BVwG L508 1417985-1

L508 1417985-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2015

Regest

geänderte Verhältnisse, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, persönlicher Eindruck, Reiseroute,<br/>Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG L508 1417985-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L508.1417985.1.00

Spruch

L508 1417985-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2011, Zl. 10 01.562-BAS, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch und der bengalischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11).

2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll (AS 33 - 35), dass gegen ihn eine Anzeige wegen Mordes bei der örtlichen Polizei in Bangladesch vorliege. Der richtige Täter habe seinen Namen als Täter angegeben. Bei einer Rückkehr werde ihn die Polizei festnehmen und einsperren. Falls er aus dem Gefängnis herauskommen sollte, würden ihn die Leute der Awami Liga (nachfolgend: AL) vermutlich erschießen, da er Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (nachfolgend: BNP) sei. Es sei möglich, dass gegen ihn die Todesstrafe verhängt werde.

3. Ein Informationsersuchen vom 25.02.2010 nach Art. 21 der Dublin II-VO sowohl an Italien als auch an Tschechien ergab keine Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten (AS 39 - 59, 77, 85).

4. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) am 07.04.2010 (AS 101 - 115) erläuterte der BF, dass er seit 1995 BNP-Mitglied in XXXX gewesen sei. Die gegnerische Awami Liga habe zwei seiner Parteifreunde umgebracht und behauptet, dass er an dieser Ermordung beteiligt gewesen sei. Diese hätten gegen ihn eine falsche Anzeige erstattet, weshalb er mehrmals von der Polizei gesucht worden sei. Einige Personen der Awami Liga und die Polizei hätten ihn immer wieder gesucht. Diese Personen hätten sogar seinen Vater bedroht und einmal - Ende April oder Anfang Mai 2009 - geschlagen, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren. Einmal hätten die Leute der Awami Liga auch ihn mit Stöcken geschlagen. Er sei dann weggelaufen und hätte sich auf einem Berg versteckt. Er hätte viel geblutet und sei bewusstlos gewesen. Irgendeine Person habe ihn dann gesehen und ins Krankenhaus bringen wollen. Aus Angst sei er aber nicht ins Krankenhaus gegangen. Er habe sich anschließend für sieben Tage bei dieser Person aufgehalten und seine Parteifreunde informiert, dass ihn die Leute geschlagen hätten. Bei einer Rückkehr könnten ihn die Personen der Awami Liga umbringen und die Polizei könnte ihn verhaften und ins Gefängnis bringen.

Im Übrigen wurden dem BF die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Bangladesch zur Kenntnis gebracht und gab er hierzu eine kurze Stellungnahme ab (AS 115).

5. Im weiteren Verlauf des Verfahrens brachte der BF ein Schreiben eines Anwalts aus Bangladesch in Vorlage (AS 137).

6. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.07.2010 (AS 155 - 167) gab der BF zu Protokoll, dass er eine BNP-Mitgliedsbestätigung mit dem Namen und Beitrittsdatum hätte. Er sei seit 1995 BNP-Sympathisant gewesen und sei er seit 1999 offizielles Mitglied. Er hätte verschiedene Versammlungen organisiert und die Leute über Demonstrationen und Veranstaltungen informiert.

Am 10. oder 12. Oktober habe die BNP eine Parteiversammlung einberufen gehabt. Diese Versammlung sei von 15 bis 20 bewaffneten Awami Liga Mitgliedern attackiert worden und sei eine Person verstorben. Die Awami Liga Mitglieder hätten eine Anzeige gegen BNP-Mitglieder erstattet. Sein Name habe in dieser Anzeige gestanden, obwohl er kein Teilnehmer an dieser Versammlung gewesen sei. In der Nacht habe ihn die Polizei zu Hause gesucht und ein Freund habe ihm geraten, einfach seinen Heimatort zu verlassen, da ihn die Polizei verhaften könnte. Dann sei er für eineinhalb Monate zu seinem Onkel nach XXXX gefahren. Einmal habe er seine Eltern besuchen wollen, wobei ihn einige Leute der Awami Liga gesehen und ihn auch auf der Straße geschlagen hätten. Irgendwie habe er flüchten können. Irgendwelche Leute hätten ihm geholfen. Das Aufsuchen eines Krankenhauses habe er abgelehnt, da ihn dann die Polizei erwischen hätte können. Sieben Tage sei er bei diesen Leuten gewesen, bevor er mit einigen BNP-Personen Kontakt aufgenommen hätte.

