W158 1409124-1•BVwG W158 1409124-1
W158 1409124-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2015
Aufenthaltsrecht, Bescheiderlassung, bestehendes Familienleben,<br/>Deutschkenntnisse, gesundheitliche Beeinträchtigung, Integration,<br/>Interessenabwägung, minderer Grad eines Versehens,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Wiedereinsetzung,<br/>Zurückziehung, Zustellung
W158 1409124-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
A)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 14.09.2009, Zl. 09 01.965/1-BAE, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 21 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, iVm § 6 Zustellgesetz abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 07.07.2009, Zl. 09 01.965-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2015 zu Recht erkannt:
I. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
C)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin war illegal nach Österreich eingereist und stellte am 15.02.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 15.02.2009 erfolgte auch die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, in Anwesenheit einer Dolmetscherin der Sprache Englisch.
In der Erstbefragung sagte die Beschwerdeführerin aus, sie heiße XXXX, geb. XXXX. Sie sei Staatsangehörige von Nigeria, gehöre der Volksgruppe der Benin an und sei Christin. Sie sei unverheiratet und stamme aus XXXX. Ihre Mutter sei verstorben. Im Herkunftsland lebe noch ihr Vater. Sie habe keine Schulbildung und habe von 2000 bis 2009 als Gemüseverkäuferin gearbeitet. Zu ihrem Reiseweg gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihr Heimatland im Februar 2008 verlassen und sei auf dem Luftweg nach Österreich gelangt. Zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von ihrem Vater unterdrückt und sexuell missbraucht worden. Nach zwei Schwangerschaftsabbrüchen sei sie geflohen. Sie befürchte, von ihrem Vater getötet zu werden.
Am 26.05.2009 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen, wobei sie angab, sie sei gesund. Die Beschwerdeführerin schilderte die Geschehnisse näher und ergänzte, sie habe nach einem weiteren Vergewaltigungsversuch das Haus verlassen und einige Monate lang Unterschlupf bei einer Bekannten und in einer Kirche gefunden. Ihr Vater suche sie und könne sie überall finden. Zu ihrem Leben in Österreich sagte die Beschwerdeführerin aus, sie gehe keiner Beschäftigung nach und besuche keinen Deutschkurs. Im Zuge der Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin Länderberichte zur Situation von Frauen in Nigeria zur Kenntnis gebracht und ihre eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 03.06.2009 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie angab, sie habe in Nigeria keine Verwandten mehr und die Länderberichte seien nicht objektiv. Unter einem gab die Beschwerdeführerin die Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters bekannt, wobei keine Zustellvollmacht umfasst war.
Am 18.06.2009 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt mit handschriftlichem Begleitschreiben eine Kopie ihrer aktuellen Meldebestätigung.
Mit Schreiben vom 16.06.2009 informierte ein näher bezeichnetes Polizeikommissariat das Bundesasylamt von der Kontrollstellung der Beschwerdeführerin als Prostituierte.
3. Mit Bescheid vom 07.07.2009, Zl. 09 01.965-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) "idgF" ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus (Spruchpunkt III.).
In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, nicht aber ihre Identität, fest. Es traf weiters allgemeine Feststellungen zur Lage in Nigeria. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria verfolgt werde. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zu den Fluchtgründen aus, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können.
In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht habe glaubhaft machen können. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr keinen Gefährdungen ausgesetzt sei und keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände oder eine exzeptionelle allgemeine Situation in Nigeria vorliegen würden. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK.
Auf dem Rückschein ist als Zustelladresse die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse vermerkt. Weiters ist vermerkt, dass am 08.07.2009 ein Zustellversuch erfolgt sei und der Bescheid des Bundesasylamts am 09.07.2009 beim Postamt hinterlegt wurde. Eine Verständigung über die Hinterlegung sei in das Hausbrieffach eingelegt worden.
4. Mit Schriftsatz vom 03.08.2009 erhob die Beschwerdeführerin gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamts vom 07.07.2009, Zl. 09 01.965-BAE, Beschwerde, wobei sie vorbrachte, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens ausgegangen. Sie habe in Nigeria als alleinstehende Frau kaum Überlebenschancen und der Staat biete keinen Schutz vor häuslicher Gewalt.
Unter einem stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragte, dass dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass einerseits die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei und sie außerdem wegen einer Erkrankung daran gehindert gewesen sei, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Im Übrigen sei sie Analphabetin und habe die Rechtsmittelbelehrung nicht lesen können.
Dem Schreiben beigefügt war eine Ambulanzkarte, wonach die Beschwerdeführerin erstmals am 28.07.2009 in einem näher bezeichneten Krankenhaus vorstellig geworden und in demselben Krankenhaus am 29.07.2009 untersucht worden sei. Es liege eine Blutungsanämie nach einer Curettage im März 2009 vor. Seither hätten Blutungen und Schmerzen bestanden. Eine gynäkologische Kontrolle sei dringend indiziert.
