W192 2017116-1•BVwG W192 2017116-1
W192 2017116-1Bundesverwaltungsgericht08.07.2015
Diskriminierung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderheitenzugehörigkeit
W192 2017116-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2014, Zl. 1026287700-14821870 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Staatsangehöriger Somalias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 24.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Bei der Erstbefragung am 25.07.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er der Volksgruppe der Gabooye angehöre und im Herkunftsort acht Jahre lang die Grundschule besucht habe. Er habe Somalia im Februar 2012 mit Schlepperunterstützung verlassen und sei über Äthiopien, wo er sich etwa fünf Monate lang aufgehalten habe, und den Sudan nach Libyen gereist, wo er sich zwölf Monate lang aufgehalten habe. Anfang Juli 2014 sei er auf dem Seeweg nach Italien gefahren, dort von der Polizei aufgegriffen und in ein Lager gebracht worden. Am 23.07.2014 sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil es keine Arbeit und keine Ausbildung gebe. Es gebe keinen Respekt zwischen den kleinen Volksgruppen und Stämmen und er wolle hier in Europa arbeiten und damit seine Familie zu Hause unterstützen. Persönlich verfolgt und bedroht werde er in seiner Heimat nicht. Dies sei sein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst habe er keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass er nicht machen könne, was er wolle. Er habe kein Geld und kein richtiges Leben.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 08.08.2014 unter Mitwirkung eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter gab der Beschwerdeführer an, dass er zu seinen Eltern zuletzt vor etwa zwei Jahren vor der Ausreise aus Somalia Kontakt gehabt habe. Er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Untersuchung zur Feststellung seines Alters vorgenommen werde.
Laut internem Schreiben des BFA vom 16. 09.2014 wurde das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers zugelassen.
Am 06.11.2014 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA unter Mitwirkung seines nunmehr durch die Jugendwohlfahrtsbehörde bevollmächtigten Vertreters. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er im Verfahren bisher wahrheitsgemäße Angaben getätigt habe und diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Der Beschwerdeführer gab an, dass er der Volksgruppe der Gabooye angehöre und im Herkunftsort acht Jahre lang eine Koranschule besucht habe. Seine Eltern und Geschwistern würden im Herkunftsort leben. Er habe mit ihnen seit der Ausreise keinen Kontakt.
Der Beschwerdeführer brachte zum Fluchtgrund vor, dass er den Herkunftsstaat verlassen habe, weil seine Familie von anderen Stämmen diskriminiert worden und der Beschwerdeführer selbst auch in der Schule diskriminiert worden sei. Man habe ihn mit abwertenden Bezeichnungen beschimpft.
Der ausschlaggebende Grund für die Ausreise sei darin gelegen, dass der Beschwerdeführer getötet werden sollte. Es sei eines Tages auf dem gemeinsamen Schulweg mit seiner Schwester dazu gekommen, dass sechs Jugendliche den Beschwerdeführer zusammengeschlagen und die Schwester vergewaltigt hätten. Als sein Vater bei einer Polizeidienststelle eine Anzeige erstattet habe, hätten die Angehörigen der Jugendlichen von dieser Anzeige erfahren und seien zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen. Dort hätten sie alle Familienangehörigen ("uns") zusammengeschlagen, weil die Anzeige erstattet worden sei. Den Beschwerdeführer hätten sie töten wollen, weil er Zeuge der Vergewaltigung gewesen sei. Wegen des Angriffes auf seine Eltern und aus Angst vor diesen Drohungen habe der Beschwerdeführer sich zur Flucht aus Somalia entschlossen.
Der Beschwerdeführer habe sich nach diesem Vorfall noch vier Monate lang in Somalia aufgehalten. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Anzeige am selben Tag, als die Schwester des Beschwerdeführers vergewaltigt worden sei, erstattet. Die Angehörigen der Jugendlichen seien einige Tage später zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen. Diese seien mit allen möglichen Gegenständen bewaffnet gewesen, der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht zu Hause gewesen und könne dazu nicht viel angeben. Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben habe, dass er und seine Familie zusammengeschlagen worden seien, und jetzt wieder ausgeführt habe, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er - als der Angriff dieser Leute erfolgte - in ein Nachbarhaus geflüchtet sei und sich dort versteckt habe. Zur Frage, wie er dann wissen habe können, dass diese Angehörigen gerade den Beschwerdeführer töten hätten wollen, gab er an, dass der Grund darin liege, dass er der einzige gewesen sei, der die Vergewaltigung gesehen habe.
Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung lediglich angegeben, dass er wegen wirtschaftlichen Gründen aus Somalia geflüchtet sei, weil man ihn bei der Erstbefragung nicht gefragt habe, ob er detailliert erzählen wolle.
Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer deshalb, weil er in Somalia keine richtige Schulausbildung und keine Aussicht auf Arbeit gehabt habe. Als Angehöriger der Minderheit der Gabooye könne er nicht bei der Regierung oder einer größeren Organisation arbeiten, weil er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit beschimpft und diskriminiert werde. Der Vater des Beschwerdeführers habe als Handwerker gearbeitet und dadurch die Familie versorgen können.
Im Fall einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von jenen Leuten, die seine Schwester vergewaltigt hätten, getötet zu werden.
Auf Rückfrage seiner Vertreterin bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihm die Niederschrift der Erstbefragung rückübersetzt worden sei.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.11.2015 erteilt. (Spruchpunkte II. und III.)
Die Behörde stellte fest, dass die angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig seien.
