L511 2004846-1•BVwG L511 2004846-1
L511 2004846-1Bundesverwaltungsgericht08.07.2015
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Unfallversicherung
L511 2004846-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, vom 27.11.2013, Aktenzeichen XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idgF (VwGVG), in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt [AUVA]
1.1. Mit Eingabe vom 11.10.2013, eingelangt am 14.10.2013, beantragte die Beschwerdeführerin im weitesten Sinne eine Leistung aus der Unfallversicherung. Unter dem Betreff "Unfallpension" führte sie aus, dass sie darum bitte ihr zu helfen, da ihr laut Sozialgericht keine Alterspension zustehe, weil sie zu wenige Monate vorzuweisen habe. Ihr stünde jedoch eine Unfallrente zu. Der Prozess im Jahr 2005 sei zwar nicht zu ihren Gunsten ausgegangen, aber im Jahr 2009 habe sie ein neues Gutachten von der Klinik eingeholt und ein Richter habe ihr gesagt, dass mit diesem Gutachten die Versicherung zahlen müsse und ihr jedenfalls eine Rente zustünde. Sie könne nichts dafür, dass sie nicht mehr arbeiten habe können, da sie die Probleme mit ihren Händen gehabt und sie auch Dauerschäden davon getragen habe. Sie ersuche nunmehr ihr diese Rente zu gewähren.
1.2. Mit Bescheid vom 27.11.2013, Aktenzeichen XXXX, wies die AUVA, Landesstelle Salzburg, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Leistungen aus Anlass des Ereignisses von Ende August 2003 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurück.
1.2.1. Begründend wird ausgeführt, dass mit Bescheid vom 08.03.2005 das Ereignis von Ende August 2003 nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden sei. Die dagegen erhobene Klage sei in allen Instanzen abgewiesen worden. Zwei Wiederaufnahmsklagen aus dem Jahr 2010 seien ebenfalls in allen Instanzen ab- bzw. zurückgewiesen worden. Eine neuerliche Entscheidung sei nicht möglich.
2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.12.2013 fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde).
2.1.1. Begründend wird ausgeführt, dass alle ergangenen Urteile in ihrem Fall unmenschlich, äußerst ungerecht und unglaubwürdig seien. In der Folge nimmt die Beschwerde Bezug auf die bisherigen Gerichtsverfahren und die damalige Arbeitgeberin aus dem Jahr 2003.
2.2. Die AUVA übermittelte dem Landeshauptmann von Tirol mit Schreiben vom 10.12.2013 den Verwaltungsakt samt Einspruchsbeantwortung.
2.2.1. Darin wurde im Wesentlichen wie im Bescheid ausgeführt und auf die bisherigen Gerichtsurteile verwiesen.
3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
3.1. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichnete, zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Tirol anhängig gewesenen, Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte 2003, Zahl: XXXX, Leistungen aus der der Unfallversicherung auf Grund eines Ereignisses im Jahr 2003. Mit gegenständlichem Schreiben vom 11.10.2013 beantragt die Beschwerdeführerin erneut Leistungen auf Grund des selben Ereignisses im Jahr 2003.
1.2. Mit Bescheid der AUVA vom 08.03.2005, XXXX, wurde festgestellt, dass das atopische Handekzem an beiden Händen der Beschwerdeführerin nicht auf ein Unfallereignis zurückzuführen sei. Das angeschuldigte Ereignis von Ende August 2003 wurde nicht als Arbeitsunfall gemäß §§ 175, 176 ASVG anerkannt und es wurde festgestellt, dass kein Anspruch auf Leistungen gemäß § 173 ASVG bestand.
1.2.1. Die dagegen erhobene Klage beim Landesgericht XXXX als
Arbeits- und Sozialgericht wurde mit Urteil vom 24.04.2006, Zahl:
XXXX, abgewiesen. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht XXXX mit
Urteil vom 13.12.2006, Zahl: XXXX, bestätigt und die außerordentliche Revision vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 20.03.2007, Zahl: XXXX, zurückgewiesen.
1.2.2. Am 28.01.2010 brachte die Beschwerdeführerin eine Wiederaufnahmsklage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht ein, welche mit Beschluss vom 28.07.2010, Zahl: XXXX zurückgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde vom Oberlandesgericht XXXX mit Beschluss vom 15.12.2010, Zahl: XXXX, bestätigt und die außerordentliche Revision vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 29.03.2011, Zahl: XXXX, zurückgewiesen.
