W137 2001796-2•BVwG W137 2001796-2
W137 2001796-2Bundesverwaltungsgericht10.07.2015
Mitgliedstaat, Revision zulässig, Schubhaft, Sicherungsbedarf,<br/>Überstellung
W137 2001796-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2015, Zl. 374108905 - 150765093, sowie die Festnahme und weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 30.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 1 FPG und § 9 Abs. 4a FPG-DV wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stammt aus Tschetschenien und wurde in Österreich am 30.06.2015 im Verlauf einer Verkehrskontrolle festgenommen. Die Festnahme erfolgte aufgrund eines gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeordneten Festnahmeauftrags.
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (künftig: Bundesamt) am 30.06.2015 gab er zunächst an, glaublich im Jänner 2014 (wieder) nach Österreich eingereist zu sein. Er habe sich in dieser Zeit "bei Ute Bock" aufgehalten. Er habe in Österreich keine familiären und sozialen Bindungen. In Tschetschenien würden seine Frau und seine beiden Kinder leben. Sein Reisepass befinde sich in Polen, wo er sich zuvor für wenige Tage aufgehalten habe. Er leide an Morbus Behcet, die diesbezüglichen medizinischen Unterlagen habe er allerdings nicht bei der Hand. Bei seiner Festnahme sei er mit einer "Freundin" unterwegs gewesen. Ihr Name sei "Zajnap", den Nachnamen kenne er nicht. Das Auto habe einem Freund gehört, dessen Nachnamen er ebenfalls nicht kenne.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, sich einem (früheren) Verfahren in Österreich entzogen und sich weder kooperativ noch ausreisewillig gezeigt zu haben. Überdies sei er einer behördlichen Ladung nicht nachgekommen, sondern habe vielmehr sogar der Referentin ausdrücklich telefonisch mitgeteilt, er werde nicht erscheinen, da er wisse, dass man ihn abschieben werde. Dazu erklärte der Beschwerdeführer: "Ja das stimmt alles. Ich habe mir die Situation zwischenzeitlich überlegt und verstehe, dass ich das Land verlassen muss. Gibt es eine Möglichkeit freiwillig auszureisen?". Dies wurde hinsichtlich einer Ausreise "auf freiem Fuße" wegen der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers verneint. Es bestehe allerdings die Möglichkeit, eine solche freiwillige Rückkehr via IOM aus der Schubhaft zu betreiben, was diese üblicherweise beschleunige. Dazu erklärte der Beschwerdeführer: "Ja das will ich machen. Ich wurde zwischenzeitlich von Russland aus informiert, dass daheim alles in Ordnung ist und will ich deshalb wieder in mein Heimatland.". Nach Ankündigung der geplanten Überstellung nach Polen gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, nicht nach Polen zu wollen.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2015, wurde gemäß Art. 28 der Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG idgF iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits am 17.02.2014 - nachdem er 2013 nach Polen abgeschoben worden sei - einen Asylantrag gestellt, sich aber dem weiteren Verfahren entzogen habe. Über diesen Antrag sei am 26.04.2014 "negativ entschieden" worden. Es bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG nach Polen und habe der Beschwerdeführer mittels Festnahmeauftrag gesucht werden müssen. Verweisen wurde in diesem Zusammenhang nochmals auf das in der Einvernahme thematisierte bisherige Verhalten des Beschwerdeführers. Die nun bekundete Ausreisewilligkeit sei unter diesen Umständen als Schutzbehauptung anzusehen, zumal der Beschwerdeführer am 30.06.2015 auch erst im Zuge einer polizeilichen Zufallskontrolle erkannt werden konnte. 2014 habe er sich mittels Hungerstreiks aus der Schubhaft freigepresst und sei anschließend untergetaucht. Da Polen der Überstellung bereits zugestimmt habe, könne die Abschiebung mit einer kurzen Vorlaufzeit erfolgen und werde die Frist von 6 Wochen zur Überstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht überschritten. Insgesamt sei damit die Ultima-Ratio-Situation für die Verhängung der schubhaft gegeben und könne mit der Verhängung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Bei Vorhandensein aller erforderlichen Dokumente und Unterlagen zum Zwecke einer freiwilligen Heimkehr könne die Schubhaft aber jederzeit aufgehoben werden.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid sei wegen "Gefahr im Verzug" dringend geboten.
