BVwG W213 2108853-1

W213 2108853-1Bundesverwaltungsgericht08.07.2015

Regest

dienstliche Interessen, Mehrdienstleistung, Personalreserve,<br/>Wochendienstzeit - Herabsetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 2108853-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2108853.1.00

Spruch

W 213 2108853-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 30.12.1968, vertreten durch Mag. Alexander SCHABAS, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.04.2015, GZ. P6/10834/2015, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 50 Art Abs. 1 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht an der Polizeiinspektion (PI) XXXX Dienst.

Mit Schreiben vom 20.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 50a BDG die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 97,5 %, beginnend mit 01.04.2015 für die Dauer von 2 Jahren. Begründend führte er aus, dass er seit längerem gesundheitliche Probleme habe (Schlaf-und Konzentrationsstörungen, verminderte Stressresistenz und daher in Behandlung sei). Grund dafür seien zusätzliche Nachdienste und Ad-hoc angeordnete Überstunden. Darüberhinaus sei er durch die Demenz seiner 74-jährigen Mutter und die Depression seines 79-jährigen Vaters mit erhöhtem Betreuungsbedarf konfrontiert. Aufgrund dieser Mehrbelastung müsse einem nicht absehbaren längeren krankheitsbedingten Arbeitsausfall vorgebeugt werden. Schließlich sei er mit dem Erhalt des eigenen Hauses (400-jährige Bausubstanz) bzw. einem anstehenden, unbedingt notwendigen Sanierungs- und Umbauprojekt beschäftigt.

Der Kommandant der Polizeiinspektion XXXX sprach sich gegen den Antrag des Beschwerdeführers aus, da bereits fünf Beamten eine Herabsetzung der Wochendienstzeit genehmigt worden sei und ein weiterer Beamter von der Leistung von Überstunden befreit sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eröffnet, dass die PI XXXX eine von zehn Polizei- und Fachinspektionen im Bereich des Stadtpolizeikommandos XXXX sei. Sie sei mit 36 Exekutivbediensteten systemisiert. Derzeit seien 39 Planstellen tatsächlich besetzt und 30 Exekutivbeamte verrichteten derzeit dort ihren Dienst.

Das Beschäftigungsausmaß von fünf BeamtInnen der Dienststelle des Beschwerdeführers sei wie folgt herabgesetzt:

  • 2x97,5% gem. § 50b BDG und VKG,

  • 2x70% gem. § 50a und 50b BDG und

  • 1x60% gem. § 50a BDG.

Fünf BeamtInnen seiner Dienststelle seien zur Dienstverrichtung anderen Organisationseinheiten der Exekutive (DSE/Eko-Cobra, OKD beim XXXX XXXX und PAZ XXXX) zugeteilt und drei Beamtinnen nähmen den gesetzlichen vorgesehenen Karenzurlaub bzw. Mutterschutz in Anspruch.

Unter Berücksichtigung der vorangeführten Abwesenheiten durch (u.a. gesetzlich vorgesehene) Karenzen/Herabsetzungen und begründeten Dienstzuteilungen ergebe sich mit Stand 01.03.2015 ein dienstbarer Personalstand von 29,95 Exekutivbediensteten.

Neben der dargelegten Personalsituation und Verringerung des Vollbeschäftigungsäquivalentes lägen darüber hinaus begleitend Umstände vor, welche jeder für sich geeignet seien wichtigen dienstlichen Interessen zuwider zu laufen. Sie stellten sohin Ablehnungsgründe dar, die eine Gewährung der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus dienstlichen Gründen nicht zulassen würden.

Auf der PI XXXX-XXXX seien im Beobachtungszeitraum August 2014 - Jänner 2015 insgesamt 4.037,25 Überstunden geleistet worden, was einer monatlichen Überstundenleistung von 28,63 Stunden pro Bediensteten entspreche. Im Vergleich dazu seien im selben Zeitraum im Bereich des Stadtpolizeikommandos XXXX 54.580,40 Überstunden geleistet worden. Dies entspreche einer Überstundenleistung von 30,98 Überstunden pro Bediensteten/Stadtpolizeikommando im Monat.

Im Falle der Gewährung der beantragten Herabsetzung würde die Leistung von Überstunden (iSd § 49 BDG 1979 idgF) auf die übrigen (vollbeschäftigten) Bediensteten der Dienststelle des Beschwerdeführers übertragen werden, da gem. § 50c Abs 3 BDG Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit nur sehr eingeschränkt zur Überstundenleistung herangezogen werden dürften, dh. nur wenn die Dienstleistung (Überstundenleistung) zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig sei und nur dann wenn kein anderer Bediensteter vorhanden sei, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt sei.

Gemäß § 48a Abs 3 BDG 1979 sei auch auf die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu achten und zum anderen auch für Ausfälle durch gesetzlich vorgesehene Karenzen/Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen.

