W213 2109420-1•BVwG W213 2109420-1
W213 2109420-1Bundesverwaltungsgericht08.07.2015
dienstliche Interessen, Führungsfunktion, Mehrdienstleistung,<br/>Personalreserve, Wochendienstzeit - Herabsetzung
W 213 2109420-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch PALLAUF, MEISSNITZER, STAINDL Partner, Rechtsanwälte, 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos Joint 1 vom 30.03.2015, GZ. P736591/64-SKFpKdo/J1/2015, und die Beschwerdevorentscheidung vom vom 01.06.2015, GZ. P736591/65-SKFpKdo/J1//2015, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 50a Abs. 1 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Major (Verwendungsgruppe MBO2) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 22.12.2014 beantragte der Beschwerdeführer - dessen Wochendienstzeit bereits gemäß § 50a Abs. 1 BDG auf 30 Stunden herabgesetzt worden ist - unter Berufung auf § 50a BDG seine Wochendienstzeit auf 27 Stunden für die Zeit vom 01.03.2015 bis 30.09.2017 herabzusetzen.
Mit Schreiben vom 06.03.2015, GZ P736591/62-SKFüKdo/J1/2015 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass seinem Antrag vom 22. Dezember 2014, auf weitere Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit von 30 Stunden auf 27 Stunden gemäß § 50 lit a BDG nicht entsprochen werden könne, da wichtige dienstlichen Interessen dagegensprechen würden.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 16.03.2015, dass über diese Entscheidung mittels Bescheid abgesprochen werde.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:
"Gemäß § 50 a des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) wird ihrem Antrag vom 22. Dezember 2014 um weitere Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit von 30 Stunden auf 27 Stunden nicht entsprochen, da wichtige dienstliche Interessen gegen diese Personalmaßnahme sprechen."
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass im Zuge der Verhandlungen des Kdo LRÜ mit dem DA Schwarzenbergkaserne folgender Sachverhalt festgestellt worden sei:
"Die Arbeit im Referat EFü ist zu einem großen Teil von der Erledigung von "adhoc Aufgaben" geprägt. Das heisst, es handelt sich weniger um planerische Aufgaben, deren Erledigung nicht unbedingt zeitnah erfolgen muss, sondern um Aufgaben, welche in der Regel oft zeitkritisch und unmittelbar einer Erledigung zugeführt werden müssen. Bereits jetzt, bei einer Wochenstundenreduktion des RefEFü auf 30 Std (minus 11 Std zum Normsoll) sind lediglich 8,25 Wochenstunden durch Ersatz ( XXXX ) ausgeglichen. Die restlichen Stunden müssen durch die übrigen Mitglieder der StbAbt3, hauptsächlich die Offz, übernommen werden. Verschärft wird die Situation durch die krankheitsbedingten Abwesenheiten des SB EFü Vzlt XXXX .
Eine weitere Übernahme von Stunden des Ref EFü durch die Offiziere der StbAbt3 ist aus Sicht des Ltr StbAbt3 ohne qualitative und quantitative Einbußen nicht mehr möglich."
Dieses Ergebnis sei vom zuständigen DA, welcher gem. § 10 (4) PVG, mit dieser Angelegenheit am 04.02.2015 befasst worden sei, ebenfalls mitgetragen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, wobei er nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausführte, dass im Zusammenhang mit der bereits erfolgten Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers Hptm. Mag. (FH) XXXX , BetrStb/LRÜZ, als Personalaushilfe für einen Tag in der Woche dem Kdo LRÜ dienstzugeteilt worden sei.
Dem angefochtenen Bescheid könne der von der belangten Behörde behauptete Personalmangel nicht entnommen werden. Tatsächlich sei insbesondere durch Obst XXXX in der Funktion als Referent Flieger mit 01.10.2013 eine erhebliche Unterstützung des Flugbetriebs in Form der Übernahme und Bearbeitung sämtlicher flugbetrieblicher Angelegenheiten erfolgt. Ferner bleibe unberücksichtigt, dass der RefFluSi im Rahmen des Referats des Beschwerdeführers nunmehr verstärkt eingebunden werde und ebenfalls als erkennbare Entlastung agiere.
