BVwG W159 1433938-2

W159 1433938-2Bundesverwaltungsgericht07.07.2015

Regest

mangelnde Deutschkenntnisse, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W159 1433938-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1433938.2.00

Spruch

W159 1433938-2/ 4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 07.05.2012 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund nannte er Probleme, die im Zusammenhang mit seiner Arbeit entstanden seien.

Vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen führte er zu seinen familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat Folgendes aus:

Er sei traditionell, jedoch nicht standesamtlich verheiratet. Er habe zwei Frauen und würde gerne noch eine dritte Frau haben. Er habe drei Söhne und zwei Töchter. Seine beiden Frauen würden XXXX geb. und XXXX geb., heißen, wobei es aber auch umgekehrt sein könnte. Er sei mit beiden Frauen lediglich traditionell verheiratet gewesen.

Sein Sohn XXXX sei von der ersten Frau. Alle anderen Kinder seien von der zweiten Frau. Seine beiden weiteren Söhne würden XXXX heißen, wobei er deren Geburtsdaten nicht nennen könne. Ein Sohn sei in Österreich aufhältig. Seine beiden Frauen und die weiteren Kinder würden sich im Herkunftsstaat im Dorf XXXX aufhalten. Eine Tochter - XXXX - sei in MOSKAU verheiratet. Die weitere Tochter sei im Dorf XXXX verheiratet. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe noch zwei Brüder und drei Schwestern, die in Tschetschenien aufhältig seien.

Bevor er sich verstecken habe müssen, habe er in XXXX mit seinen beiden Frauen und seinen zwei Söhnen gelebt. Nunmehr würden dort lediglich seine Frau XXXX und seine beiden Söhne leben. Seine Frau XXXX habe momentan keine Adresse, sondern lebe bei verschiedenen Verwandten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 19.03.2013, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.05.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III. der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

Der Asylgerichtshof gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.10.2013 Parteiengehör. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderberichte zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation übermittelt und hiezu eine schriftliche Stellungnahmefrist gewährt.

Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer die Beantwortung eines Fragenkatalogs zu integrativen Aspekten sowie zu seinem Gesundheitszustand aufgetragen.

Nach Ablauf der gesetzten Stellungnahmefrist langte am 26.11.2013 eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Darin verneinte der Beschwerdeführer eine mittlerweile erfolgte Integration. Er bejahte, in Österreich über Familienangehörige zu verfügen, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien (XXXXwohnhaft in XXXX).

Weiters übermittelte der Beschwerdeführer zwei medizinische Befunde eines Facharztes für Chirurgie vom 15.04.2013 und vom 13.11.2013. Laut dem aktuellsten Befund leide der Beschwerdeführer an einer chronischen Gastritis.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2014, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.03.2013 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig sei. Im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Auch eine sonstige Gefährdung im Fall einer Rückkehr habe sich daraus nicht ergeben.

Der Gesundheitszustand wurde dabei wie folgt beurteilt:

"Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung ist vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen worden, sondern hat er vor dem Bundesasylamt angeführt, nur an Kleinigkeiten - Magenbeschwerden und zu niedrigem Blutdruck - zu leiden. Nach entsprechender Aufforderung im Zuge des Parteiengehörs übermittelte der Beschwerdeführer einen medizinischen Befund, wonach er an einer chronischen Gastritis leide.

Abgesehen von der Einnahme handelsüblicher Medikamente finden sich keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer einer akut lebensnotwendigen Behandlung bedarf. Insbesondere hat sich kein exklusiv im Bundesgebiet verfügbarer spezifischer Behandlungsbedarf ergeben.

Bereits im angefochtenen Bescheid wurden entsprechende Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten, wonach ausreichende Behandlungsmöglichkeiten physischer und psychischer Erkrankungen in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien bestehen und fast alle Erkrankungen - wie in Westeuropa - behandelt werden können. Weite Bevölkerungsschichten treffende Erkrankungen - wie Gastritis oder niedriger Blutdruck - sind im Herkunftsstaat im Lichte der Länderinformationen jedenfalls behandelbar und besteht kein Zweifel, dass eine allenfalls notwendige (medikamentöse) Behandlung im Herkunftsstaat erfolgen kann.

