BVwG L516 1415431-1

L516 1415431-1Bundesverwaltungsgericht08.07.2015

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement,<br/>private Verfolgung, staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG L516 1415431-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.1415431.1.00

Spruch

L516 1415431-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2010, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.05.2015 zu Recht erkannt:

A.)

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, Vorbringen, Bescheid und Beschwerde

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 31.08.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

1.1. Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer dabei an, er sei pakistanischer Staatsbürger mit schiitischer Religionszugehörigkeit und spreche Punjab und Urdu. Er sei verheiratet und habe einen Sohn und zwei Töchter. Er sei in der Stadt XXXX geboren und habe dort 9 Jahre die Grundschule besucht. Bis zu seiner Ausreise im Juli/August 2009 habe er in seinem Heimatort gelebt und als selbständiger Werbegrafiker gearbeitet. In seiner Heimat habe er noch seine Frau und seine drei Kinder, sowie seinen Vater und zwei Geschwister. Ein Bruder lebe in Saudi Arabien. In Österreich habe er keine Verwandten, er lebe vom gelegentlichen Verteilen von Werbematerial, er spreche nicht Deutsch und besuche keine Kurse, Vereine, Veranstaltungen oder sonstige Organisationen. Er sei gesund.

1.2. Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei in XXXX als selbständiger Werbegrafiker tätig gewesen, habe von schiitischen Glaubensgemeinschaften Aufträge erhalten und Plakate sowie Texte für deren Veranstaltungen gestaltet, geschrieben sowie in Druck gegeben, und sei wegen dieser Tätigkeit sowie seiner schiitischen Religionszugehörigkeit von sunnitischen Gruppierungen verfolgt und bedroht worden. Er habe diese Tätigkeit fünfzehn Jahre ausgeübt. Er sei auch einfaches Mitglied in der Anjuman-e-Jaffaria, ein Organisation, welche unter anderem Spenden für dies schiitische Gemeinschaft gesammelt habe, tätig gewesen. Er sei von einer Gruppe namens Sipah-e-Sahaba, welche gegen die Schiiten sei, bedroht worden. Erstmals sei er im Jahr 2008 bedroht worden; ihm sei damals per Telefon und SMS mitgeteilt worden, dass sein Leben in Gefahr sei, wenn er diese Arbeit weiterhin mache. Man habe ihm per SMS ein kleines Bild mit einer Pistole geschickt. Er sei insgesamt drei bis vier Mal per SMS und ein einziges Mal von Leuten auf einem Motorrad bedroht worden. Die SMS seien von "SSP" geschickt worden, der Sipah-e-Sahaba Pakistan. Einen Absender der SMS habe er nicht feststellen können, obwohl er beim pakistanischen Telefonbetreiber "Telenor" nachgefragt habe. Im Mai oder Juni 2009 sei er zuletzt bedroht worden; er sei von zwei Maskierten auf einem Motorrad aufgehalten und von diesen bedroht worden, dass man ihm seine Hände abschneide, wenn er mit seiner Arbeit weiter mache. Man habe deshalb begonnen, ihn zu bedrohen, da er mit den Jahren seiner Tätigkeit immer bekannter geworden sei, was für die Sunniten nicht mehr akzeptabel gewesen sei. Er habe die Bedrohung bei der Polizei anzeigen wollen, dort sei aber keine Anzeige aufgenommen worden, da man ihm gesagt habe, dass dagegen nichts unternommen werden könne. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

2.1. Das Bundesasylamt erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft sowie als nicht asylrelevant und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 01.09.2010 ausgefolgten Bescheid des Bundesasylamtes am 14.09.2010 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragte,

4. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 21.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte.

5.1. Im Zuge der Verhandlung wurden mit dem Beschwerdeführer nachfolgende Länderinformationsdokumente zu Pakistan erörtert, und dem Beschwerdeführer diese Länderinformationen anschließend zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ausgefolgt:

6. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 09.06.2015 mehrere Unterlagen: Mehrere Arbeiten sowie Lichtbilder von Arbeiten des Beschwerdeführers als Kalligraph; zwei Bestätigungen über die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der schiitischen Gemeinschaft Anjuman-E-Jafria, seine Tätigkeit als Kalligraf für diese sowie andere schiitischen Gemeinschaften und die von ihm geschilderten Bedrohungen; eine Bestätigung über eine Anzeige dieser Bedrohung bei der Polizei in XXXX im Jahr 2008; sowie eine Anmeldebescheinigung für einen Deutschkurs.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, verheiratet und Vater von drei Kindern. Er gehört dem Stamm der Mughal sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Pakistan mit seiner Familie in XXXX . Er hat neun Jahre die Grundschule besucht und anschließend als selbständiger Kalligraph gearbeitet. Er hat im Juli/August 2009 seinen Heimatort verlassen und reiste am 24.11.2009 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Die Eltern sowie eine Schwester des Beschwerdeführers sind bereits verstorben, ein Bruder lebt in Saudi Arabien. Seine Frau, seine Kinder, und ein weiterer Bruder leben nach wie vor wie auch alle weiteren Verwandten (Onkel etc), bei ausreichend gesicherter Existenzgrundlage in XXXX . Unter den Verwandten des Beschwerdeführers gibt es sowohl Schiiten als auch Sunniten und Wahabiten. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen im Zeitpunkt seiner Ausreise in Pakistan verbliebenen engeren Familienangehörigen.

1.3. Der Beschwerdeführer lebt seit 24.11.2009 legal als Asylwerber in Österreich, wobei ihm die lange Verfahrensdauer im Asylverfahren nicht anzulasten ist. Der Beschwerdeführer bezieht seit unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Asylwerber, lebt vom gelegentlichen Verteilen von Werbematerial und ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer spricht nur sehr wenig Deutsch und verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen.

1.4. Der Beschwerdeführer leidet an hohem Blutdruck, befand sich jedoch in Österreich deswegen bisher nicht ärztlicher Behandlung und nimmt auch gegenwärtig keine solche Behandlung in Anspruch.

1.5. Der Beschwerdeführer war in seiner Heimatstadt XXXX einfaches Mitglied in der schiitischen Vereinigung Anjuman-E-Jafria und war überwiegend für diese und andere schiitische Glaubensgemeinden in und außerhalb seiner Heimatregion über viele Jahre beruflich als selbstständiger Kalligraph tätig, hat für diese insbesondere Plakate, Programmhefte, Schriften sowie Transparente für religiöse Veranstaltungen und Versammlungen gestaltet und auch in Druck gegeben. Der Beschwerdeführer wurde ab dem Jahr 2008 einmal in seinem Geschäft in XXXX von zwei Personen der Sipah-e-Sahaba, dann zwei oder drei Monate später einmal abends auf der Straße ungefähr 200-300 Meter von seinem Haus entfernt wiederum von zwei Personen auf einem Motorrad, und danach mehrmals per SMS aufgrund seiner Arbeiten als Kalligraph für die schiitischen Glaubensgemeinschaften bedroht und hat man von ihm gefordert, dass er diese Tätigkeit beende, weshalb er im September 2009 aus Pakistan ausgereist ist.

1.6. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat - in ganz Pakistan - einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin - in ganz Pakistan - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer kann sich der vorgebrachten Bedrohung in seinem Heimatort durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen.

1.7. Zur allgemeinen Lage in Pakistan:

Sicherheitslage

Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben (AA 8.4.2014). Die pakistanischen Taliban, die Lashkar-e-Jhangvi, die Belutschistan Liberation Army und andere bewaffnete Gruppen zielen auf Sicherheitskräfte und Zivilisten, unter anderem Mitglieder religiöser Minderheiten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, Aktivisten und Journalisten (AI 5.2013; vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Die westlichen Grenzgebiete zu Afghanistan - Belutschistan, die FATA (Federal Administered Tribal Areas) und Khyber Pakhtunkhwa - leiden seit Jahren an Gewalt zwischen Militanten und Regierungskräften (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: BFA 10.2014). Der Schwerpunkt der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen (BFA 10.2014). Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Das pakistanische Militär führte in der FATA Anti-Terrorismus Maßnahmen durch (USDOS 27.2.2014). Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Taliban Präsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in der militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, wie etwa Selbstmordanschläge in den Städten und bewaffnete Attacken auf das Militär (Reuters 11.4.2013; vgl. auch: AA 5.11.2014). Insgesamt divergiert die Sicherheitslage stark zwischen und innerhalb einzelner Provinzen. Der Vertreter des PIPS erläutert, dass die - mit um die 90 Millionen Einwohner bevölkerungsreichste Provinz Punjab als sicher eingestuft werden kann, auch Sindh ist sicher, mit Ausnahme von Karatschi, das ein Hotspot der Gewalt ist, außerdem versuchen terroristische Gruppen den Inneren Sindh zu infiltrieren. Islamabad gilt ebenfalls als relativ sicher. Doch Anschläge kommen auch in diesen Gebieten vor. Die paschtunischen Gebiete in Belutschistan sind relativ sicher, die belutschischen stark unsicher. In Khyber Pakhtunkhwa ist die Sicherheitslage kritisch - nur wenige Distrikte sind sicher, während andere schwer von Anschlägen gezeichnet sind. Belutschistan, die FATA, Khyber Pakhtunkhwa und die Metropole Karatschi sind somit die kritischen Gebiete Pakistans (BAA 6.2013).