In der Beweiswürdigung der Entscheidung führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung die später behauptete Bedrohung durch Privatpersonen ebenso wie die Vergewaltigung seiner Schwester mit keinem Wort erwähnt habe. Er sei bei der Erstbefragung aufgefordert worden, wahre und vollständige Angaben zum Grund seiner Ausreise zu machen. Da er ausgerechnet den wesentlichen Teil der Fluchtgeschichte ausgelassen habe, sei ersichtlich, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Darüber hinaus hätten sich auch bei der Beschreibung des behaupteten Angriffes von Angehörigen der Täter auf die Familie des Beschwerdeführers Widersprüche ergeben, da dieser bei der Einvernahme zunächst behauptet habe, die Angehörigen dieser Jugendlichen hätten den Beschwerdeführer und seine Familie zusammengeschlagen und im späteren Verlauf der Befragung aber vorgebracht habe, dass er nicht zu Hause anwesend gewesen sei, als diese Angehörigen gekommen seien. Darüber hinaus sei aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich weitere vier Monate ohne weitere Probleme im Herkunftsort aufgehalten habe, ersichtlich, dass kein Interesse dieser Angehörigen an einer Verfolgung des Beschwerdeführers bestanden habe.
Die Einräumung von subsidiärem Schutz erfolgte aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidung wurde durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.12.2014 Beschwerde erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass die Behörde ihre Ermittlungspflichten verletzt habe und das Alter des Beschwerdeführers nicht in die Beweiswürdigung und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers mit einbezogen habe. Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Minderheit der Gabooye von Diskriminierung betroffen sei und auch - da die Minderheit über keine militärischen Kapazitäten verfüge - einem erhöhten Risiko ausgesetzt sei, Opfer von Übergriffen zu werden.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 29.06.2015 eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertreterin, nicht aber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) teilgenommen hat. Dabei erfolgten eine Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) durch den Richter (R), wobei dieser folgendes angab:
"R: Aus welchem Grund haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: Ich wurde in meinem Heimatland diskriminiert. In der Schule haben mich die anderen diskriminiert. Ich konnte mich nicht in die anderen Schulen integrieren. Ich hab nur Ruhe gehabt in Anwesenheit der Lehrer, sonst haben sie mich beschimpft. Ich und meine Schwester haben die Schule besucht, die anderen aus meiner Familie nicht. Die anderen haben uns immer überall diskriminiert. Sie haben uns diskriminiert, obwohl wir aus dem gleichen Ort stammen, die gleiche Religion haben. Niemand hat uns beschützt oder verteidigt, auch der Staat konnte nichts für uns tun.
R: Sie haben hier wiederholt den Begriff "Diskriminierung" gebraucht. Beschreiben Sie konkret, was da passiert ist.
BF: Man hat uns immer beschimpft, wir durften nur bestimmte Berufe ausüben, so wie Haarschneider und Schmied. Wir dürfen keine weiterbildenden Schulen besuchen. Man wird immer diskriminiert und es geht uns deshalb schlecht. Sie haben uns das Leben schwer gemacht. Ich wollte lernen und leben mit den anderen, aber sie ermöglichen uns das nicht. Egal wo, in Somalia kann ich kein gutes Leben haben. Überall wo ich hinkomme, werde ich diskriminiert. Ich habe meinen Staat deshalb verlassen, ich habe versucht, in einer anderen Ortschaft in Somalia zu leben, aber das ist mir nicht möglich. Ich konnte nicht leben, wo meine Familie ist, meine Eltern und Geschwister und woanders ist es noch schlimmer gewesen.
R:Warum sind gerade Sie von dieser Diskriminierung betroffen?
BF: Meine ganze Familie, mein Stamm wird diskriminiert. Es handelt sich um Tumaal bzw. Midgan.
R: Haben Sie irgendwelche Erfahrungen gemacht über das Leben außerhalb Ihres Herkunftsortes in Somalia?
BF: Ja, ich versuchte es in L1, L2, L3, L4, L5, L6 und L7. Dort war ich, als ich 4 Monate unterwegs war.
R: Verstehe ich richtig, dass Sie diese Orte vor Ihrer Ausreise aus Somalia aufgesucht haben?
BF: Ja, aber es ist mir nicht gelungen. Man wollte mich töten. Deshalb habe ich meinen Staat verlassen.
R: Haben Sie irgendwelche Versuche unternommen, sich in einem der von Ihnen zuvor genannten Orte außerhalb Ihres Herkunftsortes in Somalia niederzulassen?
BF: Ich versuchte, in einem von diesen Orten zu leben, aber ich wurde überall diskriminiert. Dort kannte ich niemanden, es war das erste Mal, dass ich meinen Heimatort verlassen habe.
R: Sie haben vor dem BFA angegeben, dass Sie in Zusammenhang mit einer Vergewaltigung Ihrer Schwester durch Jugendliche geschlagen und später von den Familien der Täter bedroht worden seien. Entspricht das der Wahrheit?
BF: Ja, es stimmt.
R: Wie ist der Name des Opfers?
BF: NN1
R: Wann ist dieser Vorfall erfolgt?
BF: Im November 2011
R: Haben Sie diesen Übergriff bei den Sicherheitsbehörden in Somalia angezeigt?
BF: Ja, mein Vater ist zur Polizei am gleichen Tag gegangen und hat es angezeigt. Man hat ihm gesagt, er solle Beweise bringen, dass die Tochter vergewaltigt wurde. Es gab keine Beweise dafür, außer, dass ich dabei war und es gesehen habe. Sie haben gesagt, erst wenn er Beweise bringt, können sie in diesem Fall einschreiten, vorher nicht. Die Polizisten sind verwandt mit den Vergewaltigern, sie gehören zum gleichen Stamm.
R: Sind Sie oder Ihre Schwester über diesen Vorfall von der Behörde als Zeugen befragt worden?