1.2.3. Am 15.02.2010 brachte die Beschwerdeführerin eine weitere Wiederaufnahmsklage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht ein, welche mit Urteil vom 28.07.2010, Zahl: XXXX abgewiesen wurde. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 15.12.2010, Zahl: XXXX, bestätigt und die außerordentliche Revision vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 01.03.2011, Zahl: XXXX, zurückgewiesen.
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere den Bescheid vom 08.03.2005, sowie sämtliche in den Feststellungen zitierten Gerichtsurteile.
2.2. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, sowie die unter II.1.1. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin (OZ 1).
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß § 68 AVG
3.2. Rechtsgrundlagen und Judikatur
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 68 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295).
3.2.1. Eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG kann grundsätzlich nur dann in Frage kommen, wenn eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache bereits ergangen ist (VfGH 28.02.1980, Slg 8739).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt nachträglich geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache verhindern (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra2014/09/0029 unter Hinweis auf GRS 09.07.1990, 89/10/0225 RS 1; 25.04.2002, 2000/07/0235; 27.09.2000, 98/12/0057; 09.09.1999, 97/21/0913).
"Sache" des Beschwerdeverfahrens in einem Verfahren gemäß § 68 AVG ist nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst. Das BVwG hat demnach entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - die Beschwerde abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid mit der Konsequenz ersatzlos zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung des BVwG, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Das BVwG darf über den zugrundeliegenden Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH 30.06.2009, 2006/08/0267; 23.07.1998, 98/20/0175; 30.05.1995, 93/08/0207). Im Sinne dieser nachprüfenden Beurteilung hat das BVwG daher § 68 Abs. 1 AVG auch nicht unmittelbar anzuwenden - was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit ua. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre (vgl. dazu auch VfGH 18.06.2014, G5/2014).
Der Prüfungsrahmen ist dabei nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eingeschränkt. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Beschwerdeverfahren nicht neu geltend gemacht werden (zB VwGH E 28.01.2003, 2001/11/0224).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen, da die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Den behaupteten geänderten Umständen muss jedoch auch Entscheidungsrelevanz zukommen (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Gegenüber neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, fehlt es an der Identität der Sache. Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG (vgl. für viele VwGH 21.09.2000, 98/20/0564; 30.09.1994, 94/08/0183).
Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783 unter Hinweis auf GRS 17.09.2008, 2008/23/0684). Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme, wobei die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen müssen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 31.07.2014, 2013/08/0163 mwN).
3.3. zum gegenständlichen Verfahren
3.3.1. Die AUVA hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen aus der Unfallversicherung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Zurückweisung eines Antrages auf eine Rente wie im vorliegenden Fall wegen entschiedener Sache stellt eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG dar, über welche das BVwG dahingehend zu entscheiden hat, ob eine entschiedene Sache vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 30.06.2009, 2006/08/0267 mwN).
3.3.2. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall der Bescheid aus dem Jahr 2005 ergänzt um die darauf folgenden Gerichtsurteile aus dem Jahr 2006.
3.3.2.1. Im gegenständlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin keine anderen Leiden geltend gemacht als jene, die schon dem Bescheid aus dem Jahr 2005 und den darauf folgenden Gerichtsurteilen aus dem Jahr 2006 zugrunde lagen, womit Identität der Sache vorliegt.
3.3.3. Mit dem Urteil des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.04.2006, bestätigt durch das Oberlandesgericht XXXX und den Obersten Gerichtshof, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an atopischem Handekzem an beiden Händen leidet, welches jedoch nicht auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist. Zwei Wiederaufnahmsklagen brachten ebenfalls kein anderes Ergebnis.
3.3.3.1. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und diesen auch im nunmehrigen Verfahren von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist somit bereits rechtskräftig verneint.
3.3.4. Diese rechtskräftige gerichtliche Entscheidung steht dem nunmehrigen Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Rente auf Grund des selben Ereignisses entgegen, sodass die AUVA diesen Antrag zutreffend wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
3.3.4.1. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass für den Fall, dass neue Tatsachen zu einer anderen Beurteilung der Kausalitätsfrage führen könnten, angesichts des Vorliegens von rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen lediglich eine gerichtliche Wiederaufnahmsklage - wie von der Beschwerdeführerin auch bereits zweimal eingebracht - in Frage kommt (vgl. dazu auch VwGH 30.06.2009, 2006/08/0267).
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
4.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
4.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
5. 5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
5.2. Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.2. und II.3.3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur gegenständlichen Rechtsfrage, wann eine res iudicata vorliegt, eine umfassende, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei insbesondere auf VwGH 30.06.2009, 2006/08/0267 zu verweisen ist. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.
5.2.1. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
5.2.2. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter
A) Punkt II.4. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
5.2.3. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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