W124 1430390-1•BVwG W124 1430390-1
W124 1430390-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2015
Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W124 1430390-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF, wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, reiste illegal ins Bundesgebiet und stellte am XXXX den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Bei der am XXXX erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich in die Frau vom Nachbarn verliebt habe. Deren Mann habe sich in Singapur und nicht in Indien aufgehalten. Er habe sich mit dieser Frau öfters in der Nacht getroffen und sei dann von einem Nachbarn erwischt worden, welcher ihren Mann angerufen und ihm erzählt habe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau schlafen würde. Der Ehemann habe ihn dann angerufen und ihm gesagt, dass er ihn einer Woche kommen und ihn umbringen würde. Der Beschwerdeführer habe sich gedacht, dass er nicht innerhalb einer Woche hier sei. Als er dann da gewesen sei, habe er eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet, weil ihm seine Frau erzählt habe, dass er sie vergewaltigt habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer festgenommen worden und durch die "Dorfchefs" wieder freigekommen. Der Ehemann habe den Beschwerdeführer nicht verziehen. Zurückgekommen sei dieser im Oktober 2011 von Singapur.
1.3. Am XXXX2 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylsamt niederschriftlich einvernommen und er brachte dabei zusammengefasst Folgendes vor:
Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Dorf XXXX geboren und Staatsangehöriger von Indien sei. Er sei Angehörige der Volksguppe der Lohan Tarkan, sei Sikh, ledig, habe keine Kinder und Sorgfaltspflichten. Sein Reisepass befinde sich beim Schlepper. Diesen habe er sich vor sieben Jahren beim Passamt XXXX, weil er ausreisen habe wollen, ausstellen lassen. Indien habe er im April XXXX verlassen. Es habe sich dabei um seine erste Ausreise aus Indien gehandelt. Die Frage, ob es richtig sei, dass sich der Beschwerdeführer vor sieben Jahren einen Reisepass ausstellen lassen habe und letztendlich vor etwa sechs Monaten ausgereist sei, beantworte dieser damit vor ca. sechs Jahren wegen der Arbeit auf einer Baufirma in XXXX gewesen zu sein.
Nach Österreich sei er mit Hilfe eines Schleppers am XXXX eingereist. Für die Ausreise aus Indien habe er 950.000 indische Rupien bezahlen müssen. Das Geld habe er zur Hälfte von Freunden gehabt, die andere Hälfte habe von seiner Familie gestammt. In Indien habe er von Geburt an im Dorf XXXX, bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, zwei Brüdern und Großmutter gelebt. Sein Vater habe im Haus eine Tischlerei betrieben, in welcher er mit den Brüdern des Beschwerdeführers gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe ebenso seinen Vater geholfen und sei als Sportler, Volleyballspieler, mit der Mannschaft seines Dorfes unterwegs gewesen.
In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen. In England würde er ebenso wenig solche haben. Es würden sich dort nur Freunde, von denen sich einer aus seinem Dorf und einige aus seiner Schule wären, befinden.
Probleme mit den Behörden bzw. Gerichten habe der Beschwerdeführer keine gehabt. Ausgereist sei er von XXXX mit dem Bus und von dort mit dem Bus nach XXXX. Seinen Fluchtgrund schilderte er damit, dass er schon selber sehr lange nach Europa gewollt habe und er ein Problem mit einer verheirateten Frau, in die er verliebt gewesen sei, gehabt habe. Der Mann dieser Frau habe in Singapur gelebt und erfahren, dass der Beschwerdeführer mit dessen Frau eine Beziehung habe und nach Indien zurückgekehrt sei. Er habe den Beschwerdeführer schon telefonisch von Singapur aus bedroht, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Frau beenden solle, ansonsten er nach Indien zurückkomme. Der Beschwerdeführer habe aber nicht geglaubt, dass dieser nach Indien zurückkommen würde. Er sei aber zurückgekommen und habe seine eigene Frau bedroht und habe diese ihre Beziehung zum Beschwerdeführer beenden sollen. Die Frau habe gesagt, dass sie mit den Beschwerdeführer nichts zu tun gehabt habe, worauf der Ehemann dieser Frau eine Anzeige gemacht habe, dass der Beschwerdeführer seine Frau belästigt habe. Daraufhin sei die Polizei gekommen und habe den Beschwerdeführer mitgenommen. Die Leute vom Dorf seien zum Bürgermeister gegangen und hätten den Beschwerdeführer von der Polizei gemeinsam herausgeholt.
Der Mann von der Frau habe andere Leute beauftragt, dass sie ihn schlagen sollten. Sie hätten ihn an der Hand (linkes Handgelenk) mit einem Messer gestochen. Er habe die ganze Angelegenheit mit den Dorfbewohnern regeln wollen, aber sei der Mann dagegen gewesen. Er habe ihn mit dem Umbringen bedroht, worauf die Familie des Beschwerdeführers Angst bekommen habe, dass er umgebracht werde und habe seine Familie, die ohnehin gewollt habe, dass er ausreise, seine Ausreise organisiert.