Im sechsmonatigen Beobachtungszeitraum von August 2014 - Jänner 2015 seien zur Berechnung der durchschnittlichen Stundenbelastung im Sinne der o.a. Bestimmung jene vier Monate herangezogen, an denen die Stundenbelastung am stärksten gewesen sei und im Vergleich dazu die letzten vier Monate dieses Zeitraumes.

Die Gewährung des vorliegenden Ansuchens hätte ein Ansteigen der wöchentlichen Stundenleistung von 46,70 auf 47,01 bzw. in den am stärksten belasteten Monaten von 47,45 auf 47,76 zur Folge gehabt.

Diese Berechnung ergäben sich aus der Summe von 160 Plandienststunden und den durchschnittlichen geleisteten Überstunden/Monat.

Bei Heranziehung dieser Berechnung zeigten die dargestellten Zahlen, dass sich die tatsächliche Arbeitsbelastung durch erhöhte Mehrarbeitszeit in Richtung der im § 48a BDG 1979 idgF normierten Höchstgrenze entwickele und bei Genehmigung des vorliegenden Antrages auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit an die höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden stoße.

Es sei diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen müsse, und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vorrangig zu befriedigen seien.

Unter Beachtung der Bestimmungen des § 48a Abs. 4 BDG 1979 hätte die Zustimmung der belangten Behörde zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass die Konsequenz, dass die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit absolut notwendigen Dienstverrichtungen auf der Freiwilligkeit der Beamten der PI XXXX-XXXX basiere. Der Mindeststandard der zielbewussten und kontinuierlichen, vom Sicherheitspolizeigesetz, BGBl 1991/566 idgF, normierten Aufgabe des Wachkörpers Bundespolizei würde auf der Freiwilligkeit der Dienstverrichtung fußen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof aber festgestellt habe, dürfte die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden. Eine Interessensabwägung habe insoweit nicht zu erfolgen (VwGH 30.03.2011,2009/12/0182).

Eine zukunftsorientierte ordentliche Personalplanung sei unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrungen im Falle von Ansuchen auf gesetzlich vorgesehene Karenzen, Herabsetzungen bzw. Teilzeitbeschäftigungen nicht gegeben und somit ein ordentlicher Dienstbetrieb nicht mehr aufrecht zu erhalten, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube abzuwickeln seien oder aber, wenn langandauernde Krankenstände von Bediensteten anfielen.

Dazu würde die Genehmigung der beantragten Herabsetzung der Wochendienstzeit, für die im Regeldienstbetrieb stehenden Beamten, zu einer psychischen und physischen Mehrbelastung führen, welche die Bediensteten an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bringen würde. Dass eine Fürsorgepflicht auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber treffe, wurde bereits vom OGH in einem frühen Stadium bejaht. Im Urteil vom 23.4.1986 (1 Ob 5/86) führt der OGH aus, dass "der dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wesenseigenen Treuepflicht des Dienstbeamten [...] die Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers seinen Beamten gegenüber" entspreche.

In der Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände ergebe sich, dass der Gewährung der vom Beschwerdeführer beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wichtige dienstliche Interessen entgegenstünden und seinem Antrag nicht stattgegeben werden könne.

Mit Schreiben vom 17.03.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm die von der belangten Behörde angeführten Zahlen zu Überstundenbelastung bekannt seien und deren Auswirkungen auch primär für seine derzeitige psychische Situation verantwortlich seien. Ferner lasse die durchgeführte Dienstplanung aufgrund von Dienstzeitverschiebungen und Ad-hoc angeordneter Überstunden keinerlei soziales Gefüge zu. Die von der belangten Behörde angeführten Ablehnungsgründe spiegelten wieder, dass die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes mit dem minimalen Stand an Personal über der Gesundheit der Mitarbeiter stehe.

Eine zusätzliche Mehrbelastung entstehe durch den Alpindienst bzw. die Erhebungsarbeiten an der Universitätsklinik XXXX betreffend eingehender Erhebungsersuchen aller Polizeiinspektion in Tirol, die im Zuge des normalen vom Streifendienstes zu tätigen seien und der Unfallserhebung bzw. Abwicklung von Alpineinsätzen. Seit der Schließung der Polizeiinspektion XXXX stünden für diese Aufgabe im Stadtpolizeikommando XXXX noch 3 Alpinisten zur Verfügung, wovon ein Beamter (PI Flughafen) aufgrund seiner Funktion nicht mehr zur Verfügung stehe. Ferner sei ein weiterer Beamter der Dienststelle des Beschwerdeführers, der aufgrund seiner Tätigkeit als Flight-Operator und Ausbilder in der Bundes-und Landesausbildung Alpindienst nur bedingt für die geschilderten Tätigkeiten verfügbar sei. Die Abwicklung dieser Mehrbelastung stelle eine massive Mehrbelastung zum sonstigen normalen Dienstbetrieb dar.