Im Übrigen wurden dem BF die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Bangladesch zur Kenntnis gebracht und gab er hierzu eine kurze Stellungnahme ab (AS 166). Demnach sei die bengalische Polizei sehr korrupt. Auch die jetzigen Richter seien von der regierenden Partei beeinflusst und könnten nicht ihre richtige Meinung äußern. Es gebe verschiedene NGOs, aber diese würden nicht - so wie geschildert - helfen. Es seien hier viele Sachen niedergeschrieben, die überhaupt nicht stimmen würden.

7. Am 17.08.2010 langten mehrere ärztliche Befunde des BF beim BAA ein (AS 183 - 193). Ferner brachte der BF eine Bestätigung der BNP (AS 195 [Übersetzung: AS 219]), eine Bestätigung der High School (AS 197 [Übersetzung: AS 225]) sowie einen Staatsangehörigkeitsnachweis (AS 207) in Vorlage.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.02.2011 (AS 265 - 332) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt (AS 308 - 315).

9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.02.2011 fristgerecht Beschwerde (AS 339) an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

9.1. Zunächst wurde moniert, dass der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde den Sachverhalt nicht richtig ermittelt und aus diesem Grund das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Darüber hinaus sei der Bescheid inhaltlich rechtwidrig, die Behörde wäre bei einem korrekten Ermittlungsverfahren und bei einer folglich richtigen rechtlichen Beurteilung zu einem für den BF vorteilhafteren Ergebnis gekommen.

9.2. In der Folge wurde beantragt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen; festzustellen, dass der BF Flüchtling gem. § 3 AsylG sei; festzustellen, dass seine Abschiebung unzulässig sei; dass seine Ausweisung unzulässig sei; ihm eventuell gem. § 8 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen und dem BF jedenfalls einen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben.

9.3. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

10. Am 03.03.2011 langte beim BAA eine Beschwerdeergänzung ein (OZ 2). Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerdeergänzung wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

10. 1 Begründend wurde ausgeführt, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten würden (§ 37 AVG), wobei das Ermittlungsverfahren in § 18 AsylG weiter konkretisiert worden sei. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen, zumal es das BAA unterlassen habe, den BF genauestens zum Sachverhalt zu befragen.

10.2. Unter auszugsweiser Zitierung mehrerer Länderberichte zur Situation der BNP und der Polizei in Bangladesch aus den Jahren 2008 bis 2010 wurde ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien.

10.3. Im Verfahren vor dem BAA sei zudem der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden. Der BF habe keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt, auf die Feststellungen zu seinem Heimatland, die ihm im Zuge des Verfahrens "vorgehalten" worden seien, zu antworten bzw. zu reagieren. Dem BF seien die Länderfeststellungen zwar vorgehalten worden, die Funktion einer Stellungnahme jedoch nicht ausreichend erklärt worden. Andernfalls hätte er sein Vorbringen mit Länderberichten dahingehend präzisieren können, dass er als Mitglied der BNP von Anhängern der Awami Liga verfolgten werden würde und die Polizei in Bangladesch nicht in der Lage bzw. nicht willens sei, ihn zu schützen.

10.4. Ferner lege das BAA an das Vorbringen des BF einen rechtswidrigen Maßstab an, wenn es ausführe, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. solche zu befürchten habe. Gem. § 3 AsylG sei nämlich dann Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe.

10.5. Insoweit es für die Behörde nicht nachvollziehbar wäre, dass der BF die unterbliebenen Dokumente nicht nachreichen habe können bzw. es dessen Familie nicht möglich gewesen wäre, diese zu schicken, wurde angemerkt, dass die Geschwister des BF schon länger verheiratet seien und nicht mehr alle im Heimatdorf wohnen würden. Seine Mutter wiederum sei schon alt und traue sich nicht alleine aus dem Haus gehen. Sein Vater habe Angst.

