BVwG W131 1421539-1

W131 1421539-1Bundesverwaltungsgericht10.07.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, politische Gesinnung,<br/>private Verfolgung, soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W131 1421539-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.1421539.1.00

Spruch

W131 1421539-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 12.09.2011, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (= Bf) reiste offenbar im Jänner 2011 nach Österreich ein.

Bei seiner Erstbefragung am 19.01.2011 gab er an, ethnisch den Hazara und religiös der schiitischen Glaubensrichtung zuzugehören.

Seine letzte Wohnadresse wäre in XXXX gewesen.

Fluchtgrundspezifisch gab der Bf an, dass sein Vater und sein Bruder von den Brüdern des Vaters getötet worden wären. Seine Mutter hätte dann ein zweites Mal geheiratet. Sein Leben in Afghanistan wäre schwer gewesen. Er hätte nicht zur Schule gehen können, sondern hätte gearbeitet.

Er habe im Falle seiner Rückkehr Angst vor den Onkeln väterlicherseits.

2. In einer Niederschrift des Bundesasylamts vom 25.01.2011 ist dokumentiert, dass der Bf angab, seinen Fluchtgrund ergänzen zu wollen, was allerdings am 25.01.2011 in der Niederschrift nicht weiter dokumentiert ist. In dieser Einvernahme wurde dem Bf eröffnet, dass die belangte Behörde seine behauptete Minderjährigkeit prüfen würde. Unmittelbar nach dieser Niederschrift ist ein Aktenstück in den Akt eingeordnet, aus dem sich ergibt, dass der Bf in einem Ort in der Provinz Ghazni geboren und in seiner Kindheit wohnhaft gewesen ist. Die Mutter lebte nach diesem Dokument nach wie vor in XXXX , genauso wie die Schwester und ein Halbbruder des Bf. Der Vater und ein Bruder des Bf wären bereits in Ghazni im Herkunftsort verstorben.

3. Am 01.03.2011 wurde dem Bf das Ergebnis der sachverständigen Altersbeurteilung dargelegt; und wurde dem Bf ab dann im Verfahren das Geburtsdatum XXXX zugeschrieben.

4. Am 01.04.2011 wurde der Bf schließlich erneut inhaltlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.

4.1. Der Bf schilderte damals vorerst, dass er nach dem Tod seines Vaters in Ghazni in XXXX bei einem Arbeitgeber, einer XXXX , lebte, da der neue Mann seiner Mutter ihn nicht bei sich haben wollte. In Ghazni hätte es zwar noch einen Onkel mütterlicherseits gegeben, jedoch würde auch sein Onkel väterlicherseits in Ghazni leben, der den Tod des Vaters des Bf und letztlich auch des Bruders des Bf zu verantworten hat.

4.2. Die zwei Brüder seines getöteten Vaters waren hinter den Grundstücksbesitzdokumenten her, die die Grundstücke seines Vaters individualisieren. Einer dieser Onkel hätte in Kabul nach dem Bf gesucht.

4.3. Sein Stiefvater würde vom Grundstücksstreit, nichts aber von den diesbezüglichen Dokumenten in den Händen seiner Mutter wissen.

4.4. Die bezeichneten Dokumente würden sich bei der Mutter des Bf befinden. Seine Mutter wäre mittlerweile im Iran, weil ein Onkel seine Mutter unter Druck gesetzt habe.

4.5. Sein Vater wäre von seinem Onkel XXXX eigenhändig mit dem Messer getötet worden, während dieser Onkel danach veranlasst habe, dass sein älterer Bruder todeskausal in einen Brunnen geworfen wurde.

4.6. Nach Einschätzung des Bf hätte seine Mutter ihre Ansprüche nicht bei Gericht durchsetzen können, er wäre nach seiner Einschätzung noch zu jung gewesen, sein Stiefvater hätte sich vor seinem Onkel gefürchtet.

4.7. Strittig zwischen seinem Vater und dessen Brüdern waren mehrere landwirtschaftliche Grundstücke, wobei auch ein Obstgarten dabei gewesen wäre. Sein Vater wäre zudem vor seinem Tod XXXX gewesen.

4.8. Der Bf erklärte sich damals einverstanden, dass die Behörde auch entsprechende Vor - Ort - Ermittlungen machen könne.

5. Am 12.09.2011 wurde der angefochtene Bescheid erlassen, mit dem der Bf nach Abweisung seiner Begehren gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz nach Afghanistan ausgewiesen wurde.

Beweismittelmäßig verwertete die Behörde va die Einvernahmen des Bf und Informationen aus der Staatendokumentation für die Begründung des angefochtenen Bescheids.

Die belangte Behörde ging ausweislich der Bescheidseite (= BS) 18, selbst davon aus, dass es glaubhaft wäre, dass der Vater und der Bruder des Bf im Zuge von Familienstreitigkeiten getötet worden wären.

Ausweislich der BS 31 ging die Behörde davon aus, dass der Bf einige Jahre nach dem Tod des Vaters unbehelligt in Kabul leben konnte, womit eine vom Onkel des Bf für den Bf ausgehende Gefahr nicht glaubhaft wäre, zumal die Mutter des Bf die Grundstücksrollen hätte.

6. Für den Bf wurde im Jahr 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und danach im Juli 2013 eine Beschwerdeergänzung verfasst.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als behördlicher Funktionsnachfolger des Bundesasylamts wurde rechtzeitig zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen und nahm an der Verhandlung am 12.05.2015 nicht teil.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hätten mit dem BFA jene Tatsachenaspekte erörtert werden können, die aktuell in etlichen Erkenntnissen des BVwG iZm dem Thema der Blutrache bzw der präventiven/antizipativen Blutrache asyltragend verwertet werden, die nachstehend exemplarisch samt Aktenzahl des Vorerkenntnissen aufgelistet werden.

