BVwG W132 1417505-1

W132 1417505-1Bundesverwaltungsgericht10.07.2015

Regest

Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Streitigkeiten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W132 1417505-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W132.1417505.1.00

Spruch

W132 1417505-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.05.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In den Einvernahmen am 13.05.2009, 14.05.2009, 02.06.2009, 06.07.2009 und am 07.10.2010 gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetsch persönlich einvernommen an, dass er sich 1998 in den Niederlanden aufgehalten habe, der dort gestellte Antrag auf internationalen Schutz sei abgewiesen worden. Der im Jahr 2002 in Norwegen gestellte Antrag auf internationalen Schutz sei ebenfalls abgewiesen worden. Auch in Russland sei ihm kein internationaler Schutz zuerkannt worden. Ende 2008 sei er von den russischen Behörden über die geplante Abschiebung informiert worden. Im Februar 2009 sei er nach Europa weitergereist. Am 10.05.2009 sei er zum ersten Mal in Österreich gewesen, habe aber geplant nach Norwegen zu reisen. Er sei jedoch in Deutschland kontrolliert und nach Österreich zurückgebracht worden.

Über die Gründe für die Antragsstellung gab der Beschwerdeführer eingangs im Wesentlichen an, dass seine Verwandten islamische Fundamentalisten seien. Als er im Jahr 2007 nach Afghanistan abgeschoben worden sei, habe der Beschwerdeführer befürchtet, seine Familie würde ihm unterstellen, christliche Propaganda zu betreiben und missionieren zu wollen, weil er in einem christlichen Land gelebt hätte. Weiters habe die Familie die jüngere Schwester des Beschwerdeführers zwangsverheiraten wollen, weshalb er diese nach Pakistan gebracht habe. Aus diesen Gründen, sei er davon ausgegangen, dass die Familie ihn ermorden wolle.

In der Folge führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater im Jahr 1996 von den Taliban bzw. Mitgliedern seines Stammes mitgenommen worden sei, er wisse nicht ob dieser noch lebe oder verstorben sei. Der Vater habe mehr als 35 Jahrelang als Kommandant bzw. Offizier - u.a. unter der kommunistischen Regierung - gearbeitet. Der Beschwerdeführer selbst habe sich in der Gewalt der Taliban in Haft befunden. Der Familie sei vorgeworfen worden, Kommunisten, ungläubig und keine Moslems zu sein. Sie seien daher nach Kabul verzogen. Die Cousins des Beschwerdeführers hätten sich die Grundstücke angeeignet. Unter anderem deshalb habe er damals fliehen müssen, weil er sich von den Cousins bedroht gefühlt habe, da diese verhindern wollen würden, dass der Beschwerdeführer, als einzig übrig gebliebener Mann der Familie, diese Grundstücke zurückfordert. Der Bruder des Beschwerdeführers sei spurlos verschwunden, er sei für amerikanische Firmen als Dolmetsch tätig gewesen. Im Oktober 2007 habe er Afghanistan verlassen, weil er mehr als elf Jahre in europäischen Ländern gelebt habe, weshalb er vermeinte, sich in Afghanistan nicht mehr zurecht finden zu können. Auch sei er bedroht worden, weil ihm unterstellt worden sei, zum Christentum konvertiert zu sein. Den Ausschlag habe jedoch gegeben, dass er seine zwei Schwestern nach Pakistan gebracht habe. Die jüngere habe er vor Zwangsverheiratung, die ältere vor der Ausbeutung durch ihren Ehemann retten wollen. Es drohe ihm Verfolgung, weil er seinen Schwager, d.h. den Ehemann der älteren Schwester, und den Verlobten der jüngeren Schwester entehrt habe. Der Beschwerdeführer sei nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. Er habe auch nie Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses bzw. seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt.

Die anhand der von der belangten Behörde eingeholten Asylakten aus Norwegen und den Niederlanden vorgehaltenen Widersprüche, streitet der Beschwerdeführer ab.

Das am 20.05.2009 eingeleitete Konsultationsverfahren gemäß Art 16 der Dublin II Verordnung hat ergeben, dass Norwegen gem. Art 16 Abs. 4 der Dublin II Verordnung nicht mehr für den Beschwerdeführer zuständig ist.

