L517 2108005-1•BVwG L517 2108005-1
L517 2108005-1Bundesverwaltungsgericht08.07.2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
L517 2108005-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. LEPESKA, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 24.07.2013, XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF n i c h t z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
10.09. 2012 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge auch "bP" genannt) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten an das Bundessozialamt, Landesstelle
XXXX
04.11. 2012 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Orthopädie)
19.11. 2012 - Parteiengehör gemäß § 45 AVG / Möglichkeit zur Stellungnahme
03.12. 2012 - Einlangen der Stellungnahme der bP
07.12. 2012 - Bescheid des Bundessozialamtes / Antrag abgewiesen, Feststellung Grad der Behinderung 30 v.H.
18.01. 2013 - Berufung der bP gegen Bescheid des Bundessozialamtes (Datum des Einlangens beim Bundessozialamtes), am 28.01.2013 bei der Bundesberufungskommission (in Folge auch belangte Behörde - "bB" genannt) einlangend
13.02. 2013 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Facharzt für Orthopädie)
29.03. 2013 - Parteiengehör gemäß § 45 AVG / Möglichkeit zur Stellungnahme
11.04. 2013 - Einlangen der Stellungnahme der bP
29.05. 2013 - neurologischer Befund
20.06. 2013 - allgemeinmedizinische Stellungnahme
24.07. 2013 - Bescheid der bB / Berufung abgewiesen, Bestätigung des angefochtenen Bescheides
27.08. 2013 - neuer Antrag der bP auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten an das Bundessozialamt
Beschwerde der bP (in rechtsfreundlicher Vertretung) gegen den Bescheid vom 24.07.2014 an den Verwaltungsgerichtshof (dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes entnehmbar)
20.05. 2015 - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes / Aufhebung des angefochtenen Bescheides (vom 24.07.2013) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, am 03.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend
22.06. 2015 - Bestellung eines neurologischen Sachverständigen durch das Bundesverwaltungsgericht
29.06. 2015 - Schreiben der bP in rechtsfreundlicher Vertretung:
Information über Bescheid des Sozialministeriumservice, ehemals Bundessozialamt, vom 31.07.2014 (betreffend Antrag vom 27.8.2013) / Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (Grad der Behinderung 50 v.H.)
06.07. 2015 - Telefonat mit RA (Aktenvermerk): Antrag auf Einstellung des Beschwerdeverfahrens
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt befindlichen XXXX Adresse wohnhaft.
Die bP stellte am 10.09.2012 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF. Von der bP wurden diesbezüglich nachfolgende medizinische Unterlagen bzw. Befunde beigebracht:
Befunde des XXXX (Abl. 5-8) - ambulante Aufenthalte Orthopädie und orthopädische Chirurgie (16.02.2012, 05.04.2012, 11.06.2012)
Die bP wurde am 04.10.2012 im Auftrag des Bundessozialamtes zur ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 04.11.2012), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgF) erstellt:
"...
Anamnese:
1998 Arthroskopie rechtes Kniegelenk
2008 CTS-Operation rechts
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks vor allem bei Belastung heftige Schmerzhaftigkeit. Hier findet sich eine Handgelenksarthrose rechts. Auch Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Hier hatte ich heuer einen Bandscheibenvorfall. Außerdem habe ich unruhige Beine, vor allem nachts.
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:
Physiotherapie wurde durchgeführt. Nächste Woche ist ein Kuraufenthalt in XXXX geplant.
Hilfsbefunde:
Liegen dem Akt bei.
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:
Keine.
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauff.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Lendenwirbelsäulenschmerzen bei degenerativen Veränderungen
20
2
Handgelenksschmerzen rechts bei Knorpelschäden
20
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
ad 1: Die gering degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bei guter Beweglichkeit ergeben die Einschätzung.
ad 2: Die Funktionseinschränkung bei Knorpelschäden im rechten Handgelenk ergibt die Einschätzung.
Das führende Leiden aus Pos. 2 wird durch Pos. 1 um 10%-Punkte angehoben, da es insgesamt die Funktionalität im täglichen Leben herabsetzt.
Gesamtgrad der Behinderung-30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1 erhöht um 1 Stufe
..."
Mit Schreiben vom 19.11.2012 wurde die bP durch das Bundessozialamt im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme betreffend das Ergebnis der Beweisaufnahme aufgefordert.
Am 03.12.2012 langte die Bezug nehmende Stellungnahme der bP beim Bundessozialamt ein, in welcher sie sinngemäß zusammengefasst ausführte, dass sie der zu geringen Einstufung von 30 v. H. nicht zustimme und aufgrund ihrer dauerhaften Einschränkung bei alltäglichen Tätigkeiten durch die schmerzenden Hände, etc. eine weitere Untersuchung durch einen anderen Facharzt beantrage.
