BVwG W116 2010663-1

W116 2010663-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2015

Regest

außerdienstliches Verhalten, Beweiswürdigung,<br/>Dienstpflichtverletzung, Freispruch, Körperverletzung, Polizist,<br/>Rauferei, Schlüssigkeit, Unschuldvermutung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W116 2010663-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W116.2010663.1.00

Spruch

W116 2010663-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 WIEN gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES vom 25.06.2014, GZ: 3/4-14-DK/2/2014, mit dem eine Geldbuße in Höhe von € 300,- verhängt wurde, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschuldigte von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Polizist in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

2. Am 28.08.2013 langte bei der LPD Wien ein Aktenvorgang ein, wonach es am 30.06.2013, gegen 01.30 Uhr, in Wien 1., Burgring 1., im und außerhalb des Lokales "Volksgarten" zu einem Raufhandel zwischen XXXX (in der Folge L.), dem Beschwerdeführer und dessen Bruder XXXX (ebenfalls Polizist, in der Folge P.) sowie mehreren anderen Personen gekommen sei. Laut Meldung der Vorort einschreitenden Polizeibeamten vom 30.06.2013 hätten sich um 01:30 Uhr desselben Tages der Beschwerdeführer und sein Bruder in Begleitung zweier Bekannter, nämlich XXXX (in der Folge N.) und XXXX (in der Folge F.), im Lokal "Volksgarten" aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe dabei zufällig XXXX (in der Folge H.) wahrgenommen, die in Begleitung von L. und XXXX (in der Folge M.) gewesen sei. Im Bereich des DJ-Pultes sei es zwischen dem Beschwerdeführer und L. zu einer verbalen Meinungsverschiedenheit und schließlich zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf sich beide Kontrahenten diverse Verletzungen zugezogen hätten. Nachdem die Beteiligten von "Securities" des Lokales verwiesen worden seien, wäre es vor dem Lokal neuerlich zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen, wobei sich M. ebenfalls Verletzungen zugezogen habe.

Laut beiliegenden "Polizeiamtsärzlichen Befunden" wurde beim Beschwerdeführer eine an sich leichte Körperverletzung (Nasenbeinprellung und Prellung des linken Hinterkopfes mit Abschürfungen) festgestellt, ebenso bei H. (diverse Zerrungen und Prellungen), dagegen bei L. eine Vielzahl von jeweils für sich gesehen leichten Verletzungen (Rissquetschwunde am Scheitelbein, Prellung der Stirn, diverse Prellungen und Zerrungen am ganzen Körper), was in der Summe jedoch eine an sich schwere Körperverletzung ergab.

3. In der Folge führte die LPD Wien niederschriftliche Einvernahmen mit folgenden Beteiligten durch:

H. gab bei ihrer Einvernahme am 17.07.2013 an, dass sie in besagte Nacht mit ihrem Freund L. im "Volksgarten" gewesen sei. Dieser habe sie zum WC begleitet und beim DJ-Pult seien einige Burschen gestanden, darunter auch P., den sie erkannt habe. Einer der Burschen habe dann ihren Namen genannt und ihr Freund L. habe gesagt, dass er sie "eh" grüßen könne. Als sie daraufhin P. ihrem Freund L. vorstellen wollte, habe sie gesehen, wie plötzlich P. und

L. Kopf an Kopf beieinandergestanden seien und P. den L. aggressiv angesehen habe. Sie habe L. zurückgezogen und versucht die Situation zu entschärfen. Plötzlich sei der Beschwerdeführer von der rechten Seite gekommen und habe dem L. eine Cola-Flasche auf den Kopf geschlagen. L. sei durch den Schlag nicht zu Boden gegangen; ob er voll getroffen worden sei, könne sie nicht sagen. Durch das schnelle Herbeilaufen des Beschwerdeführers sei L. aber auf die Seite geschleudert worden. Im Zuge einer Abwehrbewegung habe L. den Beschwerdeführer von sich gestoßen. Sie habe laut geschrien und gesehen, dass von links und rechts einige weitere männliche Personen, darunter auch P., auf L. eingeschlagen hätten. Sie selbst sei im Zuge der Auseinandersetzung zur Seite und zu Boden geschleudert worden. Da in der Folge einige Personen auf ihren Körper getreten und überall Glasscherben gelegen seien, sei sie dabei verletzt worden. Als sie wieder aufgestanden sei, habe sie gesehen, dass L. am Kopf geblutet habe. Sie sei dann von einer männlichen Person zurückgezogen worden und man habe ihren Arm verdreht. Sie sei wieder gestürzt und an den Haaren gezogen worden, könne aber nicht sagen von wem. Dann sei M. gekommen, um zu helfen den L. aus dem Pulk der raufenden Personen herauszubekommen. L. habe es aber alleine geschafft und sei ihnen entgegen gekommen. Man habe versucht ihn festzuhalten, aber L. sei den Angriffen entkommen. Dann sei die Security gekommen. Ein Security-Mitarbeiter sei von Anfang an dabei gewesen und habe schlichten wollen, sei dabei aber selbst verletzt worden. Die Security habe dann alle Beteiligten durch den Gartenausgang ins Freie gebracht. Der Beschwerdeführer, der schon draußen gestanden sei, wäre auf L. zugelaufen und habe ihm von unten ins Gesicht geschlagen. L. habe versucht sich zu wehren und alle von sich weggestoßen. Schließlich hätten die Securities die anderen weggezogen und beim Vorderausgang hinausgeschmissen. Sie habe L. mit einem Taxi ins Spital bringen wollen, aber die Taxis hätten sie nicht einsteigen lassen. Plötzlich sei ein Bursche mit Dreitagesbart auf sie zugelaufen. Sie habe sich schützend vor L. gestellt. Es seien dann auch die anderen, darunter der Beschwerdeführer und dessen Bruder, erschienen und hätten vor ihnen Stellung bezogen. Der mit dem Dreitagesbart habe zu einem Schlag ausgeholt und sie hätten sich geduckt. Dann seien alle anwesenden auf sie zugestürmt und sie seien zu Boden gestürzt. Auf L. sei mit Händen und Füßen eingeschlagen worden. Ihre Freunde hätten versucht die Anstürmenden von L. fernzuhalten, sie habe versucht den Bruder des Beschwerdeführers von L. wegzuziehen. Dann hätten die wieder auftauchenden Securities den Angriff beendet und die Polizei sei erschienen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe gesagt: "Was wollen die schon machen, wir sind von der Polizei." L. sei von der Rettung versorgt und anschließend in das AKH gebracht worden.

L. gab bei seiner Einvernahme am 13.08.2013 an, dass er am 30.06.2013 mit seiner Freundin H. und weiteren Freunden im "Volksgarten" gewesen sei. Als er H. zum WC begleitet habe, seien sie am DJ-Pult vorbei gekommen und er habe eine Person sagen hören:

"Das ist die Vanessa." Er habe sich daraufhin umgedreht und zum Bruder des Beschwerdeführers gesagt: "Kannst eh ruhig Hallo sagen."

Der Bruder des Beschwerdeführers und andere männliche Personen seien ihm daraufhin sehr nahe gekommen und der Bruder des Beschwerdeführers habe sich Kopf an Kopf vor ihm aufgebaut. Es habe sich um fünf bis sechs Personen gehandelt. Der Bruder des Beschwerdeführers habe dann zu ihm gesagt: "Wer bist du? Schleich dich!" Bevor er etwas sagen habe können, sei der Beschwerdeführer, der sich hinter seinem Bruder aufgehalten habe, in seine Richtung gekommen und habe ihm mit einer Cola-Flasche auf die Stirn geschlagen. Die Flasche sei nicht zerbrochen. Er sei durch den Schlag in Richtung Boden abgesackt, aber nicht zu Boden gestürzt. Gleichzeitig seien andere Personen von allen Seiten auf ihn losgegangen und hätten auf ihn eingeschlagen und ihn mit Füßen getreten. Dabei sei ihm auch ein Glas auf den Hinterkopf geschlagen worden, von wem könne er nicht sagen. Nach etwa 30 Sekunden habe er es geschafft sich zu befreien und sei in Richtung VIP-Bereich gelaufen, die anderen Personen seien hinter ihm her gestürmt. Dann seien M. und einige Securities gekommen. Die Securities hätten auch diese Angriffe beendet und sie in den Garten gebracht. Dort sei er trotz Anwesenheit der Securities neuerlich vom Beschwerdeführer attackiert und ins Gesicht geschlagen worden. Die Securities hätten sie wieder getrennt und die beiden Gruppen an verschiedene Ausgänge verwiesen. Sie seien dann in Richtung Taxistandplatz vor dem Haupteingang gegangen. H. habe versucht ein Taxi zu finden, was jedoch aufgrund seines Zustandes schwierig gewesen sei. Plötzlich seien verschiedene Personen auf sie zugelaufen. Der mit dem Dreitagesbart (F.) habe sich vor ihm hingestellt und ihn angeschrien. Links von ihm sei der Bruder des Beschwerdeführers gestanden, etwa fünf Meter dahinter der Beschwerdeführer. Er glaube sich zu erinnern, dass der Beschwerdeführer von irgendjemanden zurückgehalten worden sei, er habe ihn im Augenwinkel gesehen und ihn auch schreien gehört. F. habe dann mit der Hand ausgeholt, aber er habe sich rechtzeitig ducken können, weshalb ihn der Schlag verfehlt hätte. Dann seien wieder alle anderen auf ihn losgegangen. Er sei zu Boden gestürzt und habe nur noch versucht sich irgendwie zu schützen, damit er nicht zu heftig getroffen werde. Die Securities seien wieder erschienen und hätten ihm geholfen. Danach sei die Polizei verständigt worden. Als diese eingetroffen sei, habe der Bruder des Beschwerdeführers gesagt: "Ich bin bei der WEGA."

M. gab bei seiner Einvernahme am 30.07.2013 an, dass er am 30.06.2013 mit L. und H. im VIP-Bereich des "Volksgartens" gestanden sei, als L. gesagt habe, dass er mit H. zum WC gehen würde. Auf dem Weg dorthin seien sie am DJ-Pult vorbeigegangen. Nach etwa 30 Sekunden sei H. zurückgekommen und habe gesagt, dass L. Hilfe brauchen würde. Ihr Kleid sei voller Blut gewesen. Von seinem Standpunkt aus habe er L. zunächst nicht sehen können. Er sei dann mit H. um die Ecke gegangen und habe gesehen, dass vier bis fünf Männer auf L. eingeschlagen hätten. Das Gesicht des L. sei voller Blut gewesen, auf der linken Kopfseite habe er zudem eine Wunde gehabt, welche stark geblutet habe. Ihm gegenüber habe L. dann gesagt, dass ihm eine Flasche über den Kopf geschlagen worden sei. Dann seien die Securities erschienen und hätten die Beteiligten hinausgeworfen. Er könne sich an zwei Männer erinnern, welche besonders aggressiv gewesen seien, an einen mit Bart und einen mit Tattoos. Als sie dann zu einem Taxi vor dem Volksgarten gehen hätten wollen, seien plötzlich wieder der Tätowierte und seine Freunde auf sie zugekommen. Der Bärtige habe eine Flasche in der Hand gehabt, welche dann zerbrochen wäre und vier bis fünf Personen seien dann wieder auf L. losgegangen. Der mit Bart habe auf L. eingeschlagen.

L. sei zu Boden gegangen und eine Person sei auf ihm gelegen; wer das gewesen sei, könne er nicht sagen. Den mit Bart würde er wohl wiedererkennen. In der Folge wurden M. Fotos vom Beschwerdeführer und dessen Bruder gezeigt. M. gab an, dass er nicht sagen könne, welcher der Beiden es gewesen sei. Er wisse nur, dass jener der auf dem Parkplatz auf L. eingeschlagen habe einen Bart gehabt habe, drinnen habe der mit den Tattoos auf L. eingeschlagen und sei sehr aggressiv gewesen.

N. gab bei seiner Einvernahme am 11.07.2013 an, dass er am 30.06.2013 mit F. und den Brüdern P. im "Volksgarten" gewesen sei. Auf der Tanzfläche sei er dann auf einen Tumult aufmerksam geworden. Ein ihm unbekannter großer Mann sei mit dem Beschwerdeführer im Clinch gewesen, ob er auf den Beschwerdeführer eingeschlagen habe, habe er nicht sehen können. Unmittelbar danach seien die Securities erschienen. Er habe auch gesehen, dass der DJ vom Pult aus auf den Beschwerdeführer hingeschlagen habe. Die Securities hätten die Streitparteien getrennt und alle Beteiligten aus der Disco entfernt. Er habe gemeinsam mit F. versucht den Streit zwischen dem Unbekannten und dem Beschwerdeführer zu schlichten. In dem Gerangel habe er nicht wahrnehmen können, was der Beschwerdeführer gemacht habe, auch der Grund für den Zwischenfall sei ihm unbekannt gewesen. Er habe dann freiwillig die Disco verlassen und sei zunächst alleine draußen gestanden. Dabei habe sehen können, dass der Unbekannte mit seiner Freundin und anderen Personen vor dem Nebeneingang gestanden sei. Sie seien dann an ihm vorbei zum Haupteingang gegangen. Dann sei er von F. angerufen und ihm mitgeteilt worden, dass die anderen beim Haupteingang stehen würden und er zu ihnen kommen sollt. Dort habe er den Unbekannten mit seiner Freundin bei einem Taxi stehen sehen, welche ihn angeschrien habe: "Komm steigen wir ein und fahren wir!" Dieser sei jedoch sehr aggressiv gewesen und habe gesagt, "Diesen Wixer hol ich mir noch!" Der Unbekannte habe dann den Beschwerdeführer am Eingang wahrgenommen, sei in dessen Richtung gelaufen und auf ihn losgegangen. Er habe den Beschwerdeführer zu Boden gerissen und es seien Beide gestürzt. Der Unbekannte habe auf den Beschwerdeführer eingeschlagen, wie oft, könne er nicht sagen. Er selbst, der Bruder des Beschwerdeführers, F. und die Freundin des Unbekannten seien dann zu ihnen gelaufen und hätten versucht die beiden zu trennen. Es sei ihnen aber erst gelungen, als die uniformierten Beamten erschienen seien und eingegriffen hätten. Zusammengefasst habe N. nicht gesehen, dass der Beschwerdeführer oder dessen Bruder auf irgendjemanden eingeschlagen hätten.

