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W138 2017651-1•BVwG W138 2017651-1
W138 2017651-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2015
Bedingung, Bestandstreitigkeit, Grenzkataster, Grenzverhandlung,<br/>Grenzverlauf, Grundsteuerkataster, Irrtum, Umwandlung, Urkunde,<br/>Vermessung, Vertragsverhältnis, Vertrauensschutz,<br/>Zustimmungserklärung
W138 2017651-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch HIRTZBERGER SACHA KATZENSTEINER Rechtsanwälte GmbH, 3500 Krems, Gartenaugasse 3, vom 11.12.2014, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau, GFN: 1185/2014/12 vom 06.11.2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau GFN: 1185/2014/12 vom 06.11.2014 wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm §§ 17 Z 1, 18, 20, und 43 Abs. 6 Vermessungsgesetz (VermG) idgF abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau wird vollinhaltlich bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau wurde das Grundstück 16, EZ 20 KG 12366 XXXX aufgrund des Antrages von XXXX vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 30.07.2013 mit der GZ 4894-13A des XXXX, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen. In dem bekämpften Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes vorliegen würden, daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umwandlung gegeben wären und die Umwandlung zu verfügen wäre.
Fristgericht erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.12.2014 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes Nr. 36 EZ 280 KG 12366 XXXX sei. Er sei somit Anrainer und Partei des Verfahrens zur Umwandlung des in Eigentum des XXXX und der XXXX stehenden Grundstückes Nr. 16 der EZ 20 KG 12366 XXXX. Mit dem angefochtenen Bescheid werde das Grundstück Nr. 16 auf Antrag von XXXX und XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Der Bescheid leide an materieller Rechtswidrigkeit, wesentlichen Verfahrensverstößen und unrichtiger Beweiswürdigung. Der Bescheid werde daher seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Grundlage für die Umwandlung werde im angefochtenen Bescheid der Plan des XXXX vom 30.07.2013 mit der GZ 4894-13A genannt. Tatsächlich gebe dieser Plan den Grenzverlauf zwischen dem Grundstück 16 einerseits und dem Grundstück Nr. 36 andererseits nicht richtig wieder. Es würden die Zustimmungserklärungen des Beschwerdeführers als Eigentümer des Grundstückes Nr. 36 zu diesem Grenzverlauf nicht vorliegen. Der angefochtene Bescheid lasse unberücksichtigt, dass durch die Planverfasserin zwei Grenzvermessungen stattgefunden hätten, nämlich zunächst am 02.05.2013 und schließlich am 12.07.2013. Die am 02.05.2013 eingemessene Grenze gebe den tatsächlichen Grenzverlauf zwischen dem Grundstück Nr. 16 einerseits und Nr. 36 andererseits richtig wieder und entspreche auch den seit unvordenklichen Zeiten bestehenden Nutzungsverhältnissen. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu diesem Grenzverlauf durch Unterfertigung des Protokolls vom 02.05.2013 erklärt. Eine vom Beschwerdeführer ebenfalls unterfertigte Beschreibung des Grenzverlaufes sei dem Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes vom 02.05.2013 (Fortsetzung der Verhandlung vom 05.03.2013) nun nicht mehr angeschlossen, werde aber mit der Beschwerde vorgelegt. Ausgehend von diesem richtigen Grenzverlauf befinde sich eine Stützmauer des Swimmingpools des Beschwerdeführers vollständig auf seinem Grundstück Nr. 36.
Auf Betreiben des XXXX und der XXXX sei es am 12.07.2013 zu einer neuerlichen Grenzvermessung durch XXXX gekommen. Anlässlich dieser Verhandlung hätten die beiden Eigentümer des Grundstückes Nr. 16 unter Hinweis auf alte Vermessungspläne einen gegenüber der ursprünglichen Vermessung vom 02.05.2013 abweichenden Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. 16 einerseits und dem Grundstücken anderseits behauptet. Dabei sei aber unbedacht geblieben, dass die auf diesem alten Vermessungsplan noch eingezeichnete Mauer seit einem 30 Jahre weit überschreitenden Zeitraum nicht mehr existiere. Der von XXXX und XXXX behauptete und schließlich in den Plan der XXXX aufgenommene Grenzverlauf entspreche daher nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Ausgehend von diesem Grenzverlauf würden Teile der Stützmauer des Swimmingpools des Beschwerdeführers auf dem Grundstück Nr. 16 zu liegen kommen. Um des lieben Friedens willens wäre der Beschwerdeführer sogar bereit gewesen, diesen unrichtigen Grenzverlauf zu akzeptieren, wenn die in diesem Fall bestehende Überragung der Grundgrenze durch Teile der Stützmauer bzw. der Dachrinne von XXXX und XXXX als Bestandrecht, also Dienstbarkeit des jeweiligen Eigentümers des Grundstückes des Beschwerdeführers anerkannt würden. Diese Bedingung sei ausdrücklich unter 2b. im Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes festgehalten. Die Zustimmung des Beschwerdeführers werde als ausdrücklich vom Anerkenntnis der Nachbarn abhängig gemacht. Für den Beschwerdeführer völlig unverständlich, hätten in weiterer Folge aber XXXX und XXXX die Unterfertigung des Protokolls über die Festlegung des Grenzverlaufes vom 12.07.2013 verweigert. Vielmehr habe die XXXXan den Beschwerdeführer in weiterer Folge ein mit 05.02.2014 datiertes Schreiben des XXXX mit dem Ersuchen übermittelt, dieses Schreiben zum Zeichen seines Einverständnisses zu unterfertigen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Planverfasserin darauf hingewiesen, dass in diesem Schreiben der wesentliche Inhalt des Protokolls vom 12.07.2013, nämlich der Punkt 2b fehle, weshalb er dieses Schreiben nicht unterfertigen würde. Gerade Punkt 2b sei für den Beschwerdeführer natürlich entscheidend gewesen, um sich, wenn er schon einem nicht den Tatsachen entsprechenden Grenzverlauf zustimme, zumindest abzusichern und nicht der Gefahr auszusetzen, mit Forderungen des XXXX und der XXXX konfrontiert zu werden. Dies sei auch mit Schreiben vom 26.02.2014 deren rechtsfreundlicher Vertretung mitgeteilt worden. Da in weiterer Folge XXXX und XXXX das Recht des Beschwerdeführers zur Belassung der Stützmauer bestritten hätten und sogar den Abbruch begehren würden, liege eine Zustimmung des Beschwerdeführers zum Grenzverlauf nicht vor. Seine Zustimmung sei gerade davon abhängig gemacht worden, dass die Stützmauer Bestand habe und er nicht mit Abbruchsforderungen konfrontiert werde. Die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes vorliegen würden, sei dementsprechend unrichtig. Die Begründung im angefochtenen Bescheid erweise sich auch deshalb als unverständlich, weil sowohl dem XXXX und der XXXX als auch der Planverfasserin zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Umwandlung in den Grenzkataster bekannt gewesen wäre, dass eine zweifelsfreie Zustimmung des Beschwerdeführers nicht vorliegen würde. Mangels Einigung der Eigentümer über den Grenzverlauf wäre entsprechend § 25 Abs. 2 VermG eine bescheidmäßige Aufforderung zu erteilen gewesen, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, was nicht erfolgt sei. Ausgehend davon sei der Antrag des XXXX und der XXXX, ihr Grundstück Nr. 16 in den Grenzkataster umzuwandeln, zurückzuweisen bzw. abzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid des Vermessungsamtes ersatzlos zu beheben.
