L503 2004903-1•BVwG L503 2004903-1
L503 2004903-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2015
Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Berechnung
L503 2004903-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 12.07.2012, GZ: 046-Mag.
Kurz/UK 90/12, zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird insofern teilweise Folge gegeben, als der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt zu lauten hat:
Frau XXXX wird verpflichtet, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge (offener Saldo an SV-Beiträgen bis 30.09.2010 iHv EUR 517,07 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 6,69, Nachverrechnungen 2005 - 2008 iHv EUR 4.886,13, sowie die Vorschreibung 08/2010 iHv EUR 172,59), sohin einen Gesamtbetrag von EUR 5.582,42, an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.07.2012 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin, XXXX , (im Folgenden kurz: "BF") verpflichtet wird, die von der SGKK mit Beitragsrechnung vom 13.09.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 6.180,32 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 6,69, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 6.187,01, an die SGKK zu entrichten.
Die SGKK stützte sich dabei auf folgende Rechtsgrundlagen: §§ 8 Abs. 1 Z 4 lit a ASVG in der bis zum Inkrafttreten der 54. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 139/1997, geltenden Fassung, 30, 34, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm 52 Abs. 1, 51 Abs. 2, 51b, 51e, 58 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1, 572 Abs. 1 Z 3, 581 Abs. 1a ASVG sowie §§ 2 Abs. 1 Z 4, 3 Abs. 3 Z 4, 273 Abs. 3a und 6 und 276 Abs. 1 Z 6 GSVG.
Begründend führte die SGKK aus, die BF sei Architektin sowie staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerin. Mit Beitragsabrechnung vom 13.09.2010 seien der BF die Krankenversicherungsbeiträge aufgrund der Vorlage der Einkommenssteuerbescheide sowie der Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der Jahre 2005 bis 2008 von der SGKK nachverrechnet worden, wogegen die BF Einspruch erhoben und um bescheidmäßige Festsetzung der Beitragsnachzahlung sowie um Aufschlüsselung der Berechnungsgrundlagen ersucht habe.
Im Falle der BF setze sich die Beitragsgrundlage zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich aus den Einkünften aus selbstständiger Arbeit lt. Einkommenssteuerbescheid, zuzüglich der geleisteten Zahlungen an die Pensionsversicherung der Wohlfahrtseinrichtung der Architektenkammer, sowie zuzüglich der Beiträge an Kranken- und Unfallversicherung an die Gebietskrankenkasse zusammen. Die SGKK schlüsselte die Berechnungen für die Jahre 2005 bis 2008 auf und gelangte zu einer Nachverrechnungssumme für den oa Zeithorizont von EUR 5.490,72. In der Beitragsabrechnung vom 13.09.2010 sei der offene Saldo bis 30.09.2010 in Höhe von EUR 523,70, welcher sich aus EUR 6,69 an Verzugszinsen sowie EUR 517,01 an Sozialversicherungsbeiträgen zusammensetze, sowie die Vorschreibung für 8/2010 in Höhe von EUR 172,59, verrechnet worden. Gesamt ergebe sich somit ein Rückstand per 13.09.2010 in Höhe von EUR 6.187,01.
In rechtlicher Hinsicht führte die SGKK im Wesentlichen aus, dass bis zur Aufhebung des § 8 Abs. 1 Z 4 lit a ASVG in der bis zum Inkraftreten der 54. Novelle zum ASVG, BGBl I Nr. 139/1997, geltenden Fassung, freiberuflich tätige Architekten als bildende Künstler (nach Abschluss eines Architekturstudiums an der Kunsthochschule) im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG pflichtversichert gewesen seien. Nach den Bestimmungen des ASRÄG 1997 hätten freiberuflich tätige Künstler hinsichtlich der Krankversicherung - zunächst mit 1. Jänner 2000, schließlich mit 1. Jänner 2001 - in den Geltungsbereich des GSVG übergeführt werden sollen, wobei dies gemäß § 273 Abs. 6 GSVG jedoch für bisher nach dem ASVG Pflichtversicherte solange nicht gelte, als diese die selbstständige Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet habe, weiter ausüben und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintrete, wobei ein Pensionsanfall nicht als solche gelte. Als eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes käme insbesondere in Betracht, dass die weiterhin ausgeübte künstlerische Tätigkeit nicht mehr den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bilde.