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Justiz verteidigt ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit erfolgreich und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken (AA 8.4.2014). Das pakistanische Justizwesen bleibt weiterhin unabhängig aber auch umstritten (HRW 21.1.2014). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen allerdings fort. Nach dem Index des "World Justice Project" zur Rechtsstaatlichkeit gehört Pakistan zu den Ländern mit großen Defiziten in diesem Bereich. Teil VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und vor allem in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist (AA 8.4.2014). In der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus, beeinträchtigt. Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und Opfer des Drucks prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Akteure. Die politische Ernennung von Richtern erhöht den Einfluss der Regierung auf die Justiz. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig (USDOS 27.2.2014).

Sicherheitsbehörden, inkl. Dokumente

Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. (AA 8.4.2014). Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Einige Polizeibeamte verüben Menschenrechtsverletzungen oder lassen sich von politischen Interessen beeinflussen (USDOS 27.2.2014). In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2012 wurden bei 350 Polizeieinsätzen 403 Verdächtige getötet und 26 verletzt) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. Es gab Verbesserungen bei der Professionalität der Polizei. Wie im Jahr zuvor führte die Regionalregierung des Punjab regelmäßige Aus- und Fortbildungen der technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch (USDOS 27.2.2014).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land und uneingeschränkte internationale Reisen, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis. Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. (USDOS 27.2.2014) Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (AA 8.4.2014). Laut Bericht des Vertrauensanwaltes, kann eine Person, die von einem Konfliktherd mit Taliban flieht, relativ sicher in einer pakistanischen Stadt in den Provinzen Sindh oder Punjab leben. Hinsichtlich der Sicherheit existieren in Pakistan - schon aufgrund der Größe des Landes - interne Fluchtalternativen. Wenn die Taliban direkt eine Person verfolgen, ist es schwierig sich zu verstecken, Karatschi kann im allgemeinen eine Option für Sicherheit sein, wie weit dies sicher ist, hängt allerdings vom Profil der Person und von der Art des Konfliktes ab, von dem die Person flieht. Es muss sorgfältig auf einer Einzelfallbasis abgeklärt werden. Es hängt von der Ernsthaftigkeit des jeweiligen Konfliktes ab, ob diese Person durch die Taliban gesucht und gefunden werden wird. Paschtunen haben ein enges Familiennetz und da die meisten in Karatschi wieder in diesem Familiennetz bzw. "community" leben, kann man sie über diesen Weg finden. Doch es ist möglich sich aufgrund der Größe Pakistans aus dem Radar der Taliban begeben. Eine "low profile" Person, die z.B. nach Karatschi flüchtet, wird dort von den Taliban nicht aufgespürt werden, da es für die Taliban auch keine Priorität hat, "low profile" Personen zu suchen (ÖB 25.7.2013).

Grundversorgung/Wirtschaft

Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, einen vergleichsweise deregulierten Markt, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Die Landwirtschaft Pakistans ist mit einem Beitrag von rund 21 % zum BIP immer noch in vielerlei Hinsicht der wichtigste Sektor der pakistanischen Volkswirtschaft. Über 44 % der arbeitenden Bevölkerung sind in der Landwirtschaft beschäftigt; knapp 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört in vielen Bereichen (u.a. Getreideanbau u. Viehzucht) zu den weltweit größten Produzenten und verfügt über das größte zusammenhängende landwirtschaftliche Bewässerungsgebiet weltweit. Der Industriesektor trägt ebenfalls mit 21 % zum BIP bei. Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche, die ca. 60 % aller pakistanischen Exportgewinne ausmacht. Der Dienstleistungssektor hat sich zu einem wichtigen Wachstumsfaktor entwickelt, er trägt inzwischen mit über 50 % zum BIP bei. (AA 10.2014b).

Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsförderungsprogramme

Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Zakat und Ushr, verwaltet die staatlich eingehobene Zakat [Anmerkung: religiöse Pflicht für Muslime, einen geregelten Anteil des Einkommens an Arme und Bedürftige abzugeben, in Pakistan wird sie staatlich eingehoben], die 2,5% des Einkommens beträgt, und finanziert damit Projekte für Arme und Bedürftige. Aber auch in diesem Bereich herrscht Korruption (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Ein durchgehendes, konsistentes Sozialsystem ist auf Regierungsebene laut IOM nicht vorhanden. Das staatliche Zakat System finanziert Pakistan Bait-ul-Mal (PBM), das dem Premierminister untersteht, sowie das "Benazir Income Project" (BAA 6.2013). PBM ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt (IOM 8.2013). PBM hat ein Budget von 2 Milliarden Rupien (ca. 15.157.710 €). Die zweite Komponente des Programms ist eine finanzielle Assistenz zur Förderung von Eigenerwerbsfähigkeit. Dabei wird einer Person finanzielle Unterstützung gewährt, um ein kleines Geschäft zu gründen. Die dritte Möglichkeit der finanziellen Unterstützung wird über die Finanzierung einer medizinischen Behandlung geboten (BAA 6.2013). Daneben gibt es verschiedene Wohlfahrtsorganisationen. Private Einrichtungen wie der Edhi-Trust spielen eine wichtige Rolle in der sozialen Versorgung (BAA 6.2013). Dieser bietet soziale Dienste, wie medizinische Versorgung, Notfallhilfe, Luftrettung, Bestattungen, Versorgung psychisch Kranker, Altenheime, Kinderhilfe, Frauenhäuser und Berufsbildung für benachteiligte Menschen an (IOM 8.2013).

Rückkehrhilfe und -projekte

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen (AA 8.4.2014). Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert (AA 1.7.2011). Rückkehrer sind, ebenso wie die restliche Bevölkerung, mit den alltäglichen Problemen des Landes konfrontiert. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, Korruption, wirtschaftliche Aspekte, Strom- und Gasversorgung usw. Zum großen Teil werden diese Probleme jedoch durch die umfassende Einbindung in die großflächigen und weitverzweigen Familienstrukturen abgemildert und aufgefangen (ÖB 1.2013).

Medizinische Versorgung

Pakistan verfügte mit Stand 2010 über 975 öffentliche (staatliche) Spitäler des tertiären und sekundären Sektors und insgesamt 13.051 staatliche medizinische Grundversorgungseinrichtungen. Laut einem Überblick von 2001 verfügte Pakistan über 73.000 private Einrichtungen - die meisten von diesen Einzelkliniken. Pakistan hat ein Netz von mehr als 62.000 Apotheken, allerdings nur 2.000 qualifizierte Apotheker. (Lancet 17.5.2013). Die staatlichen Krankenhäuser müssen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei (BAA 6.2013; vgl. auch: auch AA 8.4.2014). Für über das Notwendigste hinausgehende Behandlungen halten sich die Krankenhäuser nicht immer an die Vorgabe der kostenlosen Behandlung, meint der Stellvertretende Leiter der staatlichen Sozialbehörde Bait-ul-Mal (BAA 6.2013). Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B. Organtransplantationen) zu (AA 8.4.2014).

Lage der Schiiten

Die Bevölkerung Pakistans wird auf auf 180 bis 200 Millionen und die Zahl der Schiiten in Pakistan auf bis zu 40 Millionen geschätzt. Die Schiiten sind in ganz Pakistan verteilt, allerdings gibt es keine Provinz, in der die Schiiten in der Mehrheit sind. Die halbautonome Region Gilgit-Baltistan ist eines der wenigen Gebiete, in denen die Bevölkerung mehrheitlich schiitisch ist. Landesweit sind schiitische und sunnitische Gemeinschaften im Allgemeinen integriert und leben im Alltag Seite an Seite. Eine bedeutende Anzahl an Schiiten lebt in Peschawar, Kohat, Hangu und Dera Ismail Khan in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, in den Agencies Kurram und Orakzai, in und um Quetta und Makran in der Provinz Belutschistan, in Gebieten

im Süden und Zentrum der Provinz Punjab, sowie in der Provinz Sindh. In vielen urbanen Zentren des Landes, darunter Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peschawar, Multan, Jhang und Sargodha, gibt es große schiitische Gemeinschaften.