Es war daher kein Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen - was auch gar nicht beantragt worden ist -, da sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat ausreichend konkrete Informationen ergeben haben, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen.

Eine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Falle einer Abschiebung war demnach auszuschließen, zumal eine allfällige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat gewährleistet ist.

(...)

Der Beschwerdeführer legte medizinische Unterlagen vor, wonach er an einer chronischen Gastritis leidet und dahingehend in Österreich medikamentös behandelt wird. Im Übrigen erklärte er, an niedrigem Blutdruck zu leiden und auch in diesem Zusammenhang Medikamente einzunehmen, wobei beweiswürdigend dargelegt wurde, dass es sich bei diesen Erkrankungen um keine schwerwiegenden bzw. lebensbedrohenden Erkrankungen handelt, die einen exklusiv im Bundesgebiet verfügbaren Behandlungsbedarf nach sich ziehen.

Beim Beschwerdeführer bestehen demnach keine derart schweren Erkrankungen, die die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgesetzt wird, erreichen (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];

22.6. 2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];

zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor. Im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß den Länderberichten und dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Russischen Föderation und insbesondere auch in Tschetschenien eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und im Übrigen fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa behandelt werden können.

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das russische bzw. tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Bereits das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass die Magenerkrankung und der niedrige Blutdruck des Beschwerdeführers seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht, zumal laut Länderinformationen entsprechende Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat bestehen. Diesem Ergebnis wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten und ergeben sich auch aus den im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Länderinformationen des Asylgerichtshofes entsprechende Behandlungsmöglichkeiten, wobei festzuhalten ist, dass es sich bei einer chronischen Gastritis um eine Erkrankung handelt, die weite Bevölkerungsschichten trifft. Dabei handelt es sich im Übrigen um keine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung, was im Fall des Beschwerdeführers auch dahingehend deutlich wird, als bei seinem ersten Besuch beim Facharzt für Chirurgie lediglich eine Gastroskopiekontrolle in sechs Monaten empfohlen wurde, der er im November 2013 nachgekommen ist."

Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung in Rechtskraft.

Am 06.11.2014 fand vor dem Bundesamt, Regionaldirektion Niederösterreich, eine niederschriftliche Einvernahme statt, im Zuge der der Beschwerdeführer eingangs auf Nachfrage erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

Nach seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, dass es ihm gut gehe.

Im Bundesgebiet halte sich eine Nichte namens XXXX auf, wobei es sich dabei um deren Mädchennamen handle. Er telefoniere mit dieser Nichte, die in XXXX wohne, gelegentlich. Freunde in Österreich seien seine Mitbewohner in seiner Unterkunft. In seiner Pension habe es Deutschunterricht gegeben. Derzeit finde jedoch kein Kurs statt.

Befragt, ob er bereits Deutsch spreche bzw. verstehe, gab er an, ein wenig zu verstehen. Er spreche aber kein Deutsch, der sich dies schlecht merken könne. Er lebe hier von der Grundversorgung. Sonst erhalte er keine Unterstützung. Arbeiten dürfe er ohnehin nicht. Er sei auch nicht Mitglied in einem Verein. In Österreich gehe er im Alltag im Wald spazieren. Manchmal trainiere er im Trainingsraum.

Der Beschwerdeführer habe eine Partnerin namens XXXX. Diese sei im Jahr 1965 geboren, wobei er das genaue Geburtsdatum nicht wisse. Er habe es vergessen. Seine Partnerin leben in XXXX. Er verbringe die Wochenenden bei ihr. Sie arbeite und komme sie ihn in ihrer Freizeit besuchen. Er kenne sie seit April 2013 und sie hätten am 05.06.2013 traditionell die Ehe geschlossen. Sie würden nicht im gemeinsamen Haushalt leben, da er ja seine Unterkunft nicht verlassen dürfe.

Der Beschwerdeführer sei unbescholten und sei seit seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht in seine Heimat zurückgekehrt.

Zu seinen familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat befragt, erklärte er, dass seine drei Söhne dort leben würden. Diese seien jedoch verheiratet und hätten eigene Familien. Er habe noch zwei Töchter, die ebenfalls verheiratet seien und zwei weitere Frauen.

