L510 2006403-1•BVwG L510 2006403-1
L510 2006403-1Bundesverwaltungsgericht08.07.2015
Meldepflicht, Notstandshilfe, Rückforderung, selbstständig<br/>Erwerbstätiger
L510 2006403-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter WOLFARTSBERGER und Mag. Dr. Kurt PUNZENBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Zell am See vom 20.12.2013, VSNR XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Zell am See (folgend kurz: "AMS") vom 20.12.2013, VNR: XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , gem. § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeiträume 01.01.2011 - 09.04.2011 und 23.08.2011 - 19.09.2011 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die bP gem. § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.162,22 verpflichtet.
Aufgrund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes sei festgestellt worden, dass die bP von 01.01.2011 weg pflichtversichert selbständig erwerbstätig gewesen sei.
Einer zuvor seitens des AMS der bP ermöglichten Stellungnahme zum vorliegenden Sachverhalt kam die bP nicht nach.
Das Ermittlungsverfahren habe somit ergeben, dass sie die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die o. a. Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da sie pflichtversichert selbständig erwerbstätig gewesen sei.
Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet unter anderem die Anträge der bP auf Notstandhilfe vom 22.04.2010 und 23.08.2011, das Datenblatt über die erfolgten Auszahlungen, die Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes, den Versicherungsverlauf, die Einkommenssteuerbescheide 2010 und 2011, die Gewerbeberechtigungen und deren Zurücklegungen, die Insolvenzdateien über erfolgte Konkurse.
2. Mit Schreiben vom 09.01.2014 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Sie legte dar, dass sie zu den genannten Zeitpunkten keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Sie habe mit 01.12.2011 selbständig das Lokal " XXXX " eröffnet und mit 16.06.2013 wegen ihrer finanziellen Lage Konkurs angemeldet. Das Konkursverfahren laufe noch immer.
3. Mit Schreiben des AMS vom 04.02.2014 wurde der bP Parteiengehör gewährt und wurden ihr die Einkommenssterbescheide 2010 und 2011 übermittelt. Das AMS legte darin dar, dass der Einkommensteuerbescheid 2011 Rechtsgrundlage für die Rückforderung der in den Zeiten 01.01. - 09.04. und 23.08. - 09.09.2011 bezogenen Notstandshilfe gewesen sei.
Die SVA Salzburg habe sie für die Jahre 2010 und 2011 auf Grund dieser Einkommensteuerbescheide durchgehend pflichtversichert, da sie nicht erklärt habe, woher die in den Einkommensteuerbescheiden 2010 und 2011 ausgewiesenen Einkünfte stammen würden. Sie habe die Möglichkeit den Nachweis zu erbringen, dass sie in den Jahren 2010 und 2011 bis zur Anmeldung des Gewerbes mit 29.09.2011 und 18.10.2013 nicht selbständig gewesen sei. Dazu solle sie sich mit der SVA Salzburg, Hr. XXXX , Tel. XXXX , umgehend in Verbindung treten und dem AMS bis spätestens 18.02.2014 eine Rückmeldung geben, ob sie bei der SVA eine Stornierung des Pflichtversicherung in den Jahren 2010 und 2011 für die Zeit bis zur Gewerbeanmeldung 29.09.2011 habe erwirken können.
Sie wurde aufgefordert der SVA Salzburg und dem AMS die Einkommenssteuererklärungen für 2010 und 2011 vorzulegen und gegenüber dem AMS bis 18.02.2014 eine Erklärung über die Herkunft ihres im Jahr 2011 erzielten Einkommens laut Einkommenssteuerbescheid 2011 abzugeben. Möglicherweise handle es sich um ein Einkommen, dass sie ausschließlich während ihrer gewerblichen Erwerbstätigkeit ab 29.09.2011 am Standort XXXX erzielt habe. Es bestehe auch die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache.
