I406 2107278-1•BVwG I406 2107278-1
I406 2107278-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>unterstellte politische Gesinnung
I406 2107278-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2015,
Zl. 1064808104/150393395, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG i.d.g.F. und §§ 52, 55 FPG i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Im Rahmen der Erstbefragung nach Asylgesetz durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 21.04.2015 gab der Beschwerdeführer den im Spruch genannten Namen sowie das im Spruch genannte Geburtsdatum an, in Nigeria geboren und nigerianischer Staatsangehörigkeit, ledig, christlicher Religionszugehörigkeit mit Muttersprache XXXX zu sein, weiters Englisch zu sprechen, von 1983 bis 1989 in Kano State, Nigeria, die Grundschule besucht zu haben, der letzte ausgeübte Beruf sei Bäcker. Zu seinen Angehörigen gab er an, sein Vater sei 2015 verstorben, seine Mutter sei 62 Jahre alt, weiters habe er eine 39-jährige Schwester sowie ein im Jahr 2014 geborenes Kind. In Österreich oder einem EU-Staat habe er keine Familienangehörige oder Familienangehörige mit Flüchtlingsstatus. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im März 2015 gefasst, von River State aus habe er Anfang April 2015 mit einem Pkw illegal, ohne Reisedokument - ein solches habe er niemals besessen - , seinen Heimatstaat verlassen. Er sei nach Togo gefahren, die gesamte Reise sei von einem namentlich bezeichneten Freund seines Vaters organisiert worden, sie seien einen Tag dort geblieben und dann von dort nach Italien geflogen. Der Freund seines Vaters habe einen Reisepass für ihn organisiert, er habe diesen jedoch nie in der Hand gehabt und wisse nicht, ob das Dokument gefälscht gewesen sei, der Freund seines Vaters habe dafür kein Geld verlangt. In Italien seien sie einen Tag geblieben und dann mit dem Zug nach Wien gefahren, die Reise habe von Anfang April 2015 bis zum 19.04.2015 gedauert.
Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, zuerst von Kano State nach River State geflohen zu sein, da er Angst vor Boko Haram hatte, diese seien in dieses Gebiet eingedrungen und hätten gemordet, darüber hinaus sei sein Vater Politiker gewesen und habe gewollt, dass er ihn bei seiner Kampagne helfe; da sein Vater auch andere getötet hätte, um seinen Wahlkampf voranzutreiben, habe er dies abgelehnt, woraufhin sein Vater ihn enterbt habe, im März 2015 hätten sich XXXX bekriegt, das Büro seines Vaters sei gesprengt worden und dieser dabei ums Leben gekommen. Aus Angst, die XXXX würden sich für die Morde seines Vaters an ihm rächen, habe er beschlossen zu fliehen. Sein Vater sei auch Mitglied eines XXXX gewesen, der Beschwerdeführer habe auch Angst, dass er wegen der Beerdigung seines Vaters rituell geopfert werde. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden, konkrete Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohten, gebe es nicht, ebenso hätte er in diesem Fall nicht mit Sanktionen zu rechnen.
Zu seinem Lebenslauf gab der Beschwerdeführer an, er habe in Nigeria als Bäcker gearbeitet, stamme aus Delta State und sei dort geboren, seine Eltern hätten vor langer Zeit in Kano State, Kano City gelebt, er habe vor einem Jahr Kano verlassen; seine Eltern hätten sich getrennt, da sein Vater von River State stamme, sei dieser dorthin zurück gezogen, wo seine Mutter sich aufhalte, wisse er nicht. Auf die Frage, wie viele Bewohner Kano City habe, erklärte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen, auf die Frage, ob es größer oder kleiner als Lagos sei, gab er an "Vielleicht neun Millionen Menschen", auf nochmalige Frage, ob es größer oder kleiner als Lagos sei, erklärte er, dies nicht zu wissen, er sei noch nicht dort gewesen. Befragt, ob es in Kano einen Fluss gebe, erklärte er, dies nicht zu wissen, es gebe jedoch Hügel, auf Nachfrage, ob die Hügel auf allen Seiten der Stadt seien, gab er an, "Nicht an jeder Seite ... Ich weiß nicht". Auf die Frage, ob er Gebäude oder antike Gebäudeteile der Stadt nennen könne, erklärte der Beschwerdeführer "Sie haben nicht die klassischen Bauten. Nicht mit Lehm und so." Auf die Frage, ob es einen antiken Bau gebe, wenn man die Stadt betrete, erklärte der Beschwerdeführer, es gebe einen alten kulturellen Stadtteil. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob es eine Stadtmauer gebe, ebenfalls die Frage, ob er Hausa spreche, in der Grundschule in Kano sei Englisch gesprochen worden. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob seine Mutter Hausa gewesen sei. Befragt, weshalb seine Eltern nach Kano gezogen seien, erklärte er, sein Vater habe für die Regierung gearbeitet, seine Mutter Kleidungsstücke gehandelt, als die Probleme begonnen hätten, hätten sich seine Eltern getrennt, sein Vater sei nach River State gezogen, seine Mutter habe aus Delta State gestammt. Auf die Frage, warum er geblieben sei, erklärte er, er sei bei Mutter und Schwester geblieben, nach River State sei er nicht geflohen, da sein Vater ein böser Mann sei und sie misshandelt habe, er habe nicht gewusst, wohin er gehen solle, er sei sogar bei diesem gewesen, dieser habe ihn nicht unterstützen wollen. Befragt gab er an, er habe seine Heimat vor etwa zwei Wochen verlassen, sei mit dem Flugzeug gekommen, er wisse nichts über die Schleppung, sei nach Togo geflogen, von dort nach Italien, den Flughafen in Nigeria wisse er nicht. Er lebe von der Grundversorgung, ansonsten habe er nichts. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er in Österreich Verwandte habe oder Kurse oder Ausbildungen mache, Deutsch spreche oder Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder sonstigen Organisation sei.
Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, nachdem er vor einem Jahr Kano verlassen und Schutz bei seinem Vater vor den Unruhen des Nordens gesucht habe, habe dieser ihn aufgefordert, ihn bei dessen Wahlkampf seiner Partei XXXX zu unterstützen, worauf er von XXXX ermordet worden sei, er habe ihm jedoch sowieso nicht geholfen, da sein Vater auch ein Mörder gewesen sei; da er der Sohn sei, sei er auch mit dem Umbringen bedroht worden, sein Vater sei auch Mitglied eines Kultes gewesen, über den er nicht viel wisse, wenn jedoch ein Mitglied versterbe, müsse jemand als Menschenopfer getötet werden, andere ethnische, politische oder religiöse Fluchtgründe habe er nicht. Die Ausreise habe er angetreten, da ihn die Gegner seines Vaters sonst umbringen würden, befragt erklärte er, er kenne diese Gegner nicht, und verneinte die Frage, ob er mit diesen direkten Kontakt gehabt habe. Er sei bei seinem Vater gewesen und hätte diesem gesagt, er wolle nicht für ihn arbeiten. Sein Vater sei dann ermordet worden, später sei er zum Freund seines Vaters gefahren, der ihm diese Reise ermöglicht habe, alle in seinem Land seien gefährdet, es gebe weder Essen noch Bildung noch Unterstützung, das Leben sei dort sehr schlecht. Auf die Frage, wie lange er bei seinem Vater gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an "Ich war eine Zeit lang ...". Auf Nachfrage, wie lange, erklärte er, "Ich habe bei einem Freund gearbeitet." Weiters erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater habe ihn enterbt, dann sei er zum Freund seines Vaters gegangen. Auf die Frage, wann er erfahren habe, dass sein Vater ermordet worden sei, erklärte er "Eigentlich erst nachdem sie ihn umgebracht haben", auf die Frage, ob er bis dorthin bei seinem Vater gelebt habe, gab er an "Bis letztes Jahr schon". Befragt, wann genau sein Vater umgebracht worden sei, gab er den 28.03.2015 an, auf Nachfrage, ob er bis März diesen Jahres und nicht bis letztes Jahr bei seinem Vater gelebt habe, gab der Beschwerdeführer keine Antwort. Befragt, wann er enterbt worden sei, erklärte er, "Als die politischen Probleme begonnen haben", auf Nachfrage, dies sei Anfang November 2014 gewesen. Befragt, warum er dort geblieben sei, wenn er doch nicht weiter mit seinem Vater zusammenleben wollte, erklärte der Beschwerdeführer, nicht gewusst zu haben, wohin er gehen solle. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er jemals mit den Boko Haram zu tun gehabt hätte. Befragt, von wem er erfahren habe, dass sein Vater umgebracht worden sei, gab er an, ein Mitglied der Gruppe habe ihm das am Telefon gesagt, als er im Geschäft seines Freundes gewesen sei. Befragt, wann er bedroht worden sei, erklärte er, nie, der Freund habe ihm jedoch am Telefon gesagt, die Leute würden auch ihn umbringen, da er der Sohn sei. Auf die Frage nach Beweisen, dass er aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters zu dem Kult umgebracht werden sollte, gab er an, über solche nicht zu verfügen. Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an, den Tod. Befragt gab er weiters an, dem bisher Gesagten nichts hinzufügen zu wollen.