Die Beziehung zu dieser Frau habe vor drei Jahren begonnen. Sie sei vom selben Dorf und habe der Beschwerdeführer sie immer wieder besucht und sich mit ihr getroffen. Sobald sie ihn angerufen habe, sei er zu ihr gegangen. Sie seien auch nach XXXX gefahren. Die Frau habe sowie der Beschwerdeführer keine Kinder gehabt und sei ihr Mann im Oktober 2011 von Singapur zurückgekommen. Der Beschwerdeführer befürchte im Falle einer Rückkehr nach Indien, dass der Ehemann der Freundin ihn umbringen lassen würde, da dieser über viel Geld verfüge. Der Ehemann der Freundin sei etwa acht Jahre in Singapur gewesen und jedes Jahr einmal auf Urlaub ins Dorf gekommen. Die Beziehung zu seiner Freundin habe vor etwa drei Jahren begonnen und habe sich mit dieser zwei bis dreimal pro Woche getroffen. Im Oktober 2011, zu dem Zeitpunkt als der Ehemann der Beschwerdeführer zurückgekehrt sei, sei die Polizei zum Beschwerdeführer gekommen. Nach ca. einer Woche, als er bei der Polizei gewesen sei, sei er von vier, fünf unbekannten Tätern an der Hand gestochen worden. Die Personen seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer nur telefonisch bedroht. Ansonsten waren keinen weiteren Vorfälle, dass der Beschwerdeführer etwa geschlagen worden sei. Telefonisch sei er vom Ehemann der Frau bedroht worden, indem er dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass ihm keiner, auch nicht der Bürgermeister, helfen könne und er umgebracht werden würde. Zur Polizei habe er nicht gehen wollen, als er alles selbst bereinigen habe wollen und in Ruhe leben wollte. In Indien habe er nirgends gute Bekannte oder Verwandte gehabt, wo er hingehen hätte können. Irgendwann hätte er wieder zurück müssen und hätten die Probleme neuerlich begonnen.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
In der Begründung wurde den Fluchtgründen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt einen ausschließlich vagen und höchsten konkreten Sachverhalt geschildert habe. Er habe behauptet sein Heimatland wegen Bedrohungen verlassen zu haben, sowie einen Eingriff in seine persönliche Integrität, ohne dazu nähere Angaben zu den Vorfallsorten, Vorfallszeiten bzw. dem handelnden Personenkreis zu machen. Erst nach neuerlicher konkreter Nachfrage habe der Beschwerdeführer angegebenen, dass der Ehemann seiner Freundin im Oktober 2011 aus Singapur zurückgekehrt sei und die Polizei im Oktober 2011 zum Beschwerdeführer gekommen sei. Die behauptete Verletzung am Handgelenk habe der Beschwerdeführer höchst vage ca. nach einer Woche, nachdem er bei der Polizei gewesen sei, datiert. Nach konkreter Befragung habe der Beschwerdeführer weitere personenbezogene Vorfälle bis zu seiner Ausreise aus Indien (April 2012) ausgeschlossen und lediglich telefonische Bedrohung durch den Ehemann in den Raum gestellt. Da der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt trotz Nachfrage einen höchst oberflächlichen Sachverhalt geschildert habe und innerhalb seines Vorbringens keinerlei Details genannt habe, sei davon auszugehen, dass sein Vorbringen eine ausschließlich gedankliche Konstruktion darstelle. Dass dem tatsächlich so sei, zeige sich schon darin, dass er im Zuge der genannten Einvernahme, in der nach konkreten Problemen mit Behörden und Gerichten, dies verneint habe, im Zuge der Schilderung des Fluchtvorbringens im Widerspruch dazu behauptete von der Polizei festgenommen worden zu sein.
Weiters lasse sich auch in keiner Weise nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer trotz behaupteten Angriff mit Messerattacke gegen seine Person durch 4-5 Männern von sich aus keinen Kontakt mit Sicherheitsbehörden aufgenommen habe. Diesbezüglich konkret befragt, gab der Beschwerdeführer an jegliche Kontaktaufnahme mit Sicherheitsbehörden verneint zu haben und angegeben, dass er dies alles im Dorf selbst bereinigen habe wollen. Da es sich bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Angreifern seinen Angaben zufolge nicht um Personen aus seinem Dorf gehandelt haben soll, habe sich ein diesbezüglich aufgezeigtes Verhalten nicht nachvollziehen lassen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der von ihm behaupteten Vorfälle (Oktober 2011) es offensichtlich nicht für notwendig befunden habe, seinen Aufenthaltsort zu wechseln und monatelang danach bis zu seiner Ausreise im April 2012 an seiner Wohnadresse im Heimatdorf verblieben sei. Tatsächlich widerspräche es jeder Lebenserfahrung, dass er trotz immer wiederkehrender telefonischer Bedrohungen an einem zwölf Häuser von seinem Wohnort entfernt lebenden namentlich bekannten Bewohner (Ehemann der Freundin des Beschwerdeführers) an der heimatlichen Wohnadresse verblieben sei, obwohl der Beschwerdeführer auch angegeben habe, bereits über Auslandserfahrung (Baustellenarbeit in Dubai) verfügt zu haben und im Besitz eines Reisepasses zu sein. Sein diesbezüglich aufgezeigtes Verhalten zeige deutlich, dass tatsächlich zu keinem Zeitpunkt ein Anlassfall bestanden habe seinen Wohnort zu wechseln und würde es seinem Vorbringen isoliert betrachtet auch an jeglichem zeitlichen Zusammenhang zwischen der behaupteten Ereignisse (Oktober 2011) und seiner tatsächlichen Ausreise (April 2012) mangeln.
In einer Gesamtschau betrachtet gelange die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, in dem diese aufgrund der getroffenen Feststellungen und der amtswegigen Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers, zu dem Schluss komme, dass der maßgebende von ihm behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt, nicht den Tatsachen entsprechen würde. Sein Vorbringen sei vage, nicht konkret und lasse sich aufgrund seiner Darstellung des Fluchtgrundes eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung nicht herleiten.
Da dem Beschwerdeführer keine Verfolgung drohe, er ein junger erwachsener Mann mit familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat sei und an keinen behandlungsbedürftigen, lebensbedrohlichen Erkrankungen leide, gehe die erkennende Behörde davon aus, dass im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Er habe sich mit Unterstützung des Schleppers seine Ausreise aus Indien finanzieren können. Es sei ihm aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes möglich, wenn auch auf niedrigeren Niveau, in Indien zumindest durch einfache Arbeiten entsprechend nötiges Einkommen zu erzielen, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Es sei dem Beschwerdeführer daher entsprechend den getroffenen Feststellungen auch möglich und zumutbar erforderlichenfalls auch außerhalb seines Heimatdorfes das notwendige Einkommen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu erzielen.
