BVwG L513 2016971-1

L513 2016971-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2015

Regest

Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L513 2016971-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2016971.1.00

Spruch

L513 2016971-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Markus BRANDT, 4780 Schärding, Silberzeile 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 29.10.2014, Zl. VR/RS-sj-4581, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2015 zu Recht erkannt:

A.)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4, 10, 11, 35 ASVG und § 1 AlVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführtem Bescheid vom 29.10.2014 hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (folgend kurz "OÖGKK") der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz "bP"),

XXXX , gegenüber festgestellt, dass Herr XXXX (folgend kurz "W.M."), VSNR XXXX , aufgrund der für den Betrieb der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag.

Die OÖGKK bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 Z 2, 5 Abs. 2, 7 Z 3 lit. a, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 35 Abs. 1, 471a bis 471e und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 22.04.2014 um 14:00 Uhr bei der XXXX an einem seitlichen Anbau der Sporthalle W.M. bei Bautätigkeiten als Hilfsarbeiter für die bP betreten worden sei ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Bei Betretung wären drei Arbeiter beim Zuschneiden von Gipskartonplatten angetroffen worden, wobei es sich bei einem der Arbeiter um Herrn W.M. handelte. Aufgrund dieser Kontrolle wäre W.M. am 22.04.2014 mit Wirksamkeit 23.04.2014 zur Sozialversicherung gemeldet worden.

Die OÖGKK stellte zum Sachverhalt fest, dass Herr W.M. Mitglied des Verein XXXX " ist. Sowohl dieser Verein als auch die Fa. XXXX befinden sich in XXXX . Die Arbeiten von Herrn W.M. wurden beim Bau einer Kegelbahn der XXXX vorgenommen. W.M. arbeitete am Kontrolltag von 10:00 bis 16:00 Uhr. Als Gegenleistung habe er eine Jause erhalten. Noch am Tag der Kontrolle wäre Genannter um 15:43 Uhr von der XXXX zur Sozialversicherung gemeldet worden. Am 07.05.2014 habe die XXXX eine An- und Abmeldung für W.M. für einzelne Tage im April 2014 zur fallweisen Beschäftigung übermittelt. W.M. war somit fallweise geringfügig für die Tage 23.4., 24.4. und 28.4.2014 gemeldet.

Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass das Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters, Herr W.M. wäre aufgrund einer Vereinbarung zwischen XXXX und XXXX als Mitglied des Golfclubs zur Nutzung der im Besitz der XXXX stehenden Gebäudeteile berechtigt und auch deshalb für die Instandhaltung verantwortlich, eine reine Schutzbehauptung darstelle. Ein XXXX stehe in keinem Zusammenhang mit dem Bau einer Kegelbahn. Auch dann nicht, wenn die Golfclubmitglieder die Gebäude der XXXX mitbenutzen dürfen. Außerdem zähle ein Bau einer Kegelbahn nicht zur Instandhaltung eines Gebäudes. Weiters wäre noch festzuhalten, dass es für die OÖGKK nicht nachvollziehbar ist, weshalb W.M. dann ab 23.04.2014 von der XXXX zu Pflichtversicherung gemeldet wurde.

In rechtlicher Hinsicht führte die OÖGKK nach Wiedergabe der für sie relevanten gesetzlichen Bestimmungen aus, dass persönliche Abhängigkeit eintrete, wenn die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung entweder aufgrund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Arbeitszeit derart in Anspruch nehme, dass der Arbeitende über sie auf längere Sicht nicht frei verfügen könne. Das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit ist laut Rechtsprechung des VwGH durch Bindung des Beschäftigten an Arbeitsort und Arbeitszeit sowie die persönliche Arbeitspflicht charakterisiert. Die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten ist somit durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Dienstgeber findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist bei entgeltlicher Beschäftigung die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit.