7.1. Aus BVwG 09.09.2014, W123 1434213-1/10E:

... In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:

An Blutfehden beteiligte Personen und

...

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen."

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

...

An Blutfehden beteiligte Personen:

Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss sich die Rache grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben würde, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6. August 2013)

...

(aus der rechtlichen Beurteilung des vorbezeichneten Erkenntnisses:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Familienfehde zwischen seiner Familie und der seines Onkels Gefahr läuft, ebenfalls - wie seine Mutter - von seinem Onkel getötet zu werden. Er hat im Asylverfahren ausgesagt, sich verteidigen bzw. auch selbst töten zu wollen. Somit hat der Beschwerdeführer die Absicht kundgetan, Blutrache zu üben. Nach den oben angeführten Länderberichten gehört der Beschwerdeführer zur Risikogruppe der "an Blutfehden beteiligten Personen". Die Verfolgungsgefahr, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, ergibt sich aus einem in der GFK genannten Grund, und zwar aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe seiner Familie, konkret der Familienangehörigen seines Vaters. Hier handelt es sich um eine spezielle Konstellation, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur als mit einem Konventionsgrund (Familie als "soziale Gruppe") in Zusammenhang stehend ansieht (VwGH 15.12.2010, 2007/19/0265): Im damaligen dem VwGH vorliegenden Fall war der Vater des Beschwerdeführers getötet worden und der VwGH stellte eine Verbindung zum genannten Konventionsgrund her, falls der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Mördern seines Vaters deshalb verfolgt und allenfalls getötet werden würde, um einer vom Beschwerdeführer zu übenden Blutrache vorzubeugen (zu einer vergleichbaren Konstellation "vorbeugender" Verfolgung wegen befürchteter Blutrache etwa VwGH 07.10.2008, 2006/19/0706, sowie im Ergebnis ähnlich BVwG 12.05.2014, W109 1425865-1). Im hier zu beurteilenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Onkel des Beschwerdeführers beabsichtigt, den Beschwerdeführer zu töten, um einer von diesem ausgehenden Blutrache zuvorzukommen.

Es ist weiters mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem ihn betreffenden Verfolgungsrisiko durch seinen Onkel keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor der Bedrohung durch seinen Onkel ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (mangelhaft funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage nicht sehr wahrscheinlich.)

7.2. Aus BVwG 05.02.2015, W115 1426837-1/18E:

Blutrache / Blutfehde:

Die bekannte Praxis der Blutfehde ist in der traditionellen afghanischen Kultur verankert. Blutfehden sind Konflikte zwischen sich bekämpfenden Familien, Stämmen und bewaffneten Gruppen und werden oftmals als Reaktion auf vermeintliche Verletzungen der Ehre von Frauen, von Eigentumsrechten sowie auf Streitfragen hinsichtlich Land und Wasser begonnen. Vergeltung wird durch Tötungen, Körperverletzungen oder im Wege des öffentlichen Anprangerns des Täters oder seiner Familien- oder Stammesangehörigen angestrebt. Blutfehden können zu einem langandauernden, über Generationen hinweg bestehenden Konflikt mit einem Kreislauf aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung des Bundesasylamtes, 24.3.2011)

Das Töten und Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner / ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienangehörigen. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Usbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst.

Blutrache ist primär eine paschtunische Tradition und steht in Verbindung mit Ehrvorstellungen. Demnach bedeutet es ein Zeichen von Schwäche, wenn man einen Mord bei den Behörden anzeigt oder Verhandlungen über finanzielle Kompensation führt, da die Familie des Opfers nicht stark genug ist die Ehre zu verteidigen - sprich den Mord zu rächen.

Eine Entscheidung des staatlichen Justizsystems führt nicht notwendigerweise zur Verhinderung von Vergeltung. Von der Familie des Opfers kann erwartet werden, dass sie den aus der Haft entlassenen Mörder tötet. Die lokale Gemeinschaft würde einen Mord aus Rache, der durch die Tradition legitimiert ist, nicht als kriminellen Akt werten. Es gibt Fälle, wo die Tötung einer Person nicht unter die Blutrache fällt. So wird bei einem Unfall eine Kompensation verlangt und keine Blutrache notwendig sein. Auch wenn das Opfer in eine entehrende Handlung verstrickt war (z.B. Diebstahl oder Ehebruch) fällt die Tötung nicht unter die Blutrache. Auch Töten im Krieg führt nicht zur Blutrache.

Tötungen stehen oft im Zusammenhang mit bestehenden Konflikten und können dann in Blutrache enden. Die häufigsten Ursachen für Blutrache sind: Land- und Wasser- sowie Familienstreitigkeiten (Heirat / Scheidung, häusliche Gewalt).

Das primäre Ziel der Blutrache ist der Mörder oder der Verursacher des Verbrechens, aber unter bestimmten Umständen ist auch die Tötung eines Bruders oder eines anderen patrilinearen Familienmitglieds eine Möglichkeit.

(Landinfo: Report Afghanistan: Bood feuds, traditional law (pahtunwali) and tradtional conflict resolution, 1.1.2012)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten.

Trotz bestehender Aus-und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs-und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

...

