BVwG L519 1307544-2

L519 1307544-2Bundesverwaltungsgericht07.07.2015

Regest

Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L519 1307544-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L519.1307544.2.01

Spruch

L519 1307544-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA. Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.5.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A. Die Beschwerde wird gemäß §§ 67 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz-FPG, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrenshergang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) hält sich seit seiner Asylantragstellung am 7.9.2005 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er reiste nicht rechtmäßig mit seinen Eltern und einem Bruder ein. Der den Antrag abweisende Bescheid des UBAS vom 26.09.2007 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2009 behoben. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkte I und II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.11.2006 hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz bzw. der Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz zurückgezogen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011 wurde der Beschwerde gegen Spruchteil III stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des BF gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig ist.

2. Dem BF wurde von der BH XXXX aufgrund der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen am XXXX 2011 eine Aufenthaltskarte, gültig von 17.11.2011 bis 17.11.2016 ausgestellt. Die Ehe wurde am

XXXX 2013 geschieden.

3. Mit Schreiben der BH XXXX vom 23.12.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß § 55 Abs. 3 NAG weggefallen sind. Dies da er nunmehr geschieden ist und damit die Voraussetzungen gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 5 Z 1 NAG insbesondere deshalb nicht mehr erfüllt sind, da die Ehe vor der Scheidung keine drei Jahre bestanden hat. Ausgeführt wurde weiters, dass dies dem BFA mitgeteilt wurde, welches mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst ist.

4. Am 09.01.2015 erfolgte vor dem BFA eine Einvernahme betreffend der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, da der BF mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Es war kein Dolmetscher erforderlich, da der BF ausreichend Deutsch versteht.

Der BF wurde zu seinem familiären und privaten Umfeld in Armenien sowie in Österreich befragt. Der BF gab an, kinderlos und geschieden zu sein. Er würde in keiner Lebensgemeinschaft leben, habe aber eine ungarische Freundin ( XXXX ), welche in XXXX wohne. In Österreich würden seine Eltern und ein Bruder leben. In Armenien habe er Onkel und Tanten, es bestünde jedoch kein Kontakt. Eine besondere Beziehung bestünde zu seinem Bruder, welcher ihn bei sich und seiner Gattin wohnen lasse, da er selbst kein Einkommen habe. Sowohl der Bruder als auch die Eltern würden ihn finanziell unterstützen. Er erhalte keine staatliche Unterstützung und habe kein Einkommen, könnte aber jederzeit wieder bei seinem letzten Arbeitgeber eine Beschäftigung finden, wenn es die rechtlichen Voraussetzungen zuließen. Den Kontakt zu seinen früheren Freunden habe er abgebrochen, um ein "ordentliches" Leben führen zu können. Für den Fall, dass er keine Möglichkeit hätte, hier zu bleiben, bestünde ein Interesse an einer freiwilligen Ausreise. Aufgrund eines Unfalls im Jahr 2012 leide er an Tinnitus und habe eine verschobene Halswirbelsäule. Ansonsten sei er gesund und stünde in keiner Behandlung. Zu Armenien habe er keinen Bezug, er könne zwar armenisch sprechen, jedoch weder lesen, noch schreiben.

5. Am 19.1.2015 hat der BF beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gem. § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 gestellt, welcher mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 17.2.2015 gem. § 55 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde.

6. Mit Schreiben des BFA vom 16.4.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, gegen ihn ein 7-jähriges Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich zu erlassen. Gleichzeitig wurde der BF unter Anführung des maßgeblichen Sachverhaltes aufgefordert, sich binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich dazu zu äußern.

7. Die schriftliche Stellungnahme des BF langte über seine rechtsfreundliche Vertretung am 4.5.2015 beim BFA ein.

Ausgeführt wurde, dass hinsichtlich der Abwägung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK das Familienleben des BF mit seinen Eltern und dem Bruder nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre. Der BF halte sich seit fast 10 Jahren in Österreich auf. Alle Familienmitglieder hätten mittlerweile entsprechende Aufenthaltstitel für Österreich und bestünde ein enger Kontakt zu diesen Familienmitgliedern, welche den BF auch auf seinem Lebensweg unterstützen würden. Leider sei der BF seit vielen Jahren in Kontakt mit Marihuana und hätte einen entsprechenden Freundeskreis gehabt, was seine kriminelle Laufbahn beeinflusst hätte. Der BF wolle seine Zukunft neu gestalten und eine letzte Chance bekommen, um sich mit seiner Lebensgefährtin ein Familienleben mit Kindern aufzubauen und einer Arbeit nachzugehen.

Es sei schon Kontakt mit dem "Grünen Kreis" aufgenommen worden und wolle der BF eine Therapie beginnen, eine Bestätigung über Beginn und Verlauf der Therapie werde nachgereicht. Es bestünde ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis von der Kernfamilie in Österreich und habe der BF seit Jahren keinen Kontakt mehr in den Heimatstaat und dort keine Verwandten. Der BF habe im Alter von 15 Jahren zusammen mit seinen Eltern und dem Bruder Armenien verlassen. Er würde im Falle der Rückkehr zum Wehrdienst eingezogen werden und sei nie zwecks Musterung nach Armenien zurückgekehrt, weshalb er diesbezüglich zusätzliche Probleme befürchte. Der BF sei seit August mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX (idF: R.) liiert und hätten sie vor der Inhaftierung einen gemeinsamen Wohnsitz an einer Adresse in XXXX gehabt. Dieser Wohnsitzwechsel sei bewusst erfolgt, um vom bisherigen Umfeld in XXXX herauszukommen und den Kontakt zum bisherigen Freundeskreis abzubrechen.

8. Am 15.05.2015 wurde ein Schreiben hinsichtlich einer Therapieplatzzusage des Grünen Kreises betreffend dem BF vom 30.04.2015 vorgelegt. Ausgeführt wird darin, dass der BF im Falle einer Enthaftung nach § 173 StPO (Enthaftung aus der Untersuchungshaft wegen Anwendung des gelinderen Mittels der Therapie), einer Verurteilung nach § 39 SMG (gerichtlicher Aufschub des Strafvollzuges wegen gesundheitsbezogener Maßnahme) bzw. der Erteilung einer Weisung nach § 50 StGB (bedingte vorzeitige Entlassung aus einer Freiheitsstrafe mit gerichtlicher Anordnung der Bewährungshilfe) nach geklärter Kostenübernahme und abgeschlossenen körperlichen Entzug und Erledigung der Behördenwege zur stationären Therapie aufgenommen werden kann.

9. Laut von der belangten Behörde eingeholten Auskunft der JA XXXX vom 18.05.2015 wurde der BF am 18.03.2015 von XXXX überstellt und hatte seitdem zwei Mal Besuch von seinen Eltern und jeweils einmal von seiner Lebensgefährtin bzw. seinem Bruder.

10. Die Freundin des BF, R., teilte am 18.05.2015 mit, dass sie seit zwei Jahren mit dem BF zusammen sei und diesen auch heiraten wolle, weshalb man sagen könne, sie seien verlobt. Sie arbeite in XXXX und lebe - solange der BF in Haft ist - dort bei den Schwiegereltern.

11. Mit Bescheid vom 19.5.2015 hat das BFA gegen den BF gem. § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gem. § 70 Abs. 3 FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde in Spruchpunkt III. gem. § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Entscheidung wurden neben Feststellungen zur Person des BF und seinen Anknüpfungspunkten in Österreich Länderfeststellungen zu Armenien zugrunde gelegt.

Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Verurteilungen hingewiesen, angeführt wurden auch die von den zuständigen PI erstatteten Anzeigen an die Staatsanwaltschaft.

Der BF sei zweimal rechtskräftig wegen § 27 SMG zu Freiheitsstrafen von 6 Monaten bedingt bzw. 3 Monaten unbedingt und damit wegen Straftaten der gleichen schädlichen Neigung zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Trotz vorangegangener Verurteilungen habe der BF sein Verhalten weder eingestellt noch geändert. Er sei ebenfalls wegen §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden. Bereits mit 27.04.2011 habe die damalige Fremdenpolizeibehörde ein Verfahren zur Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes eingeleitet. Seitdem hätte dem BF bewusst sein müssen, dass er über keinen sicheren Aufenthalt in Österreich verfügt. Erst durch die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen habe er ein Aufenthaltsrecht erhalten. Das persönliche Verhalten zeige deutlich eine gegenwärtige, erhebliche und tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere im Bereich der körperlichen Unversehrtheit und des fremden Vermögens. Er habe seiner kriminellen Energie freien Lauf gelassen und sei es ihm egal gewesen, ob er sein Aufenthaltsrecht damit gefährdet. Er zeige keine Reue und würde den Unrechtsgehalt seiner Taten nicht einsehen, weshalb die Gefährdung als hoch einzustufen sei. Er könne die österreichische Rechtsordnung und die Grundwerte nicht akzeptieren und würden dies seine zahlreichen Verurteilungen zeigen. Er besitze keine Hemmungen, andere am Körper zu verletzen und würde auch Straftaten gewerbsmäßig ausüben, um sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Er sei nicht gewillt, sich zu integrieren und halte an seinem strafbaren Verhalten fest. Aus den Verurteilungen ginge hervor, dass er Suchtmittel gewerbsmäßig besessen und - sogar Minderjährigen - Personen angeboten habe. Auch sei hervorgekommen, dass er Suchtmittel zur Weiterverteilung selbst angebaut habe, was auf sein bewusstes und gewolltes Handeln, andere vorsätzlich an der Gesundheit zu schädigen, hinweise. Dass er auch zu Gewalttätigkeiten neige, zeigten die Übergriffe auf die Ex-Gattin.

Aufgrund der Volljährigkeit würde er nicht mehr zur Kernfamilie zählen und sei zwar richtig, dass diese Aufenthaltstitel für Österreich besitzen. Es sei ihm jedoch zumutbar, sich ein eigenes wirtschaftliches und soziales Leben unabhängig von der Familie aufzubauen. Weiter eingehend auf die Ausführungen in der Stellungnahme wurde festgehalten, dass der BF bereits Zeit gehabt hätte, sich selbst ein soziales Leben aufzubauen und er dennoch seiner kriminellen Energie freien Lauf gelassen habe. Die beabsichtigte Drogentherapie ändere nichts an den Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Schon während der seltenen Haftbesuche könne nicht von engem Kontakt zu den Eltern bzw. zur Lebensgefährtin gesprochen werden. Er spreche die armenische Sprache, sei gesund und könne daher auch eine Erwerbstätigkeit in Armenien ausüben und sich dort integrieren. Die ungarische Lebensgefährtin habe der BF weder in der Einvernahme am 09.01.2015 erwähnt, noch hätte er angegeben, dass er mit ihr ein Familienleben plant. Dieser Umstand könne aber am vorliegenden Sachverhalt nichts ändern, da für den BF bereist die "Bestimmungen des § 66 FPG" gelten würden. Der BF lebe derzeit mit seinem Bruder, sei nicht verheiratet, habe keine Kinder und bestünde daher kein Familienleben. Die Lebensgefährtin lebe bei den Eltern des BF, ginge einer Arbeit nach und könne für sich selbst sorgen. Sie könne ihn in der Heimat besuchen und sei es mit modernen Kommunikationsmitteln möglich, Kontakt zu halten. Er habe nur kurze Zeit gearbeitet und sei als mittellos anzusehen. Eine soziale Integration habe er ebenso wenig wie den Abschluss eines Polytechnischen Lehrganges nachgewiesen, er spreche lediglich die deutsche Sprache.

Der Aufenthalt des BF stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Durch das persönlich gesetzte Verhalten des BF habe er bewiesen, dass er ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und das Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtige. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren.

Das gezeigte Verhalten wäre erst vor kurzem gesetzt worden und sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation des BF mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Die Verurteilungen gegen fremdes Vermögen und nach dem Suchtmittelgesetz würden dies untermauern. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, die Lebensumstände sowie die familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung iSv Art. 8 EMRK ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei um die vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei zu erwarten dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um dem BF eine positiven Gesinnungswandel attestieren zu können. Die Frist des Aufenthaltsverbotes würde mit der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides beginnen.

Aufgrund der Straffälligkeit, mangelnden Reue und des persönlichen Verhaltens sei ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen.

12. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 2.6.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass außer Acht gelassen wurde, dass die Beziehung mit der Lebensgefährtin bereits seit 2 Jahren bestehe. Es möge zwar zutreffen, dass die Lebensgemeinschaft bislang mit der Prämisse derselben Unterkunftnahme nicht sehr lange bestehe, da der BF eben in Haft gekommen sei. Die Argumentation der belangten Behörde, dass R den BF erst einmal in der Haft besucht habe, sei nicht ausreichend, um die Beziehung endgültig beurteilen zu können. Die Lebensgefährtin arbeite in XXXX und lebe während der Arbeitszeit bei den "Schwiegereltern" in der XXXX . Ihre Arbeitstätigkeit habe ihr keine häufigeren Besuche erlaubt, dies habe aber nichts damit zu tun, dass das Verhältnis nicht mehr aufrecht und entsprechend intensiv wäre. Die belangte Behörde setze sich nicht damit auseinander, in wie weit es in aufenthaltsrechtlicher Sicht möglich wäre, dass die ungarische Lebensgefährtin der BF tatsächlich in Armenien besuchen kann. Wenn auf moderne Kommunikationsmittel durch die Behörde hingewiesen wird, so wäre diesbezüglich auszuführen, dass derartige Kommunikationsmöglichkeiten den Kontakt in persönlicher Hinsicht nicht ersetzen könnten. Auch dürfe die Beziehung des BF zur Kernfamilie trotz seiner Volljährigkeit nicht völlig außer Acht gelassen werden und habe der BF die letzten zehn Jahre mit seiner Familie zusammen in Österreich gelebt. Die Angehörigen würden über Aufenthaltstitel verfügen.

Im handschriftlichen Teil der Beschwerde schildert der BF vorerst, wie er und seine Familie Armenien verlassen hätten müssen. In weiterer Folge führte er aus, wie er in Österreich auf die kriminelle Schiene geraten und suchtmittelabhängig geworden sei und aufgrund der Suchtmittelabhängigkeit sein Leben nicht mehr im Griff gehabt habe. Nach einem Autounfall mit Todesfall habe er mit der Situation nicht umgehen können. In Österreich habe er die polytechnische Schule positiv abgeschlossen und die Sprache erlernt. Er sei aufgrund der psychiatrischen Behandlung des Vaters der Mutter eine finanzielle Stütze gewesen, es sei ihm jedoch später vom AMS keine Beschäftigung mehr erlaubt worden. Er sei sich darüber im Klaren, dass er in den letzten Jahren nicht gerade bewiesen hat, dass er die Werte Österreichs respektiert und verspreche "hoch und heilig", dass er nie wieder Gesetze missachten werde.

Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass sich der BF des Krankheitswertes seiner Abhängigkeit bewusst wurde und sich um einen Therapieplatz bemüht hätte, welcher ihm auch zugesichert worden sei. Für eine delinquenzfreie Zukunft sei es geboten, dass er von der Abhängigkeit loskommt und sei er bemüht, alle Schritte dafür zu setzen. Er sei zwar als mittellos anzusehen, werde jedoch von seiner Familie umfassend unterstützt und sei auf keine staatliche Hilfe angewiesen. Er wolle hier mit R eine Zukunft und Familie aufbauen. Die Feststellungen der Entscheidung auf Seite 43 seien Schlussfolgerungen der Behörde aufgrund des objektiven Verhaltens und dürften nicht aufgrund des persönlichen Eindrucks entstanden sein, da der gegenständlichen "Einvernahme keine Entscheidung" vorangegangen sei. Bloße Anzeigen dürften nicht berücksichtigt werden.

Zum Durchsetzungsaufschub wurde ausgeführt, dass es nicht zutreffend sei, dass der BF kein Schuldeingeständnis und keine Reue zeigen würde. Er wolle vielmehr eine Drogentherapie absolvieren und sobald möglich eine Beschäftigung aufnehmen. Er habe in Österreich Familienangehörige und Freunde, welche ihn bei diesem Vorhaben unterstützen und im Gegensatz dazu wäre er in Armenien völlig auf sich alleine gestellt. Es wurde daher der Antrag gestellt, einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

13. Die JA XXXX gab bekannt, dass der BF voraussichtlich mit Strafende am XXXX 2015 aus der Haft entlassen wird. Die bedingte Entlassung zur Halbstrafe wurde bereits abgelehnt, zur bedingten Entlassung zum 2/3 Termin (25.07.2015) liegt noch keine Entscheidung vor.

14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2015 wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I. Nr. 2012/87 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist armenischer Staatsangehöriger, in Armenien geboren und verbrachte die Kindheit in Armenien. Der BF ist in keiner Behandlung in Österreich und ein arbeitsfähiger, junger Mann. Er spricht Deutsch und Armenisch. Der BF ist seit 19.09.2005 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 12.06.2014 ist er an einer Adresse bei seinem Bruder in XXXX . Der BF befand sich von 15.12.2008 - 15.04.2009 und von 10.04.2014 bis 17.04.2014 in Haft. Seine aktuelle Haftstrafe trat er am XXXX 2015 an.

Der BF besuchte zwei Jahre lang Polytechnische Lehrgänge in Österreich.

Der BF hat am XXXX 2011 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, woraufhin ihm am 17.11.2011 als Angehöriger einer EWR-Bürgerin eine bis 17.11.2016 gültige Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG ausgestellt wurde. Seither hält er sich rechtmäßig aufgrund dieses Titels in Österreich auf, zuvor verfügte er über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG. Die Ehe wurde mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX 2013 rechtskräftig geschieden, der BF und die Ex-Gattin lebten seit Februar 2012 getrennt.

Der Beschwerdeführer hat eine in Österreich lebende Lebensgefährtin namens XXXX . Diese ist ungarische Staatsangehörige und weist seit 2008 diverse Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen in Österreich auf. Seit XXXX 2015 ist sie wie der BF beim Bruder des BF in XXXX gemeldet. Ferner befinden sich im Bundesgebiet - neben dem Bruder-die Eltern des BF.

  1. Der BF wurde mit Urteil des XXXX XXXX , XXXX vom XXXX nach § 83/1 und 127 StGB zu einer bedingten Geldstrafe, im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde mit Urteil des XXXX XXXX ,

XXXX auf 5 Jahre verlängert.

  1. Der BF wurde vom XXXX XXXX mit Urteil vom XXXX wegen §§ 83 Abs. 1, 15 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 1 Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe (Zusatzstrafe zu XXXX XXXX , XXXX ) von drei Monaten unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde mit Urteil des XXXX XXXX , XXXX auf 5 Jahre verlängert.

  2. Der BF wurde mit Urteil des XXXX XXXX XXXX wegen §§ 127, 129/1, 130 4 Fall, 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei 8 Monate unter Anordnung einer Probezeit und Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am XXXX 2009 vollzogen. Die Probezeit wurde mit Urteil des XXXX XXXX , XXXX auf 5 Jahre verlängert. Am 29.03.2011 wurde die Bewährungshilfe aufgehoben und mit 07.11.2014 ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.

  3. Der BF wurde mit Urteil des XXXX XXXX XXXX wegen § 50 Abs. 1/2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde vorerst auf fünf Jahre verlängert und in weiterer Folge die bedingte Nachsicht von der Strafe am mit Urteil des XXXX XXXX XXXX widerrufen.

  4. Der BF wurde mit Urteil des XXXX XXXX vom XXXX wegen § 288 Abs. 1 und 4 StGB (falsche Zeugenaussage) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Probezeit der bedingten Nachsicht wurde in weiterer Folge mit Urteil des XXXX XXXX XXXX auf 5 Jahre verlängert.

  5. Der BF wurde mit Urteil des XXXX im Rahmen einer Zusatzstrafe zu

XXXX XXXX vom XXXX nach §83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Diese Probezeit wurde mit Urteil des XXXX XXXX XXXX auf fünf Jahre verlängert.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zwischen Mitte Mai 2011 und Anfang Februar 2012 seine Gattin durch wiederholtes Versetzen von Schlägen und Faustschlägen ins Gesicht und gegen den Oberkörper, insbesondere die Arme sowie Fußtritte gegen den Unterkörper, wodurch diese Hämatome erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt hat. Der BF bekannte sich nicht schuldig und führte aus, seine Ehegattin niemals geschlagen zu haben. Das Ergebnis des Beweisverfahrens widerlegte diese Angaben. Berücksichtigt wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen und die Tatwiederholung, vom Gericht wurden keine mildernden Umstände erkannt. Es wurde unter Abwägung der Strafzumessungsgründe festgehalten, dass im Hinblick auf die Persönlichkeit des BF sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des BF in der Gesellschaft eine Zusatzstrafe von zwei Monaten schuldangemessen ist. Festgehalten wurde weiters, dass sich schon in der Vergangenheit gezeigt hat, dass der BF die körperliche Integrität von anderen Menschen negiert und zeigen die mehrfachen Übergriffe auf seine Gattin, dass er im Rahmen von Auseinandersetzungen schnell zu Gewalttätigkeiten neigt.

  1. Der BF wurde mit Urteil des XXXX XXXX XXXX wegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des XXXX XXXX XXXX wurde die Probezeit verlängert auf 5 Jahre.

Der BF wurde in Abwesenheit mangels Folgeleistung der Ladung zur Hauptverhandlung schuldig gesprochen, trotz bestehenden Waffenverbotes ein Klappmesser besessen zu haben.

  1. Der BF wurde mit Urteil des XXXX XXXX vom XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung einer Bewährungshilfe verurteilt. Mit Urteil des XXXX XXXX XXXX wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.

Dies da er ab etwa November 2012 bis Ende Februar 2014 verschiedenste Suchtmittel (Cannabiskraut, Amphetamine, MMC und Methamphetamin) erworben und besessen sowie teils gewerbsmäßig, teils unentgeltlich anderen überlassen hat. Er hat dadurch die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG sowie die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. Und 2. Fall SMG begangen. Mildernd wurde berücksichtigt, dass der BF geständig war und teilweise Suchtgift sichergestellt werden konnte. Erschwerend wurde vom Gericht berücksichtigt, dass drei einschlägige Vorverurteilungen vorlagen, der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.

