W173 2103131-1•BVwG W173 2103131-1
W173 2103131-1Bundesverwaltungsgericht08.07.2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W173 2103131-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vom 1.3.2015 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 5.2.2015, PassNr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a sowie Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" und für die Eintragung des Zusatzes "Der Inhaber des Behindertenpasses ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 22.10.2003 wurde Herrn XXXX (in der Folge BF) ein Behindertenpass ausgestellt. Eingetragen wurden ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH sowie der Zusatzvermerk "Fahrpreisermäßigung".
2. Im Februar 2009 stellte der BF einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in seinen Behindertenpass. Begründend führte der BF aus, anders als beim mit Schmerzen verbundenen Gehen beim Autofahren keine Probleme zu haben. Allerdings sei das Parkplatzproblem groß und mit Kosten verbunden. Ein Konvolut von Unterlagen zu seinen Leiden war angeschlossen.
2.1. Im von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
".................................
Beurteilung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Hemisyndrom rechts nach Insult Unterer Rahmensatz, da Mobilität gut
436
30 vH
02
Partielle motorische Aphasie/Agraphie
591
40 vH
Öffentliche Verkehrsmittel aus neurologischer
Sicht zumutbar, da kurze Wegstrecken, Be- sowie Aussteigen aus
öffentlichen Verkehrsmitteln und die sichere Beförderung
gewährleistet sind.
Dauerzustand............."
2.2. Im Sachverständigengutachten von XXXX basierend auf einer
persönlichen Untersuchung am 14.4.2009 wurde im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
"..................
Beurteilung und Begründung:
Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Position
GdB
01
Neubildung im Bereich des Kehlkopfes Oberer Rahmensatz, da die 5-Jahres - Heilungsbewährung noch nicht abgelaufen ist.
g.Z. 676
50 vH
02
Partiell motorische Aphasie/Agraphie
591
40 vH
03
Hemisyndrom rechts nach Insult Unterer Rahmensatz, da Mobilität gut.
436
30 v.H.
04
Asthma bronchiale Obere Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis.
g.z.285
20 v.H.
Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit beträgt somit siebzig von Hundert (70 v.H.), weil der führende GdB 1 durch die übrigen Leiden um 2 Stufen erhöht, da diese Leiden in Summe eine relevante Zusatzbehinderung darstellen.
Rückwirkende Anerkennung des Gesamt -GdB ab 12/07 möglich.
Eine Nachuntersuchung wurde für Dezember 2012 vorgeschlagen.
............"
2.3. Nach Einwendungen des BF und Vorlage von weiteren Unterlagen im
Zuge des Parteiengehörs fand eine weitere Untersuchung durch Frau
XXXX , FA für Neurologie, basierend auf einer persönlichen
Untersuchung des BF am 26.8.2009 statt. Im Wesentlichen wurde
Folgendes ausgeführt:
"...................
Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Position
GdB
01
Halbseitenschwäche rechts
436
50 vH
02
Partiell motorische Aphasie/Agraphei
591
40 vH
03
Neubildung im Bereich des Kehlkopfes
g.z.676
50 v.H.
04
Asthma bronchiale
g.z.285
20 v.H.
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Ad Leiden 1: 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da muskuläre Defizite nachweisbar sind.
Ad Leiden 3: Oberer Rahmensatz, da die 5 Jahres Heilungsbewährung noch nicht abgelaufen ist.
Ad Leiden 4: Oberer Rahmensatz, da ständige Therapieerfordernis
Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Erhöhung um 3 Stufen, der Leiden 2 und 3 relevante Zusatzleiden darstellen.
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr.1
erhöht um drei Stufen.
Begründung: Erhöhung um 3 Stufen, da Leiden 2 und 3 relevante Zusatzleiden darstellen.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt seit: 2009 (Untersuchung).
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Erhöhung des GdB des Leidens 3 des Vorgutachten, da muskuläre Schwächen nachweisbar sind.