Auch wäre, isoliert betrachtet, die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative entsprechend der getroffenen Feststellungen gegeben. Es sei nicht ersichtlich, dass er sich durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten nicht ein zumindest notdürftiges Auskommen sichern könnte. Die Behörde verkenne jedoch nicht, dass diese Option angesichts der wirtschaftlich teils unbefriedigenden Lage in Indien mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet sei, die in Summe aber nicht als unüberwindbare Hürde angesehen werden könne, somit von der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternativen auszugehen sei.
1.5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 AsylG 2005 die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.6. In der gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom XXXX, eingelangt beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am XXXX, fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid angefochten. Darin wurde im Wesentlichen gerügt, dass die belangte Behörde die Pflicht gehabt hätte mittels geeigneter Fragestellungen den materiellen Sachverhalt zu ermitteln. Die belangte Behörde habe in der Beweiswürdigung lediglich Behauptungen allgemein in den Raum gestellt, ohne ein ausreichendes Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Fluchtgründe seien nur sehr oberflächlich und einseitig besprochen worden, wobei die Befragung äußerst kurz und oberflächlich verlaufen sei. Er habe während seiner Einvernahme keinerlei Gelegenheit gehabt auf Ungereimtheiten und Widersprüche Stellung zu nehmen. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen würden auf falschen Tatsachen bzw. Annahmen beruhen, als der Beschwerdeführer asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei und der indische Staat nicht rechtstaatlich fungiere, die Polizei und die Behörden würden korrupt agieren und bestechlich sein.
Anstatt die individuellen Fluchtgründe und die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers zu prüfen, stelle die Behörde lediglich Gegenvermutungen hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers an, welche keiner objektiven Überprüfung unterliegen würde. Vielmehr versuche die belangte Behörde in ihren Argumenten die Intention des Beschwerdeführers, dass Heimatland zu verlassen, zu verharmlosen. Daraus ergebe sich, dass es sich beim genannten Vorhalt lediglich um Spekulationen handle, die der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht wirksam entgegengesetzt werden könnten. Der angefochtene Bescheid enthaltene eine unschlüssige Beweiswürdigung und sei das Ermittlungsverfahren der Behörde in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen. In der Folge sei die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts verfehlt.
Bezüglich der innerstaatlichen Fluchtalternative wurde ausgeführt, dass diese auch an die Bedingungen der Sicherheit und Zumutbarkeit geknüpft seien. Der Schutz müsse von der Staatsmacht gewährt werden oder von sonstigen Akteuren, die entsprechenden Schutz bieten könnte. Der Schutz müsse tatsächlich von Dauer sein und dürfe der Flüchtling nicht in eine aussichtslose Situation gebracht werden (beispielsweise müsse sein wirtschaftliches Überleben gesichert sein). Weiters sei auf die persönlichen Umstände (familiäre Bindung, Sprache, Gesundheit, Zugehörigkeit einer bestimmten Volksguppe) des Flüchtlings Bedacht zu nehmen. Dies sei im Falle des Beschwerdeführers jedoch nicht gegeben und könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil seines Heimatstaates von seinen Verfolgern gefunden werden könne. In der Folge wurden mehrere Auszüge von Länderberichten zur Menschenrechtslage, indischen Polizei und Haftbedingungen aus einer ACCORD Anfrage vom XXXX angeführt.
Es wurden die Anträge gestellt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auf Grund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, um unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers die Fluchtgründe erneut darzulegen, festzustellen, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des §§ 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sei und Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und festzustellen, dass die Abschiebung des nach Indien unzulässig sei und dass die Ausweisung nach Indien gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG unzulässig sei und seine individuelle Situation und seine Fluchtgründe in seinem Heimatland zu überprüfen.
1.7. In der Folge wurde am XXXX eine Verhandlung durchgeführt und nahm diese im Wesentlichen folgenden Verlauf:
"[...]
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Punjabi
R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?
D: Punjabi
R befragt den Beschwerdeführer ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.
R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF: Ich bin gesund und verstehe alles.
Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er die Wahrheit sagen wird.
R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BAA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?
BF: Nein
R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie vor der ersten Instanz gemacht haben, halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?
BF: Ich bleibe bei meinen Aussagen, die ich gemacht habe. Ja, ich habe beide Male die Wahrheit gesagt.
Eröffnung des Beweisverfahrens
Zum bisherigen Verfahren:
Die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BAA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Die Parteien verzichten auf eine Akteneinsicht.
R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
........
Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Bescheinigungsmittel bei sich und verweist im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel.
R: Wie ist Ihr Name?
BF: Mein Name ist so, wie er auf der Ladung steht, richtig.
R: Wann sind Sie geboren?
BF: XXXX
R: Wo haben Sie in Indien genau gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Bitte geben Sie chronologisch Ihre Adressen an.
BF: Ich habe im Dorf XXXX, Indien gelebt.
R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse bis zur Ihrer Ausreise in Indien gelebt?
BF: Ja, ich habe immer dort gelebt. Ich bin auch dort aufgewachsen.
R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Heimatadresse Ihr Heimatland direkt verlassen?
BF: Ja, ich habe direkt von dieser Adresse meine Heimatadresse verlassen und bin nach XXXX gefahren.
R: Mit welchem Verkehrsmittel haben Sie XXXX verlassen?
BF: Ich habe mit dem Flugzeug Indien verlassen und bin nach Moskau geflogen.
R: Haben Sie Indien mit Ihrem eigenen Reisepass verlassen?
BF: Ja, ich habe meinen eigenen Reisepass gehabt.