Im Fall der BF sei davon auszugehen, dass die künstlerische Tätigkeit für die Heranziehung der genannten Übergangsbestimmung weiterhin die Hauptquelle der Einnahmen bilden müsse. Damit sei dem Gesetz aber auch ein Verständnis zu Grunde gelegt, wonach die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach der Übergangsregelung daran geknüpft sei, dass der Künstler überhaupt ein steuerpflichtiges Einkommen erziele, dass sich also aus dieser Tätigkeit ein Überschuss der Einnahmen über die (Betriebs)Ausgaben (bzw. Werbungskosten) ergebe (VwGH 14.10.1999, VfSlg. 15.633, sowie vom 02.07.2008, 2006/08/0200).
In Summe ergebe sich somit für die Jahre 2005 bis 2007 ein Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von 8,8 %, und im Jahr 2008 von 8,95 % der allgemeinen Beitragsgrundlage.
In weiterer Folge wurde auf die Fälligkeit der allgemeinen Beiträge und bei Zahlungsverzug auf die Verzugszinsen und deren Berechnung hingewiesen.
2. Im Akt befinden sich unter anderem die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen der BF für den Zeitraum 2005 bis 2008; die Einkommenssteuerbescheide für den Zeitraum von 2005 bis 2010; eine Beitragsrechnung der SGKK für die Zeit vom 13.08.2010 bis 13.09.2010, Beitragszeitraum August 2010, ausgestellt am 13.09.2010; ein Schreiben der BF vom 27.09.2010, womit gegen die Nachverrechnung und Neuvorschreibung Einspruch erhoben wurde; ein Schreiben der SGKK vom 22.03.2011, wonach die Nachverrechnung für die Jahre 2005 bis 2009 dem Versäumnis der BF zuzuschreiben sei sowie eine Beschreibung der Zusammensetzung der Beitragsgrundlage; ein Schreiben der BF vom 25.04.2011, in dem sie die Nachverrechnung bestreitet und um Mitteilung der Berechnungsgrundlage, nach der die SGKK die Nachverrechnung ermittelt habe, ersucht; ein Schreiben der BF vom 25.04.2011 an das Bezirksgericht Salzburg, in welchem sie das Vorliegen eines Exekutionstitels bestreitet, zumal sie den Erst-Rückstandsausweis der GKK vom 13.09.2010 am 27.09.2010 beeinsprucht habe. Der von ihr geforderte Bescheid mit nachvollziehbarerer Berechnung sei ihr nie zugesandt worden, weshalb sie die SGKK noch einmal um ordnungsgemäße Erlassung eines Bescheides und das Gericht um die zwischenzeitliche Einstellung des Exekutionsverfahrens ersuche; weiters findet sich im Akt eine Kontoaufstellung des Beitragskontos der BF.
3. Mit Schriftsatz vom 20.08.2012 erhob die BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der SGKK vom 12.07.2012.
Darin wird der von der SGKK angenommene Sachverhalt nicht bestritten; allerdings habe die SGKK der Berechnung der Beitragsgrundlage überhöhte Ansätze für die Beiträge an die Wohlfahrtseinrichtung der Architektenkammer zu Grunde gelegt, was zu einer entsprechend überhöhten Beitragsgrundlage und daraus resultierend überhöhten Beitragsvorschreibung geführt habe.