Mit E-Mail vom 18. Dezember 2014 nahm XXXX zur Beschwerde des Beschwerdeführers Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er im Auftrag der Liegenschaftseigentümer des Grundstückes Nr. 16 über das betroffene Grundstück alle notwendigen Urkunden verfassen sollte, die eine ordnungsgemäße Eintragung der Grundgesetzen in den Grenzkataster ermöglichen würden. Bei der Grenze zur Liegenschaft Grundstück Nr. 36 habe sich herausgestellt, dass der Grenzverlauf aufgrund der vorliegenden Behelfe und der Verhältnisse in der Natur nicht eindeutig festgestellt werden könnte, weshalb sich die Parteien im Sinne einer außergerichtlichen Einigung über den Grenzverlauf derartig geeinigt hätten, wie sich aus den Urkunden ergeben würde. Der im Protokoll skizzierte Grenzverlauf sei zuerst von dem Beschwerdeführer als richtig dargestellt, bekannt gegeben worden und sodann mit seiner eigenhändigen Unterschrift laut Protokoll bestätigt worden. XXXX habe dann, um Missverständnissen vorzubeugen, den Beschwerdeführer befragt, wie es sich mit dem Umstand verhalte, dass der nunmehrige Grenzverlauf mit dem Verlauf der Stützmauer in der Natur nicht übereinstimme. Der Beschwerdeführer habe folglich die Aussage getroffen, dass er das Überragen der Grundgrenze durch die Stützmauer als Bestandrecht sehe. Diese Bekanntgabe habe XXXX in Punkt 2b des Protokolls festgehalten. Die Eigentümer XXXX hätten zum gleichen Zeitpunkt mündlich dem beschriebenen Grenzverlauf ebenfalls zugestimmt, jedoch ob der Formulierung des Bestandrechtes um Bedenkzeit gebeten, da sie hinsichtlich dieses Rechtes keine Zustimmung erteilen wollten. Zu einem späteren Zeitpunkt sei nach entsprechender Präzisierung auch die Bestätigung der Grundgrenze ebenfalls mit Unterschrift der Parteien XXXX erfolgt. Als Urkundenverfasser sei für XXXX klar der Umstand gegeben gewesen, dass alle Parteien dem Grenzverlauf zugestimmt hätten. Eine Beurkundung betreffend eine Einigung über das Bestandsrecht habe nicht stattgefunden, was jedoch für den Grenzverlauf ohne Relevanz sei. Die Einigung zum Grenzverlauf habe DXXXX der Behörde mit dem Ansuchen um Eintragung in den Grenzkataster vorgelegt. XXXX habe über den gesamten Ablauf, der die Eintragung in den Grenzkataster regeln würde, insbesondere über die Folgen und die gegebenen Rechtsmittel bei der Grenzverhandlung in Anwesenheit aller Parteien aufgeklärt, was diese mit ihrer Zustimmung im Protokoll auch bestätigt hätten. XXXXkönne die Ausführungen laut Beschwerde, dass es sich um eine bedingte Zustimmung handeln würde, nicht bestätigen und auch nicht nachvollziehen.
In einer Stellungnahme vom 23.12.2014 führten XXXX und XXXX (im Weiteren Beschwerdegegner), vertreten durch TAUFNER HUBER HABERER Rechtsanwälte, Bahnhofplatz 4, 3390 Melk, im Wesentlichen aus, dass richtig wäre, dass es zwei Termine für eine Vermessung gegeben habe, wobei allerdings am 02.05.2013 weder eine Festsetzung eines tatsächlichen Grenzverlaufes noch eine Einigung zwischen den Parteien erfolgt sei. Lediglich der Beschwerdeführer selbst habe am 02.05.2013 eine Unterschrift geleistet. Aufgrund danach ausgehobener Pläne der Beschwerdegegner habe nachgewiesen werden können, dass eine entlang der Grenze befindliche Mauer tatsächlich vom Rechtsvorgänger der Beschwerdegegner errichtet worden sei. Diese Unterlagen seien am 12.07.2013 zur Beurteilung vorgelegen. Aufgrund der Eindeutigkeit dieser Urkunden habe festgestellt werden können, dass die 1943 bewilligte und danach errichtete Mauer auf dem Grundstück der Beschwerdegegner stünde. Dies habe auch der Beschwerdeführer akzeptieren müssen. Aufgrund dessen sei am 12.07.2013 vom Beschwerdeführer eine Zustimmung zum an diesem Tag beurkundeten Grenzverlauf geleistet worden. Wenn nunmehr behauptet werde, dass die auf dem alten Vermessungsplan eingezeichnete Mauer seit mehr als 30 Jahren nicht mehr existieren würde, so sei dies unrichtig. An Ort und Stelle habe festgestellt werden können, dass diese bewilligte Mauer nach wie vor existent sei. Die Unterschrift am 12.07.2013 sei vom Beschwerdeführer ohne jegliche Bedingung geleistet worden. Nachdem es lediglich darum gehe, dass gegenüber dem Geometer als Urkundsperson die Erklärung abgegeben werde, dass ein festgestellter Grenzverlauf anerkannt werde, diese Erklärung vom Beschwerdeführer am 12.07.2013 abgegeben worden sei, könne diese Erklärung im Nachhinein nicht mehr geändert werden. Die Beschwerdegegner hätten dem Grenzverlauf laut Vermessung am 12.07.2013 mündlich zugestimmt, mit dem Ersuchen, eine verbale Beschreibung der Grenze vorzunehmen, nachdem der Grenzverlauf planmäßig schwierig in einem Bereich von 3 m darzustellen gewesen wäre. In Unkenntnis der Tatsache, dass diese Beschreibung des Grenzverlaufes in einem Bereich von 3 m eigentlich am 12.07.2013 schon vorgelegen sei und man auf diese Beschreibung gewartet habe, sei erst am 05.03.2014 letztendlich die Unterschrift der Beschwerdegegner geleistet worden, allerdings genau zu dem am 12.07.2013 festgestellten Grenzverlauf. Die Bedingung eines Bestandrechtes sei vom Beschwerdeführer erst im Februar 2014 geäußert worden. Die Behauptung, dass bereits am 12.07.2013 von einem derartigen Bestandrecht die Rede gewesen wäre, sei unrichtig. Wäre dieses Bestandrecht Gesprächsthema geworden, so wäre von den Beschwerdegegnern keine weitere Unterschrift geleistet worden. Die Ergänzung über das Bestandsrecht im Februar 2014 sei daher auch von den Beschwerdegegnern nicht zur Kenntnis genommen und auch nicht akzeptiert worden. Am 12.07.2013 sei somit anlässlich einer Grenzverhandlung die Grenze begangen und durch Markierung der Grenze entlang der Garagenmauer einvernehmlich festgelegt worden. Laut Protokoll des XXXX über die Grenzverhandlung seien ursprünglich weder Bedingungen für eine Unterschrift gesetzt, noch eine Zusatzvereinbarung getroffen worden. Der Grenzverlauf entlang des Garagenobergeschosses sei am 12.07.2013 vom Beschwerdeführer anerkannt und unterschrieben worden. Ein allfälliges Bestandrecht könne auf den Grenzverlauf keine Auswirkung haben.