Am 10.09.2009 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Medikamentenrezept und eine weitere Ambulanzkarte vom 28.07.2009 des obgenannten Krankenhauses, in dem eine Befundbesprechung für den nächsten Tag angesetzt wird.
5. Am 10.09.2009 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, unter Beteiligung eines Dolmetschers und ihres Rechtsvertreters in der Sprache Englisch niederschriftlich zu den Gründen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einvernommen, wobei sie angab sie sei mittlerweile gesundet und stehe nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Sie habe die Bescheidausfertigung glaublich am 08.07.2009 beim Postamt behoben. Sie habe nicht gewusst, um was es sich handle und habe das Schreiben erst nach ihrem Arztbesuch ihrem Rechtsvertreter gezeigt. Zu den gesundheitlichen Problemen befragt gab die Beschwerdeführerin an, am 02. oder 04.07.2009 hätten die Unterleibsblutungen begonnen. Sie sei jedoch erst viel später zum Arzt gegangen, nachdem sie erfahren habe, dass es auch kostenlose ärztliche Behandlung gebe. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie arbeite als Tänzerin in einem Nachtclub.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sagte aus, die Beschwerdeführerin habe ihn am 30.07.2009 in Begleitung eine anderen Person aufgesucht und ihm den Bescheid vorgelegt. Die Beschwerdeführerin sei sichtlich geschwächt gewesen.
6. Mit (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 16.09.2009 persönlich zugestelltem) Bescheid vom 14.09.2009, Zl. 09 01.965/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 7.7.2009, Zl. 09 01.965-BAE, gemäß § 21 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, idgF iVm § 6 Zustellgesetz (ZustellG), BGBl. 1982/200, idgF ab (Spruchpunkt I.) und wies ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 71 Absatz 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, erkannte es dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt III.).
Darin führte das Bundesasylamt hinsichtlich Spruchpunkt I. aus, dass der Bescheid korrekt zugestellt worden sei. Hinsichtlich Spruchpunkt II. stellte das Bundesasylamt fest, dass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch weder glaubhaft dargelegt, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen zu sein, die Beschwerdefrist einzuhalten, noch dass Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens getroffen habe.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts geltend gemacht wurde. Das Bundesasylamt habe zu Unrecht festgestellt, dass die Zustellung des Bescheides korrekt erfolgt sei und kein Wiedereinsetzungsgrund vorliege.
5. In dem Asylgerichtshof am 12.08.2010, 13.09.2010, 30.12.2010 und 14.01.2011 übermittelten Monatsberichten des Landeskriminalamts Oberösterreich wird berichtet, dass die Beschwerdeführerin im August, Juli und November 2010 sowie im Dezember 2011 bei Kontrollen als Prostituierte aufgeschienen sei, wobei ihr Gesundheitsbuch "OK" sei.
Am 04.11.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W158 des Bundesverwaltungsgerichts über.
Mit Schriftsatz vom 22.01.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG. Dem Antrag angeschlossen war die Kopie einer Geburtsurkunde, wonach die Beschwerdeführerin am XXXX eine Tochter geboren habe, sowie die Kopie einer als "Aufenthaltstitel Familienangehöriger" bezeichneten, auf den Namen der Tochter ausgestellten und bis 10.12.2015 gültigen Karte. Die mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.01.2015 gesetzte Frist von drei Monaten (somit bis 04.05.2015) zur Erlassung einer Entscheidung wurde auf Antrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2015 zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens vom Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 17.04.2015 um drei Monate (somit bis 04.08.2015) verlängert.
Mit E-Mail vom 18.02.2015 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit einer psychiatrischen Begutachtung einverstanden.
Mit Beschluss vom 19.02.2015 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht eine näher bezeichnete Ärztin mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens.
Am 17.04.2015 langte das psychiatrische Gutachten vom 14.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese kommt zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine psychischen Erkrankungen und insbesondere keine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen würden.
Am 11.06.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdeführerin nach ausführlicher Belehrung und Aufklärung durch die Richterin ihre Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I und II der Beschwerde zurückzog. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin einen Arztbrief über die am XXXX erfolgte Geburt ihrer Tochter vor. Das Angebot einer Vertagung, in Anbetracht der kurz vor dem Verhandlungstermin stattgefundenen Entbindung, lehnte die Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe zwei Kinder, wobei der Vater des ersten österreichischer Staatsbürger sei. Der Vater des neugeborenen Kindes sei Nigerianer und mit diesem lebe die Beschwerdeführerin seit zweieinhalb Jahren zusammen. Sie arbeite derzeit nicht, spreche ein wenig Deutsch und beabsichtige, Kurse zu besuchen. Sie habe in Österreich viele Freunde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1. 2 Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Eine Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.
