W161 1408150-1•BVwG W161 1408150-1
W161 1408150-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2015
Asylgewährung, Flüchtlingseigenschaft, Haft, Homosexualität,<br/>sexuelle Orientierung, Verfolgungsgefahr
W161 1408150-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, Zl. 06 12.148-BAL, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine 39-jährige Staatsangehörige des Kamerun, stellte am 11.11.2006 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 11.11.2006 wurde die Beschwerdeführerin polizeilich erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen zunächst an, ihr Heimatland am XXXX mittels Flugzeug verlassen zu haben, einen Tag später sei sie schließlich in XXXX gelandet.
Aus ihrem Heimatland sei sie geflohen, weil sie in Kamerun wegen Homosexualität in Haft genommen worden sei.
3. Am 21.11.2006 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen zunächst an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu ihrem Verfahren zu machen.
Ihre Tante habe die Ausreise organisiert und auch den Schlepper bezahlt. Befragt in welchem Land die Beschwerdeführerin einen Zwischenstopp gemacht habe, führte sie aus, dass sie zu dem Zeitpunkt unter Stress gestanden habe und dies nicht beantworten könne, sie sei in Begleitung des Schleppers gewesen. Außerdem habe sie an Bord des Flugzeuges geschlafen, sie könne keine näheren Angaben zum Flug machen.
Aufgefordert, ihre Fluchtgründe konkret und detailliert zu schildern, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von der Regierung wegen ihrer homosexuellen Neigungen verfolgt worden. Schon in ihrer Jugend habe sie Freundinnen gehabt und habe so die Liebe zu Frauen entdeckt, Männer hätten sie gar nicht interessiert. Im Jahr 1995 habe ein Mann um ihre Hand angehalten. Es sei Brauch, dass man in Kamerun heirate, weshalb sie aus Angst, ihn abzuweisen und davor, dass ihre Familie ihre wahre sexuelle Orientierung entdecken könne, diesen Antrag angenommen habe. In ihrer Gemeinde sei es unzulässig, dass ein junges Mädchen einen Heiratsantrag ablehne; schließlich habe sie geheiratet und zwei Kinder geboren. Zwischen ihr und ihrem Mann sei es zu großen Streitigkeiten gekommen, weshalb die Beschwerdeführerin am 01.01.2001 ausgezogen und zu ihren Eltern gegangen sei, ihre Kinder seien bei ihrem Mann geblieben. In ihrem Heimatdorf habe sie eine Geliebte gehabt, als ihre Eltern das mitbekommen hätten, hätten sie Anzeige bei der Polizei erstattet und die Bescherdeführerin sei in Folge festgenommen worden. Drei Tage später sei sie wieder entlassen worden. Dorfbewohner hätten sie allerdings bedroht, weshalb sie beschlossen habe, zu ihrer Cousine nach XXXX zu gehen, bei welcher sie sich ungefähr acht Monate aufgehalten habe. Auch bei ihrer Cousine habe sie eine Geliebte gehabt, eines Tages sei sie mit ihrer Freundin in einer Bar etwas trinken gewesen und dort plötzlich von Polizisten verhaftet worden. Anschließend sei sie ab dem XXXX sechs Wochen inhaftiert worden, man habe ihr gesagt, dass diese Bar für Homosexuelle bekannt sei und Homosexualität gesetzlich strafbar sei, man könne deswegen bis zu zehn Jahren eingesperrt und es könne sogar die Todesstrafe verhängt werden. Aus Angst vor dem Tod oder bevorstehender Folter sei die Beschwerdeführerin deshalb psychisch krank geworden, auch im Gefängnis sei sie bereits geschlagen worden. Deshalb sei sie in ein Krankenhaus zur Behandlung gebracht worden, wo sie ihr Anwalt besucht und ihr mitgeteilt habe, dass sie für schuldig befunden worden sei wegen der Straftat der Homosexualität, es gebe einen Erlass des Justizministeriums, dass Lesbierinnen in einem Hochsicherheitsgefängnis untergebracht würden und keine Freilassung gegen Kaution möglich sei. Sie und ihr Anwalt seien sich der Gefahr bewusst gewesen; die beiden Polizisten, die bei dem Gespräch anwesend gewesen seien, hätten ihr daraufhin den Vorschlag unterbreitet, ihnen 400.000,- cfA zu bezahlen und sie anschließend gehen zu lassen. Ihre Tante habe ihr daraufhin das Geld besorgt und den Beamten gegeben, woraufhin sie am XXXX freigelassen worden sei. Sie sei zu ihrer Tante gegangen, die mit ihr die Flucht vorbereitet habe.
Über Nachfrage, ob auch die damalige Geliebte im Heimatdorf verhaftet worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, dass nur sie verhaftet worden sei, weil sie die Ältere gewesen sei und ihre Geliebte verführt habe. Deren Verwandten und die Dorfbewohner hätten ihr mit dem Umbringen gedroht.
Die Homosexualität sei etwas Emotionelles, sie könne sich nicht beherrschen und könne überall in Kamerun Probleme haben. Die Behörden hätten ein Foto von ihr und könnten sie überall finden. Im Falle ihrer Rückkehr sei ihr Leben in Gefahr.
4. Am 11.09.2007 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX niederschriftlich einvernommen.
Kamerun habe sie am XXXX verlassen, an diesem Tag habe sie überhaupt nicht damit gerechnet, ihre Tante habe die Ausreise organisiert. Ihre Tante lebe in XXXX, es gebe dort keine Straßenbezeichnung und keine Hausnummern.
Befragt nach ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich schon seit ihrem Jugendalter für Mädchen interessiere und anders als ihre gleichaltrigen Freundinnen gewesen sei, die Interesse an Burschen gehabt hätten. Im Jahr 1995 habe ihr XXXX schließlich einen Heiratsantrag gemacht, den sie aus Angst nicht ablehnen habe können, sie habe damals noch bei ihren Eltern gewohnt und hätten diese eine missbilligende Antwort nicht geduldet. Sie habe Angst gehabt, sie würde enterbt, zudem sei lesbisches Verhalten ein Tabu gewesen. Am XXXX sei schließlich ihr erstes Kind geboren worden, ihre zweites Kind sei am XXXX geboren worden. Die Ehe sei nicht gut gewesen, sie habe immer das Gefühl gehabt, nicht für einen Mann bestimmt zu sein, weshalb sie und ihr Mann auch oft gestritten hätten. Irgendwann habe sie einfach nicht mehr gekonnt und habe am 1.1.2001 ihren Mann verlassen, sie sei zurück in ihr Elternhaus. Sie habe sich reif dafür gefühlt und habe Beziehungen zu Frauen geführt, wobei sie sich sehr wohl gefühlt habe. Durch diese Beziehungen habe sie allerdings Probleme mit ihrem Umfeld gehabt, eine Beziehung zwischen zwei Frauen sei ein Tabu. Die Leute hätten sie verfolgt, 2004 sei sie sogar zwei Wochen in einer Polizeistation in XXXX inhaftiert worden. Dorfbewohner hätten sich immer wieder in ihr Privatleben eingemischt und sie habe Angst gehabt, weshalb sie auch diesen Ort am 30.12.2005 verlassen und zu ihrer Cousine nach XXXX gegangen sei. Dort habe sie eine neue Freundin namens XXXX gehabt, sie sei ihre neue Liebe gewesen. Eines Tages seien sie in einem Lokal etwas trinken gewesen, als Polizisten zu ihr gekommen seien und sie verhaftet hätten. Sie sei in die Gendarmeriestation XXXX gebracht worden, ihre Freundin habe sie nicht wieder gesehen. Eines Tages habe ihr eine weibliche Polizistin erzählt, dass sie inhaftiert sei, weil sie in einem Lokal gewesen sei, in dem sich oft Homosexuelle aufhalten würden, Homosexualität sei in Kamerun verboten und werde strafrechtlich verfolgt. Die Polizistin habe ihr geraten, sich einen Anwalt zu nehmen, der sie vielleicht auf Kaution wieder "rausbekäme". Daraufin hätten die Eltern der Beschwerdeführerin einen Anwalt besorgt. Durch die psychische Folter im Gefängnis sei sie schließlich krank geworden, weshalb sie in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Im Krankenhaus habe ihr der Rechtsanwalt mitgeteilt, ihre Akten bereits durchgesehen zu haben und sei sie für Homosexualität schuldig befunden worden, er könne leider nichts für sie tun. Polizisten, die ebenfalls im Krankenhaus anwesend gewesen seien, hätten ihr mitgeteilt, dass sie nach dem Krankenhausaufenthalt in das Hochsicherheitsgefängnis XXXX kommen würde, das bekannt für Folterungen sei. Der Rechtsanwalt habe ihr gesagt, dass ihr Leben in Gefahr sei und sie dort nicht bleiben könne. Die Beschwerdeführerin vermute, dass ihre Tante den Polizisten Geld gegeben habe, letztlich hätten sie sie am XXXX fliehen lassen. Sie sei zu ihrer Tante, XXXX, geflohen, wo sie drei Wochen geblieben sei, bis sie schließlich am XXXX Kamerun verlassen habe.
Über Befragen, wie ihr die Flucht aus dem Spital gelungen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass es dort Leute gebe, die sich um einen kümmern. Man werde von Polizisten in das Krankenhaus gebracht und von ihnen auch wieder eskortiert. Die Schwestern seien gekommen und hätten gesagt, dass es ihr bereits besser gehen würde, daraufhin habe sie das Spital verlassen. Es sei kein Problem gewesen zu fliehen, sie habe sich weder verstecken müssen, noch habe sie laufen müssen; Polizisten hätten sie ins Krankenhaus gebracht und seien danach wieder geggangen, ihre Tante habe sie letztlich weggebracht. Sie habe dieses Unterfangen als Flucht bezeichnet, weil sie ja nicht vom Arzt entlassen worden sei. Davor sei die Zimmertüre immer versperrt gewesen.
Zuletzt habe sie im Stadtteil XXXX in XXXX mit ihrer Cousine XXXX zusammengelebt. Sie habe dort Seife und Waschmittel hergestellt. Mit ihrer letzten Freundin habe sie nicht zusammengelebt, diese habe die Universität in XXXX besucht.