Im gegenständlichen Fall liege unzweifelhaft eine Bindung an Arbeitsort ( XXXX ) vor, da es sich ausschließlich um den Bau der Kegelbahn handelt. Es ist auch davon auszugehen, dass sowohl die Arbeitszeit, als auch die Arbeitstage im Vorhinein vereinbart wurden, da mehrere Personen auf der Baustelle angetroffen wurden und gemeinsame Arbeiten durchführten. Schließlich wäre W.M. eine untergeordnete Hilfskraft gewesen, die zwingend in der Ablauforganisation vor Ort eingegliedert war. Es war von persönlicher Arbeitspflicht auszugehen sowie dass Genannter über keine eigenen Betriebsmittel verfügte, woraus sich eine wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt.

Gegenständlich liege bei W.M. ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iSd einschlägigen Bestimmungen des ASVG vor. Er sei in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis zur bP gestanden und wäre daher als Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anzumelden gewesen.

Dem vorliegenden Verwaltungsakt der OÖGKK ist auch der von W.M. ausgefüllte Personenblatt zur Feststellung der Versicherungspflicht, ein Strafantrag gegen die bP wegen Übertretung des ASVG und eine Anzeige der Finanzpolizei gem. § 27 AuslBG zu entnehmen.

2. Gegen diesen Bescheid hat die bP durch ihre Vertretung innerhalb offener Frist in einem Schriftsatz vom 14.11.2014 Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass die Tätigkeit des W.M. nicht zu einer persönlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber der bP führen würde. Die diesbezüglichen Ausführungen wären reine Mutmaßungen. Die Kasse würde einen Zusammenhang zwischen dem XXXX und den Bau einer Kegelbahn ignorieren, wobei es hinsichtlich eines Arbeiters des Golfclubs Herrn M.P. (dort gemeldet), der auch bei Arbeiten der Kegelbahn angetroffen wurde, keine Beanstandung gegeben habe.

Die Meldung des W.M. zur Kasse erfolgte deshalb, da die Beamten der Finanzpolizei gegenüber dem Geschäftsführer unrichtigerweise erklärten, dieser sei für die XXXX anzumelden.

Als Verfahrensfehler werde gerügt, dass die Kasse weder W.M. noch den Geschäftsführer befragten sondern ausschließlich aufgrund der Aktenlage entschieden haben.

Auch werde für die rechtliche Beurteilung eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit konstruiert, ohne diesbezüglich Argumente bzw. SV festzustellen.

Es wird beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben.

3. Im Rahmen des Vorlageschreibens der OÖGKK an das Bundesverwaltungsgericht vom 02.01.2015 wurde darauf hingewiesen, dass der beschwerdeführenden Partei in jenem Punkt nicht gefolgt werden konnte, warum W.M. nur für die Folgetage und nicht auch für den Betretungstag gemeldet wurde, wo doch angeblich die Aufforderung der Anmeldung durch die Finanzpolizei erfolgte.

Da der Sachverhalt durch die Finanzpolizei ausreichend ermittelt wurde, konnte die Kasse von weiteren Einvernahmen absehen. Auch hätte die bP genügend Möglichkeiten zur Stellungnahme gehabt. Auch wäre vom Geschäftsführer bzw. W.M. vor der XXXX bei einer Einvernahme erklärt worden, dass bei einer maximal im Monat stattfindenden Instandsetzung im Areal aufgrund eines Regengusses Herr W.M. den Handwerkern bei Kegelbahnbau zur Hand gegangen wäre. Diese Aussage beziehe sich einerseits nur auf den Kontrolltag und unterstreiche, dass beim mehrtägigen Kegelbahnbau von der Gewohnheit nur einmal im Monat auszuhelfen, abgewichen worden wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

W.M. war am 22.04.2014 um 14:00 Uhr für den Betrieb der bP als Dienstnehmer tätig. Er wurde bei Ausführung von Hilfsarbeitertätigkeiten im Areal der XXXX beim Bau einer Kegelbahn von Beamten der Finanzpolizei mit weiteren Arbeitern angetroffen.