F. gab bei seiner Einvernahme am 22.07.2013 an, dass er am 30.06.2013 mit dem Beschwerdeführer, dessen Bruder und N. im "Volksgarten" gewesen sei. Etwa gegen 01:00 Uhr habe er gesehen, dass beim Bruder des Beschwerdeführers ein größerer Bursche gestanden sei. Die Beiden seien ziemlich eng beieinander gestanden, wer auf wem zugegangen sei, könne er nicht sagen. Ca. einen halben Meter daneben sei der Beschwerdeführer gestanden und habe offensichtlich zugehört. F. habe sich dann wieder weggedreht. Als er sich den Dreien wieder zugewandt hätte, habe er gesehen, wie der große Bursche dem Beschwerdeführer mit der Hand ins Gesicht geschlagen habe. Dieser sei daraufhin zu Boden gestürzt. F. habe sofort dazwischen gehen wollen, um die Sache zu schlichten, aber es hätte plötzlich ein derartiger Tumult geherrscht, dass er es nicht geschafft hätte, die vier Meter bis zum Beschwerdeführer zu überwinden. Der Vorfall habe sich hinter dem DJ-Pult ereignet und es seien 6 bis 8 Personen beteiligt gewesen. Den Beschwerdeführer habe er in dem Gerangel nicht mehr wahrnehmen können. Es seien dann ganz rasch vier bis sechs Securities erschienen und hätten das Gerangel aufgelöst. Der Beschwerdeführer sei von zwei Securities hinausbegleitet worden, der andere sei regelrecht hinausgeschmissen worden, glaublich in den Gastgarten. Er selbst habe die Disco freiwillig verlassen und sei dann bei den Türstehern im Gastgarten gestanden. Dabei seien auch der Beschwerdeführer und dessen Bruder gewesen. Der Beschwerdeführer habe stark aus der Nase geblutet und es sei ihm übel gewesen. Dann sei der Unbekannte wieder extrem aggressiv aufgetaucht und habe sie mit diversen Schimpfwörtern lautstark beschimpft. Er habe auch wieder auf den Beschwerdeführer losgehen wollen, sei jedoch von den Türstehern daran gehindert worden. Sie seien dann alle aufgefordert worden, den Gastgarten zu verlassen. Er sei dann mit dem Beschwerdeführer und dessen Bruder auf der Straße vor dem Volksgarten gestanden. N. sei zu diesem Zeitpunkt nicht dabei gewesen, er habe diesen angerufen und gesagt, wo sie sich befinden würden. Dann seien L. und dessen Freundin wieder aufgetaucht. Die Freundin habe versucht L. in ein Taxi zu ziehen. Es sei ihr jedoch nicht gelungen und L. sei wieder auf den Beschwerdeführer losgegangen. Dabei habe dieser die ganze Zeit über Schimpfwörter geschrien. Als L. beim Beschwerdeführer eingeschlagen sei, wäre dieser auf die Straße gestürzt. Dann seien relativ bald Polizei und Rettung erschienen.

XXXX (in der Folge M.P.) gab bei seiner Einvernahme am 30.07.2013 an, dass er in der betreffenden Nacht als Security in der Disco "Volksgarten" gearbeitet habe; seine Position sei am DJ-Pult gewesen. Von dort aus hätte er einen guten Überblick über den Dance Floor, im Prinzip könne er alles sehen, was sich vor ihm abspiele. Gegen 01:00 Uhr habe er das Klirren mehrerer Gläser gehört und sich deshalb instinktiv umgedreht. Dabei habe er sehen können, wie drei bis vier Personen nach links Richtung VIP-Bereich gestürmt und auf einen Mann losgegangen seien. Die Personen seien ihm nicht bekannt gewesen. Er habe einen Funkspruch abgesetzt und sei dann dazwischen gegangen. Es seien drei gegen einen gegangen, alle seien gestanden, einer habe sehr stark geblutet, er müsse wohl mit irgend einem Gegenstand am Kopf getroffen worden sein, da er eine Platzwunde an der Schläfe gehabt habe. Er habe einen nach dem anderen vom Verletzten trennen können. Kurze Zeit später seien die Kollegen eingetroffen, um zu schlichten. Die Beteiligten seien dann getrennt aus der Disco begleitet worden, seine Zuständigkeit habe hier geendet.

4. Mit "Anfalls-Bericht" vom 27.08.2013 übermittelte die LPD Wien eine Darstellung der Tat wegen Verdacht auf Körperverletzung und Raufhandel betreffend den Beschwerdeführer, dessen Bruder und L. an die Staatsanwaltschaft Wien.

5. Mit Schreiben vom 02.10.2013 übermittelte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter eine Stellungnahem an die LPD Wien. Darin führt er aus, dass er sich am 30.06.2013 mit seinem Bruder und weiteren Freunden im "Volksgarten" aufgehalten habe. Zwischen 01:00 und 02:00 habe er sich im DJ-Bereich auf einer Erhöhung aufgehalten, welche zum Eingang des DJ-Pults führe. Sein Bruder und seine Freunde seien vor ihm gestanden. Sein Bruder habe ihm dann sinngemäß mitgeteilt, dass hinter ihm ein Mädchen kommen würde, dass ein Verhältnis mit Thomas gehabt hätte. Nachdem er sich zu ihr umgedreht habe, habe er seinem Bruder geantwortet, dass er das Mädchen nicht kennen würde. Unmittelbar darauf habe sich eine ihm unbekannte Person genähert und gegenüber seinem Bruder ein ganz offensichtlich aggressives Verhalten eingenommen. Er habe seinen Bruder gefragt, ob er diese Person kennen würde, was dieser kopfschüttelnd verneint hätte. Die unbekannte Person habe dann zu seinem Bruder sinngemäß gesagt: "Du WEGA-Schwuchtel, Fick dich du Hurenkind." Dabei habe sich sein Kopf immer mehr dem Kopf seines Bruders genähert. Der Beschwerdeführer habe versucht seinen Bruder zu schützen, indem er mit seiner linken Hand zwischen die beiden Oberkörper gegriffen habe. Plötzlich habe sich die Person zu ihm gedreht und habe mit geballt Fäusten geschrien: "Scheiß Kiwara, ich hau dir gleich eine rein." Im selben Moment habe er von dieser Person einen Schlag in sein Gesicht und einen zweiten Auf die Nase erhalten, wodurch er sofort zu bluten begonnen habe. Aufgrund dieser Attacke habe er auch einen kurzen Erinnerungsverlust erlitten. Dann habe er bemerkt, dass er sich plötzlich nicht mehr auf dem Aufgang zum DJ-Bereich, sondern in einem kleinen Durchgang befunden habe. Er sei mit den Knien am Boden gewesen und sein Kopf sei ebenfalls Richtung Boden gedrückt worden. Er habe mehrere Schläge gegen seinen Körper gespürt. Da er sich kaum bewegen habe können und sich aus der Situation befreien habe wollen, habe er versucht in Richtung Angreifer zu schlagen, um diesen von weiteren Attacken abzuhalten. Ob er dabei auch getroffen habe, wisse er nicht. Er sei dann von einer Person in Richtung Tanzfläche gezogen worden und habe festgestellt, dass es sich dabei um einen Security gehandelt habe. Er habe dann zu diesem gesagt, dass er loslassen könne, da er nicht aggressiv sei und nichts gemacht hätte. Der Security habe ihn dann sofort losgelassen. Als er in Richtung des DJ-Pults geblickt habe, habe er sehen könne, wie mehrere Securities versucht hätten den Angreifer am Boden zu fixieren. Der Beschwerdeführer sei anschließend mit seinem Bruder in den Außenbereich begleitet worden, wobei er Schmerzen am Hinterkopf verspürt und dies auch gegenüber seinem Bruder erwähnte habe. Dieser habe ihn in der Absicht bestärkt sich behandeln zu lassen, da er gemeint habe, jemand hätte ihn mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen. Vor dem Haupteingang habe er seinen Bruder ersucht die Exekutive zu verständigen. Er könne sich dann noch erinnern, dass die Person, die seinen Bruder attackier habe, auf ihn zugekommen sei und ihn weggestoßen habe. Der Beschwerdeführer habe sich dann einige Meter entfernt. Nach dem Eintreffen habe er eine Beamtin ersucht, die Videoaufzeichnungen sicherzustellen, um den Sachverhalt objektiv ermitteln zu können.

6. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 03.10.2013 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem LPD an, dass er auf seine schriftliche Stellungnahme verweise. Weiters ersuche er die von ihm genannte Exekutivbeamtin als Zeugin zu vernehmen, zum Beweis dafür, dass er sie am betreffenden Tag aufgefordert habe, die Aufnahmen der Überwachungskamera zu sichern. Vor einigen Wochen sei er von einem Türsteher auf den Vorfall angesprochen worden. Dieser hätte mit einer Einvernahme über seine Beobachtungen am betreffenden Tag kein Problem.

7. Auch der Bruder des Beschwerdeführers (P.) übergab bei seiner Einvernahme am 03.10.2013 ein Gedächtnisprotokoll über den gegenständlichen Vorfall. Darin führt er aus, dass der zwischen 01:00 und 02:00 Uhr im DJ-Bereich seinen Bruder auf eine ihm bekannte Frau hingewiesen habe, indem er ihm gesagt hätte, dass diese einmal etwas mit Thomas gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe diese Frau nicht gekannt. Plötzlich sei eine unbekannte männliche Person auf ihn zugekommen und habe lautstark und aggressiv zu ihm gesagt: "Ja das ist die L. du Arschloch." Er habe dann geantwortet: "Beruhige dich, ich hab nur zu meinem Bruder gesagt, dass ich die L. kenne." Der Unbekannte habe geantwortet: "Das ist meine Freundin du Hurensohn." Der Beschwerdeführer habe ihn dann gefragt, ob er diesen Typen kenne, während er selbst noch einmal versucht habe den Unbekannten zu beruhigen. Darauf habe der Unbekannte geantwortet: "Fick dich du WEGA-Schwuchtel." Da ihm der Mann unbekannt gewesen sei, habe er angenommen, dass dieser von seiner Freundin (L.) erfahren hätte, dass er bei der WEGA sei. Dass er und sein Bruder bei der Polizei seien, könnte der damals Unbekannte auch von einem ORF-Werbespot wissen, welcher seit einem Jahr ausgestrahlt werde. Darüber hinaus sei er auch in der 7. Staffel der Serie "WEGA- Die Spezialeinheit" oft zu sehen gewesen. Er habe auf die Beschimpfungen keine Reaktion gezeigt und nur zu seinem Bruder, dem Beschwerdeführer, gesehen, welcher auf die aggressive Art des Unbekannten und dessen körperliche Überlegenheit (zwei Meter groß und durchtrainiert) aufmerksam geworden sei. Der Beschwerdeführer habe dann die Hand auf seinen Brustkorb gelegt, um ihn von L. wegzubekommen und so schlimmeres zu vermeiden. Er habe dann gesagt, dass er diesen Typen nicht kennen würde. Daraufhin habe sich L. zu seinem Bruder gedreht und ihn angeschrien: "Und du Scheißkiwara schleich dich, sonst hau ich dir eine in die Goschn."

Der Beschwerdeführer hätte auch darauf keine Reaktion gezeigt und eigentlich auch keine Zeit dazu gehabt, denn plötzlich hätte L. den Beschwerdeführer mit der linken Hand, in der er eine Flasche gehalten habe, weggestoßen. Noch während der Beschwerdeführer zurück gefallen sei, habe L. ihm mindestens zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt. Weiters habe er gesehen, dass L. nach den ersten Faustschlägen noch mit der Glasflasche nachgeschlagen habe, könne jedoch nicht sagen, ob sein Bruder von der Flasche auch getroffen worden sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Schläge zu Boden gegangen, und selbst da habe L. noch mit den Füßen auf dessen Körper eingetreten. Auch eine zweite ihm unbekannte Person habe auf seinen Bruder eingetreten. Er habe dann einen der Angreifer von seinem Bruder weggezogen und nach hinten weggestoßen. Als er dann den L. vom Beschwerdeführer runterziehen habe wollen, seien auch schon die Türsteher gekommen und hätten L. davon abgehalten, weiter auf seinen Bruder einzutreten. Der Beschwerdeführer hätte auf dem Boden liegend bzw. in halber Höhe hockend versucht sich zu wehren, was ihm jedoch nach mehreren Schlägen nicht gelungen sei, weil er auch für kurze Zeit das Bewusstsein verloren hätte und regungslos am Boden gelegen wäre. Auch nachdem die Türsteher dazwischen gegangen seien, sei sein Bruder noch benommen gewesen. Der durch die Türsteher vom Beschwerdeführer getrennte L. sei weiterhin sehr aggressiv gewesen und habe von vier Türstehen gebändigt und fixiert werden müssen. Anschließend sei L. von diesen in den Klubgarten verbracht worden. Der Beschwerdeführer und er seien gemeinsam mit einem Türsteher in den Außenbereich gegangen. Draußen hätten die Türsteher versucht den Sachverhalt zu klären. Bei L. seien mehrere Türsteher gestanden, weil dieser noch sehr aggressiv gewesen sei und lautstark geschimpft hätte. Dann habe dieser versucht sich von den Türstehern loszureißen um zum Beschwerdeführer zu gelangen und vermutlich weiter auf ihn einzuschlagen. L. sei daraufhin von den Türstehern bei einem Hinterausgang rausgeworfen worden. Ein Türsteher habe zu ihnen gesagt, dass er sie verstehen würde, weil er gesehen hätte, wie aggressiv L. gewesen sei, dass er sie aber dennoch bitten würde, das Lokal zu verlassen. Sie seien dieser Bitte nachgekommen und hätten sich dabei bewusst für den Hauptausgang entschieden, da dieser vom Ausgang von jenem des L. am weitesten entfernt gewesen sei. Sie seien dann gemeinsam mit ihrem Freund F. vor dem Klub gestanden und hätten ihren Freund N. angerufen, um ihm zu sagen, dass er zu ihnen kommen sollte, da sie nun die Polizei anrufen würden, um eine Aussage zu machen. Bevor sie jedoch die Polizei verständigen hätten können, habe sich L. wieder lautstark bemerkbar gemacht. Er habe sehen können, wie dessen Freundin versucht hätte den L. in ein Taxi zu zerren. Dieser habe seine Freundin jedoch zur Seite gestoßen und geschrien: "Schleich dich, das Hurenkind hol ich mir jetzt." Er sei dann auf den Beschwerdeführer zugegangen und habe diesen beschimpft, worauf sich zwischen allen Anwesendes ein unvermeidbares Streitgespräch ergeben hätte. Plötzlich sei L. wieder auf den Beschwerdeführer laosgegangen und habe ihn zu Boden gestoßen. Im selben Moment sei die Polizei erschienen und der Beschwerdeführer sei sofort zu den Beamten gegangen. Die Polizei habe dann den Sachverhalt aufgenommen und den L. unter Kontrolle gehalten, der auch zu diesem Zeitpunkt noch sehr aggressiv gewesen sei. Vor einiger Zeit sei sein Freund XXXX (in der Folge V.) von L. angesprochen worden. L. hätte ihm dabei mitgeteilt, dass er mittlerweile wisse, dass er offensichtlich überreagiert habe und nicht wolle, dass dabei etwas herauskommen. Er habe quasi über ihren Freund Kontakt zu ihnen aufnehmen wollen, um die Sache außergerichtlich zu klären.