Ihr Ehemann XXXX lebe nun mit einer anderen Frau in XXXX, zusammen mit ihrer Tochter XXXXund ihrem Sohn XXXX. Er habe sie nie eingeladen, sie zu besuchen.
Im Fall einer Rückkehr nach Kamerun befürchte die Beschwerdeführerin getötet zu werden. Als die Polizisten in das Lokal gekommens seien, um Personen zu verhaften, seien auch Kameramänner des kamerunischen Fernsehens XXXX dort gewesen, die gefilmt hätten. Die Leute hätten versucht sich dagegen zu wehren, allerdings seien jetzt Fotos in Zeitungen und im Fernsehen veröffentlicht.
5. In weiterer Folge wurde seitens des Bundesasylamtes am 12.09.2007 eine Anfrage an die Staatendokumentation übermittelt, in welcher Informationen zu Repressionen gegenüber Homosexuellen in Kamerun und strafrechtliche Konsequenzen hinsichtlich Homosexualität angefordert wurden.
5.1. In der Anfragebeantwortung der Statendokumentation vm 26.09.2007 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Homosexualität nach Art. 347 mit Gefängnisstrafen von 6 Monaten bis 5 Jahren belegt sei, Homosexualität werde nicht systematisch, aber in Einzelfällen verfolgt. Es komme nur in seltenen Fällen (ein bis zwei Fälle pro Jahr) zu Verurteilungen, dies nur in Verbindung mit anderern Straftaten. In der öffentlichen Wahrnehmung werde Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht.
Stigmatisierungen, Marginalisierung und Diskriminierung sexueller Minderheiten seien in Kamerun weit verbreitet, vor allem in ländlichen Regionen. 2005 habe die römisch-katholische Kirche eine Erklärung abgegeben, laut der Homosexualität verurteilt werde, was eine Pressekampagne auslöste, die sich gegen Homosexuelle gerichtet habe.
Homosexuelle würden in Kamerun in Illegalität leben.Grundsätzlich sei Homosexualtität an sich nicht strafbar, sondern nur homosexuelle Handlungen, in der Praxis würden jedoch Personen auch wegen Homosexualität verurteilt und verhaftet.
5.2. In einer Stellungnahme zu dieser Anfragebantwortung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass in Kamerun keine Menschenrechte beachtet würden. Es sei nicht richtig, dass Homosexualität in Kamerun nicht in größerem Ausmaß verfolgt werde. Aus dieser Aussage sei nämlich ersichtlich, dass Homosexualität sehr wohl verfolgt würde, ansonsten gebe es keinen einzigen Fall, der gerichtlich verfolgt würde. Homosexuelle würden ihre Orientierung vor der Öffentlichkeit verstecken. Für die Beschwerdeführerin sei die Homosexualität etwas Angeborenes, das ihr Innerstes betreffe, so sehr sie sich auch bemühe, sie werde immer wieder von ihrer sexuellen Orientierung eingeholt.
6. In einer Stellungnahme zu aktuellen Länderberichten Kameruns wiederholte die Beschwerdeführerin am 6.2.2008 im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und konkretisierte, dass sie in Kamerun ja bereits wegen ihrer Homosexualität verfolgt worden sei und nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass Behörden sie ins Gefängnis bringen. Sie verweise auf die Länderberichte, aus denen sich ergebe, dass ihr Folter und unmenschliche Behandlung drohen würde. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass sie allein durch die Asylantragstellung im Ausland bei einer Rückkehr gefährdet wäre, weil sie das Land ohne Wissen des Staates verlassen habe. Außerdem vermute sie, dass es aufgrund ihrer strafrechtlichen Verurteilung wegen Homosexualität Steckbriefe von ihr gebe und eine Verhaftung am Flughafen drohe. Diesbezüglich verweise sie auf ein Gutachten der SFH-Länderanalyse "Kamerun: Gefährdung von Homosexuellen" vom 14.03.2007, aus welchem hervorgehe, dass Personen aufgrund einer tatsächlichen oder vermuteten sexuellen Orientierung ohne Anklage in Untersuchungshaft genommen würden. Im Mai 2005 seien 30 Personen, darunter zwei Frauen, in einem Nachtclub in XXXX festgenommen worden. Neun der Männer seien in das Zentralgefängnis XXXXverlegt worden, diese hätten offensichtlich nicht genügend Geld zur Verfügung, um die Behörden zu bestechen, wie es diejenige, die freigekommen wären, getan hätten. Falls Leute bereits von der Polizei registriert worden seien, könne man davon ausgehen, dass sie unmittelbar bei Verlassen des Flugzeuges in Kamerun inhaftiert würde.
7. Mit Bescheid vom 20.06.2008 wurde die Beschwerdeführerin am 08.07.2008 zur neuerlichen Einvernahme eingeladen. In einem Schreiben der Volkshilfe übermittelte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung, dass sie nicht an der Verhandlung teilnehmen könne.
8. In einer Stellungnahme vom 22.07.2008 konkretisierte die Beschwerdeführerin ihre gesundheitlichen Probleme und gab an, unter psychischen Problemen und Depressionen zu leiden. Seit ihrem letzten Arzttermin sei eine drastische Verschlechterung eingetreten, weshalb sie zu einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie überwiesen worden sei. Einen entsprechenden Arztbericht werde sie übersenden.
8.1. In einem Konvolut an Unterlagen übermittelte die Beschwerdeführerin am 07.08.2008 eine Kopie eines radiologischen Befundes vom 28.07.2008.
9. Am 24.02.2009 wurde die Beschwerdeführerin abermals niederschriftlich einvernommen, wobei sie anführte, dass es ihr zur Zeit gut gehe, sie habe ständig unter schrecklichen Kopfschmerzen gelitten, dessen Ursache sie nicht gewusst habe. Sie habe deshalb auch einen Arzt aufgesucht, der diverse Untersuchungen durchgeführt habe. Durch die Medikamente, die sie verschrieben bekommen habe, gehe es ihr nun wieder gut.
In Österreich gehe sie keiner Beschäftigung nach, sie habe schon einen Deutschkurs besucht und spreche auch ein bisschen Deutsch, sie lerne die Sprache noch immer. Ansonsten sei sie nur Zuhause. Über Nachfrage, wie die Beschwerdeführerin ihre Homosexualität in Österreich auslebe, antwortete sie, dass es nicht so einfach sei, jemanden hier kennenzulernen. Sie sehe ja niemanden und komme mit niemandem näher zusammen.
Sie habe noch Kontakt zu ihrer Familie in Kamerun, vor einem Monat habe sie zuletzt mit ihrer Schwester telefoniert, diese habe ihr auch ein Schreiben von ihrem Anwalt und eine Zeitschrift, in dem ein Artikel über die Beschwerdeführerin stehe, geschickt. Auch Fotos der Beschwerdeführerin habe sie übermittelt, die sie im Krankenhaus zeigen würden.
Diese Unterlagen legte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor. In dieser Zeitschrift ist ein Artikel und ein Foto der Beschwerdeführerin mit dem Untertitel "XXXX" zu sehen.
10. In Folge wurde eine kriminaltechnische Untersuchung der vorgelegten kamerunischen Zeitung angeregt.
Am 29.05.2009 langte der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes ein, aus welchem hervorgeht, dass aufgrund fehlendem Vergleichsmaterials bzw. fehlender Kenntnis über die Produktion und Auflage derartiger Zeitungen nicht auszuschließen sei, dass die Zeitung in der hier vorliegenden Form produziert worden sei. Es könnten keine Rückschlüsse auf eine nachträgliche Einfügung gezogen werden. Bemerkt werde, dass auf den Doppelseiten 1 bzw. 4 des zur Untersuchung vorgelegten Untersuchungsmaterials der Verleger angeführt sei.
10.1. In weiterer Folge wurde mittels E-Mail am 5.3.2009 eine Anfrage an den Verleger dieser Zeitung gestellt. Eine diesbezügliche Antwort langte am 17.06.2009 ein, laut welcher kein derartiger Artikel in der Zeitung abgedruckt worden sei.
10.2. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin am 09.07.2009 zu dieser Thematik befragt und damit konfrontiert, dass es sich bei der vorgelegten Zeitschrift um eine Totalfälschung handle. Sie replizierte, dass das nicht in ihrer Anwesenheit passiert sei, das Magazin stamme aus XXXX, die Behörde solle Behörden in Kamerun kontaktieren, um das nachprüfen zu lassen.
Über Nachfrage, wann die vorgelegten Fotos gemacht worden seien, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese Fotos am zweiten Tag im Krankenhaus gemacht worden seien. Die uniformierten Männer auf dem Foto seien vom Militär gewesen. Ihre Schwester habe diese Fotos aufgenommen, man habe das Recht, seine Familie zu informieren, wenn man verhaftet werde. Über genaueres Befragen, dass es unglaubwürdig sei, dass die Schwester der Beschwerdeführerin Fotos von ihr gemacht habe in Beisein zweier Polizisten, führte sie aus, dass das in Afrika anders sei, als in Europa, es sei kein Verbrechen, seine Schwester zu fotographieren. Sie sei am XXXX im Krankenhaus aufgenommen worden und am XXXX habe sie dieses wieder verlassen. In Folge wurden der Beschwerdeführerin Fragen zu ihrem Aussehen das Foto betreffend gestellt, unter dem Hintergrund, dass auf diesem nicht die Beschwerdeführerin dargestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin behauptete weiterhin, dass das auf dem Foto sie sei.
10.3. Die Beschwerdeführerin legte einen übersetzen Brief ihres Anwalts vom 1.07.2008 vor, aus dem hevorgehe, dass die Beschwerdeführerin seit 1994 homosexuell sei; erstmals sei sie im Januar 2004 in der Polizeistelle XXXX eingesperrt worden sei. Ende 2005 habe die Beschwerdeführerin XXXX verlassen, um bei einer Verwandten in XXXX zu leben. Am XXXX sei sie in einem Nachtklub in XXXX neben vielen anderen Personen wegen homosexueller Aktivitäten verhaftet worden. Anschließend sei die Beschwerdeführerin etwa fünf Wochen in einer Zelle der Gendarmerie inhaftiert gewesen, mit Unterstützung einiger Polizisten sei ihr schließlich die Flucht gelungen. In Folge zitierte der Anwalt einen Bericht des XXXX.
11. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 21.07.2009, Zl: 06 12.148-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Zur Lage in Kamerun wurden entscheidungsrelevante Feststellungen, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, getroffen.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der vorgelegten Zeitschrift um eine Totalfälschung handle. Außerdem seien die vorgelegten Fotos der Beschwerdeführerin, die diese am Tag des Krankenhausaufenthaltes zeigen sollten, nicht glaubwürdig. Nach Augenschein des zur Entscheidung berufenen Organwalters ergebe sich, dass es sich aufgrund eindeutiger Indizien bei der weiblichen Person auf den Fotos nicht um die Beschwerdeführerin handle (markantere Wangenknochen, Narben auf Unterschenkel, hervorstehende Gelenksnochen am Fuß,..). Zudem würden auch die Erklärungen der Beschwerdeführerin nicht plausibel und widersprüchlich sein, wenn sie nun vorbinge, dass sie Kontakt zu ihrer Familie in Haft gehabt habe und sich ihre Fingernägel lackieren habe können. Dies stehe im Widerspruch zu den vorgebrachten schlechten Haftbedingungen und den Schilderungen des Vorgehens der Sicherheitsbehörden. Hinsichtlich der Fotos werde zusätzlich angeführt, dass auf diesen zwar Misshandlungsspuren zu sehen seien, dies jedoch schon dadurch widerlegt sei, dass bei der Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in Österreich (3 Wochen später) keinerlei Misshandlungsspuren vorhanden gewesen seien. Auch die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass es sich um keine Wundverletzungen im Zusammenhang mit Blut gehandelt habe, sondern lediglich um Schwellungen, ergebe einen zusätzlichen Widerspruch, da es nicht logisch nachvollziehbar scheine, dass Schwellungen durch Behandlung mit Wundpflastern versorgt würden.
Auf Grund dieser erheblichen Diskrepanzen werde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Gesamtvorbringens erheblich erschüttert, da kein Grund ersichtlich sei, warum bei Vorliegen eines asylrelevantem Vorbringen falsche Beweismittel vorgelegt würden. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche habe von einer inhaltlichen Echtheitsüberprüfung des Emfpehlungsschreibens ihres Anwaltes abgesehen werden können. Zudem habe die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass es sich um ihren Familienanwalt handle, weshalb von einem Gefälligkeitsschreiben ausgegangen werde. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass es in Kamerun praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen gebe.
Selbst wenn man den Angaben hinsichtlich ihrer sexuellen Neigungen Glauben schenken solle, wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Die Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb eine Rückkehrbefürchtung nicht plausibel sei. Zudem könne den Länderfeststellungen nicht entnommen werden, dass Homosexualität im Herkunftsland der Beschwerdeführerin in der Praxis systematisch verfolgt werde.
Hinsichtlich des Spruchpunktes II. führte die belangte Behörde aus, dass nur "außergewöhnliche Umstände" ein Abschiebungshindernis darstellen würden. Solche seien im Falle der Beschwerdeführerin jedoch nicht hervorgekommen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer individuellen Situation in Kamerun in eine dauerhafte, existenzbedrohende aussichtslose Lage gedrängt werde. Des weiteren würden laut ihren Angaben auch noch ihre Eltern, ihre Kinder und weitere Verwandte in Bambenda leben. Es könne ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer zumindest vorübergehend wieder bei ihren Eltern, wie auch vor ihrer Ausreise, Aufnahme finden könne.
12. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht werde. Ob die Zeitung "XXXX" gefälscht sei oder nicht, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Familie telefoniert, um weitere Bescheinigungsmittel vorlegen zu können, diese hätten ihr in Folge die Zeitung und das Foto zugesandt. Zum Argument der Behörde, durch den Zeitungsherausgeber sei hervorgekommen, dass es sich um eine Totalfälschung handle, sei zu verdeutlichen, dass aus dem Bescheid nicht ersichtlich sei, wie der Zeitungsherausgeber befragt worden sei. Die Beschwerdeführerin könne bestätigen, dass Afrikaner Fragen grundsätzlich zurückweisen würden in Unkenntnis des genauen Zwecks, um sich selbst nicht in Schwierigkeiten zu bringen.
Wie die Behörde zur Ansicht gelange, dass es sich bei der auf dem Foto abgebildeten Frau nicht um die Beschwerdeführerin handle, sei nicht nachvollziehbar und basiere auf Wahrnehmungen einer Organwalterin. Es sei grundsätzlich problembehaftet, wenn man zwei Fotos, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in konträren Situationen (Haft, Freiheit) und in verschiedener Qualität aufgenommen worden seien, vergleiche. Zum anderen sei es objektiv auch möglich, dass die Beschwerdeführerin nach einem Zeitraum von über drei Wochen ein rundlicheres Gesicht habe, das auch keine Spuren von Misshandlungen aufweise. Andererseits sei nicht nachvollziehbar, wenn die Organwalterin in der Einvernahme am 09.07.2009 das Aussehen der Beschwerdeführerin mit einem aus dem Jahr 2006 stammenden Fotos vergleiche, es sei hier die große und beweisbeeinträchtigende Zeitdifferenz zu betonen. Es werde auch nicht dargelegt, welche Fachkompetenz die Behörde zu der vorgenommenen Untersuchung innehabe; letztlich beruhe die Feststellungen der Nichtübereinstimmung lediglich auf einer laienhaften Wahrnehmung. Da die Behörde die Unglauwürdigkeit ihres Vorbringens einzig auf die Würdigung der beiden vorgelegten Bescheinigungsmittel stütze.
Die Behörde habe es zudem unterlassen das Empfehlungsschreiben des Familienanwaltes, der die Fluchtgründe bestätige, einer Echtheitsprüfung zu unterziehen. Sie werte dieses bloß willkürlich als bloßes Gefälligkeitsschreiben und unterlasse eine inhaltliche Würdigung, wodurch das fehlende Interesse mit einer hinreichenden Auseinandersetzungen mit den Fluchtgründen deutlich werde.
Es sei außerdem nicht nachvollziehbar, wie die Behörde aus den Länderfeststellungen schließe, dass Homosexualität nicht systematisch verfolgt werde. Es existiere sogar ein Straftatbestand in Bezug auf homosexuelle Handlungen; Homosexuelle würden Belästigungen und Erpressungen durch Exekutivorgane erfahren. Die Feststellungen zur Situation der Homosexuellen in dem geringen Umfang sei nicht als entscheidungstaugliche Grundlage dienlich, dennoch würden die wenigen Feststellungen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Das Verfahren werde mit mangelhafter Ermittlungstätigkeit und Beweiswürdigung behaftet, weil das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es einen Erlass des Justizministeriums gebe, Homosexuelle im Hochsicherheitsgefängnis zu behalten, nicht gewürdigt worden sei.
Hätte die Behörde nicht aufgrund mangelnder Ermittlungstätigkeit und unrichtiger Beweiswürdigung es unterlassen, das Vobringen einer rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Frage der Asylgewährung zu unterziehen, so hätte deutlich werden können, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung vorliegen würden.
13. Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte am 05.08.2009.
14. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf das Bundesverwaltungsgericht und mit 24.06.2014 schließlich auf die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes über.
15. Mit Schreiben vom 20.02.2015 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur Lage in Kamerun zugestellt und ihr eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Rechtsberatung, woraufhin ein Rechtsberater mittels Bescheid bestellt wurde und die Frist bis 15.04.2015 erstreckt wurde. Bis zum heutigen Tag langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.
2.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und deren vorgebrachten Fluchtgründen:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie stammt aus Kamerun, lebte einige Jahre in XXXX und unmittelbar vor ihrer Flucht in XXXX. Sie war sich bereits in ihrer Jugend ihrer homosexuellen Orientierung bewusst, hielt diese aber, auch vor ihrer Familie, geheim. In Kamerun leben nach wie vor Angehörige der Beschwerdeführerin, mit denen sie auch in Kontakt steht. Die Beschwerdeführerin verließ ihren Herkunftsstaat aus Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer Homosexualität. Vor ihrer Ausreise kam es in diesem Zusammenhang zu einem Vorfall, weshalb die Beschwerdeführerin einige Wochen inhaftiert wurde.
2.2. Zum Herkunftsstaat Kamerun:
Zur Lage in Kamerun wird festgestellt:
Kamerun ist eine Präsidialrepublik. Zwar kann die Staatsform als semipräsidentiell bezeichnet werden, d.h. es gibt neben dem Präsidenten als zweite Exekutivgewalt den Regierungschef (= Premierminister), dessen Regierung dem Parlament verantwortlich ist, aber die Verfassung sichert dem Staatspräsidenten - seit 1982 ist dies Paul Biya - eine überragende Stellung (GIZ 3.2014a). Legislative und Justiz haben nur geringe Kontrolle über die Exekutive (BS 2014).
Die jetzt gültige Verfassung ist die 3. seit dem Erlangen der Unabhängigkeit im Jahr 1960. Diese 3. Verfassung wurde unter Biya inzwischen dreimalig einer Revision unterzogen: 1984, in der Phase der Machtkonsolidierung Biyas, wurde der Staat in "Republik Kamerun" umbenannt und die Provinzgrenzen neu gezogen. 1996 wurden die Weichen für eine moderate Dezentralisierung gestellt. So wurde die Einrichtung einer zweiten Parlamentskammer (Senat) beschlossen und die Amtszeit des Staatspräsidenten auf sieben Jahre, mit einmaliger Möglichkeit der Wiederwahl, festgesetzt. 2008 kam es zur vorläufig letzten Verfassungsänderung: die RDPC /CPDM nutzte ihre breite Parlamentsmehrheit und beschloss sowohl eine unbeschränkte Amtszeit des Präsidenten, als auch dessen Immunität über die Zeit der Präsidentschaft hinaus (GIZ 3.2014a).