In einer Stellungnahme vom 27.04.2015 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben des XXXX vom 18.12.2014 und zur Äußerung der Beschwerdegegner vom 23.12.2014 im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass festzuhalten sei, dass die am 02.05.2013 eingemessene Grenze den tatsächlichen Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. 16 einerseits und dem Grundstück Nr. 36 andererseits richtig wiedergebe. Der Beschwerdeführer habe das Grundstück Nr. 36 mit Schenkungsvertrag im Jahre 1983 von seinen Schwiegereltern erworben. Sowohl die Schwiegereltern als auch der Beschwerdeführer selbst hätten das Grundstück Nr. 36 immer bis zu dessen Grenze, welche entlang der südlichen Außenseite einer auf dem Grundstück Nr. 36 des Beschwerdeführers errichteten Trockensteinmauer verlaufe, genutzt. Auf das Fundament eines Teiles dieser Trockensteinmauer, welche nicht mit der von den Nachbarn nun behaupteten Mauer zu verwechseln sei, habe der Beschwerdeführer die Stützmauer für sein Schwimmbecken errichtet. Eine Nutzung durch die Nachbarn über diese Grenze hinaus sei auch deshalb nicht möglich, weil sie bzw. ihre Rechtsvorgänger an eine Reiche in einer Breite von rund einem halben Meter südlich der Trockensteinmauer anschließend einen Maschendrahtzaun errichtet hätten, welcher über Jahre Bestand gehabt hätte und erst im Herbst letzten Jahres entfernt worden sei. In berechtigter Weise seien sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Rechtsvorgänger immer davon ausgegangen, dass sie Eigentümer des Grundstückes Nummer 36 bis zu diesem am 02.05.2013 eingemessenen Grenzverlauf zum Grundstück Nr. 16 seien. Durch die Nutzung über einen über 30 Jahre weit hinausgehenden Zeitraum komme ihnen daher Eigentum bis zu dieser Grenze zu. Der Beschwerdeführer habe deshalb seine Zustimmung zu diesem Grenzverlauf durch Unterfertigung des Protokolls vom 02.05.2013 erteilt. Da die Nachbarn ihr Einverständnis zu diesem richtigen Grenzverlauf verweigert hätten, sei es über ihr Betreiben am 12.07.2013 zu einer neuerlichen Grenzvermessung gekommen. Dabei hätten sich die Nachbarn auf einen alten Vermessungsplan bezogen und eine darin eingezeichnete Mauer. Diese Mauer sei entgegen den Behauptungen der Nachbarn im Schriftsatz vom 23.12.2014 seit zumindest 30 Jahren nicht mehr vorhanden. Der Beschwerdeführer habe bereits Anfang der 80-er Jahre Arbeiten im Bereich der von den Nachbarn behaupteten Mauer vorgenommen, wobei er weder eine Mauer, noch Reste einer solchen erkennen habe können. Anlässlich der Vermessung am 12.07.2013 habe der Beschwerdeführer daher die Nachbarn aufgefordert, ihm diese Mauer zu zeigen, was diesen natürlich nicht gelungen sei. Bei einer Überprüfung an Ort und Stelle sei leicht ersichtlich, dass die behauptete Mauer schlichtweg nicht existiere. Unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer am 12.07.2013 eine Zustimmungserklärung unterfertigt habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer an diesem Tag bloß den Punkt 2a des Protokolls über die Festlegung des Grenzverlaufes sowie den Plan Beilage B unterfertigt. Das Formular für die Zustimmungserklärung sei zu diesem Zeitpunkt gar nicht vorgelegen. Der Unterfertigung von Punkt 2a des Protokolls am 12.07.2013 sei vorausgegangen, dass der Beschwerdeführer auf den richtigen, am 02.05.2013 eingemessenen Grenzverlauf verwiesen habe und seine Bedenken geäußert habe, dass bei Annahme des von den Nachbarn behaupteten unrichtigen Grenzverlaufes, Teile der Stützmauer seines Schwimmbades und Teile einer Dachrinne auf dem Nachbargrundstück zu liegen kämen, weshalb er einem Abbruchbegehren der Nachbarn ausgesetzt sein könnte. XXXX habe daraufhin dazu geraten, diese Mauerteile sowie die Dachrinne als Bestandrecht im Protokoll festzuhalten. Damit wäre dieses Risiko beseitigt. Der Beschwerdeführer selbst habe mit dem Begriff Bestandrecht zwar nichts anfangen können, habe jedoch XXXX vertraut. Unrichtig sei, dass die Bedingung eines Bestandrechtes erst im Februar 2014 geäußert worden sei. Der Hinweis darauf sei bereits am 12.07.2013 in das Protokoll unter 2b im Beisein der Nachbarn eingesetzt worden. Wie von XXXX in seinem Schreiben vom 18.12.2014 richtig dargelegt, hätten die Nachbarn am 12.07.2013 ob der Formulierung des Bestandrechtes noch Bedenkzeit erbeten. Der Beschwerdeführer habe Punkt 2a des Protokolls sowie den Plan Beilage B im Vertrauen auf die Zusicherung des XXXX unterfertigt, dass er in Zukunft nicht mit Abbruchforderungen der Nachbarn konfrontiert werde, die Stützmauer und Dachrinne eben Bestandrechte darstellen würden. Die Anerkennung des Bestandrechtes durch die Nachbarn sei daher Bedingung für die Zustimmung des Beschwerdeführers zu einem unrichtigen Grenzverlauf. Diese Bedingung hätten sie nicht erfüllt. Vielmehr hätten die Nachbarn mit Schreiben vom 05.02.2014 ohne Anerkennung des Bestandrechtes ihr Einverständnis zum unrichtigen, am 12.07.2013 eingemessenen Grenzverlauf erklärt. Zuletzt sei nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Zustimmungserklärung nicht unterfertigt habe.
In einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 27.04.2015 führten diese im Wesentlichen wie im Schriftsatz vom 23.12.2014 aus und bekräftigten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht berechtigt wäre.
Mit Schriftsatz vom 28.05.2015 replizierte der Beschwerdeführer auf den Schriftsatz der Beschwerdegegner vom 27.04.2015 und verwies darauf, dass sich die Ausführungen in diesem Schriftsatz mit jenen Ausführungen im Schriftsatz vom 23.12.2014 decken würden, weshalb eine weitere Stellungnahme nicht erfolge, sondern auf die Ausführung des Beschwerdeführers im Schriftsatz von 27.04.2015 verwiesen werde. Mit selbigem Schriftsatz teilte die Kanzlei HIRTZBERGER SACHA KATZENSTEINER Rechtsanwälte GmbH mit, dass sie die rechtsfreundliche Vertretung von XXXX übernommen hat. XXXX habe den Vertretern mitgeteilt, dass er zum strittigen Grenzverlauf nichts beitragen könne.
In einer weiteren Stellungnahme vom 29.05.2015 führten die Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, dass die Richtigkeit einer am 02.05.2013 eingemessenen Grenze von den Beschwerdegegnern bestritten werde. Dies sei auch bei der Grenzverhandlung am 12.07.2013 offengelegt worden. Die Pläne vom 04.05.1941 und 18.08.1994 bewiesen das Gegenteil. Dies sei letzten Endes auch der Grund gewesen, warum der Beschwerdeführer der am 12.07.2013 eingemessenen Grenze zugestimmt habe. Aufgrund der örtlichen Situation wäre auch ein anderer Grenzverlauf gar nicht nachvollziehbar. Zwischen der Vermessung vom 02.05.2013 und vom 12.07.2013 bestehe ein Unterschied mit einer Breite von ca. 50 cm für die der Beschwerdeführer gar keinen Zugang habe. Die Beschwerdegegner hätten allerdings diesen Grundstückstreifen immer genutzt, sodass schon aus diesem Grunde, abgesehen von den vorhandenen Plänen, der Beschwerdeführer niemals Eigentümer gewesen sein könne. Der Beschwerdeführer habe auch seine Schwimmbaddeckenstützmauer auf dem Bauch liegend von seinem Grundstück aus errichtet. Hätte tatsächlich ein Streifen unterhalb der Stützmauer ihm gehört, so hätte er ganz einfach die Mauer von diesem Streifen aus errichten können. Allein, dass er das nicht getan habe und die Beschwernis der Errichtung von seinem Grundstück aus auf sich genommen habe, beweise, dass auch der Beschwerdeführer niemals von einem anderen Grenzverlauf ausgegangen sei. Das Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner hätten aufgrund einer Reiche in einer Breite von 0,5 m südlich der Trockensteinmauer einen Maschendrahtzaun errichtet und daher selbst diesen Bereich nicht nutzen können, sei in dieser Form unrichtig. Eine Reiche gebe es nur östlich des Hauses vor dem Garagenobergeschoss des Beschwerdeführers. Diese liege auf der angeblich nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht vorhandenen Mauer der Beschwerdegegner auf. Die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers hätten ihre Mauer im Grenzbereich bis inklusive Garagenobergeschoss entlang der Grundstücksgrenze hochgezogen, weil sie bei geschlossener Bauweise direkt an die Grenze bauen hätten müssen. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer am 12.07.2013 dem neu vermessenen Grenzverlauf zugestimmt habe. Von einem Bestandrecht sei am 12.07.2013 in keiner Weise die Rede gewesen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich ein derartiges Bestandrecht behauptet, wäre nicht nachvollziehbar, warum dieses nicht in der Niederschrift bereits am 12.07.2013 aufgenommen worden sei. Es sei daher auch unrichtig, dass im Beisein der Nachbarn ein Hinweis auf das Bestandrecht am 12.07.2013 in das Protokoll unter 2b eingesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte dann wohl nicht über den Punkt 2b, sondern unter dem Punkt 2b unterschrieben. Den Punkt 2b habe keine Partei unterschrieben. Auf dem originalen Protokoll sei auch mit freiem Auge erkennbar, dass die Eintragungen 2a und 2b nicht mit demselben Schreibgerät geschrieben worden seien. Es sei jedenfalls am 12.07.2013 nie um ein Bestandrecht, sondern um eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer gegangen, dass sein Grenzüberbau geduldet werden sollte, wenn das Nordfenster am Gebäude der Beschwerdegegner weiter bestehen könne. Dies sei allerdings nicht gelungen. Es sei am 12.07.2013 auch keine Bedingung des Beschwerdeführers für seine Zustimmung zum Grenzverlauf geäußert worden. Es scheine jedenfalls der Eindruck vorzuliegen, dass der Beschwerdeführer durch die nachträgliche Ergänzung des Vermessungsprotokolls ein Bestandrecht erreichen wolle, das weder besprochen, noch vereinbart worden sei und zu dem die Beschwerdegegner auch keine Zustimmung gegeben hätten. Für die Beschwerdegegner liege jedenfalls eine verbindliche Vereinbarung vom 12.07.2013 vor, die ohne eine zu diesem Zeitpunkt geäußerten Bedingung des Beschwerdeführers erfolgt sei.