Pakistanische Schiiten sind (abgesehen von den Hazara) äußerlich, sprachlich und rechtlich nicht von pakistanischen Sunniten zu unterscheiden. Beispielsweise führen die computerbasierten Personalausweise ("Computerised National Identity Cards, CNIC) nicht die Konfession der AusweisinhaberInnen an. Schiiten können jedoch manchmal durch gängige schiitische Namen wie Naqvi, Syed, Zaidi, Jafri und Hussain identifiziert werden. Auf ähnliche Weise können manchmal ethnische oder Stammesnamen wie Hazara oder Turi oder die Adresse einer Person Rückschlüsse auf die konfessionelle Zugehörigkeit ermöglichen. Man kann Sunniten und Schiiten im Allgemeinen zwar nicht anhand ihrer Kleidung voneinander unterscheiden, jedoch tragen viele Schiiten während des Monats Muharram schwarze Kleidung und "Zeichen des Grabs, des Pferdes und des Blutes von Hussein".

Es gibt keine Gesetze oder staatliche Maßnahmen, die Schiiten diskriminieren würden (d.h. "offizielle" Diskriminierung). Außerdem gibt es allgemein gesprochen nur wenige Vorurteile (d.h. gesellschaftliche Diskriminierung), die die Möglichkeiten von Schiiten im Alltag beschränken würden. Jeglicher Fall von Diskriminierung ist wahrscheinlich eher auf Vettern-, Günstlings- oder Klientelwirtschaft zurückzuführen denn ein Beweis für einen allgemeineren Trend gesellschaftlicher Einstellungen. Die größte Bedrohung für Schiiten in Pakistan, sind Angriffe durch Bewaffnete oder konfessionell motivierte Zusammenstöße, die sich hin und wieder ereignen würden.

Religiöse Minderheiten haben der Regierung Untätigkeit oder Komplizenschaft bei mehreren Bombenanschlägen und Angriffen von Menschenmengen auf Gebetsstätten vorgeworfen. Es hat allerdings Beispiele gegeben, wo eine Reihe von Anführern militanter Gruppen, die für konfessionell motivierte Angriffe auf Schiiten verantwortlich gewesen seien, festgenommen und inhaftiert worden sind. Es ist weiterhin zu konfessionell motivierter Gewalt zwischen sunnitischen und schiitischen Extremisten gekommen und mehrere Angehörige und Gemeinschaften religiöser Minderheiten sind landesweit zum Ziel religiöser Gewalt geworden. Es ist weiterhin zu Angriffen auf die schiitische Minderheit, insbesondere in Dera Ismail Khan, Quetta, Hangu, Kohat, Tank, Dera Ghazi Khan, Gilgit sowie in den Agencies Kurram und Orakzai, gekommen.

Laut Human Rights Watch hätten sunnitische militante Gruppen, darunter die anscheinend verbotene Laschkar-e Jhangvi (LEJ), hunderte Schiiten, insbesondere schiitische Hazara, angegriffen und getötet und dabei weiterhin straffrei agiert. Laut dem American Enterprise Institute hätten Gruppen wie die Sipah-e Sahaba Pakistan (SSP), LeJ und die Ahle Sunnat Wal Jammat in den vergangenen Jahren in Karatschi ihr "Unwesen getrieben" ("wreaked havoc").

Während Karatschi, Quetta und Peschawar im Jahr 2013 die größten konfessionellen Brennpunkte ("main sectarian hotspots") gewesen seien, seien auch aus Hangu, Parachinar, Rawalpindi und Islamabad eine erhebliche Anzahl an Fällen konfessionell motivierter Gewalt und dabei getöteten oder verletzten Personen gemeldet worden, berichtet das Pak Institute for Peace Studies. Weitere konfessionelle Brennpunkte ("sectarian flashpoints") in Bezug auf die Anzahl konfessionell motivierter Angriffe/Zusammenstöße bzw. der dabei getöteten oder verletzten Personen seien Bolan in der Provinz Belutschistan sowie Bhakkar, Lahore und Gujrat in der Provinz Punjab gewesen.

Es besteht eine grundsätzliche Bereitschaft der pakistanischen Behörden, Schiiten zu schützen. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern. Bewaffnete Einheiten haben für den Schutz schiitischer Pilger bei ihrer Reise in den Iran und zurück gesorgt.

Es gibt eine signifikante Zahl schiitischer Gemeinden in ganz Pakistan. Schiitische Moscheen und Gedenkstätten gibt es in den größeren Städten. In den meisten Fällen besteht für Schiiten die Möglichkeit, sich in einen anderen Teil Pakistans niederzulassen.