Mit Bescheid vom 02.05.2015, Zl. 1064808104/150393395 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1
Z 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat NIGERIA ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.
Begründend stellte die belangte Behörde fest, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels unbedenklicher Urkunden nicht fest, soweit eine Identität angeführt werde, gelte dies ausschließlich der Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer sei folgend seinen unwiderlegten und glaubhaften Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, ledig, gesund, nehme keine Medikamente ein und sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Seine Fluchtgründe seien nicht glaubhaft, es könne nicht festgestellt werden, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei oder aktuell sei: Habe eine Person einen Sachverhalt tatsächlich erlebt, sei sie aus freien Stücken bereit, eine Vielzahlt von Details der Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass der Einvernehmende immer wieder nachfragen müsse, der Beschwerdeführer habe jedoch am Beginn der Einvernahme, befragt nach möglichen Ergänzungen zur Erstbefragung angegeben, bereits alles gesagt zu haben und nichts hinzufügen zu wollen. Der Beschwerdeführer habe seinen Fluchtgrund in extrem vager Art und Weise geschildert. Der erste behauptete Fluchtgrund, er sei vor Boko Haram aus Kano State geflüchtet, entspreche nicht der Wahrheit, da der Beschwerdeführer gänzlich falsche geographische Angaben gemacht und sich auf konkrete Fragen in Unwissenheit geflüchtet habe, daraus ergebe sich, dass er niemals in Kano State gewesen sei und damit auch niemals im Zugriffsbereich der Boko Haram. Dies erschüttere auch die weiteren Fluchtgründe, die Verfolgung durch Privatpersonen, nämlich die Feinde seines Vaters, bzw. die Mitglieder einer Geheimgesellschaft erheblich. Gänzlich unnachvollziehbar sei die Verfolgung durch die Feinde seines Vaters angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer diesem die Mitarbeit verweigert habe und daher von seinem Vater enterbt worden sei, der Beschwerdeführer habe weder Angaben zur Ideologie der Partei seines Vaters, noch der der gegnerischen Partei machen könne, und lediglich behauptet, daran kein Interesse zu haben. Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sei eine Rahmengeschichte und nicht wie ein reales Erlebnis in einen Kontext eingebettet. Der Beschwerdeführer habe folgend seinen unwiderlegten und glaubhaften Angaben in Österreich keine Verwandten, gehe hier keiner Arbeit nach, spreche nicht Deutsch und verfüge über keinen eigenen Wohnsitz in Österreich. Weiters traf die belangte Behörde umfangreiche Feststellungen zur Lage in Nigeria.
Eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 oder3 EMRK liege für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht vor, da er ein gesunder arbeitsfähiger Mann sei, könne er sich in seinem Heimatland eine Existenz aufbauen, zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Zur Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde aus, die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 oder 57 AsylG lägen nicht vor. Angesichts der Umstände, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Familienleben habe, ebenso wenig private Bindungen, nicht Deutsch spreche und sich seit sehr kurzer Zeit in Österreich aufhalte, überwögen im Zuge einer Gesamtabwägung der Interessen die öffentlichen Interessen, somit greife die Rückkehrentscheidung nicht in unverhältnismäßiger Weise im Sinn des Art. 8 Abs. 2 in die Interessen des Beschwerdeführers ein. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1, 2 oder 3 FPG liege nicht vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 04.05.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person ARGE-Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Mit Beschwerde, bei der belangten Behörde eingelangt am 11.05.2015, stellte der Beschwerdeführer die Anträge, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und ihm Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG), für den Fall der Abweisung obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zukommt, sowie festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist sowie in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist sowie eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen. Der Bescheid werde vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Der Beschwerdeführer habe in beiden Befragungen vorgebracht, Christ zu sein und aus dem Norden Nigerias, Kano State, einer Region mit sehr hoher Tätigkeit von Boko Haram zu stammen und aus Angst vor Terroranschlägen Nigeria verlassen zu haben, diese Gruppe habe den Beschwerdeführer wegen seiner Religion verfolgt. Zur Situation in Nigeria werde auf die zahlreichen Anschläge der Boko Haram in jüngster Zeit hingewiesen, die Terroraktivitäten weiteten sich auf das gesamte Staatsgebiet aus. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer von politischen Gegnern seines Vaters, die diesen ermordet hätten, mit dem Tod bedroht worden. Die nigerianischen Behörden seien nicht in der Lage, ihn vor dieser Verfolgung zu beschützen. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, die Einvernahme habe insgesamt 15 Minuten gedauert, der Beschwerdeführer sei angehalten worden, sich kurz zu halten, es sei dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen, dass er sein Vorbringen mehr substantiieren habe sollen. Die Ermittlungsergebnisse der Staatendokumentation über die Situation in Nigeria seien ihm nicht vorgehalten worden. Sein Vorbringen sei nicht ganzheitlich gewürdigt worden.