Bei den letzten Präsidentschaftswahlen Anfang Oktober 2011 wurde Paul Biya mit deutlicher Mehrheit im Amt bestätigt und bleibt damit kamerunischer Präsident für die nächsten sieben Jahre. Paul Biya erhielt 78% der Stimmen. Gemäß offiziellen Angaben soll die Wahlbeteiligung bei 66% gelegen haben (GIZ 3.2014a; vgl. BS 2014). Internationale Beobachter sowie Transparency International gehen jedoch von einer tatsächlichen Wahlbeteiligung von 30% aus. Alle seit der Einführung des Mehrparteiensystems abgehaltenen Wahlen waren von ernsten Mängeln geprägt (BS 2014). Mit ihren 22 Präsidentschaftskandidaten landete die Opposition weit abgeschlagen. Der Ausgang dieser Wahl war kaum überraschend, im Land herrscht Resignation hinsichtlich eines demokratischen Wandels vor, scharfe Kritik wird vor allem von den im Ausland lebenden Kamerunern geäußert (GIZ 3.2014a).
Parlaments- und Kommunalwahlen fanden nach wiederholter Wahlterminverlegung (die Opposition hatte immer wieder Reformen des Wahlverfahrens angemahnt) am 30.9.2013 statt - mit wenig überraschendem Ergebnis: Die RDPC/CPDM behauptete sich mit Abstand. Am 14.4.2013 wurden zum ersten Mal Senatoren für die 2.Kammer gewählt - 17 Jahre nach Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen. Großer Gewinner war die RDPC/CPDM mit 56 von 70 Sitzen (GIZ 3.2014a).
Quellen:
Für den Großteil des Staatsgebiets Kameruns wird seitens des französischen Außenministeriums bzgl. Reisen nicht abgeraten, allerdings wird zu erhöhter Wachsamkeit geraten. Dieser Teil umfasst die Zentralregion mit der Hauptstadt XXXX; den Osten bis auf die direkten Grenzgebiete zur Zentralafrikanischen Republik; den Süden; die Küstenregion; den Süd-Westen und den Nordwesten außer der direkten Grenzregion zu Nigeria und den Westen. Von Reisen in die Regionen Adamaoua und Nord wird abgeraten außer aus triftigen Gründen. Von Reisen in die Region Extrême-Nord wird gänzlich abgeraten (FD 8.5.2014). Die allgemeine Sicherheitslage ist vor allem in den Städten bzw. auf den Überlandstraßen von zunehmender Gewaltkriminalität gekennzeichnet (GIZ 3.2014a).
In der Region Extrême-Nord besteht ein hohes Entführungsrisiko für Ausländer. Terroristische Anschläge sind nicht auszuschließen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Auf der Halbinsel Bakassi (Region Süd-West) und Umgebung bestehen fortdauernde Sicherheitsprobleme (AA 8.5.2014; vgl. FD 8.5.2014). Im gesamten Golf von Guinea gibt es Bandenunwesen. In der Vergangenheit gab es Überfälle auf Küstenorte, auf Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen und Geiselnahmen (AA 8.5.2014).
Quellen:
Das kamerunische Rechtssystem ist uneinheitlich. Neben der traditionellen Rechtsprechung, die für jede Volksgruppe spezifisch ist, existiert das moderne Recht, das bis vor kurzem, zu allem Überfluss, sowohl von der britischen (common law) als auch von der französischen Rechtskultur (Code Napoléon) bestimmt worden war, bis das Parlament 2005 eine Harmonisierung des Strafgesetzbuchs verabschiedete. Moderne Gerichte gibt es auf Arrondissements-Ebene (tribunal de première instance) und Départements-Ebene (tribunal de grande instance), Berufungsgerichte auf Provinzebene (cour d¿appel). Probleme bereiten der absolute Mangel an Gerichten, die Bestechlichkeit der Richter, die Konzentration der Rechtsanwaltsbüros auf XXXX, die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte von der Exekutive und die Blockierung der Gerichte in XXXX aufgrund von Richtermangel (GIZ 3.2014a)
Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert und/oder infolge ihrer geringen Gehälter bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht immer gewährleistet. Allerdings hat sich der Justizminister in den vergangenen Jahren mehr um die Weiterbildung der Richter bemüht. So wurden im Vorfeld und im Nachgang der Einführung des neuen Strafprozessrechts (vom 1.1.2007) Informationskampagnen und Fortbildungsseminare durchgeführt. In der Praxis wird das neue Strafprozessrecht jedoch von den Behörden zumeist nur angewendet, wenn die Betroffenen dies einfordern. Dies setzt einen gewissen Kenntnisstand der Gesetzeslage voraus, den jedoch nur eine Minderheit der Bevölkerung hat. Aufgrund der mangelnden und sich nur langsam verbessernden Kenntnis des neuen Strafprozessrechts bei den Betroffenen kommt dieses nur selten zur Anwendung; häufig wenden die Gerichte es nur an, wenn die Betroffenen dies einfordern. Ein Fortschritt ist mittlerweile bei der Entlassung von Gefangenen zu erkennen: Sind Haft- oder Geldstrafen abgegolten, werden die Gefangenen nun im Normalfall umgehend aus der Haft entlassen; das war in der Vergangenheit nicht immer der Fall. Dagegen besteht das Problem der überlangen Wartezeiten vor Prozessen weiterhin: Derzeit sind 66 Prozent aller Häftlinge in Untersuchungshaft. Dies führt u. a. zu einer massiven Überbelegung der Gefängnisse (AA 21.8.2013).
Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist in Kamerun schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Manche Staatsanwälte und Richter sind bestechlich und beeinflussbar. Im Jahr 2011 waren weiterhin 70 zum Tode Verurteilte in Haft. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen aus, durch die Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden. Am 1.1.2007 trat das erstmals landesweit einheitliche Strafprozessrecht in Kraft, das die Rechte der Beschuldigten präzisiert und stärkt. Darüber hinaus wurde ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt. Viele Betroffene scheuen jedoch den - insbesondere für Laien komplizierten - administrativen Aufwand (AA 21.8.2013).
Die Gendarmerie Nationale ist die nationale Polizei. Sie hat militärischen Charakter und ist Teil der Streitkräfte. Sie interveniert im nichtstädtischen Bereich, also auf dem Lande. Dagegen untersteht die Police Nationale dem Innenministerium (GIZ 3.2014a; vgl. AA 21.8.2013). Verhaftungen werden ausgeführt von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei:
allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsgeheimdienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) (AA 21.8.2013). Polizei- bzw. Militärsondereinheiten sind das Groupement spécial d'opérations/ Special Operation Group (GSO) (GIZ 3.2014a; vgl. AA 21.8.2013), eine Eliteeinheit der Polizei, sowie Spezialeinheiten zur Bekämpfung von Straßenräubern wie die im März 1998 gegründete Brigade anti-gang (auch: Groupement mobile d'intervention GMI, unités antigangs), das 2000 gegründete Commandement Opérationnel (CO, auch: special oder operational command) oder die seit 2006 im Einsatz befindliche Brigade d'intervention rapide (BIR) (GIZ 3.2014a). Die Militärpolizei ist ebenfalls dazu berechtigt, Verhaftungen durchzuführen, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsgeheimdienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor (AA 21.8.2013).
Probleme der Polizeikräfte sind zunehmende Gewalt und Banditentum auf der einen, Korruption, willkürliche Verhaftungen und Folter auf der anderen Seite (GIZ 3.2014a). Die Angehörigen der Sicherheitskräfte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 21.8.2013).
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz vom 10.1.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132 ff). In der Praxis kommen Misshandlungen (AA 21.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014) und Folter (USDOS 27.2.2014) vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste (AA 21.8.2013). Sicherheitskräfte misshandelten Frauen, Kinder und ältere Personen (USDOS 27.2.2014). In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Über ein derartiges systematisches Vorgehen der Sicherheitsbehörden oder des Gefängnispersonals liegen keine Erkenntnisse vor. Angehörige der Sicherheitskräfte wenden mitunter willkürlich und unverhältnismäßig Gewalt an. Systematische Gewaltanwendung gegen eine bestimmte Gruppe ist jedoch nicht feststellbar; Oppositionelle tragen kein signifikant höheres Risiko Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden als andere Bürgerinnen und Bürger. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt. Laut des Berichts des Justizministeriums über Menschenrechte wurden jedoch im Jahr 2010 insgesamt 296 Polizeibeamte und 115 Soldaten und Gendarmen für Fehlverhalten bestraft oder strafrechtlich verfolgt (AA 21.8.2013).
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Jedoch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, Korruption ist auf allen Regierungsebenen weit verbreitet. In korrupte Praktiken involvierte Beamte bleiben oft unbestraft; Korruption ist ein ernstes Problem. 2013 wurden öffentlich Bedienstete ebenso wie Polizisten für Korruption, Untreue und Misswirtschaft sanktioniert (USDOS 27.2.2014).
1998 und 1999 galt Kamerun gar als korruptestes Land der Welt. In den letzten Jahren wurde Kamerun durch andere Länder von dieser Stelle verdrängt. Die neue Regierung hat 2006 zum wiederholten Male eine Kampagne gegen Korruption initiiert. Im Zuge dieser Kampagne wurde die Commission Nationale Anti-Corruption (CONAC) gegründet, ein erster Bericht erschien Ende 2011 (GIZ 3.2014a).
Angehörige der Sicherheitskräfte missbrauchen in vielen Fällen ihre Machtposition zum persönlichen Vorteil. Die Bevölkerung hat zu wenig Vertrauen in das Gerichtswesen, um den Rechtsweg gegen solche Übergriffe zu beschreiten. Symptomatisch ist das Vorgehen von Straßenverkehrspolizisten, die von vielen Verkehrsteilnehmern an Kontrollpunkten und Straßensperren wegen tatsächlicher oder angeblicher Vergehen Bestechungsgelder kassieren (AA 21.5.2013).
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Es existiert eine Vielzahl von unabhängigen kamerunischen Menschenrechtsorganisationen (AA 21.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014), die jedoch zumeist am finanziellen Tropf der internationalen Geber hängen (AA 21.8.2013). Zu solchen NGOs zählen die National League for Human Rights, die Organization for Human Rights and Freedoms, die Association of Women against Violence, das Movement for the Defense of Human Rights and Freedoms, Nouveaux Droits de l'Homme oder die Cameroonian Association of Female Jurists (USDOS 27.2.2014). Die Bestimmungen zur Gründung einer NGO sind komplex, und nicht alle Antragsteller werden gleich behandelt. Daher optieren die meisten Menschenrechtsorganisationen für die Gründung gemeinnütziger Vereine, wodurch sie sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen (AA 21.8.2013).
