarmorverkleidete, sich erweiternde Foyer mit toskanischen Doppelpilastern, Ädikulanischen, Konsolenstuckdecken, aus der Erbauungszeit stammenden Holztüren und Fliesenböden. Die gewendelte, freitragende Treppe verfügt großteils über die originale Ausstattung (Geländer, Fenster, Gangtüren, Handlauf). Die ursprünglichen Giebelverdachungen der Gangtüren sind nur noch im dritten Obergeschoss erhalten. Mehrere Stuckdecken und einzelne Sternparkettböden zeugen von der primären Ausstattung der Wohnräume. Die ebenerdige Gaststube sei 1946/47 von XXXX im Heimatstil ausgestaltet worden.
Das gegenständliche Objekt ist von künstlerischer und kultureller Bedeutung. Der berühmte Architekt XXXX war zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses 1881/82 noch kein selbstständiger Architekt, sondern im Atelier XXXX tätig (Bau des Wiener Rathauses). Gemeinsam mit dem Arkadenhaus Rathausplatz 2-4, 1880-83, handelt es sich bei der XXXX um das erste von XXXX autonom entworfene Gebäude in Wien. Der nach Selbständigkeit strebende Architekt schuf dabei in Anlehnung an Neubauten der Ringstraßenzone ein Wohnhaus in altdeutschen Formen - ein Novum in der damaligen XXXX . Im Gegensatz zu den breiter angelegten Gebäuden in der Ringstraßenzone verfügte XXXX in der XXXX nur über eine schmale Parzelle und versah diese daher nicht - wie in der Ringstraßenzone meist üblich - mit einer additiv gegliederten, sondern einer stark rhythmisierten Fassade. Der künstlerisch qualitätvolle Bau ist als charakteristischer Bau des späten 19. Jahrhunderts ein wichtiges Zeugnis späthistoristischer Baukultur in Wien, seine Innenausstattung gibt darüber hinaus Zeugnis für die Wohnkultur in einem Wiener Innenstadthaus des Fin de siècle. Als Teil des UNESCO-Weltkulturerbes ‚ XXXX ' ist das Wohn- und Geschäftshaus XXXX von zusätzlicher Bedeutung.
In Zusammenhang damit wird auch auf folgende Literatur verwiesen:
Baupolizei, EZ XXXX
Dehio Wien, XXXX "
5. Mit Schriftsatz vom 02.06.2006 sprach sich der Zweitbeschwerdeführer gegen die geplante Unterschutzstellung des gesamten Objektes aus und brachte zusammengefasst vor, das Gutachten gehe nicht auf den derzeitigen Zustand der Fassade ein, der mit dem Original de facto nichts mehr gemein habe. Die lapidaren Feststellungen über die Errichtung des die Fassade verschandelnden Zubaus würden nicht über die wahrheitsgemäßen Darstellung des Ist-Zustandes hinweghelfen. Von der ursprünglichen freitragenden Treppe sei nichts mehr übrig geblieben, weil die Standsäulen des Liftes mehrfach mit der Treppe verschweißt worden seien.
6. Mit Schriftsatz vom 07.07.2006 sprach sich der Erstbeschwerdeführer gegen die geplante Unterschutzstellung aus. Es seien bereits mehrere Zu- und Umbauten bewilligt worden, sodass der Originalzustand nicht mehr hergestellt werden könne.
7. In einem von XXXX unterfertigten Aktenvermerk vom 19.07.2010 wurde zu dem am 15.07.2010 durchgeführten Augenschein Folgendes festgehalten:
"Der Lokalaugenschein wurde von den Parteien XXXX abgesagt. Die weiteren MieterInnen bzw. EigentümerInnen hatten nicht auf die Verständigung reagiert, so dass ihre Teilnahme am Lokalaugenschein vorausgesetzt werden konnte. Da niemand auf das Läuten der Ref. reagierte, wurde das Haus bei geöffneter Tür betreten, um eventuell in ihren Wohnungen wartende Parteien antreffen zu können. Bei dieser Gelegenheit wurden Foyer und Stiegenhaus besichtigt.
Ergebnis:
Originales Haustor aus der Erbauungszeitpunkt. Flur mit Doppelpilastergliederung und mittleren Ädikulen in den Wandfeldern, weitgehend originale Polychromie und Oberflächen erhalten. Erweiterung zu tiefrechteckigem Foyer, hier Doppelpilastergliederung und vier originale Holztüren in den Raumecken. Rundes Treppenhaus, Fußboden Terazzo; die wendete Podesttreppe original in Stein, Handlauf mit Gusseisenständern, diese tw. anlässlich des Lifteinbaus entfernt. Originale Stiegenhausfenster. Auf jedem Treppenabsatz Öffnung in originaler Rahmen mit Zugang zu einer oder mehreren Wohnungstüren, diese tw. mitsamt den Beschlägen erhalten. Rezenter Dachbodenausbau mit vermutlich gleichzeitiger Erneuerung der runden Stiegenhaus-Oberlichte.