Nachuntersuchung 12/2012, weil Ablauf der 5 Jahres Heilungsbewährung
............................
Auf Grund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
1. Der Untersuchte ist gehbehindert.
Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, weil:
....................."
2.4. Mit dem Bescheid vom 25.9.2009 hat die Behörde den Antrag des BF vom 12.2.2009 auf Vornahme der Zusatzeintragung in seinen Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde auf die Ergebnisse der eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von 14.4.2009 bzw. vom 26.8.2009 verwiesen. Der BF wurde weiter darauf aufmerksam gemacht, seinen Behindertenpass zwecks Berichtigung des Grads der Behinderung auf 80 v.H. und der Eintragung der Befristung bis 12/2012 sowie der Zusatzeintragung "Gehbehinderung" vorzulegen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
2.5. Im Schreiben vom 5.10.2009 führte der BF ergänzend an, dass die Beförderung der öffentlichen Verkehrsmittel für ihn kein Thema sei und lediglich beim Ein- und Aussteigen Probleme bestünden. Da er mit dem Auto unterwegs sei, wäre ein Behindertenparkplatz für ihn eine große Erleichterung.
3. Am 24.3.2010 beantragte der BF eine Neufestsetzung des Grads der Behinderung sowie die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" und "Gehbehinderung". Dazu legte der BF neue Befunde und eine Kopie seines Parkausweises für Behinderte, ausgestellt vom Magistrat der Stadt XXXX , vor.
3.1. Im von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von XXXX , FA für Neurologie, am 7.5.2010, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
".................................
Beurteilung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Spastische Halbseitenschwäche rechts
436
50 vH
02
Partiell motorische Aphasie/Agraphie
591
40 vH
03
Neubildung im Bereich des Kehlkopfes
gz676
50 vH
04
Asthma bronchiale
gz285
20 vH
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Ad 1: 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da muskuläre Defizite nachweisbar sind
Ad 3: Oberer Rahmensatz, da die 5 Jahres Heilungsbewährung noch nicht abgelaufen ist.
Ad 4: Oberer Rahmensatz, der ständige Therapieerfordernis
Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1 drei Stufen erhöht, da die Leiden 2 und 3 relevante Zusatzleiden darstellen.
Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung
Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
1. Der Untersuchte ist gehbehindert
....................."
3.2. Mit Schreiben vom 14.6.2010 wurde der BF darüber informiert, dass laut ärztlichem Sachverständigengutachten der Grad der Behinderung weiterhin mit 80 v.H. unbefristet festgestellt worden sei. Die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sei möglich. Zwecks Eintragungen der Berichtigungen wurde der BF aufgefordert, seinen Behindertenpass vorzulegen. Die Ausstellung des nunmehr unbefristeten Behindertenpasses erfolgte am 18.6.2010 (GdB 80 v.H., Zusatzeintragungen: Gehbehinderung/dauernd stark gehbehindert; Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel; Fahrpreisermäßigung; Ausweis nach § 29b StVO).
4. Am 24.6.2014 beantragte der BF die Zusatzeintragungen 1. "Bedarf einer Begleitperson" und 2. "überwiegender Gebrauch eines Stuhles". In seiner XXXX sei eine Eintragung einer Begleitperson bereits erfolgt. Zudem sei er berechtigt, den Behindertenparkplatz zu benützen.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
4.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 28.8.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
".................................