BF: Ja, beide, ich und meine Schwester sind befragt worden. Mein Vater hat auch darüber erzählt. Ich habe bezeugt, dass ich gesehen habe, wie die jungen Männer meine Schwester vergewaltigt haben. Aber als die Familien von diesen Jugendlichen davon erfahren haben, haben sie uns angegriffen. Als sie erfahren haben, dass ich bestätigt habe, was sie gemacht haben, sind sie mit Waffen, Metallstangen und dgl. gekommen. Meine kleinen Geschwister haben sie gesehen, als sie gekommen sind. Sie haben es meiner Mutter erzählt. Als ich das gehört habe, war ich schockiert. Ich habe große Angst bekommen. Ich bin durch die Hintertür geflüchtet. Dann bin ich zu einer Familie gegangen, die dem gleichen Stamm wie ich angehört. Die Frau dieser Familie ist zu meiner Familie gegangen. Sie hat von meiner Mutter erfahren, dass diese Leute mich töten wollen. Dann habe ich mich entschieden, mein Leben zu retten und zu flüchten. Diese Leute haben gesagt, sie werden mich töten, wenn ich gegen sie aussage und ihre Tat bezeuge. Ich habe gedacht, wenn ich jetzt schon in diesem Alter diskriminiert werde und mir das Leben schwer gemacht wird, wird es später, wenn ich älter werde, noch schlimmer. Dann habe ich meine Heimatstadt verlassen, bin in die zuvor genannten Orte gegangen.
R: Wie lange nach dem Vorfall sind Sie in der Sicherheitsdienststelle als Zeuge befragt worden?
BF: Am gleichen Tag war es. Mein Vater ist zur Polizeiinspektion gegangen, er hat die Jugendlichen angezeigt. Er wurde nach einem Zeugen gefragt, da hat er von mir erzählt. Ich wurde danach befragt.
R: Sind Sie mit Ihrem Vater zur Polizeidienststelle gegangen, als er die Anzeige gemacht hat?
BF: Nein, ich bin nicht mitgegangen. Ich war verletzt, ich hatte Kopfweh. Gleich nach dem Vorfall ist mein Vater zur Polizeiinspektion gegangen, nachdem die Beamten nach einem Zeugen gefragt haben, wurde ich zur Polizeiinspektion gebracht.
R: Wer hat Sie zur Polizeiinspektion gebracht?
BF: Ich bin mit meinem Vater hingegangen.
R: Ist noch jemand mitgegangen?
BF: Meine Schwester ist zu Hause geblieben. Es ist ihr schlecht gegangen. Ich, Vater und einige ältere Männer aus unserem Bezirk sind gegangen.
R: Wann ist die Einvernahme Ihrer Schwester erfolgt?
BF: Sie wurde zur Polizeiinspektion gebracht, aber sie haben gemerkt, dass sie verletzt war. Sie wurde nicht befragt. Diese Polizeiinspektion liegt nicht weit entfernt von unserem Bezirk.
R: Wann ist Ihre Schwester zur Polizeiinspektion gebracht worden?
BF: Nicht gleich, am Nachmittag am gleichen Tag. Sie war verletzt, sie konnte nicht gehen.
R: Sie haben über all diese Ereignisse bei Ihrer Erstbefragung keinerlei Angaben gemacht, sondern vorgebracht, dass der Grund für Ihre Ausreise in der schlechten Ausbildungs- und Arbeitssituation liege und haben auch gesagt, dass Sie in der Heimat nicht persönlich verfolgt und bedroht worden seien. Was sagen Sie dazu?
BF: Als ich angekommen bin, hat mich die Polizei aufgegriffen. Ich wurde in Haft gebracht. Ich wurde in einen sehr kleinen Raum gebracht. Man hat gesagt, dass ein Dolmetscher beigezogen wird. Der Dolmetscher hat mir gesagt, dass es eine andere Einvernahme gibt, dort kann ich meine Fluchtgründe erzählen. Jetzt soll ich die Reiseroute und so etwas sagen. Er hat mir gesagt, ich soll sagen, ich welchen Ländern bin ich auf meinem Fluchtweg gewesen. Später wenn ich in einer eigenen Unterkunft untergebracht bin, werde ich einvernommen. Das ist entscheidend für meinen Fluchtstatus später. Bei der Einvernahme habe ich es erzählt.
R: Auch wenn man Ihnen bei der Erstbefragung gesagt hat, dass diese sich primär auf die Reiseroute bezieht, so gibt es trotzdem keinen Grund, dass Sie auf eine offene Frage nach dem Fluchtgrund sagen, dass Sie in der Heimat nicht persönlich verfolgt oder bedroht werden.
BF: Als ich angekommen bin, wusste ich nichts von Befragungen und Einvernahmen. Ich hatte keine Ahnung gehabt. Ich wollte gerne über meine Probleme sprechen, aber wenn der Somalier, der Dolmetscher ist, mir sagt, dass es andere Befragungen gibt, wo ich mein Problem erzählen könnte, dachte ich mir, dass es so ist.
R: Sie sind bei dieser Befragung einleitend aufgefordert worden, wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen. Ich kann nicht nachvollziehen, warum Sie diese persönliche Bedrohung definitiv ausgeschlossen haben, wenn Sie sie doch später vorbringen wollten.
BF: ich wollte diesen Vorfall erzählen, aber der Dolmetscher sagte mir, dass ich Gelegenheit bei der anderen Befragung habe.
R: Die Behörde hat Ihnen auch vorgehalten, dass Sie bei der Einvernahme am 06.11.2014 zunächst angegeben haben, dass Sie beim beschriebenen Angriff von Familienangehörigen dieser Jugendlichen auf das Haus Ihrer Familie selbst geschlagen worden seien, während Sie im späteren Verlauf der Einvernahme und auch heute gesagt haben, dass Sie vor diesem Angriff aus dem Haus geflüchtet seien. Was sagen Sie dazu?
BF: Sie haben mich geschlagen, als sie meine Schwester vergewaltigt haben, aber später, als sie unser Haus angegriffen haben, - ich wusste dass sie kommen, ich hab sie gesehen, - bin ich geflüchtet. Als ich sie von weitem gesehen habe, bin ich geflüchtet, sonst hätten sie mich getötet.
R: Sie haben zuvor über dieses Ereignis gesagt, dass Sie aus dem Haus geflüchtet seien, weil Geschwister von Ihnen gesehen hätten, dass diese Leute zum Haus kommen und es Ihnen gesagt hätten. Jetzt sagen Sie, Sie hätten sie selbst gesehen. Was sagen Sie dazu?