1. 3 Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
1. 4 Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.
2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin und ihr Geburtsdatum stehen nicht fest. Soweit ihr ein Name zugeordnet wird, dient dies lediglich der Individualisierung ihrer Person als Verfahrenspartei. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 15.02.2009 im österreichischen Bundesgebiet, in Nigeria verfügt sie über keine familiären Kontakte. Sie ist Analphabetin.
Die Beschwerdeführerin litt aufgrund eines Schwangerschaftsabbruches ab Anfang Juli 2009 über einen Zeitraum von mehreren Wochen an Unterleibsschmerzen und starken Blutungen, die eine massive körperliche Schwächung mit sich brachten.
2.2. In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über freundschaftliche Beziehungen und gesellschaftliche Anknüpfungspunkte. Sie lebt mit dem Vater ihres zweiten Kindes zusammen. Der Vater ihres ersten Kindes ist Österreicher nigerianischer Abstammung und unterstützt sie finanziell. Die Beschwerdeführerin arbeitete während ihres Aufenthalts in Österreich regelmäßig als Prostituierte.
2.3. Die Beschwerdeführerin zog im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 07.07.2009, Zl. 09 01.965-BAE, mit welchen der Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.), zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen und dem diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Teil des Bescheides des Bundesasylamtes folgend, und wo steht, dass sie Nigeria nicht aus asylrelevanten Gründen verlassen hatte und eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Verletzung der Art. 3 EMRK zur Folge hätte.
Die oben unter Punkt I. getroffenen Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweisstücken und ihrem Vorbringen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Mangels Vorlage eines unbedenklichen Bescheinigungsmittels oder nationalen Identitätsdokuments konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Die Feststellung hinsichtlich des Herkunftsstaates Nigeria wurde bereits von der belangten Behörde aufgrund der Sprachkenntnisse und des Wissensstandes der Beschwerdeführerin über den Herkunftsstaat getroffen und gab es für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, dies in Zweifel zu ziehen.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, die durch die vorgelegten medizinischen Unterlagen bestätigt werden. Dass die Beschwerdeführerin Analphabetin ist, ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen, dass dadurch bestätigt wird, dass sie die Einvernahmeprotokolle jeweils nur mit Fingerabdruck und drei Kreuzen unterzeichnete.
Die Feststellungen hinsichtlich der vorliegenden Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration der Beschwerdeführerin anzuerkennen.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin resultieren aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
4. 1 zu A) I.: Neuzustellung des Bescheides
4.1. 1 Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung gemäß § 10 leg. cit. verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 leg. cit. oder ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 5 ZustellG vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe der Behörde im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.
Gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG ist für den Fall, dass die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Gemäß § 22 Abs. 1 ZustellG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
Nach ständiger Rechtssprechung ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine offizielle Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, es ist jedoch der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es würden Zustellmängel vorliegen, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. Walter/Thienel aaO, E 2f. zu § 22 ZustellG; zuletzt hg. Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl. 2002/03/0156) (VwGH 20.9.2005, 2005/05/0016).
Ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides besteht nicht, wenn die Bescheidzustellung bereits rechtswirksam erfolgt ist (VwGH vom 22.2.2001, Zl: 99/20/0487 mit weiteren Nachweisen).
4.1. 2 Aus der Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Bescheidabfertigung die Beschwerdeführerin über eine aufrechte amtliche Meldung verfügte. Der Bescheid wurde an ihre Meldeadresse gesendet. Laut Rückschein erfolgte am 8.7.2009 ein Zustellversuch und wurde eine Verständigung über die Hinterlegung im Hausbrieffach hinterlassen. Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.09.2009 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid persönlich vom Postamt abgeholt hat.
Da es sich bei dem Bescheid des Bundesasylamts nicht um einen mit einer durchsetzbaren Ausweisung verbundenen Bescheid handelt, erfolgte die Zustellung korrekt durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt nach erfolgtem Zustellversuch.
Das Bundesasylamt hat daher den Antrag auf Neuzustellung des Bescheides zu Recht abgewiesen.
4. 2 zu A) II.: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
4.2. 1 Zu klären ist im vorliegenden Verfahren zunächst die Frage, ob das Bundesasylamt mit seinem Bescheid vom 14.09.2009, Zl. 09 01.965/1-BAE, den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den angewandten Bestimmungen des AVG zu Recht zurückgewiesen hat. Die Überprüfung des vom Bundesasylamt geführten Verfahrens hat vom Bundesverwaltungsgericht daher anhand des AVG in der damals geltenden Fassung zu erfolgen.
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Z 1), oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (Z 2).