Die Widersprüche in seinem Vorbringen hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der BNP seien durch die Tatsche erklärbar, dass der BF bei während der Einvernahmen sehr nervös gewesen sei. Er sei noch nie zuvor im Ausland bzw. in einer solchen Situation gewesen.

Bezüglich der Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Probleme des BF mit den Polizeibehörden nicht auf seine politische Tätigkeit zurückzuführen wären, sondern lediglich aufgrund der angeblichen Ermordungen, wurde in der Beschwerdeergänzung entgegnet, dass die Ermordeten Mitglieder der Awami Liga gewesen seien.

Insoweit die Mitglieder der AL den BF und seinen Vater geschlagen sowie vor kurzem - im Dezember 2010 - sein Haus niedergebrannt hätten, könne nicht von einer bloß in den Raum gestellten Behauptung gesprochen werden. Diese Annahme könne lediglich darauf zurückgeführt werden, dass die belangte Behörde den BF nicht ausreichend hierzu befragt habe.

Die Widersprüche bezüglich der Zeitangaben seien höchstwahrscheinlich auf sprachliche Missverständnisse mit dem Dolmetscher zurückzuführen. Diesen hätte er nicht immer einwandfrei verstanden, zumal der Dolmetscher aus einer anderen Region gestammt und in einem etwas anderen Dialekt gesprochen habe. Er hätte nur aus Angst vor möglichen Nachteilen bejaht, dass er den Dolmetscher verstehen würde.

Den Widerspruch zur Anzahl der getöteten Personen habe er bereits in der letzten Einvernahme geklärt. Jeder weitere Widerspruch hierzu könne nur aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses mit dem Dolmetscher entstanden sein.

Zu den Widersprüchen bezüglich seiner Flucht vor den Mitgliedern der AL, wurde ausgeführt, dass er in Richtung Berge gelaufen sei und dort hätten ihm Menschen geholfen, da er geblutet hätte. Zu diesem Zeitpunkt sei er kurz bewusstlos gewesen. Nachher sei er in einen Kanal gesprungen.

Da ihm beim Standesamt erklärt worden sei, er müsse dies beim Interview nicht vorbringen, da wenn etwas passieren würde, dass BAA sowieso verständigt werden würde, hätte der BF dies in der Einvernahme nicht erwähnt. Von einer Aufenthaltsehe könne nicht gesprochen werden, da er sich lediglich über eine Heirat informiert hätte.

Zur nicht erfolgten Asylantragstellung in Italien führte der BF aus, dass er in Italien erfahren hätte, dass er dort kein Asyl beantragen solle.

Ferner sei weder die Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates Bangladesch gegeben, noch existiere eine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF. Hinsichtlich der Ansicht der belangten Behörde, wonach die Todesstrafe nur für besonders schwere Straftaten vorgesehen sei, die der BF nicht begangen habe, werde auf die angeführten Länderberichte verwiesen.

10.6. Im Übrigen hätte der BF bereits im Interview erwähnt, dass er aufgrund der Gewalttätigkeiten noch starke Rückenschmerzen habe. Er sei deswegen auch bereits in Salzburg in Therapie gewesen. Diese seien jedoch nicht besser geworden.

10.7. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der BF wegen der Zugehörigkeit zur politischen Gruppierung der BNP von Mitgliedern der regierenden Awami Liga sowie aufgrund einer falschen Anzeige wegen Mordes von der Polizei gesucht werden würde und ihm damit die Todesstrafe drohe sowie, dass die Polizei in Bangladesch nicht in der Lage bzw. nicht willens sei, ihn zu beschützen, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings iSd GFK zutreffen. Bei einer Rückkehr würde der BF somit Gefahr laufen, von Mitgliedern der Awami Liga sowie der Polizei festgenommen und in der Folge ermordet - jedenfalls festgenommen und erneut verletzt oder gefoltert - zu werden. Eine Ausweisung würde daher Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention verletzen.