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

(aus der rechtlichen Beurteilung des bezogenen Erkenntnisses:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Grund der Verfolgung des Beschwerdeführers auch darin gelegen sein, einer von ihm - dem Verfolger aus dessen Sicht - allenfalls drohenden "Blutrache" wegen Ermordung von Familienangehörigen des Beschwerdeführers vorzubeugen (vgl VwGH 07.10.2008, Zl 2006/19/0706). In seinem Erkenntnis vom 15.12.2010, Zl 2007/19/0265 führt der Verwaltungsgerichtshof dazu folgendes aus: "Träfe es zu, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den Mördern seines Vaters deshalb verfolgt und allenfalls getötet werden würde, um einer vom Beschwerdeführer zu übenden Blutrache vorzubeugen, ließe sich ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund nicht ausschließen (vgl. zur Familie als "soziale Gruppe" iSd Genfer Flüchtlingskonvention etwa das hg Erkenntnis vom 21. März 2007, Zlen 2006/19/0083 bis 0085, mwN, zu einer vergleichbaren Konstellation "vorbeugender" Verfolgung wegen befürchteter Blutrache etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2008, Zl 2006/19/0706)."

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der GFK wohlbegründet ist. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt [...] ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen glaubhaft machen. Dem für die Tötung der Brüder des Beschwerdeführers verantwortlichen Onkel ist bekannt, dass seine Handlung Blutrache nach sich ziehen kann. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgebender Wahrscheinlichkeit "vorbeugender" Verfolgung wegen befürchteter Blutrache ausgesetzt ist. Der asylrelevante Anknüpfungspunkt ist hierbei die Familie als soziale Gruppe.

Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts der zu befürchtenden Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor einer Bedrohung durch seinen Onkel angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage auch in der Provinz Nangarhar eher theoretischer Natur ist. Da nicht ersichtlich ist, dass sich mittlerweile effektive staatliche Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung etabliert hätten, ist fallbezogen daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Die Möglichkeit sich der Bedrohung durch seinen Onkel durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben, bis zu seiner Flucht als Minderjähriger, nur in der Provinz Nangarhar verbracht. Auch seine gesamte Familie war bis zur Ausreise des Beschwerdeführers in dieser Provinz wohnhaft. Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht daher nicht. ...)

8. Am 12.05.2015 fand vor dem in Funktionsnachfolge des Asylgerichtshofs tätigen Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) eine mündliche Verhandlung statt, die sich wie nachstehend ersichtlich, soweit hier interessierend gestaltete (R = Richter; BfV = Vertreterin des Bf):

R: Können Sie nochmals zusammenfassen, warum Sie Afghanistan verlassen haben?

Bf: Mein Vater ist der Jüngste seiner Brüder. Meine Onkel väterlicherseits heißen XXXX und XXXX . Wegen Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Brüdern wurde mein Vater von meinem Onkel XXXX in seinem Geschäft getötet. Die Grundstücke haben mein Vater und meine Onkel von ihrem Vater geerbt. Zwei Jahre später tötete mein Onkel XXXX meinen Bruder Abbas. Er wurde in den Brunnen geworfen, dabei kam er ums Leben. Laut Erzählungen meiner Mutter war ich damals circa fünf Jahre alt. Wir übersiedelten von Ghazni nach XXXX . Etwa ein Jahr lebte ich gemeinsam mit meiner Mutter in XXXX , danach hat meine Mutter neuerlich geheiratet. Ich glaube ich war damals etwa sieben Jahre alt. Nachdem meine Mutter geheiratet hat, hat ihr neuer Ehemann mich zu einem Mann namens XXXX gebracht. Bei dem habe ich Teppiche geknüpft. Insgesamt habe ich sieben Jahre Teppiche geknüpft, konkret bis zu meiner Ausreise. Ein Freund von mir namens XXXX hat in Kabul meinen Onkel XXXX gesichtet. Er war auf der Suche nach den Urkunden der Grundstücke. Diese Urkunden befinden sich bei meiner Mutter. XXXX hat mir dazu angeraten das Land zu verlassen nachdem ich ihm erzählt habe, dass mein Onkel meinen Vater und meinen Bruder getötet hat. Während dieser sieben Jahre, in denen ich gearbeitet habe, habe ich mein Geld gespart. Ich hatte die Telefonnummer von XXXX mitgenommen als ich in Österreich angekommen bin, habe ich ihn angerufen damit er meiner Mutter Bescheid gibt wie es mir geht. Er gab mir die Nummer meiner Mutter. Meine Mutter war zwischenzeitlich in den Iran gereist. Als ich mit ihr telefoniert habe sagte sie mir, sie müsste in den Iran fliehen, da sie von meinen Onkel väterlicherseits bedroht wurde. Bis vor eineinhalb Jahren hatte ich mit meiner Mutter Kontakt. Sie lebte mit ihrem Ehemann, mit meiner Schwester XXXX und meinem Halbbruder XXXX im Iran. Wo sich jetzt die Familie aufhält, weiß ich nicht. Die iranischen Behörden schieben mittlerweile Afghanen in ihr Heimatland zurück. Was mit meiner Familie passiert ist weiß ich nicht. Die Urkunden, bezüglich der Grundstücke, befinden sich bei meiner Mutter.

R: Glauben Sie, dass sie auch aktuell noch von ihrem Onkel verfolgt würden?

Bf: Vermutlich.

R: Wovon leiten Sie diese Vermutungen ab?

Bf: Er hat die Absicht an die Urkunden zu kommen und diese sind bei meiner Mutter im Iran.

R: Wo waren denn die Grundstücke um die gestritten wurde?

Bf: Im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni.

R an BfV: Erscheint im Sinne des § 43 Abs. 5 AVG allenfalls der § 8 AsylG 2005 in der gegenständlichen Beschwerdesache indiziert?