  1. Der BF wurde mit Urteil vom XXXX (teilweise als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Urteil des XXXX XXXX , XXXX ) wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges gemäß § 146, 147 Abs. 2 und § 147 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Der BF hat gemeinsam mit einer weiteren Person durch Vorspiegelung des Umstandes, der BF sei ein tschechischer Mittelsmann, welcher in der Lage sei, in einem Casino das Bargeld des Geschädigten zu verdoppeln, den Geschädigten zur Herausgabe eines im Zweifel 3000 Eur nicht übersteigenden Betrag herauszugeben veranlasst. In weiterer Folge wurde versucht, den Geschädigten nochmals zur Herausgabe eines Bargeldbetrages zu veranlassen, was daran scheiterte, dass dieser keinen Kredit mehr bekam. Mildernd wurde für den BF berücksichtigt, dass er zumindest anfänglich ein teilweises Tatsachengeständnis abgegeben hat und es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall berücksichtigt.

  1. Der BF wurde mit Urteil des XXXX XXXX XXXX (Zusatzstrafe zu XXXX) wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8.Fall, 27 Abs. 4 Z 1 SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8.Fall SMG und den Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1 und 2 Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Der BF hat demnach vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen, indem er von Anfang 2012 bis 17.02.2013 Cannabis weitergab, wodurch er in weiterer Folge Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht hat und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährige war. Weiteres hat er von Februar 2014 bis September 2014 Cannabis an XXXX weitergegeben und im Zeitraum von 05.02.2014 bis etwa September 2014 Cannabis besessen und erworben.

Eine bedingte Strafnachsicht kam wegen der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und dem bereits verspürten Haftübel für das Gericht nicht in Betracht, demgegenüber wurden im Hinblick auf die mehrfache Delinquenz innerhalb offener und bereits verlängerter Probezeiten trotz angeordneter Bewährungshilfe Probezeiten verlängert und eine bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Bei der Strafbemessung führte das Strafgericht die teilweise geständige Verantwortung als mildernd und als erschwerend 6 einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall im Hinblick auf die bereits erfolgten Verurteilungen sowie das Zusammentreffen strafbarere Handlungen, an.

Gegen den BF liegen die im Akt ersichtlichen Verwaltungsstrafen (Verstöße gegen das FSG, KFG, Oö. PolStG und die StVO) auf (AS 475).

Der BF ging von XXXX einer Arbeit nach. Im Anschluss bezog er Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld. Von XXXX ging er das letzte Mal einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des BFA (insbesondere Versicherungsdatenauszug, Urteile, Einvernahmen des BF, vorgelegte armenische Geburtsurkunde), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft und durch eine aktuelle ZMR-Anfrage den BF, R, den Bruder und die Eltern des BF betreffend.

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens des BF vorgelegten Bescheinigungsmittel.

2.3. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich sowie im Herkunftsstaat stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die Ausführungen des BF im Rahmen der persönlichen Einvernahmen sowie das Vorbringen in der Stellungnahme und der Beschwerde.

Die Feststellungen hinsichtlich der Beziehung zur Freundin (R) des BF ergeben sich auch aus der Einvernahme des BF vor der belangten Behörde am 09.01.2015, den Beschuldigtenvernehmungen in den Strafverfahren sowie der Einvernahme der R am 02.12.2014 im Strafverfahren. R wurde wegen des Verdachtes, an den Suchtgiftgeschäften des BF beteiligt gewesen zu sein, einvernommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.2. Im Hinblick auf die ungarische Staatsangehörige und Freundin des BF, welche in Österreich lebt und arbeitet, ist festzuhalten:

Ein Aufenthaltsrecht kann sich auch aus unionsrechtlichen Vorschriften (unmittelbar) oder aus den (insbesondere zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erlassenen) Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts ergeben. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde (das Gericht) diese Vorschriften "in die Prüfung der Ausweisungsentscheidung" mit einzubeziehen (VfSlg. 18.985/2010, VfGH 30.11.2010, U 833/10, VfGH 18.06.2012, U 1553/11, VfGH 05.06.2014, U 2238/2013, sowie vor dem Hintergrund der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I 100/2005 die zum Gebot der unmittelbaren Anwendung der ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG VfSlg. 18.970/2009, 18.984/2010, VfGH 26.04.2010, U 2309/09).

Aus der Regierungsvorlage, RV 952 XXII. GP zu § 9 NAG ergibt sich, dass die zweite Kategorie der Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen neben den konstitutiven Aufenthaltstiteln die bereits bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechte von Unionsbürgern bzw. EWR-Bürgern und deren Angehörigen auf Grund des primären und sekundären Gemeinschaftsrecht darstellen. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht in diesen Fällen ergibt sich somit nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht. Nach welchen Voraussetzungen ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthalts- und Niederlassungsrecht besteht, richtet sich ausschließlich nach EU-Recht, im Speziellen nach der Verordnung EWG 1612/68 und der Richtlinie 2004/38/EG (FreizügigkeitsRL).

Die belangte Behörde ist von einem bestehenden Aufenthaltsrecht des BF in Österreich ausgegangen und hat keine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot, sondern vielmehr richtiger Weise ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG ausgesprochen. Es macht letztlich keinen Unterschied, ob dieses Aufenthaltsrecht noch aus Zeiten stammt, in welchen der BF mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war, oder dieses neu aufgrund der Verbindung mit einer ungarischen Staatsangehörigen entstanden wäre. Selbst wenn dem BF - wovon im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden kann (vgl. Abwägung iSd Art. 8 EMRK unten) - ein von der ungarischen Staatsangehörigen als Familienangehörigen abgeleitetes Aufenthaltsrecht in Österreich zukäme, so könnte gegen ihn unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen werden. Am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass nach der Rechtsprechung des EuGH es sich bei dem einem Drittstaatsangehörigen auf diese Weise vermittelten Aufenthaltsrecht nicht um eine eigenständige Rechtsposition handelt, sondern um eine abgeleitete Rechtsstellung, die vom aufrechten Bestand eines Aufenthaltsrechts des Unionsbürgers selbst (im betreffenden EU-Aufnahmestaat, hier also in Österreich) abhängig ist (EuGH 05.05.2011 C-434/09 McCarthy Rn 42 mwN; EuGH 08.05.2013 C-529/11 Alarape RN 34 und andere). Für ein dem drittstaatsangehörigen Beschwerdeführer zuzubilligendes Aufenthaltsrecht wäre es erforderlich, dass der Familienangehörige (falls die Freundin als solche zu sehen wäre) als EWR-Bürger in Österreich niedergelassen ist und hier die in § 51 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG genannten - alternativen - Voraussetzungen erfüllt (VfGH 16.12.2009, G 244/09, vgl. auch VfGH XXXX 2010, U2369/09).

Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob die Freundin des BF bzw. R tatsächlich über ausreichende Existenzmittel sowie einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für sich und den BF verfügen könnte, da wie noch näher darzustellen ist, ein berücksichtigenswertes Familienleben nicht vorliegt und darüber hinaus wie in § 67 FPG festgehalten, auch in Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 Za der Richtlinie 2004/38/EG die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Freizügigkeit eines Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu beschränken. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren und ausschließlich auf das persönliche Verhalten des Betroffenen abzustellen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. In der Rechtsprechung des EuGH werden der Heranziehung der Ordre-public-Klauseln als Grundlage einer den Aufenthalt beschränkenden Maßnahme klare Grenzen gesetzt. Die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen Ordnung, wenn er gewisse Beschränkungen der Freizügigkeit von dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen rechtfertigen soll, setzt jedenfalls voraus, dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Hinweis Urteil EuGH 27.10.1977, Rs 30/77, Fall Boucherau), wie es gerade in § 67 FPG normiert ist.