Menschenrechtsorganisationen können weitgehend frei agieren, im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen wurden oppositionsnahe Veranstaltungen oder solche mit stark regierungskritischem Tenor jedoch in mehreren Fällen mit der Begründung, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darzustellen, untersagt (AA 21.8.2013). NGO-Vertreter berichten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 21.8.2013; vgl. UDOS 27.2.2013).
Im Jahr 2010 hat sich mit Hilfe der EU-Mitgliedstaaten ein Netzwerk zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zusammengeschlossen, im Jahr 2011 konnte dieses Netzwerk weitere Mitglieder gewinnen und sich auch regional stärker vernetzen. Mit Hilfe des United Nations Development Programme (UNDP) haben sich ebenfalls 2010 etwa 50 Menschenrechtsorganisationen zu einem nationalen Netzwerk der Menschenrechtsvereine zusammengeschlossen, das vor allem in der Hauptstadt präsent war. In Kamerun besteht ein zentraler Bedarf an Aufklärung über Menschenrechte insbesondere bei Frauen und Kindern, die sich ihrer Rechte oft gar nicht bewusst sind. Viele nationale Personen und Organisationen, die sich die Menschenrechte auf ihre Fahnen schreiben, vertreten Eigen- und Partikularinteressen (AA 21.8.2013).
Im Berichtszeitraum konnten internationale Menschenrechtsbeobachter weitgehend unabhängig agieren und ermitteln. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) konnte seiner Tätigkeit im Land nach den üblichen Standards nachgehen und auch unangekündigte Besuche in Gefängnissen durchführen (ebenso wie die Nationale Menschenrechtskommission CNDHL). Der Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung führte im Juli 2012 einen Länderbesuch durch. Weitere Sonderberichterstatter, unter anderem für das Recht auf Wasser und Sanitärversorgung, haben sich für die zweite Jahreshälfte 2013 angekündigt (AA 21.8.2013).
Die Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (CNDHL) verfolgt Menschenrechtsverletzungen im Rahmen ihrer begrenzten finanziellen Spielräume und veröffentlicht jährlich einen ausführlichen Bericht. Zunehmend ist die MR-Kommission um mehr Unabhängigkeit von der Regierung bemüht und spricht öffentlich Probleme an. Zwar leidet sie unter Mittelknappheit und konnte bislang erst fünf von insgesamt zehn geplanten Regionalbüros eröffnen. Für 2011 erreichte die CNDHL jedoch eine Aufstockung ihres Haushalts um 40 Prozent auf 1,05 Mio. Euro. Für 2012 wurde das Budget auf ca. 1,68 Mio. Euro erhöht. Mitglieder der MR-Kommission besuchen vermehrt Gefängnisse, organisieren Fortbildungsseminare für Behördenmitarbeiter, intervenieren bei Menschenrechts-verletzungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte und engagieren sich gegen die so genannten "Freitagsfestnahmen" (Festnahmen zu Beginn des Wochenendes, die eine Polizeihaft vor Vorführung vor dem Haftrichter ermöglicht). Zu Beginn des Jahres 2012 veröffentliche die CNDHL einen Bericht, die diese Festnahmen als gefährliches Instrument der Polizeibehörden anprangerte. Im Laufe des Jahre 2011 nahm demnach die Zahl dieser "Freitagsfestnahmen" ab (AA 21.8.2013).
Eine Wehrpflicht besteht nicht (AA 21.8.2013; vgl. CIA 7.5.2014). Im Alter von 18-23 Jahren kann freiwilliger Militärdienst mit einer Dauer von vier Jahren abgeleistet werden (CIA 7.5.2014).
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Das Bewusstsein für Menschenrechte und Menschenrechtsverletzungen ist in der Gesellschaft nur eingeschränkt ausgeprägt, obwohl sich zahlreiche Menschenrechtsorganisationen für eine Sensibilisierung von Bevölkerung und Regierung in diesem Bereich engagieren. Der Justizapparat ist in Kamerun schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen bezüglich Menschenrechtsverletzungen. Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.06.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.06.1981.
Kamerun ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971;
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984;
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994;
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005;
Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993;
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986;
Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 21.8.2013).
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren; und Restriktionen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere bedeutende Menschenrechtsmissachtungen sind Tötungen durch die Sicherheitskräfte, lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre (USDOS 27.2.2014). Die Regierung belästigt und inhaftiert Journalisten (USDOS 27.2.2014; vgl. AI 23.5.2013). Sie schränkt die Meinungs- und Pressefreiheit (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 10.4.2013) sowie die Bewegungsfreiheit ein (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
11. Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl das Gesetz die Meinungs- und Pressefreiheit vorsieht, werden Medienvergehen unter Strafe gestellt und die Regierung schränkt diese Freiheiten ein. Beamte bedrohen und schikanieren Personen oder Organisationen, welche die Politik der Regierung kritisieren oder gegensätzliche Ansichten vertreten (USDOS 27.2.2014). Im kamerunischen Strafrecht findet sich bei bestimmten Straftatbeständen ein für Journalisten verschärftes Strafmaß, etwa bei rassistischer Diffamierung und bei Geheimnisverrat im Strafverfahren, das aber selten zur Anwendung kommt. Ein systematisches Vorgehen des Staates gegen die Pressefreiheit ist nicht festzustellen. Journalisten werden allerdings teilweise in ihrer Arbeit behindert. Einschüchterungsversuche sind schwer einer Person oder Institution zuzuordnen, werden aber von den Betroffenen häufig im Umfeld der Regierungspartei RDPC oder im Präsidialamt verortet. Bei der Berichterstattung über bestimmte Themen, etwa Spekulationen über den Gesundheitszustand des Präsidenten oder seine sexuelle Orientierung, laufen Journalisten Gefahr, wegen Diffamierung vor Gericht gebracht zu werden (AA 21.8.2013). Mehrere Journalisten wurden im Jahr 2012 strafrechtlich verfolgt (AI 23.5.2013).
Die kamerunische Medienlandschaft ist vielfältig.
Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht. Der staatliche Rundfunk und die über 70 lokalen privaten Radiosender sind von vorherrschender Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. In den großen Städten laufen die drei privaten Fernsehsender dem staatlichen Fernsehsender XXXX den Rang ab. Sie befassen sich zunehmend mit sensiblen Themen wie Korruption und Arbeitslosigkeit, bei denen die Versäumnisse der Regierung deutlich werden. Zeitungen haben in Kamerun einen geringeren Einfluss auf die öffentliche Meinung, erreichen jedoch die wichtigen Multiplikatoren wie Journalisten, Funktionsträger und Intellektuelle (AA 21.8.2013).
12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit garantiert (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 21.8.2013), schränkt die Regierung dieses Recht in der Praxis ein (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 21.8.2013; vgl. BS 2014;
vgl. FH 10.4.2013). Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen oder Prozessionen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Behördenvertreter vorab darüber zu informieren (USDOS 27.2.2014;
vgl. FH 10.4.2013). Gesetzlich ist eine vorherige Zustimmung der Regierung jedoch nicht vorgesehen. Amtsträger behaupten dennoch regelmäßig, dass das Gesetz implizit eine behördliche Bewilligung von öffentlichen Veranstaltungen erfordert (USDOS 27.2.2014). Folglich verweigert die Regierung häufig die Bewilligung von Veranstaltungen von Personen oder Gruppen, die der Regierung gegenüber kritisch eingestellt sind, und wendet Gewalt an, um solche Veranstaltungen zu unterbinden (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 21.8.2013).
Obwohl die Verfassung Vereinigungsfreiheit garantiert (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 21.8.2013), schränkt die Regierung dieses Recht in der Praxis ein (USDOS 27.2.2014; vgl. AA 21.8.2013; vgl. BS 2014). Vereinigungsfreiheit ist in der Praxis besser garantiert als Versammlungsfreiheit (BS 2014). Gesetzlich ist allerdings z.B. jede Organisation verboten, die für eine wie auch immer geartete Form der Sezession eintritt. Dies betrifft vor allem den SCNC (USDOS 27.2.2014).
Trotz Mehrparteiensystems - Kamerun weist einen außerordentlichen Parteienreichtum auf - und mehr oder minder ordentlichen Wahlen wird die kamerunische Politik durch den Präsidenten und 'seine' Partei, die RDPC/ CPDM, die ehemalige Einheitspartei, dominiert (GIZ 3.2014a; vgl. BS 2014). Die meisten Oppositionsparteien sind desorganisiert und taktisch schwach (BS 2014). Politische Auseinandersetzungen finden kaum im parlamentarischen Rahmen statt, da die Assemblée Nationale/National Assembly inzwischen weitgehend von der RDPC/CPDM beherrscht wird (GIZ 3.2014a).
Quellen:
Kamerun hat einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80 Prozent der Bevölkerung aus und dominieren die Regierung. 1994 wurde der separatistische "Southern Cameroons National Council" (SCNC) gegründet (AA 21.8.2013). Der SCNC setzt sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen, die das Ziel eint, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten (AA 21.8.2013; vgl. FH 10.4.2013). Der SCNC steht damit außerhalb der Verfassung und ist nicht als politische Partei anerkannt (AA 21.8.2013). Er wurde zu einer illegalen Organisation erklärt (FH 10.4.2013). Am 1.10.1996 hat der SCNC die Unabhängigkeit der Region "Southern Cameroons" verkündet: Seitdem versucht sie, jedes Jahr am 1. Oktober Protestmärsche zu veranstalten, die von den Behörden jedoch stets verboten werden (AA 21.8.2013).
Einfache SCNC-Mitglieder müssen damit rechnen, vor allem bei sämtlichen SCNC-Veranstaltungen verhaftet zu werden. Zumeist werden einfache SCNC-Mitglieder nach kurzer Zeit wieder freigelassen. Von ständigem Fahndungsdruck für einfache SCNC-Mitglieder, also nicht aktive und exponierte Mitglieder, kann nicht die Rede sein (SFH 15.7.2008). Der Einfluss des SCNC ist minimal. Die Mitglieder werden nicht systematisch verfolgt. Es sind nur vereinzelte Fälle bekannt, in denen wegen der bloßen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repression ausgeübt wurde. In einigen Fällen ist der Eintrag ins Wählerregister erschwert worden; daneben kommt es vereinzelt und vorübergehend zu Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung (AA 21.8.2013).