Zur Prüfung des psychiatrischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Basierend auf der persönlichen Untersuchung am 27.07.2010 wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide und davon auszugehen sei, dass aufgrund der psychischen Erkrankung die tatsächliche Durchführung einer Abschiebung und in weiterer Folge ein Verbleib in seinem Heimatland möglich sei, ohne dass von einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, dass er in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten, und sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Weiters sei der Beschwerdeführer zeitlich, örtlich, zur Person und situativ derart orientiert, dass er in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Im Rahmen des Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Der Beschwerdeführer hat folgende Beweismittel vorgelegt:

2. Mit Bescheid vom XXXX hat das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. und III.) erteilt.

In der Begründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Person des Beschwerdeführers.

Die Angaben des Beschwerdeführers und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine aktuelle und konkrete Verfolgung im Herkunftsland aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können.

Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers lägen jedoch vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheit- und Versorgungslage in Afghanistan die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes vor.

3. Mit dem am XXXX bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Unter Zitierung von Länderberichten zur prekären Sicherheitslage in Afghanistan und zur mangelnden innerstaatlichen Schutzmöglichkeit bzw. Schutzwilligkeit wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die vorgehaltenen Widersprüche auf der Vielzahl der durchgeführten Einvernahmen in einem Zeitraum von mehr als zehn Jahren beruhen würden. Die Ereignisse lägen zum Teil 15 Jahre zurück, genaue Zeitangaben seien dem Beschwerdeführer daher nicht mehr möglich. Die Probleme des Beschwerdeführers hätten begonnen, als sein Vater Ende 1995 von den Taliban verhaftet worden sei. Als der Beschwerdeführer seinen Vater gesucht habe, sei er selbst von den Taliban festgenommen worden. Aufgrund einer schweren Erkrankung sei er in ein Krankenhaus gebracht worden, von wo aus ihm die Flucht gelungen sei. Dies sei der Grund für die erstmalige Flucht gewesen. Nach einem Aufenthalt in Norwegen sei der Beschwerdeführer im Jahr 2007 nach Afghanistan abgeschoben worden. Er habe herausgefunden, dass seine Schwestern wie Sklavinnen gehalten worden seien, wobei der jüngeren Schwester eine Zwangsverheiratung gedroht habe. Er habe seine Schwestern entführt und dadurch gegen die Sitten und Moralvorstellungen der fundamentalistischen Stammesangehörigen verstoßen. Da er mehr als zehn Jahre in Europa verbracht habe, sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, sündhafte europäische Wertvorstellungen zu verbreiten. Auch habe er sich durch Cousins mütterlicherseits bedroht gefühlt, welche befürchtet hätten, dass der Beschwerdeführer alte Besitzansprüche geltend machen würde. Auf staatlichen Schutz vor Verfolgung könne er nicht hoffen.

Mit dem Schreiben vom 29.09.2014 hat der Beschwerdeführer Gehaltsbestätigung der Firma XXXX für das Jahr 2014 vorgelegt.

4. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung, ersuchte um Übersendung des Verhandlungsprotokolls und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Im Rahmen der Befragung hat der Beschwerdeführer zunächst die bisherigen Angaben zu seiner Person bestätigt und bekräftigt, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. In der Folge wurden die Fluchtgründe sowie Lebensumstände des Beschwerdeführers in Afghanistan und in Österreich eingehend erörtert.

Auszug aus der Verhandlungsschrift - unkorrigiert:

"[...] R: Nennen Sie mir bitte den Namen Ihrer Mutter, Ihres Vaters, Ihrer Brüder und Ihrer Schwestern.

P: Mein Vater heißt XXXX . Er ist von den Taliban entführt worden. Sein Schicksal ist ungewiss. Meine Mutter hieß XXXX . Sie ist vor ca. 21 Jahren bei einem Raketenangriff getötet worden. Ich habe einen Bruder. Er heißt XXXX . Er ist verschollen. Meine 3 Schwestern XXXX , ca. 48 Jahre alt, sie lebt in Ghazni, XXXX , ca. 35-40 Jahre alt, XXXX , ca. 22 Jahre alt, sie leben in Pakistan. 2 Schwestern und 5 Brüder von mir sind verstorben.