8. V. sagte bei seiner Einvernahme am 14.10.2013 aus, dass er zum betreffenden Zeitpunkt links hinter dem DJ- Pult gestanden sei und sich mit einem Mädchen unterhalten habe. Im nächsten Moment sei er von hinten angerempelt und angespritzt worden, sodass sein Rücken bis zum Nacken nass gewesen sei. Als er sich umgedreht habe, habe er einen Tumult hinter dem DJ-Pult wahrgenommen. Der Beschwerdeführer sei mit dem Rücken auf dem Boden gelegen und ein großer Typ habe auf ihn eingeschlagen. Damals habe er diesen Typen noch nicht gekannt, heute wisse er, dass es sich dabei um L. gehandelt habe. Bevor er noch reagieren habe können, sei er ins Freie gestoßen worden. Als er wieder zurückgehen wollen habe, hätten die Türsteher den L. an ihm vorbei gezogen. Mehr könne er zu diesem Vorfall nicht angeben. Am 24.08.2013 sei er wieder in der Disco gewesen und gegen 05:00 Uhr von L. angesprochen worden. Dieser habe ihm gesagt, dass das Ganze eigentlich unnötig gewesen sei und dass er sich mit den Brüdern P. diesbezüglich unterhalten wolle. In der Folge habe er ihm eine Visitenkarte übergeben. Er habe das dann dem P. mitgeteilt. Ob es mittlerweile zu einer Aussprache gekommen sei, wisse er nicht.

9. XXXX (in der Folge G.) gab bei seiner Einvernahme am 10.10.2013 zu dem Vorfall an, dass er zum fraglichen Zeitpunkt mit seinem Freund P. hinter dem DJ-Pult gestanden sei und sich mit diesem unterhalten habe. Im Rahmen dieses Gesprächs habe P. etwas zu dessen Bruder (dem Beschwerdeführer) gesagt, er habe es jedoch nicht verstanden, da die Musik sehr laut gewesen sei. Er habe dann einen großen Typen mit einer braunhaarigen Frau gesehen. Der aufgrund seiner Körpergröße auffällige Typ habe sehr böse dreingeschaut und

P. angesprochen. Auch dieses Gespräch habe er nicht verstehen können. P. sei ruhig geblieben und plötzlich sei der Typ auf den Beschwerdeführer losgegangen und habe ihn mit der Hand weggestoßen. Soweit er gesehen habe, habe der Mann dabei in Kopfhöhe ausgeholt. Ob er den Beschwerdeführer dabei auch getroffen habe, könne er nicht sagen. Der Beschwerdeführer sei zu Sturz gekommen und plötzlich seien die Türsteher dagewesen. Er selbst habe sich nicht eingemischt und sei auch nicht getroffen worden. Als die Beteiligten von den Securities hinausgebracht worden seien, wäre er in der Disco geblieben.

10. XXXX (in der Folge S.) gab bei seiner Einvernahme am 23.10.2013 an, dass er am betreffenden Tag mit Freunden im "Volksgarten" gewesen und hinter einer Glaswand im Garten gestanden sei. Von dort aus habe er beobachten können, wie sechs bis sieben ihm nicht bekannte Personen auf L. losgegangen seien. Wie die ganze Sache entstanden sei, habe er nicht gesehen. H. habe sich auch bei L. befunden. Im Nachhinein habe er erfahren, dass beide verletzt worden seien.

11. XXXX (in der Folge B.) gab bei seiner Einvernahme am 29.10.2013 zu diesem Vorfall an, dass er betreffenden Tag als Security-Chef bei der Eingangstür gewesen sei, als er einen Funkspruch erhalten habe und ihm dabei der Ort "DJ-Pult" durchgegeben worden sei. Als er beim DJ-Pult angekommen sei, hätten sich dort vier bis fünf Männer und eine Frau aufgehalten. Ein Kollege sei auch dort gewesen. Der Große (gemeint L.), ein Stammgast des Lokals, und ein zweiter Mann, den er nicht gekannt habe, seien am Kopf und im Gesicht blutig gewesen. Er habe dann veranlasst, dass alle Beteiligten in den Garten verbracht worden seien. Es seien dann schon mindestens vier Securities dabei gewesen. Im Gartenbereich habe er wissen wollen, was passiert sei. Die beiden blutigen Männer und die Frau seien sehr laut gewesen und hätten sich gegenseitig angeschrien. Ein Security-Mitarbeiter habe ihm dann mitgeteilt, dass es eine Rauferei zwischen mehreren Männern gegeben habe und dass er dazwischen gegangen sei. L. und der andere blutige Mann seien plötzlich wieder aufeinander losgegangen und er habe die beiden sofort wieder voneinander getrennt. Danach seien die beiden Gruppen getrennt aus dem Lokal verwiesen worden, die drei Männer seien von Kollegen in Richtung Haupteingang gebracht worden,

L. und die Frau zum Ausgang Richtung Ringtor. Später habe es einen Alarm beim Hauptausgang gegeben und als er dort angekommen sei, habe er gesehen, wie die beiden Gruppen wieder von den Türstehern getrennt worden seien. Die Personen hätten laut geschrien, dann sei die Polizei gekommen.

12. Mit Schreiben vom 08.11.2013 übermittelte die LPD Wien in der Sache einen Abschlussbericht an die StA Wien.

13. Mit Benachrichtigungen vom 09.12.2013 teilte die StA Wien mit, dass in der Angelegenheit das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer, dessen Bruder und L. wegen § 91 Abs. 1, 1. Fall StGB gemäß § 190 StPO eingestellt worden sei, weil kein Grund zur weiteren Verfolgung bestehe.

14. Mit Bescheid vom 10.03.2014 leitete die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gegen den Beschwerdeführer und dessen Bruder wegen des Verdachts, sie wären am 30.06.2013 gegen 01:30 Uhr in Wien 1, Burgring 1, in zivil und außer Dienst im und außerhalb des Lokales "Volksgarten" an einem Raufhandel mit L. und mehreren anderen Personen beteiligt gewesen und hätten damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 iVm. § 91 BDG 1979 begangen, gemäß § 123 Abs. 1 und 2 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren ein.

In der Begründung führte die Disziplinarkommission nach auszugsweiser Darstellung der niederschriftlichen Aussagen aus, das laut vorliegender Akten- und Beweislage hinreichende Anhaltspunkte vorliegen würden, aus denen nach der Lebenserfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG geschlossen werden könne. Das Verhalten der Beschuldigten begründe den Verdacht des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich dass beide Exekutivbeamten es verabsäumt hätten, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Der Zurücklegung der Strafanzeige gemäß § 190 StPO komme im Sachverhaltsbereich keine Bindungswirkung zu, weshalb es alleine aus diesem Grunde zu keiner Einstellung des Disziplinarverfahrens kommen könne. Es seien daher die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen. Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG 1979 sei nicht gegeben.

14. Am 06.05.2014 führte die Disziplinarkommission bim BMI in Anwesenheit der beiden Beschuldigten, ihres Verteidigers, des Disziplinaranwalts und der geladenen Zeugen eine mündliche Verhandlung durch. Nach Vernehmung der Beschuldigten wurden L. und

H. in der Sache als Zeugen befragt. Da der Verteidiger jeweils die Ladung weiterer Zeugen beantragte, wurde die Verhandlung auf den 3.06.2014 und schließlich ein weiteres Mal auf den 16.06.2014 vertagt. Mit Aktenvermerk vom 02.06.2014 hat die zuständige Senatsvorsitzende der Disziplinarkommission beim BMI festgehalten, dass sie am selben Tag das Management der Diskothek "Volksgarten" kontaktiert hat und ihr auf Anfrage mitgeteilt worden ist, dass es sich bei den im Lokal monierten Kameras lediglich um Attrappen handeln würde. Nur die Videokamera in der Garderobe wäre echt, da es immer wieder zu Diebstählen kommen würde. Im Zuge der fortgesetzten Verhandlung wurden N., M.P., G., V., F. sowie XXXX (in der Folge RvI N.) und XXXX (in der Folge A.) in der Sache befragt.

Der Beschwerdeführer bekannte sich für nicht schuldig und gab zum Sachverhalt befragt an, dass er am 30.06.2013 mit seinem Bruder Michael und weiteren Freunden das Lokal "Volksgarten" besucht hätte. Sie seien hinter dem DJ-Pult gestanden, er selbst erhöht auf einer der Stufen des DJ- Pults. Plötzlich wäre ein unbekannter großer Mann (L.) auf sie zugekommen und extrem aggressiv gewesen. Er selbst vermute jedoch, dass dieser Mann grundsätzlich etwas gegen die Polizei hätte, da dieser grundlos begonnen habe seinen Bruder als "WEGA Schwuchtel" zu beschimpfen und auch zu ihm selbst sinngemäß gesagt habe: "Kieberer, dich hau ich auch nieder". Den genauen Grund für die Aggression des Mannes könne er nicht sagen, auch nicht weshalb und wie es zu den weiteren Geschehnissen gekommen sei. Die Frage, ob es vielleicht um die Frau gegangen wäre, verneinte er. Er habe seinen Bruder gefragt, ob er diesen Unbekannten kennen würde, jedoch habe sein Bruder dies verneinte. Plötzlich habe er auch schon von irgendwoher einen Schlag auf den Hinterkopf bekommen und gedacht, dass etwas gebrochen wäre. Er wäre am Boden gelegen und 3 oder 4 Personen seien über ihm gewesen. Ein Security hätte ihm auf die Beine geholfen und er wäre mit ihm Richtung gartenseitigen Ausgang gegangen. Er könne sich nur mehr daran erinnern, dass er beim Ausgang stehend nochmals von L. attackiert worden sei. Die Frage, ob er an der Rauferei beteiligt und von Securities getrennt worden sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, ob die Securities im Außenbereich des Volksgartens wegen einer erneuten Rauferei wieder eingeschritten wären. Es wisse nur, dass er Richtung Grünbereich weggelaufen und dann auch schon die Polizei gekommen sei. Der Beschuldigte gab weiters an, dass er bei der Rauferei schwer verletzt worden sei. Über Vorhalt der beiden polizeiamtsärztlichen Gutachten wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass demnach er selbst lediglich eine leichte Körperverletzung mit Nasenbeinprellung und Prellung des Hinterkopfes sowie Abschürfungen davongetragen hätte, sein Kontrahent L. hingegen eine schwere Körperverletzung mit Rissquetschwunde am Scheitelbein, Prellungen am gesamten Körper mit massiven Blutunterlaufungen an der rechten Schulter und am linken Oberlid. Aufgrund eines im Akt befindlichen Fotos, welches den Beschwerdeführer bei Ausübung eines Kampfsportes zeigt wurde die Frage an ihn gerichtet, ob er Kampfsport ausübe. Der Beschwerdeführer gab an, seit drei Jahren Thaiboxen zu betreiben. Trotz seiner Kenntnisse in dieser Technik hätte er aber nichts gegen L. ausrichten können, da dieser seiner Erinnerung nach etwa zwei Meter groß sei. Er vermute auch, dass L. unter Drogen gestanden sei, dies könne er aufgrund seiner dienstlichen Erfahrung sagen. Immerhin wäre er seit 5 Jahren bei der Polizei, davon 2 Jahre in der Polizeischule. Als die Polizei erschienen sei, habe er seine Kollegin RvI N. ersucht, sie möge hinsichtlich einer Videoüberwachung bzw. dem Videoband im Lokal nachfragen. Auf diesem Video hätte man einwandfrei erkennen können, von wem die Aggression ausgegangen wäre. RvI N. sei jedoch mit der Auskunft zurückgekommen, dass es an diesem Tag keine Videoüberwachung gegeben hätte. Er selbst habe das deshalb eigenartig gefunden, weil er aus der polizeilichen Zusammenarbeit mit diesem Lokal gewusst habe, dass dort grundsätzlich videoüberwacht werde.

