G311 2102717-1•BVwG G311 2102717-1
G311 2102717-1Bundesverwaltungsgericht09.07.2015
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit
G311 2102721-1/11E
G311 2102723-1/11E
G311 2102717-1/11E
G311 2102719-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, zu Spruchpunkt III vertreten durch die XXXX 2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, zu Spruchpunkt III vertreten durch
XXXX 3.) des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Eltern, zu Spruchpunkt III vertreten durch die XXXX sowie
4. ) des XXXX, geb. XXXX, StA Kosovo, gesetzlich vertreten durch die Eltern, zu Spruchpunkt III vertreten durch XXXX, gegen 1.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015, ZI. 830760903/150098313, 2.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015, ZI. 1050806201/150098216, 3.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2015, ZI. 1050806408/150098780, 4.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2015, ZI. 1050806506/150098828, beschlossen:
A)
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß
§ 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchteil A): Gegenstandslosigkeit:
Die Beschwerdeführer haben am 26.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen die abweisenden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2015, ZI. 830760903/150098313 und ZI. 1050806201/150098216 sowie gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2015, ZI. 1050806408/150098780 und ZI. 1050806506/150098828, wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Am 29.06.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht durch Vorlage der belangten Behörde eine Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) ein, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die beschwerdeführenden Parteien am 08.05.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in das Herkunftsland ausgereist sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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