Die Fassade war zum gg. Zeitpunkt eingerüstet. Im Erdgeschoss scheint die originale Gliederung weit gehend erhalten. Das Lokal wurde, obwohl geöffnet, nicht besichtigt, da der Eigentümer den Termin abgesagt hatte. Trotz Läuten an der Wohnungstür wurde den Referenten in keinem Fall geöffnet."
8. Am 22., 27. und 29.09.2010 fand eine (weitere) Besichtigung des Inneren des gegenständlichen Objektes statt. Im diesbezüglichen, von
XXXX unterfertigten Aktenvermerk werden die Wohnungen Tür Nr. 7, 8, 11 und 12, das Vestibül ("Orginal erhaltene mehrfarbige Stuccolustro-Wandgliederung und Stuckdecke"), das "Lokal XXXX " ("rezenter ebenerdiger Vorbau im Winkel zum Nachbarhaus; rustikale Ausstattung 1940er Jahre [?]"), das "Lokal XXXX " ("Portal in den 1950er Jahren verändert. Innen erneuerte Fußböden"), der Keller sowie die Hoffassade beschrieben. In der Zusammenfassung heißt es, dass die Wohnungen Tür 5, 6 und 10 nicht besichtigt hätten werden können, die besichtigten Wohnungen teilweise originale Ausstattungsteile in unterschiedlichem Umfang enthielten, das Stiegenhaus eine einfache gewendelte Treppe enthalte und durch den Lifteinbau weitgehend zerstört worden sei, weshalb die Unterschutzstellung auf die Straßenfassade, das Vestibül sowie die Wohnungen Tür 5, 6 und 10 eingeschränkt werden könne.
9. Mit Schreiben vom 20.10.2010 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es aufgrund der durchgeführten ergänzenden Ermittlung beabsichtige, die Unterschutzstellung auf die Straßenfassade und das Vestibül einzuschränken und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme. Die unter Punkt 7. und 8. dargestellten Aktenvermerke wurden den Verfahrensparteien nicht zur Kenntnis gebracht.
10. Dazu nahm der Erstbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.11.2010 zusammengefasst wie folgt Stellung: Der Zubau habe die Originalfassade des Hauses völlig zerstört und es sei nicht geklärt, ob auch der Zubau unter Schutz gestellt werden solle. In diesem Zusammenhang hätte der Erstbeschwerdeführer gerne das Protokoll der Hausbegehung zur Ansicht erhalten, bevor er eine endgültige Stellungnahme abgebe.
Der Zweitbeschwerdeführer führte im Schreiben vom 17.11.2010 wie folgt aus: Um sein Recht auf Parteiengehör zu wahren, fordere er das Bundesdenkmalamt auf, ihm das Protokoll des Augenscheines zu übermitteln. Es genüge nicht bloß festzustellen, dass etwas unter Schutz gestellt werden solle, sondern müsse auch der zugrundeliegende Sachverhalt offen gelegt werden. Es könne nicht ernsthaft erwogen werden, einen "stadtbekannten Schwarzbau", der die Fassade des Hauses nachhaltig zerstört habe, unter Schutz zu stellen.
11. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der Straßenfassade und des Vestibüls des - wie unter Punkt 1. Identifizierten - Wohn- und Geschäftshauses gemäß §§ 1 und 3 DMSG, im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG, im öffentlichen Interesse gelegen sei.
In der Begründung wird zunächst auf das unter Punkt 4. dargestellte "Amtssachverständigengutachten" wiedergegeben und sodann der weitere Verfahrensgang dargestellt, wobei die unter Punkt 7. und 8. genannten Aktenvermerke nicht wiedergegeben wird. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend das " XXXX " wird festgehalten, dass der Zubau nicht in die Zuständigkeit des Bundesdenkmalamtes falle, da das Gebäude zur Zeit der Errichtung des Zubaus nicht unter Denkmalschutz gestanden sei. Die Bedeutung und Bewertung der straßenseitigen Fassade und des Vestibüls hätten nicht widerlegt werden können. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung erachtete das Bundesdenkmalamt aus folgenden Gründen für gegeben:
"Beim Haus XXXX in XXXX handelt es sich um einen künstlerisch qualitätvollen charakteristischen, von Architekt XXXX errichteten Bau des 19. Jahrhunderts, gelegen im Unesco-Weltkulturerbe " XXXX ". Den gegenständlichen Bauteilen kommt in diesem Sinne sowie als Zeugnisse späthistoristischer Baukultur Dokumentationsfunktion zu, womit diesen jedenfalls regionale als auch überregionale Bedeutung beizumessen ist".
12. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer (die zwar getrennte Rechtsmittel einbrachten, sich darin aber jeweils auch auf die Ausführungen des anderen beziehen) brachten zusammengefasst Folgendes vor: Obwohl das Bundesdenkmalamt, wie es selbst ausführe, die Fassade wegen der Einrüstung nicht habe besichtigen können, stelle sie diese unter Schutz. Durch den "Schwarzbau" sei die vertikale und horizontale Einheit ruiniert und der ursprüngliche Konsens, der eventuell schützenswert wäre, nicht mehr vorhanden. Weiters habe das Stiegenhaus seit dem Einbau des Liftes ein anderes Erscheinungsbild und sei die natürliche Belichtung des Stiegenhauses durch die Glaskuppel sowie die freitragende Treppe nicht mehr vorhanden.