BfV: Beantragt wird in erster Linie die Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1, § 3 AsylG. In eventu jedoch auch hinsichtlich Spruchpunkt 2, § 8 AsylG. Die Beschwerde gemäß § 3 wird nicht zurückgezogen. In der Familie des Beschwerdeführers herrscht seit dem Tod des Großvaters ein Streit um dessen Verlassenschaft (Grundstücke) zwischen dessen drei Söhnen. Der jüngste dieser Söhne ist der Vater des Bf. Es liegt also in der Familie eine Rache voreinerseits aufgrund der Ehrverletzung gegenüber den Onkeln des Bf aufgrund der Verteilung des Erbes andererseits eine antizipierende gegenüber dem Bf den Onkel, da er nun erwachsen ist, beseitigen müssten damit er nicht sein rechtmäßiges Erbe einfordern oder den Mord an seinen Vater und Bruder rächen könnte. Die asylrelevante Anknüpfung liegt also im Konventionsgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie als erwachsener Sohn und rechtmäßiger Erbe seines Vaters. Verwiesen wird auf folgende Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes in denen in ähnlich gelagerten Fällen

Asyl gewährt wurde: W109 1425865 vom 12.05.2014, W123 1434213 vom 09.09.2014, W136 1430331 vom 21.01.2015, W115 1426837 vom 05.02.2015 und die im zweit und viert genannte Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zu den Themen soziale Gruppe und antizipierende Rache. Hingewiesen wird im Fall des Bf auch auf die Tatsache, dass seine Onkel väterlicherseits beide ebenfalls Söhne haben, welche einerseits die Grundstücke von ihren Vätern übernehmen werden bzw. dies vielleicht schon getan haben und von denen andererseits auch eine Gefährdung für den Bf bei einer Rückkehr bestehen wird (aus denselben Gründen wie bei ihren Vätern). Schutz kann der afghanische Staat bzw. die afghanische Polizei unter den derzeit herrschenden und notorisch bekannten Bedingungen nicht gewährleisten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Bf ebenfalls nicht zur Verfügung, da die Familie des Bf selbst in Kabul gefunden wurde und sowohl der Bf als auch seine Mutter Afghanistan verlassen mussten. Da Rachen/Blutfehden bekannterweise nicht verjähren und zu lang anhaltenden Kreisläufen an Gewalt führen ist die Verfolgungsgefahr auch heute noch aktuell.

Folgende Länderberichte Untermauern das Vorbringen des Bf:

  • UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013

  • Accordanfrage Beantwortung, Afghanistan: Grundstücksstreitigkeiten zwischen Verwandten (a-7775) vom 10.11.2011

  • Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan von Maga Zerka MALYAR vom 27.07.2009

Alle Unterlagen bestätigen, dass Streitigkeiten um Land vor allem auch in Zusammenhang mit Erbschaften sehr häufig vorkommen. Die UNHCR-Richtlinie bestätigt ferner die rechtliche Subsumbtion unter dem Konventionsgrund der sozialen Gruppe.

R: Können Sie angeben wo der Onkel derzeit ist?

Bf: In Ghazni.

R: Können Sie Zeugen oder sonstige Personen benennen, die befragt werden könnten ob es den von ihnen angegebenen Grundstückskonflikt tatsächlich gegeben hat?

Bf: Laut Erzählungen meiner Mutter wissen die Weißbärtigen der Region über die Grundstücksstreitigkeiten Bescheid.

R: Gibt es Freunde oder Bekannte die das bezeugen könnten?

Bf: Nein.

Es ergeht die Umfrage nach weiterem Vorbringen bzw. weiteren Beweisanträgen.

BfV beantragt die Zulassung von Fragen an den Bf.

BfV: Um wie viele bzw. welche Grundstücke handelte es sich bei der Erbschaft im Gesamten?

Bf: Das genaue Ausmaß kann ich nicht angeben, ich weiß nicht wieviel Jirib bzw. Beswa es ausmacht, ich weiß nur dass es einen XXXX gibt. Er hat eine Größe von ungefähr 5 Fußballfeldern. Die Grundstücke sind aufgeteilt in einen XXXX und landwirtschaftlich genützten Agrarfeldern.

BfV: Wie wurde die gesamte Erbschaft aufgeteilt?

Bf: Mein Großvater hat seine Grundstücke zunächst einmal auf meine zwei Onkel aufgeteilt. Mein Vater bekam zusätzlich noch einen Teil des Grundstücks von seinem Vater. Diesen Grundstücksteil hat mein Großvater meinem Vater überlassen da mein Vater mit ihm im selben Haushalt lebte. Mein Großvater hat die Grundstücke gerecht aufgeteilt und hat einen Teil des Grundstückes für sich selbst zurückbehalten. Er hatte die Absicht diesen Anteil an den Sohn weiter zu geben, der mit ihm gemeinsam leben wird.

BfV: Durfte Ihr Vater auch das Haus behalten?

Bf: Ja.

BfV: Waren alle Teile der Erbschaft ihres Vaters in der Besitzurkunde eingetragen?

Bf: Ja. Mein Großvater hatte das bereits eingetragen.

R: Würden Sie heute in Afghanistan noch Anspruch auf die Grundstücke Ihres Vaters erheben?

Bf: Ich glaube nicht, dass ich das machen kann. Vielleicht könnte es meine Mutter machen aber sie wurde auch bedroht.

R: Verstehe ich es richtig, dass Sie Ihre Besitzansprüche nur deshalb nicht erheben würden, weil Sie Angst hätten?

Bf: Ja.

R: Warum gehören die Grundstücke nicht ihrer Mutter?

Bf: Mein Onkel bewirtschaftet diese Grundstücke.

R: Nochmals, wenn der Vater stirbt, gibt es Erben. Wer sind die Erben Ihres Vaters?