BF: Zuerst haben sie die Geschwister gesehen, die sind nach Hause gekommen und sagten meiner Mutter, dass Leute kommen. Die Tür war offen. Ich und Mutter sind vor der Tür gestanden. Dann haben wir sie gesehen. Ich habe es gemerkt, dann bin ich geflüchtet. Die Kinder sind gekommen und haben geschrien, dass Leute kommen, dann sind wir nachschauen gegangen.
R: Ich komme nochmals auf Ihre Aussage bei der Einvernahme am 06.11.2014 zurück. Sie haben damals gesagt, dass die Angehörigen der Jugendlichen "zu uns nach Hause gekommen seien und uns zusammengeschlagen hätten". Später im Verlauf der Einvernahme und heute haben Sie gesagt, dass sie nur unmittelbar nach der Vergewaltigung Ihrer Schwester geschlagen wurden. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich hab damit gemeint, als sie die Schwester vergewaltigt haben. Aber am nächsten Tag sind diese Angehörigen von den Jugendlichen zu uns gekommen, meine Geschwister haben sie gesehen und als ich sie gesehen habe, dachte ich mir, gestern haben sie mich geschlagen und heute werden sie mich töten, weil ich gegen sie aussage und ein Zeuge bin. Als sie mich nicht gefunden haben, haben sie meine Mutter und meine Geschwister geschlagen. Sie haben nach mir gefragt.
R: Bei dieser Einvernahme am 06.11.2014 haben Sie angegeben, dass diese Angehörigen der Jugendlichen einige Tage nach Erstattung der Anzeige zum Haus Ihrer Familie gekommen seien. Soeben haben Sie gesagt, dass sie am nächsten Tag gekommen seien. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich hab damals auch so wie heute gesagt: am nächsten Tag nach der Anzeige. Ich habe nicht gesagt, nach einigen Tagen. Am Tag des Vorfalls hat die Polizei nach Beweisen und Zeugen gefragt. Ich habe es bezeugt, am nächsten Tag sind sie zu uns gekommen. Es war am nächsten Tag.
RV hat keine Fragen und kein Vorbringen zu diesem Vorfall.
R: Es ist Ihnen mit meiner Ladung eine Darstellung der tatsächlichen Situation im Herkunftsstaat zugegangen. Möchten Sie dazu etwas sagen?
RV legt eine schriftliche Stellungnahme vom 29.06.2015 vor.
BF gibt an, dass sein vollständiger Name "NN2" laute."
In einer in der Verhandlung vorgelegten Stellungnahme seiner gesetzlichen Vertreterin wies der Beschwerdeführer auf sein jugendliches Alter und die Notwendigkeit hin, dieses im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Weiters wurden Ausschnitte aus Länderberichten über die herrschende Marginalisierung und Benachteiligung der Minderheitengruppen einschließlich der Gabooye zitiert, die sich im Wesentlichen mit den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung decken. Der auf die individuellen Verfolgungsbehauptungen zielenden Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids wurde nicht konkret entgegengetreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia. Er stellte am 24.07.2014 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer und seine Kernfamilie sind Angehörige der Minderheit der Gabooye. Der Vater des Beschwerdeführers übte im Herkunftsort eine Tätigkeit als Handwerker aus, der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre lang eine Grundschule.
Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen. Er wurde im Herkunftsstaat nicht persönlich verfolgt oder bedroht. Seine Behauptung, dass er und seine Familie gewalttätigen Übergriffen der Angehörigen von Jugendlichen ausgesetzt gewesen seien, die seine Schwester vergewaltigt hätten, ist nicht glaubhaft.
Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit von Angehörigen der Mehrheitsbevölkerung beschimpft und diskriminiert worden ist.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 21.11.2014 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
1.2. zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage:
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit 1991 gibt es in Somalia keinen Zentralstaat mehr (BS 2014). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014).
Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markieren könnte. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. In seiner Regierungserklärung stellte der Präsident ein 'Sechs-Säulen-Programm' für seine Politik für die Zeit bis zu den für 2016 geplanten Wahlen und das Verfassungsreferendum vor. Er will Fortschritte in den Bereichen gute Regierungsführung, wirtschaftliche Entwicklung, gesellschaftliche Aussöhnung, Daseinsvorsorge durch den Staat, Aufbau internationaler Beziehungen und Bewahrung der Einheit und Integrität des Landes erzielen. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen (AA 3.2014c).
Die Umsetzung des Regierungsprogramms wurde jedoch u.a. durch das Misstrauensvotum gegen den vorherigen Premierminister Shirdon und die Neubildung einer Regierung unter Premierminister Abdiweli Sheikh Ahmed verzögert (AA 3.2014c). Der Präsident, Angehörige der neuen Regierung, andere hohe Beamte und District Commissioners (DC) in Mogadischu gehören der Gruppe Damul Jadiid an, einer Fraktion der somalischen Muslimbrüder (EASO 8.2014). Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu wachsenden Differenzen zwischen dem Präsidenten und Premierminister Abdiweli Ahmed (A 31.10.2014),
Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen (EASO 8.2014).
Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte (LPI 2014). Gemäß Übergangsverfassung verfügt Somalia über eine Bundesregierung und Regierungen der Bundesstaaten. Doch der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten (EASO 8.2014). Mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 konnte zwar ein Gliedstaat im Süden Somalias geschaffen werden (Jubbaland), der weitere Staatsaufbau kam jedoch erneut ins Stocken. Die Regierung hat zuletzt zugesagt, einen Fahrplan für die Zeit bis 2016 zu erstellen, in dem die wichtigsten Vorhaben zur Erreichung der selbst gesteckten Ziele benannt werden sollen (AA 3.2014c). Derweil haben bereits Konflikte um die Bildung von neuen Gliedstaaten begonnen. Für einen möglichen South-Western State gibt es mehrere Versionen: Bay, Bakool und Lower Shabelle (SW3); oder Bay, Bakool, Lower Shabelle, Gedo, Lower und Middle Jubba (SW6). Auch die Bildung eines eigenen Shabelle State steht zur Diskussion. Clan-Interessen spielen eine zentrale Rolle und es kam diesbezüglich auch schon zu Ausschreitungen (EASO 8.2014).