Unter einem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.06.2015 dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria und gewährte ihm die Möglichkeit dazu sowie zu seiner persönlichen Situation, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er wurde am XXXX geboren und ist somit volljährig. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, ledig, christlicher Religionszugehörigkeit, seine Muttersprache ist Umunede, weiters spricht er Englisch.
Der Beschwerdeführer reiste am 19.04.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Der Beschwerdeführer hält sich nur ungefähr drei Monate in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Verwandte, noch eine eheliche oder eheähnliche Beziehung oder Kinder sowie über keine privaten Bindungen. Der Beschwerdeführer verfügt über äußerst rudimentäre Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre berufstätig und ist damit selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren physischen oder psychischen in seinem Herkunftsstaat nicht behandelbaren Krankheiten.
1.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund erstattete Vorbringen, in seinem Herkunftsstaat drohe ihm durch Boko Haram, die politischen Feinde seines Vaters oder die Mitglieder eines Geheimbundes Verfolgung, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer könnte sich angesichts der Größe Nigerias selbst bei Zutreffen seiner Angaben an einen anderen Ort in Nigeria begeben, wäre dort sicher und wäre die Bedrohung auch in diesem Fall nicht gegeben. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat würde keine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und des Umstandes, dass kein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben im Laufe des Verfahrens bekannt wurde, ist auch ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verneinen.
Politisches System
Die Republik Nigeria mit einer Gesamtbevölkerung von rund 170 Millionen Einwohnern1 ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium Abuja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten. Es gibt mehr als 250 Ethnien, die drei größten Ethnien (Hausa/Fulani im Norden; Yoruba im Südwesten; Igbo im Südosten) machen in Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus.
Die Verfassung Nigerias wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("4. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Präsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef und damit oberstes Exekutivorgan den "Federal Executive Council" (Kabinett) leitet.
Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Parlament.
Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten.2 Die für den 14.02.2015 geplante Präsidentschaftswahl wurde wegen anhaltender Gewalt auf den 28.03.2015 verschoben.3 Deswegen mussten auch die für den 28.02.2015 vorgesehenen Gouverneurs- und Regionalwahlen in den 36 Bundesstaaten auf den 28.03.2015 verlegt werden.4 5 Diese Wahlen, welche als die wichtigsten Wahlen seit dem demokratischen Wandel 1999 angesehen werden6, konnte der Herausforderer und Ex-Militärdiktator Muhammadu Buhari für sich entscheiden.7 Der bisherige Präsident Goodluck Jonathan gestand die Wahlniederlage ein und gratulierte Buhari mit seiner Partei All Progressives Congress (APC) zu seinem Sieg.8 Im Wahlkampf hat der 72 Jahre alte Buhari vorwiegend versprochen, den Terrorismus und die Arbeitslosigkeit rasch zu bekämpfen.9 Buhari unterlag bereits in den Jahren 2003, 2007 und 2011 und legte jeweils vor Gericht Einspruch ein. Ohne Erfolg. Beim letzten Mal gab es nach volksverhetzenden Aussagen von Buhari 800 Tote. 10
Wirtschaftslage
Nigeria ist die größte Volkswirtschaft südlich der Sahara (vor Südafrika). Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchwegs ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen. Das solide Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (6 bis 8 Prozent) war neben den positiven Entwicklungen in den Banken-, Telekommunikations- und Agrarsektoren auch auf die hohen Öleinnahmen zurückzuführen.
Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Deviseneinnahmen; 70 Prozent der staatlichen Einnahmen und etwa 14 Prozent des BIP) besteht fort. Die Lage im Nigerdelta ist derzeit relativ stabil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt aber ein Risiko. Einer Studie aus dem Jahr 2015 zufolge steigt Nigeria in kommenden Jahrzehnten zur neuntgrößten Volkswirtschaft der Welt auf.11 12
Terrorakte der islamistischen Gruppierung "Boko Haram" im Nordosten Nigerias stellen ein großes Sicherheitsproblem dar. Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Im Mai 2011 hat die Regierung einen Staatsfonds "Sovereign Wealth Fund" geschaffen, der sich aus Öleinnahmen speist und zur Finanzierung wichtiger Infrastrukturmaßnahmen dienen soll. Korruption und schleppende Verwaltung bleiben trotz Reformanstrengungen der Regierung problematisch für die Entfaltung einer dynamischeren Wirtschaftsentwicklung. Die Regierung Nigerias hat den notwendigen Kampf gegen Korruption zu einem Teil ihrer Wirtschaftspolitik erklärt. Eine weitere wichtige Maßnahme war die Einrichtung einer 'Economic and Financial Crimes Commission' (EFCC) zur Bekämpfung von Korruption und Wirtschaftsverbrechen. Als Ergebnis der Bemühungen der EFCC wurde Nigeria 2006 aus der von der Financial Action Task Force der G8/G7 geführten Liste der bei der Bekämpfung von Geldwäsche "nicht-kooperierenden Staaten" gestrichen.13
Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag).14 Die Arbeitslosigkeit, vor allem in der jungen Bevölkerung, ist hoch.
Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann. Diese insbesondere auch dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.15
Sicherheitslage
Aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) besteht derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja.16 In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Nigeria, Tschad, Niger und Kamerun koordinieren nunmehr ihren Kampf gegen die Terrorsekte Boko Haram.17 Boko Haram wiederum verkündete im März 2015 eine Kooperation mit dem Islamischen Staat (IS).18
Die Kriminalitätsrate ist sehr hoch. Das Risiko von Entführungen mit Lösegeldforderungen oder bewaffneten Überfällen, manchmal auch mit Todesfolgen, ist groß und besteht auch in Abuja. Im Golf von Guinea werden vermehrt Schiffe, vor allem Frachter und Tanker, überfallen und die Besatzungsmitglieder als Geiseln genommen oder entführt. In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften.19
Weitere Gebiete mit einer instabilen Sicherheitssituation sind das Nigerdelta und der Middle Belt. Während im Middle Belt (insbesondere im Plateua State) immer wieder Spannungen zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu Gewaltausbrüchen führen, hat sich die Situation im Niger Delta (Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom, Cross River) seit 2010 merklich entspannt. Das Niger Delta war zwischen 2000 und 2010 von Auseinandersetzungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus dem Ölgeschäft geprägt gewesen, ehe ein Amnestieangebot 2010 von den meisten militanten Gruppen, darunter insbesondere des MEND (Movement for the Emancipation of the Niger Delta), angenommen worden war.
Exkurs: Boko Haram
Die Aktivitäten der Boko Haram konzentrieren sich im Wesentlichen auf den Norden und Nordosten von Nigeria. Für die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Mai 2013 der Ausnahmezustand verhängt. Auch UNHCR weist in einem Dossier vom Oktober 2013 auf die besonders schwierige Situation in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa und den Schutzbedarf von flüchtenden Personen aus der genannten Region hin.20.
Auch wenn Anschläge auch in anderen Großstädten des Landes (Abuja, Lagos) zu verzeichnen waren, handelt es sich dabei um vereinzelte Anschläge, die nicht mit der umfassenden Gewaltherrschaft, welche Boko Haram in den nordöstlichen Regionen Nigerias errichtet hat, verglichen werden können. 21 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im gesamten Staatsgebiet Nigerias eine solche Bedrohung durch Boko Haram herrscht, dass dies automatisch für jeden nach Nigeria Rückkehrenden eine maßgebliche Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK mit sich bringen würde.
Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung Nigerias von 1999 garantiert und die nigerianische Medienlandschaft ist durch eine Fülle privater Printmedien, Radio- und Fernsehsender geprägt, welche relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten.22
Auch die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, ebenso auch das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Insofern hat sich eine lebendige Zivilgesellschaft mit zahlreichen Nichtregierungs-organisationen herausgebildet.23 Gelegentlich sind jedoch Eingriffe in die Versammlungs-freiheit zu verzeichnen, indem Treffen von oppositionellen Politikern bzw. unerwünschte Kundgebungen von Sicherheitsorganen unterbunden werden. 24
Menschenrechte/Todesstrafe/NGOs
Die am 29.05.1999 in Kraft getretene Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog und Nigeria hat rund 14 internationale Menschenrechtsabkommen ratifiziert. Obwohl die nigerianische Rechtsordnung Folter und Misshandlungen verbietet, kommt es teilweise zu schweren Misshandlungen von Personen, welche sich im Gewahrsam von Sicherheitsorganen befinden. Bei den Sicherheitskräften herrscht mitunter zum einen eine schwach ausgeprägte Menschenrechtskultur vor, zum anderen sind Defizite in der Ausbildung und Ausstattung der Sicherheitskräfte zu verzeichnen.25
Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Boko Haram-Terrors werden den Sicherheitsbehörden zahlreiche extra-legale Tötungen vorgeworfen. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus.26
An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest (z.B. bei schwerwiegenden Delikten wie Mord, Terror, Hochverrat, bewaffneter Raub und Entführung).27 Ein seit 2006 geltendes de facto Moratorium zur Ausführung der Todesstrafe wurde mit der Exekution von vier zum Tode Verurteilten Ende Juni 2013 im Bundesstaat Edo durchbrochen.28
Im Jahr 2014 wurde Todesstrafen verhängt, aber nicht vollzogen.29
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können.30 Die meisten Haftanstalten sind in einem schlechten Zustand, sind überbelegt und es gibt nur wenige Mittel für Resozialisierungsmaßnahmen.31