In einer weiteren Stellungnahme des XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2015 eingelangt, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er im Auftrag der Liegenschaftseigentümer des Grundstücks Nr. 16 als IKV über betroffenes Grundstück alle notwendigen Urkunden verfassen solle, die eine ordnungsgemäße Eintragung der Grundgrenzen in den Grenzkataster ermöglichen würden. Bei der Grenze zur Liegenschaft Grundstück Nr. 36 habe sich herausgestellt, dass der Grenzverlauf aufgrund der vorliegenden Behelfe und der Verhältnisse in der Natur nicht eindeutig festgestellt werden könne, weshalb sich die Parteien im Sinne einer außergerichtlichen Einigung über den Grenzverlauf derart geeinigt hätten, wie seine Urkunden wiedergeben würden. Der in seinem Protokoll skizzierte Grenzverlauf sei zuerst von Herrn XXXX als richtig dargestellt, bekannt gegeben und sodann mit seiner eigenhändigen Unterschrift laut Protokoll bestätigt worden. Er habe dann, um Missverständnissen vorzubeugen, den Beschwerdeführer befragt, wie es sich mit dem Umstand verhalte, dass der nunmehrige Grenzverlauf mit dem Verlauf der Stützmauer in der Natur nicht übereinstimme. Der Beschwerdeführer habe in der Folge die Aussage getroffen, dass er das Überragen der Grundgrenze durch die Stützmauer als Bestandrecht sehe. Diese Bekanntgabe habe er in Punkt 2b des Protokolls festgehalten. Die Beschwerdegegner hätten zum gleichen Zeitpunkt mündlich dem beschriebenen Grenzverlauf ebenfalls zugestimmt, jedoch ob der Formulierung des Bestandrechtes um Bedenkzeit gebeten, da sie hinsichtlich dieses Rechtes keine Zustimmung erteilen wollten. Als Urkundsverfasser sei für ihn klar der Umstand gegeben gewesen, dass alle Parteien dem Grenzverlauf zugestimmt hätten. Eine Beurkundung betreffend eine Einigung über das Bestandrecht habe nicht stattgefunden, was jedoch für den Grenzverlauf ohne Relevanz sei. Über den gesamten Ablauf, der die Eintragung in den Grenzkataster regle, insbesondere über die Folgen und die möglichen Rechtsmittel habe er bei der Grenzverhandlung in Anwesenheit aller Parteien aufgeklärt, was diese mit ihrer Zustimmung im Protokoll auch bestätigt hätten. Die nunmehrigen Ausführung laut Beschwerde, dass es sich um eine bedingte Zustimmung handeln würde, könne er nicht bestätigen und nicht nachvollziehen.
In einer weiteren Stellungnahme vom 16.06.2015 teilte der Beteiligte XXXX, vertreten durch HIRTZBERGER SACHA KATZENSTEINER Rechtsanwälte GmbH im Wesentlichen mit, dass er Mag. Günther KATZENSTEINER Vollmacht erteilt hat. Im Weiteren wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er den Grenzverlauf zwischen seinem Grundstück Nr. 34 und Nr. 15 und dem Grundstück Nr. 16 der Beschwerdegegner, wie im Bescheid des Vermessungsamtes Krems am 06.11.2014 festgestellt, nicht bezweifle. Zu den weiteren Grenzverläufen, insbesondere zu jenem zwischen dem Grundstück Nr. 36 des Beschwerdeführers und Grundstück Nr. 16 der Beschwerdegegner könne er nichts beitragen.
In einer Stellungnahme vom 29.06.2015 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die am 12.07.2013 eingemessene Grenze den tatsächlichen Grenzverlauf nicht richtig wiedergebe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegner sei vielmehr die am 02.05.2013 eingemessene Grenze richtig. Grund dafür, warum der Beschwerdeführer am 12.07.2013 den Punkt 2a des Protokolls über die Festlegung des Grenzverlaufes sowie den Plan Beilage B unterfertigt habe, sei, dass er auf die Zusicherung des XXXX vertraut habe, in Zukunft nicht mit Abbruchforderungen der Nachbarn konfrontiert zu werden, da seine Stützmauer und Dachrinne Bestandrechte darstellen würden. Die Anerkennung des Bestandrechtes durch die Nachbarn sei Bedingung für die Zustimmung des Beschwerdeführers zu einem unrichtigen Grenzverlauf gewesen. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass die Beschwerdegegner die Reiche südlich an die Trockensteinmauer auf dem Grundstück Nr. 36 des Beschwerdeführers genutzt hätten. Erst nachdem sie den Maschendrahtzaun entfernt hätten, bestünde für sie überhaupt die Möglichkeit, auf diesem Grundstückstreifen zu gelangen. Dem gegenüber hätten der Beschwerdeführer und seine Rechtsvorgänger das Grundstück Nr. 36 immer bis zu der am 02.05.2013 eingemessenen Grenze zum Grundstück Nr. 16 der Nachbarn benützt. Es sei nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Stützmauer für sein Schwimmbecken auf das Fundament eines Teiles der Trockensteinmauer aufgesetzt habe, nachdem sein Grundstück Nr. 36 von ihm selbst sowie von seinen Rechtsvorgängern immer bis einschließlich dieser Trockensteinmauer genutzt worden sei. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegner sei anlässlich der Vermessung am 12.07.2013 sehr wohl die Rede von einem Bestandrecht gewesen. Der Hinweis auf dieses Bestandrecht sei am 12.07.2013 in das Protokoll unter 2b im Beisein der Nachbarn eingesetzt worden. Grund für die Haltung der Beschwerdegegner sei offensichtlich, dass sie mangels Zustimmung des Beschwerdeführers fürchten würden, das Fenster in der Brandwand ihres Gebäudes zum Grundstück Nr. 36 des Beschwerdeführers hin verschließen zu müssen.
In einer weiteren Stellungnahme vom 03.07.2015 führten die Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des § 25 VermG zu sehen sei. Gem. § 25 Abs. 1 VermG sei in der Grenzverhandlung von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Pläne der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 ABGB vorsehe. Am 12.07.2013 habe durch den Geometer XXXX eine Vermessung stattgefunden, die von beiden Parteien anerkannt worden sei. Am 12.07.2013 habe zwischen den Parteien Übereinstimmung bestanden, dass der Grenzverlauf, so wie diesen XXXX eingemessen, gekennzeichnet und vermarkt habe, die zukünftige Grenze darstellen solle. Bis zum Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 21.01.2014 sei für die Beschwerdegegner weder eine Bedingung noch ein anderer Grenzverlauf, als am 12.07.2013 eingemessen wurde, vom Beschwerdeführer bekannt gegeben worden. Es sei daher grundsätzlich von einer Einigung über den Grenzverlauf auszugehen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Beschwerdegegnern am 12.07.2013 keine Bedingung genannt habe, dies ja auch nicht in der Grenzverhandlung geäußert worden sei und auch nicht im Protokoll aufscheine, wäre auch eine allenfalls eingebrachte Bedingung wirkungslos. Auch wenn der Beschwerdeführer vermeine, man hätte sich allenfalls am 12.07.2013 nicht über einen Grenzverlauf geeinigt, so sei für ihn deshalb nichts gewonnen, weil die von XXXX aufgrund der vorhandenen Unterlagen eingemessene Grenze durch ein gerichtliches Verfahren des Beschwerdeführers außer Kraft gesetzt werden hätte müssen. Es wäre ja sogar XXXX in diesem Fall verpflichtet gewesen, jenen Anrainer, der den eingemessenen Grenzverlauf nicht anerkenne, aufzufordern, einen Antrag gem. § 25 Abs. 2 VermG zu stellen. Nachdem auch XXXX davon ausgegangen sein müsse, dass sich die Parteien über den Grenzverlauf geeinigt hätten, könnte er eine derartige Aufforderung weder an die Beschwerdeführer noch an die Beschwerdegegner richten. Schon diese Tatsache beweise, dass es am 12.07.2013 zu einer Einigung zwischen den Parteien gekommen sein müsse. Es wäre sonst der Verfahrensablauf anders gewesen. Ob nun diese Grenze richtig sei oder nicht, so wie dies der Beschwerdeführer ausführe, sei völlig irrelevant. Es komme ja nicht darauf an, ob eine Grenze richtig sei, sondern ob sich die Parteien anlässlich einer Grenzverhandlung auf einen bestimmten Verlauf geeinigt hätten. Wenn eine Einigung punktuell am 12.07.2013 vorgelegen sei, so könne diese Einigung im Nachhinein nicht außer Kraft gesetzt werden. Wenn nach dem Vermessungsgesetz eine Bedingung für den Grenzverlauf nicht gültig und möglich sei, sei jedenfalls die Bedingung des Bestandrechtes, die jedenfalls erst nachträglich geltend gemacht worden sei, völlig irrelevant.