2. Beweiswürdigung:

Ermittlungsverfahren

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Der Vorname des Beschwerdeführers wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt mit " XXXX " geführt, in den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten englischsprachigen Schreiben und auf seiner Visitenkarte scheint sein Vorname jedoch mit " XXXX " auf. Der Beschwerdeführer gab dazu in der Verhandlung an, dass beides Schreibweisen zulässig seien und er sich nicht mehr erinnern könne, welche davon in seinem Reisepass eingetragen war (Verhandlungsschrift vom 21.05.2015 (VH), Seite 5; OZ15). Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sohin nicht abschließend festgestellt werden.

2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen und denen seiner Familienangehörigen in Pakistan (oben II.1.2) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte (vgl VH, S 5 ff).

2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung, wonach er gesund sei und keine Krankheiten habe, jedoch an hohem Blutdruck leide, aber nie in Behandlung gewesen sei (VH, S 3, 7, 13). Er gab auch an, früher einmal Nierenprobleme gehabt zu haben. Sonstige aktuelle Erkrankungen sind dem Vorbringen und dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

2.5. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich (oben II.1.3.) ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. Dass der Beschwerdeführer nur ein wenig Deutsch spricht, keiner geregelten Arbeit nachgeht und keine österreichischen Freunde oder Familienangehörige in Österreich hat, war aufgrund seiner eigenen Angaben in sowie der Verhandlung festzustellen, wovon sich auch das Bundesverwaltungsgericht selbst überzeugt hat (VH, S 5, 7). Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist und keine Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber in Anspruch nimmt ergeben sich aus den Auszügen von österreichischen Behörden dazu geführten Datenregistern.

2.6. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Heimatort XXXX wiederholt Bedrohungen einer sunnitischen Gruppierung ab dem Jahr 2008 in der von ihm geschilderten Weise ausgesetzt war (oben II.1.5.), ist - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - für das Bundesverwaltungsgericht durchaus glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich sowohl bei der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ein - zumindest im Kernvorbringen - relativ konstantes Vorbringen erstattet und erweisen sich die vom Bundesasylamt im Zuge seiner Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid dargelegten Ungereimtheiten zum Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als derart gravierend, um bereits daraus auf die Unglaubhaftigkeit der Angaben schließen zu können. Im hier festgestellten Ausmaß lassen sich diese Angaben des Beschwerdeführers auch noch nach inzwischen fünf Jahren seit seiner Einreise in Österreich mit jenen in der mündlichen Verhandlung am 21.05.2015 in Einklang bringen, ohne dass Hinweise auf einen einstudierten Vortrag hervorgetreten wären.

2.7. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt hat, dass er vor der Ausreise aus seiner Heimat - in ganz Pakistan - einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin - in ganz Pakistan - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre, und er sich der vorgebrachten Bedrohung in seinem Heimatort durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann, war aus folgenden Gründen zu treffen:

2.7.1. Laut gleichbleibenden - und insoweit ebenso glaubhaften - Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens beschränkten sich die von ihm geschilderten Bedrohungshandlungen auf seinen Heimatort XXXX (AS 187, VH, S 10 f). Dass seine Verfolger ihn in ganz Pakistan verfolgen würden, hat der Beschwerdeführer hingegen nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer hat des Weiteren in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er nur teilweise in anderen Orten der Provinz Punjab bekannt sei, man ihn beispielsweise - abgesehen von den Leuten in der Druckerei - eher nicht in Lahore kennt, da es sich dabei um eine riesige Stadt handle, und man ihn auch nicht in Islamabad kennt, und er bereits einmal in Rawalpindi sowie vier Mal in Karachi bei seinen dort lebenden Schwiegereltern gewesen sei, wobei er dort (allgemein) Angst vor der Partei MQM gehabt habe (VH, S 10).