4. Am 11.03.2014 wurde mit der bP seitens des AMS eine Niederschrift aufgenommen. Die bP führte aus, dass sie bis 31.08.2011 nicht wie im Hauptverband ersichtlich selbständig erwerbstätig gewesen sei, sondern erst mit 01.09.2011 ein Gewerbe angemeldet worden sei. Ausgeübt habe sie das Gewerbe mit 01.12.2011. Sie habe die Stornierung der Pflichtversicherung in der gewerblichen Wirtschaft veranlasst und werde umgehend Nachweise vorlegen, welche zu einer Verminderung der Rückforderungssumme führen würden.
5. Mit Schreiben des AMS vom 01.04.2014 erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG. In der Stellungnahme führte das AMS aus, dass innerhalb der 10-wöchigen Frist nach § 56 Abs. 2 ALVG keine Beschwerdevorentscheidung getroffen werden konnte, da das Ermittlungsverfahren mangels Mitwirkung von Hr. XXXX noch nicht habe abgeschlossen werden können.
Gegenstand der Beschwerde sei der Widerruf und die Rückforderung der in den Zeiten 01.01.- 09.04.2011 und 23.08.-19.09.2011 bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.162,22.
Grundlage für den Widerruf und die Rückforderung sei die Annahme einer nicht gemeldeten selbständigen Erwerbstätigkeit während des Leistungsbezuges auf Grund der Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes vom 06.12.2013, die Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung durch die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, beginnend ab 01.01.2010 bis 31.08.2011 mit dem Qualifikationscode F3 und ab 01.09.2011 mit dem Qualifikationscode 18 als selbständig Erwerbstätiger (Versicherungsverlauf), sowie auf Grund des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2011. In diesem Einkommensteuerbescheid sei ein Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 23.933,20 ausgewiesen. Damit liege im Jahr 2011 ein Durchschnittseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vor, dass die mtl. Geringfügigkeitsgrenze von € 374,02 weit übersteige. Auch im Jahr 2010 habe Hr. XXXX laut Einkommensteuerbescheid 2010 ein weit über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes durchschnittliches Monatseinkommen erzielt.
Hr. XXXX bestreite, dass er in den Bezugszeiträumen selbständig erwerbstätig gewesen sei und bringe vor, dass er erst mit 01.12.2011 selbständig gewesen sei und mit 16.06.2013 den Konkurs angemeldet habe.
Hr. XXXX sei mit Schreiben vom 04.02.2014 aufgefordert worden nachzuweisen, dass im Bezugszeitraum keine selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen sei und dass das im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesene Einkommen ausschließlich aus der gewerbliche Tätigkeit am Standort XXXX , die laut Antrag an die Gewerbebehörde erst am 29.09. und am 18.10.2011 entstanden sei (Zurücklegung der Gewerbeberechtigung), stamme. Hr. XXXX sei dazu auch eingeladen worden, die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2010 und 2011 vorzulegen und bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft eine Stornierung der Pflichtversicherung zu erwirken.
Am 11.03.2014 sei er nochmals persönlich über die Notwendigkeit der Vorlage von Nachweisen informiert worden. Er habe angegeben, dass er die Stornierung der Pflichtversicherung veranlasst habe. Die Pflichtversicherung sei aber weiter aufrecht und habe Hr. XXXX auch nicht die geforderten Nachweise vorgelegt.
Ergänzend sei ausgeführt, dass über Hr. XXXX am XXXX beim LG Salzburg das Konkursverfahren nach dem Scheitern seines Unternehmens in XXXX eröffnet worden sei.
Weiter habe es ein Konkursverfahren beim LG Graz auf Grund von früheren gewerblichen Tätigkeiten gegeben. Diese früheren gewerblichen Tätigkeiten (Gewerberegisterauszug und Aktennotiz über eine Rückmeldung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft/S VA Salzburg) seien mit 31.12.2007 und 01.01.2010 ruhend gemeldet worden.