Der Beschuldigte P. (der Bruder des Beschwerdeführers) bekannte sich gleichfalls für nicht schuldig und gab zum Sachverhalt folgendes an:

Er kenne H. vom Sehen aus dem Club, sie hätten sich auch deshalb gegrüßt. Sein älterer Bruder habe einen "One-Night Stand" mit ihr gehabt. Einige Tage vor dem Geschehen im Volksgarten hätte er mit seinem anderen Bruder, dem Beschwerdeführer, zufällig über besagte H. gesprochen. Als er H. dann tatsächlich im Lokal in unmittelbarer

Nähe gesehen hätte, habe er zu seinem Bruder sinngemäß gesagt:

"Schau, das ist die Vanessa." In diesem Moment habe sich der große

Mann, offenbar in Begleitung von L., zu ihm umgedreht und gesagt:

"Jo, des is die Vanessa, du Arschloch." In weiterer Folge habe dieser Mann ihn als "WEGA Schwuchtel" beschimpft. Er könne nicht sagen, woher der Unbekannte ihn gekannt habe, er vermute aber, dass er womöglich aus der TV - Serie über die "WEGA", in welcher er mitgewirkt habe, wiedererkannt worden sei. L. wäre für ihn augenscheinlich auf Konfrontation aus gewesen, dies habe er aus dessen Körperhaltung geschlossen. Sein Bruder habe sich dann neben ihn gestellt, die Hand beruhigend auf seine Brust gelegt und ihn offensichtlich aus der "Gefahrenzone" wegschieben wollen. Plötzlich habe sich L. seinem Bruder zugewandt, ihn beschimpft und ihm mehrerer Faustschläge ins Gesicht versetzt. Sein Bruder wäre zu Sturz gekommen und L. sei über ihm gekniet. Er selbst habe seinem Bruder helfen wollen, ein Security habe ihn allerdings zur Seite geschoben. In weiterer Folge hätten drei bis vier Securities den L. gepackt und aus dem Lokal geworfen. Er habe auch wahrnehmen können, dass sein Bruder kurz bewusstlos gewesen sei, ein Security hätte ihm allerdings hochgeholfen. Gemeinsam mit diesem Security habe er seinen Bruder aus dem Lokal gebracht. Draußen seien ca. sechs Securities bei L. gestanden, weil dieser erneut auf seinem Bruder losgehen habe wollen und herumgeschrien hätte. Bei ihm und seinem Bruder seien nur zwei Securities gestanden. Er habe auch gehört, wie die Securities zu L. gesagt hätten "Joe beruhig Dich!", weshalb er vermute, dass diese den L. gekannt hätten. Er habe selbst auch gehört, dass dieser im Lokal "Volksgarten" bereits einige Events veranstaltet habe. Weiters habe er wahrgenommen, dass die H. den L. angeschrien habe, er solle doch endlich ins Taxi steigen. Dieser habe ihr aber einen Stoß versetzt, sodass sie zu Boden gefallen sei, dann sei er neuerlich auf seinen Bruder zugelaufen und habe diesem einen Stoß versetzte. Sein Bruder wäre dann Richtung Grünbereich gelaufen, als die Polizei eingetroffen sei. Auf die Frage, in welcher Form er an dieser Rauferei beteiligt gewesen sei, gab P. an, dass er nicht beteiligt gewesen sei, da er vom Türsteher zur Seite gedrängt worden wäre, als er gerade einen der Raufenden von seinem Bruder wegziehen habe wollen. Er habe seinem Bruder nur helfen wollen und sei selbst auch nicht verletzt worden.

Der Zeuge L. gab nach Wahrheitserinnerung an, dass er mit seiner Freundin H. im Volksgarten gewesen sei, wo sie noch einen weiteren Bekannten getroffen hätten. H. habe ihn ersucht, sie auf die Toilette zu begleiten, wobei sie durch einen schmalen Gang hinter dem DJ-Pult vorbei gehen hätten müssen. Dort sei eine Gruppe von Personen gestanden, die er nicht gekannt habe. Er habe "blödes Gerede" gehört, und es sei der Vorname von H. gefallen. Deshalb habe er sich zur Gruppe umgedreht und gemeint, "Du kannst zu H. eh hallo sagen!", wobei seine Aussage vielleicht provokant geklungen habe und sicher nicht sehr freundlich von ihm gemeint gewesen sei. Binnen Sekunden habe sich die Situation auf einmal aufgeschaukelt. Vier bis fünf Personen seien um ihn herumgestanden, deren ganze Körperhaltung provokant gewirkt habe und sie hätten ihn bedrängt. Plötzlich habe er auch schon einen Schlag auf den Kopf verspürt. Diesen habe er seitlich kommen sehen, er sei vom Beschwerdeführer ausgeführt worden. Er sei dadurch aber noch nicht ganz zu Boden gegangen, irgendwer habe einen Schlag nachgesetzt, den er abwehren habe müssen. Weil aber so viele Leute auf ihn losgegangen seien, sei sogar seine Freundin mitgerissen worden. Sie seien von Securities getrennt und aus dem Lokal begleitet und schließlich zu getrennten Ausgängen verbracht worden. Vor dem Lokal hätte sich der Beschwerdeführer von den Securities losgerissen und ihm einen "schönen klassischen Kinnhaken" versetzt. Die Securities seien daraufhin neuerlich eingeschritten. Er sei mit seiner Freundin bei dem Ausgang auf der Seite der Ringstraße gestanden, um ein Taxi anzuhalten. Da er jedoch blutig gewesen sei, habe ihn kein Taxi mitnehmen wollen, weshalb sie von der Ringseite zurück Richtung Volksgarten (Straße und Taxistandplatz) gegangen seien. Die Beschuldigten und deren Freunde wären jedoch noch immer dort gestanden und einer der Männer (jener mit Bart) wäre wie ein "Spartaner" auf ihn zu gerannt. Dessen Schlag hätte ihn verfehlt, jedoch hätte sich dann die ganze Gruppe auf ihn gestürzt und er wäre zu Boden gegangen. Es seien dann wieder Securities, die Polizei und die Rettung gekommen. Auf Vorhalt, er habe laut Aussagen der beiden Beschuldigten die Provokation mit Beschimpfungen begonnen, wurde dies von L. entschieden in Abrede gestellt, da er zu diesem Zeitpunkt weder die Brüder P. noch deren Polizeiberuf gekannt hätte. Dies habe er erst von H. beim Taxistandplatz erfahren, als auch schon die Polizei gekommen sei. Er wäre deshalb auch sehr aufgebracht gewesen und hätte laut herumgeschrien, da er davon ausgegangen sei, dass er von den Kollegen der beiden Polizisten "nochmal eine auf die Fresse bekommen werde". Über Befragen gab L. weiters an, dass er bis zu diesem Vorfall öfters im Volksgarten gewesen sei, weil dort seine Freundin einmal gearbeitet habe. Er wäre dort aber lediglich Gast und hätte keinerlei Geschäftsverbindungen zu diesem Lokal. Einen der Securities, nämlich B., kenne er auch von seinen Besuchen im Volksgarten. Die am Tag des Vorfalles tätigen Securities habe er nicht gekannt, da er anfänglich sogar gedacht hätte, sie wären Freunde der Brüder P. Nach dem Vorfall habe er in dem Lokal zufällig einen der Freunde der Brüder P. getroffen, welcher beim damaligen Vorfall dabei gewesen sei, und diesem eine Visitenkarte für die Brüder P. gegeben. Er habe damit mit den Brüdern P. in Kontakt zu treten wollen, um über den Vorfall zu sprechen, denn es wäre ihm lieber gewesen, den Vorfall mit Handschlag zu beenden. Derjenige, dem er die Visitenkarte übergeben habe, habe sich auch bei ihm entschuldigt, wobei dieser aber bei der Rauferei nicht aktiv dabei gewesen sei, sondern sich abseits gehalten habe. Auf die Frage, ob er verletzt worden sei, führte L. an, dass er eine Platzwunde am Kopf davongetragen habe und am ganzen Körper blau gewesen sei. Seine Verletzungen müssten aktenkundig sein.

Die Zeugin H. gab nach Wahrheitserinnerung an, dass der Vorfall am 30.06.2013 ihrer Meinung nach ein Missverständnis gewesen sei. Sie sei mit ihrem Freund L. auf dem Weg zur Toilette gewesen, als sie jemanden ihren Namen sagen hörte. Ihr Freund sei vor ihr gegangen und auf Grund seiner Körpergröße sei ihr die Sicht verstellt gewesen, sodass sie nicht wahrnehmen habe können, wer ihren Namen genannt hätte. Sie hätte ihren Freund L. so etwas Ähnliches sagen gehört, wie "könnt ja eh grüßen...", in weiterer Folge seien die Worte "Hey, was willst du?" gefallen, diese Worte seien von einem ihr unbekannten Mann mit einem Dreitagesbart gekommen. Sie hätte die angespannte und explosive Stimmung wahrgenommen und als sie den P. erkannt habe noch gesagt: "Hey Leute, chillts!" Sie habe jedoch keine Beruhigung der Situation herbeiführen sondern nur sehen können, wie der Beschwerdeführer vom DJ-Pult aus mit einer Flasche auf ihren L. losgegangen sei. Dessen Bruder P. kenne sie vom Sehen. Sie vertrete die Ansicht, dass das ganze vielleicht nicht so ausgegangen wäre, wenn sie P. gleich bemerkt hätte. Letztlich sei es jedoch so gewesen, dass sämtliche Personen, nämlich der Beschwerdeführer, dessen Bruder P., der Mann mit dem Dreitagesbart und noch eine weitere männliche Person plötzlich auf ihrem Freund gehangen seien und sie selbst von irgendjemandem zu Boden gestoßen worden sei. Subjektiv habe sie das Gefühl gehabt, dass ewig Zeit verstrichen sei, bis die Securities erschienen seien und eingriffen hätten. Sie habe einige Securities gekannt, nämlich die, die dann in weiterer Folge draußen bei ihnen gestanden seien, die Securities vom Innenbereich habe sie nicht gekannt. Sie seien von den Securities in den Garten vor das Lokal gebracht worden. Bei der anderen Gruppe seien zwei Securities gestanden, bei ihnen selbst etwa vier bis fünf. Der Beschwerdeführer habe sich dann trotz der Securities losgerissen und auf ihren Freund eingeschlagen. Sie selbst wäre total aufgebracht gewesen und hätte auch herumgeschrien. In weiterer Folge habe sie versucht ein Taxi anzuhalten, doch kein Taxifahrer sei bereit gewesen sie mitzunehmen, weil ihr Freund so stark geblutet habe. Als sich dann endlich doch ein Taxifahrer dazu bereit erklärt und gerade Zeitungen im Taxi aufgelegt hätte, damit die Sitze nicht blutig würden, sei der Mann mit dem Bart neuerlich auf ihren Freund losgegangen. Dieser habe jedoch danebengeschlagen und die Personengruppe sei wieder auf ihn losgegangen. Der Beschuldigte P. und ihr Freund seien auf dem Boden gelegen, der Mann mit Bart sei dabei gestanden, ob der Beschwerdeführer anfänglich auch dabei gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte P ausgeführt habe, L. hätte beim Taxi stehend gedroht "den hol ich mir jetzt" und wäre dann in ihre Richtung gelaufen, gab die Zeugin an, dass dies so nicht stimmen würde. Es sei wohl richtig, dass sie beim Taxi gestanden seien, weil sie gerade einsteigen wollen hätten, aber der Mann mit dem Bart wäre es gewesen, der die Situation erneut zum Eskalieren gebracht habe. Letztlich seien wieder die Securities eingeschritten und die Polizei sei erschienen. Da habe sie gehört, dass jemand aus der Gruppe um die Brüder P. gemeint habe, "was sollten die uns schon anhaben?" Im Zuge dieser Aussage habe sie L. darüber aufgeklärt, dass die Brüder P. auch Polizisten wären und er sei darüber sehr aufgebracht gewesen. Sie habe in weiterer Folge selbst gegenüber der Polizei ihre Bedenken geäußert, ob die einschreitenden Polizisten den Vorfall unparteiisch behandeln würden und es sei ihr von den Beamten versichert worden, dass diese Amtshandlung neutral abgehandelt würde.

Der Zeuge N. gab nach Wahrheitserinnerung an, dass er sich zum Zeitpunkt des Vorfalles auf der Tanzfläche befunden habe. Er habe dann hinter dem DJ-Pult einen Tumult wahrgenommen und bemerkt, dass es sich um die eigene Gruppe gehandelt habe. Er habe zwar noch sehen können, wie jemand vom DJ-Pult aus auf den Beschwerdeführer hingeschlagen habe, ob es der DJ selbst gewesen sei oder jemand anderer, könne er nicht sagen. Er habe auch nicht wahrnehmen können, ob der Beschwerdeführer durch den Schlag getroffen worden sei. Er habe dann nur mehr eine große Traube von Personen gesehen, bestehend aus Türstehern, Angehörigen ihrer Gruppe und Unbekannten. Aus wie vielen Leuten die eigene Gruppe bestanden habe, konnte der Zeuge nicht mehr sagen, jedenfalls wären es die Beschuldigten, G. und Freunde von P. gewesen, die er selbst nur vom Sehen gekannt habe. Ob F. auch bei dieser Gruppe gestanden sei, konnte sich der Zeuge trotz Vorhaltes seiner Aussage (AS. 53) nicht mehr erinnern. Er habe auch nicht mit 100%iger Sicherheit gesehen, ob L. auf den Beschwerdeführer eingeschlagen habe. Befragt zu den herrschenden Lichtverhältnissen, führte der Zeuge an, dass es dunkel gewesen sei, mit Lichteffekten, wie in einer Diskothek üblich. Es seien mehrere Securities gekommen und er sei aufgefordert worden das Lokal zu verlassen. Er sei in weiterer Folge bei einem Eisentor auf der Ringseite gestanden und habe den L. mit seiner Freundin sehen können. Beide seien Richtung Sackgasse zu den dort befindlichen Taxis gegangen. Beim Vorbeigehen des L. habe er bemerkt, dass dieser sehr aufgeregt gewesen sei und geschimpft habe. L. sei dann ca. 20 bis 25 Meter zurück zum Hauteingang gelaufen, wo er einen der P. Brüder und auch F. gesehen habe. L. sei auf den Beschwerdeführer losgegangen und beide wären zu Boden gestürzt, wobei L. auf dem Beschwerdeführer gelegen sei. Die Freundin von L. und eine weitere Person, die er nicht gekannt habe, sowie F. und er selbst hätten versucht, die beiden Personen zu trennen. Zu diesem Zeitpunkt seien keine Securities vor Ort gewesen, er könne sich deshalb daran erinnern, weil diese schwarze Kleidung tragen und ein bestimmtes Gehabe an den Tag legen würden. Über Vorhalt, L. hätte behauptet, er wäre zu Boden gerissen worden, führte der Zeuge an, dass er das so nicht gesehen hätte. Er habe gesehen, wie L. auf P. gelegen sei.

Der Zeuge M.P. führte nach Wahrheitserinnerung aus, dass er seit etwa 1 3/4 Jahren als Security bei einer Agentur angestellt sei und von verschiedenen Lokalen gebucht werde. Er selbst sei damals am DJ-Pult gestanden, da er von diesem erhöhten Stand alles überblicken könne. Er habe hinter sich Gläserklirren gehört und als er sich umgedreht hätte habe er gesehen, wie drei oder vier Personen auf einen Mann losgegangen seien. Dieser habe stark geblutet. Er habe einen Funkspruch abgesetzt und um Unterstützung der Kollegen ersucht und es seien vier bis fünf weitere Securities erschienen. Diese hätten die Raufenden getrennt und zu verschiedenen Ausgängen begleitet. Sein Zuständigkeitsbereich wäre nur der Innenbereich der Diskothek gewesen, weshalb er zu dem Geschehen draußen auch keine Angaben machen könne. Über Befragen, ob er sich an einen der Beteiligten erinnern könne, zeigte der Zeuge gezielt auf den Beschwerdeführer. Er habe sich das Gesicht und den starken muskulösen Körperbau gemerkt, damit meine er einen trainierten Körper. Die beiden Polizisten würden einander zwar ähnlich sehen, aber der Beschwerdeführer sei muskulöser. Dem Zeugen wurde ein Foto (AS. 123) vorgelegt, konnte jedoch keine Person darauf erkennen. Über Befragen, ob er noch weitere Beteiligte beschreiben könne, führte der Zeuge an, dass die Person, auf welche die anderen losgegangen seien, sehr groß gewesen sei und vom Kopf bzw. Schläfe geblutet habe. Keiner der Raufenden wäre am Boden gelegen und niemand wäre bewusstlos gewesen. Er habe auch nicht gesehen, ob jemand mit einem Gegenstand getroffen worden wäre.