Ferner legte er eine fachärztliche Bestätigung (Psychiatrie, Psychotherapie) vom 23.03.2015 vor, in der nachstehende Diagnose gestellt wurde:

F 51.0: Mittelschwere Schlafstörung.

F 43.2: Depressive Anpassungsstörung im Sinne eines incipienten Burn-outs.

Eine psychotherapeutische/psychiatrische Weiterbehandlung sei erforderlich, neuerliche Kontrolltermine seien bereits vereinbart.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:

"Ihr Antrag vom 20.02.2015 auf Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass nach 50a BDG 1979 idgF wird gemäß § 50a BDG 1979 idgF iVm § 48a BDG 1979 idgF abgewiesen"

In der Begründung hielt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges fest, dass die Polizeiinspektion XXXX-XXXX seit der Umsetzung des Projektes "Moderne Polizei - Dienststellen-Strukturkonzept 2014" und der damit zusammenhängenden Auflösung der Polizeiinspektion XXXX-XXXX mit 01.07.2014 eine von zehn Polizei- und Fachinspektionen im Bereich des Stadtpolizeikommandos XXXX sei. Sie sei mit Stand 01.03.2015 mit 36 Exekutivbediensteten systemisiert. Derzeit seien 39 Planstellen tatsächlich besetzt und 30 Exekutivbedienstete verrichteten derzeit dort Dienst.

Das Beschäftigungsausmaß von fünf BeamtInnen der Dienststelle des Beschwerdeführers sei wie folgt herabgesetzt:

  • 2x97,5% gem. § 50b BDG und Väterkarenzgesetz,

  • 2x70% gem. § 50a und 50b BDG und

  • 1x60% gem. § 50a BDG 1979.

Weitere fünf BeamtInnen der Dienststelle seien zur Dienstverrichtung anderen Organisationseinheiten der Exekutive (DSE/Eko-Cobra, OKD beim XXXX XXXX und PAZ XXXX) zugeteilt und drei Beamtinnen nähmen den gesetzlichen vorgesehenen Karenzurlaub bzw. Mutterschutz in Anspruch.

Unter Berücksichtigung der vorangeführten Abwesenheiten durch (ua gesetzlich vorgesehene) Karenzen/Herabsetzungen und begründeten Dienstzuteilungen ergebe sich mit Stand 01.03.2015 ein dienstbarer Personalstand von 29,95 Exekutivbediensteten.

Angemerkt werde, dass mit 01.07.2014 die Organisationsstruktur dahingehend verbessert worden sei, dass eine Konzentration der Einsatzkräfte im Bereich der Landespolizeidirektion Tirol (XXXX XXXX) erfolgt sei, der Verwaltungsaufwand reduziert und ein Großteil der tatsächlich verfügbaren Kräfte im exekutiven Außendienst gebündelt worden seien. Eine tatsächliche Personalergänzung auf der PI XXXX-XXXX habe aufgrund der Spezialverwendung der beiden hinzuversetzten Beamten, welche im Bereich des Flugbegleiter-, Alpin- und Erhebungsdienstes (u.a. bei der Flugeinsatzstelle XXXX) eingesetzt seien, nicht erreicht werden können.

Der vorliegende Herabsetzungsantrag nach § 50a BDG beinhalte eine Herabsetzung von 40 Wochenstunden auf 39 Wochenstunden (97,5%). Begleitend ergebe sich daraus, dass eine Heranziehung zu Überstundenleistungen (iSd § 49 BDG 1979 idgF) nach den Bestimmungen des § 50c Abs 3 BDG 1979 idgF nur zulässig sei, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig sei und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt sei, nicht zur Verfügung stehe.

Die Dienstbehörde sehe sich im vorliegenden Fall und der dargelegten Personalsituation mit folgenden Tatsachen konfrontiert welche geeignet seien, dienstlichen Interessen zuwider zu laufen, sohin Ablehnungsgründe darzustellen und einer Gewährung der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus dienstlichen Gründen nicht zuzulassen.

Auf der PI XXXX-XXXX seien im Beobachtungszeitraum August 2014 bis Jänner 2015 (6 Monate) insgesamt 4.037,25 Überstunden geleistet worden, was einer monatlichen Überstundenleistung von 28,63 Stunden pro Bediensteten entspreche. Im Vergleich dazu seien im gleichen Zeitraum im Bereich des Stadtpolizeikommandos XXXX 54.580,40 Überstunden geleistet worden. Dies entspreche einer monatlichen Überstundenleistung von 30,98 Überstunden pro Bediensteten/Stadtpolizeikommando im Monat.