Dies spiegelt sich auch bei einem Abkommen zwischen somalischer Regierung und Puntland wieder, wonach die Region Mudug zwischen den beiden künftigen Gliedstaaten Puntland und Central Regions State aufgeteilt werden soll. Vertreter des Central Regions State reagierten empört auf die Abmachung (IRIN 21.10.2014). Vereinbarungen zur Formierung des Central Regions State wurden am 30.7.2014 bzw. am 6.8.2014 von den Vertretern der Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), der Verwaltung von Galmudug und der Verwaltung von Ximan Xeeb unterzeichnet (UNSG 25.9.2014).
Somalia gilt weiterhin als ein prägnantes Beispiel für einen failed state. Es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach.
Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden "Somali-land" (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt.
Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu Wasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe. Im Hinblick auf die [...] relevanten Tatsachen ist eine dreigeteilte Betrachtung des Landes nötig:
In Süd-/Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg.
In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung, die nur innere Autonomie anstrebt, aber keine Unabhängigkeit; die Region ist von gewaltsamen Auseinander-setzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia.
In "Somaliland", das sich 1991 unabhängig erklärt hat, aber bislang von keinem Staat anerkannt wird, wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht.
Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassen-den Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschen-rechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicher-heitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justiz-vollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes. (AA 2.2.2015)
Quellen:
Sicherheitslage:
Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).
Quellen:
Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).
Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).
Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014).
Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).
In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).
Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).
In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014).
Quellen:
Die Interim Jubba Administration (IJA) wurde nach einem Abkommen mit der somalischen Regierung im August 2013 gebildet. Sheikh Ahmed Mohamed Islam ‚Madobe' wurde als Präsident der IJA eingesetzt. Die Machtbasis bilden Darod-Milizen der vormaligen Raskamboni-Bewegung und der Isiolo-Milizen. Die Größe der Sicherheitskräfte in Jubbaland wird mit 3.000-5.000 Mann angegeben, die Truppe ist strukturiert und funktioniert einigermaßen. Aktiv ist die IJA derzeit im Raum Lower Jubba und im südwestlichen Gedo (EASO 8.2014).
Die AMISOM-Garnisonsstädte Kismayo, Afmadow und Dhobley (Lower Jubba) sind frei von Kampfeinheiten der al Shabaab. Einige tausend AMISOM-Truppen aus Kenia, Burundi und Sierra Leone sichern diese Städte. Die Polizeiaufgaben werden von der IJA wahrgenommen. In den ländlichen Gebieten betätigt sich al Shabaab weiterhin im Guerillakampf, dies betrifft insbesondere auch die großen Verbindungsstraßen. In Kismayo gibt es anhaltende Spannungen zwischen den Clans der Marehan und Ogadeni (EASO 8.2014).
Quellen:
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014).
Quellen:
Al-Shabaab:
Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).
Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen:
Die Übergangsverfassung sieht eine unabhängige Justiz (USDOS 27.2.2014) und Rechtstaatlichkeit vor. Die Scharia wird in der Rechtshierarchie über die Verfassung gestellt (EASO 8.2014). Aufgrund des jahrelangen Konfliktes sind der Zugang zur Justiz und die Rechtsstaatlichkeit allgemein eingeschränkt (UKFCO 10.4.2014) und in weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias gar nicht vorhanden. In einigen Regionen haben sich lokale Gerichte etabliert. In den meisten Landesteilen beruht die Rechtsprechung auf einer Kombination von traditionellem, islamischem und formellem Recht (USDOS 27.2.2014). Informelle Strukturen traditionellen (Xeer) oder islamischen Rechtes (Scharia) ersetzen formelle Justizstrukturen oder existieren parallel zu ihnen (EASO 8.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Der Zugang zur Justiz ist für Frauen, IDPs und Minderheiten nahezu nicht gegeben (EASO 8.2014). Andererseits haben von der UN finanzierte Gerichte in Somaliland, Puntland und Mogadischu zur Verbesserung des Zugangs beigetragen (USDOS 27.2.2014). Ein Nationaler Strategieplan zur Justizreform wurde ausgearbeitet (UNHRC 4.9.2014).
In den Gebieten der al Shabaab fungiert die Justiz willkürlich (UKFCO 10.4.2014). Dort gibt es lediglich Scharia-Gerichte, die gemäß einer harschen Auslegung islamischen Rechtes agieren (EASO 8.2014). Öffentliche Auspeitschung, Steinigung, Enthauptung und Amputation sind von al Shabaab regelmäßig angewendete Strafen. Außerdem befinden sich auf dem Gebiet der al Shabaab tausende Menschen aufgrund von Kleinigkeiten - z.B. Rauchen, Musikhören, Fußballspielen - in Haft (EASO 8.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden:
Insgesamt sind die somalischen Sicherheitskräfte trotz der zahlreichen Maßnahmen zum Wiederaufbau von Polizei und Armee nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten. Zur Bewältigung dieser Aufgabe muss sich die somalische Regierung auf AMISOM (African Union Mission in Somalia) verlassen (BS 2014). Die AMISOM ist eine regionale, friedensunterstützende Mission der Afrikanischen Union mit voller Unterstützung des UN-Sicherheitsrates. Die Polizeikomponente umfasst 515 Mann, die Militärkomponente 21.564 Soldaten. Als Truppensteller dienen vor allem Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia, Äthiopien und Sierra Leone. Die Disziplin von AMISOM hat sich drastisch verbessert, es gibt kaum Meldungen über Menschenrechtsvergehen durch AMISOM-Personal. Seit Mai 2014 gibt es in Mogadischu zusätzlich eine 410 Mann starke UN Guard Unit, die zum Schutz von UN-Einrichtungen und -Personal durch Uganda bereitgestellt worden ist (EASO 8.2014).
Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Außerdem beruhen Teile der Polizei auf Clanmilizen. Trotzdem wächst das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei - etwa in Mogadischu - und die Menschen können sich an die Polizei wenden (EASO 8.2014). Insgesamt bleibt aber der Zugang zu staatlichem Schutz ungewiss. Menschen suchen zwar die Unterstützung der Polizei, doch gibt es keine Garantie, dass ihnen geholfen wird (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss dennoch der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2014).
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. Auch internationale Hilfsorganisationen können einen solchen Schutz nicht bieten und müssen selbst beständig um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter fürchten. Nur in "Somaliland" ist es den dort Behörden gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten. Für Puntland gilt dies in begrenztem Umfang (AA 2.2.2015).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtssituation:
Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes (UKFCO 10.4.2014). In den Monaten Mai und Juni 2014 wurden ca. 1.200 durch Waffen verursachte Verletzungen in Mogadischu, Kismayo, Mudug und Baidoa behandelt; 100 Tote wurden gemeldet (UNSG 25.9.2014).
Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen (HRW 21.1.2014); die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht (USDOS 27.2.2014). Besorgniserregend bleiben die zahlreichen Berichte über sexuelle Gewalt, gezielte Tötungen von Journalisten und Gewalt gegen Kinder. Dabei bleibt die Straflosigkeit für Täter ein Problem, das der mangelnden Reichweite der Justiz und den schwachen Sicherheitsbehörden angelastet werden kann (UKFCO 10.4.2014). Viele Berichte über Menschenrechtsvergehen können aufgrund anhaltender militärischer Aktivitäten gar nicht erst überprüft werden (UNOCHA 19.9.2014).
Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias (EASO 8.2014).
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt (UKFCO 10.4.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Die Menschenrechtslage unter al Shabaab hat sich Stück für Stück verschlechtert (EASO 8.2014). Al Shabaab begeht Morde, lässt Personen verschwinden, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen (USDOS 27.2.2014). Aus jenen Gebieten, über welche die Gruppe unumstrittene Kontrolle ausübt, kommen weniger Berichte über gezielter Gewalt gegen Zivilisten als aus umstrittenen Gebieten. Dort wo al Shabaab unter Zugzwang steht, kommt es zu einer höheren Anzahl an Verhaftungen, zu einem höheren Maß an Gewalt (EASO 8.2014) und zu einer höheren Zahl an Exekutionen - vor allem aufgrund von vorgeblicher Spionage (EASO 8.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Al Shabaab hat seine Angriffe auf prominente zivile Ziele in Mogadischu verstärkt (HRW 21.1.2014).
Es kommt seitens al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
(Ethnische) Minderheiten und Klanstruktur:
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Quellen:
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs):
Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von ihnen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder (EASO 8.2014). IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen (EASO 8.2014; UNHRC 4.9.2014). Zehntausende IDPs in Mogadischu sind noch immer der Vergewaltigung und Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit ausgesetzt. Täter sind Regierungstruppen, alliierte Milizen und Privatpersonen (HRW 21.1.2014). Schlussendlich wurden in IDP-Lagern in somalischen Städten mit 18,9 Prozent die höchsten und gleichzeitig alarmierenden Raten an akuter Unterernährung festgestellt. Dies galt für Lager in Dhobley, Doolow, Dhusamareeb, Garoowe, Galkacyo, Kismayo und Mogadischu (UNSG 25.9.2014).
In Mogadischu kommt es nach wie vor zur Delogierung von IDPs. In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 waren davon mehr als 23.000 IDPs betroffen (UNOCHA 19.9.2014). Im Jahr 2013 waren es 17.200 IDPs. Für die neuerlich Vertriebenen gibt es kaum alternative Ansiedlungsmöglichkeiten (EASO 8.2014).
UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadischu (USDOS 27.2.2014). Das sogenannte Return Consortium, bestehend aus mehreren NGOs und humanitären Organisationen, hat bereits 40.000 Personen bei ihrer Rückkehr aus Mogadischu in ihre angestammte Heimat in Bay, Lower und Middle Shabelle unterstützt. Zur Verfügung gestellt werden Transport, Unterkunftspakete, Lebensunterhaltspakete, Geld für Nahrungsmittel und wichtige Haushaltsgegenstände. Diese Unterstützung soll die Versorgung für mindestens drei Monate gewährleisten. Für gefährdete Personen/Haushalte gibt es spezielle Pakete (EASO 8.2014). Für das Jahr 2014 plant UNHCR die Unterstützung von 15.000 freiwilligen Rückkehrern (UNHCR 4.2014). Außerdem möchte das Return Consortium seine Aktivitäten von IDPs auch auf rückkehrende Flüchtlinge ausdehnen (LIDIS 3.2014).
Allerdings werden die Maßnahmen von den Offensiven durch AMISOM und somalische Armee beeinträchtigt. Im Zuge der Offensiven kommt es außerdem zur weiteren Vertreibung von Menschen, dies aber meist vorübergehend und kleinflächig. Betroffen sind Bakool, Galgaduud, Hiiraan sowie Lower und Middle Shabelle (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 19.9.2014). Problematisch erweist sich außerdem, dass die Verfügbarkeit von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche am Rückkehrort oft durch neue Besitzverhältnisse nicht gegeben ist (EASO 8.2014). Außerdem stören die Aktivitäten der al Shabaab entlang der Hauptrouten die Sicherheit rückkehrender IDPs bzw. deren wirtschaftlichen Aktivitäten (z.B. das Erreichen von Märkten in Städten (AI 19.2.2014; vgl. EASO 8.2014).
Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014). In Puntland lässt die Verwaltung den IDPs etwas an Schutz und Unterstützung zukommen (USDOS 27.2.2014). Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw). Allerdings ist die Aufnahmefähigkeit für Binnenvertriebene begrenzt und wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (ÖB 10.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft:
Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:
Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).