4. Am 01.07.2015 wurde Polen von der geplanten Überstellung des Beschwerdeführers informiert und ein Flug für 13.07.2015 gebucht. Aufgrund des früheren Verhaltens des Beschwerdeführers wurde im Abschiebeauftrag vom 01.07.2015 eine begleitete Überstellung angeordnet.
5. Am 03.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamts vom 30.06.2015, Zl. 374108905 - 150765093, und Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 30.06.2015" ein. Einleitend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmalig 2004 in Österreich eingereist sei und den Status eines subsidiär Schutzberechtigten erhalten habe. 2010 sei ihm dieser aberkannt worden und man habe ihn in die russische Föderation ausgewiesen. 2012 sei er nach Österreich zurückgekehrt und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der jedoch aufgrund der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen worden sei. Die Zurückweisung eines weiteren, 2014 gestellten, Antrags auf internationalen Schutz sei mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen. Somit bestehe gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung und sei die Abschiebung nach Polen für rechtmäßig befunden worden.
Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Frage der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit einer - namentlich genannten - Frau in Wien in Form einer "traditionellen islamischen Eheschließung" verheiratet sei und somit über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge. Dies sei auch aus den Besuchsprotokollen des PAZ ersichtlich. Die Begründung eines Hauptwohnsitzes in ihrer Wohnung (Adresse wurde angeführt) sei nicht möglich, der Beschwerdeführer habe sich dort aber "die überwiegende Zeit" aufgehalten. Am 30.06.2015 habe er seine Frau nicht erwähnt, da er "negative Konsequenzen für sie befürchtete". Seine Frau sei aber zu einer Befragung über ihre "Lebensgemeinschaft" im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bereit, weshalb eine solche beantragt werde.
Unabhängig davon wurde ganz grundsätzlich die Verhängung der Schubhaft auf Basis von § 9a Abs. 4 FPG-Durchführungsverordnung (FPG-DV) für unzulässig erachtet. Diese wurde als systemwidrig und nicht vereinbar mit dem PersFrG angesehen. Darüber hinaus genüge sie auch nicht den vom Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungen vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, und 24.03.2015, Ro 2014/21/0080, herausgearbeiteten Anforderungen. Diesem sei auch schon das Bundesverwaltungsgericht in rezenten Erkenntnissen (insbesondere G301 2108223-1 vom 11.06.2015) "vollinhaltlich gefolgt". Überdies wurde ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt und dazu ausgeführt, dass die gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG beigegebene Rechtsberatung nicht mit der Verfahrenshilfe im Sinne des § 40 VwGVG gleichwertig sei und für gewillkürte Vertreter keine qualitativen Mindeststandards gesetzlich garantiert seien.
6. Das Bundesamt verwies in seiner Stellungnahme (bei Beschwerdevorlage) vom 03.07.2015 neuerlich auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und insbesondere seine Angaben in der Beschwerde, wonach er in Österreich weder soziale noch familiäre Bindungen habe, seine Ehegattin und seine Kinder in Tschetschenien leben würden und er in Österreich keinen Unterkunftsort habe finden können. Die Abschiebung stehe unmittelbar bevor und der Beschwerdeführer habe bisher alles unternommen um sich der drohenden Rückführung nach Polen zu entziehen. Auch die Absicht einer freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer immer wieder behauptet, ein entsprechender Wille sei aber nie vorgelegen. Da die Frist zur Überstellung am 26.08.2015 ablaufe müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer alles unternehmen werde, um es der Behörde unmöglich zu machen, eine Überstellung nach Polen durchzuführen.
7. Mit schriftlichem Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2015 (übermittelt vor 09:00 Uhr am selben Tag) wurde der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers von den Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 30.06.2015 zu jenen in der Beschwerde (insbesondere die in Tschetschenien bereits seit Jahren bestehende Ehe) in Kenntnis gesetzt, die in der Beschwerde gänzlich verschwiegen worden war. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass bloße sexuelle Beziehungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet darstellen würden. Dazu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis 09.07.2015, 12:00 Uhr, zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt.