Ihre Pflichtversicherung nach dem ASVG bestehe auf Grund des § 273 Abs. 6 GSVG im Wesentlichen unverändert fort. Allerdings sei mit § 8 abs. 1 Z 4 lit a ASVG jene Bestimmung weggefallen, an die die Vorschriften über die allgemeine Beitragsgrundlage anknüpfen würden (§ 44 ASVG). Dort sei für den hier gegenständlichen Fall einer Pflichtversicherung nach ex-§ 8 Abs. 1 Z 4 ASVG keine Beitragsgrundlage (mehr) vorgesehen. Auch § 273 Abs. 6 GSVG enthalte diesbezüglich weder eine direkte noch eine indirekte (in die Form einer Verweisung gekleidete) Anordnung. Es sei für die BF nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage sich die von der SGKK angenommene Beitragsgrundlage, insbesondere die Einbeziehung der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge stütze, zumal es der angefochtene Bescheid in augenfälliger Art und Weise unterlasse, eine Rechtsgrundlage für die Beitragsgrundlage anzugeben.
Der angefochtene Bescheid wiederspreche dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Beantragt werde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides; in eventu wurde beantragt, den Bescheid bloß der Höhe nach aufzuheben und der BF für den in Rede stehenden Zeitraum keine, in eventu nur jene Versicherungsbeiträge vorzuschreiben, die sich bei Heranziehung ihrer Pensionsversicherungsbeiträge an die Architektenkammer ergeben würden. Beantragt werde weiters die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
4. Im Akt befindet sich ein Ausdruck des Mailverkehrs zwischen der SGKK und der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten / Wohlfahrtseinrichtungen. Am 22.08.2012 ersuchte die SGKK die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten / Wohlfahrtseinrichtungen um Bekanntgabe der Höhe der vorgeschriebenen Pensionsversicherungsbeiträge die BF betreffend für die Jahre 2005 bis 2009, um die Berechnung der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge durchführen zu können. Diesem Ersuchen wurde am 27.08.2012 mangels gesetzlicher Grundlage nicht entsprochen.
5. Am 27.11.2012 erstattete die SGKK einen Vorlagebericht und legte den Akt der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung vor.
Im Vorlagebericht wird eingangs bezüglich der seitens der BF in Zweifel gezogenen Ansätze für die Berechnung der Beitragsgrundlage für die Krankversicherung ausgeführt, dass die BF zunächst nur die Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen der entsprechenden Jahre vorgelegt habe, aus denen dem Konto "Pflichtbeiträge an Berufsvertretungen" nur ein Gesamtbetrag zu entnehmen gewesen wäre, nicht jedoch, aus welchen Einzelbeträgen sich dieses Konto zusammensetze. Da die SGKK die detaillierten Unterlagen erst gemeinsam mit dem Einspruch erhalten habe, sei die Berechnung der Beitragsgrundlage dementsprechend angepasst worden und werde diesbezüglich die Abänderung des Spruches beantragt.
Sofern die BF vorbringt, dass mit § 8 Abs 1 Z 4 lit a ASVG jene Bestimmung weggefallen sei, an die die Vorschriften über die allgemeine Beitragsgrundlage anknüpfen und auch § 273 Abs 6 GSVG diesbezüglich weder eine direkte noch eine indirekte Anordnung enthalte, sei dies zwar bezüglich § 8 Abs 1 Z 4 lit a ASVG richtig, doch müsse in diesem Zusammenhang § 273 Abs 6 GSVG genauer betrachtet werden.
So heiße es in § 273 Abs 6 GSVG: Freiberuflich tätige bildende Künstler, [...], die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die am 31. Dezember 1999 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert sind, nunmehr aber nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert wären, bleiben weiterhin nach den genannten Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert, so lange die selbständige Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.
Dies bedeute, dass freiberuflich tätige bildende Künstler nach § 273 Abs 6 GSVG nach dem am 31.12.1999 geltenden § 8 Abs 1 Z 4 lit a ASVG weiterhin versichert bleiben würden und die Beitragsgrundlage weiterhin nach dem am 31.12.1999 geltenden § 44 Abs 1 Z 3 ASVG zu berechnen sei.