2.7.2. In Hinblick auf die schiitische Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der hier getroffenen Länderfeststellungen davon auszugehen, dass die Bevölkerung Pakistans auf 180 bis 200 Millionen und die Zahl der Schiiten in Pakistan auf bis zu 40 Millionen geschätzt wird (DFAT, Department of Foreign Affairs and Trade, in einem im Dezember 2013 veröffentlichten Bericht zur Lage der Schiiten in Pakistan). In vielen urbanen Zentren des Landes, darunter Karatschi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peschawar, Multan, Jhang und Sargodha gibt es große schiitische Gemeinschaften (DFAT, ebenda S 5). Die Schiiten sind in ganz Pakistan verteilt, allerdings gibt es keine Provinz, in der die Schiiten in der Mehrheit sind. Landesweit sind schiitische und sunnitische Gemeinschaften im Allgemeinen integriert und leben im Alltag Seite an Seite. (DFAT, ebenda S 5). Es kommt zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der schiitischen Minderheit (bis zu 20% der Muslime Pakistans) immer wieder zu Gewaltakten, wovon jedoch überwiegend die Provinz Belutschistan und Khyber Pakthunkhwa betroffen sind. Besonderes Angriffsziel waren in den vergangenen Jahren verstärkt die schiitischen Hazara-Gemeinden in Belutschistan, die aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren und nicht zuletzt auch deshalb in besonderem Maße von der Welle gegen Schiiten gerichteter Gewalt betroffen sind. Die Angriffe richten sich ua. auf schiitische Prozessionen, religiöse Zusammenkünfte und Stätten und fanden maßgeblich im Nordwesten des Landes sowie in den städtischen Zentren im ganzen Land statt (UNHCR, 14.05.2012, S 11-12). Religiöse Minderheiten haben der Regierung Untätigkeit oder Komplizenschaft bei mehreren Bombenanschlägen und Angriffen von Menschenmengen auf Gebetsstätten vorgeworfen. Es hat allerdings auch Beispiele gegeben, wo eine Reihe von Anführern militanter Gruppen, die für konfessionell motivierte Angriffe auf Schiiten verantwortlich gewesen sind, festgenommen und inhaftiert worden sind. Es besteht eine grundsätzliche Bereitschaft der pakistanischen Behörden, Schiiten zu schützen. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern. Generell ist die Sicherheitslage in Pakistan als instabil zu bezeichnen, der Staat unternimmt allerdings große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Im Punjab, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, gibt es wenige interkonfessionelle Zwischenfälle und nur vereinzelt Anschläge auf Schiiten. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden schiitischen Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne von Art 3 EMRK ist daher nicht auszugehen.

2.7.3. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist des Weiteren im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des Beschwerdeführers, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans (ungefähr 190 Mio Einwohner), des Fehlens eines zentralen Einwohnermeldesystems, der Existenz von Millionenstädten wie beispielsweise Islamabad, Lahore oder Karachi (ungefähr 16 Mio Einwohner) sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen über jene logistische Möglichkeit, über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfügt, nämlich den Beschwerdeführer in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (zB Lahore, Islamabad, Rawalpindi) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch die Verfolger rechnen muss. Weiters ist ein derartiges Gebiet für den Beschwerdeführer aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der Beschwerdeführer noch in Pakistan aufhielt. Schließlich bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt dabei auch, dass die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Angehöriger derselben Glaubensgemeinschaft deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen ist es in der Regel möglich, sich durch Gelegenheitsjobs ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling zB in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen tausende afghanische Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl AsylGH 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen und arbeitsfähigen Mann, der an keinen gravierenden Erkrankungen leidet. Der Beschwerdeführer könnte sich sohin an einem anderen Ort in Pakistan niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an anderen Orten, vor allem in vor allem in Großstädten wie beispielsweise Lahore, Islamabad, Multan oder Hyderabad, oder in Städten mit großen schiitischen Gemeinschaften, ebenfalls derartigen Schwierigkeiten mit seinen Gegnern ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung selbst angegeben, dass man beispielsweise weder in Islamabad noch in Rawalpindi oder in Lahore kennt, er in Pakistan auch bisher an keinen schiitischen Prozessionen teilgenommen hat und nur manchmal eine Moschee besucht hat (VH, S 10, 12). Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat die Grundschule besucht und war bis zu seiner Ausreise als selbständiger Werbegrafiker tätig, weshalb nicht erkennbar ist, warum er bei einem Ortswechsel innerhalb seines Heimatstaates in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland in einer anderen Stadt nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen, wie soeben dargestellt, auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen, wie es auch seinen Familienangehörigen in Pakistan möglich ist.

2.8. Die soeben getroffenen Ausführungen bzw. die getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan gründen sich auf die in der Verhandlung am 21.05.2015 mit dem Beschwerdeführer erörterten Länderinformationsquellen (VH, S 13), denen der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten ist. Bei den dem vorliegendem Verfahren zugrunde liegenden Länderinformationen handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Spruchpunkt I

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).