Aufgrund der Verurteilung des BF gemäß dem Suchtmittelgesetz ist grundsätzlich auch davon auszugehen (vgl. die Ausführungen zum Aufenthaltsverbot unten), dass das Verhalten des BF jedenfalls auch eine hinreichende schwere Gefährdung darstellt, welche die Grundinteressen der Gesellschaft im Sinne des Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG berührt.

Da der BF über einen Aufenthaltstitel für einen EU-Mitgliedstaat bzw. Österreich (Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, gültig bis 17.11.2016) verfügt, prüfte die belangte Behörde daher zu Recht die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG. Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot stellen die fremdenpolizeiliche Standardmaßnahme gegen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige dar (VwGH 15. Dezember 2011, 2011/21/0237). Gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel kommt dagegen, ebenso wie gegen unionsrechtlich begünstigte und ihnen gleichgestellte Personen, nach wie vor nur die Erlassung von Ausweisung oder Aufenthaltsverbot in Betracht (VwGH 28.02.2013, Zl. 2012/21/0127).

3.3.

§ 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

§ 70 Abs. 3 FPG

Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub

§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. -nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. -die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. -der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.4. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Entscheidung vom 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228 fest:

"§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre."

Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (VwGH iZm § 11 NAG, 28. Februar 2008, 2006/21/0218). Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Der BF fällt aufgrund des nach wie vor aufrechten Aufenthaltstitels in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren ist aufgrund des Aufenthalts seit Asylantragstellung mit 07.09.2005 noch nicht erfüllt. Es kommt für den BF daher der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zu Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig ist, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

3.5.

Schon die Verhinderung von (vorsätzlichen und fahrlässigen) Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit von Personen stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (VwGH 09.11.2009, Zl. 2006/18/0318; VwGH 29.11.2006, Zl. 2006/18/0339).

Auch wiederholte Angriffe auf fremdes Vermögen zu unterbinden, berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft iSd § 86 Abs. 1 Satz 2 FrPolG 2005 (VwGH 22.05.2007, Zl. 2006/21/0004; 29.11. 2006, 2006/18/0327).

Zur Verurteilung des BF gemäß dem Suchtmittelgesetz ist festzuhalten, dass es sich hierbei im Sinne der ständigen Judikatur per se um ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten handelt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053).

Im Besonderen wird festgehalten, dass - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch nach Judikatur des Europäischen Gerichtshofes - gerade der Handel mit Suchtgift als "Geißel der Menschheit" bezeichnet wird und dieser eine eminente und dauerhafte Gefährdung für die Gesellschaft und die Gesundheit der Menschen darstellt. Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz sind auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen und hat der EGMR in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zubilligt, welche an der Verbreitung dieser "scourge" (Geißel) beteiligt sind (so bereits in EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Z 54; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Z 37; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Z 57 uva.).

Das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) ist - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten ( VwGH 27. 03.2007, 2006/21/0033; 20.12.2007, 2007/21/0499).

Auch wenn der Fremde, über den ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, auf einen ihm gewährten Strafaufschub für eine Drogentherapie und den erfolgreichen Abschluss einer Therapie verweisen kann, wird damit die Gefährlichkeitsprognose nach § 86 Abs 1 FrPolG 2005 nicht als unrichtig dargetan, wäre doch dazu neben der erfolgreichen Suchtmitteltherapie auch eine entsprechend längere Zeit des Wohlverhaltens erforderlich (VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0466; VwGH 26.9.2006, Zl. 2003/21/0058).

Selbst wenn eine Ehekrise und Depressionen Auslöser einer Suchtmittelabhängigkeit waren, könnten erst eine erfolgreiche Therapie und ein längeres Wohlverhalten bewirken, dass das Aufenthaltsverbot nicht mehr als dringend geboten und zulässig gewertet werden könnte (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/22/0537).

Vor dem Hintergrund der mehrfachen und gewerbsmäßigen Begehung von Suchtgiftdelikten bietet selbst eine erfolgreiche Suchtgifttherapie keine Gewähr dafür, dass vom Fremden keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen mehr ausgehe, und es kann auch nicht angenommen werden, dass von ihm, sollte sich die Suchtgifttherapie künftig als erfolglos erweisen, nach vollzogener Freiheitsstrafe keine solche Gefahr mehr ausginge (VwGH vom 08.09.2005, Zl. 2003/18/0227)

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.6. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert.

Dass im Falle der Straffälligkeit im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz familiären und privaten Bindungen wegen den hohen öffentlichen Interessen nur eingeschränkt Relevanz zukommt, zeigt sich in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.08.2009, Zl. 2008/22/0915:

"Grundsätzlich darf gegen einen straffällig gewordenen Migranten zweiter Generationen auch bei bloß geringen Bindungen zum Heimatland ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn angesichts der Umstände des Falls und der Schwere der begangenen Straftaten der mit dieser Maßnahme verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist (vgl. das Urteil des EGMR vom 28. Juni 2007, Kaya gegen Deutschland, NL 2007, 144). Anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ist zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die die fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0592).

Die belangte Behörde hat zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er in Österreich geboren wurde, hier seine gesamte Schulpflicht absolviert hat und (nach Entlassung aus der Strafhaft) bei seinen Eltern - die ihn finanziell unterstützen - leben wird. Dementsprechend ist von einem durch das Aufenthaltsverbot in hohem Maß bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer hat jedoch keinen Beruf erlernt, ist nicht in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert und hat keine Sorgepflichten. Außer den bereits erwähnten familiären Bindungen zu seinen Eltern wurden im Verwaltungsverfahren keine sonstigen sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorgebracht. Die soziale Integration des Beschwerdeführers ist somit keineswegs ausgeprägt. Bloße Absichtserklärungen reichen weder im Hinblick auf das Erlernen eines Berufes noch hinsichtlich eines geplanten Drogenentzuges aus, um die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stärken zu können. Angesichts des besagten gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde daher zutreffend die Auffassung vertreten, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, ist es doch zur Erlassung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Gesundheit anderer) dringend geboten.

Auch die im Grunde des § 66 Abs. 2 FPG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) getroffene Beurteilung, dass die Auswirkungen der Verhängung des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern ist durch seine Volljährigkeit relativiert. Eine finanzielle Unterstützung durch seine Eltern kann auch im Ausland erfolgen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Ausübung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich sei unmöglich, legt er nicht dar, warum ein Familienleben nicht durch Besuche seiner Eltern im Ausland - wenn auch eingeschränkt - aufrecht erhalten werden könne. Darüber hinaus hat er von seinen Eltern die Trennung - ebenso wie allfällige Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland - im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, 2008/21/0616)."

In seiner Entscheidung vom 18.06.2009, Zl. 2008/22/0625 ist der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes verhältnismäßig ist, da es für die Gewichtung des Familienlebens von Bedeutung ist, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als mit einem rechtmäßigen Aufenthalt gerechnet werden durfte. Dies lag im zugrunde liegenden Fall hinsichtlich eines wegen schwerer Suchtgiftkriminalität verurteilten Nigerianers vor, welcher nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Österreicherin geheiratet hat, mit welcher er lediglich zwei Monate ein Familienleben bzw. einen gemeinsamen Haushalt führte.