10.8. Zur Frage des Refoulementschutzes wurde ausgeführt, dass dem BF - wie aus den angeführten Länderberichten und den Aussagen hervorgehe - aufgrund seiner politischen Aktivität bei der BNP sowie aufgrund der Gefahr wegen der falschen Anzeige wegen Mordes der Todesstrafe ausgeliefert zu sein, unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung und eine Verletzung des Rechts auf Leben drohe. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK würde im gegebenen Fall der Abschiebung nach Bangladesch auf jeden Fall vorliegen und mache jene somit unzulässig. Der BF wäre im Fall einer Rückkehr im Moment gefährdet, einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.

10.9. Hinsichtlich Spruchpunkt III. habe es die belangte Behörde unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich des Privat- und Familienlebens in Österreich ausreichend festzuhalten. Der BF sei in Österreich unbescholten und würde die österreichische Rechtsordnung achten. Im Zeitraum Februar bis April 2010 hätte der BF einen dreimonatigen Deutschkurs absolviert. Er wolle sich hier auch integrieren.

10.10. Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung inklusive einer nochmaligen Einvernahme anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes II. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die Ausweisung gem. § 10 AsylG ersatzlos behoben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückzuverweisen und dem BF jedenfalls einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben.

10.11. Mit diesem Schriftsatz wurde ebenso wenig ein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.04.2011 (OZ 3Z) wurde dem Beschwerdeführer auf Antrag gem. § 66 Abs. 2 AsylG 2005 ein Rechtsberater beigegeben.

12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.03.2015 (OZ 5) wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W171 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L508 neu zugewiesen.

13. Da der Bescheid des BAA bereits vor mehr als vier Jahren erlassen wurde, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 09.04.2015 (OZ 9Z) gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zu Bangladesch zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Bangladesch (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BAA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.).

Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des Bescheides des BAA Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert seine derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich dazustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen.

14. Während von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) keine Stellungnahme zur obigen Mitteilung erfolgte, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (OZ 10), welche beim BVwG am 29.04.2015 einlangte.

In der Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der BF eine Reinigungsfirma gegründet hätte und sein momentanes Einkommen ca. €

1. 500,-- betrage. Unter anderem brachte der BF einen Auszug aus dem Gewerberegister vom 02.03.2015 in Vorlage. Weiters legte der BF eine Versicherungsbestätigung vom 06.05.2015 vor (OZ 11).

15. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

16. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BAA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz


1. -den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. -jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. -den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. -jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. -den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. -den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus Bangladesch, gehört der Volksgruppe der Bengalen an und ist islamischen Glaubens.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren.

Seine Eltern und sechs seiner Geschwister leben nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten in Bangladesch.

Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund (BNP-Mitgliedschaft; Verfolgung durch Personen der Awami Liga) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Bangladesch einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Bangladesch in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet an Asthma, Rückenschmerzen und Schmerzen beim Urinieren. Aktuelle ärztliche Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der BF nicht in Vorlage gebracht. Sonstige schwere körperliche oder schwere psychischen Erkrankungen wurden nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer leidet zum Entscheidungszeitpunkt an keiner Krankheit, welche eine Abschiebung nach Bangladesch unzulässig machen würde.

Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2010 illegal in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen befindet. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen. Der BF hat einen dreimonatigen Deutschkurs in Thalham besucht. Aus den Angaben des BF und den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der BF seit März 2015 das Gewerbe "Hausbetreuung" ausübt. In seiner Freizeit lernt der BF unter anderem Deutsch mit Freunden. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Unterstützungserklärungen wurden nicht in Vorlage gebracht.

Es konnte letztlich nicht festgestellt werden, dass sich der BF in sozialer Hinsicht besonders engagiert oder über besonders herausragende Deutschkenntnisse verfügt. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Es hat sich im gegenständlichen Fall sohin nicht unmittelbar ergeben, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch war insbesondere festzustellen:

Politische Lage

Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2015).

Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen. 87% Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen 2008, eine hohe Beteiligung auch und insbesondere bei Frauen auf der Union- und Upazila-Ebene und lautstarke Proteste zivilgesellschaftlicher Gruppierungen gegen Willkür- und Unrechtsakte des politischen Establishments untermauern das demokratische Bewusstsein breiter Bevölkerungsgruppen. Die sehr geringe Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen in diesem Jahr ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen. Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2015, vgl. AA 12.2014).

Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014).

Bei gewaltsamen Angriffen rund um die umstrittenen Wahlen im Jänner 2014 wurden Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesch, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei warfen Benzinbomben um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben. Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 29.1.2015).

Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Das in der früheren Form der Verfassung eingerichtete System einer Übergangsregierung war von Premierministerin Hasina 2010 abgeschafft worden (BBC 6.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Berichten zufolge nahmen nur etwas mehr als 20% der Wahlberechtigten an der Wahl teil (BBC 6.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014).

Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014).

Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Seitens der Regierung wurde im Gegenzug hart gegen Widersacher durchgegriffen. Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung- mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014).

Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und - bis zu den vorletzten Wahlen - die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. So entfielen bei den Wahlen 2008 auf die AL 49% und auf die BNP 33% der Stimmen. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage. Premierministerin Sheikh Hasina hat ihr Kabinett seit ihrem Amtsantritt 2009 bereits mehrfach umgebildet und erweitert. (GIZ 2.2105)

Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2015).

Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure. Viele von ihnen sind heute in führenden Positionen der islamischen Partei Jamaat-al-Islami aktiv. Die Prozesse und (häufig Todes) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2014a).

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html,

Zugriff 18.3.2015

Sicherheitslage

Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal", das ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schliessen von Geschäften usw. Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama'atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGO und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013).

Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Die jeweiligen Parteiführerinnen Khaleda Zia und Sheikh Hasina stehen einander mit großem Misstrauen gegenüber. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a).

Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015).

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html,

Zugriff 18.3.2015

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Justizsystem in Bangladesch ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (DACH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 27.2.2014). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (DACH 3.2013).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf Berufung, und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen aufzurufen und zu befragen und gegen Urteile Berufung einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Individuen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z.B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 27.2.2014). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, hat aber auch einige innerstaatliche Sicherheitsaufgaben, wie z.B. in den Chittagong Hills Tracts. Bürgerliche Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Beispielsweise untersuchte eine 20 Personen starke Einheit für innere Angelegenheiten, Missbrauchsvorwürfe, von denen einer abgewiesen wurde und der andere momentan bearbeitet wird. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in Ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 27.2.2014).

Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss. Ohne das resolute Handeln der Streitkräfte im Januar 2007 wäre das Land wohl unweigerlich auf die Anarchie zugetrieben. Freilich wirft die Meuterei der unter der Führung der Armee stehenden Grenztruppen im Februar 2009 auch ein Licht auf die Machtkämpfe innerhalb der Armee (GIZ 2.2105).

Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, gibt es Vorwürfe der Folter, körperlicher und psychischer Misshandlungen während Verhaftungen und Verhören durch Sicherheitskräfte, inklusive RAB (Rapid Action Batallion) und der Polizei. Die Sicherheitskräfte gingen mit Drohungen, Schlägen und Elektroschock vor. Gemäß Odhikar haben Sicherheitskräfte 23 Personen gefoltert und acht getötet. Es kommt selten zu Anzeigen, Bestrafungen oder Verurteilungen der Verantwortlichen durch die Regierung (USDOS 27.2.2014). Gemäß der lokalen NGO Odhikar sind 2012 70 Personen von Sicherheitskräften extralegal exekutiert worden - gegenüber 84 Personen im Jahr 2011, 127 Fällen 2010 und 154 Ermordungen 2009. In 40 Fällen wird das Rapid Action Bataillon (RAB) verantwortlich gemacht. Sieben Opfer waren politische Aktivisten. Normalerweise machen die Sicherheitskräfte geltend, es sei zu einem Schusswechsel mit den Getöteten gekommen. In der Mehrheit der Fälle, wo Odhikar vor Ort eine Untersuchung vornehmen konnte, wurden keine Spuren eines Kampfes vorgefunden. Vielmehr wiesen die Leichen Folterspuren aus der Haft auf. Odhikar hat Kenntnis von 72 Fällen von Folter und 19 Entführungen durch die Sicherheitskräfte im Jahre 2012. Die Schuldigen wurden nicht strafrechtlich verfolgt (DACH 3.2013).