R: Hat es bei der Ausreise irgendwelche Probleme mit den Behörden gegeben?
BF: Nein, es hat keine Probleme gegeben.
R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse alleine gewohnt?
BF: Meine Eltern und meine Geschwister haben dort gewohnt.
R: Wie viele Geschwister haben Sie?
BF: Zwei Brüder. Meine Eltern und meine Großmutter leben auch bei uns.
R: Wie geht es Ihren Geschwistern und Ihren Eltern?
BF: Es geht allen gut.
R: Woher wissen Sie das?
BF: Ich habe vor 4 Tagen angerufen und mit ihnen telefonisch Kontakt gehabt.
R: Was haben Sie Ihnen noch mitgeteilt, außer dass es ihnen gut geht?
BF: Meine Großmutter ist immer wieder krank, eine große Hitzewelle ist momentan dort.
R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?
BF: Grundschule und 2 Jahre ein College.
R: Für welches Gebiet haben Sie ein College gemacht?
BF: Das ist eine Art Hochschule.
R: Hochschule für was?
BF: Es sind einige Fächer, die man aussuchen kann. Punjabi und Englisch sind Pflichtfächer.
R: Für was ist die Hochschule?
BF: Das ist, um später weiterstudieren zu können.
R: Wie haben Sie in Indien Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Ich habe mit den Eltern gelebt und mein Bruder hat auch gearbeitet.
R: Was arbeiten Ihre Eltern bzw. Ihr Bruder?
BF: Sie sind Schmiede für Eisen, mein Vater auch.
R: Wenn ich sie richtig verstanden habe, ist sowohl Ihr Vater als auch Ihr Bruder Schmied?
BF: Ja, so ist es.
R: Beim BAA am XXXX haben Sie gesagt, was Ihr Vater machen würde, dass dieser Tischler sei und Ihre Brüder mit Ihrem Vater in der Tischlerei arbeiten würden. Heute sagen Sie, dass er Schmied ist und mit Eisen arbeiten würde, was im Widerspruch zur Tätigkeit eines Tischlers, der mit Holz arbeitet, steht. Was sagen Sie dazu?
BF: Tischler und Schmied sind in Indien das Gleiche.
R: In welchem Zeitraum haben Sie die Schule besucht?
BF: Seit 2000 bin ich nicht mehr in die Schule gegangen.
R: In welchem Zeitraum haben Sie die Schule besucht?
BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ich war 18 Jahre alt, als ich die Schule verlassen habe. Es ist eine lange Zeit, ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie die Schule von 1991 bis 2003, und zwar die Grundschule besucht hätten. Heute sagen Sie, dass Sie sich einerseits nicht mehr erinnern können, wann Sie die Schule besucht hätten bzw. seit 2000 gar nicht mehr in die Schule gegangen wären.
BF: Es kann so sein, aber es ist lange her.
R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Indien bestritten?
BF: Mein Vater hat mich unterstützt. Ich habe auch manchmal bei meinem Vater mitgeholfen.
R: Was haben Sie da gemacht?
BF: Ich habe ihm geholfen, ich bin kein gelernter Tischler. Mit Maschinen kenne ich mich nicht so aus.
R: Warum haben Sie Indien eigentlich verlassen?
BF: Ich war damals in ein Mädchen verliebt. Sie war eine verheiratete Frau. Ihr Mann hat als Gastarbeiter in Singapur gelebt. Unsere Werkstatt war in unmittelbarer Nähe, wo meine Freundin gelebt hat. Sie hat mich oft angerufen, dass sie das eine oder das andere brauchen würde. Die Freundin hat keinen Mann gehabt, den sie zum Einkaufen schicken hätte können. Es ist so weiter gegangen in der Zeit, in der ich in sie und sie in mich verliebt war. So haben wir uns auch miteinander getroffen. Ein Dorfbewohner hat dies verraten. Ihr Ehemann hat seine Ehefrau angerufen und gefragt, ob diese eine Beziehung zu mir hat. Zufällig kam der Mann in unser Heimatdorf. Er hat mich einmal mit dem Umbringen bedroht und mich einmal mit einem Messer attackiert und dabei meine linke Hand verletzt. Ich habe davon noch eine Narbe. Meine Eltern haben gesagt, dass mein Leben in Gefahr sei und deswegen habe ich Indien verlassen.
R: Haben Sie sich in Ihrer Angelegenheit jemals um Hilfe bei den staatlichen Behörden, den Sicherheitsbehörden, den Gerichten gewandt?
BF: Ja, ich war bei der Polizei, aber ihr Mann hat gesagt, dass er mich umbringen würde.
R: Beim BAA haben Sie am XXXX auf die Frage, ob Sie sich jemals bei den staatlichen Behörden, den Sicherheitsbehörden bzw. Gerichten um Hilfe gewandt hätten, gesagt, dass Sie nicht zur Polizei gehen wollten und Sie alles selbst bereinigen wollten und in Ruhe leben wollten.
BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.
R: Wie hat die Frau, in die Sie verliebt waren, geheißen?
BF: XXXX
R: Sie haben gesagt, Sie waren in die Frau verliebt. Inwiefern bestand zu dieser Frau ein Verhältnis?
BF: Wir hatten eine normale Beziehung und hatten auch Geschlechtsverkehr miteinander.
R: Woher haben Sie die Frau gekannt?
BF: Wie ich vorher gesagt habe, hat die Frau in unmittelbarer Nähe unserer Werkstatt gewohnt.
R: Wann haben Sie begonnen, mit der Frau ein Verhältnis einzugehen?
BF: 2010, es kann auch 2011 sein.
R: Wie lange waren Sie in Beziehung mit dieser Frau?
BF: Ca. 2 Jahre, es ist lange her.
R: Wie geht es Ihrer Freundin?
BF: Ich habe keinen Kontakt mehr.