Anamnese:
Ersucht in Abl. 184 um Zusatzeintragung Rollstuhl und Begleitperson. Der Rollstuhl sei laut AW "zu Hause", laut Gattin "beim Aufladen". Morgen würden sie ihn nämlich dann dringend brauchen, wenn man in die Kapanne am XXXX fahre, vom Auto zum Häuschen sei es nur teilweise asphaltiert und 20 Minuten zu gehen, mit dem Rollstuhl komme man auch über die Wiese. Sie seien heute mit dem Auto gekommen, die Gattin ist die Lenkerin. Den Rollstuhl haben nicht sie selbst gekauft, sondern die Krankenkasse, die den auch bewilligt habe (siehe Rechnung 6.500 Euro)
Derzeitige Beschwerden: Mit der Sprache, "ich kann ganz gut sprechen, ich war in Deutschland, drei Mal vier Wochen, da lernte ich sprechen". Bei Aufforderung können drei Hemdknöpfe ohne Hilfe geöffnet und wieder geschlossen werden. Den elektrischen Rollstuhl bediente er nur mit der linken Hand, war früher Rechtshänder. Den Rollstuhl zerlege man komplett, um ihn im Auto zu verstauen, zu zweit dauerte das 6 Minuten.
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: Sertralin, Xalatan, Foradil, Clopidogrel, Flixotide
Sozialanamnese: Pensionist
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): KA XXXX wegen chronischer Schmerzen im rechten Bein Abl 181 vom 18.3.2014. Es sind Schmerzen und eine rechtsseitige Parese beschrieben.
Untersuchungsbefund: Psychischer Status: Mittelgradige Aphasie, Verständigung ohne Problem, leichte Apraxie. Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, AW ist kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt adäquat, die Stimmungslage ausgeglichen, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.
Neurologischer Status: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: steif, rechts ein Rigor und Tremor. Keine Atrophie, sgl. regelrechte Kraft im Faustschluss, MER rechtsbetonend lebhaft auslösbar, PyZ neg. VdA und FNV li. o.B., rechts Pronation, leichtes Absinken, Dysmetrie im FNV UE: Lasègue neg., keine Atrophie, Tonus steif bds, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. lebhaft auslösbar, PyZ re neg sic; li pos,. KVH n.u. Z+F n.u. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben. Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe: kommt gehen ohne Hilfsmittel. Er zieht alleine das Sakko aus, kann Knöpfe öffnen und schließen, Schuhe allein aus - und anziehen (Klettverschluss). Geht ohne Schuhe zur Tür und zurück, kleidet sich alleine an. Der rechte Arm wird beim Gehen am Körper angehalten, pendelt nicht mit, trägt aber die Handtasche. Der Händedruck ist kräftig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Spastische Halbseitenschwäche rechts
02
Partiell motorische Aphasie/Agraphie
03
Neubildung im Bereich des Kehlkopfes
04
Asthma bronchiale
Dauerzustand
......................
Begründung:
Der AW kommt gehen ohne Hilfsmittel. In der rechten Hand findet sich eine leichte Ungeschicklichkeit bei Kraftgrad 5, links ist der Arm uneingeschränkt kräftig und beweglich. Das Festhalten ist daher bds. möglich. Auch die Anwendung eines Stocks wäre beidseitig möglich. Dass Ein - und Aussteigen und die sichere Beförderung sind daher möglich. Begleitperson sei erforderlich zum Zusammenbau des Rollstuhles: Der Rollstuhl werde in 6 Minuten zu zweit zusammengebaut und müsse jedesmal zerlegt werden, wobei der AW frei stehend mithelfen muss. Da aber die Benützung des Rollstuhles nicht unbedingt erforderlich ist, erübrigt sich die Frage nach einer Begleitperson.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da.
.................................."