Der Zeuge G. gab nach Wahrheitserinnerung an, dass er hinter dem DJ Pult gestanden sei und sich mit P. unterhalten habe, als er gesehen habe, wie L. mit seiner Freundin gekommen sei. Dieser habe sehr böse geschaut und zu P. etwas gesagt, was nicht sehr freundlich gewirkt habe. Dann habe er sich auch schon zum Beschwerdeführer umgedreht. Dieser sei auf einer Erhöhung auf den Stufen vom DJ-Pult gestanden. Er habe gesehen, wie L. dem Beschwerdeführer einen Rempler gegeben habe, dieser sei zurück gewichen und nach hinten gefallen, aber auch gleich wieder aufgestanden. L. habe auch zu einem Schlag ausgeholt, ob er den Beschwerdeführer dabei auch getroffen habe, habe er nicht sehen können. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt etwa 3 Meter entfernt gestanden. Über Vorhalt, wonach er damals aussagt habe (AS 193), dass er gesehen hätte, dass L. auf den Beschwerdeführer eingeschlagen habe, wiederholte der Zeuge G., dass er lediglich das Ausholen wahrgenommen hätte. Es wären dann die Securities gekommen und er habe das Lokal verlassen. Weitere Angaben könne er nicht machen.

Der Zeuge V. gab nach Wahrheitserinnerung an, dass er damals hinter dem DJ Pult im Gang mit Blickrichtung Garten gestanden und nicht gesehen habe, was hinter ihm vorgegangen sei. Er sei dann angerempelt und mit einem Getränk am Rücken angeschüttet worden. Als er sich umgedreht habe, habe er im Gang eine Rangelei gesehen. Er habe den Beschwerdeführer am Boden liegen sehen und L. habe sich über diesen gebeugt und zu einem Schlag ausgeholt, wobei er nicht sehen habe können, ob der auch Beschwerdeführer getroffen worden sei. Von diesem Tumult sei er etwa zwei Meter entfernt gewesen. Ihre Gruppe habe aus etwa sieben Personen bestanden, er wisse aber nicht, wo sich alle zu diesem Zeitpunkt aufgehalten hätten. L. habe einen aufgebrachten Eindruck gemacht, was ihn so bewegt habe, könne er nicht sagen. Er selbst sei dann hinausgedrängt worden und könne sonst keine Angaben mehr machen. Wochen später habe er L. zufällig im Volksgarten auf dem WC getroffen, bei der Gelegenheit habe dieser ihm eine Visitenkarte gegeben und gesagt, er wollt sich über den Vorfall mit den Brüdern P. aussprechen. Sie hätten sich zum Schluss die Hand gereicht.

Der Zeugin Rvl N. gab nach Wahrheitserinnerung an, dass bei ihrem Eintreffen im Volksgarten schon einige Kollegen Vorort gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sie gebeten, sich um eventuelles Videomaterial zu kümmern. Beim Gespräch mit ihm habe sie bemerkt, dass er am Leibchen im Brustbereich blutig gewesen sei. Sowohl der Türsteher als auch in weiterer Folge der Besitzer hätten ihr mitgeteilt, dass kein Videomaterial vorhanden wäre. Sie habe auch in ihrer Zeit als Kriminalsachbearbeiterin kein Videomaterial aus dem Volksgarten zur Verfügung gehabt, nur aus der Passage Babenbergerstraße.

Der Zeuge A. führte nach Wahrheitserinnerung an, dass er zum Zeitpunkt des Vorfalles als Security im Volksgarten tätig gewesen sei. Für Securities gebe es verschiedene Aufgabenbereiche, nämlich den Innenbereich, den Außenbereich oder als Patrouille für den Innen- und Außenbereich. An diesem Abend sei er als Patrouille eingeteilt gewesen. Die Securities seien über Funk miteinander verbunden und es habe einen Alarm wegen einer Rauferei gegeben. Er sei gleichzeitig mit drei oder vier weiteren Securities angekommen und zu diesem Zeitpunkt sei schon fast alles vorbei gewesen. Der "Große" (L.) sei aber furchtbar aggressiv gewesen und habe herumgeschrien, wobei er auch mehrmals versucht habe sich loszureißen. Es hätten sich dann so ca. 10 Securities auf ihn gestürzt und ihn zu Boden gedrückt. Die Brüder P. wären ruhig hinter ihm gestanden und er habe sich schützend vor ihnen aufgebaut. Über Befragen, ob man ihn als Security erkennen könne, gab der Zeuge an, dass sie alle schwarz gekleidet wären und ein Logo auf der linken Seite des Shirts und auf dem Rücken tragen würden. Er wäre die ganze Zeit bei den Brüdern P. gestanden und habe sie erst beim ringseitigen Ausgang verlassen. Alle Beteiligten wären immer in Begleitung von Securities gewesen, da dies ja ihre Aufgabe wäre. Es hätte dann wieder Alarm gegeben, zum weiteren Geschehen könne er jedoch keine Angaben machen, da die Polizei bereits Vorort gewesen sei, als er beim Haupteingang eingetroffen wäre. Er kenne den Beschuldigten vom Sehen aus dem Fitnesscenter, habe aber nicht gewusst, dass es sich Zwillingsbrüder handeln würde. Auf die Frage, wie groß die jeweiligen Gruppen der Streitparteien gewesen seien, gab der Zeuge an, dass er auf der einen Seite nur die beiden Brüder und auf der anderen Seite den Großen mit seiner Freundin gesehen habe.

Der Zeuge F. gab nach Wahrheitserinnerung niederschriftlich befragt an, dass er damals in der Nähe des DJ Pults, ca. zwei bis drei Meter vom Beschwerdeführer entfernt gestanden sei. Erst wäre alles ruhig gewesen, dann habe er gesehen, wie L. den Beschwerdeführer ins Gesicht geschlagen habe. Er wisse nicht genau, was vorher passiert sei, seiner Ansicht nach sei es um die Frau H., welche daneben gestanden sei, gegangen. Er könne sich nicht daran erinnern, ob ein Gegenstand wie eine Flasche verwendet worden sei und auch nicht, ob jemand am Boden gelegen sei, er habe nur eine Menschentraube gesehen. Wo genau die Brüder P. gestanden seien, könne er nicht mehr angeben, nur dass sie in der Nähe des DJ-Pults gewesen seien. Es seien dann relativ rasch die Türsteher da gewesen. Auch er habe das Gerangel trennen wollen, wäre aber durch die Menschentraube gar nicht durchgekommen. Ihre Gruppe habe aus fünf bis sechs Personen bestanden, ob alle beim DJ Pult gestanden seien, könne er nicht mehr angeben. Sie wären locker in dem Gang hinter dem DJ Pult gestanden, wie breit dieser Gang sei, könne er nicht sagen, es sei nur enger geworden, wenn eine Gruppe vorbeigegangen sei. Die Securities hätten dann alle aus der Disco begleitet und L. wäre immer noch aggressiv gewesen und habe geschrien. L. habe sich öfters von den Sicherheitsleuten losreißen wollen und wäre dann auch wieder zum Haupteingang zurückgekommen. Er könne sich an das Weitere nicht mehr erinnern, nur mehr, dass die Polizei gekommen sei.

Der Senat und die Parteien verzichteten auf die neuerliche Ladung der nicht erschienenen Zeugen B. und M. Die Vorsitzende verwies zudem auf den Aktenvermerk, wonach laut Angaben des Geschäftsmanagements des Lokals Volksgarten die im Lokal vorhandenen Videokameras lediglich Attrappen wären und eine Aufzeichnung sohin technisch gar nicht möglich sei. Weiters wies der Senat darauf hin, dass die StA Wien das Verfahren wegen § 91 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt hat. Gemäß § 95 Abs. 2 BDG sei der Senat daran jedoch nicht gebunden.

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer aus, dass - auch wenn die StA Wien das Verfahren wegen Raufhandel eingestellt habe - die Zeugenaussagen ergeben hätten, dass die beiden Beschuldigten an einem Raufhandel beteiligt gewesen seien und somit eine Dienstpflichtverletzung iSd. § 43 Abs. 2 BDG begangen hätten. Er stelle somit den Antrag auf eine schuldangemessene Bestrafung.

Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer aus, dass es sich um eine typische Geschichte handeln würde, bei der man nicht genau wisse, was sich tatsächlich abgespielt habe. Es stehe jedoch fest, dass P. von keinem Zeugen belastet worden sei. Sohin gehe es lediglich um den Beschwerdeführer. Die Zeugen hätten ausgesagt, dass die Aggression von L. ausgegangen sei. Dieser habe hingeschlagen und es müsse schon zugestanden werden, sich zu wehren. Der Zeuge Ö. habe ausgesagt, dass die beiden Beschuldigten einen ruhigen Eindruck gemacht hätten. L. wäre dagegen total aggressiv gewesen. Sogar im Außenbereich sei dieser noch immer aggressiv gewesen und laut Zeugenaussagen auf den Beschwerdeführer losgegangen. In weiterer Folge habe L. durch Aushändigung einer Visitenkarte versucht, über einen Freund der Brüder P. Kontakt aufzunehmen. Dieses Verhalten entspreche nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht dem Verhalten eines Opfers. Der Beschwerdeführer habe zudem bei Eintreffen der Polizei versucht, über eine Kollegin eine Videoaufzeichnung sichern zu lassen. Wäre er sich einer Schuld bewusst gewesen, hätte er davon sicher Abstand genommen. Natürlich sei auch L. verletzt worden, jedoch habe der Zeuge A. ausgesagt, dass beinahe 10 Securities nötig gewesen seien, um LACHOUT zu bändigen. Mit Verlässlichkeit könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorwurf stimme. Deshalb ergehe in beiden Fällen der Antrag auf Freispruch.

15. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:

Mit dem am letzten Verhandlungstag mündlich verkündeten und am 01.07.2014 dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten schriftlichen Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 25.06.2014 wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen,

"er wäre am 30.06.2013 gegen 01.30 Uhr, in Wien 1., Burgring 1., in zivil und außer Dienst im und außerhalb des Lokales "Volksgarten" an einem Raufhandel zwischen XXXX, XXXX sowie mehreren anderen Personen beteiligt gewesen,

er habe somit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG i. V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

Über den Beschuldigten wird gemäß S 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 300,- (in Worten: dreihundert1) verhängt.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG."

Nach Wiedergabe des Verfahrens und der dabei getätigten Beschuldigten- und Zeugenaussagen führte die Disziplinarkommission in Begründung zur Schuldfrage Folgendes aus (anonymisiert):

"Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens einstimmig zum Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung schuldhaft begangen hat. Der Senat hat die Schuld des Beschuldigten aus folgenden Gründen angenommen:

Aus den in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen, sowie der bestehenden Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass es am 30.06.2013, gegen 01.00 Uhr, in der Diskothek "Volksgarten" in 1010 Wien zu einem Raufhandel zwischen dem Beschuldigten und L. gekommen ist. Bei den weiteren Beteiligten dürfte es sich um F. und G. gehandelt haben, wobei dies aufgrund der Zeugenaussagen nicht eindeutig eruierbar war. Der weitere Beteiligte P. wird separat abgehandelt. Anlass dürfte offenbar - sowie es der Zeuge F. mit einem Satz auf den Punkt brachte - die Frau gewesen sein. Damit meinte er die Freundin des L., Frau H. Diese hatte laut niederschriftlicher Aussage des Beschuldigten P. mit dem älteren Bruder der beiden Beschuldigten einen "One-night-stand" und kannte P. vom Sehen aus dem Club. Wie P. im Zuge der mündlichen Disziplinarverhandlung anführte, habe er zufällig einige Tage vor dem Vorfall mit seinem Bruder (den Beschwerdeführer) über H. gesprochen, als sie diese auch am 30.06.2013 im Lokal Volksgarten sahen. Warum Frau H. ihren Freund L. gebeten hat, sie auf die Toilette zu begleiten, und nicht alleine an der Gruppe der P. vorbeiging, konnte nicht eruiert werden. Fakt ist jedoch, dass sie jedenfalls mit ihrem Freund an der Gruppe hinter dem DJ Pult vorbeigehen wollte. Offenbar ist tatsächlich ihr Name gefallen, dies wurde sowohl vom Beschuldigten P. bestätigt - dieser sagte zu seinem Bruder: "schau, da ist die H.", als auch von den Zeugen L. und H.