R: Wieso nicht?
BF: Ich will nicht dort anrufen.
R: Warum nicht?
BF: Vielleicht würde ihr Ehemann wieder davon erfahren. Er würde dann möglicherweise Probleme meiner Familie machen.
R: Wer ist der Mann von Ihrer Freundin?
BF: XXXX
R: Wie lange war XXXX in Singapur?
BF: An das kann ich mich nicht erinnern.
R: Wie oft haben Sie sich denn mit Ihrer Freundin getroffen?
BF: Immer verschieden, entweder einmal in der Woche, manchmal zweimal, manchmal dreimal.
R: Wo haben Sie sich mit Ihrer Freundin getroffen?
BF: Ich habe mich in ihrer Wohnung getroffen.
R: Haben Sie sich immer in ihrer Wohnung getroffen?
BF: Ja, vielleicht waren wir einmal oder zweimal draußen, ansonsten nicht.
R: Wo waren Sie da draußen?
BF: Vielleicht sind wir einen Kaffee oder Tee trinken gegangen. Ich kann mich nicht genau erinnern.
R: Wo haben Sie den Tee oder Kaffee getrunken?
BF: In einem Teelokal.
R: Wo, in welchem Ort?
BF: In XXXX
R: Wie weit ist XXXX von Ihrem Heimatdorf entfernt?
BF: ca. XXXX
R: Wann ist denn ihr Mann aus Singapur zurückgekehrt?
BF: Als er von unserer Beziehung erfahren hat, ist er innerhalb einer Woche zurückgekommen.
R: Wann war das?
BF: Vielleicht war das Ende des Jahres 2011 oder Anfang 2012
R: Was ist dann passiert, nachdem ihr Mann zurückgekommen ist?
BF: Meine Freundin hat zu ihrem Mann gesagt, dass ich sie immer belästigen würde, als sie gegen mich gesprochen hat.
R: Was heißt "als sie gegen mich gesprochen hat"?
BF: Sie hat Angst vor ihrem Mann bekommen und deswegen hat sie gegen mich ausgesagt.
R: Was heißt, sie hat gegen Sie ausgesagt?
BF: Sie hat gemeint, dass ich sie gedrängt hätte und sie nichts mit mir zu tun haben hätte wollen.
R: Es erklärt noch immer nicht meine Frage. Was heißt, sie hat gegen mich ausgesagt?
BF: Ich habe gemeint, dass sie dies aus Angst gesagt hat, vielleicht hätte sie ihr Mann rausgeschmissen.
R: Was ist, nachdem der Mann Ihrer Freundin aus Singapur zurückgekehrt ist, passiert?
BF: Nachher hat er einige Freunde mitgenommen und mich auf dem Weg zum Spielplatz attackiert. Dadurch habe ich eine Verletzung an der linken Hand erlitten.
R: Was ist dann passiert?
BF: Dann bin ich schnell von dort weggelaufen und nach Hause gegangen.
R: Hat es nach diesem Vorfall noch irgendwelche Probleme gegeben?
BF: Er hat mir gedroht, dass, wenn er mich treffen würde, mich umbringen würde.
R: Wie ist die Drohung erfolgt?
BF: Manchmal am Telefon, manchmal durch jemanden, den er zu uns geschickt hat.
R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass es nach dem Vorfall, als Sie von den Männern attackiert worden seien, nur mehr eine telefonische Drohung gegeben hätte. Davon, dass jemand zu Ihnen gekommen wäre und sie bedroht hätte, haben Sie nichts erwähnt. Was sagen Sie dazu?
BF: Es ist dasselbe, dass jemand kommt, der mich umbringt.
R: Wie haben Sie auf diese Drohung reagiert?
BF: Meine Eltern haben Angst gehabt, dass er seine Drohung wahr machen würde.
R: Haben Sie sich an die Polizei gewandt?
BF: Soviel Geld haben wir nicht gehabt, dass wir zur Polizei hätten gehen können.
R: Hat es eigentlich vor dem Zeitpunkt, als der Mann Ihrer Freundin nach Indien zurückgekehrt ist, Probleme mit dem Ehemann Ihrer Freundin gegeben?
BF: Nein, es hat keine Probleme gegeben.
R: Beim BAA haben Sie gesagt, dass der Mann, als er noch in Singapur gelebt habe, Sie schon damals telefonisch bedroht hätte. Heute sagen Sie, dass es vor der Rückkehr des Mannes nach Indien keine Probleme gegeben hätte.
BF: Probleme hat es nur gegeben, als er aus Singapur zurückgekommen ist.
R: Haben Sie jemals versucht, mit diesem Ehemann zu versöhnen oder eine Lösung oder Aussprache zu finden?
BF: Nein, er wollte nicht reden.
R: Was war Ihre Absicht, um das Ganze zu befrieden?
BF: Nachdem er nichts über die Sache reden wollte, habe ich entschieden, Indien zu verlassen.
R: Haben Sie eine Absicht gehabt, um das Ganze zu befrieden und wie hätte es Ihrer Vorstellung nach geschehen sollen?
BF: Ich habe überlegt, aber es hat keine Möglichkeit gegeben.
R: Hat es keine Möglichkeit gegeben oder ist Ihnen keine Möglichkeit eingefallen?
BF: Es war nicht möglich, mit ihm zu reden.
R: Wäre Ihnen eine Möglichkeit eingefallen?
BF: Mir ist nichts eingefallen.
R: Beim BAA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie die ganze Angelegenheit mit den Dorfbewohnern regeln wollten. Heute sagen Sie, dass Ihnen keine Möglichkeit eingefallen wäre, in dieser Sache eine Lösung zu finden.
BF: Es ist lange her, es war eine schwierige Zeit für mich, ich kann mich nicht an alles erinnern.