R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? Haben Sie gearbeitet?

P: Ich habe 12 Jahre lang in Kabul die Schule besucht. Wir hatten ein eigenes Geschäft, in dem ich ebenfalls mitgeholfen habe. Ich habe keine Berufsausbildung und ich habe relativ bald nach dem Schulabschluss Afghanistan auf Grund der schlechten Sicherheitslage verlassen.

R: Wann sind Sie - warum aus Afghanistan ausgereist?

P: Ich habe Afghanistan 1996 verlassen und ich bin über Pakistan nach Moskau gegangen. Der Grund dafür war, dass die Taliban damals meinen Vater entführt haben. Ich habe mich auf die Suche nach ihm gemacht. Ich bin zu verschiedenen Polizeistationen gegangen. Ich habe die Entführung meines Vaters gemeldet. Ich wurde ebenfalls festgenommen. Man hat uns vorgeworfen, Kommunisten gewesen zu sein und Waffen zu besitzen. Man war der Überzeugung, dass wir für das kommunistische Regime gearbeitet haben. Ich wurde eines Tages krank. Ich wurde in das Krankenhaus XXXX gebracht. Von dort konnte ich nach Pakistan flüchten. Ich bin anschließend nach Moskau gegangen.

R: Wie haben Sie davon erfahren, dass Ihr Vater entführt worden ist?

P: Mein Vater wurde von zu Hause mitgenommen. Ich war zu jenem Zeitpunkt nicht zu Hause. Meine Schwestern haben es mir erzählt.

R: Erzählen Sie, wie Sie festgenommen worden sind.

P: Ich bin auf der Suche nach meinem Vater gewesen und ich habe in verschiedenen Stationen der Sicherheitsbehörden nach ihm gefragt. Ich wurde in das Sicherheitspräsidium gebracht und zwei Monate lang festgehalten.

R: Warum wurden Sie festgehalten?

P: Die Taliban dachten, dass wir gegen ihre Politik waren und gegen sie politisch aktiv gewesen sind. Es war aber nicht so, weil wir keiner politischen Partei angehört haben. Es ging in erster Linie um unsere Grundstücke in der Heimatregion. Mein Onkel väterlicherseits ist mit seiner ganzen Familie vor sehr langer Zeit in das Ausland geflüchtet. Die Familien sind zum Teil in Amerika, in Kanada und teilweise in Deutschland. Mein Vater war der Einzige, der noch in Afghanistan war und dem die Grundstücke sozusagen gehört haben. Um an unsere Grundstücke kommen zu können, hatten sie geplant, uns zu beseitigen.

R: Sie haben gesagt, von den Sicherheitsbehörden in das Sicherheitspräsidium gebracht worden zu sein. Aus welchem Grund schuldigen Sie dafür die Taliban an?

P: Damals herrschte das Taliban-Regime. Die Taliban haben das Land regiert.

R: Warum haben Sie sich dann an die von den Taliban beherrschte Sicherheitsbehörde gewandt, wenn doch der Vater von den Taliban entführt worden ist?

P: Wohin hätte ich sonst gehen sollen? Ich musste fragen, weshalb mein Vater entführt wurde. Mein Vater war nicht politisch aktiv. Er war lediglich ein Militärsoldat bis zum Einmarsch der Taliban. Er war Oberst.

R: Wo hat man Sie gefangen gehalten?

P: Eine Zeit lang wurde ich im Gefängnis der Provinz Kabul festgehalten. Als aber ein Teil des Gebäudes eingestürzt ist, wurden die Gefangenen verlegt. Ich wurde dann im Sicherheitspräsidium 3 festgehalten.

R: Wurden Sie verhört bzw. was wurde Ihnen vorgehalten?

P: Nein. Ich wurde nicht vernommen. Ich war lediglich aufhältig und ich habe zu Essen und zu Trinken bekommen.

R: Was wurde Ihnen gesagt, wie lange Sie festgehalten werden?