Es entspricht schließlich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Verbrechen nach § 28 SMG (gewerbsmäßiger Handel mit Suchtgift in großer Menge) in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegen stehen. Selbst eine bewirkte Trennung von einer österreichischen Freundin und dem Kind ist demnach im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (VwGH vom 09.11.2010, Zl. 2010/21/0199 vgl. auch VwGH vom 12. Oktober 2010, Zl. 2010/21/0335, mwN).

3.6. Im Hinblick auf den BF ergibt sich daher Nachstehendes:

3.6.1. Vorweg ist zur Behauptung des BF, er werde einen Therapieplatz beim Grünen Kreis erhalten, festzuhalten, dass wie sich aus dem hierzu vorgelegten Schreiben ergibt, dieser Therapieplatz nur nach bestimmten gerichtlichen Anordnungen und Sicherung der Finanzierung offen steht. Der BF befindet sich weder in U-Haft, noch wurde er aus der Haft unter Anordnung einer Maßnahme entlassen bzw. steht auch eine derartige bedingte Entlassung unter Auflage nicht im Raum. Dass er tatsächlich sofort nach Haftentlassung eine Therapie beginnen könnte, ist damit nicht gesichert oder belegt. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass der BF bereits die Möglichkeit der Bewährungshilfe erhalten hat, welche jedoch bei ihm nicht zum gewünschten Ergebnis führte. Genauso wenig erreichten den BF offenbar die mehrfach verhängten und verlängerten Probezeiten oder letztlich selbst Verurteilungen. Selbst eine abgeschlossene Therapie würde nach der Judikatur nur eine untergeordnete Rolle spielen, da der BF sich in Haft befindet und letztlich noch keine Zeit des Wohlverhaltens festgestellt werden kann.

3.6.2. Zur aufgestellten Behauptung des BF, er könne nach Haftentlassung wieder zu arbeiten anfangen, ist festzuhalten, dass eine Einstellungszusage gerade nicht vorgelegt wurde und sich auch aus der bisherigen Arbeitstätigkeit des BF letztlich nicht ableiten ließe, dass er einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist bzw. in Zukunft nachgehen würde.

Vielmehr spricht es gegen den BF, dass er während seiner bisherigen ca. 7 jährigen Arbeitsfähigkeit lediglich für eineinhalb Jahre einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Eine berufliche Integration kann damit - auch mangels Vorlage von Dokumenten zu einer abgeschlossenen Ausbildung - nicht angenommen werden.

3.6.3. Der BF wurde bereits im jugendlichen Alter, während er auch noch bei seinen Eltern lebte, straffällig und wegen Jugendstraftaten verurteilt. Die zahlreichen Verurteilungen und die zugrunde liegenden Handlungen des BF konnten unstrittig wie oben festgestellt aufgrund der Verurteilungen angenommen werden und wurden vom BF letztlich auch im Verfahren nicht bestritten. Der BF beging mehrfach strafrechtlich relevante Handlungen gegen verschiedenste Rechtsgüter.

So wurde er wegen Handlungen gegen fremdes Eigentum bzw. wegen Diebstahls (2008 und 2009) und schweren Betruges (2014) verurteilt. Schon alleine das hinter dem Betrug stehende Verhalten des BF, nämlich mit einer weiteren Person einen Dritten dahingehend zu täuschen, dass der BF tschechischer Abstammung sei und Geld in einem Casino verdoppeln könnte, zeigt, wie wenig Respekt der BF gegenüber dem Eigentum anderer hat. Dass es bei einem Fall geblieben ist, liegt lediglich daran, dass der Geschädigte in weiterer Folge keinen Kredit von der Bank erhielt und er dem BF daher keinen weiteren Betrag aushändigen konnte.

Aber auch die Eingriffe des BF in die körperliche Integrität anderer sind als besonders schwer zu beurteilen. So wurde der BF nicht nur bereits in den Jahren 2008 und 2009 wegen Körperverletzungen verurteilt, sondern lag in weiterer Folge der Verurteilung im Jahr 2013 zugrunde, dass er seine ehemalige Ehegattin über neun Monate lang durch wiederholtes Versetzen von Schlägen und Faustschlägen ins Gesicht und gegen den Oberkörper, insbesondere die Arme sowie Fußtritte gegen den Unterkörper vorsätzlich am Körper verletzte. Im Rahmen dieser Verurteilung vom XXXX wurden von der Richterin auch keine mildernden Umstände erkannt, sondern vielmehr festgehalten, dass der BF schnell zu Gewalttätigkeiten neigt und bereits mehrfach gezeigt hat, dass er die körperliche Integrität anderer Menschen negiert.

Darüber hinaus liegt eine Verurteilung wegen falscher Zeugenaussage vor. Auch zweimalige Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz liegen dem BF zur Last.

Schließlich wurde der BF am XXXX sowie am XXXX im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Beim bereits konkret festgestellten Handeln des BF im Zusammenhang mit Suchtmitteln, nämlich dem unerlaubten Umgang mit Suchtmitteln, dem Besitz und Erwerb, sowie dem teils gewerbsmäßigen Überlassen von Suchtgift über einen Zeitraum von Anfang 2012 bis Februar 2014 handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit besonders gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Darüber hinaus wurde strafgerichtlich festgestellt, dass die einschlägigen Vorverurteilungen, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend anzusehen waren.

Bei Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz, insbesondere bei gewerbsmäßigen Inverkehrsetzen, bei dem die Wiederholungsgefahr geradezu indiziert ist, kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nunmehr - bei Wiedereingliederung in die Österreichische Gesellschaft, in welcher er gerade die Kontakte zur Drogenszene fand- keine Gefährdung mehr darstellen würde. Dies auch in Anbetracht der zahlreichen, bereits in jugendlichen Jahren fortwährend gesetzten strafrechtlich relevanten Taten. Es muss davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten auch in Zukunft nachhaltig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und Grundinteressen der Gesellschaft darstellt. So hat der BF auch in der Vergangenheit trotz bereits erfahrenen Haftübels, gewährter Strafnachsichten und erfolgter Verurteilungen sein Verhalten nicht angepasst und - neben dem gravierenden Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz - gegen mehrere Grundinteressen der Gesellschaft (Diebstahl, Betrug - Eigentum, Körperverletzung - körperliche Unversehrtheit) gleichbleibend und mehrfach verstoßen. Seinen Angaben, nunmehr nicht mehr straffällig zu werden, kommt daher geringer bzw. kein Beweiswert zu. Auch dass er zu seinem Bruder gezogen wäre, um vom "falschen Freundeskreis wegzukommen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, selbst wenn man grundsätzlich darin ein positives Zeichen erkennen könnte. Dass der BF sich in die neue Umgebung beim Bruder eingegliedert hätte, dafür fehlen jegliche Anzeichen. Demgegenüber wurde der der BF wurde bereits im jugendlichen Alter straffällig und scheinen wie in den Feststellungen angeführt diverse strafgerichtliche Verurteilungen seit 2008 auf. Es wurden mehrfach Probezeiten verlängert und hielt ihn auch das Verbüßen von Haftstrafen 2008/2009 und 2014 nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab, was sich eben in den zahlreichen Verurteilungen, denen teilweise mehrfache strafrechtlich relevante Sachverhalte zugrunde lagen, widerspiegelt. Dazu kommt, dass der BF sowohl wegen Delikten gegen fremdes Eigentum als auch Eingriffen in die körperliche Integrität anderer sowie letztlich wegen Suchtmittelkriminalität verurteilt wurde. Er zeigte damit keinerlei Respekt gegenüber auch nur einem der grundlegenden Rechtsgüter der Gesellschaft.