Am 07.07.2015 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, deren Inhalt, soweit entscheidungswesentlich, wie folgt lautet:
"Zeuge XXXX: XXXX., Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, wohnhaft XXXX, steht mit den P in keiner Nahebeziehung.
RI: Von wem wurden Sie mit der Umwandlung beauftragt?
Z: Im Zuge eines Auftrages zur teilweisen Auflassung von Schienenanlagen haben mich die Beschwerdegegner beauftragt, das GSt mit der Nr. 16 KG XXXX durch verfassen der notwendigen Urkunden in den Grenzkataster überzuführen.
[...]
RI: Worum ging es in der Verhandlung am 2.5.2013?
Z: Gegenstand war die Verhandlung zur Überführung des GSt 16 in den Grenzkataster.
RI: Wer wurde zu dieser Verhandlung geladen?
Z: Geladen wurden am 18.4.2013 zur gegenständlichen Grenze Familie XXXX um 11:15 Uhr und Herr XXXX um 11:15 Uhr.
Wird von beiden P außer Streit gestellt.
RI: Waren die geladenen Personen im Zuge dieser Verhandlung auch anwesend?
Z: Ja. Die geladenen Personen waren anwesend.
RI: Wie ist dieser Termin abgelaufen?
Z: Im Zuge dieses Termines wurde der Grenzverlauf besichtigt und in der Natur begangen. Es konnte aber keine Einigung über den Grenzverlauf erzielt werden.
RI: Ich habe zusammen mit der Beschwerde eine Beschreibung des Grenzverlaufes vom 2.5.2013 erhalten, welche einen vom am 12.7.2013 abweichenden Grenzverlauf darstellt, bei welchem die streitgegenständliche Mauer auf dem GSt des BF zu liegen kommt und von diesem auch unterfertigt wurde. Ist die im Akt ersichtliche Skizze jene des Z?
Z: Ja, diese Skizze habe ich angefertigt.
RI: Wie ist das im Zuge dieses Termins zu dieser Beschreibung des Grenzverlaufes gekommen?
Z: Im Zuge der Begehung war dies ein Versuch, den Grenzverlauf zu definieren. Für diesen Grenzverlauf gab es keine Zustimmung beider
P.
RI: Nachgefragt, nachdem dieser Grenzverlauf von Herrn XXXX mit seiner Unterschrift bestätigt wurde?
Z: Ich habe die Skizze nach den Angaben des Herrn XXXX angefertigt. Für mich war dieser Grenzverlauf nicht als einvernehmlich festzulegen.
RI: Wer war zu dem Termin 12.7. zu gegen?
Z: Frau XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX.
RI: Wie ist nun dieser Termin am 12.7. abgelaufen?
Z: Der gegenständliche Bereich mit der Mauer wurde nochmals besichtigt. Im Zuge der Verhandlung hat sich der Grenzverlauf wie in Beilage A zum Protokoll dargestellt herauskristallisiert.
RI: Welches Vorbringen der Parteien gab es nun konkret am 12.7.2013 sodass es zu dem in Beilage A und B des Protokolls vom 12.7.2013 dargestellten Grenzverlauf gekommen ist nachdem im Zuge der Verhandlung am 2.5.2013 vom BF ein gänzlich anderer Grenzverlauf behauptet und in der Skizze festgehalten wurde?
Z: Im Zuge der Verhandlung haben sich beide P darauf geeinigt, dass die Hausecke des BF in Beilage A mit der Ziffer 2 versehen einen Grenzpunkt darstellen würde. In der Natur wurde das Fundament des Zaunes in Beilage A mit Ziffer 1 bezeichnet als weiteren Grenzpunkt aufgezeigt und von den P anerkannt. Grenzpunkt 3 liegt in der Hausmauer und auch darauf haben sich die P geeinigt.
RI: Hat Herr XXXX im Zuge dieser Verhandlung noch was zum Grenzverlauf vom 2.5. gesagt?
Z: Ich habe Herrn XXXX nach Aufzeigen des vorbeschriebenen Grenzverlaufes befragt, was dieser nunmehr entgegen den Behauptungen vom 2.5.2013 dazu zu sagen habe. Dieser habe dann mitgeteilt, dass er die überragenden Mauerteile als Bestandrecht ansehen würde.
RI: Haben Sie Herrn XXXX diesbezüglich näher gefragt was er mit dem Hinweis auf ein Bestandrecht meinen würde?
Z: Ich habe Herrn XXXX nicht näher dazu befragt. Für mich war zu diesem Zeitpunkt klar, dass es Einigung über den Grenzverlauf gab, aber die Mauer und der Sockel nicht grenzrelevant waren, sondern allfällig gemeinsames Eigentum.
RI: Wie kam es am 12.7. dazu, dass Herr XXXX Punkt 2a des Protokolls unterfertigt hat?
Z: Ich habe die mündliche Beschreibung des Grenzverlaufes nochmals unterfertigen lassen. Im Zuge dieser Unterfertigung wurde auch die Anmerkung 2b im Protokoll festgehalten.
RI: War das Festhalten dieser Formulierungen zeitgleich?
Z: Absolut zeitgleich.
RI: Wissen Sie, warum Herr XXXX 2b nicht unterfertigt hat?
Z: Zum Zeitpunkt der Unterschrift des Herrn XXXX am Protokoll waren die Eintragungen unter 2a und b bereits vorhanden und es Zufall, dass Herr XXXX seine Unterschrift unter 2a und nicht unter 2b gesetzt hat.
RI: Was haben die Beschwerdegegner zu den Eintragungen 2a und 2b ausgeführt?
Z: Nach der Unterschrift von Herrn XXXX wollte ich auch die Unterschrift der Familie XXXX einholen. Ob der Sorge, dass das Bestandrecht Rechtsgültigkeit erlangen könnte, wurde zu diesem Zeitpunkt die Unterschrift verweigert.
RI: Hat sich die Familie XXXX konkret zu dem behaupteten Bestandrecht geäußert?
Z: Meiner Erinnerung nach ging es nicht um dieses Bestandrecht, es wurde jedenfalls nicht anerkannt. Aus meiner Wahrnehmung nach befürchteten die Beschwerdegegner, dass durch die Aufnahme des Bestandrechtes in das Protokoll dieses Rechtsgültigkeit erlangen könnte.
RI. Zum Zeitpunkt als Sie die Eintragungen in 2a und b gemacht haben, wer war da anwesend?
Z: Herr XXXX und Mag. XXXX, ob Frau XXXX ebenso anwesend war, kann ich nicht mehr sagen.
RI: Wer hat die Eintragung 2b konkret formuliert?
Z: Diese Eintragung habe ich formuliert.
RI: Wurde der Grenzverlauf laut 2a am 12.7.2013 von den Beschwerdegegnern anerkannt?
Z: Aus meiner Sicht, ja.
RI: Haben Sie Aufklärungen über die allfälligen Folgen durch die Grenzfestlegung durch die Mauer gegeben?
Z: Ich habe im Anschluss an die Grenzfestlegung und auch bereits davor darauf hingewiesen, dass es sich bei Einfriedungsmauern um bewegliche Sachen handelt, die für den Grenzverlauf rechtlich nicht relevant sein müssen.
RI: Wurde thematisiert, dass die Entfernung eines solchen Grenzüberbaus in einem Gerichtsverfahren begehrt werden könnte?
Z: Dazu habe ich keine Erinnerung.
BF: Hat Herr XXXX an der Grenzverhandlung am 12.7.2013 seine Zustimmung zum Grenzverlauf von der Bedingung abhängig gemacht, dass seine Zustimmung vom Anerkenntnis des Bestandrechtes durch die Beschwerdegegner abhängig gemacht werde?
Z: Es gab meiner Ansicht nach keine Bedingung die formuliert worden wäre.
BF: Hat Herr XXXX im Zuge der Unterschriftsleistung auf das Bestandrecht hingewiesen?