4.2. Nach Einräumung der Möglichkeit der Stellungnahme zum eingeholten Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 26.9.2014 führte der BF mit Schreiben vom 1.10.2014 aus, bei " XXXX " am 28.8.2014 mit sämtlichen medizinischen Unterlagen gewesen zu sein, die sich aber nicht dafür interessiert habe. Der BF wies darauf hin, dass es ihm nicht möglich sei, einen Stock zu benützen. Vielmehr sei er auf den elektrisch betriebenen Rollstuhl angewiesen, zumal er bei einem Rollstuhl nicht mit beiden Händen den Antrieb betätigen könne. Einen Rollator könne er aufgrund von Koordinierungsschwierigkeiten nicht benützen. Da er für das Ein- und Aussteigen Hilfe benötige, könne er auch nicht öffentliche Verkehrsmittel benützen. Vielmehr sei er mit dem PKW oder Taxi unterwegs. Beim Gehen schaffe er an die 300 m mit großen Schmerzen. Er könne aus dem PKW die Teile des Elektrorollstuhles herausheben, die von der Gattin zusammengestellt würden. Er sei in 6 Minuten ohne Schmerzen mobil und könne wieder Spaziergänge machen. Mit dem Rollstuhl alleine könne er keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Seit seinem Schlaganfall habe er zu Hause Logopädie. Das Badezimmer sei behindertengerecht umgebaut worden. Er benötige Haltegriffe und Sitzgelegenheit. Die Ärztin müsse wahrgenommen haben, dass ihm seine Frau die Socken anziehe und ihm erkläre, was zu tun wäre. Im Rahmen einer Untersuchung zu Hause hätte sich der Arzt ein besseres Bild verschaffen können. Ein Hausbesuch durch einen kompetenten Arzt wäre erforderlich. Das Begutachtungsergebnis sei auch der Stadträtin für Gesundheit und dem Behindertenanwalt XXXX zur Information übermittelt worden.
4.3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer Hausbegutachtung des BF am 7.11.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
".................................
Derzeitige Beschwerden:
Auskunft des Pat.:" Im Rücken habe ich überhaupt keine Schmerzen, Schmerzen habe ich im re. Fuß, auf einer Schmerz-Skala von 1-10 ca. zwischen 6 und 7."
Auskunft der Gattin:" Mein Mann konnte nach dem Schlaganfall insgesamt vier Jahre nicht sprechen, konnte allerdings Skifahren und Radfahren gehen, wo mein Mann sportlich sehr aktiv war. Nach dem Schlaganfall konnte mein Gatte sogar von hier bis nach Klosterneuburg mit dem Rad fahren. Im Jahr 2008 hatte mein Mann eine Achillessehnenverlängerung, weil dies sich immer mehr verkürzt hat, und mein Mann nur noch auf der Zehenspitze gegangen ist. Danach konnte eine leichte Besserung festgestellt werden. Zu dem Zeitpunkt hatte mein Mann keine Schmerzen in der Wirbelsäule, allerdings sind die Schmerzen im rechten Bein immer schlimmer geworden. Wir haben einige Schmerztherapien ausprobiert, allerdings haben miteinander nichts geholfen. Im Endeffekt wurde uns dann von der Gebietskrankenkassa ein Rollstuhl zur Verfügung gestellt, welchen wir allerdings wieder zurück gegeben haben, weil sich mein Mann von mir nicht schieben lassen mochte, und er selbst nicht in der Lage war, diesen gerecht zu betätigen. Dadurch, dass mein Mann mit dem Rollstuhl immer nur im Kreis gefahren ist. Wir haben uns dann einen elektrischen Rollstuhl angeschafft, welchen mein Mann auch sehr gut bewegen kann. Mittlerweile haben wir einen elektrisch betriebenen Rollstuhl, welcher uns von der Krankenkasse bewilligt wurde, welchen ich auch zerlegen kann. Mein Mann ist nicht in der Lage, den Rollstuhl komplett aus dem Auto hinaus zu heben, wobei mein Gatte die Räder eigenständig aus dem Wagen heben kann, nachdem mein Gatte sehr kräftig ist, mit Ausnahme der derzeitigen Situation, wo er gerade operiert worden ist, und sich nicht bücken kann, somit benötigt mein Gatte Hilfe zum Herausheben des übrigen Teils des Rollstuhls. Auch benötigt mein Gatte meine Hilfe zum Zusammenbauen, da er das nicht alleine kann.
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel
Medikatmente: Clopidogrel, Actavis 75mg, Sertralin 100mg, Flixotide 250mg, Foradil, Xalaton Augentropen, Pantip 40mg, Mexalen 500mg, Novalgin Tabl.