Im Falle der Gewährung der beantragten Herabsetzung würde die Leistung von Überstunden (iSd § 49 BDG 1979 idgF) auf die übrigen (vollbeschäftigten) Bediensteten der Dienststelle des Beschwerdeführers übertragen werden, da gem. § 50c Abs 3 BDG Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit nur sehr eingeschränkt zur Überstundenleistung herangezogen werden dürften, d. h. nur wenn die Dienstleistung (Überstundenleistung) zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig sei und nur dann wenn kein anderer Bediensteter vorhanden sei, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt sei.

Eine Stattgebung des Ansuchens hätte - ausgelegt auf den Beobachtungszeitraum August 2014 bis Jänner 2015 und unter Miteinbeziehung des Personalstandes - ein Ansteigen der Mehrdienstbelastung für die übrigen Bediensteten auf der Dienststelle des Beschwerdeführers von 28,63 auf 29,91 Stunden pro Monat zur Folge. Die Gesamtüberstundenbelastung im Bezirk XXXX-Stadt würde von 30,98 auf 31,08 Stunden pro Monat ansteigen.

Die belangte Behörde habe insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 48a Abs 3 BDG 1979 auch die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu achten und zum anderen auch für Ausfälle durch gesetzlich verpflichtende Karenzen/Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen.

Im sechsmonatigen Beobachtungszeitraum August 2014 bis Jänner 2015 seien auf der PI XXXX-XXXX im Schnitt 47,16 Stunden (Plandienst- und Überstunden) pro Woche geleistet worden. Die Gewährung des vorliegenden Ansuchens hätte ein Ansteigen der wöchentlichen Stundenleistung auf 47,48 zur Folge.

Auf den Bereich des Stadtpolizeikommandos XXXX bezogen, seien im selben Zeitraum von jedem Bediensteten im Schnitt insgesamt 47,74 Stunden pro Woche geleistet worden. Nach Gewährung des vorliegenden Ansuchens würde die Stundenleistung auf 47,77 Stunden pro Bediensteten und Woche ansteigen.

In diese Berechnung seien nur die Plandienststunden und Überstunden miteinbezogen worden. Die dargestellten Zahlen der Prognoserechnung (6 Monate) zeigten also, dass sich die tatsächliche Arbeitsbelastung durch erhöhte Mehrarbeitszeit in Richtung der im § 48a BDG normierten Höchstgrenze entwickle und bei Genehmigung des vorliegenden Antrages auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit an diese Grenze stoße.

Eine zukunftsorientierte ordentliche Personalplanung sei unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrungen im Falle von Ansuchen auf gesetzlich vorgesehene Karenzen, Herabsetzungen bzw. Teilzeitbeschäftigungen nicht gegeben und somit ein ordentlicher Dienstbetrieb nicht mehr aufrecht zu erhalten, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube abzuwickeln seien oder aber, wenn langandauernde Krankenstände von Bediensteten anfielen.

In dem zum Bundesfinanzgesetz 2015, BGBl Nr I 39/2014 vom 06.06.2014, erlassenen Personalplan für das Jahr 2015 seien dem Bundesministerium für Inneres insgesamt 26.953 Planstellen für den Exekutivdienst zugewiesen. Der Landespolizeidirektion Tirol seien davon unverändert 1.941 Exekutivdienstplanstellen zugewiesen.

Grundsätzlich hätten die einzelnen Ressorts mit den systemisierten Planstellen das Auslangen zu finden. Aufnahmen über den systemisierten Stand seien nur über eine Änderung des Bundesfinanzgesetzes möglich. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Budgetsituation des Bundes und unter Beachtung des Prinzips der Sparsamkeit in der Verwaltung sei mit einer Erhöhung des systemisierten Stellenplanes in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.

Hinsichtlich der Entwicklung der Personalsituation sei anzuführen, dass von 50 Neuaufnahmen im Jahr 2013 nunmehr 46 Exekutivbedienstete (aufgrund regelmäßiger Abgänge während der Ausbildungsphase) im Jahr 2015 ausgemustert würden. Demgegenüber seien im Jahr 2013 57 Abgänge durch Pensionierungen und 4 Austritte bzw. Entlassungen zu verzeichnen gewesen.

Im Jahr 2014 seien 63 Neuaufnahmen und 52 Abgänge in der LPD Tirol zu verzeichnen gewesen. Die Ausmusterung dieses Jahrganges steht erst für 2016 an.

Für das Jahr 2015 seien seitens des BM.I bis dato noch keine Ausbildungslehrgänge genehmigt worden. Gleichzeitig würden ca. 57 Pensionsabgänge erwartet. Wie angeführt, könnten allfällige Neuaufnahmen erst nach einer zweijährigen Ausbildungszeit (bzw. vier Jahren bei Spitzensportlern) im exekutiven Außendienst eingesetzt werden.

In Anbetracht des Altersschnittes im Exekutivbereich von ca. 41,3 Jahren bzw. bei der Landespolizeidirektion Tirol von 43,46 Jahren (Stand 01.01.2015) könne davon ausgegangen werden, dass in näherer Zukunft die Anzahl der Ruhestandsversetzungen steigen und durch Neuaufnahmen nicht mehr abgedeckt werden können.