F., der laut eigenen Angaben etwa 2-3 Meter neben dem Beschwerdeführer stand, sagte, sein Eindruck war, dass es um die Frau ging, den Namen selbst hatte er nicht gehört. Wer letztlich zuerst mit den körperlichen Attacken begonnen hat, konnte in der Verhandlung nicht eruiert werden. Laut Aussagen der Beschuldigten hätten sie selbst überhaupt kein Verhalten gesetzt und wäre die verbale und körperliche Attacke des L. "aus dem Nichts gekommen", sie wären nur Opfer gewesen und hätten selbst nicht zugeschlagen. Laut Aussagen des Zeugen L. habe es zunächst verbale Provokationen gegeben, die sich binnen kürzester Zeit aufgeschaukelt hätten bis zu körperlichen Attacken. Er habe sich auch gewehrt. L. habe laut Vorbringen der Beschuldigten diese als "WEGA Schwuchtel" und "Kieberer, dich hau ich gleich nieder" beschimpft. Sie vermuteten, dass es gar nicht um sie selbst ginge, sondern um die Polizei überhaupt. Beide Beschuldigten gaben an, dass L. den P. offenbar aus der TV-Serie über die "WEGA", bei welcher P. mitwirkte, wiedererkannt hätte. Laut Zeugenaussage N. war es in der Diskothek dunkel mit Lichteffekten. Es stellt sich sohin die Frage, ob man jemanden bei diesen Lichtverhältnissen nach einem Fernsehauftritt wiedererkennen könnte. L. wiederum war nach Vorhalt dieser Aussage sichtlich überrascht und gab an, erst beim Eintreffen der Polizei von H. erfahren zu haben, dass die beiden Beschuldigten ebenfalls Polizisten wären. Er habe sofort die Befürchtung geäußert, "na super, jetzt bekomme ich noch eine in die Fresse, weil jetzt ihre Freunde ermitteln." Diese Aussage des Zeugen L. den Aussagen der beiden Beschuldigten gegenübergestellt, ist nach objektiver allgemeiner Lebenserfahrung in unserer Gesellschaft daher eher Glauben zu schenken. Dies aus folgendem Grund - nach Aussage des L. wäre der Schlägerei eine verbale Auseinandersetzung vorangegangen - nach der Aussage der Beschuldigten hingegen habe es seitens L. eine einseitige Beschimpfung gegeben dem ein sofortiges Zuschlägen gefolgt wäre. Laut Aussagen des Zeugen G. hat L. dem Beschwerdeführer einen Rempler gegeben, sodass dieser zurückwich und hinfiel, jedoch wäre dieser sofort wieder aufgestanden, er habe auch gesehen, dass L. zu einem Schlag ausholte, ob er tatsächlich auf Andreas hinschlug und getroffen hat, konnte der Zeuge nicht sagen. Der Zeuge V. habe wahrgenommen, dass Beschwerdeführer auf dem Boden lag und L. über ihm war und ausholte. Einen Schlag konnte er nicht wahrnehmen. F. hätte gesehen, dass L. den Beschwerdeführer mit der Hand ins Gesicht schlug.

Der Zeuge M.P., der als Security für den Innenbereich zuständig war und auf dem DJ Pult stand um den Überblick zu wahren, hörte hinter sich Gläserklirren und nahm beim Umdrehen war, dass 3-4 Personen auf einen Mann losgingen, der von der Schläfe blutete. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung schilderte er glaubhaft, klar und sachlich den Ablauf des Geschehens und konnte zwei der beteiligten Personen gut beschreiben, nämlich einen sehr großen Mann, der von der Schläfe blutet und auf diesen gingen weitere Personen los, wobei er in der Verhandlung auf den Beschuldigten P zeigte. Trotzdem es sich um Zwillingsbrüder handelt, weist der Beschwerdeführer einen trainierten muskulösen Körperbau auf und erkannte der Zeuge den Beschuldigten aufgrund seines markanten Körperbaus wieder. Da der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung Uniform trug, wurde dem Zeuge auch noch ein Foto des Beschuldigten (AS 123) beim Thaiboxen gezeigt. Darauf konnte er ihn nicht erkennen. Die Zeugin H. führte an, dass es sehr rasch zu einer aggressiven und provokanten Stimmung gekommen ist, sie wollte die Situation beruhigen, weil sie den Michael zwar kenne, aber zu spät wahrgenommen hätte. Der Beschwerdeführer habe dann allerdings mit einer Flasche auf L. eingeschlagen, wodurch dieser auch die Platzwunde am Kopf davongetragen hat. Zum Vorfall im Außenbereich gehen wieder die Aussagen der Zeugen und Beschuldigten auseinander. Sowohl L. und H. als auch die beiden Beschuldigten gaben an, vom jeweils anderen im Garten erneut attackiert worden zu sein, der Zeuge N. führte an, dass L. auf den Beschwerdeführer losging und auf ihm lag. Dieser Zeuge hat wiederum im Außenbereich überhaupt keine Securities wahrgenommen, was wiederum der Aussage des Security A. widerspricht. Lediglich der Zeuge A., ein Securitiy, der auf einem Rundgang im Außenbereich war, gab an, dass es während seines Beiseins zu keinen körperlichen Attacken gekommen ist. Es hätte Beschimpfungen seitens L. gegeben, dieser wäre auch von 10 Securities festgehalten worden, aber jede der beiden Streitparteien wäre von Securities umgeben gewesen. Diese hätten die beiden Gruppen bis vor die Ausgänge zur Straße gebracht. Was sich daher in weiterer Folge abgespielte könne er nicht sagen, es hätte nur wieder Alarm gegeben, als er bei der Gruppe ankam, war schon die Polizei da. Die Aussage der Zeugin RvI N. ist irrelevant, da diese über den maßgebenden Sachverhalt keinen Beweis liefern konnte. Hinsichtlich der Videoaufzeichnungen führte der Beschuldigte an, dass er aus der polizeilichen Zusammenarbeit mit diesem Lokal wusste, dass grundsätzlich videoüberwacht werde. Erhebungen beim Geschäftsmanagement haben jedoch ergeben, dass die im Lokal vorhandenen Videokameras lediglich Attrappen wären. Aus den im Akt befindlichen polizeiamtsärztlichen Gutachten ist eindeutig erkennbar, dass der Zeuge L. schwere Körperverletzungen davongetragen hat, der Beschuldigte hingegen nur leicht verletzt war. Als Conclusio ist davon auszugehen, dass auf verbale Attacken die Handgreiflichkeiten und der Raufhandel folgten, bei der wohl beide Streitparteien aktiv mitgewirkt haben."

Zur Rechtsfrage wurde nach rechtlichen Ausführungen zur Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 Folgendes ausgeführt (anonymisiert):

"Das Verhalten des Beschuldigten am 30.05.2013 entspricht - wie schon oben ausgeführt - nicht dem, was man sich von einem Beamten der Exekutive erwartet. Es ist nicht tolerierbar, dass sich ein Polizist in seiner Freizeit herumprügelt. Die Einlassung in einen Raufhandel (mit gegenseitiger Körperverletzung, wobei die Körperverletzung nicht Verhandlungsgegenstand war, jedoch aufgrund des Polizeiärztlichen Gutachten vorhanden war) widerstreitet dieser Verhaltenspflicht grundsätzlich, denn der Schutz der körperlichen Unversehrtheit gehört zu den Kernpflichten eines Polizisten, weshalb der besondere Funktionsbezug bejaht wird. Dieses Verhalten hat nicht nur negative Folgen für die Akzeptanz des Beschuldigten als Kollege, sondern wirft vor allem in der öffentlichen Wahrnehmung ein bedenkliches Bild auf den Beamten und letztlich auch den Zustand der Polizei selbst. In der Öffentlichkeit kann durch das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten der generelle Eindruck entstehen, dass der Beschuldigte auf der einen Seiten nur eine geringe Reizschwelle im privaten Bereich aufweist, auf der anderen Seite Konflikten nicht ausweicht, sondern diese womöglich sogar sucht, was vor dem Hintergrund der wichtigen Aufgaben der Polizei, nämlich für Ordnung, Ruhe und Sicherheit zu sorgen, Bedenken im Hinblick auf deren geringe Aggressionsschwelle und der sachlichen Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben entstehen lässt. Die Bevölkerung kann sich durch solches Verhalten zu Recht die Frage stellen, ob Polizeibeamte in Konfliktsituationen nicht generell zu schnell aggressiv und überzogen reagieren, wenn sie schon bei nichtigen Verhaltensweisen mit überzogener Aggressivität reagieren und sich herumschlagen. Es dürfen im konkreten Fall jedoch auch die näheren Tatumstände nicht unberücksichtigt bleiben.

War es dem Beschuldigten möglich - falls der tätliche Angriff tatsächlich vom Gegenüber ausgegangen ist - nach der Verhältnismäßigkeit, die zum Beispiel im Notwehrrecht gefordert wird, zu agieren und reagieren oder hat er aufgrund seines Persönlichkeitscharakters die Verhältnismäßigkeit in dieser Situation außer Acht gelassen und ist zu einem unverhältnismäßigen Angriff übergegangen.

Dies wird sowohl von der Zeugenaussage des G., der sagte, dass Andreas nach dem Rempler sofort wieder aufgestanden ist, der Zeugenaussage des F., der angab, dass er mit seinen Freunden locker im Gang hinter dem DJ Pult stand und es nur enger wurde, wenn eine Personengruppe vorbeigehen wollte und der Aussage des Security M.P. untermauert, der wiederum anführte, dass 3 Personen auf einen Mann losgingen, wobei er als einen der Angreifer den Beschwerdeführer wiedererkannte. Aus diesen Zeugenaussage ist ableitbar, dass der Beschwerdeführer einerseits nach dem Rempler rasch auf den Beinen war und reagieren konnte, aufgrund der Platzverhältnisse im Gang auch genug Raum war um zu agieren und reagieren. Welches Verhalten gesetzt wurde, zeigt die Aussage des Security M.P. Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nur Opfer war, sondern auch aktiv einen Angriff gesetzt hat. Anstatt dieses Angriffes hätte er die Möglichkeit gehabt - auch örtlich - sich zurückzuziehen und auszuweichen. Der Senat hat natürlich in seiner Beurteilung das Recht jedes Staatsbürgers sich bei einem Angriff angemessen zur Wehr zu setzen und in Verhältnismäßigkeit zu reagieren sehr wohl berücksichtigt und nicht außer Acht gelassen.

Für die Glaubwürdigkeit einer Polizeiorganisation ist es weiter bedeutsam, dass die Allgemeinheit Vertrauen in die Polizeiorgane und deren professionelles Handeln hat. Dazu gehört, dass sich die Öffentlichkeit darauf verlassen können muss, dass Polizeibeamte eine hohe Reizschwelle haben und dem Anlass entsprechend, verhältnismäßig, sowie besonnen einschreiten und deeskalierend agieren. Nur dadurch kann eine Polizeiorganisation hohes Vertrauen in der Allgemeinheit haben; vor dem Hintergrund dieser Betrachtungen hat der Beschuldigte am 30.06.2013 versagt und das Ansehen der Polizei, seiner Vorgesetzten und seiner Kollegen geschädigt."

Der Bruder des Beschwerdeführers wurde dagegen vom gleichen Vorwurf gemäß § 126 Abs. 2 iVm. § 118 Abs. 1 Z 2 BDG freigesprochen.

16. Die Beschwerde:

Mit Schriftsatz vom 29.07.2014 (am selben Tag der Post übergeben) brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde ein. Darin wird das gegenständliche Disziplinarerkenntnis seinem ganzen Inhalt nach wegen Schuld und Strafe angefochten und Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Zur Beschwerde wegen Schuld wird Folgendes ausgeführt (anonymisiert):

"Richtig und unbestritten ist, dass es am 30.6.2013 gegen 1.30 Uhr früh in der Diskothek "Volksgarten" in 1010 Wien zu einem Gerangel zwischen mehreren Beteiligten ge-kommen ist. Zu Beginn ist festzuhalten, dass ich gemeinsam mit meinem Bruder und anderen Freunden einen gemütlichen Abend im "Volksgarten" verbringen wollte. Ich stand also mit meinem Bruder beim DJ Pult als eine H., über die wir vor wenigen Tagen gesprochen hatten, mit ihrem Freund an uns vorbeigingen. Mein Bruder wollte sie mir zeigen und machte mich auf sie aufmerksam. Das dürfte auch ihr Freund L. mitbekommen haben und drehte sich prompt - eine aggressive Haltung einnehmend - zu uns um. Dem folgten Beschimpfungen gegen meinen Bruder und mich unter Einbeziehung unseres polizeilichen Hintergrunds und als ich mich schlichtend zwischen meinen Bruder und L. stellen wollte, habe ich von diesem einen Schlag ins Gesicht bekommen. Dieser brachte mich ins Wanken und stürzte ich daraufhin von der Stufe beim DJ Pult zu Boden. Daraus resultieren auch meine ärztlich dokumentierten Verletzungen, nämlich eine Nasenbeinprellung, eine Prellung des Hinterkopfes sowie mehrere Abschürfungen. Das äußerst aggressive Auftreten des L., wodurch der Erstkontakt überhaupt hergestellt wurde, wurde von mehreren Zeugen bestätigt und auch L. selbst gesteht ein, dass seine Anrede "vielleicht provokant geklungen hat, und sicher nicht sehr freundlich von ihm gemeint war." Warum die Disziplinarkommission in weiterer Folge der Aussage des Zeugen L. mehr Glauben schenkt, ist mir in Anbetracht der übereinstimmenden übrigen Zeugenaussagen absolut rätselhaft und kann daher nicht nachvollzogen werden. Die Disziplinarkommission legt dem Erkenntnis weiters zugrunde, dass nicht "eruiert werden konnte, wer zuerst mit den körperlichen Attacken begonnen hat."

Diese verfehlte Ansicht steht im klaren Widerspruch zu meiner Aussage, der Aussage meines Bruders, sowie der Aussage des Zeugen F., die alle angaben, dass L. mich ins Gesicht schlug. Zudem bekräftigen die Aussagen der Zeugen N., G. und V., die alle eine Ausholbewegung des L. wahrgenommen haben, meine Angaben zum Vorfall. Lediglich den tatsächlichen Schlag konnten sie aufgrund ihrer Position im Saal, der diffusen Lichtverhältnisse oder der Ausführgeschwindigkeit nicht hundertprozentig wahrnehmen. Von allen Zeugen bestätigt und somit unbestritten ist auch die Tatsache, dass der Erstkontakt durch L. aufgenommen wurde, indem er provokant womöglich in der irrtümlichen Annahme die Ehre seiner Freundin beschützen zu müssen, handelte.

Zum Ablauf des Geschehens beim DJ Pult gibt beispielsweise der Zeuge N. befragt an, dass er "noch sehen konnte, wie jemand vom DJ Pult aus auf mich hinschlug". Auch der Zeuge G. bestätigt meine Angaben, in dem er angibt, dass "er gesehen habe, wie L. mir einen Rempler gab und ich nach hinten fiel". Auch die Zeugenaussage des V. bestätigt, dass "ich am Boden lag und L. zu einem Schlag ausholte".

In Summe wäre festzustellen gewesen, dass L. mir einen Schlag versetzte, welcher mich zu Boden brachte. Diese Feststellung hat die Disziplinarkommission im Zuge fehlerhafter Beweiswürdigung entgegen den übereinstimmenden Zeugenaussagen nicht getroffen und belastet sie bereits dadurch ihr Erkenntnis mit formaler Rechtswidrigkeit. Entgegen der Meinung der Disziplinarkommission habe also nicht ich aktiv gehandelt und bin ich Opfer dieser Auseinandersetzung. Wenn sich für die Disziplinarkommission aus den in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen somit zweifelsfrei ergeben hätte, dass es zwischen mir und L. zu einem Raufhandel gekommen sei, stehen diese Feststellungen im klaren Widerspruch zu den in der Verhandlung aufgenommenen Zeugenaussagen.