Justiz, Strafverfolgung, Strafzumessung
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationaliät, ethnischen Kriterien etc. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Ungebildete und Arme werden jedoch tendenziell benachteiligt und mangelnde Kenntnisse der elementarster Grund- und Verfahrensrechte verstärken diesen Effekt. Jedoch wurde das Institut der Pflichtverteidigung in einigen Bundesstaaten eingeführt und in den Landeshauptstädten existieren Nichtregierungsorganisationen, die zum Teil mit staatlicher Förderung rechtliche Beratung bieten bzw. den Beschuldigten/Angeklagten mit rechtlichen Hilfestellungen zur Seite stehen.32
Innenpolitisch sehr umstritten war die Einführung der Scharia-Strafgesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten seit 1999. Zu internationaler Kritik unter Menschenrechtsgesichtspunkten führten Urteile einiger Scharia-Gerichte (Tod durch Steinigung, Amputation), die nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Nigerias (VN-Zivilpakt, Antifolterkonvention) in Einklang stehen, sowie die Diskriminierung von Frauen in Schulen, Hospitälern und im öffentlichen Transportsystem. Die Thematik hat aber mittlerweile an Sprengkraft verloren: Alle Steinigungsurteile wurden bislang in höherer Instanz aufgehoben und nur eine Amputation vollstreckt. Durch eine bessere Ausbildung der Richterschaft und Entpolitisierung des strafrechtlichen Aspekts der Scharia sind spektakuläre Fälle in den letzten Jahren nicht mehr zu verzeichnen.33 Während Muslime sich den Scharia-Gerichten unterwerfen müssen, steht es Christen, die in den zwölf nördlichen Bundesstaaten leben, frei, sich einem Scharia- oder staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Oft werden Scharia-Gerichte gewählt, da diese schneller zu einem Urteil kommen, während Untersuchungshäftlinge im staatlichen Justizsystem teils Jahre auf ein rechtsgültiges Urteil warten müssen, ohne dass die Untersuchungshaft später angerechnet wird.34
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. "christlich-animistischen" Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens.35
Die Bundesregierung achtet auf Gleichstellung von Christen und Muslimen. Die Toleranz ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt, wobei bei den Yoruba im Südwesten Nigerias Mischehen zwischen Moslems und Christen seit Generationen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten herrschen zuweilen jedoch kritische Spannungen zwischen Christen und Muslimen, die mitunter durch wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte verstärkt werden. In den zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Religionsfreiheit von Nicht-Muslimen in der Praxis teilweise beschränkt, da entsprechende Verwaltungsvorschriften (z.B.: Verbot gemischter Schulunterricht, Verbot Alkoholgenuss bzw. Neubau von Kirchen etc.) erlassen werden.36
Innerstaatliche Fluchtalternativen
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Es gibt kein Meldewesen37, ja selbst die Registrierung von Geburten weist große Lücken auf, so wird nur jede 3. Geburt ordnungsgemäß registriert.38 Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien, allerdings wurde für 3 Bundesstaaten im Norden der Ausnahmezustand verhängt. Mit dem Umzug in einen anderen Landesteil können wirtschaftliche und soziale Probleme verbunden sein, insbesondere wenn sich Einzelpersonen an Orte begeben, wo keine soziale Anschlussmöglichkeiten an Familienangehörige oder Verwandte bestehen.39
Medizinische Versorgung
Eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung gibt es in Nigeria nur für Beschäftigte im formellen Sektor der Volkswirtschaft. Die meisten Bürger arbeiten als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor, sodass Leistungen der Krankenversicherungen nur etwa 10% der Bevölkerung zugutekommen. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Die Kosten der medizinischen Betreuung müssen im Regelfall auch in staatlichen Krankenhäusern selbst getragen werden und die Registrierungsgebühr beträgt rund 20-50 Nira (1 bis 25 Cent). Tests und Medikamente werden - sofern vorhanden - unentgeltlich abgegeben. Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene nur vereinzelt in städtischen Zentren mit europäischem Standard vergleichbar.40 Das in Lagos befindliche "Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba" bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch Kranker an, eine stationäre Behandlung mit entsprechender Medikation ist dort möglich. Religiöse Wohltätigkeitsinstitute und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Produkte mit nicht gesicherter Qualität sind oft günstiger und werden deshalb oftmals bevorzugt. 41