Der Fortbestand der Pflichtversicherung für die Zeit des Leistungsbezuges von Hr. XXXX spreche auch für den Fortbestand einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum des Leistungsbezuges. Der aufrechte Bestand einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung schließe nach § 12 Abs. 1 Z. 2 ALVG Arbeitslosigkeit aus. In den vorliegenden Leistungsanträgen sei die Frage 6. nach dem Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneint worden. Während des Leistungsbezuges seien auch keine Meldungen über die Wiederaufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eingegangen. Die Rückforderung stütze sich nach § 25 Abs. 1 AlVG auf den Einkommensteuerbescheid für 2011, der ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes durchschnittliches Monatseinkommen aus gewerblicher Tätigkeit ausweise. Aus dem Einkommensteuerbescheid selbst könne nur die Einkunftsart und die Höhe des Einkommens entnommen werden. Eine Zuordnung des Einkommens zu einem bestimmten Zeitraum im betreffenden Kalenderjahr sei nur möglich, wenn dazu eine Feststellung möglich sei. Diese Feststellung habe ohne Mitwirkung nicht getroffen werden können.
Mangels Nachweis habe nicht festgestellt werden können, ob sich das Einkommen ausschließlich auf die mit 29.09.2011 und 18.10.2011 angemeldeten Gewerbe bezogen habe.
6. Am 03.04.2014 langte der Verwaltungsverfahrensakt beim BVwG ein. Mit Schreiben vom 13.10.2014 wurde der bP das Parteiengehör zum bisherigen Verfahrensablauf gewährt und ihr eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung zur Stellungnahme eingeräumt.
Eine Stellungnahme ging nicht ein.
7. Mit Schreiben vom 22.12.2014 erging eine Anfrage an die SVA der gewerblichen Wirtschaft Salzburg mit folgenden Fragen:
1. Hat die bP tatsächlich versucht bei Ihnen die Stornierung der Pflichtversicherung zu erwirken?
2. Gibt es eine Verknüpfung mit anderen selbständigen Erwerbstätigkeiten?
3. Kann von Ihrer Seite her trotz Nichtmitwirkung der bP im Verfahren die Sache soweit nachvollziehbar dargelegt werden, dass insoweit von einem Fortbestand einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Zeitraum der Leistungsbezüge ausgegangen werden kann, um das Verfahren zu einem Abschluss bringen zu können?
Die SVA legte mit Schreiben vom 28.01.2015 dar, dass die bP zunächst ab 25.08.2006 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG auf Grund der Gewerbeberechtigung lautend auf " XXXX " nach § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 i.d.g.F.", Gewerberegisternummer XXXX unterlegen sei. Diese sei ab 31.12.2007 ruhend gemeldet und am 08.01.2015 zurückgelegt worden.
Eine weitere Gewerbeberechtigung lautend auf " XXXX ", Gewerberegisternummer XXXX , sei am 01.02.2008 ausgestellt und ab 01.01.2010 ruhend gemeldet worden.
Auf Grund dieser Ruhendmeldung sei die Pflichtversicherung vorerst mit 31.12.2009 beendet worden. Die gesetzliche Grundlage und die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG normiere § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG.
Der SVA seien die Einkommensteuerbescheide der Kalenderjahre 2010 und 2011 übermittelt worden, welche nachstehende Einkünfte auswiesen hätten:
Einkommensteuerbescheid 2010 vom 03.12.2012: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EUR 8.289,96; Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 35.411,86, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung EUR 415,00 und Hinzurechnungsbetrag (=vorgeschriebene Beiträge zur Sozialversicherung) EUR 11.481,82.
Einkommensteuerbescheid 2011 vom 25.09.2013: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EUR 9.038,70; Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 23.933,20; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung EUR 10.364,00 und Hinzurechnungsbetrag EUR 4.322,65.
Zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherte keiner Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen gewesen, daher sei auf Grund seiner betrieblichen Tätigkeit, der Höhe der Einkünfte, die weit über den Versicherungsgrenzen liegen würden und der Tatsache, dass für diese Einkünfte keine andere Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bestehe, rückwirkend ab 01.01.2010 die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt worden.
Eine Stornierung der Pflichtversicherung wäre nur möglich, wenn sich eine Änderung der vorliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide ergäbe und dabei die relevanten Einkünfte unter der jeweiligen in §§ 2 Abs. 1 Z 4 iVm 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG festgelegten Versicherungsgrenzen liegen würden.