Im Jahr 2012 wurden einige SCNC-Mitglieder verhaftet und wegen Sezession, Teilnahme an illegalen Veranstaltungen oder dem Versuch, den Staat zu destabilisieren, angeklagt (FH 10.4.2013; vgl. AI 23.5.2013). Einige Dutzend im Jahr 2008 verhaftete Mitglieder des SCNC befanden sich zu Jahresende 2012 noch in Haft, da ihr Prozess immer weiter vertagt wurde (AI 23.5.2013). Einige SCNC-Aktivisten wurden im Jahr 2013 vorläufig festgenommen (AA 21.8.2013) bzw. inhaftiert (USDOS 27.2.2014; vgl. BS 2014). Von staatlicher Seite wird alles versucht, um Versammlungen oder Aktionen des SCNC und deren Sympathisanten zu be- bzw. zu verhindern (GIZ 3.2014a). Für Versammlungen und Kundgebungen wird manchmal die Bewilligung nicht erteilt bzw. werden diese verboten (USDOS 27.2.2014). Versammlungen werden regelmäßig aufgelöst (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 2013).
Quellen:
Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind schlecht (AA21.8.2013; vgl. FH 10.4.2013; vgl. USDOS 27.2.2014) und manchmal lebensbedrohlich (FH 10.4.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Sie sind durch Mangel an sauberem Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Hygiene und medizinischer Versorgung geprägt (AA 21.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014), wodurch es auch zu Todesfällen kommt (USDOS 27.2.2014). Die Gefängnisse sind zum Teil um ein Vielfaches ihrer eigentlichen Kapazität überbelegt (AA 21.8.2013; vgl. FH 10.4.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge. Die Unterbringung ist in kleineren Gefängnissen insgesamt besser als in den größeren Zentralgefängnissen (AA 21.8.2013). Allerdings sind in den kleineren Gefängnissen Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen (AA 21.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen - in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal - kommen immer wieder vor (AA 21.8.2013; vgl. FH 10.4.2013). Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt. Für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. Das Lebensmittelbudget für Gefängnisse wurde 2011 vom Justizministerium um 40 Prozent gesenkt (AA 21.8.2013).
Die zaghaften Bemühungen der Behörden, diese Situation zu verbessern, werden u.a. unterstützt durch das Programm der Europäischen Union zur Verbesserung der Haftbedingungen und zur Bereitstellung eines Rechtsbeistandes (PACDET II) und durch das Programm der deutschen Entwicklungszusammenarbeit (GIZ) zur Prävention und Behandlung von Tuberkulose und HIV/Aids in zehn Gefängnissen Kameruns (AA 21.8.2013). Die Regierung gestattet internationalen humanitären Organisationen wie etwa dem IKRK den Zugang zu Gefängnisinsassen (USDOS 27.2.2014).
Mord (Artikel 276) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102:
Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, die die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird. Der Präsident begnadigt allerdings regelmäßig alle zum Tode Verurteilten. Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist 1997 das letzte Jahr, in dem die Vollstreckung einer Todesstrafe bekannt wurde (AA 21.8.2013). Anfang 2012 befanden sich laut offiziellen Angaben 102 Gefangene in den Todeszellen. Die Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten legte der Regierung die Abschaffung der Todesstrafe nahe (AI 23.5.2013).
In Kamerun gibt es keine Staatsreligion. Die kamerunische Verfassung garantiert ihren Bürgern Religionsfreiheit (GIZ 3.2014b; vgl. USDOS 20.5.2013) und in aller Regel respektiert der Staat dieses Grundrecht (GIZ 3.2014b; vgl. AA 21.8.2013; vgl. USDOS 20.5.2013). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, dem Glauben oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Das Verhältnis der Religionen untereinander ist im Allgemeinen gut. Zwar werden Anhänger traditioneller Religionen im muslimischen Norden oft verächtlich angesehen, auch wurde vereinzelt von kleineren Konflikten zwischen Christen und Moslems berichtet, aber im Großen und Ganzen ist der Umgang der Religionen untereinander von gegenseitigem Respekt und Toleranz geprägt (GIZ 3.2014b).
Die Aktivitäten islamistischer Terroristen im Nachbarland Nigeria haben zu einer stärkeren staatlichen Überwachung von muslimischen Predigern und Versammlungsorten in Kamerun geführt, vor allem in den stark muslimisch geprägten drei Nordregionen des Landes. Staatliche Behörden, traditionelle Herrscher bzw. Eliten und islamische Geistliche arbeiten hier eng zusammen. In diesem Kontext kam es 2011 zu einigen wenigen Verhaftungen von mutmaßlichen islamistischen Predigern aus Nigeria, bei denen Willkür nicht auszuschließen war (AA 21.8.2013). Die Auffassung, dass Gruppierungen wie Boko Haram in Kamerun keine Rolle spielen, kann, insbesondere was den Norden Kameruns betrifft, nicht mehr vertreten werden. Deren Aktivitäten lösen zunehmend Beunruhigung aus, nicht nur im ökonomischen Kontext. Die Angst vor einer Destabilisierung der Nordregion ist nicht unbegründet (GIZ 3.2014b).
Etwa 40 Prozent der kamerunischen Bevölkerung sind Christen, 20 Prozent Muslime und 40 Prozent Anhänger von Naturreligionen (AA 21.8.2013; vgl. GIZ 3.2014b). Gemäß USDOS sind etwa 70 Prozent Christen, ca. 20 Prozent Muslime und ca. 6 Prozent Anhänger von Naturreligionen (USDOS 20.5.2013). Letztendlich sind diese Zahlen aber mit Vorsicht zu genießen, da religiöse "Mischformen" weit verbreitet sind. Das afrikanische Phänomen des zunehmenden Sekten(un)wesens ist auch in Kamerun verbreitet und findet unter den verarmten Bevölkerungsschichten immer mehr Anhänger (GIZ 3.2014b).
In Kamerun lebt eine Vielzahl ethnischer Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen (AA 21.8.2013). In diesem völkerreichen Land treffen somit unterschiedlichste Kulturen, Lebensformen, Sprachen und Religionen - deren Grenzen teilweise auch Ethnien-übergreifend verlaufen - aufeinander (GIZ 3.2014b). Gegensätze und Interessenskonflikte zwischen verschiedenen Ethnien, Nomaden und Sesshaften bzw. Viehhaltern und Ackerbauern, allochthonen und autochthonen Bevölkerungsgruppen, Frankophonen und Anglophonen, Stadt- und Landbevölkerung, "Nordisten" und "Südisten", Christentum und Islam führten und führen manchmal auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen (GIZ 3.2014b; vgl. AA 21.8.2914), die jedoch lokal begrenzt bleiben (AA 21.8.2013). Teilweise werden diese Konflikte auch von einzelnen Eliten oder politischen Parteien instrumentalisiert. Trotz, ja vielleicht gerade wegen, seiner Heterogenität zählte Kamerun bisher zu einem der vergleichsweise stabilsten Länder der Region (GIZ 3.2014b).
Eine nach der Rasse diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis gibt es nicht. Aufgrund ihrer einfachen Lebensweise wird die Volksgruppe der Baka (Pygmäen) sozial ausgegrenzt; sie erhalten für die gleiche Arbeit häufig niedrigeren Lohn als Bantus (AA 21.8.2013). Sklaverei existiert gemäß Berichten im Norden, und indigene Gruppen sowie ethnische Minderheiten, vor allem die Baka, sind Diskriminierungen ausgesetzt (FH 10.4.2013). Den wirtschaftlich überdurchschnittlich erfolgreichen Bamiléké wird mit Sozialneid begegnet, der sich in der Regel auf verbale Angriffe beschränkt. Gesellschaftliche Diskriminierung von Albinos soll vereinzelt vorkommen, auch wenn Angehörige dieser Gruppe inzwischen höchste Staatsämter bekleiden bzw. Popstars sind (AA 21.8.2013).
Bantuvölker (z.B. Ewondo, Bulu, Bassa) und Pygmäen (Baka) besiedeln vorwiegend den Süden; Semibantu (z.B. Bamilekevölker) vorwiegend den Westen; und Sudanvölker, Peul/Fulbé und sogar Araber sind im Norden Kameruns vertreten. Die Städte Kameruns bieten einen ethnischen Querschnitt, da dort alle Bevölkerungsgruppen des Landes anzutreffen sind. Über die Anzahl der in Kamerun lebenden Völker gehen die Zahlen auseinander. Während in der SIL (Summer Institut of Linguistics) Sprachenliste für Kamerun insgesamt 278 Sprachen verzeichnet sind, mit Sprecherzahlen zwischen einigen wenigen bis zu mehreren 100.000 Personen, findet man in anderen Quellen die Angabe "über 200 Landessprachen" (GIZ 3.2014b).
Frauen sind verfassungsrechtlich Männern gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen aber Frauen nach wie vor (AA 21.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Beispiele sind die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen (AA 21.8.2013) sowie dessen Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen (AA 21.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014), die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau oder die Straffreiheit für Vergewaltiger, wenn sie das Opfer heiraten (Art. 297 des Strafgesetzbuchs). Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle (AA 21.8.2013). Trotz rechtlichen Schutzes gibt es weitverbreitet Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen (FH 10.4.2014).
Es gibt nur wenige Frauen, denen es gelingt, das öffentliche Leben aktiv zu beeinflussen. In Parlament und Regierung sind Frauen nur gering vertreten. Die Gründe dafür liegen in der sozialen Abhängigkeit, der Erziehung sowie darin, dass höhere Schulbildung Mädchen in geringerem Maße zugänglich war und zum Teil immer noch ist. Die genannten Missstände werden gesellschaftlich akzeptiert und von den Frauen hingenommen; den meisten sind ihre Rechte nicht bekannt. Die Menschenrechtslage von Frauen variiert ebenso wie ihre gesellschaftlichen und beruflichen Möglichkeiten je nach Wohnort und ist grundsätzlich in ländlichen Gebieten schlechter als in den Städten. Die vor allem in den ländlichen Gebieten praktizierte Rechtsprechung durch traditionelle Autoritäten benachteiligt systematisch Frauen und Kinder. Darüber hinaus variiert die Rolle der Frau auch von Ethnie zu Ethnie. Der überwiegend muslimisch geprägte Norden Kameruns gilt hinsichtlich der Frauenrechte als besonders rückständig: Junge Mädchen (zwischen 10 und 15 Jahre alt), meist aus ärmeren Verhältnissen, werden zwangsverheiratet und selten zur Schule geschickt. Danach sind sie für Haushalt und Kinder zuständig, so dass ihre weiterführende Schulbildung erschwert wird. Dadurch bleibt der Anteil der Analphabetinnen hoch. Die sozialen Unterschiede und der regional unterschiedlich große Einfluss des Gewohnheitsrechts in Familienangelegenheiten sind weitere wesentliche Faktoren, die zu erheblichen Ungleichheiten in der gesellschaftlichen Wahrnehmung und Behandlung von Frauen führen (AA 21.8.2013).