Sozialanamnese: Verheiratet, einen Sohn, bezieht das Pflegegeld der Stufe 1
..........
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 172 cm, Gewicht: 80 kg, Blutdruck: 140/80
Status (Kopf/Fußschema)-Fachstatus:
75 Jahre, Haut/farbe: rosig sichtbar Schleimhäute gut durchblutet
Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen mit Hörgeräten bds. nicht eingeschränkt, keine Lippenzyanose,
Sensorium: altersentsprechend, HNA frei, Collum: SD:
Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel, Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent, Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe, Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager:
Frei, Pulse: Allseits tastbar, Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse, Nackengriff und Schürzengriff bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Untere Extremität: Barfußgang in 3 Gangarten derzeit nicht prüfbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft seitengleich erhalten, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenke, bandstabil, kein Erguss, Muskulatur im Bereich der linken unteren Extremität verschmächtigt, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds., Wirbelsäule: Kein
Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: derzeit nicht prüfbar, Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, im Bereich der BWS und LWS aufgrund der kürzlich zurückliegenden Operation nicht prüfbar, reaktionslose Narbe im Bereich der LWS
Gesamtmobilität-Gangbild: Im Wohnbereich ohne Gehbehelf mobil, geringgradige Zirkumduktion des rechten Fußes, rechter Arm wird in Schongang gehalten
Status Psychicus: Wortfindungsstörungen, Sprache leicht dysarthrisch, zeitl. örtl. und zur Person orientiert, Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Spastische Halbseitenschwäche rechts
02
Partiell motorische Aphasie/Agraphie
03
Neubildung im Bereich des Kehlkopfes
04
Asthma bronchiale
05
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule bei Zustand nach Wirbelsäulenoperation
..............................
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Der Antragsteller ist ohne Hilfsmittel gut und sicher mobil, es zeigt sich lediglich eine geringgradige Störung der Feinmotorik der rechten Hand bei ausreichend guter Kraft. Ebenso sind im Bereich der beiden unteren Extremitäten gute Kraftverhältnisse vorhanden, es besteht keine Bewegungseinschränkung in den Hüft- und Kniegelenken.
Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist die behinderungsbedingte Notwendigkeit eines Rollstuhles nicht erforderlich. Die Notwendigkeit einer Begleitperson begründet sich nicht dadurch, dass der Antragsteller Hilfe zum Zusammenbau eines Rollstuhls benötigt.
Die derzeitigen Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, bedingt durch die erst kürzliche zurückliegende WS-Operation, erfährt zum derzeitigen Zeitpunkt keine Berücksichtigung, da es sich nicht um ein Leiden handelt, welches länger als 6 Monate andauert.
Die angeführten Einwendungen somit keine Änderung.
Eine Begleitperson ist nicht erforderlich, die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel ist uneingeschränkt zumutbar.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Keine Änderung zum VGA
Dauerzustand
...........................
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen
nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
................
Der Antragsteller ist ohne Hilfsmittel gut und sicher mobil, es zeigt sich lediglich eine geringgradige Störung der Feinmotorik der rechten Hand bei ausreichend guter Kraft. Ebenso sind im Bereich der beiden unteren Extremitäten gute Kraftverhältnisse vorhanden, es besteht keine Bewegungseinschränkung in den Hüft- und Kniegelenken. Die festgestellte, mäßiggradige Einschränkung erreicht kein Ausmaß, welches das Erreichen, ein sicheres Ein- und Aussteigen, und die sichere Beförderung der öffentlichen Verkehrsmittel gefährden oder verunmöglichen würden. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich. Ein sicherer Transport ist gegeben.
Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist die behinderungsbedingte Notwendigkeit eines Rollstuhles nicht erforderlich. Die Notwendigkeit einer Begleitperson begründet sich nicht dadurch, dass der Antragsteller Hilfe zum Zusammenbau eines Rollstuhles benötigt.