Bf: Mein Bruder XXXX , der wurde aber getötet, meine Schwester XXXX und ich. Meine Mutter hat neuerlich geheiratet.

R: Hat Ihre Mutter keinen Erbanspruch?

Bf: Natürlich hat sie Anspruch auf die Grundstücke weil sie die erste Ehefrau meines Vaters war.

R: Warum sollen dann die Grundstücke Ihnen gehören?

Bf: Ich bin der einzige Sohn meines Vaters der überlebte.

R: Gehören die Grundstücke Ihres Vaters damit Ihnen, Ihrer Mutter oder Ihnen und Ihrer Mutter gemeinsam?

Bf: Die Urkunden sind auf den Namen meines Vaters. Diese Grundstücke gehören nunmehr mir.

Festgehalten wird, dass nunmehr keine weiteren Beweisanträge mehr aufrecht sind und kein weiteres Vorbringen mehr erstattet wird, wobei die BfV ergänzend ausführt: Beantragt wird eine meritorische Entscheidung unter Verweis auf das Erkenntnis des VWGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063.

[...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Feststellungen:

1.1. Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des

(nunmehr) Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (= BfA), Stand

19.11. 2014 (= Länderinformationen bzw Landesinformationen), zuletzt

upgedatet am 24.02.2015, sind zur Situation in Afghanistan themenspezifisch mit Relation zum Bf gewisse Tatsachen in Übernahme der bezeichneten Informationen festzustellen (- Seitenzahlenzitate aus der Dokumentenfassung 19.11.2014):

1.1.1. - Zur Sicherheitslage allgemein (ab S 10 des bezogenen Dokuments):

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

1.1.2. Zu staatsfeindlichen Gruppierungen und zum Drogenproblem in Afghanistan (ab S 17 des bezogenen Dokuments, iZm weitreichender Schutzunfähigkeit des Staats):

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zum Islamic Movement of Uzbekistan (CRS 9.10.2014).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Die Gruppe ist mit der al-Qaida und den afghanischen Taliban verbündet, sowie anderen terroristischen Organisationen in der Gegend (Khaama Press 16.10.2014a). Es wird angenommen, dass das Netzwerk der al-Qaida näher ist als den Taliban (CRS 9.10.2014).

Das Haqqani-Netzwerk ist für unzählige Attacken gegen die afghanische Regierung und ihre westlichen Verbündeten verantwortlich. Zwei ihrer hochrangigen Führer wurden im Oktober 2014 festgenommen (NYT 17.10.2014). Das Netzwerk operiert von Pakistan aus, wo sich in manchen Gegenden dessen ursprüngliche Unterstützung durch die Bevölkerung in Feindseligkeit umgewandelt hat (NYT 5.11.2013). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Der Aufstand des Haqqan-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden(DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. Berichten zufolge rief Hikmatyar im Jänner 2014 dazu auf, am 5. April wählen zu gehen. Dies wird als Versuch interpretiert die HIG für eine politische Rolle zu positionieren (CRS 9.10.2014).

Drogenanbau

In einem Bericht des Büros des "Special Inspector-General for Afghanistan Reconstruction" im Oktober 2014, wurde berichtet, dass die Fläche für den Mohnanbau im Jahr 2013 auf 209.000 Hektar angestiegen ist und damit den Rekord von 2007 (193.000 Hektar) übertroffen hat. Als Gründe werden der steigende Opiumpreis, billigere Arbeitskräfte und leistbare Tiefbrunnentechnik angegeben (RFERL 21.10.2014). Es wird geschätzt, dass 2014 2.693 Hektar Mohnanbauflächen zerstört wurden, das sind 63% weniger als 2013. Im Zeitraum 1.6.-16.8.2014 wurden 597 Operationen der afghanischen Anti-Drogen Polizei durchgeführt, in denen 529 Verdächtige verhaftet, 16 illegale Heroinlabore zerstört, sowie Drogen, Waffen und Wagen konfisziert wurden (UN GASC 9.9.2014).

Die UNAMA hat weiterhin den lokalen Dialog und Friedensinitiativen gefördert. Es wurden zehn Initiativen in zwölf Provinzen gestartet. Diese beinhalten Foren um den Dialog zwischen diversen politischen Akteuren aus den verschiedenen Provinzen, wie Farah, Herat, Kandahar, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan und Paktya, zu fördern. Auch wurde die Rolle der Ulema, die die friedliche Durchführung der Wahlen durch Versammlungen von Geistlichen unterstützen, in den Provinzen Balkh, Kapisa und Samangan anerkannt (UN GASC 18.6.2014). Im Jänner 2014, startete eine Reihe von Seminaren, um die Rolle der Ulema in der Unterstützung der Durchführung von friedlichen Wahlen zu fördern. Dabei wurden Kleriker und religiöse Gelehrte aus verschieden Provinzen wie Badghis, Ghor, Herat, Laghman, Nangarhar, Nuristan, aber auch Kunar zusammengebracht (UN GASC 7.3.2014).

1.1.3. - Zum (schwach realisierten) Rechtsschutz- bzw Justizwesen in Afghanistan (ab S 79 des bezogenen Dokuments):

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:

dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).

Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).

Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).

Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BfA Staatendokumentation 3.2014).

1.1.4. Zum durchdringenden Korruptionsthema (ab S 85 des bezogenen Dokuments):

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013). Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).

Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungzahlungen an Beamte, der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. UNNC 7.2.2013). Obwohl die Korruption seit 2009 um 9% gesunken ist, ist die Summe der Bestechungsgelder um 40% gestiegen (UNODC 12.2012).