8. Bereits am 08.07.2015 (15:02 Uhr) langte dazu eine Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters ein, wonach die Angaben in der Beschwerdeschrift aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer kenne die genannte Frau seit 2008, die Eheschließung sei vor "ca. sechs Wochen" erfolgt. Aufgrund der beengten Wohnverhältnisse (sechs Kinder aus einer früheren Beziehung) habe ein gemeinsamer Haushalt bisher nicht begründet werden können. Zum Beleg der traditionellen Eheschließung werde erneut auf den Antrag auf zeugenschaftliche Befragung verwiesen; zudem sei aufgrund des "unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der einwöchigen Entscheidungsfrist am 09.07.2015" das Einholen einer telefonischen Auskunft (Mobiltelefonnummer angegeben) möglich.
Es werde widersprochen, dass diese traditionelle Eheschließung und die Beziehung keinen sozialen Anknüpfungspunkt darstellen würde und beantragt, die genannte Zeugin auch dazu zu befragen. Ob es sich um eine Zivilehe handle, erscheine in diesem Zusammenhang nicht wesentlich.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist in Tschetschenien in aufrechter (Zivil)Ehe verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Kinder, die mit ihrer Mutter im Herkunftsstaat leben. Der Beschwerdeführer war mit jener Frau, die in der Beschwerde als Ehefrau nach "traditionellen islamischen Eheschließung" seit rund sechs Wochen dargestellt wird, nie an einer gemeinsamen Wohnadresse gemeldet. Eine solche Meldung war nach Ansicht des bevollmächtigten Vertreters faktisch nicht möglich; es steht aber fest, dass der Beschwerdeführer sie jedenfalls unterlassen hätte, weil er sich zu dieser Zeit (jener des behaupteten Zusammenlebens, einschließend den Zeitpunkt der "Eheschließung") bewusst einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung durch Untertauchen entzog.
Für die behauptete "traditionelle islamische Eheschließung" wurde kein schriftliches Beweismittel vorgelegt, sondern lediglich auf die Zeugenaussage der genannten Frau verwiesen. Zum Zeitpunkt der angeblichen "traditionellen islamischen Eheschließung" war dem Beschwerdeführer jedenfalls bewusst, dass er seit rund 5 Jahren über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt und seine Anträge auf internationalen Schutz in Österreich bereits 2012 und 2014 rechtskräftig wegen Zuständigkeit Polens zur Führung des Verfahrens zurückgewiesen worden waren.
Der Beschwerdeführer selbst hat bei seiner Einvernahme am 30.06.2015 soziale und familiäre Bindungen in Österreich ausdrücklich verneint, ausdrücklich seine Frau und seine Kinder in Tschetschenien erwähnt und erklärt, er wolle dorthin auch freiwillig zurückkehren. Die erstmalig in der Beschwerde geltend gemachte (außereheliche) sexuelle Beziehung ohne gemeinsamen Haushalt stellt kein in Österreich begründetes Familienleben dar. Der Beschwerdeführer verfügt gegenwärtig über Barmittel in Höhe von 160€, und war in Österreich jedenfalls seit 2011 nicht mehr legal beschäftigt. Seit September 2010 war er in Österreich ausschließlich in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren amtlich gemeldet. Dies im Übrigen für einen Gesamtzeitraum von lediglich rund vier Monaten. Es besteht damit weder ein gesicherter Wohnsitz in Österreich noch verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende Existenzmittel für einen auch nur mehrwöchigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Seine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sind als sehr geringfügig zu beurteilen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 374108905 - 150765093 und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie der Stellungnahme im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs.
Die Feststellungen zur Ehe in Tschetschenien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 30.06.2015, die auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen wurden. Das Fehlen einer gemeinsamen Wohnadresse mit einer erstmalig in der Beschwerde erwähnten weiteren "(Ehe)Frau" (nach traditioneller islamischer Eheschließung) sowie die Feststellungen zu den amtlichen Meldungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR) vom 09.07.2015 und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und seines Vertreters. Letzterer hat in der Beschwerde ausdrücklich ausgeführt, dass die Begründung eines Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers in der Wohnung dieser Frau "nicht möglich" gewesen sei und später auf deren sechs Kinder aus einer früheren Beziehung verwiesen. Da der Beschwerdeführer sich aber schon seit Februar 2014 (also schon rund 15 Monate vor dieser angeblichen Eheschließung) seiner Abschiebung nach Polen durch Untertauchen entzog - und dies dem Bundesamt sogar ausdrücklich zur Kenntnis gebracht hatte - ist auszuschließen, dass er sich an dieser Adresse amtlich gemeldet hätte, wäre dies faktisch möglich gewesen. Völlig unschlüssig ist im Übrigen, wenn in der Stellungnahme vom 08.07.2015 ausgeführt wird, ein gemeinsamer Haushalt habe bis dato aufgrund der "beengten Verhältnisse" (sechs Kinder) bisher nicht begründet werden können; nun aber stimme die Frau der Meldung des Beschwerdeführers an ihrer Wohnadresse zu. Der Beschwerdeführer hat auch wiederholt ausdrücklich bestätigt, sich 2014 bewusst durch Untertauchen dem anhängigen Verfahren und einer drohenden Rücküberstellung nach Polen zu entziehen.