R: Wie viel haben Sie für Ihre Ausreise aus Indien bezahlt?
BF: 950.000 Indische Rupien
R: Woher hatten Sie so viel Geld?
BF: Meine Eltern haben nicht so viel Geld gehabt, aber ich habe mir Geld von Freunden ausgeborgt bzw. haben mir Freunde geholfen.
R: Haben Sie das Geld schon zurückbezahlt?
BF: In drei Jahren habe ich die Hälfte zurückbezahlt. Hier habe ich keine Arbeit, das bezahlen meine Eltern.
R: Haben Sie sich in Ihrer Angelegenheit in Indien an einen Rechtsanwalt gewandt?
BF: Die Anwälte kosten viel Geld in Indien. Wenn ich so viel Geld an einen Anwalt bezahlt hätte, wäre ich in Indien nicht sicher.
R: Warum haben sie nicht in einer anderen Stadt oder einem anderen Ort in Indien gelebt?
BF: Der Ehemann hat mir gesagt, dass man mich in Indien überall finden könnte.
R: Sind sie in Indien strafgerichtlich verurteilt?
BF: Nein
R: Haben Sie jemals mit indischen Behörden Problemen gehabt?
BF: Nein
R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten?
BF: Ich habe Angst vor XXXX, dem Ehemann meiner Freundin.
R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich wohne mit einigen Freunden zusammen. Gelegentlich gehe ich arbeiten.
R: Was arbeiten Sie?
BF: Manchmal liefere ich Pizzen. Ich habe eine Firma gegründet, habe aber deshalb auch keine Arbeit.
R: Wieviel verdienen Sie durchschnittlich im Monat?
BF: ca. 500 bis 600 Euro.
R: Was zahlen Sie Miete?
BF: Ich bezahle 300,-- Euro für mein Essen und meine Wohnung.
R: Für welche Firma liefern Sie die Pizzen aus?
BF: Es ist nichts fix, manchmal dort und manchmal da.
R: Für welche Firma liefern Sie die Pizzen aus?
BF: Manchmal rufen mich Freunde an, dass sie jemanden für Pizzenlieferung brauchen, und dann gehe ich.
R: Wie heißt die Firma?
BF: Den Namen weiß ich nicht.
R: Sprechen Sie deutsch? (BF versteht Frage nicht)
Nach Übersetzung verneint dieser die Frage.
R: Verstehen Sie deutsch? (BF versteht Frage nicht)
Nach Übersetzung verneint dieser die Frage.
R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht (BF versteht Frage nicht)
Nach Übersetzung verneint dieser die Frage.
R: Sind Sie in Österreich strafgerichtlich verurteilt?
BF: Parkstrafen oder Verwaltungsstrafen habe ich gehabt, aber sonst nichts.
R: Welche Verwaltungsstrafen?
BF: Einmal habe ich einen Unfall gehabt, meistens waren es Verwaltungsstrafen, weil ich ohne Parkschein geparkt habe.
R: Haben Sie die Verwaltungsstrafen bezahlt?
BF: Ja, ich habe alles bezahlt.
R: Mit wieviel Personen wohnen Sie in einem Haushalt?
BF: Wir sind mit mir 3 Leute.
R: Wer sind die anderen zwei Personen?
BF: Auch Landsleute von mir.
R: Sind Sie verheiratet?
BF: Nein
R: Haben Sie Kinder?
BF: Nein
R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein
R: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit?
BF: Ich gehe turnen und dann gehe ich im Park spazieren.
R: Sind Sie in einem Verein, in einer Kirche, in einer Organisation oder dgl. engagiert?
BF: Nein
R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich?
BF: Nein
R: Welche Religion haben Sie?
BF: Sikh
R: Leiden Sie an einer Krankheit bzw. waren Sie im Krankenhaus wegen einer schweren Krankheit?
BF: Nein
Die Verhandlung wird um 10:45 Uhr unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 11:02 Uhr fortgesetzt.
Dem Beschwerdeführer wird eine Zusammenfassung der aktuellen Länderfeststellungen zu Indien bekannt gegeben und ihm im Anschluss der Rückübersetzung dieser die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.
Indien -Länderfeststellungen
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 4)
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.
(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)
Punjab
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.
(Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)
Justiz:
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014).
Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).
Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).
Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel
("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).
StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).
Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).
Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).
Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist
problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.
Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 7 und 8)
Haftbedingungen:
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38% (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insaßen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150% überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S. 5)
Grundversorgung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.
Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. (Brüser Christian (landeskundlicher Sachverständiger):
Allgemeines Gutachten zu innerstaatlicher Fluchtalternative, 31.07.2011)
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25)
Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.
(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)
In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.
(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35)
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)
Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
R: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
BF: Es ist alles richtig.
R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikh. Seine Identität steht mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest. Die Muttersprache ist Punjabi. Darüber hinaus beherrscht er auch ein wenig Hindi. Im Herkunftsstaat absolvierte er die Grundschule und ein zweijähriges College, welches ihm zum Weiterstudieren in Indien berechtigt. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Besitz einer Tischlerei, in der der Beschwerdeführer seinen Vater bei dieser Tätigkeit unterstützt hat.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist ledig. Seine Eltern, seine Brüder und seine Großmutter leben in Indien.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlichen Sicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat Indien im April 2012 von New Dheli aus, unter Verwendung seines eigenen Reisepasses, mit dem Flugzeug und reiste über ihm unbekannte Länder nach Österreich. Der Beschwerdeführer reiste schließlich unrechtmäßiger Weise schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder vorbetraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur Lage in Indien werden aufgrund der in der Verhandlung vorgehaltenen Quellen, die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen hingegen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft.