P: Es war damals so, dass die Taliban sehr viel Einfluss hatten und unter verschiedenen Vorwänden jeden festgenommen haben. Sie haben auch einfache Hilfsarbeiter festgenommen. Die Gefangenen wurden von ihnen eingesetzt, wenn sie ihre Waffen und Munitionen in Kriegsgebiete, zum Beispiel in die Nordprovinzen damals transportieren bzw. ihre Verletzten und Toten aus den Kriegsregionen in ihre Stützpunkte bringen wollten. Wenn ich sie gefragt habe, weshalb sie mich festgehalten haben, haben sie immer wieder geantwortet, dass wir im Besitz von Waffen gewesen seien.

R: Woraus schließen Sie, dass die Taliban sich die Grundstücke Ihrer Familie aneignen wollten?

P: Sie können nachforschen und werden erfahren, dass in meinem Heimatdorf XXXX die zentrale Regierung weder unter dem kommunistischen Regime, noch jetzt, einen Einfluss hat. In meinem Heimatdorf gehört jeder Zweite den Taliban an. Die Bewohner sind sehr streng religiös, zum Teil extremistisch. Wir wurden von ihnen als Kommunisten bezeichnet, weil wir in Kabul gelebt haben. In meinem Heimatdistrikt sind die Leute so streng, dass sie vor ca. 1 Jahr alle Angehörigen der Sprachgruppe Dari als ungläubig bezeichnet haben und diese verfolgt wurden. Wenn man zu den Mujaheddin und Taliban gehört hat, dann wurde man nicht verfolgt. Alle anderen waren in ihren Augen Kommunisten und mussten vernichtet werden.

R: Was hat das mit den Grundstücken zu tun?

P: Bei den Taliban und Mujaheddin, die sich gegen meine Familie verschworen haben, handelt es sich um die Söhne meiner Tante väterlicherseits. Es war eine politische Intrige ihrerseits, in der wir als Kommunisten bezeichnet wurden und daher verfolgt wurden. Diese Cousins wollten auf diese Art verhindern, dass wir in die Heimatregion zurückkehren und unsere Grundstücke landwirtschaftlich nutzen.

R: Wie wurden Sie verfolgt?

P: Sie haben meinen Vater mitgenommen. Sie haben anschließend mich verfolgt, weil ich der älteste Sohn meines Vaters bin. Ich wurde ebenfalls festgenommen. Ich konnte jedoch fliehen. Das Schicksal meines Vaters ist nach wie vor ungewiss.

R: Wo haben die Söhne Ihrer Tante väterlicherseits gelebt?

P: Unter dem Regime von Präsident Najibullah haben sie in Pakistan gelebt. Nun leben sie im Heimatdorf Babus.

R: Wie kommt es dann dazu, dass Ihre Cousins Ihren Vater in Kabul mitgenommen haben?

P: Nach dem Sturz der Najibullah-Regierung hatten meine Cousins hohe Positionen bei dem Taliban- und Mujaheddin-Regime.

R: Wann sind Sie das erste Mal aus Afghanistan geflohen? P: 1996.

R: Wann sind Sie nach Afghanistan zurückgekommen? P: 2007.

R: Wie lange waren Sie dann in Afghanistan?

P: Ca. 8-9 Monate lang. Ich war in XXXX .

R: Warum sind Sie wieder aus Afghanistan ausgereist?

P: Wir hatten damals große Schwierigkeiten. Meine jüngste Schwester hätte in Ghazni mit einem Mullah verheiratet werden sollen. Meine Schwester XXXX ist an beiden Beinen behindert. Ich habe meine Schwestern nach Pakistan gebracht. Ich habe auch gesehen, dass ich in Afghanistan nicht leben konnte, die Sicherheitslage war extrem schlecht. Ich konnte nicht arbeiten. Daher ging ich nach Russland, um dort zu arbeiten. Dort gab es keine Arbeit und keine Möglichkeit, ein Leben aufzubauen. Ich beschloss, wieder nach Europa zu kommen.

R: Was haben Sie bei einem Verbleib in Afghanistan befürchtet?