Die derzeitige Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, bedingt durch die erst kürzliche zurückliegende WS-Operation, erfährt zum derzeitigen Zeitpunkt keine Berücksichtigung, da es sich nicht um ein Leiden handelt, welches länger als 6 Monate andauert.
Die angeführten Einwendungen somit keine Änderung.
Eine Begleitperson ist nicht erforderlich, die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel ist uneingeschränkt zumutbar.
..............................."
4.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.2.2015 hat die belangte Behörde den Antrag des BF vom 25.6.2014 auf Eintragung der Zusätze "ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" und "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass gemäß § 42 und 45 BBG abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen im BBG stützte sich die belangte Behörde auf das schlüssige Sachverständigengutachten vom 28.8.2014 und das ergänzend eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten auf Grund der Einwendungen des BF. Die Einwendungen des BF hätten keine Änderung ergeben und seien nicht geeignet gewesen, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu entkräften.
5. Mit Schriftsatz vom 1.3.2015 hat der BF gegen den Bescheid vom 5.2.2015 Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage weiterer medizinischer Nachweise wurde begründend vorgebracht, ihm sei weder eine Fortbewegung mit einem Stock, noch mit einem Rollator möglich. Auch mit dem Rollstuhl könne er sich nicht allein fortbewegen. Dies sei von der Krankenkasse auch festgestellt worden. Er habe auch deshalb einen elektrischen Rollstuhl. Die Logopädie und Physiotherapie erfolgte im Rahmen eines Hausbesuches. Er habe Beinschmerzen im Sitzen. Die Wirbelsäulenoperation habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Den Rollstuhl habe er in der Wohnung. Damit könne er seine Frau bei Einkäufen begleiten und 3 barrierefreie Restaurants in der Umgebung aufsuchen. Öffentliche Verkehrsmittel könne er nicht benützen. Ein- und Aussteigen sei mühsam und nur mit Hilfe seiner Frau möglich. Der Weg zum Arzt sei kaum schaffbar. Der Rückweg würde mit dem Taxi bewältigt. Das Ein- und Ausladen des Rollstuhls in den PKW übernehme seine Frau. Er habe Sprachprobleme, Probleme beim Verstehen, Beantworten vieler Fragen, das Schreiben und das Lesen. Dafür benötige er Hilfe. Dies gelte auch für Krankenhausbesuche, Ausfüllen von Bögen, Fragebeantwortungen, Vereinbarungen und Therapien. Beim Roten Kreuz habe er eine Rufhilfe installieren lassen, um in Abwesenheit seiner Frau Hilfe holen zu können. Im Hinblick auf eine geordnete Übergabe seien eine Patientenverfügung beim Notar hinterlegt und eine Sterbeversicherung abgeschlossen worden. Er benötige dafür Hilfe. Er führe auch seinen Aphasieausweis mit sich. Es sei ihm unerklärlich, warum seinen Anträgen nicht stattgegeben werde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von Frau XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.5.2015 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Im Rahmen der klinischen Untersuchung war der BF ohne Gehbehelf mobil. Es zeigte sich eine geringgradige Zirkumduktion des rechten Fußes, der rechte Arm war in Schonhaltung gehalten. Bezüglich der Funktionalität der oberen Extremitäten konnte, bis auf eine leichte Störung der Feinmotorik rechtsseitig, keine Funktionseinschränkung objektiviert werden. Im Bereich der unteren Extremitäten zeigte sich, bis auf eine Verschmächtigung der linken unteren Extremität, keine Bewegungseinschränkung. Die Sprache leicht dysartrisch, es bestanden Wortfindungsstörungen, eine Kommunikation war dennoch gut möglich.
Die in der durchgeführten Untersuchung festgestellten Einschränkungen erreichen kein Ausmaß, welches die Notwendigkeit einer Begleitperson oder eines Rollstuhles begründen.