Die Geringfügigkeit der sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass diese in den vergangenen knapp 5 Jahren nur zu Zeiten begründet/gepflegt werden konnten, in denen sich der Beschwerdeführer nicht nur illegal im Bundesgebiet aufhielt, sondern sich auch bewusst den österreichischen Behörden entzogen hatte.
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A)
2.2. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
§ 22a Abs. 1 BFA-VG lautete:
(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
§ 22a Abs. 3 BFA-VG lautet:
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2.3. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), wurde zu Recht erkannt:
"I. § 22a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."
Der § 22a Abs. 3 BFA-VG ist damit unverändert in Kraft und findet damit auch auf den gegenständlichen Fall Anwendung. Somit besteht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Entscheidung über das Vorliegen der für die Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen. Für eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung gibt es keinen Hinweis.
2.4. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um (unter anderem) die Abschiebung zu sichern. Über Fremde die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz von diesem selbst im Verlauf der Erstbefragung zurückgezogen, wodurch er gemäß der Legaldefinition des § 2 AsylG 2005 nicht als "Asylwerber", sondern als "Fremder" anzusehen ist. Ein neuerlicher Asylantrag wurde bisher nicht gestellt und findet sich auch in der gegenständlichen Beschwerde kein entsprechender Hinweis.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).
Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann.
2.5. Gemäß § 9a Abs. 4 FPG-DV liegen Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
Gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Gemäß Art. 28 Abs. 2 leg. cit. Dürfen die Mitglieder im Überstellungsverfahren im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen; dies allerdings nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
3. Zur Anwendbarkeit von § 9a Abs. 4 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV):
3.1. Das Fremdenpolizeigesetz sieht keine Kundmachungsbestimmungen für Verordnungen vor. Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 BGBlG gehörig kundgemacht. Die Prüfung gehörig kundgemachter Verordnungen steht dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 89 Abs. 1 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG nicht zu.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, ausgeführt: "Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)."
Art. 2 lit. n der Dublin III-VO lautet wie folgt:
"Fluchtgefahr - das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."
3.3. Der Anwendung von § 76 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DVO steht auch nicht der Anwendungsvorrang unmittelbar anwendbaren Unionsrechts entgegen:
Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung 94).
Eine Bindung an einen formalen Gesetzesbegriff kann der dort zitierten Judikatur nicht entnommen werden und wird auch in den genannten Quellen nicht zum Ausdruck gebracht.
3.4. Im (in der Beschwerde angeführten) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts G301 2108223-1/3E vom 11.06.2015 (und weiteren inhaltlich gleichlautenden) wird zur FPG-DV und der Frage des relevanten Gesetzesbegriffes ausgeführt:
"Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, objektive Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).
Eine innerstaatliche Regelung des Sicherungsbedarfs und der Fluchtgefahr enthält nunmehr § 9a Abs. 4 FPG-DV, BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015 (Inkrafttreten mit 29.05.2015 und Außerkrafttreten mit Ablauf des 19.07.2015).
(...)
Die Bestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DV enthält zwar eine nähere Regelung über den Sicherungsbedarf und die Fluchtgefahr im Hinblick auf § 76 FPG, allerdings erweist sich § 9a Abs. 4 FPG-DV unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VwGH im Anwendungsbereich der Dublin III-VO als nicht hinreichende Rechtsgrundlage zur Anordnung der Schubhaft.
Der Beschwerde ist dahingehend zu folgen, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, entschieden hat, dass solche Umstände, die den Vorgaben der Dublin III-VO entsprechen, gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 Dublin III-VO nicht in Betracht.