In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).
Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).
In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).
Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).
Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014).
Süd-/Zentralsomalia: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Hilfsprojekte von VN oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Trotz großer internationaler humanitärer Kraftanstrengung konnten während der letzten Dürre Hungertote nicht verhindert werden. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Der UNHCR ist in der Explorationsphase für die Unter-stützung freiwilliger Rückkehrer (2.2.2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung:
Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).
Quellen:
Rückkehr:
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).
Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).
Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern - wie oben beschrieben - das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe von al-Schabaab. Es gibt keine Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige (2.2.2015).
Quellen:
2.1. Die Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und wurden bereits von der Behörde zugrunde gelegt.
Die Feststellungen über die Lebensverhältnisse der Familie des Beschwerdeführers im Herkunftsort beruhen auf dessen Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen über den Grund des Beschwerdeführers für das Verlassen des Herkunftsstaats ergeben sich aus dessen Angaben bei der Erstbefragung. Dabei hat er auf die offene Frage nach den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates in relativ ausführlicher Weise vorgebracht, dass es keine Arbeit und keine Ausbildung gebe, kein Respekt zwischen kleinen Volksgruppen und den Stämmen bestehe und er in Europa arbeiten und seine Familie im Herkunftsstaat unterstützen wolle. Der Beschwerdeführer hat dabei auch ausdrücklich beigefügt, dass er in der Heimat nicht persönlich verfolgt oder bedroht werde. Zur Frage nach Befürchtungen im Falle der Rückkehr gab er an, dass er nicht machen könne, was er wolle und kein Geld und kein richtiges Leben habe; er befürchte keine unmenschliche Behandlung und keine Sanktionen. Er hat die Richtigkeit seiner Angaben durch Unterschriftsleistung auf der Niederschrift nach Rückübersetzung und Bestätigung, dass es keine Verständigungsproblemen gegeben habe, bekräftigt.
Die erstmals bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erhobene Behauptung des Beschwerdeführers, dass er und seine Familie im Herkunftsstaat gewaltsamen Übergriffen der Familienangehörigen von Jugendlichen ausgesetzt gewesen seien, die eine Schwester des Beschwerdeführers vergewaltigt hätten, ist nicht glaubhaft. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich derartige Ereignisse erlebt hätte, so wäre auszuschließen, dass er bei der Erstbefragung angibt, er sei im Herkunftsstaat nicht persönlich bedroht oder verfolgt worden. Eine derartige Aussage kann auch nicht darauf zurückgeführt werden, dass dem Beschwerdeführer im Verlauf der Erstbefragung durch den Dolmetscher zur Kenntnis gebracht worden sei, dass diese sich primär auf die Darstellung des Reiseweges beziehe und dass der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren Gelegenheit dazu haben werde, seine näheren Fluchtgründe ausführlich darzustellen. Auch ein solcher Hinweis darauf, dass eine genauere Erörterung von Fluchtgründen erst bei einer späteren Einvernahme erfolgen werde, kann nicht erklären, weshalb der Beschwerdeführer in einer solchen Situation tatsächlich erlebte konkrete gewaltsame Übergriffe ausschließen sollte, zumal er auch erinnert wurde, wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Ra 2014/19/0171) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 zwar weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (Hinweis E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, U 1919/2013 ua.).
Es liegen im vorliegenden Fall keine nachvollziehbaren Gründe dafür vor, weshalb der Beschwerdeführer bei tatsächlichen Bestehen der von ihm erstmals bei der Einvernahme durch die Behörde am 06.11.2014 behaupteten Bedrohungssituation von Seiten der Familienangehörigen von Jugendlichen, die seine Schwester vergewaltigt hätten, bei der Erstbefragung angeben sollte, dass er im Herkunftsstaat nicht persönlich bedroht oder verfolgt werde. Andererseits ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit angegeben haben sollte, dass er wegen des Mangels an Arbeit und Ausbildung ausgereist sei, um in Europa zu arbeiten und seine Familie im Herkunftsstaat zu unterstützen, wenn dies nicht tatsächlich der primäre Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer hat am Vormittag des 24.07.2014 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt und er wurde am Vormittag des 25.07.2014 im Rahmen der Erstbefragung einvernommen. Die Erstbefragung ist somit nicht unter Zeitdruck und noch aktuellem Einfluss der belastenden Fluchtsituation durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer hat dabei angegeben, dass er gesund sei, hat Verständigungsschwierigkeiten ausgeschlossen und schlüssige Angaben über seine Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat und seinen Anreisewegs getätigt.
Auf die Frage nach Rückkehrbefürchtungen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in der Heimat nicht machen könne, was er wolle. Er habe kein Geld und kein richtiges Leben. Die weitere Frage nach etwaiger bei Rückkehr drohender unmenschlichen Behandlung oder Sanktionen verneinte der Beschwerdeführer mit dem Beifügen verneint, dass er keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei habe. Der Beschwerdeführer hat die später vor der Behörde behauptete Bedrohungssituation somit nicht nur bei der Darstellung des Grundes für die Ausreise ausgeschlossen, er hat auch keinerlei daraus entstandene Rückkehrgefährdung angegeben.
Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die vom Beschwerdeführer bei der Erstbefragung getätigten Angaben über den Grund seiner Ausreise nicht den Tatsachen entsprechen sollten bzw. dass der von ihm erfolgte ausdrückliche Ausschluss persönlicher Verfolgung oder Bedrohung bzw. einer unmenschlichen Behandlung oder von Sanktionen bei einer Rückkehr trotz Bestehens der später gegenüber der Behörde behaupteten Gefährdung bewusst tatsachenwidrig erfolgt sein sollte.