Z: Ich habe das Bestandrecht in das Protokoll aufgenommen, da es am 2.5.2013 einen abweichenden Grenzverlauf gegeben hat um sicher zu stellen, dass es keinen Irrtum gab.
RI: Hat Herr XXXX vor Unterschriftsleistung dieses Bestandrecht angesprochen?
Z: Nein.
RI: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie ohne Vorbringen des BF 2b ins Protokoll aufgenommen haben?
Z: Ja, das ist richtig.
RI: Auf Nachfrage die Formulierung 2b ist deshalb ins Protokoll gekommen, da ich nachdem der BF dem Grenzverlauf zugestimmt hat, diesen hinsichtlich des Überbaus befragt habe und er in Folge meiner Nachfrage das protokollierte Bestandrecht behauptet hat.
BF: Von wann stammen die Anmerkungen auf S 5 des Protokolls vom 12.7.2013?
Z: Die Anmerkungen stammen von mir und sind Erläuterungen für das Vermessungsamt um das Geschehen nachvollziehbar zu machen. Die Anmerkungen wurden jedenfalls nicht am 12.7.2013 auf das Protokoll gesetzt.
Beschwerdegegner: Unter Verweis auf ON 9 AS 67 des Aktes des Vermessungsamtes Abs. 3 und 4 stellt sich die Frage, ob der BF die Grenze anerkannt hat und erst danach das Bestandrecht angesprochen hat oder ob dies in einem Akt erfolgt ist.
Z: Das mündliche Anerkenntnis des Grenzverlaufes erfolgt zuerst und habe ich mir dieses mündliche Anerkenntnis zum Grenzverlauf durch Unterschriftsleistung des Herrn XXXX auf Beilage B bestätigen lassen.
RI: Erfolgte die Unterschriftsleistung des Herrn XXXX auf Beilage B vor oder nach der Unterschriftsleistung unter 2a?
Z: Die Unterschriftsleistung erfolgte auf Beilage B zuvor. (Hervorhebung durch BVwG)
RI: Nach Unterschriftsleistung Herr XXXX unter Beilage B wie ist es weitergegangen?
Z: Die Skizze Beilage B war die Verhandlungsskizze und Grundlage der Diskussion. Das Ergebnis wurde eingetragen und von Herrn XXXX unterschrieben. Danach habe ich die Eintragung in 2a verfasst. Auch mit Eintragung 2b und danach hat Herr XXXX 2a nochmals unterfertigt. (Hervorhebung durch BVwG)
RI: War zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung auf Beilage B das Bestandrecht bereits ein Thema?
Z: Nein. (Hervorhebung durch BVwG)
Beschwerdegegner: Haben die Ehegatten XXXX den Grenzverlauf bei Unterschriftsleistung unter Beilage B durch Herrn XXXX ebenso anerkannt?
Z: Mündlich ja. (Hervorhebung durch BVwG)
Beschwerdegegner: Hat Herr XXXX nur deshalb seine Unterschrift unter Beilage B gesetzt, da es zu diesem Zeitpunkt bereits eine Einigung gegeben hat?
Z: Für mich war zu diesem Zeitpunkt klar, dass es zwischen den Parteien eine Einigung über den Grenzverlauf gegeben hat.
Unterbrechung der Verhandlung für 10 Minuten.
Fortsetzung der Verhandlung um 12:22 Uhr.
RI: Worum ging es in der Verhandlung am 2.5.2013 und wer war anwesend?
BF: Wir haben ein Schreiben bekommen und ich bin dann auf das GSt der Familie XXXX gegangen. Dort wurden die Verhältnisse in der Natur in die Skizze vom 2.5.2013 eingetragen und ich bin davon ausgegangen, dass die Mauer auf meinem GSt steht.
RI: Wer war da anwesend?
BF: Ich und die Familie XXXX.
RI. Was hat die Familie XXXX zu diesem Grenzverlauf gesagt?
BF: Sie waren überrascht und meinten es könne nicht so sein, dass die Mauer auf dem GSt des BF stehen würde. Familie XXXX habe mir bereits im Vorfeld mitgeteilt, dass Teile fder Mauer auf ihrem GSt stehen würden.
RI: Wie ist diese Grenzverhandlung zu Ende gegangen?
BF: Der IKV befragte mich ob ich mit der Grenze einverstanden bin, ich habe deshalb unterschrieben, nicht jedoch Familie XXXX.
RI: Worin ging es in der Verhandlung am 12.7.2013?
BF: Ich wurde vom Z angerufen und hat mir dieser mitgeteilt, dass die Familie XXXX über einen Plan aus 1941 verfügen würde aus welchem sich ergäbe, dass ein Teil der Mauer auf ihrem GSt stehen würde. Nach längerer Diskussion habe ich mich mit der Familie XXXX auf den Grenzverlauf wie er in Beilage A und B dargestellt ist, geeinigt, aus welchem sich ergibt, dass ein Teil der Mauer auf dem GSt der Familie XXXX zu liegen kommt.
RI: In welcher Abfolge haben sie die Unterschriften geleistet?
BF: Ich glaube, es war so wie es der Z beschrieben hat. (Hervorhebung durch BVwG)
RI: Haben Sie dieses Bestandrecht vor oder nach der Unterschriftsleistung thematisiert?
BF: Ich glaube, ich habe vorher meine Unterschrift geleistet und danach nachgefragt wie es mit der Mauer weitergeht. (Hervorhebung durch BVwG)
RI: Warum wurde von Ihnen dieser Grenzverlauf akzeptiert?
BF: Ich wollte einfach eine Einigung haben und habe deshalb dem Grenzverlauf zugestimmt. (Hervorhebung durch BVwG)
RI: Wie sie Ihre Unterschrift geleistet haben, hat da auch die Familie XXXX diesem Grenzverlauf schon zugestimmt gehabt?
BF: Als ich meine Unterschrift leistete, hatte auch bereits die Familie XXXX diesem Grenzverlauf mündlich zugestimmt. (Hervorhebung durch BVwG)
RI: Nachdem Sie den Grenzverlauf mit Ihrer Unterschrift bestätigt haben, was ist dann über dieses Überragen der Mauer besprochen worden?
BF: Nachdem ich den Grenzverlauf anerkannt habe, wollte ich eine Klärung dieses Grenzüberbaus mit der Familie XXXX haben und habe deshalb gemeint, dass ich hinsichtlich des Grenzüberbaues ein Bestandrecht habe und dieses nicht entfernen werde müssen.
Das Thema über das Bestandrecht hat erst nach meinem Anerkenntnis über den Grenzverlauf begonnen. (Hervorhebung durch BVwG)
RI: Was hat die Familie XXXX dazu gesagt?
BF: Die Familie XXXX hat den Hinweis auf dieses Bestandrecht nicht unterschrieben und damit wurde die Verhandlung beendet.
RI: Was hat der Z zum Thema der Überragung der Mauer gesagt?
BF: Er hat meinen Hinweis in das Protokoll aufgenommen, nachdem die Familie XXXX das nicht unterschrieben hat, ist die Verhandlung zu Ende gegangen.
Beschwerdegegner: Haben Sie mit der Familie XXXX konkret über das Bestandrecht im Zuge der Verhandlung gesprochen oder nur mit dem Z?
BF: Zumindest der Herr XXXX war anwesend. Wie es genau zugegangen ist, kann ich jetzt nicht mehr sagen. (Hervorhebung durch BVwG)
BF: Das mir zur Verfügung gestandene Protokoll war kürzer als jenes beim Vermessungsamt, die Passagen 2a, 2b, Beilage A und Beilage B waren jedoch ident und die sich darauf befindlichen Unterschriften stammen von mir.
RI: Worum ging es im Zuge der Verhandlung vom 2.5.2013 und wer war anwesend?
Beschwerdegegner: Anwesend war der BF, ich und zeitweise meine Gattin sowie der Z.
RI: Was wurde im Zuge der Verhandlung besprochen?
Beschwerdegegner: Es war im Wesentlichen so wie vom BF und Z dargestellt, die Grenze wie in der Skizze vom 2.5.2013 dargestellt und von Herrn XXXX unterschrieben, konnte ich nicht anerkennen. Ich konnte nicht unterschreiben, da ich der Meinung war, dass die Garagenmauer die Grundgrenze darstellen würde. Durch den Hinweis des Z auf eine in der Natur ersichtliche darüber hinaus gehende 17 cm breite Mauer, welche ungefähr einen dreiviertel Meter lang ist, es begann dann eine Diskussion und konnten wir uns schlussendlich nicht auf einen Grenzverlauf einigen und habe ich daher die Skizze vom 2.5.2013 auch nicht unterfertigt.