2.2. Wie sich schon aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde auch mehrmals zu umfassenden und detaillierten Angaben zu den Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde in relativ zeitlich kurzem Abstand stattgefunden haben, so dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zur Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um dem beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsort geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
2.3. Die Aussagen des Asylwerbers stellen im Asylverfahren zweifelslos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichthofes Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehensabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
Das BVwG geht auf Grund der mündlichen Verhandlung sowie auf Grund der Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht im Stande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte daher weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete (asylrelevante) Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat hätten wahrscheinlich erscheinen lassen.
So ergeben sich bereits im Kern der Schilderung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers Widersprüchlichkeiten, als dieser, wie das Bundesasylamt in seiner Begründung zu Recht ausführte, in der mit ihm am XXXX vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift zunächst noch die ausdrückliche Frage, ob er jemals in seiner Heimat Probleme mit den Behörden bzw. Gerichten gehabt habe, verneinte und im Zuge der weiteren Einvernahme im Gegensatz dazu angab auf Grund einer Anzeige des Ehemannes seiner Freundin von der Polizei mitgenommen worden zu sein und erst auf Intervention aller Dorfbewohner wieder freigekommen zu sein. Dies steht allerdings wiederum in Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Verhandlung vor dem BVwG, als er nach mehrmaligen Hinterfragen der Geschehnisse nach der Rückkehr des Ehemanns der Freundin dies völlig unerwähnt ließ und sich auf Drohungen dessen und seinen Gefolgsleuten beschränkte.
In diesem Zusammenhang ergeben sich allerdings ebenso Ungereimtheiten, als dieser in der mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift noch ausführte, dass der Ehemann der Freundin andere Leute beauftragt hat, dass diese ihn schlagen sollen und ihm mit einem Messer am linken Handgelenk gestochen haben, während er in der Verhandlung vor dem BVwG den Umstand so schilderte, als hätte sich der Ehemann der Freundin des Beschwerdeführers direkt an dieser Körperverletzung beteiligt. Außerdem bleibt auch noch zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall vor dem Bundesasylamt auf anschließende Drohanrufe von Seiten des Ehegatten des Beschwerdeführers beschränkte, während er in der Verhandlung sein Fluchtvorbringen dahingehend zu steigern versuchte, dass er darüber hinaus auch von Personen aufgesucht worden wäre, die man ihnen nach Hause geschickt hätte. Auf entsprechenden Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt gesagt habe, dass es nach dem Vorfall, als er von den Männern attackiert worden wäre, nur mehr telefonische Drohungen gegeben habe und davon, dass jemand zur Familie des Beschwerdeführers gekommen wäre und sie bedroht hätte, nichts erwähnt habe, gab dieser ohne den Widerspruch entsprechend aufzuklären lediglich an, "dass es dasselbe wäre, dass jemand komme, der ihn umbringen würde".
Ungereimtheiten ergeben sich aber auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginnes der Drohungen von Seiten des Ehemannes der Freundin des Beschwerdeführers gegenüber diesen, als er beim Bundesasylamt noch ausführte bereits Drohanrufe erhalten zu haben, als sich der Ehemann seiner Freundin noch in Singapur aufgehalten habe. In der Verhandlung vor dem BVwG wurde dieser Umstand jedoch verneint und gab dieser auf ausdrücklichen Vorhalt dieser widersprüchlichen Ausführungen ohne diese entsprechend aufzuklären an, dass es nur Probleme gegeben habe, als der Ehemann aus Singapur zurückgekehrt sei.
Darüber hinaus sind die Gründe, aus denen sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht an die Polizei gewandt hat, nicht schlüssig, als er vor dem Bundesasylamt noch erklärte von der Hilfe der staatlichen Behörden Abstand gehalten zu haben und nicht zur Polizei gegangen zu sein, weil er selbst alles im Dorf bereinigen und in Ruhe regeln habe wollen, während er in der Verhandlung vor dem BVwG als Grund sich nicht an die Polizei gewandt zu haben ausführte, nicht so viel Geld gehabt zu haben, dass sie zur Polizei gehen hätten können. In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer auf ausführliches Hinterfragen in der Verhandlung vor dem BVwG, welche Maßnahmen er ergriffen habe, um die Situation zu bereinigen, davon nichts erwähnte die Angelegenheit selbst regeln haben zu wollen. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer vielmehr an, dass die Geschehnisse schon lange her wären und es für ihn eine schwierige Zeit gewesen wäre, an die er sich nicht an alle Dinge erinnern könne. Dies kann jedoch lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als der Beschwerdeführer auch nicht einmal im höchst persönlichen Bereich widerspruchfreie Angaben machen konnte, als er beispielsweise vor dem Bundesasylamt am XXXX ausführte vor etwa drei Jahren, also im Jahr XXXX, eine Beziehung mit seiner Freundin eingegangen zu sein, während er in der Verhandlung vor dem BVwG diesen Zeitpunkt auf das Jahr XXXX oder dem Jahr XXXX beschränkte. Ebenso war der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht mehr in der Lage anzugeben, wie lange der Ehemann der Freundin in Singapur gewesen ist, während er vor dem Bundesasylamt dazu noch ausführte, dass dieser acht Jahre dort gewesen sei und jedes Jahr einmal im Jahr auf Besuch gekommen wäre.
Im Übrigen kann der in den Raum gestellten Behauptung, dass dem Beschwerdeführer für das Vorbringen seiner Ausführungen nicht entsprechend Zeit eingeräumt worden wäre, nicht gefolgt werden, als der Beschwerdeführer in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift selbst ausführt zu seinem Fluchtvorbringen nichts mehr angeben zu wollen. In der Folge war der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG weder in der Lage die ihm vorgehaltenen Widersprüchlichkeiten entsprechend aufzuklären noch ein detaillierteres und anschaulicheres Bild des von ihm behaupteten Geschehens zu zeichnen. Der Beschwerdeführer erweckt für das BVwG vielmehr den Eindruck, nicht über ein tatsächlich selbst Erlebtes Geschehen berichtet zu haben. Unter Bedachtnahme auf seine Schulbildung, die ihn mit dem Beginn eines Universitätsstudiums berechtigt, ist vom erwachsenen Beschwerdeführer durchaus eine genauere bzw. im Kern des Fluchtvorbringens, widerspruchsfreie Schilderung von Vorkommnissen zu erwarten.