Die fehlende Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA erstmals behaupteten Bedrohung ergibt sich allerdings auch aus der widersprüchlichen Beschreibung zentraler Sachverhaltselemente. Der Beschwerdeführer hat zwar sowohl gegenüber der Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichlautend vorgebracht, dass er Zeuge einer Vergewaltigung seiner Schwester gewesen und auch unmittelbar beim Vorfall Opfer von Gewalthandlungen der Täter gewesen sei. Die von ihm behaupteten weiteren Übergriffe seitens Angehöriger der Täter der behaupteten Vergewaltigung auf ihn selbst bzw. seine Familie hat der Beschwerdeführer jedoch im Verfahren derart widersprüchlich dargestellt, dass nur davon ausgegangen werden kann, er habe einen tatsachenwidrige konstruierten Sachverhalt vorgebracht.
So hat der Beschwerdeführer schon im Verlauf der Einvernahme vor dem BFA am 06.11.2014 zunächst vorgebracht, dass die Familienangehörigen der Täter nach der Erstattung der Anzeige durch seinen Vater zum Haus seiner Familie gekommen seien, wo sie "uns zusammen geschlagen" hätten, weil "wir eine Anzeige erstattet haben". Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen auf die Frage, wie diese Familienangehörigen ihn töten hätten wollen, mit der Darstellung, dass sie mit allen möglichen Gegenständen bewaffnet gewesen seien, er aber zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei und nicht viel angeben könne. Nach Vorhalt des Widerspruchs gab er in der Einvernahme an, dass er geflüchtet sei, als der Angriff dieser Leute erfolgt sei und sich in einem Nachbarhaus versteckt hätte.
Diese Widersprüche konnte der Beschwerdeführer auch im Verlauf der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ausräumen, sondern belastete seine Darstellung mit weiteren Widersprüchen. So brachte er zunächst vor, dass seine kleinen Geschwister die herankommenden Angehörigen der Täter, die mit Waffen und Metallstange gekommen seien, gesehen hätten und dies seiner Mutter erzählt hätten. Als der Beschwerdeführer dies gehört habe, sei er durch die Hintertür geflüchtet. Im weiteren Verlauf der Einvernahme änderte der Beschwerdeführer diese Darstellung dahingehend, dass er und seine Mutter beim Eintreffen der Geschwister vor der Tür gestanden seien und auch er die herankommenden Angehörigen der Täter gesehen habe und dann geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer hat über diesen behaupteten Angriff auf seine Familie damit im Verlauf des Verfahrens zumindest drei Varianten behauptet: Vor der Behörde gab er zunächst an das er ebenso wie seine Familienangehörigen von diesen Angehörigen der Täter geschlagen worden sei und brachte später vor, dass er über sie nicht viel sagen könne, da er geflüchtet sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er zunächst, dass der beim Herannahen der Angehörigen der Täter zum Haus der Familie darüber aus Erzählungen seiner jüngeren Geschwister gegenüber seiner Mutter erfahren habe und durch die Hintertür geflüchtet sei, während er später im Verlauf der Verhandlung wiederum behauptete, dass er die Angehörigen der Täter selbst gesehen habe, da er mit seiner Mutter vor der Haustür gestanden sei. Diese mehrfachen und auch auf Vorhalt nicht aufgeklärten Widersprüche lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer derartige Ereignisse tatsächlich nicht selbst erlebt sondern einen konstruierten Sachverhalt vorgebracht hat.
Eine weitere Bestätigung für diese Beurteilung ist daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BFA am 26.11.2014 vorgebracht hat, dass der Angriff von Familienangehörigen dieser Jugendlichen einige Tage nach Erstattung der Anzeige wegen der Vergewaltigung erfolgt sei. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete er hingegen, dass diese am nächsten Tag nach der Anzeige gekommen seien. Auch diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer nicht aufklären und behauptete bloß, dass er bereits vor dem BFA gleichlautende Angaben wie in der mündlichen Verhandlung getätigt habe. Dies widerspricht jedoch dem Inhalt der vom Beschwerdeführer und seinem gesetzlichen Vertreter durch Unterschriftsleistung als richtig bestätigten Niederschrift der Einvernahme.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers waren daher nicht glaubhaft.
2.2. Die Feststellungen über die Situation in Somalia sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl entnommen und beruhen auf den genannten Quellen. Dem Inhalt der Feststellungen sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
3.2.2. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer gehört zwar der Minderheit der Gabooye an und war nach seinen Angaben im Herkunftsstaat Diskriminierungen ausgesetzt. Diese haben nach seiner Darstellung darin bestanden, dass kein Respekt zwischen den kleinen Volksgruppen und den Stämmen bestanden hat und dass der Beschwerdeführer beim Schulbesuch Beschimpfungen ausgesetzt gewesen ist. Andererseits konnte der Beschwerdeführer im Herkunftsort acht Jahre lang die Schule besuchen und war es dem Vater des Beschwerdeführers im Herkunftsort nach dessen Angaben möglich, einen handwerklichen Beruf auszuüben und seine Familie zu ernähren. Die auch aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ersichtliche Diskriminierung gegen Angehörige der Minderheit der Gabooye erreichte daher im Fall des Beschwerdeführers nicht eine derartige Intensität, die ein Leben im Herkunftsstaat als zumutbar erscheinen lasse. Dies ist auch aus dem Umstand ersichtlich, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers den Herkunftsstaat nicht verlassen haben und auch der Beschwerdeführer selbst laut der Erstbefragung die Absicht hegt, seine Familie bei ihrem weiteren Leben im Herkunftsstaat materiell zu unterstützen.
Da die nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehende prekäre Sicherheitslage, die bereits für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer durch die Behörde Anlass gegeben hat, alle dort lebenden Personen gleichermaßen betrifft und nicht an asylrelevante Eigenschaften oder Merkmal des Beschwerdeführers anknüpft, kann sie ebenfalls nicht zur Asylgewährung führen.
In dem Umstand, daß im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd FlKonv (VwGH 99/20/0373 vom 21.09.2000 mit Hinweis E 19.3.1997, 95/01/0466).
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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