Mit Aktenvermerk vom 06.12.2012 wurde die telefonische Rücksprache des Bundessozialamtes mit der bP festgehalten, in welchem der bP erklärt wurde, dass ohne aktuelle Befunde, welche laut bP nicht vorhanden seien, keine neue Untersuchung gemacht werden könne und daher der Abweisungsbescheid erstellt werde, womit sich die bP einverstanden erklärte.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 07.12.2012 wurde der Antrag der bP auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt.
Am 18.01.2013 langte die Beschwerde der bP beim Bundessozialamt ein, in welcher sie sich mit dem Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärte und um nochmalige Prüfung basierend auf dem beigebrachten aktuellen Ambulanzbefund des XXXX (Abl. 22/3, ambulanter Aufenthalt Orthopädie und orthopädische Chirurgie am 13.12.2012) ersuchte.
Die bP wurde am 13.02.2013 im Auftrag der Bundesberufungskommission vom Bundessozialamt zur ärztlichen Untersuchung bei einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 10.03.2013, welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idgF) erstellt:
"...
Derzeitige Beschwerden:
Der Patient berichtet, er habe ein Ziehen im Bereich des re. Handgelenks, sobald er dieses belaste. Auch in Ruhe habe er ein Ziehen im re. Handgelenk. Weiters leide er auch unter einem chronischen Ziehen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Am re. Kniegelenk habe er bereits eine Meniskusoperation gehabt, er habe immer das Gefühl als hätte er einen Dübel in der Kniekehle. Weiters habe er auch einen eingerissenen Meniskus am !i. Kniegelenk und er habe Knorpelschäden am li. Kniegelenk.
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente
0 / homöopathische Tropfen
Hilfsbefunde:
Ambulanzbericht vom 13.12.12 KH XXXX : siehe Abl. 22/3, CT der LWS vom 1.8.12: geringe Osteochrondrose L3/L4. geringe Osteochrondrose L4/L5, kleiner dorso-medianer Discusprolaps L5/S1, MRT li.
Kniegelenke vom 11.2.13: horizontaler Meniskushinterhornriss des medialen Meniskus, bis in die Parsintermedia reichend. Kleines Meniskusgangleon. Minimale Chondropathie.
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:
0
Gesamtmobilität - Gangbild:
normal, hinkfrei
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen Veränderungen, kleiner Bandscheibenvorfall L5/S1, gute Funktion, geringer Reizzustand, kein motorisches Defizit
20
2
belastungsabhängige Handgelenksschmerzen re. bei Knorpelschäden im Sinne einer beginnenden Arthrose, gute Beweglichkeit, geringer Reizzustand
20
Begründung der Position
bzw. der Rahmensätze:
1: es bestehen gering ausgeprägte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit einem geringen Reizzustand unguter Funktion - 20 %
2: es besteht eine geringfügige Funktionseinschränkung des re. Handgelenks im Sinne einer Minderbelastbarkeit bei bekanntem Knorpelschäden - 20 %
Gesamtgrad der Behinderung-30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 erhöht um 1 Stufe
Begründung: gegenseitige negative Beeinflussung
Folgende im Antrag bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen haben keinen Krankheitswert bzw. bedingen keine dauernde (6 Monate überschreitende) Behinderung:
berichtete Beschwerden beider Kniegelenke - normale klinische Funktion ohne objektivierbare Reizzeichen
..."
Mit Schreiben vom 29.03.2013 wurde die bP durch die bB im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme betreffend das Ergebnis der Beweisaufnahme aufgefordert.
Am 11.04.2013 langte die Bezug nehmende Stellungnahme der bP beim Bundessozialamt ein, in welcher sie sinngemäß zusammengefasst ausführte, dass bei der letzten Untersuchung ihres Meniskusschadens am 25.3.2013 festgestellt wurde, dass eine Operation am linken Knie unausweichlich werde und dazu neue Röntgenbilder erstellt worden seien, die noch nicht vorliegen. Die Operation finde am 21.5.2013 statt. Diese möge abgewartet werden und die Ergebnisse der OP bei einer neuerlichen Beurteilung berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom 12.4.2013 wurde die medizinische Beratung um eine Stellungnahme darüber gebeten, ob anzunehmen ist, dass die Folgen nach der Meniskusoperation einen höheren Grad der Behinderung, als im Gutachten vom 10.03.2013 festgestellt, bedingen werden. Dabei solle die geplante Meniskusoperation abgewartet und die Ergebnisse der OP berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom 29.05.2013 legte die bP einen Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vor. Ein Kurzarztbrief des XXXX , datiert mit 22.05.2013, über den stationären Aufenthalt der bP vom 21.05.2013 bis 22.05.2013 langte am 13.06.2013 bei der bB ein.
Mit Schreiben vom 17.06.2013 wurde die medizinische Beratung um eine Stellungnahme darüber gebeten, welche Gesundheitsschädigungen in welchem Ausmaß durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden und ob diese Befunde eine Änderung/Erweiterung der Beurteilung bedingen bzw. wodurch diese im Rahmen der eingeholten Gutachten berücksichtigt oder entkräftet werden.