Am Rande sei festgehalten, dass im Abschluss-Bericht der LPD vom, 24.01.2015 unter anderem festgehalten wird, dass den Vernehmungen zu entnehmen sei, dass sich der BF in seinem Tun unantastbar fühlt, die Gutgläubigkeit der Gerichte ins Lächerliche zieht und diese schamlos ausnutzt und sein strafbares Verhalten uneingeschränkt fortsetzt. Gestützt wurde dies unter anderem auf Postings in Facebook durch den BF, in welchen er sich abfällig über die Kripo äußert und Bilder mit offensichtlich strafbaren Handlungen postet. Darüber hinaus erschien der BF mit 0,2 Gamm Cannabiskraut in der Hose zur Einvernahme bei der Polizei und gab an, eine Stunde zuvor einen Joint geraucht zu haben.

Im Rahmen der Gefährdungs- und Zukunftsprognose kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, der sich zudem aktuell in Haft befindet, nach Haftentlassung tatsächlich mit den Gesetzen in Einklang verhält. Dies da insbesondere bei Suchtmitteldelikten die Wiederholungsgefahr geradezu indiziert ist und der BF darüber hinaus - da eine Haftstrafe nicht als Zeitraum des Wohlverhaltens angenommen werden kann - keine messbaren Zeiten eines Wohlverhaltens in Anbetracht der durchgängig seit 2008 vorliegenden Verurteilungen aufweist.

Zu den Eltern, dem Bruder und der Lebensgefährtin ist auszuführen, dass der BF selbst zu dem Zeitpunkt, als er noch mit seinen Eltern lebte, straffällig wurde und diese ihn auch bisher nicht davon abbringen konnten, seine kriminelle Laufbahn zu beenden. Gleiches gilt für den Bruder des BF, der ihn zwar nunmehr bei sich wohnen lässt, jedoch ebenso offenbar über Jahre keinen positiven Einfluss auf den BF geltend machen konnte. Was die Lebensgefährtin betrifft, ist festzuhalten, dass sie selbst zumindest am Rande in die Suchtmitteldelikte involviert war, indem sie zumindest mit dem BF Cannabis konsumiert hat und sich im Besitz desselben befand. Aufgrund dieser Beziehungen kann daher ebenso wenig davon ausgegangen werden, dass der BF sich aufgrund dessen in Zukunft wohlverhalten würde bzw., dass seine Freundin auf ihn einen positiven Einfluss haben könnte.

3.6.4. Gemäß den Angaben am 02.12.2014 habe R (Freundin des BF) den BF im August 2013 kennen gelernt, während sie als Prostituierte in Österreich gearbeitet hat. Sie habe dann einige Monate später als Prostituierte zu arbeiten aufgehört und sei wieder nach Ungarn gegangen. Auch in dieser Zeit habe sie sich als Lebensgefährtin des BF gesehen. Im Sommer 2014 sei sie wieder nach Österreich zurückgekommen und arbeite nunmehr in einem Gasthaus. Der BF lebe in Niederösterreich, komme aber regelmäßig zu ihr auf Besuch. Er wolle sein Leben neu ordnen und dann mit R an einem anderen Ort zusammen leben, um Abstand zum früheren Leben gewinnen zu können. Sie habe mit dem BF zusammen Cannabis konsumiert, aber nichts mit dessen Drogenaktivitäten zu tun gehabt.

Der BF gab selbst im Rahmen der Befragungen an, dass R. seine Freundin sei.

Soweit der BF nunmehr vermeint, bei R würde es sich um seine Lebensgefährtin handeln, ist dazu festzuhalten, dass er mit dieser jedenfalls vor deren Meldung in XXXX beim Bruder des BF über keinen gemeinsamen Wohnsitz verfügte. Diese Meldung erfolgte am XXXX 2015 und damit rund 14 Tage nach der Einvernahme des BF durch die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsverbot, was an sich schon zumindest bedenklich unter dem Aspekt erscheint, dass dies wohl eine Scheinmeldung darstellt. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass R später angegeben hat, unter der Woche bei ihren Schwiegereltern in XXXX zu leben, wo sie auch arbeite. Dort ist sie jedoch nicht gemeldet. Diese Umstände wären im Rahmen ihrer Niederlassungsberechtigung zu prüfen, wobei es sich für das erkennende Gericht nicht erhellt, dass R tatsächlich auch nur zeitweise beim Bruder des BF aufhältig wäre, da sie ja angeblich in XXXX arbeitet, dort ihr Arbeits- und letztlich auch früheres Freundesumfeld hat. Jedenfalls war der BF damit lediglich bis zu seiner Inhaftierung am XXXX 2015 mit R an einer Adresse gemeinsam gemeldet bzw. bestand ein gemeinsamer Wohnsitz. Während des Haftaufenthaltes besucht R den BF bis jetzt lediglich einmal, da ihr dies beruflich nicht öfter (bis zur erstinstanzlichen Bescheiderlassung 1x) möglich war. Dezidiert verneinte der BF auch im Rahmen seiner Einvernahme am 09.01.2015, eine Lebensgefährtin zu haben. Erst in weiterer Folge gab er an, eine "Freundin", nämlich R zu haben. Sie kennen sich seit August 2013, wobei R nach wenigen Monaten wieder nach Ungarn gegangen ist, um dann letztlich im Sommer 2014 wieder nach Österreich zu kommen.

Der BF und R konsumierten gemeinsam Suchtmittel und stehen damit - nicht wie in der Beschwerde behauptet seit zwei Jahren - seit Sommer 2014 in einer fortdauernden Beziehung, welche sich letztlich erst nach Einleitung eines Verfahrens zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF durch einen gemeinsamen Wohnsitz für ca. ein Monat vor Haftantritt des BF manifestierte. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht vorgebracht und erfolgte eine "Verfestigung" durch gemeinsame Wohnsitznahme beim Bruder für einen Monat sowie die Begründung der Beziehung zu einem Zeitpunkt, als sich R und der BF bewusst sein mussten, dass es aufgrund der Straffälligkeit zu einer Aufenthaltsbeendigung des BF kommen kann. Es kann daher nicht von einem Eingriff in ein Familienleben des BF mit R ausgegangen werden.

Hinsichtlich der Eltern ist festzuhalten, dass der BF inzwischen volljährig ist und auch diesbezüglich kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht wurde, welches einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK begründen könnte. Auch der Bruder des BF unterstützt diesen nur finanziell - wie auch die Eltern - und lässt den BF bei sich wohnen. Auch dadurch wurde jedoch kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis dargelegt, da lediglich finanzielle Bindungen hierfür gemäß der Judikatur des EGMR nicht hinreichend sind. Erkrankungen oder dergleichen wurden nicht vorgebracht, und würde nicht einmal familiäre Unterstützung im Rahmen einer tatsächlich vom BF begonnenen Drogentherapie im Hinblick auf die Verurteilungen Relevanz entfalten. Darüber hinaus könnten der Bruder und die Eltern den BF auch im Ausland finanziell unterstützen.

Selbst bei Annahme, dass es sich bei R nunmehr tatsächlich um die Lebensgefährtin des BF handelt, und auch mit den Eltern und dem Bruder ein Familienleben bestünde, würde das Aufenthaltsverbot letztlich im Rahmen der Interessensabwägung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF bedeuten.