Dies habe auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 07.09.2005 bestätigt, wonach keine Norm des Bundesverfassungsrechtes es dem Bundesgesetzgeber verwehre, die Weitergeltung von Vorschriften eines Bundesgesetzes (ASVG), die in dem betreffenden Bundesgesetz aufgehoben wurden, in einem anderen Bundesgesetz (GSVG) - als Ausnahmebestimmung zu der nunmehr auch für selbständige Künstler bestehenden Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG - wieder anzuordnen [vgl. VwGH 7.9. 2005, 2005/08/0113].
Bezüglich des Antrages auf aufschiebende Wirkung sei anzumerken, dass die BF es unterlassen habe, die Gegebenheiten der gesetzlichen Voraussetzungen darzulegen. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit könne im gegenständlichen Fall nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die BF habe bzw. hätte die Verpflichtung getroffen, bereits mit der Einbringung ihres Begehrens konkret Auskunft über ihre sowohl aktuelle als auch - insoweit im Rahmen einer Prognose möglich - künftige finanzielle bzw. wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu erteilen. Dies alleine deshalb, da naturgemäß die Ergreifung eines Rechtsmittels eine zeitliche Verzögerung der rechtskräftigen Entscheidungsfindung bewirke und hierdurch das Risiko der SGKK, möglicherweise zu Recht aushaftende Beiträge nicht mehr lukrieren zu können, steige. Ein entsprechendes Vorbringen lasse die Begründung der Rechtsmittelschrift vermissen. Weder habe die BF Nachweise vorgelegt noch präzisierte Behauptungen aufgestellt.
Abschließend wurde beantragt, den Antrag der BF auf aufschiebende Wirkung abzuweisen und den Spruch dahingehend abzuändern, dass er nunmehr wie folgt zu lauten hat:
" XXXX wird verpflichtet, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge (offener Saldo an SV-Beiträgen bis 30.09.2010 iHv EUR 517,07 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR 6,69, Nachverrechnungen 2005 - 2008 iHv EUR 4.886,13, sowie die Vorschreibung 08/2010 iHv EUR 172,59), sohin einen Gesamtbetrag von EUR 5.582,42 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten."
6. Am 05.12.2012 übermittelte die Landeshauptfrau von Salzburg der BF den soeben dargestellten Vorlagebericht mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Eine Stellungnahme langte der Aktenlage zufolge nicht ein.
7. Am 14.03.2014 wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des BVwG zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist Architektin und staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerin. Bereits vor 1999 bildete diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen. Sie war in der Pensionsversicherung nach dem GSVG, in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG pflichtversichert.
Die Beitragsgrundlage zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge der BF setzt sich aus den Einkünften aus selbstständiger Arbeit lt. Einkommensteuerbescheid zuzüglich der geleisteten Zahlungen an die Pensionsversicherung der Wohlfahrtseinrichtung der Architektenkammer, sowie zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung an die GKK zusammen.
Die SGKK hat ihrer Berechnung für die Beitragsgrundlage der BF überhöhte Ansätze der Beiträge der BF an die Wohlfahrtseinrichtung der Architektenkammer zu Grunde gelegt hat, indem sie sämtliche Pflichtbeiträge zur Berechnung herangezogen hat. Unter Berücksichtigung dieses Umstands ergeben sich nunmehr die im obigen Spruch bezifferten, nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge der BF.
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK, wobei der BF seitens des Landes Salzburg auch Parteiengehör zum Vorlagebericht der SGKK gewährt wurde. In diesem Vorlagebericht finden sich insbesondere die nunmehr der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Berechnungen, wobei die BF den Berechnungen nicht entgegentrat; seitens der BF wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben.
2.2. Die obigen Feststellungen, dass die BF Architektin und staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerin ist, ihre Tätigkeit bereits vor 1999 ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildete und dass sie in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG pflichtversichert war, ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt und wurden auch seitens der BF in keiner Weise bestritten.
2.3. Die obige Feststellung, dass die SGKK bei der Berechnung der Beitragsgrundlage der BF überhöhte Ansätze der Beiträge der BF an die Wohlfahrtseinrichtung der Architektenkammer zu Grunde gelegt hat, indem sie sämtliche Pflichtbeiträge zur Berechnung herangezogen hat, ergibt sich einerseits aus dem Beschwerdevorbringen der BF sowie andererseits aus dem Vorlagebericht der SGKK vom 27.11.2012 an die Landeshauptfrau von Salzburg, in welchem die SGKK diesen Umstand selbst einräumte und eine entsprechende Herabsetzung der von er BF zu leistenden Beiträge beantragte.