P: Für mich bestand die Verfolgung und Bedrohung wegen meiner Schwester. Ich habe sie nach Pakistan gebracht und damit ihre Zwangsheirat mit dem Mullah verhindert. Mit dieser Handlung habe ich die Ehre des Mullah und seiner Familie verletzt. Ich wurde von ihnen verfolgt. Sie hätten mich bestimmt getötet, um ihre Ehre wieder herzustellen. Außerdem war die Sicherheitslage extrem schlecht. Die Taliban waren damals und sind nach wie vor aktiv. Man ist nirgends sicher. Ich hatte keine finanziellen Probleme, weil ich während meines ganzen Aufenthaltes in Europa mit Arbeitserlaubnis gearbeitet habe und sehr viel Geld angespart habe.

R: Beschreiben Sie bitte die Verfolgungshandlungen. Wer hat Sie wie verfolgt?

P: Zur Lage möchte ich noch ergänzen, dass in Afghanistan die Kriminalitätsrate sehr hoch ist. Die Gefängnisse sind überfüllt. Die Situation der Frauen ist extrem schlecht. Es wird immer wieder darüber berichtet, dass Frauen vor Gewalt aus ihren Häusern oder den Häusern der Schwiegerfamilie geflüchtet sind. Vor einiger Zeit wurde ein junges Mädchen auf offener Straße misshandelt und verbrannt. Die Sicherheitskräfte haben dabei zugesehen und sie nicht beschützt. Afghanistan ist eben ein Land, in dem man von niemandem Schutz erwarten kann. Zu meiner Verfolgung möchte ich angeben, dass ich damals mit dem Mullah persönlich gesprochen habe. Ich wollte mit ihm verhandeln. Ich habe ihm Geld angeboten, um auf die Hochzeit mit meiner Schwester zu verzichten. Er fühlte sich in seinem Stolz verletzt. Er bezeichnete mich als ungläubig, weil ich lange Zeit in Europa verbracht hatte. Er sagte, ich soll bloß nicht versuchen, ihm die europäischen Werte und die Werte der Nicht-Muslimen einzureden. Er drohte mir etwas anzutun, wenn ich mich künftig in diese Angelegenheit einmische.

R: Was konkret hat Ihnen der Mullah angedroht?

P: Er hat mir gedroht, mich zu verfolgen und mich zu quälen und zu töten.

R: Wo hat Ihre Schwester damals gewohnt? P: Dort in Ghazni.

R: Bei wem hat Ihre Schwester gelebt? P: Mit meiner älteren Schwester XXXX .

R: Wer war der Mann in dem Haus, wo Ihre Schwestern gelebt haben?

P: Der Ehemann von Halima. R: Wo hat der Mullah gewohnt?

P: Im selben Dorf wie meine Schwester, ganz in der Nähe.

R: Wie ist es Ihnen gelungen, Ihre Schwester nach Pakistan zu bringen?

P: Der Mullah heißt XXXX , er ist der Cousin väterlicherseits des Ehemannes von XXXX . Der Ehemann meiner Schwester heißt XXXX . Meine Schwester XXXX hatte damals Beschwerden. Ihre Beine sind sehr schwach. Sie konnte nicht auf ihren Beinen stehen oder gehen. Ich habe sie gemeinsam mit XXXX nach Kabul gebracht, damit sie dort behandelt wird. XXXX hat ebenfalls Beinbeschwerden. Mullah XXXX hat uns damals nach Kabul begleitet. Ich habe ihm in Kabul Geld gegeben und ihn gebeten zurückzufahren und gesagt, dass ich nach den Behandlungen meiner Schwestern ebenfalls zurückkehren würde. XXXX ist von Kabul weggegangen. Ich bin mit meinen Schwestern von Kabul nach Pakistan gegangen.

R: Ich halte Ihnen vor, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Mullah - trotz Geld - Ihnen vertraut hat.

P: Er hat mir vertraut, weil wir uns doch gekannt haben. Ich hatte ihn nie verraten oder betrogen. Er hatte keinen Grund, mir nicht zu vertrauen. Er hat mir meine Schwester klarerweise anvertraut. Es war klar, dass ich für meine Schwester nur das Beste wollte und ihnen niemals etwas antun wollte.