Der BF weist keine besondere berufliche, soziale oder sonstige Integration auf. Wie dargestellt ging er lediglich kurz verschiedenen Arbeiten nach, hielt sich in seinem alten Umfeld im Drogenmilieu auf, hat in seinem neuen Umfeld noch keine Freunde, ist in keinem Verein oder dergleichen tätig, hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und spricht lediglich die deutsche Sprache aufgrund des 10 Jährigen Aufenthalts, was alleine keine besondere Integration darlegen kann. Zulasten des BF sind jedoch die mehrfachen, gravierenden strafrechtlichen Verurteilungen des BF zu sehen. Durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbots kann damit vor dem Hintergrund der oben widergegebenen Judikatur des VwGH zum Zurücktreten familiärer Bindungen im Falle der Verurteilungen wegen Suchtgiftkriminalität kein unzulässiger Eingriff in Rechte gemäß Art. 8 EMRK gesehen werden. Letztlich kommt es aufgrund des bisher kaum stattgefundenen Familienlebens mit R, den strafrechtlichen Verurteilungen des BF wegen Verstoßes gegen das SMG auch nicht darauf an, inwiefern ein etwaiges Familienleben aufrechterhalten werden kann. Im Übrigen ist auch aus Sicht des BVwG eine Aufrechterhaltung des Kontaktes bis zum Ablauf des gültigen Aufenthaltsverbots durch Besuche und unter Verwendung moderner Kommunikationsmittel möglich. Lediglich hinsichtlich Kleinkinder hat der VwGH den Verweis auf moderne Kommunikationsmittel als unzulässig angesehen, und steht noch nicht fest, in welchen Staat sich der BF begeben wird. Das Aufenthaltsverbot in Österreich schließt letztlich per se auch nicht aus, dass R mit dem BF nach Ungarn gehen könnte um zu versuchen, dort einen Aufenthaltstitel für den BF zu erlangen.

3.6. 4 Damit vermochte der Beschwerdeführer kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Familienmitgliedern in Österreich darzulegen, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Dies da seine Vorstrafen, insbesondere jene im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz, als besondere Gefährdung der öffentlichen Interessen angesehen werden müssen.

Bei diesen Delikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält, nämlich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Das vom BF gezeigte Verhalten weist insgesamt nicht nur auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, sondern weist dessen Bereitschaft Suchtmittel andern zu überlassen, angesichts der offenkundig bekannten, mit dem Konsum von Rauschgift einhergehenden, gesundheitlichen und beschaffungskriminellen Folgen, mit Blick auf die damit bedungene Förderung der eben beschriebenen schwerwiegenden Folgen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Erschwerend kommt noch hinzu, dass - wie oben dargelegt - das strafrechtliche Verhalten des BF auch weitere Delikte und Verstöße gegen andere Rechtsgüter umfasst. Ein Wohlverhalten des BF über einen bestimmten Zeitraum ist nicht erkennbar. Zudem lässt der BF - wie oben ausgeführt - nicht einmal ansatzweise ein Unrechtsbewusstsein erkennen.

Dem zweifelsohne gewichtigen persönlichen Interesse des BF, in Österreich bleiben zu können, waren die - durch die Art und Anzahl der dem BF zur Last liegenden Delikte und dem sich aus den Urteilen ergebenden persönlichem Fehlverhalten des BF- in gravierender Weise beeinträchtigten maßgeblichen Interessen der Allgemeinheit gegenüber zu stellen. In Hinblick auf das sehr gewichtige öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes konnte die Interessensabwägung nicht zu Gunsten des BF ausgehen.

In Anbetracht des den Verurteilungen des BF zugrunde liegenden massiven Fehlverhaltens und der sich daraus ergebenden, festgestellten Gefährlichkeit des BF und der negativen Zukunftsprognose stellt der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr , die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, dar.

Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse nicht überwiegen.

Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.

4. Angesichts der vom BF begangenen Delikte, der Strafhöhe und seines persönlichen Verhaltens ist im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - davon auszugehen, dass das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot für die Dauer von sieben Jahren auf jeden Fall seine Berechtigung hat.

Hält man sich vor Augen, dass die Entscheidung des BFA im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes den höchst möglich zu verhängenden Rahmen gemäß § 67 Abs. 2 FPG von zehn Jahren nicht voll ausgeschöpft hat, so erscheint die Dauer des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der vorliegenden mehrfachen Verurteilungen und des damit einhergehenden, bereits ausführlich angeführten Verhaltens des BF, welches sich gegen verschiedene Rechtsgüter richtete und zu einer Beeinträchtigung von Grundinteressen der Gesellschaft führte, im Zusammenhang mit der negativen Zukunftsprognose jedenfalls angemessen.

5. Die belangte Behörde hat zutreffend festgehalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des BF in Österreich zu verhindern und war ein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu erteilen. Angesichts des mehrfach strafbaren Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise nach Verbüßung der Strafhaft im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten ist. Dabei ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl dazu VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053; 13.12.2012, 2012/21/0246).

Auch der Verwaltungsgerichtshof selbst hat in seiner Entscheidung vom 01.06.2010, 2010/18/0179 den Antrags eines Fremden, die Abschiebung aufzuschieben, da er nach seiner Haftentlassung eine Unterkunft bei seiner Familie bzw. Lebensgefährtin habe, krankenversichert sei, bereits im gelockerten Vollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehe, eine Therapie absolviere und von seiner Familie umfassend unterstützt werde und im Fall seiner Ausreise er alle bestehenden Bindungen in Österreich aufgeben müsse, seine Therapie nicht beenden könne und keine Aussicht auf einen Arbeitsplatz hätte, abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der Fremde mit diesem Vorbringen keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG geltend macht. In Anbetracht des den beiden Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten zugrunde liegenden massiven Fehlverhaltens des Fremden, der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Fremden und im Hinblick darauf, dass insbesondere der Suchtgiftkriminalität nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr anhaftet, stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.

6. Da die gegenständlichen Beschwerde nunmehr - nach vorläufiger Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen.

7. Soweit der BF vorbrachte, dass er in Armenien den Wehrdienst ableisten müsse, dort auch nicht zur Musterung erschienen sei und ihn deshalb in Armenien Probleme erwarten würden, ist festzuhalten, dass vom durch eine Rechtsanwältin vertretenen BF kein Antrag iS von § 51 FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat gestellt wurde.

Dieses Vorbringen war daher im Rahmen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG nicht zu prüfen (vgl. hierzu VwGH vom 9.11.2010, Zl. 2010/21/0199, wonach der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Abschiebung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Ausweisungsverfahren keine rechtliche Bedeutung zukommt sowie VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2009/18/0477, wonach über die Frage des allfälligen Vorliegens von Gründen im Sinn des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG - abgesehen davon, dass mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht ausgesprochen wird, in welchen Staat der Fremde auszureisen habe - nicht in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, sondern in einem gesonderten Verfahren nach § 51 FPG, in einem asylrechtlichen Verfahren oder in einem Verfahren betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 46 Abs. 3 FPG abzusprechen ist).

Dieses Vorbringen hinsichtlich des Wehrdienstes könnte damit letztlich erst dann Relevanz entfalten, wenn es zur Vollstreckung der Rückführungsentscheidung kommt, im Rahmen dessen § 50 FPG - hinsichtlich des Verbotes der Abschiebung, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK verletzt werden - geprüft wird.

8. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, des Parteiengehörs der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Insbesondere hat die belangte Behörde sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde durch Einvernahme des BF einen persönlichen Eindruck verschafft und nicht nur die Verurteilungen an sich, sondern auch das diesen Zugrunde liegende persönliche Verhalten des BF berücksichtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.

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