Aus der Überschrift des § 50a Abs 1 BDG 1979 "Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass", zum anderen aus den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (Erläuterungen zur Neufassung des §50a BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, RV 631 BlgNR 20. GP, 71f), dass der Herabsetzungsantrag vom Beamten nicht mehr begründet werden müsse. Dadurch spiele die Frage, ob und welche (persönlichen) Interessen des Beamten für die Bewilligung des Antrages sprechen, im Zusammenhang mit einer auf § 50a BDG 1979 idgF gestützten Entscheidung keine Rolle mehr.

Die bei der belangten Behörde gestellten Anträge von BeamtInnen auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 idgF habe die Behörde in Zusammenschau aller Umstände und Gesichtspunkte zu überprüfen und zu beurteilen, ob der Herabsetzung im Hinblick auf das Ausmaß (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) der beantragten Herabsetzung wichtige dienstliche Interessen entgegenstünden.

Dabei habe die belangte Behörde im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose, insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen. In diesem Zusammenhang bestehe grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter dieser Dienststelle.

Aufgrund der im Ermittlungsverfahren festgestellten Fakten ergebe sich, dass bei der Gewährung des Ansuchens die Gesamtarbeitsbelastung (durchschnittliche Wochenarbeitszeit) der anderen Beamten der PI XXXX-XXXX an die im § 48a Abs 3 BDG 1979 idgF verankerte zulässige Höchstgrenze heranreiche.

Dies ergebe sich aus der Bestimmung des § 48a Abs 3 BDG 1979 idgF. Gemäß der angeführten Bestimmung dürfen die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit blieben, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

Wie in den Gesetzesmaterialien (Erläuterung zur Neufassung des § 48a BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.61/1997, RV 631 BlgNR 20. GP, 71f) zu § 48a BDG 1979 idgF festgehalten werde, seien in die Wochendienstzeit von durchschnittlich 48 Stunden die Überstunden, sowie jene Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes einzubeziehen, in denen der Beamte seiner dienstlichen Tätigkeit nachgehe. Mit

Zur statistischen Berechnung der wöchentlichen Stundenbelastung im Sinne des § 48a BDG 1979 idgF seien im sechsmonatigen Beobachtungszeitraum von August 2014 bis Jänner 2015 jene vier Monate herangezogen worden, an denen die Stundenbelastung am stärksten gewesen sei und im Vergleich dazu die letzten vier Monate dieses Zeitraumes. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit sei aus der Summe von 160 Plandienststunden und den durchschnittlichen geleisteten Überstunden pro Monat errechnet worden.

Bei ausschließlicher Betrachtung der nationalen Normen ergebe sich, dass die durchschnittliche Wochendienstzeit bei Heranziehung der stundenmäßig am stärksten belasteten vier Monate 47,45 Stunden und bei Heranziehung der letzten vier Berechnungsmonate (Oktober 2014 - Jänner 2015) die Stundenbelastung durchschnittlich 46,70 Stunden betrage.

Die Gewährung des vorliegenden Ansuchens hätte ein Ansteigen der Wochendienstzeit der übrigen Bediensteten auf der Dienststelle des Beschwerdeführers von 47,45 auf 47,76 Stunden (vier stärksten belasteten Monate) bzw. von 46,70 auf 47,01 (bezogen auf die vier letzten berechneten Monate) zur Folge.

Wie bereits angeführt zeigten auch diese dargestellten Zahlen, dass sich die tatsächliche Arbeitsbelastung durch erhöhte Mehrarbeitszeit in Richtung der im § 48a BDG festgesetzten zulässigen Höchstgrenze der Dienstzeit entwickle und bei Genehmigung des vorliegenden Antrages auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit an die höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden mit statistischen 47,76 Stunden heranreiche.

Unter Beachtung der Bestimmungen des § 48a Abs. 4 BDG 1979 (Höchstgrenzen der Dienstzeit) hätte die Zustimmung der belangten Behörde zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass die Konsequenz, dass die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit absolut notwendigen Dienstverrichtungen auf der Freiwilligkeit der Beamten der Polizeiinspektion PI XXXX-XXXX basiere. Der Mindeststandard der zielbewussten und kontinuierlichen, vom Sicherheitspolizeigesetz, BGBl 1991/566 idgF, normiertenn Aufgabe des Wachkörpers Bundespolizei würde auf der Freiwilligkeit der Dienstverrichtung fußen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof aber festgestellt habe, dürfe die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden. Eine Interessensabwägung habe insoweit nicht zu erfolgen (VwGH 30.03.2011, 2009/12/0182).