Zu A) Teilweise Stattgebung bzw. Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels eines entsprechenden Antrags gem. § 414 Abs 2 ASVG durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG und GSVG
3.2.1. § 8 ASVG vor der 54. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 139/1997, lautet auszugsweise:
(1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
[...]
4. in der Kranken- und Unfallversicherung
a) freiberuflich tätige bildende Künstler im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz; (BGBl. Nr. 560/1978) - 1. Jänner 1979.
[...]
3.2.2. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 173/1999 (57. Novelle) - ASVG
§ 581. (1) Es treten in Kraft:
[...]
(1a) Die im § 4 Abs. 3 Z 3 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten selbständigen Musiker, Artisten und Kabarettisten sowie die im § 8 Abs. 1 Z 4 lit. a in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten freiberuflich tätigen bildenden Künstler sind jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 nach den für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert. § 572 Abs. 4 ist auf die im § 4 Abs. 3 Z 3 genannten selbständigen Musiker, Artisten und Kabarettisten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember 1999 der 31. Dezember 2000 tritt.
[...]
3.2.3. § 2 GSVG lautet auszugsweise:
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
[...]
3.2.4. § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG in der Fassung des Art. 8 Z 2 des ASRÄG 1997 (22. Novelle zum GSVG) lautet:
Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind überdies:
die freiberuflich tätigen bildenden Künstler, wenn diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;
3.2.5. Schlußbestimmungen zu Art. 8, Abschnitt I des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt I der 22. Novelle) betreffend das GSVG:
§ 273. (1) Es treten in Kraft:
[...]
(3a) Der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 wird für Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende erst mit 1. Jänner 2001 wirksam.
[...]
(6) Freiberuflich tätige bildende Künstler, [...] die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die am 31. Dezember 1999 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert sind, nunmehr aber nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert wären, bleiben weiterhin nach den genannten Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert, so lange die selbständige Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sowie das Ruhen nach § 22a K-SVFG nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.
3.2.6. § 276 Abs. 1 Z 6 GSVG lautet:
[...]
Freiberuflich tätige bildende Künstler, [...] die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die am 31. Dezember 1999 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert sind, nunmehr aber nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert wären, bleiben weiterhin nach den genannten Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert, so lange die selbständige Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sowie das Ruhen nach § 22a K-SVFG nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.
[...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Sofern die BF vorbringt, dass mit § 8 Abs 1 Z 4 lit a ASVG jene Bestimmung weggefallen sei, an die die Vorschriften über die allgemeine Beitragsgrundlage anknüpfen und auch § 273 Abs 6 GSVG diesbezüglich weder eine direkte noch eine indirekte Anordnung enthalte, vermag ihr dieser Einwand nicht zum Erfolg verhelfen.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a ASVG waren freiberuflich tätig bildende Künstler im Sinne des § 3 Abs. 3 Z. 4 GSVG in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG pflichtversichert. Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 4 GSVG war diese Berufsgruppe in der Pensionsversicherung nach dem GSVG dann pflichtversichert, wenn diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildete.
Aus Anlass der Einführung einer einheitlichen Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für alle selbständig erwerbstätigen Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, durch § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Fassung des Art. 8 Z. 2 des ASRÄG 1997 (22. Novelle zum GSVG), wurde § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a ASVG durch Art. 7 Z. 20 des ASRÄG 1997 (54. Novelle zum ASVG), BGBl. I Nr. 139, im Zuge einer Neuregelung der Pflichtversicherung für Zivildienstleistende in einer neuen Z. 4 dieser Bestimmung der Sache nach aufgehoben, wobei diese Änderung gemäß § 572 Abs. 1 Z. 3 ASVG in der Fassung der 54. Novelle zum ASVG mit 1. Jänner 2000 in Kraft getreten ist. Weiterhin im ASVG geregelt blieb die Teilversicherung in der Unfallversicherung, nunmehr aber hinsichtlich des gesamten von § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG erfassten Personenkreises (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG in der Fassung des ASRÄG 1997).