Bis dato würden der SVA keine berichtigten Einkommensteuerbescheide der KJ 2010 und 2011 vorliegen, sodass die Pflichtversicherung auf Grund der Bindungswirkung an die Einkommensteuerbescheide nicht storniert werden könne.
Aktenkundig sei lediglich ein Anruf des Versicherten, nachdem der vorliegende Sachverhalt mit Herrn XXXX vom AMS Salzburg telefonisch erörtert worden sei und dieser den Versicherten an die SVA weiterverwiesen habe.
Darin sei dem Versicherten mitgeteilt worden, dass die Pflichtversicherung mit 31.12.2009 beendet worden sei und auf Grund der übermittelten Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 die Zwangseinbeziehung in die Pflichtversicherung erfolgt sei. Der Versicherte habe angegeben, dass die Einkünfte aus dem KJ 2010 aus einem Sanierungsgewinn stammen würden. Weshalb die Einkünfte im KJ 2011 auch entsprechend hoch seien, habe der Versicherte nicht erklären können.
Zum behaupteten Sanierungsgewinn seien keinerlei weitere Unterlagen vorgelegt worden, die einen solchen belegen würden.
In Folge habe der Versicherte am 29.09.2011 eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Gastgewerbe", Gewerberegisternummer XXXX erlangt. Diese sei bis 06.08.2013 aufrecht gewesen.
Eine weitere Gewerbeberechtigung lautend auf "Gastgewerbe", Gewerberegisternummer XXXX sei am 18.10.2011 erteilt worden. Diese sei ebenfalls bis 06.08.2013 aufrecht gewesen.
Die SVA gehe daher davon aus, dass der Versicherte durchgehend von 25.08.2006 bis 31.08.2013, mit einer Ausnahme von 01.01. bis 31.01.2008 auf Grund einer Ruhendmeldung, selbständig erwerbstätig gewesen sei.
8. Jeweils mit Schreiben vom 13.03.2015 wurde der bP und dem AMS das Parteiengehör zur Stellungnahme der SVA binnen 3 Wochen nach Zustellung gewährt.
Das AMS gab mit Schreiben vom 19.03.2015 eine Stellungnahme ab und machte deutlich, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Stellungnahme an das BVwG vom 28.01.2015 von einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit von Hr. XXXX auch im Jahr 2011, somit in dem Jahr in dem Hr. XXXX beim AMS Leistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung bezogen habe, ausgehe, und bestätige die Pflichtversicherung nach GSVG auf Grund der Höhe des laut ESt-Bescheides für das Kalenderjahr 2011 erzielten, die Versicherungsgrenze übersteigenden, Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Nachdem Hr. XXXX nicht den Nachweis habe erbringen können, das sich das im Jahr 2011 erzielte Einkommen ausschließlich auf seine mit 29.09.2011 und 18.10.2011 angemeldete gewerbliche Tätigkeit bezogen habe, sei die Annahme einer durchgehenden versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im Jahr 2011 nachvollziehbar.
Andererseits könne auf Grund des Umstandes, dass im Jahr 2011 vor dem 29.09.2011 bzw. 18.10.2011 kein Gewerbe angemeldet gewesen sei und Hr. XXXX auch in der Niederschrift vom 11.03.2014 beim AMS die Ausübung eines Gewerbes im Bezugszeitraum der Notstandshilfe bestritten habe, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass im Bezugszeitraum keine selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen sei und sich das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausschließlich auf die im Rahmen der Gewerbeberechtigungen ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit nach Ende des Leistungsbezuges bezogen habe.
Entsprechend dem Berichtsaufrag werde die Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes vom 06.12.2013 über die elektronische Datenschiene übermittelt.
Der Widerrufs- und Rückforderungsbetrag in Höhe von € 3.162,22 ergebe sich aus der Summe der in der Zeit vom 01.01.2011 - 09.04.2011 ausbezahlten Notstandshilfe in Höhe von € 2.457,18 und der vom 23.08.2011-19.09.2011 ausbezahlten Notstandshilfe in Höhe von € 705,04 (= Tagsatz von € 25,18 * 28).
Die Auszahlungsbewegungen würden über die elektronische Datenschiene übermittelt werden.