Ein Sohn lebe in XXXX, eine Tochter sei in XXXX, ein Sohn sei nach XXXX gefahren, um dort zu arbeiten. Die anderen würden in Tschetschenien leben.

Über "WhatsApp" habe er mit seiner Familie im Herkunftsstaat Kontakt.

Auf Vorhalt des negativen Erkenntnisses vom 28.07.2014 des Bundesverwaltungsgerichtes meinte der Beschwerdeführer, dass ja nach ihm gesucht worden sei. Es habe ja die Vorladungen gegeben, die er vorgelegt habe.

Befragt, was einer Ausweisung bzw. einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde, meinte er, dass er dort Verfolgung zu befürchten habe.

Der Beschwerdeführer wurde auf die zitierten Länderinformationen im Erkenntnis vom 28.07.2014 verwiesen, die inhaltlich den Länderinformationen des Bundesamtes entsprechen würden. Zu diesen erklärte er, dass er in der Heimat nicht sicher wäre. Es würden keine Ladungen mehr geschickt werden, da sie wissen würden, dass er nicht mehr da sei. Er dürfte sich in der Heimat nicht sehen lassen und sei aus seiner Sicht im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen ausgesetzt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Zl. XXXX, vom 06.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 07.05.2012 in Österreich aufhältig sei und hier im Rahmen der Grundversorgung lebe.

Er habe in Österreich eine Partnerin, zu der er lediglich gelegentlichen Kontakt habe. Mit dieser wohne er nicht im gemeinsamen Haushalt und werde er von dieser auch nicht finanziell unterstützt.

Der Beschwerdeführer gehe keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, besuche keine Kurse, sei bei keinem Verein und spreche kein Deutsch.

Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration seien im Verfahren nicht hervorgekommen und habe er Derartiges auch nicht vorgebracht.

Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne ebenfalls unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhaltes erkannt werden, der gegen seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat spreche.

Nach Wiedergabe aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2014 sowie der niederschriftlichen Befragung vom 06.11.2014 als geklärt anzusehen gewesen sei.

Rechtlich wurde dargelegt, dass sich im Fall des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ergeben hätten.

Der Beschwerdeführer lebe hier im Rahmen der Grundversorgung und habe hier nach seinen Angaben seit April 2013 eine Partnerin, die sich seit 2004 in Österreich aufhalte, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebe und zu der er lediglich telefonischen bzw. gelegentlichen Kontakt habe. Es sei lediglich eine traditionelle Eheschließung im Juni 2013 erfolgt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei relativ kurz und habe er das Führen eines effizienten Ehelebens mit seiner Partnerin, mit der er in Österreich nicht an einer gemeinsamen Adresse lebe, nicht darlegen können. Es sei demnach von keiner Beziehungsintensität auszugehen, weshalb die Ausweisung im Lichte seiner Partnerschaft in Österreich keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle. Es liege jedoch ein Eingriff in das Recht auf Privatleben vor, im Rahmen dessen auch die Beziehungen zu Verwandten zu berücksichtigen seien, die aufgrund unzureichender Beziehungsintensität nicht unter den Schutz des Familienlebens fallen würden.

Das Bundesamt berücksichtigte dabei seine illegale Einreise und die Bestreitung des Lebensunterhaltes in der Grundversorgung. Er sei auch nicht berufstätig, nicht Mitglied in einem Verein. Er habe keinen Deutschkurs und auch keine anderen Bildungseinrichtungen besucht. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sie einzig aufgrund der Betreibung eines Asylverfahrens und somit lediglich für die Dauer des Asylverfahrens legalisiert. Mit seiner Partnerin lebe er nicht zusammen und seien überdies keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen.

Im Herkunftsstaat würde sich dagegen seine gesamte Familie (Frauen, Kinder) aufhalten.

Sein Antrag auf internationalen Schutz sei im Übrigen unberechtigt gewesen.

Ein Eingriff in dieses im Bundesgebiet entfalteten Privatleben sei im konkreten Fall demnach durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - insbesondere die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen - im konkreten Fall höher zu bewerten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer gerechtfertigt.