Das kodifizierte Recht ist teilweise diskriminierend. Nach kamerunischem Strafrecht gibt es keine Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigungen werden auch außerhalb der Ehe nur selten zur Anzeige gebracht und von den Behörden nur nachlässig verfolgt (AA 21.8.2013, vgl. USDOS 27.2.2014), obwohl sie unter Strafe stehen und mit einer Haftstrafe von fünf bis zehn Jahre belegt sind (USDOS 27.2.2014). Seit 2009 unterstützt die GIZ kamerunische NROs bei Kampagnen gegen Vergewaltigungen. Bei der im Parlament diskutierten Reform des Familienrechts sollen viele dieser diskriminierenden Bestimmungen aufgehoben werden. Voraussichtlich wird der Gesetzesentwurf über mehrere Jahre verhandelt werden. Ein Termin zur Vorlage im Parlament ist nicht bekannt (AA 21.8.2013).
Die Beschneidung weiblicher Genitalien ist bislang nicht verboten. Diese ist kein Massenphänomen, wird aber in einigen wenigen Regionen Kameruns praktiziert: im Norden (AA 21.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014; vgl. FH 10.4.2014) und den ländlichen Gebieten entlang der Grenze zu Nigeria (AA 21.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014) sowie im Südwesten (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 10.4.2013). Immigrantinnen aus dem Tschad, Nigeria, Sudan und Mali führen Beschneidungen weiblicher Genitalien auch in einigen Fällen in den großen Städten Duala und Jaunde durch. Im äußersten Norden werden Mädchen normalerweise vor Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr beschnitten. Im Südwesten wird die Beschneidung weiblicher Genitalien von mehreren Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) im Bezirk Manyu praktiziert, zum Teil an erwachsenen Frauen nach Geburt des ersten Kindes. Unterschiedlichen Angaben zufolge werden Beschneidungen bei 3-20 Prozent der kamerunischen Frauen durchgeführt. Verlässliche Statistiken gibt es nicht. Weit verbreitet ist die Verstümmelung der Brüste: dabei reiben die Mütter adoleszenter Mädchen heiße Steine über die Brüste ihrer Töchter, um ihr Wachstum aufzuhalten und sie damit vor zu frühen sexuellen Erfahrungen zu schützen (das so genannte "Brustbügeln" oder "breast ironing"). Dadurch entstehen Verwachsungen, die lebenslang zu starken Schmerzen und Traumata führen können. Zahlen liegen nicht vor; die Praxis ist in den ländlichen Gegenden der Regionen Südwest und Littoral verbreitet und nicht strafbewehrt (AA 21.8.2013).
Homosexuelle Handlungen sind strafbar gemäß Artikel 347a des Strafgesetzbuches. Dieser sieht für homosexuelle Handlungen Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (AA 21.8.2013; vgl. FH 10.4.2013; vgl. USDOS 27.2.2014) sowie Geldstrafen zwischen 30 und 300 Euro vor (AA 21.8.2013; vgl. USDOS 27.2.2014). Sie werden jedoch nicht systematisch verfolgt. Es ist geplant, die bisherigen Bestimmungen im Rahmen der Überarbeitung des Strafgesetzbuches zu ändern: Die Überlegungen gehen dahin, homosexuelle Handlungen nur noch bei Erregung eines öffentlichen Ärgernisses unter Strafe zu stellen und damit in der Praxis einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen im privaten Raum straffrei zu stellen. Außerdem soll Homosexualität nicht mehr ein Offizialdelikt sein, sondern nur noch auf Antrag verfolgt werden (AA 21.8.2013). Vorurteile gegen die und Diskriminierung der LGBT-Gemeinde sind allerdings weit verbreitet (FH 11.4.2013).
Die Behörden setzten das Gesetz aktiv um und verhaften, verurteilen, inhaftieren und schlagen LGBT Personen. Glaubwürdigen Berichten zufolge waren im Jahr 2013 200 Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung inhaftiert (USDOS 27.2.2014). Sowohl Amnesty International als auch Human Rights Watch weisen in zahlreichen Berichten auf die oftmals prekäre Lage für sexuelle Minderheiten hin. Vor allem Homosexuelle erfahren demnach Festnahmen, strafrechtliche Verfolgungen und Verurteilungen aufgrund ihrer sexuellen Identität. Zumeist führen Denunziationen oder üble Nachrede zu diesen Festnahmen. Verurteilungen stehen oft in Verbindung mit anderen Straftaten wie etwa Bestechung oder - aus dem Bereich der "offenses sexuelles" - die Verletzung des Schamgefühls Dritter im privaten Bereich, was den Tatbestand der Nötigung mit einschließt ("Outrage privé à la pudeur", Art. 295). Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen. In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht, geächtet und verurteilt. Fast alle gesellschaftlichen Gruppen, auch zahlreiche Kirchen, an prominenter Stelle auch Vertreter der katholischen Kirche, setzen sich für ein strikteres staatliches Vorgehen gegen Homosexuelle ein. Die Freiheit der sexuellen Orientierung ist nicht als Menschenrecht anerkannt (AA 21.8.2013).
Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Diese Rechte werden jedoch manchmal eingeschränkt. Sicherheitskräfte erpressen an Straßensperren und Kontrollpunkten Bestechungsgelder und schikanieren Reisende. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Polizisten Einzelpersonen verhaften und schlagen, sofern diese keine Ausweisdokumente mit sich führen (USDOS 27.2.2014). In Kamerun ist es relativ leicht, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Nur nach einer eng begrenzten Zahl prominenter Krimineller wird landesweit gefahndet. Bürger, die auf Veranlassung einer lokalen Persönlichkeit hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen (AA 21.8.2013).
Quellen:
20. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
In Kamerun lebten im Januar 2012 nach Angaben des UNHCR 101.220 Flüchtlinge sowie 1.500 Asylsuchende. Im Vergleich zu Anfang 2011 ist die Zahl der Flüchtlinge und der Asylsuchenden stark gestiegen. Laut UNHCR kommen aktuell 91.560 der Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik, 4.780 aus dem Tschad und 3.050 aus Nigeria. Flüchtlinge sind in Kamerun keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch Diskriminierungen im nicht-staatlichen Bereich sind nicht als signifikant oder systematisch bekannt. Das Parlament hat am 12.7.2005 ein spezielles Flüchtlingsgesetz verabschiedet (AA 21.8.2013), das Mechanismen zur Gewährung von Asyl bzw. zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bereitstellt (USDOS 27.2.2014). Kamerun selbst wird zum Schutz und zur Versorgung der Flüchtlinge nicht aktiv, sondern überlässt dies den humanitären Organisationen. Bereits 1985 wurde das Übereinkommen zur Regelung der Probleme von Flüchtlingen in Afrika ratifiziert. Abschiebungen aus Kamerun sind nicht bekannt (AA 21.8.2013).
21. Grundversorgung/Wirtschaft
Unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun das wirtschaftlich stärkste Land. Das derzeitige Wirtschaftswachstum von rund 4 Prozent ist zu niedrig, um Arbeitsplätze in größerem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von rund 39 Prozent nachhaltig zu senken. Der größte Teil der Armen lebt im ländlichen Raum. Der Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) stuft Kamerun 2011 auf Position 150 von 187 Ländern ein (AA 10.2012).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln kann als gesichert angesehen werden. Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (AA 21.8.2013).
Seriösen Vermutungen zufolge erwirtschaftet der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50 Prozent) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. 75 Prozent der Bevölkerung legen ihr Geld in informellen Sparvereinen (Tontines) an, die auch ein System sozialer Absicherung darstellen. Über die Hälfte der Kameruner sind von mehrdimensionaler Armut betroffen. Bei den Armutsindikatoren wie die landesspezifische durchschnittlichen Schuljahre (5,9), die Lebenserwartung (51,6) oder die Müttersterblichkeit (600 Sterbefälle auf 100.000 Geburten), dürfen die großen regionale Unterschiede nicht vergessen werden. Das Schlagwort: "Armut ist weiblich" kann für Kamerun wie folgt ergänzt werden: "Armut ist weiblich, ländlich und bewohnt den Norden."
Hinsichtlich des Selbstversorgungsgrads mit Lebensmitteln liegt Kamerun weit unterhalb seiner Möglichkeiten. Die bäuerliche Landwirtschaft wird vernachlässigt, ja regelrecht ausgeschlachtet (GIZ 3.2014c).
Seit den 90er Jahren befindet sich das staatliche Gesundheitssystem Kameruns in der Umstrukturierung. Ziele sind Dezentralisierung, Qualitätskontrolle und die Einbindung der Bevölkerung in Verwaltung und Finanzierung von Gesundheitseinrichtungen. Allerdings lassen die Ergebnisse der staatlichen Gesundheitspolitik weiterhin zu wünschen übrig. Absoluter Ärztemangel aufgrund mangelnder Ausbildungsplätze, relativer Ärztemangel, denn die wenigen Ärzte lassen sich vorwiegend in den städtischen Zentren nieder, unzulängliche Infrastruktur und knappe Arzneimittel sind nur einige der Missstände, die die medizinische Versorgungslage Kameruns kennzeichnen. Verschärft wird die Situation durch die Abwanderung von Gesundheitspersonal ins Ausland (GIZ 3.2014b).
Kostenlose Gesundheitsversorgung besteht in Kamerun nicht. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten. In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 21.8.2013).