Die Angaben des BF sind als subjektiv zu werten, untermauern jedoch nicht die Notwendigkeit einer Begleitperson oder eines Rollstuhles. Insbesondere auch, stellen die geschilderte Installation einer Rufhilfe, sowie die Deponierung einer Patientenverfügung oder die Bewerkstelligung des Aus- und Einladens eines Rollstuhles in einen PKW, keine ausreichende Begründung für das objektive behinderungsbedingte Erfordernis der beantragten Zusatzeintragung dar. Insgesamt ist daher eine Änderung der Beurteilung nicht gerechtfertigt."
7. Mit Schreiben vom 22.5.2015 wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
8. Mit Schreiben vom 3.6.2015 brachte der BF vor, sein Vorbringen sei nicht berücksichtigt worden. Er sei ohne Gehbehelf nicht mobil. Er schaffe nämlich nicht mehr als 200 Meter mit großen Schmerzen. Sein rechter Arm habe keine Schonhaltung. Es liege eine Spastik vor. Laut Befund von XXXX vom 5.5.2015 entwickle sich ein Rigor in der rechten Körperhälfte. Er habe deshalb eine Linksschaltung bekommen. Die Kommunikation habe gut funktioniert, da seine Frau anwesend gewesen sei und geholfen habe. Mit ihr gelinge die Verständigung und würden auch die Therapien auf Hausbesuchsbasis durchgeführt. Schriftliche und mündliche Angelegenheiten würden von seiner Frau erledigt. Ohne ihre Hilfe könne er sich keine Hilfe weder im Haus, noch mittels Telefon organisieren. Eine Erklärung der Rufhilfe-Kosten und der Patientenverfügung erübrige sich damit. Der Rollstuhl könne von ihm alleine weder Aus- noch Eingeladen werden. Nur 2 Personen könnten diesen zerlegen. Eine Montage einer Ladehilfe beim PKW sei nicht möglich. Dazu müsste ein größeres Auto angeschafft werden. Dies würde Kosten und Garagenprobleme verursachen. Ohne Rollstuhl wäre seine Lebensqualität stark eingeschränkt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der zur Verfügung stehende elektrische Rollstuhl nicht in den Behindertenpass eingetragen werde. Es handle sich nicht um einen Luxus. Er würde lieber selbst gehen und laufen können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der BF mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung der Zusätze "Der Inhaber des Behindertenpasses ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" und "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der BF hat einen Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
1.2. Der BF bezieht Pflegegeld in Höhe der Stufe 1.
Der BF bedarf weder einer Begleitperson, noch ist er überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt (Meldeausweis).
Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf die beantragten Zusatzvermerke Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf vorhergehende persönliche Untersuchungen mit erhobenen klinischen Befunden und ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Sowohl Frau XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, nach einer persönlichen Untersuchung, als auch Frau XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, nach einer Hausbegutachtung und unter Berücksichtigung ergänzender gutachterlichen Äußerungen kommen zum Schluss, dass der BF ohne Hilfsmittel gehen konnte. Frau XXXX führte beispielsweise an, dass der BF ohne Schuhe zur Tür und zurück ging. Frau XXXX gab an, dass der BF ohne Hilfsmittel gut und sicher mobil ist. Beide Sachverständige sprechen von einer freien Beweglichkeit der Hüft- und Kniegelenke.
Soweit der BF in seinem Schreiben vom 3.6.2015 darauf hinweist, dass eine schmerzhafte Spastik rechts vorliege, so lässt der BF außer Acht, dass sowohl im Gutachten von XXXX als auch in dem von XXXX eine spastische Halbseitenschwäche rechts festgehalten ist.