Zur Auszahlung für September 2011 werde angemerkt, dass die Auszahlung der Notstandshilfe für den gesamten Monat September 2011 erfolgt sei. Nachdem aber Hr. XXXX seit 20.09.2011 in einem nicht rechtzeitig gemeldeten Dienstverhältnis gestanden sei, sei die Notstandshilfe für die Zeit vom 20.09. - 30.9.2011 bereits mit Bescheid vom 24.10.2011 widerrufen und rückgefordert worden.
Daher ende der mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2013 verfügte Widerrufs- und Rückforderungszeitraum bereits mit 19.09.2011.
Die bP teilte mit Mail vom 12.04.2015 mit, dass im Jahr 2005 noch in der Firma Sch. beschäftigt gewesen sei, wo sie Bodenleger gelernt habe. Im Jahr 2006 habe sie dort aufgehört und gleich danach selbständig eine Pizzeria in XXXX übernommen. Im Jahr 2007 habe sie als Bodenleger die Firma gegründet und bis 2010 geführt, dazwischen habe sie das lokal aber nicht mehr gehabt. Sie habe eine Eigentumswohnung und einen noch offenen Kredit bei der Bank gehabt. Diese Wohnung habe sie an ihre Eltern vermietet und die hätten für sie die Raten für den Kredit als Miete bezahlt. Sie habe in einer Mietwohnung gelebt, wo sie einen Teil davon untervermietet habe. Die Mieteinnahmen habe sie weiter an Vermieter bezahlt, damit habe sie nicht verdient. Sie habe im Jahr 2010 ein Insolvenzverfahren gehabt und vom Massenverwalter sei alles was auf ihr Konto überwiesen worden sei oder was sie kassiert habe als Gewinn aufgeschrieben worden. Obwohl sie die Firma still gelegt habe, habe der Massenverwalter sie wieder aktiviert. Sie sei aber in der Zeit beim AMS gemeldet gewesen und habe keine Arbeit gehabt. Dies habe sie alles Herrn XXXX vom AMS erklärt und er sei damit einverstanden gewesen, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe. Daher bitte sie um Verständnis, sie könne dass alles erklären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP bezog die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von € 3.162,22 für die Zeiträume 01.01.11 - 09.04.11 und 23.08.11 - 19.09.11 zu Unrecht.
Aus dem vorliegenden rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid vom 25.09.2013 über das Wirtschaftsjahr 2011 ergeben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 23.933,20, die somit weit über den Versicherungsgrenzen liegen und Arbeitslosigkeit ausschließen.
Seitens der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft erfolgte die Feststellung der Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG rückwirkend ab 01.01.2010 und wurde seitens der SVA von einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr des Leistungsbezugs ausgegangen.
Das AMS erfuhr von der nicht gemeldeten selbständigen Erwerbstätigkeit während des Leistungsbezuges durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes vom 06.12.2013.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS und der ergänzenden Beweisaufnahme seitens des BVwG.
Die Höhe der durch die bP in den angeführten Zeiträumen bezogenen Notstandshilfe ergibt sich aus ihrem Bezugsverlauf und blieb im gegenständlichen Verfahren unbestritten.
Die Berechnung des heranzuziehenden Jahreseinkommens für das Jahr 2011 ergibt sich aus dem diesbezüglichen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes vom 25.09.2013.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Rechtsgrundlagen
§ 7 AlVG
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
§ 12 AlVG
(1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
[....]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) (...)
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
[....]
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
[....]
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
[....]
§ 24 AlVG
(1) (...)
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25 AlVG
(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
§ 36a AlVG
(1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
§ 38 AlVG
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 50 AlVG
(1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
In der Beschwerde brachte die bP vor, dass sie zu den verfahrensmaßgeblichen Zeiten keine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe und alles beweisbar wäre. Zur möglichen Klärung des Sachverhaltes wurde die bP vor dem AMS am 11.03.2014 niederschriftlich einvernommen. Sie führte aus, dass sie erst mit 01.09.2011 ein Gewerbe angemeldet habe. Ausgeübt habe sie dieses mit 01.12.2011. Sie habe eine Stornierung der Pflichtversicherung in der gewerblichen Wirtschaft veranlasst und werde umgehend Nachweise vorlegen, die zu einer Verminderung der Rückforderungssumme führen würden.