R: Sind Sie je aus Gründen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Ihrer Religion oder Ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden in Afghanistan? P: Nein.

R: Haben Sie je Schwierigkeiten mit dem afghanischen Staat gehabt?

P: Nein.

R: Haben Sie sich an die Polizei um Hilfe gewandt?

P: Ich habe nicht viel Zeit in Afghanistan verbracht. Ich habe mich daher nicht wirklich an die richtige staatliche Polizei gewandt. Die Sicherheitskräfte vor und während des Taliban-Regimes waren keine richtigen Polizeikräfte. [...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist am XXXX in der Provinz XXXX geboren und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen, nämlich dem Stamm der Safi an.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes und ist in Österreich unbescholten.

Der Beschwerdeführer ist im Jahr 1996 erstmals aus Afghanistan ausgereist. In der Folge sind seine in den Niederlanden und Norwegen gestellten Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen worden. Im Jahr 2007 ist der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückgekehrt, jedoch im selben Jahr wieder ausgereist. Der nunmehr in der russischen Föderation gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer nach Europa weitergereist ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung wegen eines Konventionsgrundes droht.

Einerseits kann nicht festgestellt werden, dass ihm eine politische - gegen die Taliban gerichtete - Gesinnung unterstellt werde, weil sein Vater für die kommunistische Regierung gearbeitet habe. Auch droht ihm keine asylrelevante Verfolgung aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten und wird ihm nicht unterstellt, vom islamischen Glauben abgefallen zu sein. Der Beschwerdeführer ist auch nicht durch Racheakte bedroht, weil er die Ehre der Familie verletzt habe, indem er zwei seiner Schwestern entführt habe um sie vor Zwangsheirat bzw. Unterdrückung in der Ehe zu schützen.

Andererseits droht selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Fluchtgründe keine - aktuelle - Verfolgung aus Gründen, welche in der GFK aufgelistet sind. (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.2. dieses Erkenntnisses)

Maßgebend für die Ausreise war die Furcht des Beschwerdeführers vor der allgemein sehr prekären Sicherheitslage und den schlechten Lebensbedingungen in Afghanistan. Der Beschwerdeführer war weder politisch tätig noch gehörte er einer politischen Partei an. Er hatte keine Probleme mit den afghanischen Behörden aufgrund seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Volksgruppe. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers stehen in keinem Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seinem Religionsbekenntnis und haben auch keinen politischen Hintergrund.

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der befristeten Aufenthaltsberechtigung sind in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage allgemein:

Bei Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte gegen die Taliban sind nach Angaben des Innenministeriums mehr als 100 Extremisten getötet worden. Das Ministerium in Kabul teilte am Sonntag, den 3. August 2014 mit, Polizei, Armee und Geheimdienst gingen seit dem Vortag in den Provinzen Kunduz, Josjan, Nangarhar, Helmand, Urusgan und Sabul gegen die Aufständischen vor.Unter den insgesamt mindestens 101 getöteten Taliban-Kämpfern seien mehrere Kommandanten. Nach Angaben des Innen- und des Verteidigungsministeriums verzeichneten die afghanischen Sicherheitskräfte keine Verluste.

(APA, "Mehr als 100 Taliban-Kämpfer bei Operationen getötet" vom 03. August 2014)

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:

Soweit die Feststellungen nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, beruhen diese auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind, sowie auf seiner Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Auf seine Aussage stützt sich auch die Feststellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

Die Identität konnte - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

Die vorgebrachten Verfolgungsgründe sind weder bewiesen noch geeignet belegt worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Der Beschwerdeführer hatte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Möglichkeit, mit seinem persönlichen Auftreten den Eindruck seiner Unglaubwürdigkeit bezüglich seiner Fluchtgründe zu zerstreuen. Dies ist ihm aber weder mit seinem Auftreten, noch mit seinen Aussagen gelungen

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457)

Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. die beschwerdeführende Partei mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).

Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönliche Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerber).