Die Disziplinarkommission trifft bei der Gegenüberstellung der Aussage des Zeugen L. und meiner Aussage sowie der meines Bruders die Feststellung, dass ein einseitiges Beschimpfen gefolgt von einem sofortigen Zuschlagen nach objektiver allgemeiner Lebenserfahrung in unserer Gesellschaft eher unglaubwürdig sei. Erstens ist diese allgemeine Ansicht verfehlt und kommt es gerade unter Alkoholeinfluss in Diskotheken ständig zu solchen Verhaltensweisen. Derartiges ist auch typisch für überdurchschnittliche Aggressionshaltungen wie sie L. durch zahlreiche Zeugenaussagen, insbesondere der privaten Sicherheitskräfte, an den Tag legte, notorisch. Zweitens entfernt sich die Disziplinarkommission mit dieser Feststellung von den übereinstimmenden Aussagen mehrerer mich entlastender Zeugen, wobei sie nicht ausführt oder begründet, dass diese Zeugen unglaubwürdig wären.

Dabei versuchten die Zeugen L. und H. den Erstkontakt im Inneren der Diskothek zu beschönigen und behaupteten in weiterer Folge, dass ich mit einer Flasche auf L. losgegangen sei. Diese Schilderung des Vorfalls konnte jedoch von keinem anderen Zeugen bestätigt werden und steht im klaren Widerspruch zu den schon erwähnten Zeugenaussagen. Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der H. wird zudem darauf verwiesen, dass auch ihre Behauptung, ich hätte mich im Garten von Securities losgerissen und auf ihren Freund L. eingeschlagen, sich weder mit meiner oder der Aussage meines Bruders, noch der Aussage des Securities A. deckt. Dieser gibt in der Verhandlung als Zeuge befragt an, dass er alleine im Gartenbereich für mich und meinem Bruder zuständig war und sich schützend vor uns aufstellen musste, weil L. in ein paar Meter Entfernung wild tobte. Der Zeuge A. beschrieb mich und meinen Bruder als ruhig und galt seine Aufmerksamkeit eher dem von ca. 10 Securities bewachten und von diesen zu Boden gedrückten L. Es ergibt sich somit eindeutig, dass die Anschuldigungen ich hätte L. noch im Garten einen Schlag (Kinnhacken) verpasst nicht der Wahrheit entsprechen, und dies sich auch auf die weitere Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen L. und H. hätte auswirken müssen. Wie schon erwähnt, versuchte L. sich ständig von den Securities zu lösen, um zu mir zu gelangen. Diese Verfahrensergebnisse zeigen mit aller Deutlichkeit ein weit über das übliche Maß hinausgehendes aggressives Verhalten des L.

Die Disziplinarkommission versteifte sich in ihren Feststellungen auch zu sehr auf die Aussage des Zeugen M.P. und maß dieser irrtümlicher Weise bedeutende Aussagekraft zu. Dieser hat nämlich selbst die Ausgangssituation überhaupt nicht mitbekommen, und wurde erst durch ein Gläserklirren auf die Menschentraube hinter ihm aufmerksam. Allein die Tatsache, dass dieser mich als einen der "Beteiligten" dieser Menschentraube erkannte, genügte für die Kommission mir eine aktive Beteiligung an diesem Raufhandel zu unterstellen. Einerseits ist hierzu zu bemerken, dass die Kommission zugunsten des Zeugen L. die schlechten Lichtverhältnisse ins Treffen führt (S.15 des Erkenntnisses), dem Zeugen M.P. aber zutraut mich in einer Stresssituation unter denselben Lichtverhältnissen in einer Ansammlungen von Menschen einwandfrei identifizieren zu können. Auf einem Foto von mir, das dem Zeugen in der Verhandlung vorgehalten wurde, konnte er mich nicht erkennen. Andererseits bleibt - selbst wenn man eine Verwechslung ausschließen kann - die Frage offen, ob ich überhaupt an einem Raufhandel teilgenommen habe. Dem steht entgegen, dass ich nach den Verfahrensergebnissen aufgrund des aggressiven Verhaltens des L. zu Boden ging, was schon eine Beteiligung an einem Raufhandel mehr als unwahrscheinlich macht. Äußerstenfalls können nur von mir gesetzte, zulässige Abwehrhandlungen festgestellt werden.

Bezugnehmend auf die Menschentraube in der Diskothek konnte nicht vollständig aufgeklärt werden, wie viele Personen verwickelt waren sowie um welche Personen es sich hierbei handelte. Aufgrund der niederschriftlichen Befragungen des M. vom 30.7.2013 und des S. vom 23.10.2013 ergibt sich eine Anzahl von vier bis acht Personen und kann somit nicht sicher ausgeschlossen werden, ob und wie viel Securities schon involviert waren. Da auch diese einen muskulösen Körperbau aufweisen, wird die Aussage des Zeugen M.P. auch dahingehend relativiert. Darüber hinaus setzt sich die Disziplinarkommission nicht damit auseinander, wie ich am Boden liegend L. verletzen hätte können. In meiner eigenen Erinnerung sowie anhand der Erzählungen meines Bruders, war ich nach dem Erstschlag des L. sogar für kurze Zeit benommen, weshalb es eher unwahrscheinlich ist, dass ich sofort wieder meine motorischen Fähigkeiten erlangt habe und eine gezielte Reaktion hätte setzen können.

Es liegt kein Verfahrensergebnis vor, dass ich mich bei meinen äußerstenfalls anzunehmenden Abwehrhandlungen eines Glases oder einer Flasche bedient hätte. Wenn die Disziplinarkommission vermeint, dass ich selbst bei Vorliegen einer Notwehrsituation zu einem unverhältnismäßigen Angriff übergegangen bin, ist dem entgegen zu halten, dass es notwendig ist, einen knapp 2m großen Mann, der sehr aggressives Verhalten zeigt und selbst gleich zuschlägt, mit Körpergewalt Einhalt bieten zu müssen. Wie ich mich anders als durch Abwehrmaßnahmen in einer derartigen Situation hätte verhalten sollen, lässt die Disziplinarkommission offen. Es handelt sich dann um das zur Abwehr des Angriffs notwendige gelindeste Mittel. Dass sich meine Freunde schützend vor mich aufstellten, um weitere Attacken des L. abzuwehren, ist nur zu verständlich und zeugt von Zivilcourage. Für das Verhalten meiner Freunde, welche mir logischerweise in dieser Situation sofort zu Hilfe eilten, kann ich keine Verantwortung übernehmen und kann es nicht einfach so hingenommen werden, dass die Kommission an mir ein Exempel statuieren möchte.

Ich betone nochmals, dass ich auf den provokanten Auftritt L-s. deeskalierend einwirken wollte und keinesfalls in eine Schlägerei verwickelt sein wollte. Ich bin mir meiner Vorbildfunktion als Polizist sehr wohl bewusst und nehme diese auch ernst. Zu meiner Entlastung ersuchte ich auch - wie von der Zeugin RvI N. bestätigt - die Video-aufzeichnung im Inneren der Diskothek sicherstellen zu lassen. Diese Vorgehensweise stellt ein weiteres Indiz für meine Unschuld dar, denn wenn ich mich belastendes Material auf den Überwachungsvideos zu fürchten gehabt hätte, hätte ich sicher davon Abstand genommen. Die Aussage der Zeugin RvI N. ist daher entgegen der Ansicht der Disziplinarkommission von Relevanz, da sie zur Beurteilung meiner Glaubwürdigkeit unerlässlich ist.

Ein weiterer Umstand, welcher nicht richtig gewürdigt wurde, ist die Tatsache, dass L durch die Aushändigung seiner Visitenkarte an einen Freund von mir, versuchte mit mir und meinem Bruder Kontakt aufzunehmen, um den Vorfall auszusprechen. Dieses Verhalten entspricht in Anbetracht der gegen mich erhobenen Vorwürfe nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht dem Verhalten eines Opfers, sondern vielmehr dem eines Täters. Hätte die Disziplinarkommission alle Beweise, insbesondere die mehrfach mich entlastenden, richtig gewürdigt, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass keine zweifelsfreien Verfahrensergebnisse vorliegen, die einen Schuldspruch rechtfertigen. Kann doch aufgrund des äußerst aggressiven Verhaltens des L., das ein mehrfaches Einschreiten von privaten Sicherheitskräften erforderte nicht ausgeschlossen werden, dass er dabei seine Verletzungen erlitt. Hingegen konnte nicht unter Beweis gestellt werden, dass ich tätlich an einer Schlägerei oder einen Angriff mehrerer tätlich teilgenommen hätte. Dafür spricht auch, dass die StA Wien ein diesbezügliches Strafverfahren gegen mich eingestellt hat."

Nach weiteren Ausführungen zur Strafbemessung stellt der Beschwerdeführer den Antrag, seiner Beschwerde stattzugeben und ihn vom gegenständlichen Vorwurf freizusprechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer am 30.09.2013 zwischen 01:00 und 02:00 Uhr nicht im Dienst befunden und gemeinsam und mit seinem Bruder Michael und weiteren Freunden im Lokal "Volksgarten" aufgehalten hat. Als er mit seinem Bruder in der Nähe des DJ-Pults stand, machte ihn dieser auf H. aufmerksam, die gerade mit ihrem Freund L. an ihnen vorbei ging und in Richtung WC unterwegs war. Als L. dies hörte ging er auf den Bruder des Beschwerdeführers zu, baute sich vor ihm auf und es kam zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung. Unmittelbar darauf kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, zunächst nur zwischen L. und dem Beschwerdeführer. Binnen kürzester Zeit waren auch weitere Personen daran beteiligt, zum einen Freunde des Beschwerdeführers und zum anderen herbeieilende Security-Mitarbeiter, denen es schließlich gelang, die Beteiligten zu trennen und sie aus dem Lokal in den Gartenbereich zu führen. Dort kam es neuerlich zu einer verbalen und in der Folge zu körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem nach wie vor sehr aggressiven L. und dem Beschwerdeführer, die jedoch binnen kürzester Zeit von den anwesenden Security-Mitarbeitern beendet werden konnte. Daraufhin wurden die Beteiligten des Lokales verwiesen. L. verließ mit H. das Lokal durch einen Hinterausgang Richtung Ringstraße, der Beschwerdeführer und sein Bruder durch den Hauptausgang. Da es H. und L. nicht gelang ein Taxi anzuhalten, gingen sie um das Volksgartengelände herum in Richtung Taxistand in der Nähe des Haupteingangs, wo sie wieder auf die Gruppe des Beschwerdeführers trafen. Dabei kam es zwischen L. und der Gruppe um den Beschwerdeführer wieder zu einem kurzen Wortgefecht und schließlich zu einer dritten körperlichen Auseinandersetzung, die erneut von Security-Mitarbeitern und den in diesem Moment eintreffenden Exekutivbeamten beendet wurde.

Fest steht ebenso, dass sich der Beschwerdeführer bei diesen körperlichen Auseinandersetzungen leichte Verletzungen (Nasenbeinprellung und Prellung des linken Hinterkopfes mit Abschürfungen) zugezogen hat. Ebenso wurden bei H. diverse Zerrungen und Prellungen festgestellt. L. hat eine Vielzahl von jeweils für sich gesehen leichten Verletzungen (Rissquetschwunde am Scheitelbein, Prellung der Stirn, diverse Prellungen und Zerrungen am ganzen Körper) davongetragen, die laut medizinischem Gutachter jedoch in ihrer Summe eine an sich schwere Körperverletzung ergaben.

Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer nach Eintreffen der Exekutive RvI N. ersucht hat, im Lokal eventuell vorhandenes Videomaterial zur Sachverhaltsklärung sicherzustellen. Vom Türsteher und vom Besitzer wurde ihr in der Folge jedoch mitgeteilt, dass kein Videomaterial zur Verfügung stehen würde. Auf fernmündliche Anfrage teilte das Management des Lokals der Senatsvorsitzenden am 02.06.2014 mit, dass es sich bei den im Lokal montierten Kameras lediglich um Attrappen handeln würde, lediglich die Videokamera im Garderobenbereich wäre echt, weil es immer wieder zu Diebstählen kommen würde.

Fest steht schließlich, dass L. bei einem späteren Besuch desselben Lokals zufällig den V., einen am 30.06.2013 ebenfalls im Lokal anwesenden Freund des Beschwerdeführers, zufällig getroffen und auf den Vorfall angesprochen hat. Dabei hat L. zu verstehen gegeben, dass er an einer Aussprache mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder interessiert sei, um die Angelegenheit formlos zu bereinigen, und ihm zur Verbindungsaufnahme eine Visitenkarte übergeben.

Es kann jedoch nicht mit der notwendigen Gewissheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die körperlichen Auseinandersetzungen mit L. durch gezielte Angriffe auf diesen, etwa durch Zuschlagen mit einer Glasflasche, selbst herbeigeführt hätte. Ebenso wenig steht fest, dass die Verletzungen des L. vom Beschwerdeführer verursacht worden wären.

Und schließlich kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der betreffenden Nacht schuldhaft an einem "Raufhandel" beteiligt gewesen ist.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten umfangreichen Aktenlage des Disziplinarverfahrens, insbesondere aus den darin enthaltenen zahlreichen und umfangreichen niederschriftlichen Befragungen aller Beteiligten durch das LPD Wien in Zusammenschau mit deren weiteren Aussagen vor der Disziplinarkommission im Zuge der an drei Tagen durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Dass das laute Nennen des Vornamens der Freundin des L., als dieser mit ihr in der Nähe des DJ-Pults an der Gruppe des Beschwerdeführers vorbeiging, der Auslöser für das Zusammentreffen und die in der Folge stattfindenden körperlichen Auseinandersetzungen war, kann aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten als gegeben angenommen werden. Wie auch L. diesbezüglich in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission selbst einräumte, habe er "blödes Gerede" und den Namen der H. gehört, sich dann zur Gruppe des Beschwerdeführers umgedreht und diese daraufhin angesprochen, wobei seine Aussagen vielleicht "provokant" geklungen hätten und es "sicher nicht sehr freundlich gemeint gewesen sei". Alleine aus dem Umstand, dass der von allen als auffällig groß beschriebene L. in einer Diskothek alleine auf eine ihm nach eigenen Angaben unbekannte Gruppe zugeht, sich vor dieser aufbaut und die Personen auf provokante Art und Weise anspricht, könnte bereits auf ein bestimmtes Maß an Gewaltbereitschaft oder zumindest auf eine gewisse Furchtlosigkeit geschlossen werden.