Am 20. Oktober 2014 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO das afrikanische Land Nigeria offiziell für Ebola-frei erklärt und seither sind keine Neuerkrankungen bzw. -infektionen mehr bekannt geworden. 42 43
Behandlung von Rückkehrern
Es gibt keine Erkenntnisse, dass abgelehnte Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit staatlicher Repression zu rechnen haben.44 Die Erfahrungen der Österreichischen Botschaft seit 2005 lassen keine Probleme erkennen, die Rückgeführten verlassen unbehelligt das Flughafengebäude, und aufgrund des fehlenden Meldesystems in Nigeria ist die Ausforschung Abgeschobener kaum möglich. Als Abschiebegrund wird stets "overstay" angeführt. Das stellt kein strafrechtliches Delikt dar.45 Verhaftungen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig zurückkehrenden Personen, die in einem anderen Staat um Asyl angesucht haben, sind nicht bekannt. Im Ausland wegen Drogendelikten verurteilte Nigerianer werden nach der Rückkehr - sofern die ausländische Verurteilung in Nigeria bekannt ist - der Drogenpolizei (NDLEA) überstellt und dort vernommen. Ein zweites Strafverfahrens wegen derselben Straftat ist trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Eine Bestätigung der Nichtanwendung der "Decree 33" des nigerianischen Justizministeriums liegt der Deutschen Botschaft in Abuja bereits seit Mai 2012 vor. Auch sind keine Rückkehrprobleme bei oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt, zumal seit Rückkehr der Demokratie (1999) oppositionelles Engagement gegenüber der Regierung selbst in Nigeria Bestandteil des politischen Alltags geworden ist.46 47 In Lagos sind Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige vorhanden. 48
Im Übrigen sind neben den UN-Teilorganisationen auch 40.000 NGOs registriert.49 Nigeria verfügt auch über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich der Rehabilitierung und der psychologischen Betreuung insbesondere rückgeführter Frauen annehmen (z.B.: National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [NAPTIP]). Die NAPTIP wird als durchaus effektive Institution angesehen und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedsstaaten bei der Reintegration von Rückgekehrten.50 Ein weiterer kompetenter Ansprechpartner für Rückkehrer wäre beispielswiese das "National Youth Service Corps".51
Militärdienst
Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht, sondern nur einen freiwilligen Eintritt in die Berufsarmee für nigerianische Bürger ab der Volljährigkeit. 52 Ein paramilitärisches einjähriges "Civil Service" ist für Universitätsabgänger möglich, aber nicht verpflichtend, jedoch Voraussetzung für Erlangung der meisten Positionen im öffentlichen Dienst.53
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Name des Beschwerdeführers steht nicht fest, soweit eine Identität angeführt wird, gilt diese ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.
Die Feststellungen betreffend Staatsbürgerschaft, Sprachkenntnissen, Religionszugehörigkeit, Familienstand, Dauer des Aufenthaltes in Österreich, Selbsterhaltungsfähig im Herkunftsstaat, zum Umstand, dass er in Österreich weder über ein Familienleben noch private Bindungen verfügt sowie dass keine schweren physischen oder psychischen Leiden vorliegen, die im Herkunftsland nicht behandelbar wären, beruhen auf seinen eigenen Angaben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2015 ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Fragen vielfach ausweichend antwortete und erst auf Nachfragen entsprechende Angaben erstattete.
Nachhaltig erschüttert wird die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens dadurch, dass er einerseits in der Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund angibt, das Büro seines Vaters sei gesprengt worden und dieser dabei ums Leben gekommen, im Gegensatz dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, es habe geheißen, sein Vater sei erschossen worden, wenn der Beschwerdeführer auf diesen Widerspruch angesprochen erklärt, sie hätten seinen Vater "mit Dynamit erschossen", es würden Gewehre mit Dynamit gefüllt, weiters, ihm sei erzählt worden, sein Vater sei mit dem Auto auf dem Weg zur Wahl gewesen, dieses sei dann explodiert, vermag dies einerseits den Widerspruch zwischen Erschießen und Sprengen nicht aufzulösen und stellt darüberhinaus weiteren Widerspruch insofern dar, als der Beschwerdeführer zuerst vorbrachte, der Vater sei in seinem Büro ums Leben gekommen, dann jedoch, dies sei in dessen Auto geschehen. Für einen derart bedeutsamen Vorfall wie den Tod des Vaters ist für einen Sohn sehr einprägsam und nicht verwechselbar, wodurch dieser umkam, dies gilt noch mehr für den fundamentalen Umstand, wo dies geschehen ist. Ist das Vorbringen in einem oder gar zwei dieser Punkte widersprüchlich, ist davon auszugehen, dass der Vorfall nicht tatsächlich stattfand sondern erfunden ist.