Da davon ausgegangen werden kann, dass der VwGH dabei einen formalen Gesetzesbegriff als Akt des Gesetzgebers vor Augen hatte und die Verordnungsbestimmung des § 9a Abs. 4 FPG-DV daher diesen Anforderungen nicht entspricht, erweist sich der gegenständliche Schubhaftbescheid allein schon deshalb als rechtswidrig."
Damit schließen sich die bezeichneten Erkenntnisse der Sichtweise des VwGH aber nicht ("vollinhaltlich") an, sondern nehmen eine Interpretation oder Präzisierung derselben vor. Dass der VwGH aber bei seiner Entscheidung (jedenfalls) "einen formalen Gesetzesbegriff" vor Augen hatte lässt sich - insbesondere unter Berücksichtigung der oben unter II.3.3. wiedergegebenen Ausführungen - aus Sicht des im gegenständlichen Fall zur Entscheidung berufenen Richters jedoch weder aus Ro 2014/21/0075 (vom 19.02.2015) noch Ro 2014/21/0080 (vom 24.03.2015) herauslesen. Dies umso mehr, als der Verwaltungsgerichtshof entsprechende Ausführungen (etwa jene, die im Erkenntnis W117 2108740-1/3E zitiert wurden) aus dem Beschluss des deutschen BGH nicht wiedergegeben hat, an anderer Stelle auch von "gesetzlich festgelegt" spricht und gleichzeitig einen Kommentar zitiert, wonach eine Regelung "im nationalen Recht" erforderlich sei. Vielmehr ist daher davon auszugehen, dass der Verwaltungsgerichtshof eine derart deutliche Reduktion der Möglichkeiten des nationalen Gesetzgebers bei der Umsetzung von Verordnungen der Europäischen Union ganz explizit und unmissverständlich in seinen oben genannten Entscheidungen ausgedrückt hätte, so sie tatsächlich beabsichtigt wäre.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass bei der Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der von ihr massiv beeinflussten Grundrechtecharta (GRC) stets von einem materiellen Gesetzesbegriff ausgegangen wurde und ausgegangen wird (vgl. dazu Renzikowski, in Pabel et al., Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 5, Stand 7. Lieferung Rz 73). Auch der 39. Erwägungsgrund der VO 604/2013 bezieht sich ausdrücklich auf die GRC und ordnet die Anwendung der Verordnung im Einklang mit der GRC an. Der 20. Erwägungsgrund, der sich auf die Schubhaft bezieht, sieht keine Abweichung davon vor. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Union der Verordnung ein von der GRC abweichendes Begriffsverständnis angewendet wissen wollte. Andernfalls hätte die Union ein "Zweiklassensystem" im Rechtsschutz geschaffen: Für die Festlegung von Schubhaftgründen nach Art. 2 lit. n Dublin-III-VO für Asylwerber im Dublin-System würde man ein formelles Gesetz brauchen, für die Festlegung von Schubhaftgründen nach Art. 8 RL 2013/33/EU würde für alle anderen Asylwerber eine Verordnung genügen. Für diese Ungleichbehandlung können jedoch keine sachlichen Gründe erkannt werden. Dies umso mehr, als der höhere Rechtsschutz für Asylwerber im Rahmen des "Dublin-Systems" ohnehin durch materielle Erfordernisse (etwa "erhebliche Fluchtgefahr" und das ausdrückliche Verbot einer Schubhaftverhängung allein aufgrund der Anwendbarkeit der Verordnung) gewährleistet ist. Dies wird im Übrigen auch in ständiger Judikatur berücksichtigt. Schließlich spricht auch das Subsidiaritätsprinzip für die Anwendung eines materiellen Gesetzesbegriffs: Es gibt keine schlüssige Begründung, wieso es nötig sein sollte, den Umsetzungsspielraum der Mitgliedstaaten bezüglich der Regelung der Schubhaftgründe für eine Gruppe von Asylwerbern einzuschränken, nicht aber für die andere Gruppe. Es gibt auch keinen Hinweis auf eine derartige Intention der Union im Verordnungserlassungsprozess - weder in COM (2013) 416 final, 2008/0243 (COD), noch in den nach folgenden Fassungen und Erläuterungen wird auf eine beabsichtigte Einschränkung des Umsetzungsspielraumes der Mitgliedstaaten bezuggenommen.