Bei der Prüfung des Vorliegens von wichtigen Interessen hat die belangte Behörde von der jeweiligen Situation auszugehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen müsse, und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vorrangig zu befriedigen seien. Unter den gegebenen Umständen und unter Prüfung des Einzelfalles komm die belangte Behörde zum Entschluss, dass unter den derzeit gegebenen Umständen nach Genehmigung der beantragten Herabsetzung eine Aufrechterhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes unter Beachtung der derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr möglich wäre.

Dies gelte insbesondere unter der Berücksichtigung, dass der Entfall der Arbeitskraft der Beamten infolge der Herabsetzung nicht durch weitere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden könne. Die auf dem Arbeitsplatz der Beamten zu erfüllenden Aufgaben könnten ausschließlich von ausgebildeten Exekutivbediensteten durchgeführt werden. Aufgrund der angespannten Personalsituation im gesamten Bereich der belangten Behörde sei ein Ausgleich der fehlenden Arbeitskraft der Beamten aus einer anderen Organisationseinheit verfehlt, da eine solche Personalmaßnahme nur zu einer Verschiebung der Last führen würde bzw. aufgrund der langen Ausbildungszeit eines Exekutivbediensteten ein kurzfristiger Ersatz der Arbeitskraft der Beamten nicht möglich wäre.

Weiters wäre aufgrund der außergewöhnlichen Belastung für die auf der Dienststelle des Beschwerdeführers dienstverrichtenden Beamten nach der Genehmigung der beantragten Herabsetzungen eine Personalreserve für weitere Ausfälle (Ruhestandsversetzungen, Karenzen nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen, längerdauernde Krankenstände) im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht mehr gegeben.

Dazu würde die Genehmigung der beantragten Herabsetzung der Wochendienstzeit, für die im Regeldienstbetrieb stehenden Beamten, neben der Mehrdienstbelastung auch zu einem Anstieg an Nachtdiensten und dadurch zu einer psychischen und physischen Mehrbelastung führen, welche die Bediensteten an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bringen würde. Dass eine Fürsorgepflicht auch den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber treffe, sei bereits vom OGH in einem frühen Stadium bejaht worden. Im Urteil vom 23.4.1986 (1 Ob 5/86) führt der OGH aus, dass "der dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wesenseigenen Treuepflicht des Dienstbeamten [...] die Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers seinen Beamten gegenüber" entspricht.

Darüber hinaus würden auch die Möglichkeiten im Bereich der Dienstplanung durch die Bestimmungen des Dienstzeitmanagements (DiMa), GZ: BMI-OA1340/003-II/10/a/2013, dahingehend begrenzt, dass die Dienstverrichtung des Beschwerdeführers nach dem Schichtdienst-/Gruppendienstplan zu leisten sei.

Aus der angeführten Begründung ergebe sich für die belangte Behörde, dass der Gewährung der beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit rechtliche Normen, sowie wichtige dienstliche Interessen entgegenstünden und somit dem Antrag nicht stattgegeben werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei er ausführte, dass die rechtliche Beurteilung, die die Dienstbehörde im Sinne der Bestimmungen des § 48a BDG vorgenommen habe, nicht richtig sei. Gemäß § 50a Abs. 1 BDG habe der Beamte einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im beantragten Ausmaß, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen würden.

Die Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers im beantragten Ausmaß erhöhe die bereits hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten an der Dienststelle des Beschwerdeführers nur marginal.

Außerdem sei ein weiterer Anstieg dieser Überstundenbelastung nur dann eine unausweichliche Folge, wenn der damit verbundene Ausfall der Arbeitskraft des Beschwerdeführers nicht durch andere Personalmaßnahmen abgefangen werden könnte. Die Begründung der belangten Behörde sei derart mangelhaft und begründe keinesfalls ein wichtiges dienstliches Interesse. Ein solches werde seitens der belangten Behörde nicht einmal behauptet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe der personelle Engpass "bei der Polizei jedenfalls nicht einer Herabsetzung der Wochendienstzeit entgegen, wenn sich die vom Bundesministerium für Inneres als unbefriedigend angesehenen personelle Situation als Folge der Festsetzung der Zahl der für Exekutivbeamte im Stellenplan vorgesehenen Planstellen durch den Bundesgesetzgeber (und nicht etwa durch das bundesweite Fehlen geeigneter Bewerber) ergeben hätte."

Es möge zwar zutreffen, dass ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe, bereits hohe Überstundenbelastungen der übrigen Beamten der belangten Behörde bzw. der Dienststelle des Beschwerdeführers nicht weiter ansteigen zu lassen.

Es ein solcher Anstieg dieser Überstundenleistungen wäre aber nur dann eine unausweichliche Folge der vom Beschwerdeführer beantragten Herabsetzung seiner Wochendienstzeit, wenn der damit verbundene Ausfall an Arbeitskraft nicht durch andere Personalmaßnahmen, wofür die Bestimmungen des Stellenplanes in Betracht kämen, abgefangen werden könnte.