Der den bekämpften Bescheid stützende Hinweis auf ad hoc zu erledigende Aufgaben stelle kein wichtiges, einer Stundenreduzierung entgegenstehendes, dienstliches Interesse dar. Wären sämtliche nunmehr besetzte Positionen im ergangenen Bescheid berücksichtigt worden, hätte sich gezeigt, dass genug Personal vorhanden sei, um diese Aufgaben zu bewältigen.
Dass in der Abteilung des Beschwerdeführers eine hohe Überstundenbelastung bestehe, sei im Bescheid nicht konkretisiert worden und sei im Hinblick auf das nunmehr vorhandene Personal unrichtig.
Auch der krankheitsbedingte Ausfall eines Sachbearbeiters könne nicht gegen die Stattgebung des gegenständlichen Antrags sprechen, da es sich nur um eine vorübergehende Abwesenheit handle und die Dienststelle verpflichtet sei entsprechendes Ersatzpersonal zu besorgen.
Es werde daher beantragt
den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die regelmäßige Wochendienstzeit des Beschwerdeführers von 30 auf 27 Stunden herabgesetzt werde, in eventu
den Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde erließ hierauf die nunmehr bekämpfte Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihre fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid SKFüKdo vom 28.04.2015, GZ. P736591/64-SKFüKdo/J1/2015, wird gemäß § 14 Verwaltungsgerchtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen"
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Beschwerdevorbringens ausgeführt, dass sich die Personalsituation in der Stabsabteilung 3/KdoLRÜ wie folgt darstelle:
"Stabsabteilung 3:
S3 und Kommandant Stabsabteilung 3 - Obstlt. XXXX , MBA,MSD
S3 Bearbeiter - XXXX
Referat Einsatzführung Lagezentrum:
Referatsleiter Einsatzführung Kommandant Lagezentrum - XXXX [BF]
Referent Flieger - XXXX , MSD
Referent Fliegerabwehr - XXXX
Sachbearbeiter Einsatzführung - XXXX
Referat Ausbildung:
S3 (Ausbildung) ABC Abwehroffizier - Hptm Mag (FH) XXXX
Sachbearbeiter Ausbildung ABC Abwehroffizier - XXXX "
Hptm XXXX vertrete den Beschwerdeführer an einem Tag pro Woche wenn dieser wegen der bereits genehmigten Stundenreduktion nicht anwesend sei. Der Beamte sei Radarleitoffizier mit Dienstort in der LRÜZ, 5600 Plankenau, und könne nicht beliebig oft bzw. beliebig lange zur Dienstverwendung ins KdoLRÜ nach 5071 Wals befohlen werden, zumal durch die erforderlichen Dienstreisen Kosten entstehen würden.
Ad hoc auftretende Aufgabenstellungen seien zeitnah zu erledigen und könnten wegen ihrer Dringlichkeit nicht bis zum Dienstantritt des Beschwerdeführers liegen bleiben. Sie müssten von den anderen Offizieren der Abteilung übernommen werden, die aber teilweise nicht den fachlichen Background des Beschwerdeführers hätten. Dies stelle eine unbestreitbare Eigenheit des Aufgabenbereichs als Einsatzführer dar.
Obst XXXX decke seit Herbst 2013 ein Aufgabenfeld innerhalb der Einsatzführung ab, das vorher überhaupt nicht bzw. nicht ausreichend bearbeitet worden sei. Als Militärpilot decke er den gesamten Bereich der flugbetrieblichen Angelegenheiten ab. Eine zwingende Möglichkeit der Übernahme von Aufgaben aus dem Bereich des Beschwerdeführers sei daraus nicht ableitbar.
Obst XXXX habe den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Ltr MCC (Dienstort 1030 Wien) inne und stelle seine Fachkompetenz als RefFlSi in Zweitfunktion im Kdo LRÜ/StbAbt 3 sicher. Die zeitliche Begrenzung zur Wahrnehmung dieser Zweitfunktion sei angesichts seiner Erstfunktion evident. Auch hier sei eine Übernahme von Aufgaben aus dem Bereich des Beschwerdeführers angesichts der zeitlichen und kompetenzbedingten Einschränkungen nur begrenzt möglich.