3.5. Der Beschwerdeführer releviert darüber hinaus Bedenken gegen § 9a Abs. 4 FPG-DVO. Gemäß Art. 139 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof auf Antrag eines Verwaltungsgerichts über die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen.
Hat ein Gericht einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG gestellt, so dürfen gemäß § 57 Abs. 3 VfGG in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen oder Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jeder, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Fall dessen Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, binnen einer Woche über das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft zu entscheiden. Durch diese Entscheidung ist das Verfahren nach § 22a Abs. 3 BFA-VG beendet. Hat das Gericht die Verordnung, die es anficht, nicht mehr anzuwenden - was bei Beendigung des Verfahrens der Fall wäre - hat es aber den Antrag aber nach § 57 Abs. 4 VfGG beim Verfassungsgerichtshof zurückzuziehen.
Das Stellen eines Verordnungsprüfungsantrages innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hingegen würde dazu führen, dass gemäß § 57 Abs. 2 VfGG eine Entscheidung gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes unzulässig wäre, weil sie zwar keinen Aufschub duldet, die Frage aber endgültig erledigt. Soweit auf der einfachgesetzlichen Ebene des § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG normiert ist, dass die Zeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Entscheidungsfrist eingerechnet wird, ändert es nichts daran, dass der Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG diesfalls nicht innerhalb der vom infolge der Aufhebung des § 22a Abs. 2 BFA-VG unmittelbar anwendbaren Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG festgelegten Frist von einer Woche ab Beschwerdeerhebung erfolgen würde.
Aus diesem Grund sieht das Bundesverwaltungsgericht von der Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages ab. Der Beschwerdeführer kann in einer Beschwerde gegen diese Entscheidung seine Bedenken an den Verfassungsgerichtshof herantragen und dadurch Rechtsschutz auch in dieser Frage erlangen.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Dem Beschwerdeführer ist seit 2010 - nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und seiner Ausweisung in die russische Föderation - bekannt, dass er in Österreich über kein Aufenthaltsrecht (mehr) verfügt. Ebenso bekannt ist ihm die Zurückweisung seiner Anträge auf internationalen Schutz 2012 und 2014 samt Zuständigkeit Polens für die Führung seines Verfahrens, wobei er sich der Abschiebung im letzteren Fall durch Untertauchen entzog, dies die österreichischen Behörden sogar explizit wissen ließ, und lediglich durch eine zufällige Verkehrskontrolle am 30.06.2015 wieder in Kontakt mit den österreichischen Behörden geriet.
Bereits dieses Verhalten ist ein deutlicher Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sein Asylverfahren in Polen zu führen und auch bereit ist, seine Überstellung durch Untertauchen zu verhindern. Am Bestehen eines grundlegenden Sicherungsbedarfes herrscht schon aus diesem Grund kein Zweifel - umso mehr, als die Frist zur Rücküberstellung nach Polen gemäß der Dublin III-VO nur noch eineinhalb Monate aufrecht ist. Dies wird auch durch sein aktenkundiges Verhalten 2012/2013 verstärkt, als der Beschwerdeführer ebenfalls erhebliche Energien entwickelte, eine Überstellung nach Polen zu verhindern. Insgesamt besteht daher hinsichtlich des Beschwerdeführers ein besonders großes Risiko des Untertauchens und gibt es keinen vernünftigen Grund, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich so der Abschiebung entziehen würde.