Die belangte Behörde führte jedenfalls die Möglichkeit den durch die beantragte Herabsetzung eintretenden Verlusten Arbeitskapazität des Beschwerdeführers durch die vom Stellenplan ermöglichten Personalmaßnahmen zu kompensieren. Es Falle in die Verantwortung der Personalverwaltung für einem Interesse des Dienstbetriebes optimale Verteilung der zur Verfügung stehenden Planstellen Sorge zu tragen. Aus diesen Erwägungen hätte dem Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 39 Stunden, beginnend mit 01.04.2015, auf die Dauer von zwei Jahren stattgegeben werden müssen.

Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 39 Stunden ab dem 01.06.2015 bis 31.03.2017 gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 stattgegeben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter bei der PI XXXX in Verwendung. Er hat mit Schreiben vom 20.02.2015 um Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 39 Stunden (§ 50a BDG) für die Zeit ab 01.04.2015 für die Dauer von zwei Jahren angesucht.

Die Polizeiinspektion XXXX-XXXX ist seit der Umsetzung des Projektes "Moderne Polizei - Dienststellen-Strukturkonzept 2014" und der damit zusammenhängenden Auflösung der Polizeiinspektion XXXX-XXXX mit 01.07.2014 eine von zehn Polizei- und Fachinspektionen im Bereich des Stadtpolizeikommandos XXXX. Sie ist mit Stand 01.03.2015 mit 36 Exekutivbediensteten systemisiert. Derzeit sind 39 Planstellen tatsächlich besetzt und 30 Exekutivbedienstete verrichten derzeit ihren Dienst auf dieser Dienststelle.

  • Das Beschäftigungsausmaß von fünf BeamtInnen dieser Dienststelle ist wie folgt herabgesetzt: 2x97,5% gem. § 50b BDG und Väterkarenzgesetz,

  • 2x70% gem. § 50a und 50b BDG und

  • 1x60% gem. § 50a BDG 1979.

Weitere fünf BeamtInnen sind zur Dienstverrichtung anderen Organisationseinheiten der Exekutive (DSE/Eko-Cobra, OKD beim XXXX XXXX und PAZ XXXX) zugeteilt und drei Beamtinnen nehmen den gesetzlichen vorgesehenen Karenzurlaub bzw. Mutterschutz in Anspruch.

Unter Berücksichtigung der vorangeführten Abwesenheiten durch (u.a. gesetzlich vorgesehene) Karenzen/Herabsetzungen und begründeten Dienstzuteilungen ergibt sich mit Stand 01.03.2015 ein dienstbarer Personalstand von 29,95 Exekutivbediensteten.

Auf der PI XXXX-XXXX wurden im Beobachtungszeitraum August 2014 bis Jänner 2015 (6 Monate) insgesamt 4.037,25 Überstunden geleistet, was einer monatlichen Überstundenleistung von 28,63 Stunden pro Bediensteten entspricht. Im Vergleich dazu wurden im gleichen Zeitraum im Bereich des Stadtpolizeikommandos XXXX 54.580,40 Überstunden geleistet. Dies entspricht einer monatlichen Überstundenleistung von 30,98 Überstunden pro Bediensteten/Stadtpolizeikommando im Monat.

Eine Stattgebung des Ansuchens hätte - ausgelegt auf den Beobachtungszeitraum August 2014 bis Jänner 2015 und unter Miteinbeziehung des Personalstandes - ein Ansteigen der Mehrdienstbelastung für die übrigen Bediensteten auf Ihrer Stammdienststelle von 28,63 auf 29,91 Stunden pro Monat zur Folge. Die Gesamtüberstundenbelastung im Bezirk XXXX-Stadt würde von 30,98 auf 31,08 Stunden pro Monat ansteigen.

Im sechsmonatigen Beobachtungszeitraum August 2014 bis Jänner 2015 wurden auf der PI XXXX-XXXX im Schnitt 47,16 Stunden (Plandienst- und Überstunden) pro Woche geleistet. Die Gewährung des vorliegenden Ansuchens hätte ein Ansteigen der wöchentlichen Stundenleistung auf 47,48 zur Folge.

Auf den Bereich des Stadtpolizeikommandos XXXX bezogen wurden im selben Zeitraum von jedem Bediensteten im Schnitt insgesamt 47,74 Stunden pro Woche geleistet. Nach Gewährung des vorliegenden Ansuchens würde die Stundenleistung auf 47,77 Stunden pro Bediensteten und Woche ansteigen.

In dem zum Bundesfinanzgesetz 2015, BGBl Nr I 39/2014 vom 06.06.2014, erlassenen Personalplan für das Jahr 2015 sind dem Bundesministerium für Inneres insgesamt 26.953 Planstellen für den Exekutivdienst zugewiesen. Der belangten Behörde sind davon unverändert 1.941 Exekutivdienstplanstellen zugewiesen.