Ob L. den Bruder des Beschwerdeführers dabei tatsächlich als "WEGA-Schwuchtel" und den Beschwerdeführer selbst als "Kiberer" bezeichnet hat, kann zwar nicht mit Sicherheit festgestellt werden, da sowohl L. als auch H. übereinstimmend behaupten, dass L. zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gewusst hätte, dass die Brüder P. Polizisten seien, es kann aber in Anbetracht des Umstandes, dass diese in ihrer Eigenschaft als Polizisten bereits in diversen Fernsehserien zu sehen waren, und auch aufgrund der Tatsache, dass zumindest H. den P. bereits von früher kannte, auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Interessant erscheint diesbezüglich auch die Feststellung der Disziplinarkommission, dass im Verfahren nicht eruiert werden konnte, weshalb H. ihren Freund L. gebeten hat, sie auf die Toilette zu begleiten und nicht alleine an der Gruppe des Beschwerdeführers vorbeigegangen ist. Denn es wäre auch durchaus auch vorstellbar, dass H. die Gruppe bereits vorher wahrgenommen und mit L. über die Brüder P. gesprochen hat.

Die Disziplinarkommission hat dazu weiter ausgeführt, dass diesbezüglich der Aussage des L., dass er erst beim Eintreffen der Polizei von H. erfahren hätte, dass die beiden Beschuldigten ebenfalls Polizisten seien, und er dann deshalb sofort die Befürchtung geäußert hätte, "na super, jetzt bekomme ich noch eine in die Fresse, weil jetzt ihre Freunde ermitteln", nach allgemeiner Lebenserfahrung in unserer Gesellschaft eher Glauben zu schenken wäre und dies damit begründet, dass nach Aussage des L. der Schlägerei eine verbale Auseinandersetzung vorangegangen wäre, wogegen es nach der Aussage des Beschuldigten eine einseitige Beschimpfung des L. gegeben hätte, der ein sofortiges Zuschlagen gefolgt wäre. Wenn die Disziplinarkommission damit aber zum Ausdruck bringen will, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung in unserer Gesellschaft widerspricht, dass jemand auf eine Person oder Gruppe von Personen einfach zugeht, diese beschimpft und danach sofort ohne Grund zuschlägt, so ist ihr entgegen zu halten, dass dann die gleichen Zweifel auch auf die Version des L. und der H. zutreffen würden. Denn demnach wäre der Beschwerdeführer plötzlich und ohne ersichtlichen Grund auf den ihm zu diesem Zeitpunkt unbekannten L. losgegangen und hätte ihm ohne Vorwarnung mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen, als dieser ein "Gespräch" mit dessen Bruder geführt habe.

Schließlich hat die Disziplinarkommission selbst und vor dem Hintergrund aller vorliegenden Aussagen auch zu Recht ausgeführt, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, wer von den Streitparteien zuerst mit den körperlichen Attacken begonnen hat, denn die verschiedenen Versionen über Beginn und Ablauf der körperlichen Auseinandersetzungen sind tatsächlich nicht miteinander in Einklang zu bringen. Da jedoch die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders über die von ihnen behaupteten Attacken des L. zumindest den Grundzügen von den Aussagen mehrerer anwesender Zeugen gestützt werden, kann tatsächlich nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass L. den Beschwerdeführer in der Nähe des DJ-Pults plötzlich und ohne Vorwarnung attackiert und weggestoßen hat, sodass dieser zu Boden ging und sich auch dann auch noch weiter gegen den L. verteidigen musste, da dieser weiter auf ihn eingeschlagen hat. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde auch zu Recht auf die entsprechenden Aussagen der Zeugen F., N. und G. verwiesen, die zumindest eine Ausholbewegung des L. in Richtung des P. wahrgenommen haben, wobei F. sogar gesehen haben will, wie L. dem Beschwerdeführer ins Gesicht geschlagen hat. Zudem hat die Disziplinarkommission in ihrer Beweiswürdigung auch die Aussage des V. angeführt, wonach der Beschwerdeführer auf dem Boden gelegen sei und L. über ihn gebeugt ausgeholt habe. Der Version von L. und H. über den Ablauf des Geschehens zu folgen, nämlich dass L. ohne Vorwarnung vom Beschwerdeführer attackiert worden sei, sodass dieser fast zu Boden gegangen wäre, und dass dann sofort darauf mehrere weitere Personen auf ihn eingeschlagen hätten, sodass er ausschließlich damit beschäftigt gewesen wäre, diese Schläge abzuwehren, ginge demnach demnach nur nach ausführlicher Erläuterung der Gründe für die Unglaubwürdigkeit der oben angeführten klar entgegenstehenden Zeugenaussagen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die meisten der im Verfahren vernommenen Zeugen aufgrund bestehender Nahebeziehungen oder aber auch schon alleine wegen ihrer allfälligen eigenen Beteiligung ein nachvollziehbares Interesse daran haben könnten, die Rolle der einen oder anderen Streitpartei bei den gegenständlichen Vorfällen zumindest in einem etwas besseren Licht darzustellen. Aber auch das trifft schließlich auf beide Gruppen zu. Denn wenn L. und H. angeben, dass sich der Beschwerdeführer im Gartenbereich von den Securities losgerissen hätte, um L. neuerlich körperlich zu attackieren, steht diese Aussage nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders, sondern ist dies auch mit den Aussagen des Security-Mitarbeiters A. nicht in Einklang zu bringen, wonach L. weiter furchtbar aggressiv gewesen sei, herumgeschrien und mehrmals versucht habe sich loszureißen, weshalb sich ca. 10 Securities auf ihn gestürzt und ihn zu Boden gedrückt hätten. Die Brüder P. wären dagegen ruhig hinter ihm gestanden, er habe sich schützend vor ihnen aufgebaut und sie erst beim ringseitigen Ausgang wieder verlassen.

Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auch zuzustimmen, wenn er in seiner Beschwerde geltend macht, die Disziplinarkommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die Aussage der RvI N. für das Verfahren nicht relevant sei, da er diese wohl kaum um die Sicherstellung von Video-Material ersucht hätte, wenn er sich selbst einer Schuld bewusst gewesen wäre. Da Gegenteil wäre wohl nur dann anzunehmen, wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst hätte, dass keine Videoaufzeichnungen vom Inneren des Lokals existieren. Für eine solche Unterstellung liegen im vorliegenden Ermittlungsergebnis jedoch keine Anhaltspunkte vor, zumal - wie sich im Zuge der fernmündlichen Auskunft durch das Betriebsmanagement herausgestellt hat - auch im Inneren des Lokales nicht alle Videokameras nur Attrappen sind, da wegen den immer wieder vorkommenden Diebstählen zumindest im Garderobenbereich tatsächlich Aufzeichnungen gemacht werden.

Und schließlich ist dem Beschwerdeführer auch Recht zu geben, wenn er vorbringt, dass auch der Umstand, dass L. - wie dieser übrigens selbst bestätigt hat - nachträglich versuchte, über einen beteiligten Freund Kontakt zum Beschwerdeführer und seinem Bruder aufzunehmen, um sich über den Vorfall auszusprechen und die Sache per Handschlag zu bereinigen, für die Beweiswürdigung relevant ist. Denn wenn die Version des L. über die Vorfälle in der besagten Nacht und insbesondere über die Rolle des Beschwerdeführers zur Gänze den Tatsachen entsprechen sollte, wäre eine solches Verhalten tatsächlich wohl nur sehr schwer nachvollziehbar.

Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass im gegenständlichen Fall zwar durchaus Umstände vorliegen, die auf beiden Seiten Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der jeweiligen Aussagen aufkommen lassen, dass aber auch gerade aus diesem Grund nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer den Konflikt schuldhaft herbeigeführt hätte oder für die Verletzungen des L. verantwortlich wäre.

Wenn die Disziplinarkommission nun alleine aus den Aussagen des G. (Er habe gesehen, wie L. dem Beschwerdeführer einen Rempler gegeben habe, dieser sei zurück gewichen und nach hinten gefallen, aber auch gleich wieder aufgestanden. L. habe auch zu einem Schlag ausgeholt, ob er den Beschwerdeführer dabei auch getroffen habe, habe er nicht sehen können.), des F. (Sie wären locker in dem Gang hinter dem DJ Pult gestanden, wie breit dieser Gang sei, könne er nicht sagen, es sei nur enger geworden, wenn eine Gruppe vorbeigegangen sei.) und des M.P. (Er habe hinter sich Gläserklirren gehört und als er sich umgedreht hätte, habe er gesehen, wie drei oder vier Personen, darunter auch der Beschwerdeführer, den er im Zuge der Verhandlung aufgrund seines muskulösen Körperbaus sofort wiedererkannte, auf einen Mann losgegangen seien. Dieser habe stark geblutet.) zu dem Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer nicht nur Opfer sondern auch Täter gewesen sei, weil er aufgrund der herrschenden Platzverhältnisse die Möglichkeit gehabt hätte, sich zurückzuziehen und weiteren Angriffen des L. auszuweichen, wozu er nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit von Abwehrmaßnahmen auch verpflichtet gewesen wäre, so übersieht sie dabei, dass es sich insbesondere bei den Wahrnehmungen von G. und M.P. lediglich um kurze Momentaufnahmen handelt und nicht geklärt ist, in welchem konkreten Stadium der Auseinandersetzung sie ihre jeweilige Beobachtungen gemacht haben, weshalb es für sie wohl auch nur schwer möglich war die Gesamtzusammenhänge zu erkennen. Denn gesetzt den nach obigen Ausführungen nicht ausschließbaren Fall, dass der Beschwerdeführer ohne ersichtlichen Grund tatsächlich mehrere Schläge von L. abbekommen hat, und dies auch noch zu einem Zeitpunkt, als er bereits zu Boden gegangen ist, kann man in einer solchen Situation wohl selbst einem pflichtbewussten und rechtstreuen Polizisten kaum vorwerfen, dass er sich daraufhin nicht einfach entfernt hat, während mehrere Personen, darunter seine Freunde, weiter versuchen, den Angreifer zu bändigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt. Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erschienen würde. Und schließlich liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Zu den in der Beschwerde geltend gemachten, vermeintlichen Verfahrensmängeln:

a) Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und führte dies im Wesentlichen auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch die Disziplinarkommission zurück. Bei richtiger Betrachtung der vorliegenden Aussagen hätte die Disziplinarkommission nicht zu dem Schluss kommen dürfen, dass er tätlich an einem Raufhandel teilgenommen hätte.

b) Die diesbezüglich maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015 lauteten:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

... 2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, ..."

Gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 BDG 1979 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

c) Wie das Beweisverfahren im AVG ist auch jenes im Disziplinarverfahren nach dem BDG entsprechend dem Zweck des Ermittlungsverfahrens vom Grundsatz der Offizialmaxime getragen. Aus der Offizialmaxime folgt wiederum der Grundsatz der materiellen Wahrheit, dass die Behörde den wirklichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen hat. Wie im Strafprozess gibt es auch im Disziplinarverfahren keine formelle Beweislast der Parteien. Auch eine Schuldvermutung, wie § 5 Abs. 1 VStG sie für Ungehorsamsdelikte normiert, besteht im Disziplinarrecht nicht. Kann einem Beamten die schuldhafte Begehung einer Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen werden, so ist er somit nicht zu bestrafen (vgl. § 118 Abs. 1 Z 2 BDG; Unschuldsvermutung "in dubio pro reo"). Bei der Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts durch die Disziplinarbehörde gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Diese hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 45 Abs. 2 AVG). Die Behörde ist somit nicht an Beweisregeln gebunden, sondern hat die Beweiskraft der einzelnen Beweisregeln nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen. Obwohl die Beweiswürdigung der Behörde insoweit frei ist, so hat sie doch schlüssig im Sinne der Denkgesetze vorzugehen; eine Unschlüssigkeit belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. (siehe dazu Gabriele Kucsko-Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten", 4. aktualisierte Auflage, Seite 492f, so auch der Verwaltungsgerichtshof, siehe unter anderem das Erkenntnis des VwGH vom 04.04.2001, 98/09/0137).

d) Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Recht. Die Disziplinarbehörde hat im gegenständlichen Fall zwar ein umfangreiches und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und alle vorliegenden Beweise entsprechen erhoben, allerdings sind ihr wesentliche Fehler in der Beweiswürdigung unterlaufen. Denn wie oben unter Punkt II.3. ausführliche dargestellt, kann bei entsprechender Würdigung aller vorliegenden Aussagen mit der notwendigen Gewissheit weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Konflikt schuldhaft herbeigeführt hätte oder für die Verletzungen des L. verantwortlich wäre, noch dass er allenfalls schuldhaft an einem "Raufhandel" teilgenommen hätte. Vor dem Hintergrund der wiederholten umfangreichen Einvernahmen aller Beteiligten und Zeugen ist auch nicht zu erwarten, dass eine Wiederholung des Ermittlungsverfahren im Zuge einer neuerlichen mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis führen würde. Da somit nach Abwägung aller vorliegenden Umstände berechtigte Zweifel an der Tatbegehung des Beschwerdeführers bestehen, war er vom gegenständlichen Vorwurf gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 "in dubio pro reo" freizusprechen.

Zu dem von der Disziplinarkommission im Spruch verwendeten Begriff "Raufhandel" ist darüber hinaus festzustellen, dass es sich dabei um die Überschrift des § 91 StGB und damit um die Bezeichnung eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes handelt. Auch wenn die Disziplinarkommission zu Recht ausführt, dass die Einstellung des Strafverfahrens wegen § 91 StGB gemäß § 190 StPO für das Disziplinarverfahren gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 nicht bindend ist, so liegt die spruchmäßige Feststellung, dass jemand schuldhaft den gerichtlichen Tatbestand des Raufhandels verwirklicht hat, dennoch in der ausschließlichen Zuständigkeit der Strafgerichte. Damit war die Disziplinarkommission im gegenständlichen Fall zwar an keine Sachverhaltsfeststellungen eines Strafgerichts gebunden und somit frei den entscheidungsrelevanten Sachverhalt selbst festzustellen, die Verwendung des Begriffs "Raufhandel" im Spruch indiziert jedoch eine rechtliche Würdigung, die alleine den Strafgerichten vorbehalten bleibt.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsfragen bisher immer einheitlich beantwortet wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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