RI: Wie hat sich der 12.7. abgespielt?
Beschwerdegegner: Z hat den Plan aus 1941 vorgezeigt. Als Ergebnis der Verhandlung vom 12.7. wurde die Beilage A und B angefertigt, von Herrn XXXX mit seiner Unterschrift anerkannt und von uns mündlich(Hervorhebung durch BVwG). Irrtümlicherweise bin ich am 12.7.2013 davon ausgegangen, dass sich im Protokoll eine verbale Beschreibung des Grenzverlaufes nicht finden würde und habe ich und meine Gattin deshalb nach unserer mündlichen Zustimmung am 12.7.2013 zum Grenzverlauf die Unterschrift dazu am 5.3.2014 geleistet.
RI: Was ist im Zuge dieser Verhandlung über dieses Bestandrecht gesprochen worden?
Beschwerdegegner: In meiner Anwesenheit jedenfalls nichts. Hätte ich etwas von einem Recht erfahren, wäre ich jedenfalls hellhörig geworden. Am selben Tag ob vor der Unterschriftsleistung weiß ich nicht mehr, habe ich eine einvernehmliche Lösung mit Herrn XXXX hinsichtlich grenz- und baurelevanter Themen versucht (Duldung Grenzüberbau/Duldung Fenster). Meiner Ansicht nach hat sich der Z bemüht eine für beide P akzeptable Lösung herbeizuführen, leider ist eine solche gescheitert. Die Grenze auf welche wir uns geeinigt haben wurde in der Natur vermarkt. (Hervorhebung durch BVwG)
BF: Auch am 2.5.2013 wurde die damals von mir aufgezeigte Grenze vermarkt.
BF: Waren Sie zu gegen als der BF die Unterschrift unter 2a des Protokolls gesetzt hat?
Beschwerdegegner: Nein, wenn ich da gewesen wäre, hätte ich die verbale Beschreibung gesehen. Auch bei Unterschriftsleistung des BF unter Beilage B war ich wahrscheinlich in der Nähe aber nicht direkt dabei.
BF: Warum haben Sie die Unterschrift nicht geleistet? War es das Bestandrecht?
Beschwerdegegner: Nein. Grund war, dass ich die verbale Beschreibung des Grenzverlaufes nicht wahrgenommen habe. Vom Bestandrecht habe ich gar nichts mitbekommen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Schreiben vom 05.03.2014 beantragten Mag. Franz und XXXX beim Vermessungsamt Krems an der Donau die Umwandlung ihres Grundstückes Nr. 16, KG 12366 XXXX vom Grundsteuerkataster in den rechtsverbindlichen Grenzkataster. Angeschlossen waren diesem Antrag die Vermessungsurkunde des XXXX, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, vom 30.07.2013 GZ 4894-13A sowie ein Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes gem. § 17 und § 43 Abs. 6 VermG, Projekt 4894-13 (11 Seiten) bezüglich der Termine 05.03.2013 und 02.05.2013 und ein weiteres Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes gem. § 17 und § 43 Abs. 6 VermG, Projekt 4894-13 (5 Seiten) bezüglich des Termins 12.07.2013. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Krems an der Donau GFN: 1185/2014/12 vom 06.11.2014 wurde das Grundstück Nr. 16 vom Grundsteuer- in den Grenzkataster umgewandelt. Grundlage für die Umwandlung bildete der Plan vom 30.07.2013 mit der GZ 4894-13A. Fristgerecht wurde vom Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhoben. (Akt des Vermessungsamtes Krems an der Donau).
Das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 36 EZ 280 KG 12366 XXXX grenzt direkt an das Grundstück der Beschwerdegegner Nr. 16 EZ 20 KG 12366 XXXX an. (Offenes Grundbuch, Grundsteuerkataster)
Der Beschwerdeführer hat am 12.07.2013 die Beilage B des Protokolls vom 12.07.2013, welche die Verhandlungsskizze der Grenzzusammenkunft vom 12.07.2013 darstellt, vorbehaltlos unterfertigt. Die Detaildarstellung der Beilage B, findet sich auf Beilage A des vorher genannten Protokolls. Nachdem der Beschwerdeführer seine Zustimmung zum Grenzverlauf gemäß Beilage B abgegeben hat, wurde von XXXX die verbale Beschreibung des Grenzverlaufes, welchem der Beschwerdeführer zugestimmt hat, in Punkt 2a des Protokolls aufgenommen und vom Beschwerdeführer ebenso eigenhändig unterfertigt. Die Angaben in 2a und 2b des Protokolls wurden von XXXXerst nach Unterfertigung der Beilage B durch den Beschwerdeführer aufgenommen. (Aussage des Zeugen XXXX und des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 07.07.2015).
Vom Beschwerdeführer wurde der Hinweis auf das Bestehen eines "Bestandrechtes" hinsichtlich des Grenzüberbaues erst nach Unterfertigung der Beilage B durch diesen thematisiert. (Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2015.)
Die Beschwerdegegner haben zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung des Beschwerdeführers auf Beilage B des Protokolls den darin dargestellten Grenzverlauf ebenso bereits mündlich anerkannt. (Aussage des Zeugen XXXX, des Beschwerdeführers und des Mag. XXXX in der Verhandlung vom 07.07.2015(
Die unterschriftliche Bestätigung des zwischen den Streitparteien am 12.07.2013 laut Beilage B und Punkt 2a des Protokolls einvernehmlich festgelegten Grenzverlaufes zwischen ihren Grundstücken erfolgte durch die Beschwerdegegner am 05.03.2014. Die Zustimmung zum Grenzverlauf gemäß Beilage B und Punkt 2a des Protokolls vom 12.07.2013 erfolgte vom Beschwerdeführer vorbehaltlos, sohin auch ohne Beisetzung einer Bedingung.
Der in Beilage A des Protokolls vom 12.07.2013 detaillierter dargestellte Grenzverlauf von der Mauerecke beim Zaunsteher, über die Hausecke beim Gebäude, bis zum Ende der Verblechung wurde unter Punkt 2a des Protokolls vom 12.07.2013, welchen der Beschwerdeführer ebenso unterfertigte, verbal beschrieben und findet sich auch in der der Umwandlung zu Grunde liegenden Vermessungsurkunde des XXXX GZ 4894-13A vom 30.07.2013 wieder. (Akt des Vermessungsamtes)
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammer genannten Quellen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2015 führte der Zeuge XXXX aus, dass das mündliche Anerkenntnis des Grenzverlaufes durch den Beschwerdeführer zuerst erfolgt ist und dann das mündliche Anerkenntnis zum Grenzverlauf durch Unterschriftleistung des Beschwerdeführers auf Beilage B bestätigt wurde. Auf die Frage des Richters, ob die Unterschriftsleistung des Beschwerdeführers auf Beilage B bevor oder nach der Unterschriftsleistung auf 2a erfolgte, gab der Zeuge an, dass die Unterschriftsleistung zuvor auf Beilage B erfolgte. Die Beilage B ist die Verhandlungsskizze und Grundlage der Diskussion gewesen. Das Ergebnis wurde eingetragen und vom Beschwerdeführer unterschrieben. Danach hat der Zeuge die Eintragung in 2a verfasst. Dies zusammen mit der Eintragung in 2b und danach hat der Beschwerdeführer 2a nochmals unterfertigt. Der Zeuge gab an, dass zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung auf Beilage B das Bestandrecht kein Thema gewesen ist (Niederschrift vom 07.07.2015 Seite 11).
Auf die Frage des Richters an den Beschwerdeführer in welcher Abfolge er die Unterschriften geleistet hat, führte dieser aus, dass dies so gewesen ist, wie es der Zeuge XXXX beschrieben hat. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er glaubt, vorher seine Unterschrift geleistet zu haben und erst danach gefragt zu haben, wie es mit der Mauer weitergehen soll (Niederschrift vom 07.07.2015 Seite 12).
Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nach längerer Diskussion mit der Familie XXXX auf den Grenzverlauf wie er in Beilage A und B dargestellt ist, geeinigt hat, aus welchem sich eben ergibt, dass ein Teil der Mauer auf dem Grundstück der Familie XXXX zu liegen kommt. (Niederschrift vom 07.07.2015 Seite 12).