Die vom Beschwerdeführer namentlich genannte angebliche "Ehefrau" wurde vom Beschwerdeführer angeblich erst vor wenigen Wochen in Form einer "traditionellen islamischen Eheschließung" geheiratet, für die es jedoch nicht gelang, ein Beweismittel abseits der Zeugenaussagen der "Ehepartner" vorzulegen oder zu benennen. Ein gemeinsamer Haushalt wurde im Übrigen nie begründet und war der Beschwerdeführer auch nie bei der genannten Frau gemeldet. Unabhängig davon steht fest, dass diese sexuelle Beziehung jedenfalls parallel zu einer bestehenden Ehe des Beschwerdeführers in Tschetschenien eingegangen worden ist (welche nach österreichischem Zivilrecht ein Hindernis für weitere Eheschließungen darstellt). Damit liegen - auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer am 30.06.2015 benannten "Freunde" und unter Zugrundelegung der Angaben in der Beschwerde - maximal geringfügige sozialer Anknüpfungspunkt in Österreich, nämlich freundschaftliche/sexuelle Beziehungen zu hier aufenthaltsberechtigten Personen, vor. Diese wurden zudem in den letzten knapp fünf Jahren ausschließlich während illegaler Aufenthalte des Beschwerdeführers, großteils zudem während Phasen des bewussten Untertauchens, gepflegt. Dass diese den Beschwerdeführer nunmehr von einem Untertauchen abhalten könnten ist schon aus diesem Grund auszuschließen. Zudem handelt es sich dabei genau um jene Personen, die ihn in den letzten 15 Monaten unterstützt haben, als er sich bewusst den österreichischen Behörden entzogen hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nicht jede freundschaftliche und/oder sexuelle Beziehung automatisch eine "Lebensgemeinschaft" darstellt - auch wenn es in diesem Zusammenhang regelmäßig zu gemeinsamen Übernachtungen kommen sollte.
Bei der Behauptung der genannten Frau, nun einer Meldung des Beschwerdeführers zuzustimmen handelt es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung zu Gunsten des Beschwerdeführers. Einerseits wird gleichzeitig in der Beschwerde behauptet, dass eine Anmeldung in ihrer Wohnung samt Begründung eines gemeinsamen Haushalts bisher gar nicht möglich war; ohne zu erklären, warum dies bei unveränderten Umständen nun möglich sein sollte. Andererseits gibt es kein schlüssiges Argument, wieso eine amtliche Meldung an der genannten Adresse den Beschwerdeführer in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens von einem neuerlichen Untertauchen abhalten sollte.
Im gegenständlichen Fall sind etwa die Ziffern 1 und 3 der FPG-DV erfüllt, wobei die darin genannten Kriterien ("ist insbesondere zu berücksichtigen") nicht abschließend geregelt sind. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden lediglich eine vor wenigen Wochen allein nach religiösem Recht geschlossene Zweitehe und "Freundschaften" als "soziale Anknüpfungspunkte" geltend gemacht.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Eben daraus ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Dies umso mehr angesichts der unmittelbar bevorstehenden Überstellung nach Polen und der letzten 15 Monate, in denen sich der Beschwerdeführer bewusst den Behörden entzogen hat.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits unmittelbar nach Einbringung der Beschwerde im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dass es erforderlich sei, die substanziellen Widersprüche zwischen seinen authentischen Angaben und den Ausführungen seines bevollmächtigten Vertreters aufzuklären (zumal angesichts der Abweichungen nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es sich um irrtümlich in den Schriftsatz eingefügte Ausführungen zu einem anderen Verfahren handelt). Die in der Beschwerde relevierte Beziehung konnte - angesichts der oben dargelegten Umstände - keinen nennenswerten Grad der sozialen Verankerung in Österreich darlegen, womit sich diese Frage letztlich ohnehin als nicht entscheidungsrelevant erwies. Im Übrigen wäre auch bei einer substanzielleren sozialen Verankerung des Beschwerdeführers das gelindere Mittel angesichts des unbestrittenen (vom Beschwerdeführer am 30.06.2015 vielmehr ausdrücklich bestätigten und in die Beschwerde ("Sachverhalt und Verfahrensgang") aufgenommenen) Vorverhaltens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall (seit 2012; besonders aber seit Februar 2014) nicht anzuwenden gewesen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie oben dargelegt erweist sich im Rahmen von Schubhaften im Anwendungsbereich der Dublin III-VO die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob "gesetzlich festgelegt" im Sinne der genannten Verordnung derart auszulegen ist, dass die Festlegung ausschließlich auf Basis eines formellen Gesetzes erfolgen darf. Eine entsprechende Festlegung war aus der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ersichtlich, zumal bei der Umsetzung von Unionsrecht üblicherweise von einem materiellen Gesetzesbegriff ausgegangen wird, der etwa Verordnungen nach österreichischem Recht mitumfasst. Im Zusammenhang mit dem österreichischen Schubhaft-Regime kommt dieser Frage die grundsätzliche Bedeutung ungeachtet der Tatsache zu, dass im gegenständlichen Verfahren die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht vorlagen.
Die Revision war daher zuzulassen.
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