Mit Schreiben vom 20.06.2013 nahm der Allgemeinmediziner dazu Stellung und führte aus, dass der Befundbericht des XXXX von einer komplikationslos verlaufenden Meniskusoperation des linken Kniegelenkes berichte und daher dieser Befund keine Änderung oder Erweiterung der bisherigen Beurteilung bedinge - es werde ein freies Bewegungsausmaß beschrieben. Der Befund des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie beschreibe keine separat einzuschätzenden neuropsychiatrischen Gesundheitsschädigungen. Die Schmerzen im Stütz- und Bewegungsapparat seien in der Beurteilung des Gutachtens vom 10.03.2013 (Abl 22/13) mitberücksichtigt.
Dem Sitzungs- und Abstimmungsprotokoll der bB vom 24.07.2013 entsprechend erging der die Berufung abweisende Bescheid der bB am 24.07.2013 und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Am 27.08.2013 beim Bundessozialamt einlangend, stellte die bP einen neuerlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF. Von der bP wurden diesbezüglich nachfolgende medizinische Unterlagen bzw. Befunde beigebracht:
Befunde des XXXX (Abl. 26-58) - stationäre Aufenthalte (Orthopädie und orthopädische Chirurgie 1998 und 27.7.2009 - 28.7.2009, HNO 22.06.2007 - 27.06.2007, Neurologie 17.10.2008 - 18.10.2008, Unfallchirurgie 21.05.2013 - 22.05. 2013), ambulante Aufenthalte (Orthopädie und orthopädische Chirurgie 16.02.2012, 05.04.2012, 11.06.2012, 24.04.2013, Unfallchirurgie 02.05.2013), Befund Radiologie 08.05.2012, 01.10.2012 und 06.02.2013, Kuraufenthalt 11.10.2012 - 31.10. 2012, neurologischer Befund 08.01.2013, Befund des arbeitsmedizinischen Dienstes 04.04.2013, Befund des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten 23.04.2013, neurologische Befunde 29.05.2013 und 07.08.2013.
Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes entnehmbar ist, richtete die bP in rechtsfreundlicher Vertretung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der bB vom 24.07.2013, wo sie im Wesentlichen rügt, dass die bB es unterlassen habe, der bP die Stellungnahme des Sachverständigen vom 20.06.2013 zur Kenntnis zu bringen und ihr Gelegenheit zu geben, dazu eine Äußerung abzugeben sowie im Rahmen des Parteiengehörs auf weitere Beschwerden hinzuweisen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2015, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 03.06.2015, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Es wurde im Wesentlichen gerügt, dass die Stellungnahme des Allgemeinmediziners vom 20.06.2013, bei welcher es sich um ein Sachverständigengutachten handle, - zumal es von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt wurde - dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen wäre.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 22.06.2015 ein neurologischer Sachverständiger bestellt.
Mit Schreiben vom 29.06.2015 durch die rechtsfreundliche Vertretung der bP erlangte das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis vom Bescheid des Sozialministeriumservice vom 31.07.2014 (betreffend den Antrag der bP vom 27.8.2013), in welchem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt wurde.
Im Telefonat vom 06.07.2015 stellte der RA der bP formell den Antrag, das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen.
2.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 2.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
2.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat zu entscheiden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 2.1. im Generellen und die unter Pkt. 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 19b Abs. 1 BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut § 19b Abs. 1 BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 19b Abs. 1 BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
2.3. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
Die bP hat durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit dem am 29.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz mitgeteilt, dass parallel zum gegenständlichen Verfahren vom Sozialministeriumservice mit Bescheid vom 31.07.2014 festgestellt worden sei, dass der Grad der Behinderung der bP 50 von Hundert betrage und ihre Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ausgesprochen worden sei. Des Weiteren teilte sie mit, dass durch den Bescheid, mit welchem der Grad der Behinderung mit 50 % rechtskräftig festgestellt wurde, die Beschwer, welche zur VwGH-Beschwerde geführt hätte, inzwischen weggefallen sei und daher ausdrücklich angeregt werde, das gegenständliche Verfahren wegen Wegfall der Beschwerde einzustellen und den Termin für die Beweisaufnahme am 10.08.2015 abzuberaumen.
Im Telefonat vom 06.07.2015 (Aktenvermerk) stellte die bP in rechtsfreundlicher Vertretung formell den Antrag, das Beschwerdeverfahren einzustellen. Dieser Antrag - wegen Wegfalls der Beschwerde das Verfahren einzustellen - ist eine Zurückziehung der Beschwerde.
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).
Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der bP frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren spruchgemäß iSd § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Ergänzend ist anzumerken, dass aufgrund der Chronologie des Verfahrens die Beschwerde zurückzuweisen gewesen wäre. Aufgrund des Antrages auf Zurückziehung des Verfahrens war jedoch spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren einzustellen.
2.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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