Am 24.10.2013 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Folter in Gewahrsam kriminalisiert und als Bestrafung lebenslange Haft sowie Geldstrafen für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Regierungsbeamte vorsieht, die für den Tod, Folter und unmenschliche Behandlung von Häftlingen in Gewahrsam begangen haben oder verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Täter der Familie des Opfers 200.000.- Taka ($ 2.500.-) an Entschädigung zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Beamte, die der Folter, unmenschlicher Behandlung oder dem Tod in Gewahrsam für schuldig befunden wurden, sich nicht durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände, insbesondere Krieg, innenpolitische Stabilität, Ausnahmezustand oder den Auftrag eines Vorgesetzten oder einer Behörde rechtfertigen können. Das Gesetz erlaubt einem Richter, einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, während die Befragung des Verdächtigen ohne einen Anwalt erfolgen kann. Die Regierung war bemüht, diese Untersuchungshaften einzuschränken, da während dieser Fälle von Missbrauch aufgetreten sind. Juristische Experten und Menschenrechtsaktivisten kritisieren die Verwendung von mobilen Gerichten unter der Leitung von Richtern während der landesweiten, von der Oppositionspartei ausgerufenen Streiks. Die Gerichte verfolgen sofort Personen, die angeblich die Streiks unterstützt haben und gaben häufig Urteile mit Gefängnisstrafen ab (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/270654/400719_de.html, Zugriff 18.3.2015

Korruption

Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 12.2014a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (DACH 3.2013).

Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die Antikorruptionskommission (ACC) und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. ACC ist die Antikorruptionskommission der Regierung die mit der Bekämpfung der Korruption beauftragt ist. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellte fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Innenpolitik_node.html,

Zugriff 18.3.2015

Zugriff 18.3.2015

Allgemeine Menschenrechtslage

Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind willkürliche Verhaftungen, Einschränkung der Meinungsfreihheit im Internet sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Andere Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen, schwache justizielle Kapazitäten und langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und allgegenwärtige Korruption bleiben ernste Probleme. Einige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft - aufgrund von wirtschaftlicher Not oder in einigen Fällen als Opfer von Menschenhandel. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zugeschrieben werden sollten. Kinderheirat von Mädchen und die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung setzten sich fort. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 27.2.2014).

Der Trend zu immer umfangreicheren Einschränkungen der Zivilgesellschaft setzte sich fort. Die Regierung führte auch eine neue Medienpolitik ein, die inakzeptable Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und Rede auferlegt. Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten Rapid Action Bataillons (RAB) nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).

Quellen:

Zugriff 18.3.2015

Meinungs- und Pressefreiheit

Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert. Es gab einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Einige Journalisten zensierten aus Angst vor Belästigung und Repressalien selbst ihre Kritik an der Regierung. Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Laufe des Jahres wurde niemand aufgrund dieser Bestimmung verurteilt. Das Gesetz beschränkt Hassrede aber definiert nicht klar, was darunter zu verstehen ist und räumt der Regierung weitreichende Interpretationsbefugnisse ein. Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat. Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus allerdings waren Medien, die die Regierung kritisierten negativen Druck durch die Regierung ausgesetzt. Die Regierung zensiert indirekt die Medien durch Bedrohungen und Belästigungen. Journalisten zufolge verlangten Regierungsbeamte bei mehreren Gelegenheiten in Privatbesitz befindliche Fernsehsender keine Aktivitäten und Äußerungen der Opposition auszustrahlen. Am 14.2.2013 verbot die Regierung Print- und Rundfunkmedien, die der Oppostition nahestehen, - einschließlich Amar Desh, Dinkaal, Sangram, Diganta TV und Islamic TV - von keinen Ereignissen zu berichten, die der AL zugeordnet werden. Einzelpersonen und Gruppen tauschen ihre Ansichten in der Regel über das Internet aus. Die BTRC filtert Internetinhalte die die Regierung als schädlich für die nationale Einheit und religiöse Überzeugung erachtet. Die Regierung blockierte auch einige Facebook-Seiten einschließlich Seiten, die den Propheten Mohammed darstellen und Seiten die sowohl dem Permierminister als auch der Opposition gegenüber kritisch sind (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Zugriff 18.3.2015