In den meisten Fällen, wurden Bestechungsgelder bezahlt, um bessere oder schnellere Leistungen zu erhalten, während in anderen Fällen Bestechungsgelder angeboten wurden, um Behördentätigkeit, z.B. polizeiliche Amtshandlungen oder gerichtliche Entscheidungen, zu beeinflussen, wodurch das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit erschüttert wird (UNNC 7.2.2013).

Nicht jeder Bereich ist im gleichen Maße betroffen. Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Beamte der Provinz-, Bezirks- und städtischen Verwaltung sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe. Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist seit 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen. In diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012). Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgesetzt (FH 19.5.2014).

1.1.5. Aus den Passagen zur Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitswesen (S 137f und 139 des bezogenen Dokuments)

Die Landwirtschaft macht 27.7% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus, welches laut IWF 2013 USD 20,7 Mrd. (2012: USD 20.3 Mrd) betrug. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 53,5% - er hat sich in den letzten Jahren zum Motor für das Wirtschaftswachstum entwickelt. Die Kommunikationsbranche wuchs um 65%, Transport und Logistik um 23%, das Banken- und Versicherungswesen um 14.3%. Diese Wachstumsdynamik im Dienstleistungsbereich war allerdings stark abhängig von der externen Nachfrage der Geber (AA 8.2014).

[...]

Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (AA 31.3.2014; vgl. WB 15.3.2014). Die Landwirtschaft generiert mehr als 50% der Arbeitsplätze und 84% der Armen leben in ländlichen Gegenden (WB 5.2014).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6 Millionen Menschen und damit rund drei Viertel aller Beschäftigungsverhältnisse (AA 31.3.2014).

Die inländischen Einnahmenerhebungen waren im Jahr 2012 und 2013 abgeschwächt. Der Rückgang der Einnahmenerhebung ist ein Ergebnis der Wirtschaftsabkühlung, aber auch Schwächen in der Durchsetzung, sowohl in der Steuer- als auch der Zolladministration. Das Finanzministerium hat im Jahr 2013 eine Reihe von Maßnahmen eingeführt um den Umsatz zu stabilisieren, Verluste zu reduzieren und die Administration zu verbessern (WB 1.4.2014).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor, welcher etwa 80-90% der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor ist Hauptträger des starken afghanischen Wachstums (ILO 31.5.2012).

Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (AA 31.3.2014). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit (WB 8.4.2014). 64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung (WB 15.3.2014). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck (AA 31.3.2014).

Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 31.3.2014).

[...]

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014)

[...]

1.1.6. Zur Provinz Ghazni als derjenigen, in der die bereits nach Behördenauffassung glaubhaft strittigen Grundstücke liegen (ab S 38 des bezogenen Dokuments)

Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten niegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari (Pajhwok o.D.a).

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vgl. Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014).

Um die Sicherheit am Wahltag zu gewährleisten, lag in der südöstlichen Provinz Ghazni die Zahl der eingesetzten Sicherheitsleute bei rund 9.000. Es wurde mitgeteilt, dass die Wahlbeteiligung hoch war und dass bei manchen Wahllokalen 80% der Wähler Frauen waren (Tolo News 6.4.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden

1. 701 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

1.1.7. Zur Religionsfreiheit und zu religiösen Minderheiten, soweit hier interessierend (ab S 96 des bezogenen Dokuments)

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.5.2014).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).

Quellen:

...

Schiiten

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert ....

1.1.8. Zur Situation der Hazara (ab S 106 des bezogenen Dokuments)

Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

1.2. Es ist glaubhaft, dass der Bf iZm der bereits erfolgten Ermordung seines Vaters und seines Bruders in Afghanistan iZm den oben ersichtlichen Grundstücksstreitigkeiten, wie vom Bf zuletzt in der Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft geschildert, unter dem Blickwinkel der ihm drohenden präventiven Blutrache von Seiten der Familien seiner beiden Onkel väterlicherseits auch aktuell noch am Leben bedroht ist, da Tötungen iZm derartigen Familienstreitigkeiten oft erst Jahre nach dem letzten Anlassfall erfolgen. Es ist zudem glaubhaft, dass der insoweit wegen Familienzugehörigkeit glaubhaft privat verfolgte Bf nicht entsprechend vom afghanischen Staatswesen geschützt werden würde, zumal das Staats- und insb Justizwesen ineffektiv und va korrupt ist und zudem ausweislich der Länderberichte der Staatendokumentation bislang nicht fähig war, den Drogenanbau samt Folgeproblemen zu unterbinden bzw etliche aufständische Rebellengruppen effektiv in die Schranken zu weisen.

1.3. Mit seiner Einstellung, dass die historisch seinem Vater eigenen bzw von seinem Vater bewirtschafteten Grundstücke nunmehr entweder ihm oder seiner Mutter bw seiner Schwester gehören würden, vertritt der Bf eine Einstellung, die in Relation zu den Familien der Onkeln väterlicherseits in einem Land wie Afghanistan eminent für das Zusammenleben von Menschen in der Gemeinschaft, weil konfliktträchtig, bedeutsam ist. Dies objektiviert insb deshalb, weil abseits der in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten, naheliegend von Seiten der Onkeln des Bf als ungerecht empfundenen Erbgutaufteilung nach dem Großvater des Bf in Afghanistan landwirtschaftliche Grundstücke generell noch eine entsprechend hohe subjektive Bewertung haben werden, wenn nach den Länderberichten die Landwirtschaft offenbar rund 28 % des Bruttoinlandsprodukts generiert; und 50 % der arbeitenden Bevölkerung in diesem Sektor arbeiten. Zudem leben nach den Länderberichten 84% der Armen in ländlichen Gebieten, was die subjektive Wertschätzung in Bezug auf landwirtschaftliche Erwerbsmöglichkeiten bevölkerungsintern tendenziell nochmals steigern wird.