Der Drittbeschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, die Fassade in ihrem ursprünglichen Erscheinungsbild sei durch den Zubau der Gastwirtschaft, welcher nicht genehmigt worden sei, nicht mehr vorhanden. Weiters sei durch den Einbau des Liftes die freitragende Treppe sowie die natürliche Belichtung durch die Glaskuppel nicht mehr vorhanden.
13. In der Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die - nunmehr als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Die gegenständlichen Verfahren sind somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
Die Unvollständigkeit eines Amtssachverständigengutachtens in Angelegenheit Unterschutzstellung nach dem DMSG, bei der es lediglich eines gezielten Auftrages an den Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Gutachtens oder der Ergänzung der bisher eingeholten Gutachten bedarf, ist eine typische Ergänzung, welche die Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmen hat (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037 unter Verweis auf VwGH 22.03.2012, 2011/09/0215).
2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
Bei einem Amtssachverständigen iSd § 52 AVG handelt es sich um einen - nicht notwendig ausschließlich - zur Begutachtung von Fachfragen dauernd bestellten Organwalter (VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109; Walter/Thienel AVG § 52 Anm 3)
2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
2.2.4. Da Denkmale aufgrund des weiten Denkmalbegriffs des § 1 DMSG sehr unterschiedlich sein können, ist es kaum möglich, generell gültige Aussagen zum Inhalt eines Unterschutzstellungsgutachtens zu treffen. Hinsichtlich der Gruppe der Baudenkmale ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Gegensatz zu dem von den Ländern zu vollziehenden Ortsbildschutz, welcher den Schutz der äußeren Erscheinung bezweckt, der Denkmalschutz einen Substanzschutz bedeutet (VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Eine Unterschutzstellung bezieht sich daher nicht nur auf das Äußere eines Gebäudes, sondern stets auch auf sein Inneres. Grundsätzlich ist auch der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Eine Ausnahme ist in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079):
Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1.ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.
2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:
2.3.1. Denn es kann nicht insbesondere gesagt werden, dass sich die Unterschutzstellung der Straßenfassade und des Vestibüls auf entsprechende gutachterliche Aussagen eines Amtssachverständigen stützen könnte: Zum einen kam XXXX , mit dessen Ausführungen sich das unter Punkt I.4. genannte "Amtssachverständigengutachten" beinahe wortwörtlich deckt, aufgrund der unter Punkt 2.2.1. dargestellten Rechtsprechung zum Begriff des Amtssachverständigen die Stellung eines solchen nicht zu; zum anderen können die - den Verfahrensparteien nicht zur Kenntnis gebrachten - Ausführungen von XXXX in den unter Punkt I.7 und 8. dargestellten Aktenvermerken vor dem Hintergrund der Ausführungen zur erforderlichen Beschaffenheit eines Gutachtens nicht als Amtssachverständigengutachten qualifiziert werden.
Zusätzlich ist den Erst- und Zweitbeschwerdeführer recht zugeben, wenn sie rügen, die belangte Behörde habe die Straßenfassade unterschutzgestellt, obwohl diese wegen der Einrüstung nicht habe besichtigt werden können.
Schließlich hat es die belangte Behörde unterlassen, hinreichende Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Zur Darlegung des öffentlichen Interesse an der Erhaltung der unterschutzgestellten Teile des gegenständlichen Objektes wurde eine Passage aus dem unter Punkt I.4. dargestellten "Amtssachverständigengutachten" mit bloß geringfügigen Änderungen übernommen, obwohl diese das Vorliegen einer Bedeutung iSd § 1 Abs. 1 DMSG für das gesamte Wohnhaus voraussetzte. Weiters ist es aufgrund der vorliegenden Ermittlungen nicht möglich festzustellen, welchen Stellenwert das gegenständliche Gebäude regional bzw. österreichweit einnimmt. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes als Anlage gerechtfertigt ist.
2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts)Sachverständigen-gutachten zur Frage einholen müssen, inwiefern Teilen des Gebäudes eine geschichtliche, künstlerische und oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, wobei gegebenenfalls zu erörtern wäre, welche Auswirkungen der ebenerdige Zubau (" XXXX ") auf die Denkmalbedeutung der Straßenfassade hat; denn der Hinweis, das Bundesdenkmalamt habe bezüglich der Errichtung des Zubaus keine Ingerenz gehabt, entbindet nicht von der Beurteilung der sich aus der Errichtung ergebenden Folgen für die Denkmalbedeutung. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt.
Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären, und in Hinblick auf das unter Punkt 2.3. Ausgeführte nicht gesagt werden, dass die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen bloß in einer - typischerweise von der Rechtsmittelinstanz selbst vorzunehmenden - Ergänzung des eines bereits von der Verwaltungsbehörde durch Einholung eines (Amts)Sachverständigengutachtens festgestellten Sachverhaltes bestünden, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit den Erkenntnissen vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0037, bereits einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und das gegenständliche Verfahren auf deren Grundlage entschieden wurde.
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