3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).

3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).

3.13. Zum gegenständlichen Verfahren

3.13.1. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt bestand und besteht für den Beschwerdeführer nach wie vor ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer einer Verfolgung von erheblicher Intensität - im Sinne eines Eingriffs, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen - ausgesetzt war, jedenfalls die zumutbare Möglichkeit, sich der von ihm vorgebrachten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates zu entziehen und verfügt der Beschwerdeführer damit über eine innerstaatliche Fluchtalternative (s II.2.7.2.)

3.14. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)

3.15. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.16. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.17. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

3.18. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

3.19. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.20. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

3.21. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

3.22. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

3.23. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe insb auch EGMR 20.07.2010, N/Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini/Schweden, 10611/09, Rz 81ff).

3.24. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164;

16.07. 2003, 2003/01/0059; VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515 mit Nachweisen aus der Rsp des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809;

16.12. 2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

3.25. Zum gegenständlichen Verfahren

3.25. 1 Wie bereits zuvor ausgeführt, liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iSd Judikatur Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

3.25.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen (dazu oben II.1.7.) noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat die Grundschule besucht und war bis zu seiner Ausreise als selbständiger Werbegrafiker tätig, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

3.25.3. Der vom Beschwerdeführer geltende gemachte hohe Blutdruck mag zwar auf einen etwas angeschlagenen Gesundheitszustand schließen lassen, stellt aber keine derartige Beeinträchtigung dar, welche die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Pakistan im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig machen würde, zumal der Beschwerdeführer auch bisher keine ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen musste. Nach der Judikatur des EGMR zu Art 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, wäre eine Überstellung nach Pakistan dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art 3 EMRK festhält (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30.240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44.599/98; 22.06.2004, Ndangoya, 17.868/03; 29.06.2004, Salkic and others, 7702/04; 31.05.2005, Ovdienko, 1383/04; 29.09.2005, Hukic, 17.416/05; 07.11.2006, Ayegh, 4701/05; 03.05.2007, Goncharova Alekseytsev, 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D/Vereinigtes Königreich). Nach den herangezogenen Feststellungen (oben II.1.7) ist die medizinische Grundversorgung laut den herangezogenen Länderinformationen grundsätzlich gewährleistet. Die staatlichen Krankenhäuser müssen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Laut Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes ist die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall außerordentliche Umstände im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des EGMR zu Art 3 EMRK nicht vorliegen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall außerordentliche Umstände im Sinne der zuvor zitierten Judikatur des EGMR zu Art 3 EMRK nicht vorliegen.

3.25.4. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in ganz Pakistan (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

3.25.5. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden) und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht aus einer der regionalen Problemzonen stammt und auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen (oben II.1.7.) zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in ganz Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden kann, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

3.26. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Spruchpunkt II

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Ausweisung in den Herkunftsstaat)

3.27. Ausweisungen, die gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden, gelten gemäß § 75 Abs 23 AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012.

3.28. Gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des § 75 Abs 18 und 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.29. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.30. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.31. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.32. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

3.33. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).

3.34. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.35. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

3.36. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

3.37. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

3.38. Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.39. Zum gegenständlichen Verfahren

3.39.1. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid in Anwendung des § 10 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 die Ausweisung der Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgesprochen.

3.39.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 18 und Abs 20 Z 2 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren angesichts der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art 8 Abs 1 und 2 EMRK).

3.39.3. Für den Beschwerdeführer spricht, dass er sich bereits seit über fünfeinhalb Jahren ununterbrochen legal als Asylwerber in Österreich aufhält, ohne dass ihm die lange Verfahrensdauer vorzuwerfen ist, er strafrechtlich unbescholten ist und auch seit unmittelbar seit seiner Einreise in Österreich keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch nimmt. Der Beschwerdeführer verfügt allerdings in Österreich weder über Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw wurden solche auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt des Weiteren - trotz einer Aufenthaltsdauer von über fünf Jahren in Österreich - lediglich über sehr geringe Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer nimmt zwar seit unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch, geht jedoch auch keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.

3.39.4. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Er hat davor sein Leben bis zu seiner Ausreise in seiner Heimat verbracht und hat keine besonders berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen in Österreich geltend gemacht. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

3.39.5. Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor.

3.40. Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des § 75 Abs 18 und 20 AsylG idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Zu B)

Revision

3.41. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.41.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.5. - 3.12.; II.3.19. -3.24. und II.3.31. - 3.38. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.42. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.43. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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