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Gemäß § 71 Abs. 5 AVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Gemäß § 71 Abs. 7 AVG kann der Wiedereinsetzungsantrag nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
4.2. 2 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).
Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;
vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;
28.03. 2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;
25.03. 1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).
Wenn ein bevollmächtigter Vertreter von seinem Mandanten auf die Anfrage, ob ein Rechtsmittel erhoben werden soll oder nicht, keine Antwort erhalten hat, so hat der Vertreter vorsorglich das Rechtsmittel zu erheben, außer dies wäre ihm von seinem Mandanten ausdrücklich untersagt worden. Ohne eine solche ausdrückliche Untersagung liegt im Unterlassen der vorsorglichen Erhebung des Rechtsmittels ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsfreundes, welches eine Wiedereinsetzung hindert (VwGH 16.12. 1987, Zl. 86/01/0150 mwN).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).
Eine Erkrankung stellt für sich allein keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, sondern nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei aufgrund der Krankheit beeinträchtigt ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt erst dann vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken bzw. ihr auch insofern nur ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte. (vgl. VwGH 22.09.2011, Zl. 2008/18/0509; VwGH vom 22.7.2004, 2004/20/0122; VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).
Anders als nach der Gesetzeslage vor der Novelle BGBl. 1990/357, die eine Wiedereinsetzung nur zuließ, wenn die Partei "ohne ihr Verschulden" an der Fristwahrung verhindert war (woraus die Judikatur schloss, dass nur die völlige "Dispositionsunfähigkeit" des Erkrankten eine Wiedereinsetzung begründen könne), ist das gänzliche Unvermögen nach der geltenden Rechtslage nicht (mehr) vorausgesetzt. Für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand reicht es aus, wenn die Partei durch die Erkrankung so weitgehend beeinträchtigt war, dass ihr das Unterbleiben der für die Fristwahrung erforderlichen Schritte nicht mehr als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Es reicht aber nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen bzw. sich selbst die notwendigen Informationen zu besorgen. Die Partei muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 79; VwGH 29.11.2007, 2007/21/0308 u.a.).
4.2. 3 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche Beschwerde begründet ist:
Die Beschwerdeführerin war durch die oben II.2.1. festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht im Stande, rechtzeitig Beschwerde zu erheben oder sich diesbezüglich um Hilfe an Dritte zu wenden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde glaubhaft gemacht werden konnte, dass die Beschwerdeführerin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen war, die Beschwerdefrist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Dies insbesondere deshalb, da bei ihr als Rechtsunkundiger und in Anbetracht ihrer persönlichen Fähigkeiten und geringen Bildung im Gegensatz zu beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern ein weniger strengerer Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; 29.01.2004, 2001/20/0425; AsylGH 06.03.2013, C16 412.026-2/2013).
Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher stattzugeben.
4. 3 zu B) I. - Einstellung des Verfahrens
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2015 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
4. 3 zu B) II. - Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Die Beschwerdeführerin legte ihren Integrationswillen insbesondere durch eine regelmäßige Erwerbstätigkeit und positive soziale Kontakte dar. So ist auch der Vater ihrer ersten Tochter österreichischer Staatsbürger. Zwar lebt dieser aktuell nicht mehr mit der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind zusammen. Er nimmt jedoch am Leben seiner Tochter und der Beschwerdeführerin Anteil, was sich insbesondere darin zeigt, dass er für seine Tochter Unterhalt leistet. Es liegen insbesondere keine Hinweise vor, dass etwa die Verbindung abgebrochen worden wäre.
Zwar verfügt sie lediglich über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, sie wird jedoch trotz Belastung durch ihre neugeborene Tochter in naher Zukunft Deutschkurse besuchen und zeigt so ihr Bemühen um eine erfolgreiche Integration in Österreich. An der langen Verfahrensdauer trifft sie kein Verschulden. Schließlich ergibt sich aus den dargelegten Umständen, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung gerade noch überwiegen. So hat die Beschwerdeführerin gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat. In ihrem Heimatstaat verfügt sie über keine sozialen Anknüpfungspunkte.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Eine Aufgabe ihres Lebensmittelpunktes in Österreich ist für die Beschwerdeführerin daher nicht zumutbar und steht zu den öffentlichen Interessen außer Verhältnis.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
4. 7 zu C) - (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe die zitierten Erkenntnisse des VWGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das erkennende Gericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, insbesondere da bei einer Prüfung gemäß § 75 Abs. 20 1. Variante AsylG inhaltlich die Zulässigkeit eines Eingriffs nach Art. 8 EMRK/Art. 7 GRC relevant ist, zu welcher auf eben angeführten Rechtsprechung zu vergleichbaren früheren Rechtslagen zurückgegriffen werden konnte. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.