Das Fluchtvorbringen erscheint in wesentlichen Punkten vage, unplausibel und in den zentralen Aspekten des Bedrohungsszenarios widersprüchlich, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig angesehen werden konnten. Selbst nach mehrmaliger Aufforderung blieben die Antworten des Beschwerdeführers ausweichend. Er beschränkte sich auf Eckpunkte, ohne konkrete Ausführungen zu den behaupteten Vorkommnissen. Vielmehr begründete er Fragen mit Hinweisen auf das durch die Taliban allgemein bestehende Gefährdungspotential.

Die Ausführungen dazu, warum der ganzen Familie des Beschwerdeführers eine kommunistische Gesinnung unterstellt werden sollte, waren sehr allgemein gehalten. Wieso der Beschwerdeführer festgehalten worden sein soll, ohne befragt, schlecht behandelt oder sonst unter Druck gesetzt oder zu bestimmten Handlungen gezwungen worden zu sein, ist nicht nachvollziehbar. Die Begründung des Beschwerdeführers, er sei festgenommen worden, weil er die Entführung seines Vaters bei Polizeistationen gemeldet habe, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat auch trotz Nachfrage keine Details zu den Vorkommnissen genannt. Er hat sich auch widersprochen, indem er in der Folge betont, dass eigentlich Grundstücksstreitigkeiten mit im westlichen Ausland befindlicher Familie die Ursache der Probleme seien und gleichzeitig pauschal die Taliban anschuldigt, welche aufgrund ihres großen Einflusses unter verschiedenen Vorwänden jeden festgenommen hätten. Alle, welche nicht zu den Mujaheddin bzw. den Taliban gehört hätten, seien als Kommunisten betrachtet worden. Dass die seit langem im Ausland lebende Familie die Taliban zu einer politischen Intrige gegen die Familie des Beschwerdeführers im engeren Sinn benutzt haben soll, ist nicht plausibel. Der Beschwerdeführer widerspricht sich auch in der Folge, wenn nunmehr die Cousins, welche die Grundstücke beanspruchen, wieder im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben. Zu den acht bis neun Monaten, welche der Beschwerdeführer 2007 in Afghanistan gelebt hat, bringt er nichts Konkretes vor, was im Zusammenhang mit den bis 1996 angeblich bestandenen Problemen steht.

Betreffend die Gründe für die Ausreise im Jahr 2007 bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Sicherheitslage extrem schlecht gewesen sei und er nicht habe arbeiten können, weshalb er nach Russland gegangen sei. Da er dort keine Arbeit gefunden habe, habe er beschlossen, wieder nach Europa zu reisen. Auf Nachfrage, gibt der Beschwerdeführer zwar an, Rache der Familie zu befürchten, weil er zwei seiner Schwestern nach Pakistan gebracht habe, um eine Zwangsheirat bzw. Unterdrückung in der Ehe zu verhindern. Er schließt seine Angaben jedoch immer mit - im Gegensatz zum sonstigen Vorbringen - umfassenden Ausführungen zur schlechten Sicherheitslage in Afghanistan. Dass ihm Verfolgung aufgrund unterstellter vom Islam abweichender religiöser Gesinnung droht, hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Die behaupteten Drohungen seitens des Mullah, welcher eine Schwester des Beschwerdeführers hätte ehelichen wollen, habe sich primär auf die unwillkommene Einmischung des Beschwerdeführers bezogen. Dass der Mullah gesagt haben soll, der Beschwerdeführer "soll bloß nicht versuchen, ihm die europäischen Werte und die Werte der Nicht-Muslimen einzureden. Er drohte mir etwas anzutun, wenn ich mich künftig in diese Angelegenheit einmische." ist nicht geeignet, ein Bedrohungsszenario asylrelevanter Intensität glaubhaft zu machen. Letztlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass, wenn der Mullah derartige Vorbehalte gegen den Beschwerdeführer gehabt und ihm ein gravierendes Misstrauen entgegen gebracht haben soll und dem Beschwerdeführer deswegen ernsthafte Verfolgung gedroht hätte, der Mullah dem Beschwerdeführer soweit vertraute, dass er ihn mit den Schwestern allein in Kabul gelassen hat und es in der Folge gelungen sein soll, die Schwestern nach Pakistan zu bringen. Die angebliche Morddrohung einerseits und Vertrauen andererseits sind miteinander nicht in Einklang zu bringen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird daher in freier Beweiswürdigung als nicht glaubhaft erachtet.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit dem angefochtenen Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen.

Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.

Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, haben sich die darin angeführten Umstände nicht maßgebend geändert.

Die Verfahrensparteien sind den Feststellungen auch nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Laut § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/20134 beinhaltet dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.2. Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/-0771).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Einerseits ist der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt 2.1. dieses Erkenntnisses).

Andererseits kommt den vorgebrachten Fluchtgründen keine Asylrelevanz zu.

Die zur Ausreise im Jahr 1996 vorgebrachten Gründe sind nicht mehr aktuell. Der Beschwerdeführer hat betreffend seine neuerliche Ausreise im Jahr 2007 keine diesbezüglichen Vorkommnisse beschrieben und Befürchtungen nur pauschal im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Überdies sind die angeschuldigten Grundstücksstreitigkeiten privater Natur und stehen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, - unterstellte - politische Gesinnung). Zweck der befürchteten Verfolgung wäre vielmehr, den Beschwerdeführer davon abzuhalten Ansprüche auf die Grundstücke geltend zu machen. Die Gefährdung des Beschwerdeführers durch seinen Verwandten, läge daher in erwarteten Konflikten mit (allenfalls kriminellen) Privatpersonen begründet (vgl. dazu etwa VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten bzw. VwGH 26.2.2002, 99/20/0571 betreffend die Offensichtlichkeit der nichtvorhandenen Asylrelevanz bei Auseinandersetzungen wegen Grundstücken). Konkrete Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer - aktuell - Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller politischer Gesinnung droht liegen nicht vor.

Die angebliche Bedrohung durch den Mullah, welcher eine der Schwestern des Beschwerdeführers heiraten wolle und den Schwager des Beschwerdeführers, wäre ebenfalls eine Verfolgung durch Privatpersonen. Dieser Konflikt bestünde innerhalb der Familie, weil sich diese für die Entführung rächen wollen würde, stünde jedoch in keinem Zusammenhang mit der Volksgruppenzugehörigkeit oder dem Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers und hätte auch keinen politischen Hintergrund. Ihm würde auch keine Verfolgung im Sinne der GFK durch Blutrache bzw. als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie drohen. Die befürchtete Rache würde sich nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung, sondern gegen den (vermeintlichen) Täter - den Beschwerdeführer- selbst richten. Somit läge keine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141; VwGH 16.12.2002, Zl. 2000/20/0517 m.w.N.).

Die Ausführungen zu befürchteter Verfolgung aufgrund unterstellter vom Islam abweichender, weil westlich beeinflusster, religiöser Gesinnung, beinhalten keine konkreten Vorwürfe oder Drohungen. Das beschriebene Bedrohungsszenario würde keine Intensität in asylrelevantem Ausmaß erreichen.

Die angeführte mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des afghanischen Staates ist ebenfalls nicht auf einen in der GFK genannten Gründe zurückzuführen. Es gibt keinen Hinweis, dass die vermutete Untätigkeit der Behörden mit der religiösen oder mit der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers oder mit seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa seiner eigenen Familie) oder mit einem anderen Konventionsgrund - nämlich seiner Rasse oder seiner Nationalität - erkennbar zu tun hat. Hinzu kommt die notorische Tatsache, dass die afghanischen Behörden generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren. Dass der Beschwerdeführer aus Konventionsgründen keinen Schutz vor seinen Verfolgern im Herkunftsstaat zu erwarten hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist - wie erwähnt - auch sonst nicht ersichtlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Übergriffe in einer asylrelevanten Intensität durch private Personen u. a. dann eine dem Staat zuzurechnende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, wenn der betreffende Staat aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt ist, die nicht unmittelbar dem Staat zuzurechnenden Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0574, und die dort dargestellte Vorjudikatur).

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkte - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt.

Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens der belangten Behörde der prekären Lage in Afghanistan unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, schon insofern Rechnung getragen wurde, als ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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