Gemäß § 273 Abs. 6 GSVG in der Fassung der 22. Novelle zum GSVG (Art. 8 des ASRÄG 1997) blieben aber unter anderem freiberuflich tätige bildende Künstler, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die am 31. Dezember 1999 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des ASVG pflichtversichert gewesen sind, nunmehr aber nach den genannten Vorschriften dieses Bundesgesetzes pflichtversichert wären, weiterhin nach den Vorschriften des ASVG in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert, solange die selbständige Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.
Der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG wurde allerdings "für Kunstschaffende" (nach einer Änderung durch Z. 114 der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, "für Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende" - gemäß § 276 Abs. 1 Z. 6 GSVG rückwirkend mit 30. Dezember 1997in Kraft gesetzt) gemäß § 273 Abs. 3a GSVG in der Fassung der 22. GSVG-Novelle (Art. 8 des bereits erwähnten ASRÄG 1997) erst mit 1. Jänner 2000 wirksam. Der Ausdruck "1. Jänner 2000" wurde durch Z. 6a der 24. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 175/1999, ausgegeben am 19. August 1999, durch den Ausdruck "1. Jänner 2001" ersetzt.
Das Wirksamwerden des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG für Künstler wurde also im Jahre 1999 durch die 24. GSVG-Novelle um ein Jahr hinausgeschoben. Gleichzeitig wurde parallel dazu in § 581 Abs. 1a ASVG in der Fassung der 57. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 173/1999, angeordnet, dass u.a. die in § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a ASVG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten freiberuflich tätigen bildenden Künstler bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 nach den für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert bleiben sollten.
Aus diesen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang ergibt sich zusammengefasst, dass freiberuflich tätige bildende Künstler, die bis zur Aufhebung des § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a ASVG nach dieser Bestimmung in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sind, nach den Bestimmungen des ASRÄG 1997 hinsichtlich der Krankenversicherung - zunächst mit 1. Jänner 2000, schließlich mit 1. Jänner 2001 - in den Geltungsbereich des GSVG übergeführt werden sollten, wobei dies gemäß § 276 Abs. 6 GSVG jedoch für bisher nach dem ASVG Pflichtversicherte solange nicht gilt, als diese die selbständige Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausüben und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt, wobei ein Pensionsanfall nicht als solche gilt. Als eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts käme insbesondere in Betracht, dass die weiterhin ausgeübte künstlerische Tätigkeit nicht mehr den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet (vgl. die in § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a ASVG enthaltene Verweisung auf den seinerzeitigen § 3 Abs. 3 Z. 4 GSVG).
Durch diese legistische Entwicklung war für Kunstschaffende, deren Beschäftigung unverändert fortdauerte und den Hauptberuf sowie die Hauptquelle der Einnahmen bildete, im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2000 die Pflichtversicherung in der Unfall- und Krankenversicherung nach dem ASVG doppelt angeordnet (nämlich einmal im ASVG: § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a bzw. ab 1. Jänner 2000 in § 581 Abs. 1a ASVG, und ein weiteres Mal in § 276 Abs. 6 GSVG), ab 1. Jänner 2001 beruht die Fortdauer dieser Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung für die Dauer unveränderter tatsächlicher Verhältnisse (und ungeachtet eines allfälligen Pensionsanfalls) nur mehr auf § 273 Abs. 6 GSVG, wobei sich selbst im Falle der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ergeben würde: sie bestünde weiterhin nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a ASVG).