Überdies führte der Beschwerdeführer aus, dass er, nachdem den Grenzverlauf anerkannt hat, eine Klärung dieses Grenzüberbaues mit der Familie XXXX haben wollte und er daher gemeint hat, dass er hinsichtlich des Grenzüberbaues ein Bestandrecht hat und diesen nicht entfernen müsste. Das Thema über das Bestandrecht hat erst nach seinem Anerkenntnis über den Grenzverlauf begonnen (Niederschrift vom 07.07.2015 Seite 13).
Mag. XXXX führte im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2015 aus, dass das Ergebnis der Verhandlung vom 12.07.2013 in der Beilage A und B festgehalten worden ist und von Herrn XXXX mit seiner Unterschrift anerkannt wurde und von den Beschwerdegegnern mündlich (Niederschrift vom 07.07.2013 Seite 14).
Die Aussagen des Zeugen XXXX, sowie des Beschwerdeführers und von Mag. XXXX in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2015 decken sich hinsichtlich der Chronologie der Geschehnisse im Zuge der Grenzzusammenkunft vom 12.07.2013 dahingehend, dass übereinstimmend ausgeführt wurde, dass der einvernehmlich festgelegte Grenzverlauf laut Beilage A und Beilage B vom Beschwerdeführer durch Unterschriftsleistung anerkannt wurde. Erst nach der Unterschrift des Beschwerdeführers auf Beilage B wurde die Formulierung in Punkt 2a und 2b in das Protokoll aufgenommen und Punkt 2a wiederum vom Beschwerdeführer mit dessen Unterschrift bestätigt. Der Beschwerdeführer selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er, nachdem er den Grenzverlauf anerkannt hat, eine Klärung des Grenzüberbaues mit der Familie XXXX haben wollte und gemeint habe, dass er hinsichtlich des Grenzüberbaues ein Bestandrecht habe und diesen Grenzüberbau nicht entfernen müsse. Da sich die Aussagen des Zeugen des Beschwerdeführers und des Mag. XXXX hinsichtlich der Umstände und der Zeitpunkte der Zustimmung zum Grenzverlauf decken ist dieser Umstand nachvollziehbar und glaubwürdig geklärt. Der Beschwerdeführer hat daher den Grenzverlauf vorbehaltlos und ohne Beisetzung einer Bedingung anerkannt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Vermessungsgesetz (VermG) sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 4 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.
Zu A)
Die §§ 17, 18a, 20, 43 VermG lauten:
§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt
1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
4. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder
5. von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41.
§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.
§ 20. Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 und 4 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.
§ 43. (1) Die Organe und Beauftragten der in § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen sind unbeschadet der Vorschriften des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38/2002, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. I Nr. 9/2003, befugt, zur Durchführung ihrer vermessungstechnischen Arbeiten
(2) Bei Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen der Ausübung von Rechten an den Grundstücken soweit wie möglich zu vermeiden.
(3) Für die Schadloshaltung gemäß § 1323 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für Schäden, die durch Arbeiten nach Abs. 1 entstehen, haben die Bestimmungen des § 5 Anwendung zu finden.
(4) Vermessungen für die in den §§ 34, 35 und 52 Z 5 angeführten Zwecke sind gemäß § 36 durchzuführen.
(5) Die Pläne über Vermessungen nach Abs. 4 haben neben den in § 37 angeführten Angaben einen Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers zu enthalten. Werden von einer Teilung sowohl im Grenzkataster als auch im Grundsteuerkataster enthaltene Grundstücke betroffen, so ist der Plan derart anzulegen, dass sämtliche Grenzen der ersteren festgelegt sind.
(6) Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes anzuschließen. Wenn die Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke (Zustimmungserklärungen) nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umwandlung nach § 17 Z 1 VermG sind insbesondere eine "Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze". Unzweifelhaft grenzt das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 36 an das umzuwandelnde Grundstück Nr. 16 der Beschwerdegegner an, sodass eine Zustimmungserklärung desselben für die Umwandlung nötig ist.
Anmerkung 5 zum § 17 VermG: In Twaroch, Kataster- und Vermessungsrechte 2. Auflage verweist zutreffender Weise betreffend näherer Ausführung zu den Zustimmungserklärung auf die Kommentierung des § 43 Abs. 6 VermG. Dort wird in Anmerkung 25 zu § 43 VermG festgehalten: "Das Gesetz enthält keine Vorschriften über Form und Inhalt der Zustimmungserklärungen. Das VA (Vermessungsamt) hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem im Plan dargestellten Grenzverlauf zweifelsfrei zugestimmt wurde."
Neben weiteren Voraussetzungen wird insbesondere auf Basis der, mittels Zustimmungserklärung der Nachbarn festgelegten Grenzen, der Grenzkataster angelegt. Somit erlangen diese Grenzen Rechtsverbindlichkeit. Dies hat mit Rechtskraft der Grenzkatasteranlegung unter anderem zur Folge, dass allfällige Grenzzeichen in der Natur ihre Rechtsverbindlichkeit verlieren, da der Grenzkataster einen Vertrauensschutz genießt und auch Teile von Grenzkatastergrundstücken von der Sitzung ausgeschlossen sind (vgl. §§ 49, 50 VermG). Ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten bezüglich einer strittigen Grundstücksgrenze ist mit Rechtskraft der Umwandlung eines Grundstückes in den Grenzkataster ebenfalls nicht mehr möglich (vgl. § 853a ABGB). Damit ist auch die Wichtigkeit und Bedeutung des Grenzkatasters als Teil des System der Eigentumssicherung an Grund und Boden in Österreich ausgedrückt. Es ist daher bei der Anlegung des Grenzkatasters auch eine Überprüfung, ob eine zweifelsfreie Zustimmung zum Grenzverlauf vorliegt, nötig.
Wie unter der Beweiswürdigung des Erkenntnisses dargestellt, konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2015 eindeutig geklärt werden, dass der Beschwerdeführer vor Thematisierung des "Bestandrechtes" die Beilage B des Protokolls vom 12.07.2013 unterfertigte, welche den einvernehmlich festgelegten Grenzverlauf wiedergibt. Vor Unterschriftsleistung durch den Beschwerdeführer haben auch die Beschwerdegegner den in Beilage B dargestellten Grenzverlauf anerkannt. Dieser in Beilage A des Protokolls vom 12.07.2013 näher dargestellte Grenzverlauf von der Mauerecke beim Zaunsteher über die Hausecke beim Gebäude bis zum Ende der Verblechung wurde unter Punkt 2a des Protokolls vom 12.07.2013, welches der Beschwerdeführer ebenso unterfertigte, verbal beschrieben und findet sich auch in der der Umwandlung zu Grunde liegenden Vermessungsurkunde des XXXX GZ 4894-13A vom 30.07.2013 wieder.
Der Beschwerdeführer selbst gab in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2015 an, dass vor Unterschriftsleistung über das Bestandrecht im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2013 nicht gesprochen wurde. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmungserklärung vorbehaltlos und auch nicht unter Beisetzung einer Bedingung abgegeben hat.
Da die für die Umwandlung des Grundstückes Nr. 16 nötigen Voraussetzungen, insbesondere die Zustimmung des Beschwerdeführers zum Grenzverlauf, gegeben waren, erfolgte die Umwandlung, und somit der angefochtene Bescheid rechtskonform.
Es ist auch noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Festlegung über einen gemeinsamen Grenzverlauf zwischen zwei Grundstücken um eine zivilrechtliche Vereinbarung, einen Vertrag, handelt (VwGH vom 09.09.1999, GZ 98/06/0125). Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein, dass er bei Abgabe seiner Erklärung zur Festlegung des Grenzverlaufes einen Irrtum unterlegen war, so kann dies nur im Wege einer gerichtlichen Anfechtung wegen Irrtums geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt 3 Jahre nach Vertragsabschluss bzw. ab Zugang einer einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt bzw. aufgeklärt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB, 3. Auflage, 2. Teilband, Wien 2002, RZ 7 und 8 zu § 1487
ABGB).
Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtums hat vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen. Sollte die Willenserklärung vor Gericht erfolgreich angefochten werden, so kann diese Gerichtsentscheidung einen tauglichen Grund darstellen, einem Antrag auf Wiederaufnahme des gegenständlichen Umwandlungsverfahrens stattzugeben (vg. § 32 VwGVG und § 69 AVG).
Es war daher spruchgemäß zu erkennen und die zwar zulässige, aber in der Sache unbegründete Beschwerde gegen die Umwandlung des Grundstückes Nr. 16 EZ 20 KG 12366 XXXX abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe Rechtsprechung unter Zu A)), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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