(Vergleichend dazu finden sich in Internetquellen zu Österreich zB folgende Angaben (mit Zahlen aus 2004): Der primäre Sektor beschreibt den Wirtschaftsbereich der Rohstoffförderung, also Landwirtschaft und Bergbau. Dieser Sektor hatte im Jahr 2004 einen Anteil von 1,9 % am österreichischen BIP.,

womit unbeschadet der genaueren aktuellen Zahlen jedenfalls plakativ wird, wie viel höher die Bedeutung landwirtschaftlicher Tätigkeit und Erwerbsmöglichkeit in einem armen Land wie Afghanistan - im Vergleich zu Österreich sein wird.)

2. Beweiswürdigung:

Dass der Bf einer Familie angehört, die mit den Familien seiner Onkeln väterlicherseits in Grundstücksstreitigkeiten und nach diesbezüglichen Tötungen des Vaters und Bruders des Bf in racheträchtigen Konflikten verfangen ist, wird von der belangten Behörde selbst nicht bestritten und ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Bf in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche insoweit im Aussagekern konsistent mit dem Voraussagen sind, dies insb auch dann, wenn man die in diesem Erkenntnis oben dargestellten Quellen mitberücksichtigt.

Aus den (auch) in anderen Erkenntnissen des BVwG herangezogenen Quellen, wie oben wiedergegeben, wird ersichtlich, dass Tötungen iZm Grundstreitigkeiten, unter dem Titel der Blutrache und der antizipativen Blutrache gegenüber der jeweils verfeindeten anderen Familie ursprünglich tendenziell bei der Ethnie der Paschtunen vorkamen, jedoch nunmehr ua auch innerhalb der Ethnie der Hazara bereits praktiziert werden, wobei die dargestellten schlüssigen Quellen auch zeigen, dass konfliktbezogene Tötungen oft erst Jahre nach dem letzten Tötungsakt durchgeführt werden.

Insoweit ist es insb glaubhaft, dass der mittlerweile erwachsene Bf nunmehr im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aktuell zum Beseitigungsziel der Familien seiner Onkeln wird, weil diese anderen Familien in deren naheliegender Einstellung (entsprechend den in diesem Erkenntnis oben dargestellten Quellen) Racheakte des Bf wegen der Tötung des Vaters und Bruders des Bf zu erwarten hätten; und sich daher eine präventive Reaktion dieser Familien gegenüber dem Bf nachgerade aufdrängt. Dies insb auch vor dem zusätzlichen Hintergrund, dass landwirtschaftliche Erwerbsmöglichkeiten wie eben landwirtschaftliche Grundstücke, die gegenständlich konfliktursächlich sind, in der afghanischen Volkswirtschaft - mit in etwa 50 % - igen Beschäftigungsanteil des landwirtschaftlichen Sektors (an der Gesamtbeschäftigung) für die afghanische Bevölkerung einen viel größeren subjektiven Stellenwert haben werden als zB vergleichend für einen urban lebenden Österreicher ohne irgendeinen aktuellen Bezug zur landwirtschaftlichen Urproduktion.

Die Ineffektivität und Schutzunfähigkeit des afghanischen Staatswesens gegenständlich ua auch für den Bf mit seiner Familienzugehörigkeit und seiner konfliktträchtigen Einstellung der Besitzverhältnisse an den konfliktkausalen Grundstücken ist bereits durch die Länderberichte der Staatendokumentation ersichtlich, wo ein über weite Bereiche korruptes und ineffektives Staatswesen in Afghanistan dargestellt wird.

Da in Afghanistan moderne Kommunikationstechnologien wie Handy und Internet gleichfalls vorhanden sind, erscheint es auch entsprechend wahrscheinlich und möglich, dass die dem Bf als feindselig eingestellt zu beurteilenden Verwandten von der Rückkehr des Bf mitunter auch sehr rasch erfahren könnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (= AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl VwGH 22.12.1999, Zl 99/01/0334; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl 94/20/0858; 23.09.1998, Zl 98/01/0224; 09.03.1999, Zl 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl 98/01/0370; 06.10.1999, Zl 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl 98/20/0233; 21.12.2000, Zl 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0318; 19.10.2000, Zl 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl 92/01/0792; 09.03.1999, Zl 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl 94/18/0263; 01.02.1995, Zl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl 98/01/0370; 22.10.2002, Zl 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl 98/01/0503 und Zl 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl 98/20/0399; 03.05.2000, Zl 99/01/0359).

Aufgabe des Asylrechts ist es zB nach VwGH Zl 2008/19/0994, Menschen, die aus politischen, religiösen, ethnischen Gründen oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung erfahren, (internationalen) Schutz zu gewähren.

3.2.2. Unionssekundärrechtlich bestimmt (-e) die RL 2004/83/EG zum Zeitpunkt der Einreise des Bf (ident wie die Parallelbestimmungen der nunmehrigen RL 2011/95/EU) wie folgt:

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

[...]

c) "Flüchtling" einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet;

[...]

Artikel 6

Akteure, von denen die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann

Die Verfolgung bzw. der ernsthafte Schaden kann ausgehen von

a) dem Staat;

b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen;

[...]

Artikel 9

Verfolgungshandlungen

(1) Als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Handlungen, die

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe c) muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 als Verfolgung eingestuften Handlungen bestehen.