Es ist somit davon auszugehen, dass die künstlerische Tätigkeit für die Heranziehbarkeit der genannten Übergangsbestimmung weiterhin die Hauptquelle der Einnahmen bilden muss. Damit ist dem Gesetz aber auch ein Verständnis zu Grunde gelegt, wonach die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach der Übergangsregelung daran geknüpft ist, dass der Künstler überhaupt ein steuerpflichtiges Einkommen erzielt, dass sich also aus dieser Tätigkeit ein Überschuss der Einnahmen über die (Betriebs)Ausgaben (bzw. Werbungskosten) ergibt (vgl. in diesem Sinne auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1999, VfSlg. 15.633, VwGH 02.07.2008, 2006/08/0200). Diese Voraussetzung war bei der BF für den oben angeführten Zeitraum erfüllt, weshalb die belangte Behörde für diesen Zeitraum zu Recht eine Pflichtversicherung nach dem ASVG bejaht hat.
Keine Norm des Bundesverfassungsrechtes verwehrt es dem Bundesgesetzgeber, die Weitergeltung von Vorschriften eines Bundesgesetzes (ASVG), die in dem betreffenden Bundesgesetz aufgehoben wurden, in einem anderen Bundesgesetz (GSVG) - als Ausnahmebestimmung zu der nunmehr auch für selbständige Künstler bestehenden Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG - wieder anzuordnen. Eine solche Vorgangsweise mag als legistisch unschön oder auch unzweckmäßig zu beurteilen sein, sie ist aber innerhalb jener Grenzen, die vom Rechtsstaatsgebot gesetzt werden, so lange nicht unzulässig (und damit verfassungswidrig), als zur Feststellung der Rechtslage weder "geradezu archivarischer Fleiß" (vgl. zum noch zahlreichere Gesetzesänderungen enthaltenden Budgetbegleitgesetz 2001 VfSlg. 16381/2001 unter Hinweis auf VfSlg. 3130/1956), noch "subtile Sachkenntnis, außerordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust am Lösen von Denksport-Aufgaben" (vgl. VfSlg. 12420/1990) vonnöten sind. Dies ist hier zumindest für die Ermittlung der für die Beschwerdeführerin geltenden Rechtslage nicht der Fall (VwGH 07.09.2005, 2005/08/0113).
Vor diesem Hintergrund vermag das BVwG nicht zu erkennen, dass die Beitragsvorschreibung durch die SGKK im bekämpften Bescheid - wie in der Beschwerde moniert - "gesetzlos" erfolgt wäre, sodass die Beschwerde insofern abzuweisen ist.
3.3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, hat die SGKK allerdings ihrer Berechnung für die Beitragsgrundlage der BF überhöhte Ansätze zu Grunde gelegt, indem die SGKK sämtliche Pflichtbeiträge zur Berechnung herangezogen hat.
In Anbetracht des - der BF seitens des Landes Salzburg zur Kenntnis gebrachten - Vorlageberichtes der SGKK an die Landeshauptfrau von Salzburg vom 27.11.2012 zum Einspruch vom 20.08.2012 war die Beitragsgrundlage im Jahr 2005 um EUR 1.179,49, im Jahr 2006 um EUR 2.543,02, im Jahr 2007 um EUR 1.073,78 und im Jahr 2008 um EUR 2.011,79 zu vermindern und folglich der Spruch dahingehend abzuändern, dass die BF den Gesamtbetrag von (lediglich) € 5.582,42 an die SGKK zu entrichten hat. Insofern war der Beschwerde spruchgemäß teilweise stattzugeben.
3.3.3. Aufgrund der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich schließlich ein Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen (einheitlichen) Rechtsprechung. Zur konkreten Fallkonstellation hat nämlich der VwGH in seinem Erkenntnis vom 07.09.2005, Zl. 2005/08/0113, bereits ausgesprochen, dass es keine Norm des Bundesverfassungsrechtes dem Bundesgesetzgeber verwehre, die Weitergeltung von Vorschriften eines Bundesgesetzes (konkret: des ASVG), die in dem betreffenden Bundesgesetz aufgehoben wurden, in einem anderen Bundesgesetz (konkret: dem GSVG) - als Ausnahmebestimmung zu der nunmehr auch für selbständige Künstler bestehenden Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG - wieder anzuordnen.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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