Nach Aktenvorlage an das BVwG und der Mitteilung seitens des AMS, dass die bP bis dato nicht am Verfahren mitwirkte, erfolgte aufgrund der Angaben der bP in ihrer Beschwerde und im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS, wo sie stets beteuerte, dass sie zu den maßgeblichen Zeiten nicht selbständig erwerbstätig gewesen sei, eine Anfrage bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft zum vorliegenden Sachverhalt.
Im Wesentlichen wurde mitgeteilt, dass die Pflichtversicherung vorerst mit 31.12.2009 beendet wurde. Der SVA wurden in der Folge die Einkommenssteuerbescheide der Kalenderjahre 2010 und 2011 übermittelt. Zu den maßgeblichen Zeitpunkten unterlag die bP keiner Pflichtversicherung nach dem GSVG, weshalb aufgrund ihrer betrieblichen Tätigkeit, der Höhe der Einkünfte, welche über den Versicherungsgrenzen liegen und der Tatsache, dass für diese Einkünfte keine andere Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz besteht, rückwirkend ab 01.01.2010 die Pflichtversicherung gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt. Eine Stornierung wäre nur möglich, wenn sich eine Änderung der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide ergäbe und dabei die relevanten Einkünfte unter der jeweiligen in §§ 2 Abs. 1 Z 4 iVm 4 Abs. 1 Z 5 od. Z 6 GSVG festgelegten Versicherungsgrenzen liegen würden. Eine Berichtigung der Einkommenssteuerbescheide lag bis dato nicht vor, weshalb die Pflichtversicherung aufgrund der Bindungswirkung an die Einkommenssteuerbescheide nicht storniert werden konnte. Aktenkundig ist lediglich ein Anruf der bP, worin dieser mitgeteilt wurde, dass aufgrund der Einkommenssteuerbescheide die Zwangseinbeziehung in die Pflichtversicherung erfolgte. Die bP konnte nicht erklären, weshalb die Einkünfte im Jahr 2011 so hoch sind. Die SVA geht von einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr des Leistungsbezuges aus.
Gegenständlich bewirkte die bP somit keine Stornierung der Pflichtversicherung nach GSVG, wie dies von ihr angekündigt worden war. Ebenso bewirkte sie keine Berichtigung des maßgeblichen Einkommenssteuerbescheides. Anderes ergibt sich auch aus ihrer Stellungnahme vom 12.04.2015 nicht, vielmehr machte die bP darin keine Angaben zum Kalenderjahr 2011. Die Pflichtversicherung nach GSVG ist somit aufgrund der Bindungswirkung an die Einkommenssteuerbescheide aufrecht und erzielte die bP aufgrund der durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr 2011 Einkünfte, welche weit über den Versicherungsgrenzen liegen.
Auch das AMS ist bei seiner Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 14. Februar 2013, Zl. 2010/08/0013, mwN). Das AMS ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die bP die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte erzielt hat und sie die diesen Einkünften zugrunde liegende Tätigkeit durchgehend ausgeübt hat, was im ausgewiesenen Jahr dazu führte, dass die Höhe der Einkünfte weit über den Versicherungsgrenzen liegen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den Feststellungen der SVA. Aufgrund des Fortbesehens der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit des Leistungsbezuges war Arbeitslosigkeit somit gem. § 12 Abs. 1 Z 2 aufgeschlossen.
Ausgehend von den sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünften und der damit in Verbindung stehenden Feststellungen der SVA war somit der Widerruf der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe gerechtfertigt.
Auch die ausgesprochene Rückforderung der empfangenen Notstandhilfe erfolgte dadurch, dass die bP die Meldung einer Beschäftigung unterließ und sie somit die sie gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung verletzte, zu Recht. Die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe kann daher zu Recht auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme einer Niederschrift und der Gewährung von Parteiengehör. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.
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