Vzlt XXXX , SBEFü, der einzige Sachbearbeiter im Referat Einsatzführung, sei seit Juni 2014 nahezu durchgehend im Krankenstand. Eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit sei nicht absehbar. Das KdoLRÜ habe geeignete Unteroffiziere von anderen Stabsabteilungen herangezogen, um die täglichen Routinemeldungen (Klarstandsmeldungen etc.) abzuarbeiten. Die restlichen Aufgaben müssten von den Offizieren und Unteroffizieren der Stabsabteilung 3 wahrgenommen werden, was zusätzlich die angespannte Arbeitsbelastung aller Angehörigen der StbAbt 3 verschärfe und auf lange sicht nicht aufrechterhalten werden könnte.
Mjr XXXX sei für alle Agenden der Fliegerabwehr innerhalb der StbAbt 3 und auch als Kompetenzträger FlA auch für die GStbAbt 5 zuständig. Darüber hinaus sei er zusätzlich als Sportoffizier des KdoLRÜ eingeteilt und in diesen Funktionen mehr als ausgelastet. Ab Mai 2015 stehe er wegen eines Auslandseinsatzes und ab 01.02.2016 wegen der Teilnahme am FH-Studienlehrgang "Militärische Führung" bis 2017 nur mehr sehr eingeschränkt im KdoLRÜ zur Verfügung.
Ferner müsse Hptm XXXX zur Erfüllung seiner Arbeitsplatzvoraussetzungen den StbLG1 und StbLG2 absolvieren, wodurch monatelange Absenzen im relevanten Zeitraum bis 2017 entstünden.
Obstlt XXXX sei in seiner Funktion als S3 durch die Vielzahl, die Verschiedenheit und die Komplexität seines Aufgabenbereichs voll ausgelastet. Der S3UO, der an sich den S3 unterstützen solle, stehe ihm nur eingeschränkt zur Verfügung, da er wegen der Absenz des Hptm XXXX im RefAusb unterstützend eingesetzt werde. Außerdem müsse der S3 bei kurzfristigen Ausfällen von Offizieren der Abteilung in der Regel deren unmittelbare Vertretung übernehmen und sei Ansprechperson für Nachgeordnete, Vorgesetzte und andere AtbAbt im KdoLRÜ.
Eine hohe Überstundenbelastung der Abteilung werde im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde nicht angesprochen. Allerdings würden auf Grund der bestehenden Sparvorgaben Überstunden im Bereich von Stäben nur in sehr restriktiver Form bei unbedingter Notwendigkeit angeordnet. Die Herabsetzung der Wochendienstzeit eines Bediensteten sei keine Rechtfertigung zur Anordnung von Überstunden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei bei der Prüfung des wichtigen dienstlichen Interesses von der jeweils konkreten Situation auszugehen. Hptm XXXX stehe auf Grund seines Auslandseinsatzes (Beginn Einsatzvorbereitung 18.08.2015) in der Dauer von sieben Monaten, seiner Abwesenheit ab 01.06.2016 für die Dauer von vier Semestern im relevanten Zeitraum bis 2017 - nur mehr sehr eingeschränkt zur Verfügung. Dies gelte auch für Hptm XXXX wegen seiner als Arbeitsplatzvoraussetzung erforderlichen Absolvierung der der StbLG1 und StbLG2.
Damit hätte sich die konkrete Personalsituation seit der Antragstellung im Dezember 2014 wesentlich verschärft. Die akute Personalknappheit im Bereich der Stabsabteilung 3/KdoLRÜ bis zum Jahr 2017 begründe daher ein wichtiges dienstliches Interesse, das einer weiteren Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers entgegenstehe.
Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 10.06.2015 einen Vorlageantrag ein, da der bekämpften Beschwerdevorentscheidung kein wichtiges dienstliches Interesse entnommen werden könne, das der antragsgemäßen Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers entgegenstehen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage. Dabei konnte weitestgehend den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde gefolgt werden. Zumal der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag die ausführlichen Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nicht bestritten hat.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 50a BDG hat nachstehenden Wortlaut:
"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte."
Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers angesichts der bestehenden - und von der belangten Behörde ausführlich dargestellten -Personalknappheit nicht zu vertreten wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.9.2002, GZ. 2001/12/0131, ausgeführt, dass § 50a Abs. 1 BDG 1979 so auszulegen sei, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten im beantragten Umfang zu erfolgen habe, wenn ihr keine wichtigen dienstlichen Interessen im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung entgegen stehen würden. Der Gesetzgeber habe in § 50a BDG 1979 die Voraussetzungen für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass abschließend festgelegt. Es könne daher - ungeachtet des Wortlautes - nicht vom Vorliegen einer Ermessensregelung ausgegangen werden, zumal es auch an Kriterien fehle, nach denen das Ermessen zu üben wäre. Insbesondere komme hiefür das Gewicht der für die Bewilligung sprechenden persönlichen Interessen des Antragstellers nicht in Betracht.
Im Erkenntnis vom 13.3.2009, GZ. 2007/12/0092, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein dienstliches Interesse gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 darin liegen könne, eine übermäßige Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Überstunden zu vermeiden. Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten könne zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätiger Bundesbediensteter führen, weil nach § 50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig sei.
Ferner haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die personalführenden Stellen auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092, mwN).
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass im Zusammenhang mit der bereits erfolgten Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers Hptm. Mag. (FH) XXXX , BetrStb/LRÜZ, als Personalaushilfe für einen Tag in der Woche dem Kdo LRÜ dienstzugeteilt worden sei. Dem angefochtenen Bescheid könne der von der belangten Behörde behauptete Personalmangel nicht entnommen werden. Tatsächlich sei insbesondere durch XXXX in der Funktion als Referent Flieger mit 01.10.2013 eine erhebliche Unterstützung des Flugbetriebs in Form der Übernahme und Bearbeitung sämtlicher flugbetrieblicher Angelegenheiten erfolgt. Ferner bleibe unberücksichtigt, dass der RefFluSi im Rahmen des Referats des Beschwerdeführers nunmehr verstärkt eingebunden werde und ebenfalls als erkennbare Entlastung agiere. Der den bekämpften Bescheid stützende Hinweis auf ad hoc zu erledigende Aufgaben stelle kein wichtiges, einer Stundenreduzierung entgegenstehendes, dienstliches Interesse dar. Wären sämtliche nunmehr besetzte Positionen im ergangenen Bescheid berücksichtigt worden, hätte sich gezeigt, dass genug Personal vorhanden sei, um diese Aufgaben zu bewältigen. Dass in der Abteilung des Beschwerdeführers eine hohe Überstundenbelastung bestehe, sei im Bescheid nicht konkretisiert worden und sei im Hinblick auf das nunmehr vorhandene Personal unrichtig. Auch der krankheitsbedingte Ausfall eines Sachbearbeiters könne nicht gegen die Stattgebung des gegenständlichen Antrags sprechen, da es sich nur um eine vorübergehende Abwesenheit handle und die Dienststelle verpflichtet sei entsprechendes Ersatzpersonal zu besorgen.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage geht das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Die belangte Behörde hat in fundierter Weise die Personalknappheit im Bereich der Stabsabteilung 3/KdoLRÜ dargestellt und damit die Ausführungen des Beschwerdeführers widerlegt. Ebenso ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag der Darstellung der Personalsituation durch die belangte Behörde nicht konkret, sondern nur mit dem pauschalen Hinweis, entgegengetreten ist, dass der Beschwerdevorentscheidung kein wichtiges dienstliches Interesse zu entnehmen sei.
Damit konnte er aber keine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung dartun. Die belangte Behörde hat ausführlich die bestehenden Personalengpässe dargestellt. Es liegt auch auf der Hand, dass der Arbeitsbereich des Beschwerdeführers den Einsatz spezialisierter Bediensteter erfordert, die nicht ohne weiteres durch Zuführung von Bediensteten aus anderen Bereichen ersetzt werden können. Ferner stellt sich die Frage ob der Beschwerdeführer bei einer auf 27 Stunden herabgesetzten regelmäßigen Wochendienstzeit überhaupt in der Lage wäre, die ihm als Referatsleiter obliegende Verpflichtung zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über die ihm unterstellten Mitarbeiter wahrzunehmen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die von ihr aufgezeigte Personalknappheit als wichtiges dienstliches Interesse qualifiziert, das einer weiteren Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers entgegensteht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 50a Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu beurteilende Rechtsfrage, nämlich das Bestehen eines dienstlichen Interesses im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig geklärt.
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