Gesundheitsindikatoren wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit oder Müttersterblichkeit liegen leicht unterhalb des afrikanischen Durchschnitts, auffällig sind aber die starken regionalen Unterschiede, in denen sich, wie schon bei den Armutsindizes, das Süd-Nordgefälle widerspiegelt. HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose zählen zu den wichtigsten Krankheiten. Seit eines großen Cholera-Ausbruchs im Mai 2010 scheint sich die Cholera in Kamerun erst einmal festgesetzt zu haben. Hauptursache dieser Krankheit:
Wassermangel, insbesondere der Mangel an sauberem Wasser, und dieser betrifft sowohl Nord- wie Südkamerun, ländliche Gegenden ebenso wie die Städte (GIZ 3.2014b). Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt überwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt (AA 21.8.2013).
Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht (AA 21.8.2013).
Quellen:
3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
3.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Ihre Identität konnte aufgrund ihrer glaubhaften Angaben und der Vorlage von Identitätsdokumenten festgestellt werden.
3.3. Die Feststellungen zur Lage in Kamerun ergeben sich aus den oben wiedergegebenen Länderberichten, die dem Bundesverwaltungsgericht jeweils als seriös und in ihrer Gesamtheit als ausgewogen erscheinen und deren entscheidungswesentlicher Inhalt durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Berichte nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden konnte.
3.4. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Die vom Bundesasylamt angenommene Beweiswürdigung erwies sich für sich genommen als offensichtlich nicht überzeugend. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer Gesamtschau detailreiche und konsistente Angaben zu den Ereignissen in Kamerun machte, welche selbst hinsichtlich kleinerer Details über den längeren Zeitraum gleichlautend vorgetragen wurden.
Es wird festgehalten, dass die sexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin kaum einer objektiven Überprüfung zugänglich ist und die Glaubwürdigkeit primär auf Grund ihres Aussageverhaltens beurteilt werden kann.
Die Beschwerdeführerin nannte während des gesamten Verfahrens als Grund für das Verlassen Kameruns ihre Homosexualität und schilderte Vorfälle, die auch im Einklang mit den Länderfeststellungen stehen.
Wenn das Bundesamt wegen einer Anzeige in einer Zeitung und vorgelegten Fotos auf die pauschale Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin schließt, ließ es eine überzeugende Begründung dafür vermissen. Letztlich konnte aus der kriminaltechnischen Untersuchung der Zeitung mangels Vergleichsmaterials kein Hinweis auf das Vorliegen einer Totalfälschung gewonnen werden. Das Bundesasylamt stützte sich demnach nur auf eine Antwort des vermeintlichen Herausgebers der Zeitung per E-Mail, wobei jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit geklärt wurde, ob es sich bei dem Verfasser dieser E-Mail tatsächlich um den Herausgeber dieser Zeitschrift handelt. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es nicht mehrere Zeitschriften mit dem Titel XXXX in Kamerun gibt und ferner ist nicht sichergestellt, ob es sich bei dem Adressaten dieser E-Mailadresse um den tatsächlichen Verleger der Zeitschrift handelt.
Die Beschwerdeführerin ist diesem Argument bereits in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach Konfrontation mit dem Vorwurf der Totalfälschung verlangte, dass diesbezüglich konkretere Information eingeholt werden müssen und die Behörde vor Ort Recherchen anstellen solle. Wäre dieser Artikel tatsächlich von ihr gefälscht, wäre es doch nicht verständlich, wieso sie von sich aus immer wieder darauf drängt, weitergehende Untersuchungen in diese Richtung anzustellen. Die Beschwerdeführerin brachte auch vor, dass ein Fernsehteam des lokalen Senders XXXX bei der Verhaftung in dem Lokal anwesend gewesen sei, wieso die Behörde diesbezüglich keine Erhebungen unternahm und bei dem Fernsehsender nachfragte, ist nicht verständlich.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist auch im Hinblick auf die vorgelegten Fotos zuzustimmen. Die Wertung dass es sich bei der Abbildung einer Frau nicht um die Beschwerdeführerin handle, sind subjektive Einschätzungen einer Einzelperson und können diese nicht die detailreichen und nachvollziehbaren Einlassungen der Beschwerdeführerin entkräften.
Es kann im Lichte der Länderberichte nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Homosexualität in der Zukunft mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätte, zumal von ihr auch pro futuro nicht eine dauerhafte Unterdrückung ihrer sexuellen Bedürfnisse und Interessen erwartet werden kann bzw. eine solche Geheimhaltung gemäß der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12 nicht erzwungen werden darf:
"Daher muss dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 der Richtlinie [Anmerkung Statusrichtlinie] zuerkannt werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland seine Homosexualität ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie aussetzt. Dass er die Gefahr dadurch vermeiden könnte, dass er beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person, ist soweit unbeachtlich." Gemäß EuGH wird eine Kriminalisierung von Homosexualität jedenfalls dann zu einer Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 der Statusrichtlinie, wenn es sich um tatsächlich verhängte Freiheitsstrafen handelt.
Dies ist in Kamerun gegeben; wie oben dargelegt werden homosexuellen Aktivitäten mit Freiheitsstrafe bedroht und wurden derartige Strafen (wenn auch vereinzelt) verhängt.
Letztlich konnte die Beschwerdeführerin auch glaubhaft darlegen, dass sie selbst wegen homosexueller Aktivitäten bereits inhaftiert wurde, weshalb im gegenständlichen Fall jedenfalls eine Verfolgungshandlung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gegeben ist.
Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der speziellen Konstellation des gegenständlichen Falles (homosexuelle Frau, deren sexuelle Ausrichtung in Kamerun offenkundig wurde) zum Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Asylrelevanz zukommt.
4.1. Zu Spruchpunkt A (Zuerkennung des Status der Asylberechtigten):
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
4.1.2. Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung kann schon nach den eindeutigen ErläutRV zum AsylG 1991 unter den Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe subsumiert werden.
Art. 10 Abs. 1 lit d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) definiert, dass eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe gilt, wenn
? die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
? die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12 bis C-201/12, insbesondere festgehalten, dass Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit c der Statusrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass in einer bloßen Unterstrafestellung homosexueller Handlungen als solche keine Verfolgungshandlung zu erblicken ist. Hingegen sind drohende Freiheitsstrafen, die im Herkunftsland tatsächlich verhängt werden, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung und somit als eine Verfolgungshandlung zu betrachten. Art. 10 Abs. 1 lit d in Verbindung mit Art. 2 lit c der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass von ihrem Geltungsbereich nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Antragsteller auf internationalen Schutz auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.
Im Rahmen der UNHCR-Leitlinien zu Anerkennung von Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität (November 2008) wird insbesondere festgehalten, dass nicht nur die Kriminalisierung homosexuellen Verhaltens, sondern auch (sonstige) Diskriminierungsformen in Form von Gesetzen oder gesellschaftlicher Praxis Verfolgungscharakter aufweisen können, u.a., wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen. Auch dazu gezwungen zu sein, seine sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität zu verstecken oder aufzugeben, kann eine Verfolgung darstellen. Wie bei Anträgen, die auf Verfolgung aus Gründen der politischen Überzeugung beruhen, müssen Antragsteller, die sich auf eine Furcht vor Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung berufen, nicht nachweisen, dass die Behörden ihre sexuelle Orientierung kannten, bevor sie ihr Herkunftsland verließen. Die Begründetheit der Furcht leitet sich in solchen Fällen von der Beurteilung der Folgen ab, mit denen Antragsteller einer bestimmten sexuellen Orientierung im Falle ihrer Rückkehr rechnen müssen. Auch wenn LGBT-Antragsteller nie tatsächlich wegen ihres homosexuellen Verhaltens verfolgt worden sind, kann bei ihnen dennoch begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen.
4.1.2. Unter Verweis auf den individuellen Charakter des vorliegenden Falles und im Speziellen die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt II.3.4. dieser Entscheidung ergibt sich bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem entscheidungsrelevanten Kern das Vorliegen einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Kamerun aufgrund Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, hier Homosexuelle, die aufgrund des Bekanntwerdens ihrer Orientierung einer fluchtauslösenden Gefährdungslage ausgesetzt waren; wobei im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin jedenfalls massive Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen zu erwarten sind, gegen welche von staatlichen Organen, wenn diese nicht ohnehin selbst als Verfolger auftreten (in Form einer strafrechtlichen Verurteilung und Inhaftierung bzw. rechtsgrundlosen Maßnahmen wie Misshandlungen, Folter oder erheblichen Diskriminierungen durch Behördenvertreter) kein hinreichender Schutz erwartet werden kann und auch sonst von keiner Seite. Die asylrelevante Intensität ergibt sich aus der Quellenlage. Auch eine innerstaatliche Relokationsalternative besteht vorliegend nicht.
4.1.3. Im gegenständlichen Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht daher der Ansicht, dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen aufgrund der äußeren Umstände objektiv betrachtet nachvollziehbar und somit wohlbegründet im Sinne der GFK ist. Somit befindet sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, verfolgt zu werden, außerhalb Kameruns und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
4.1.4. Mangels Verwirklichung eines Asylausschlussgrundes (dafür haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben) war die Entscheidung über die Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.2.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt (des BAA) die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Dass Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung unter den Konventionstatbestand der "sozialen Gruppe" zu subsumieren ist, entspricht, wie in der Erkenntnisbegründung ausgeführt, ständiger nationaler (vgl nur AsylGH 10.3.2010, C10 257.854-0/2008) wie europäischer Rechtsprechung und findet sich zudem im Rahmen europarechtlicher Rechtsgrundlagen ausdrücklich festgehalten. Auch die im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nötige Intensität der im Falle einer Rückkehr zu erwartenden (staatlichen und sonstigen) Verfolgungshandlungen war im vorliegenden Fall zu bejahen; die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates erwies sich dagegen auf Basis der Quellenlage über staatliche Strafdrohungen als ausgeschlossen (VwGH 8.6.2000, Zl. 99/20/0092); nach eben genannter Quellenlage sind die Gefährdungen seitens Dritter wegen der massiven Ablehnung der Homosexualität in der nigerianischen Gesellschaft mehr als bloß allgemeine Diskriminierungen (VwGH 23.1.2003, 2002/20/0565); ein "Anpassungszwang" widerspräche wiederum der höchstgerichtlichen österreichischen Rechtsprechung (VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994) und jener des EuGH..
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.