Im ergänzenden Gutachten vom 11.5.2015 hat Frau XXXX nochmals hervorgehoben, dass der BF ohne Gehbehelf mobil war und sich im Bereich der unteren Extremitäten des BF bis auf eine Verschmächtigung der linken unteren Extremitäten keine Bewegungseinschränkung zeigte. Frau XXXX weist auch darauf hin, dass die Angaben des BF als subjektiv zu werten sind. Unter diesem Aspekt ist auch das Vorbringen des BF, überwiegend auf den Gebrauch des Rollstuhls angewiesen zu sein, zu beurteilen. Auch im Rahmen der Untersuchung bei Fr. XXXX am 28.8.2014 war der BF offensichtlich nicht auf seinen Rollstuhl angewiesen. Dies ergibt sich bereits aus seiner Äußerung, den Rollstuhl zu Hause gelassen zu haben, um ihn wegen des morgigen beabsichtigten Besuches der Kapanne beim XXXX aufzuladen. Dabei brauche man diesen dringend. In diesem Zusammenhand vermag auch das Vorbringen des BF nicht zu überzeugen, zu Hause Therapien (Logopädie und Physiotherapie) in Anspruch zu nehmen. Der Umstand alleine, dass der BF über einen Rollstuhl verfügt, führt nicht automatisch zur Zusatzeintragung in den Behindertenpass, überwiegend auf den Gebrauch des Rollstuhls angewiesen zu sein. Vielmehr müssen dafür die gesetzlichen Voraussetzungen durch den BF erfüllt werden.
Auch im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung "Bedarf einer Begleitperson" kann das Vorbringen des BF nicht überzeugen. Sowohl Frau XXXX , als auch Frau XXXX stellten in ihren Gutachten eine ausgeglichene Stimmungslage, Bewusstseinsklarheit und Orientierungsfähigkeit fest. Frau XXXX hielt in ihrem Gutachten zudem fest, dass die Verständigung ohne Probleme funktioniere trotz leichter Apraxie. Auch die Sachverständige XXXX hielt in ihrem ergänzenden Gutachten am 11.5.2015 fest, dass zwar Wortfindungsstörungen bestanden und die Sprache leicht dysartisch sei, jedoch eine Kommunikation mit dem BF gut möglich war. Dafür, dass sich der BF verständigen kann, sprechen auch die Angaben im Rahmen der Untersuchung bei Frau XXXX , nämlich ganz gut sprechen zu können und in Deutschland nach dreimal vier Wochen sprechen gelernt zu haben. Der BF kann daher auch nicht - wie von ihm vorgebracht - bei einer Kommunikation einzig auf seine Frau angewiesen sein.
Soweit der BF den Antrag zum Bedarf einer Begleitperson auf den Rollstuhl (Ein- und Ausladen aus Auto, Zerlegen, Aufbau) begründet, so ist ihm entgegen zu halten, dass diesem Vorbringen des BF bereits dadurch die Grundlage entzogen ist, dass der überwiegende Bedarf eines Rollstuhls für den BF - wie oben dargelegt - nicht besteht. Darauf verwiesen auch die beigezogen medizinischen Sachverständigen XXXX und XXXX . Die in der XXXX des BF enthaltene Eintragung der Begleitperson führt jedenfalls nicht automatisch zur Eintragung des Zusatzvermerkes in den Behindertenpasse des BF "Bedarf einer Begleitperson". Vielmehr müsste der BF die dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
Die genannten Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen [§ 4a Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)].
Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. (§ 4a Abs. 2 BPGG)
Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. (§ 4a Abs. 3 BPGG)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.
Der BF erfüllt nicht die in § 4a Abs. 1 BPGG taxativ aufgelisteten Voraussetzungen und bezieht auch nicht Pflegegeld in Höhe von mindestens Stufe 3 gemäß § 4a Abs. 1 bis 3 BPGG. Wie im Gutachten von Frau XXXX festgehalten wurde (7.11.2014), bezieht der BF Pflegestufe 1. Dem ist der BF auch nicht entgegengetreten.
Der BF ist ohne Hilfsmittel mobil, am XXXX geboren und bedarf zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Eintragungen des Zusatzes "Der Inhaber des Behindertenpasses ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" rechtfertigt und auch nicht festgestellt wurde, dass die Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragungen des Zusatzes "Der Inhaber des Behindertenpasses ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen" rechtfertigt bzw. ob die Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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