Die bP hat für W.M. als Dienstgeberin vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.03.2015.

Der Sachverhalt konnte aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes im Zusammenhang mit den Angaben des W.M. und der bP im gegenständlichen Verfahren festgestellt werden.

Das erkennende Gericht hat sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes, insbesondere der im Besonderen strittigen Frage, ob es sich bei W.M. im gegenständlichen Zeitraum um einen gem. § 4 ASVG der Vollversicherung unterliegenden Dienstnehmer handelte und dieser damit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde, vor allem auf folgende Unterlagen gestützt:

Den im Verfahren von der OÖGKK berücksichtigten Beweismitteln, wie etwa den Schilderungen der Finanzpolizei, den behördlichen Ermittlungen und den zahlreichen vorgelegten Unterlagen (u.a. Versicherungsdatenauszug) wurde von der bP auch in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 410 iVm § 414 Abs. 2 ASVG ergibt sich mangels gestellten Antrag auf Senatszuständigkeit die Zuständigkeit zur Entscheidung als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 4 Abs. 1 ASVG

In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigte Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet: [...]

§ 4 Abs. 2 ASVG

Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, [....].

§ 10 Abs. 1 ASVG

Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.

§ 11 Abs. 1 ASVG

Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

§ 35 Abs. 1 ASVG

Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Zur Dienstnehmereigenschaft des § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG:

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Arbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht auf die einzelnen Merkmale gesondert abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Bestimmungsfreiheit und somit die selbständige Tätigkeit wird dann ausgeschaltet sein, wenn der Beschäftigte durch seine Beschäftigung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse (und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht) gebunden ist (vgl. VwGH 2007/08/0053, 2007/08/0041).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist zunächst die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor. Die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, schließt die persönliche Abhängigkeit und somit eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 ASVG aus:

Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen.

Die persönliche Abhängigkeit wird nur dann ausgeschlossen sein, wenn der betreffenden Person im Vorhinein eine uneingeschränkte Befugnis eingeräumt wurde, sich nach Belieben (und nicht nur bei Krankheit oder Verhinderung) bei der Arbeitsleistung vertreten zu lassen und diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch

steht (vgl VwGH 2007/08/0145). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt nach ständiger Rechtsprechung, wenn sich der Beschäftigte generell vertreten lassen darf, Arbeitseinsätze sanktionslos ablehnen kann oder Hilfskräfte hinzuziehen darf. Einem Beschäftigten kommt ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" dann zu, wenn er die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise ablehnen darf (vgl VwGH 2004/08/0101, 2005/08/0137, 2005/08/0084, 2000/08/0113, 2002/08/0220).

Im vorliegenden Fall wurde von keiner der Parteien die Möglichkeit einer Vertretung vorgebracht, sodass von einer persönlichen Arbeitspflicht des W.M. auszugehen ist. Ein generelles Vertretungsrecht oder die Hinzuziehung von Hilfskräften sind nach dem vorliegenden SV nicht gegeben. Ein Vertretungsrecht war somit nicht gegeben.

Ein weiteres Merkmal für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit ist die Gebundenheit des Beschäftigten an einen ihm vom Dienstgeber zugewiesenen Arbeitsort und die vorgeschriebene Arbeitszeit. Eine Bindung an den Arbeitsort ist schon daran erkennbar, dass der Bau der Kegelbahn nur am Ort der Kontrolle vorgenommen wird. Der Arbeitsort ist in der Natur der Sache begründet.