2.4. Selbst wenn man aber den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der vom Bundesasylamt vorgehaltenen Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, konnte der Beschwerdeführer nicht mit schlüssigen Argumenten entgegentreten.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.
Im Übrigen kann sich der Beschwerdeführer, sofern er sich verfolgt fühlt, den Länderberichten zu Folge in einem anderen Landesteil von Indien niederlassen. Wie bereits oben unter 1.1. ausgeführt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Der Beschwerdeführer hat eine Schulausbildung abgeschlossen, die ihn zu einem Studium an einer indischen Universität berechtigt und eine Landessprache als Muttersprache beherrscht. Außerdem verfügt der Beschwerdeführer über eine entsprechende Arbeitserfahrung, als er seinen Vater in der betriebseigenen Tischlerei geholfen hat und daher davon auszugehen ist, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer konnte weder im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch in der Verhandlung vor dem BVwG keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Es ist - auch angesichts der Größe und der Bevölkerungsdichte Indiens - nicht ersichtlich, wie man den Beschwerdeführer in Indien finden sollte.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich auch bei Zutreffen der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.
2.5. Die Feststellung über die illegale Einreise basiert auf seinen Angaben sowie der Nichtvorlage von Reisedokumenten. Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat beruhen auf den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und den Ausführungen in der Verhandlung vor dem BVwG.
2.6. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchteil A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.1.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.
3.1.2.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden.
Darüber hinaus könnte sich der Beschwerdeführer, selbst bei Wahrheitsunterstellung seines Fluchtvorbringens, an einem anderen Ort in Indien niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Indiens - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in anderen Städten, beispielsweise in Mumbai oder New Dehli, gefunden werden würde. Dass der Ehemann seiner seinerzeitigen Freundin bzw. dessen Gefolgsleute so ein Interesse an dem Beschwerdeführer haben, dass sie ihn an anderen Orten Indiens suchen würden, kann nicht angenommen werden, ebenso wird davon ausgegangen, dass sie ihn nicht in ganz Indien finden könnten. In diesem Zusammenhang ist auf die aktuellen Länderfeststellungen hinzuweisen, aus welchen sich ergibt, dass die volle Bewegungsfreiheit innerhalb von Indien gewährleistet ist. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle einer Verfolgung. Sogar bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass eine Person ihre Identität verbergen muss.
Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass eine ausreichende Nahrungsversorgung selbst für die schwächsten Teile der Bevölkerung gewährleistet ist. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab, vorübergehende Notlagen können durch Armespeisungen im Tempel problemlos ausgeglichen werden. Im Lichte dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer, der über eine Schulbildung verfügt, die ihn zur Aufnahme eines Studiums in Indien berechtigt sowie über Berufserfahrung in der betriebseigenen Tischlerei des Vaters verfügt, eine Landessprache als Muttersprache beherrscht und gesund ist, nicht die Möglichkeit hätte, sich auch ohne die Unterstützung durch seine Familie eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;
25.01. 2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
3.2.2. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, hat der Beschwerdeführer letztlich keine Verfolgung seiner Person glaubhaft gemacht, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr (angesichts der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben betreffend seiner Verfolgung durch den Ehemann seiner seinerzeitigen Freundin im Heimatort) auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zu Teil wird. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0043; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.3. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)
3.3.1. Bestätigt das BVwG bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des BVwG hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält (seit Juli 2012), kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein allfälliges Engagement in gemeinnützigen Organisationen - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Im Erkenntnis vom 12.12.2012, 2012/18/0174, ging der VwGH davon aus, dass es keinen Bedenken begegne, wenn die belangte Behörde der - insbesondere aus beruflichen Gründen - erlangten Integration des Beschwerdeführers kein entscheidungsmaßgebliches Gewicht beigelegt hat, zumal der Fremde nach erstinstanzlicher Abweisung seines Asylantrages [...] keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Im vorliegenden Fall wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom XXXX bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX negativ entschieden, sodass er bereits seit diesem Zeitpunkt nicht von einem dauernden Aufenthaltsrecht in Österreich ausgehen konnte. Außerdem ist im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen der Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen, als der Beschwerdeführer selbst einräumt zwar eine Firma gegründet zu haben, aber deshalb auch keine Arbeit zu haben. Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu den Firmen machen konnte für die dieser behauptet Pizzen auszuliefern und damit nicht davon auszugehen, dass dieser einer solchen Tätigkeit nachgeht, verfügt dieser seinen Angaben nach über einen durchschnittlichen Monatsverdienst von 500 bis 600 Euro. Im Hinblick der monatlichen Leistungen an die Sozialversicherung und der vom Beschwerdeführer für Essen und Miete zu leistenden monatlichen 300 Euro ist der in § 293 ASVG vorgesehene Richtsatz für Einzelpersonen deutlich unterschritten.
Unabhängig davon ist der Beschwerdeführer trotz seines zweijährigen Aufenthaltes in Österreich nicht in der Lage den einfachsten Sätzen der deutschen Sprache zu folgen und ist auch nicht annähernd in der Lage sich entsprechend zu artikulieren. Ebenso wurde von diesen von Beginn seines Aufenthaltes an in Österreich bis dato kein Deutschkurs besucht. Darüber hinaus sind keine anderen integrativen Elemente hervorgekommen, als dieser weder über einen Freundeskreis in Österreich verfügt noch sich im Gesellschaftsleben entsprechend engagiert oder einbringt.
Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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