Dem Beschwerdeführer sei demnach kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten sei.

Da dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei, zumal ihm in der Russischen Föderation keine Gefährdung drohe, was bereits das Bundesverwaltungsgericht ausführlich geprüft habe. Diesbezüglich liege eine rechtskräftig negative Entscheidung vor.

Der Beschwerdeführer habe auch keine besonderen Umstände geltend machen können, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei.

Mit fristgerechter Beschwerde vom 17.11.2014 wurde der Bescheid des Bundesamtes seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtigen Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Konkret wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben.

Da er in Österreich nach traditionellem Recht verheiratet sei, könne er Österreich nicht verlassen. Seine Frau und er hätten bislang nicht zusammenleben können, da er sonst seinen Anspruch auf Grundversorgung verloren hätte. Seine einzige nahe Angehörige lebe hier in Österreich. Daher sei es ihm unmöglich Österreich zu verlassen.

Der Beschwerde wurde eine Teilnahmebestätigung der Caritas vom 14.05.2015 an einer Deutsch-Kommunikationsgruppe vom Dezember 2013 bis Mai 2014 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers, Zlen. XXXX und XXXX, beinhaltend insbesondere die rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.07.2014, Zl. XXXX, die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.11.2014, die Beschwerde vom 17.11.2014, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister betreffend XXXX und schließlich durch Einholung aktueller Auszüge aus GVS, Strafregister und ZMR.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und Moslem.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2014 negativ entschieden. Ihm wurde weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise seit 07.05.2012 durchgehend im Bundesgebiet auf.

Er lebt von der Grundversorgung in einem Quartier für Asylwerber.

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet XXXX, StA der Russischen Föderation und anerkannter Flüchtling, im Juni 2013 traditionell geheiratet.

Mit seiner Lebensgefährtin lebt der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern besuchen sie sich lediglich. Grund dafür ist, dass der Beschwerdeführer nicht den Anspruch auf Grundversorgung verlieren möchte.

Er hat eine Deutsch-Kommunikationsgruppe von Dezember 2013 bis Mai 2014 besucht, spricht und versteht die deutsche Sprache nicht, lebt von der Grundversorgung, geht keiner legalen Beschäftigung nach, hat sich im Bundesgebiet nicht aus-, fort- oder weitergebildet, ist nicht Mitglied in einem Verein und hat abgesehen von seiner Lebensgefährtin als Freunde im Bundesgebiet, die Bewohner seines Quartiers genannt.

Im Herkunftsstaat halten sich zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers - seine beiden Frauen und seine erwachsenen Kinder - auf. Mit diesen steht er unverändert in Kontakt.

In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Asylverfahren vorgelegten unbedenklichen Unterlagen in Verbindung mit seinem dahingehend glaubhaften Vorbringen.

Die Feststellungen, wonach ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, gründen auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2014.

Die Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers - auch in der Beschwerde -, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister betreffend XXXX und schließlich aus den eingeholten aktuellen Auszügen aus GVS, Strafregister und ZMR.

Die Feststellung, dass in Bezug auf die Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr keine Änderung eintrat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass diesbezüglich kein substantiierter Sachverhalt vorgebracht bzw. bescheinigt wurde und aktuellere, öffentlich zugängliche Quellen zur Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien in ihrem wesentlichen Aussagekern jenes Bild widerspiegeln, welche die Entscheidung vom 28.07.2014 zeigt, in der rechtskräftig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde.

Hier muss auch deutlich festgehalten werden, dass die Verfolgungsbehauptung nicht glaubwürdig ist, der Beschwerdeführer demnach keine Verfolgung glaubhaft machen konnte.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 06.11.2014 ist keine Veränderung seiner Situation seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erkennbar und auch in der Beschwerde finden sich hiezu keine Anhaltspunkte.

Der Beschwerdeführer erklärte zu seinem Gesundheitszustand, dass es ihm gut geht. Auch schilderte er vom unveränderten Aufenthalt seiner Frauen, Söhne und Tochter im Herkunftsstaat und erklärte mit diesen über "WhatsApp" in Kontakt zu stehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2014 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung am 07.05.2012 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art. 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt ist, sondern auch faktische Familienbindungen erfasst, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (VwGH 20.01.2011, 2007/01/1400; VwGH 16.12.2010, 2007/01/0388; VwGH 23.02.2011, 2008/23/0517; VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097;

VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; VwGH 28.06.2011 2008/01/0527).

Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. (VwGH 28.06.2011 2008/01/0527)

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid vollständig richtig erkannt, dass die im Bundesgebiet eingegangene Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit einem anerkannten Flüchtling mangels Vorliegens der von der Judikatur zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellt.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt, es besteht auch keine finanzielle Abhängigkeit, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde doch explizit ausgeführt, nicht mit seiner Lebensgefährtin zusammenleben zu können, da er diesfalls die Grundversorgung verlieren würde. Auch sonst wurde keine besondere gegenseitige Abhängigkeit dargelegt und wurde die Lebensgemeinschaft erst im Jahr 2013 und zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein hätte müssen. Aus der Beziehung stammen auch keine Kinder und sehen sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin nur an den Wochenenden bzw. arbeitet seine Lebensgefährtin und kommt den Beschwerdeführer besuchen, wenn sie frei hat (AS 647). Ganz außer Acht gelassen werden kann verfahrensgegenständlichen auch nicht, dass der Beschwerdeführer auch im Herkunftsstaat (nach wie vor) zwei Frauen hat, wobei aus diesen Beziehungen auch mehrere mittlerweile erwachsene Kinder entsprungen sind.

Im Lichte der Judikatur scheidet auch ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK in Bezug auf seine Nichte in Österreich aus, mit der er lediglich gelegentlich telefoniert. Dieses Verwandtschaftsverhältnis ist im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens zwischen nicht der Kernfamilie angehörigen Personen, evidenter maßen nicht relevant. Mangels gemeinsamer Wohnung, finanzieller oder sonstiger Abhängigkeit stellt die getroffene Rückkehrentscheidung in Bezug auf diese entfernte Verwandte im Bundesgebiet daher keinen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Der Beschwerdeführer hält sich seit nunmehr über drei Jahren im Bundesgebiet auf, wobei sein Antrag auf internationalen Schutz mittlerweile negativ entschieden worden ist.

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen - im Licht der Judikatur vergleichsweise kurzen - Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer hat während der Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kaum Ansätze einer Integration und keinesfalls eine fortgeschrittene Integration dargelegt, sondern einzig im Jahr 2013 einen anerkannten Flüchtling traditionell geheiratet.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Die Asylbehörden sind bei der Feststellung von Ausweisungshindernissen in noch größerem Ausmaß auf die Mitwirkung des Asylwerbers angewiesen, als bei der Feststellung von Asyl- oder subsidiären Schutzgründen (VwGH vom 12.03.2002, 2001/18/0257, VwGH vom 24.05.2005, 2002/18/0298). Es wäre somit am Beschwerdeführer gelegen, die Begründung eines Familienlebens oder eine tiefer gehende Integration in Österreich von sich aus geltend zu machen (vgl. auch AsylGH vom 26.09.2012, C6 417.987-1/2011).

Unter Berücksichtigung der Beschwerde ergibt sich Folgendes:

Zu dem bereits dargelegten relativ schwach ausgeprägten Lebensgemeinschaft mit einem anerkannten Flüchtling war festzuhalten, dass dieses zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als der Beschwerdeführer angesichts des laufenden Asylverfahrens und dem allein damit verbundenen vorübergehenden Aufenthaltsrecht, sich bewusst sein musste, dass das Fortbestehen dieser Beziehung in Österreich von Anfang an unsicher war.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer, der sich mittlerweile mehr als drei Jahre lang im Bundesgebiet aufhält, lediglich den Besuch einer Deutsch-Kommunikationsgruppe von Dezember 2013 bis Mai 2014 darlegen können. Vor dem Bundesamt erklärte der Beschwerdeführer am 06.11.2014 ein wenig Deutsch zu verstehen, aber kein Deutsch zu sprechen, da er sich Deutsch schlecht merken könne. Er lebt von der Grundversorgung, geht keiner legalen Beschäftigung nach, hat sich im Bundesgebiet nicht aus-, fort- oder weitergebildet, ist nicht Mitglied in einem Verein und hat abgesehen von seiner Lebensgefährtin als Freunde im Bundesgebiet die Bewohner seines Quartiers angeführt. Vor dem Bundesamt erklärte er, dass er in seinem Alltag im Wald spazieren geht und manchmal im Trainingsraum Sport betreibt. Weitere Argumente für ein Familienleben oder eine tiefer gehende Integration hat der BF auch nicht im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgebracht.

Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist zum Zeitpunkt der Entscheidung demnach nicht gegeben und ist diese beim 60 Jahre alten Beschwerdeführer, der kein Deutsch spricht, nicht erkennbar. Auch seine Lebensgefährtin kann ihn offensichtlich nicht finanziell unterstützen, führte er in der Beschwerde doch aus, dass er mit dieser bisher nicht zusammenleben konnte, da er sonst seinen Anspruch auf Grundversorgung verloren hätte. Es ist unter diesen Vorzeichen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit die Abhängigkeit von staatlichen Leistungen überwinden können wird.

Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat. Dort halten sich seine Familie - zwei Frauen und seine erwachsenen Kinder - auf. Zu den Angehörigen im Herkunftsstaat besteht auch Kontakt. Die Verwandten im Herkunftsstaat finden auch offensichtlich gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse vor. Bis zur Ausreise waren sein Wohnbedürfnis und sein Lebensunterhalt im Übrigen gesichert, was bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2014 dargelegt wurde.

Der Beschwerdeführer hat auch den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und verfügt - im Gegensatz zum Bundesgebiet - dort auch über entsprechende Sprachkenntnisse. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und die im Vergleich zum Lebensalter kurze Ortsabwesenheit von etwas mehr als drei Jahren kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrong doing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den oa., sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Ausführungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig erscheinen würden.

Eine Änderung der Verhältnisse seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2014 hat sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben. Dort wurde ausführlich dargelegt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen nicht glaubwürdig ist und sich für ihn im Fall einer Rückkehr keine Gefährdung ergeben hat. Insbesondere wurde dort ausgeführt, dass weder sein Gesundheitszustand noch die Lebenssituation im Fall einer Rückkehr noch die allgemeine Situation im Herkunftsstaat sich dergestalt darstellen, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation nicht möglich wäre. Dem hat er in seinem aktuellen Verfahren - auch in der Beschwerde - nichts entgegengesetzt. In der Einvernahme beschränkte er sich darauf, auf die im abgeschlossenen Verfahren geltende gemachte Verfolgung zu verweisen, die aber im Erkenntnis vom 28.07.2014 als unglaubwürdig bewertet wurde. Insbesondere wurde auch nicht dargelegt, dass eine Änderung der individuellen Verhältnisse und der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eingetreten ist und war eine solche auch von Amts wegen nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer hat auf die Frage nach Rückkehrbefürchtungen auf das Vorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verwiesen.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde darin auch gar nicht beantragt. In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist. In der Beschwerde wird lediglich die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers zu einem anerkannten Flüchtling thematisiert, zu der er bereits vor dem Bundesamt befragt worden ist und eine Bestätigung über den Besuch einer Deutsch-Kommunikationsgruppe vorgelegt.

Zum Antrag auf internationalen Schutz wurde der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren durch die Asylinstanzen befragt und liegt dahingehend eine rechtskräftige Entscheidung vor.

Auch betreffend die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung wurde mit dem Beschwerdeführer eine mündliche Einvernahme durchgeführt, in der alle für das Verfahren entscheidenden Fragen behandelt wurden.

Die mit der Beschwerde vorgelegte Unterlage zur Integration erfordert keine weitere Erörterung, sondern ist in ihrem Aussagegehalt derart klar und deutlich, dass diese in der gegenständlichen Entscheidung entsprechend berücksichtigt werden konnte.

Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die Länderinformationen im Erkenntnis vom 28.07.2014 und im Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2014 weisen trotz des verstrichenen Zeitraumes die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität auf und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptet.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die

zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2014 an, in dem wiederum entsprechende Judikatur zitiert wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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