Zur Arbeitszeit ist festzuhalten, dass W.M. in dem von ihm persönlich ausgefüllten Personenblatt am 22.04.2014 erklärte, in der Zeit von 10:00 bis 16:00 Uhr anwesend zu sein. Wenn von W.M. nunmehr in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird, er wäre am Kontrolltag nur deshalb am Kegelbahnbau gewesen bzw. habe dort mitgeholfen, da es zu regnen begonnen habe und er am Golfplatz keine weiteren Arbeiten verrichten konnte, ist festzustellen, dass dies nicht nachvollziehbar ist, wurde Genannte doch von der bP auch für die weiteren drei Arbeitstage bei der Kasse angemeldet. Wie die Zeugeneinvernahme der Beamten der Finanzpolizei ergeben hat, wurde die bP von ihnen lediglich dahingehend aufgefordert, für die Dauer der Beschäftigung W.M. anzumelden. Somit geht der Einwand der bP ins Leere, dass die Beamten von der bP gefordert hätten, dass Herr W.M. auch für die nächsten Tage anzumelden wäre. Folgernd ist vom erkennenden Richter festzustellen, dass, wenn die bP den Aufforderungen der Beamten gefolgt ist - nämlich für die Dauer der Beschäftigung des W.M. diesen anzumelden - , daher zwangsläufig auch in den nächsten drei Tagen ein Beschäftigungsverhältnis mit W.M. vorgelegen ist. Es ist auch den Ausführungen der OÖGKK dahingehend beizupflichten, wenn sie vermeint, dass auch vom Geschäftsführer bzw. W.M. vor der XXXX bei einer Einvernahme erklärt worden wäre, dass bei einer maximal im Monat stattfindenden Instandsetzung im Areal aufgrund eines Regengusses Herr W.M. den Handwerkern bei Kegelbahnbau zur Hand gegangen wäre. Diese Aussage beziehe sich einerseits nur auf den Kontrolltag und unterstreiche, dass beim mehrtägigen Kegelbahnbau von der Gewohnheit nur einmal im Monat auszuhelfen, abgewichen worden wäre. Zwangsläufig ist daher bei derartigen Arbeiten eine Arbeitszeit vorgegeben, da ja, wie am Vorfallstag, mehrere Arbeiter am Bau beschäftigt sind.

Ergänzend ist festzuhalten, wenn auch eine allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenzen in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen hat, so ist die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert und spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl VwGH 2004/08/0221). Auch wenn es durch die bP zu keinen direkten Weisungen an W.M. in zeitlicher Hinsicht gekommen war, so ist doch von einer stillen Autorität auszugehen.

Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und die Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar. Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 2005/08/0137).

Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist.

Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.

Allein die bestehende Möglichkeit des Dienstgebers, Weisungen zu erteilen, genügt allerdings für das Vorliegen einer Pflichtversicherung als DN gemäß § 4 Abs. 2 ASVG (Vgl. VwGH 90/08/0152, 91/08/0026, 2007/08/0041).

Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit kann sich auch aus faktischen Vorkehrungen des Arbeitgebers herleiten, die diesem ein Weisungs- und Kontrollrecht für den Bedarfsfall sichern (VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190, ebenso 90/08/0152, 17.09.1991).

Aus den obigen Ausführungen und den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass W.M. in Ausübung seiner Tätigkeit Arbeiten pflegte, die von der bP an ihrem Areal vorzunehmen sind. W.M. war somit für die bP als Arbeiter "für alle Fälle" tätig. Auch wenn es durch die bP keine konkreten Weisungen hinsichtlich der erwünschten Arbeiten gegenüber W.M. gegeben hat, ist festzustellen, dass W.M. wegen seiner mannigfaltigen Tätigkeiten am Areal der bP für diese tätig wurde. Eine ausdrückliche Anweisung an W.M. war dadurch entbehrlich, da ja der bP bekannt war, welche Tätigkeiten von W.M. erledigt werden. Auch hierbei kann von einer "stillen Autorität" seitens der bP ausgegangen werden. Da W.M. in concreto wegen seiner Verlässlichkeit notwendige Arbeiten vorzunehmen, beschäftigt wurde, ist dem zu unterstellen, dass hier eine Vorgabe seitens der bP gegeben war, da eben W.M. nur konkrete Arbeiten zu verrichten hatte.

Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht mit der Lohnabhängigkeit gleichzusetzen. Auch wenn der Dienstnehmer anderen Tätigkeiten nachgeht (oder auch selbständig tätig ist) und vom Lohn des einen Dienstgebers nicht abhängig ist, kann dies nicht unter das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit subsumiert werden.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und muss folglich, wenn die persönliche Abhängigkeit bereits bejaht wurde, nicht mehr geprüft werden.

Der Entgeltsanspruch ergibt sich - sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - im Zweifel aus § 1152 ABGB. Wäre die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so wäre ein angemessener Lohn zu zahlen. Von einer familienhaften Mittätigkeit kann mangels Familienverhältnisses nicht ausgegangen werden.

Zum Vorbringen der bP, dass W.M. kein Entgelt erhalten habe, weshalb er auch nicht beschäftigt gewesen sein könne, wird festgestellt, dass selbst wenn W.M. keine Gegenleistung gefordert hat, diesfalls ein Anspruch auf Entgelt besteht. Für den Entgeltbegriff des ASVG (gem. § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte DN aus dem DVerh Anspruch hat (Der SV-Komm, Mosler/Müller/Pfeil, RZ 9 zu § 49)) ist grundsätzlich - wenn das tatsächlich gezahlte Entgelt nicht darüber hinausgeht - der Anspruchslohn maßgeblich; es kommt also nicht darauf an, ob der Dienstnehmer das ihm nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw. ob es ihm tatsächlich bezahlt wird ([Hinweis: E 30. Juni 2010, 2008/08/0052] VwGH 12.09.2012, 2012/08/0150), weshalb die bP mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt.

Die bP behauptet auch, dass W.M. nur eine Jause für seine Dienste erhalten hätte, weshalb die ausgeübte Tätigkeit ein Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst gewesen sei.

Als Gefälligkeitsdienste sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (VwGH v. 23.05.2012, Zl. 2010/08/0179). Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Jedenfalls liegt ein Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst hier schon deshalb nicht vor, weil allein auf Grund der Behauptung, dass W.M. für eine Jause gearbeitet habe, keine spezifische Bindung oder Nahebeziehung zwischen der bP und W.M. dargelegt wurde, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten nachvollziehbares Motiv bilden könnte. Außerdem ist darauf zu verweisen, dass W.M. weitere drei Tage bei der bP arbeitete. Auch von der besten jahrelangen Bekanntschaft (wie zwischen W.M. und der bP) ist im Regelfall - ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - nicht zu erwarten, dass diese im Rahmen des Betriebes Hilfsarbeiten für den Kegelbahnbau über mehrere Tage Gefälligkeitsdienste für den Betreiber leistet. Andere Motive, die die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten in wirtschaftlicher, sozialer und emotionaler Sicht nachvollziehbar erscheinen ließen, hat die bP nicht genannt.

Insoweit die bP einwendet, dass W.M. seine Freizeit - wie sonst auch - unverbindlich mit Arbeiten am Golfplatz verbracht habe und nicht in den Betriebsablauf eingebunden gewesen sei, keine Anweisungen zu befolgen gehabt habe und keine Arbeit vorgelegen sei, die überwacht werden musste bzw. es weder eine disziplinäre Verantwortlichkeit gegeben habe, noch habe die bP das Recht gehabt, Weisungen an W.M. zu geben und sei W.M. keinen Ordnungsvorschriften unterlegen, so wird festgestellt, dass generell bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, wozu auch die von W.M. hauptsächlich ausgeführten Arbeiten zählen, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0213, mwN). Darüber hinaus wird festgestellt, dass Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen idR von geringer Aussagekraft ist. Dies trifft insbesondere auf den gegenständlichen Fall zu, führte doch W.M. selbst aus, dass er über handwerkliche Kenntnisse verfügt, weshalb aufgrund der ausreichenden beruflichen Qualifikation eine nähere Überwachung udgl. des W.M. offenbar nicht erforderlich war.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist somit davon auszugehen, dass W.M. für die bP in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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