Weiters brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Frage, von wem er erfahren habe, dass sein Vater umgebracht worden sei, vor, ein Mitglied der Gruppe habe ihm das gesagt, auf Nachfrage, wie er informiert worden sei, gab der Beschwerdeführer an, am Telefon, auf die weitere Nachfrage, wo er selbst gewesen sei, erklärte er, im Geschäft seines Freundes. Im Gegensatz dazu erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, woher er wisse, dass sein Vater getötet worden sei, sein Freund, XXXX - der ihm auch zur Flucht verholfen hab - habe ihm das erzählt und ihm gesagt, er solle untertauchen, auf die Frage, wo der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten habe, gab er an, er sei bei seinem Freund, bei dem er gewohnt habe, zu Hause gewesen, es habe sich dabei nicht um dessen Arbeitsstelle gehandelt. Konfrontiert mit diesem Widerspruch flüchtete sich der Beschwerdeführer in die Erklärung, der XXXX habe ihn vorher telefonisch informiert, sei dann gekommen und habe ihm die Geschichte persönlich erzählt.
Soweit der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Vorlage von Dokumenten durch einen Anwalt, der mit seinem verstorbenen Vater befreundet gewesen sei, in den Raum stellt, ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von diesem lediglich den Vornamen kennt, dieses Vorbringen zum ersten Mal in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgte und der Beschwerdeführer weiters auf mehrmaliges Nachfragen sowie konfrontiert mit der negativen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie seiner dagegen erhobenen Beschwerde keine plausible Erklärung dafür abgab, aus welchem Grunde er sich weder im Verfahren der belangten Behörde noch im Zuge der Beschwerdeerhebung um die Übermittlung dieser Dokumente bemüht habe, er weiters nicht einmal in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Absicht erkennen ließ, sich umgehend um die Übermittlung dieser Dokumente zu bemühen, sondern dies lediglich für die weitere Zukunft ankündigte. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Vorliegen relevanter Dokumente um eine reine Schutzbehandlung handelt.
Während der Beschwerdeführer in der Beschwerde noch ausführte, versucht zu haben, in anderen Bundesstaaten Schutz zu suchen, erklärte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die diesbezügliche Frage mehrmals, er habe dies nicht versucht.
Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringt, der XXXX habe ihm gesagt, er werde in ganz Nigeria mit einem Bild gesucht, ist dies insofern gänzlich unplausibel, als der Beschwerdeführer nicht vorbringt, staatlicherseits gesucht zu werden.
Weiters erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch, von den Gegnern seines Vaters nicht bedroht sondern lediglich von seinen Freunden telefonisch vor der Absicht der Gegner, sich an ihm zu rächen, gewarnt worden zu sein, im Gegensatz dazu in der gegenständlichen Beschwerde, von den politischen Gegnern seines Vaters mit dem Tod bedroht worden zu sein.
Diese zahlreichen Widersprüche, unter anderem in zentralen Punkten, führen zum Schluß, dass das gesamte Vorbringen betreffend den Tod des Vaters und die Verfolgung durch dessen Gegner erfunden ist, somit auch die Bedrohung insofern, als der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters durch den Geheimkult, bei dem dieser Mitglied gewesen sein sollte, geopfert werden soll, die nicht gegebenen Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens erschüttert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, durch Boko Haram verfolgt zu werden, nachhaltig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria aus Furcht vor Boko Haram, den politischen Feinden seines Vaters und den Mitgliedern eines Geheimkultes verlassen zu haben, ist nicht glaubhaft. Letztlich würde der Beschwerdeführer angesichts der Größe Nigerias selbst bei Zutreffen seiner Angaben über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügen und wäre auch in diesem Fall eine Bedrohung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, daher sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden.
Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.).
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
Festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN).
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall daher ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Solche Umstände sind nicht hervorgekommen, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):
In der Beschwerde wurden keine Tatsachen vorgebracht, die dem Ergebnis der Prüfung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG durch das Bundesamt widersprechen würden. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben.
Hinsichtlich der Prüfung des § 55 Asylgesetz ist den Ausführungen des Bundesamtes zu folgen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ist von keiner nachhaltigen Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen und wurde eine solche auch nicht behauptet. Dem Bundesamt ist daher in seiner Beurteilung zu folgen, dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verleihen war.
Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre.
Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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