Hinsichtlich der Entwicklung der Personalsituation ist anzuführen, dass von 50 Neuaufnahmen im Jahr 2013 nunmehr 46 Exekutivbedienstete (aufgrund regelmäßiger Abgänge während der Ausbildungsphase) im Jahr 2015 ausgemustert werden. Demgegenüber waren im Jahr 2013 57 Abgänge durch Pensionierungen und 4 Austritte bzw. Entlassungen zu verzeichnen.

Im Jahr 2014 waren 63 Neuaufnahmen und 52 Abgänge im Bereich der belangte Behörde zu verzeichnen. Die Ausmusterung dieses Jahrganges steht erst für 2016 an.

Für das Jahr 2015 sind seitens des BM.I bis dato noch keine Ausbildungslehrgänge genehmigt worden. Gleichzeitig werden ca. 57 Pensionsabgänge erwartet. Allfällige Neuaufnahmen können erst nach einer zweijährigen Ausbildungszeit (bzw. vier Jahren bei Spitzensportlern) im exekutiven Außendienst eingesetzt werden.

Der Altersschnitt im Exekutivbereich beträgt ca. 41,3 Jahren bzw. im Bereich der belangte Behörde von 43,46 Jahren (Stand 01.01.2015).

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage. Dabei konnte weitestgehend den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde gefolgt werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 50a BDG hat nachstehenden Wortlaut:

"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte."

Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers zu einer erhöhten Mehrarbeitsbelastung für die übrigen Bediensteten führen würde. Ferner wäre eine adäquate Personalplanung unter Berücksichtigung zwingender gesetzlicher Ansprüche auf Urlaube, Karenz, Teilzeit etc. nicht mehr aufrechtzuerhalten. Hinzu kämen noch Krankenstände von Bediensteten. Insbesondere würde vor allem auch die Nacht- und Wochenenddienstbelastung ansteigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.9.2002, GZ. 2001/12/0131, ausgeführt, dass § 50a Abs. 1 BDG 1979 so auszulegen sei, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten im beantragten Umfang zu erfolgen habe, wenn ihr keine wichtigen dienstlichen Interessen im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung entgegen stehen würden. Der Gesetzgeber habe in § 50a BDG 1979 die Voraussetzungen für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass abschließend festgelegt. Es könne daher - ungeachtet des Wortlautes - nicht vom Vorliegen einer Ermessensregelung ausgegangen werden, zumal es auch an Kriterien fehle, nach denen das Ermessen zu üben wäre. Insbesondere komme hiefür das Gewicht der für die Bewilligung sprechenden persönlichen Interessen des Antragstellers nicht in Betracht.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung war daher auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner gesundheitlichen bzw. familiären Situation nicht einzugehen.

Im Erkenntnis vom 13.3.2009, GZ. 2007/12/0092, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein dienstliches Interesse gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 darin liegen könne, eine übermäßige Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Überstunden zu vermeiden. Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten könne zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätiger Bundesbediensteter führen, weil nach § 50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig sei.

Ferner haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die personalführenden Stellen auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092, mwN).

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers im beantragten Ausmaß erhöhe die bereits hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten an der Dienststelle des Beschwerdeführers nur marginal erhöhe. Ferner sei es möglich einen allfälligen Anstieg der Überstundenbelastung durch andere Personalmaßnahmen aufzufangen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls die Möglichkeit den durch die beantragte Herabsetzung eintretenden Verlusten Arbeitskapazität des Beschwerdeführers durch die vom Stellenplan ermöglichten Personalmaßnahmen zu kompensieren. Es falle in die Verantwortung der Personalverwaltung für eine im Interesse des Dienstbetriebes optimale Verteilung der zur Verfügung stehenden Planstellen Sorge zu tragen.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage geht das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Die belangte Behörde hat in fundierter Weise die Auswirkungen dargestellt, die eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochenarbeitszeit des Beschwerdeführers nach sich ziehen würde. Insbesondere die daraus resultierende Mehrbelastung für andere Beamten und der Verlust jeglicher Flexibilität beim Personaleinsatz, der gerade im Bereich der Sicherheitsexekutive von höchster Bedeutung ist, erweisen sich daher als dienstliche Interessen im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG, welche einer Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers entgegenstehen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die belangte Behörde durch Personalmaßnahmen im Rahmen des Stellenplans die Auswirkungen einer Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers kompensieren könne, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die aktuelle Planstellenlage und die Entwicklung in den kommenden Jahren klar und nachvollziehbar dargestellt hat. Der pauschale Hinweis auf allfällige - nicht konkretisierte - Personalmaßnahmen ist daher nicht geeignet, die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde zu widerlegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 50a Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu beurteilende Rechtsfrage, nämlich das Bestehen eines dienstlichen Interesses im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig geklärt.

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