Artikel 10

Verfolgungsgründe

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a) Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.

b) Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

c) Der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Ursprünge oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird.

d) Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.

e) Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Das Asylgesetz 2005 ist damit nicht nur konform mit dem Art 18 GRC (Asylrecht) anzuwenden, sondern insb auch richtlinienkonform; zur richtlinienkonformen Rechtsanwendung siehe zB Hetmeier in Lenz/Borchardt, EU - Verträge6 Art 288 AEUV Rzz 10ff bzw zum Loyalitätsgebot des Art 4 EUV Lenz in Lenz/Borchardt, EU - Verträge6 Art 4 EUV Rzz 11ff.

3.2.3. Zum Erfordernis, dass eine Verfolgung aus bestimmten Gründen geschehen muss, um bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen asylgewährungsrelevant zu sein, ist vorerst auf die Definition einer politischen Verfolgung gemäß VwGH Zl 2001/20/0310 hinzuweisen, die lautet:

Als politisch kann demnach alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist.

Dass eine Familie eine soziale Gruppe ist, die asylrelevante Verfolgung wegen Familienzugehörigkeit begründen kann, ergibt sich zB aus VwGH Zlen 2007/20/1490, 2008/19/1027 oder 2008/23/0366.

3.3. Fallspezifisch ist davon auszugehen, dass der Bf jedenfalls einmal wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters von Seiten der Familien seiner beiden Onkel väterlicherseits aktuell wegen eines historischen Erbschafts- und Grundstückskonflikt und der bislang erfolgten Tötung des Vaters und des Bruders des Bf wegen der nunmehr drohenden antizipativen bzw präventiven Blutrache asylrelevant von privater Seite bedroht und damit verfolgt erscheint, wobei das inneffektive und va korrupte afghanische Staatswesen aktuell nicht in der Lage erscheint, den Bf insoweit entsprechend vor dieser Lebensbedrohung zu schützen.

Der Bf erscheint zudem auch noch aus politischen Gründen verfolgt, weil er ausweislich seiner Aussagen in der Verhandlung nach wie vor davon ausgeht, dass nicht die Familie (-n) des bzw der Onkel väterlicherseits Anspruch auf jene Grundstücke haben, die sein Vater besessen bzw die der Bf bzw seine Mutter (und allenfalls Schwester) von seinem Vater vererbt erhalten haben. Mit einer solchen Position vertritt der Bf eine Auffassung, die insb auch in der Herkunftsgegend des Bf in der Provinz Ghazni für das Zusammenleben der Menschen, va der konfliktverfangenen Familien extrem bedeutsam ist, was maW politisch iSv VwGH Zl 2001/20/0301 ist. Da der Bf mit einer solchen Auffassung evident naheliegend von Seiten der Verwandten väterlicherseits verfolgt zu werden droht, zumal offenbar auch der Vater des Bf iZm einer solchen Auffassung umgebracht wurde; und der afghanische Staat insoweit nicht ausreichend schutzfähig ist, ist der Bf auch insoweit als asylrelevant - aus politischen Gründen - als verfolgt anzusehen.

3.4. Gegenständlich ist ein Asylausschlussgrund iSd § 6 AsylG 2005 weder vorgebracht noch sonst aus dem vorgelegten Akteninhalt ersichtlich.

3.5. Im Punkte des § 11 AsylG 2005 wird auf die aktuelle Rsp des BVwG zu § 8 AsylG 2005 iZm Afghanistan und jungen Asylwerbern, die schon länger außerhalb Afghanistans sind, verwiesen, siehe idZ zB BVwG 04.03.2015, W102 1422239-1/14E; 19.02.2015, W151 1435627-1/30E;

18.02. 2015, W175 1425693-1/15E; 23.01.2015, W151 1431224-1/21E;

22.01. 2015, W131 1423462-1/11E; oder aber 22.01.2015, W201 1435421-1/4E.

Wenn daher nach der herrschenden Rsp des BVwG und der diesbezüglich in den Vorerkenntnissen ersichtlichen herrschenden Situationseinschätzung junger Afghanen (insb mit längerer Abwesenheit aus Afghanistan) in Bezug auf Gesamtafghanistan idR zumindest subsidiärer Schutz gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 zuerkannt wird, kann auch für den seit Jänner 2011 in Österreich weilenden Bf mangels gegenteiliger spezifisch erweislicher Tatsachenaspekte - abseits der Beurteilung nach § 3 AsylG 2005 - nichts anderes gelten; zumal ansonsten das Verfassungsrecht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt würde - BGBl 1973/390.

Hat der Bf daher abseits von asylrelevanten Fluchtgründen jedenfalls Anspruch auf den Status gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005, scheidet nach § 11 Abs 1 2. Satz eine Abweisung des Antrags gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 aus.

3.6. Dem Bf war daher auf Basis des Vorstehenden der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen - §§ 3, 6 und 11 AsylG 2005.

Damit war gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 die Feststellung zu verbinden, dass dem Bf Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zum Schutzbedürfnis aus Gründen der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe einer bestimmten Famile siehe zB nur VwGH Zlen 2007/20/1490, 2008/19/1027 oder 2008/23/0366.

Zur Verfolgung aus politischen Gründen und dem insoweit anzulegenden Verständnis des "Politischen" siehe VwGH Zl 2001/20/0301.

Zur Asylrelevanz vorbeugender Verfolgung iZm Blutrachesachverhalten siehe zB VwGH Zl 2006/19/0706.

Tatsachenfragen iZm drohender, die Asylrelevanz begründender Verfolgung von privater Seite mangels Schutzfähigkeit des Herkunftsstaats sind nicht revisibel, wobei wie bereits oben dargelegt auch die Verfolgung von privater Seite insoweit nach der Rsp des VwGH asylrelevant sein kann, siehe zB Zl 99/01/0256 .

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