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung aber manchmal nicht respektiert (USDOS 27.2.2014). Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt; von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2015). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesch. Obwohl Bangladesch sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der grossen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (DACH 3.2013).

Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die Wahlbeteiligung lag bei nur etwa 30%. Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v. a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen. Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Sowohl Bürger, als auch die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilt die Gewalt scharf und ruft die Beteiligten zum Dialog auf (GIZ 2.2015).

Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. So sind etwa einige Studentenführer der Organisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren - anstelle der Universitätsverwaltung - die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Teilweise weisen diese Frontorganisationen Strukturen auf, welche denen von kriminellen Banden oder Milizen ähneln. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach Bangladesch, mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren. Bombenattentate - z.B. die landesweiten Detonationen 2005 - und der Kauf von Waffen wurden ebenso von diesen Geldern finanziert. Dieses Beispiel verdeutlicht die internationale Vernetzung der islamistischen Bewegung in Bangladesch. Islamische NRO haben zunehmend weitere Geldquellen erschlossen, in dem sie wirtschaftlich aktiv geworden sind (Investitionen in Transportunternehmen, Pharmakonzernen, Finanzinstitutionen, Immobilien). Der Wirtschaftswissenschaftler Abul Barkat schätzt, dass das jährliche Nettoeinkommen allein der islamischen NRO etwa 1,8 Mio. USD beträgt. Knapp 70% der Einnahmen entspringen Geschäftstätigkeiten; 30% der Gelder stammen aus dem Ausland (GIZ 2.2105).

Quellen:

Zugriff 18.3.2015

Haftbedingungen

Das System der Gefängnisse in Bangladesch ist veraltet und macht die Haftbedingungen besonders schwierig (DACH 3.2013). Die Haftbedingungen bleiben hart und manchmal lebensbedrohlich. Wegen Überbelegung der Zellen schlafen Gefangene in Schichten und verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen. Obwohl die Behörden weibliche Häftlinge routinemäßig getrennt von Männern unterbringen, werden Frauen in Schutzhaft (in der Regel Opfer von Vergewaltigung, Menschenhandel und häuslicher Gewalt) nicht immer separat von Kriminellen untergebracht. Das Gesetz verlangt zwar die separate Inhaftierung von Jugendlichen, jedoch werden viele mangels geeigneter Räumlichkeiten zusammen mit den Erwachsenen eingesperrt. Obwohl Gesetze und Gerichtsentscheidungen die Inhaftierung Minderjähriger verbieten, wurden Kinder - gelegentlich zusammen mit ihren Müttern - eingesperrt. Das Gefängnispersonal erlaubt Gefangenen die Einbringung unzensierter Beschwerden und gelegentlich werden Beschwerden auch untersucht (USDOS 27.2.2014). Die Nahrung ist von schlechter Qualität, Medikamente und Ausbildung des Personals sind ungenügend, so dass sich Krankheiten ausbreiten (DACH 3.2013). Die Regierung von Bangladesch erlaubt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder anderen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen keine Besuche der Gefängnisse (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Bangladesch vollzieht weiterhin die Todesstrafe. So wurde im Dezember 2013 Abdul Qader Mollah, ein Führer der Partei Jamaat-e-Islami gehängt, nachdem er während des Unabhängigkeitskrieges 1971 für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden wurde (HRW 29.1.2015). Ein weiteres führendes Mitglied der Jamaat-e-Islami, Abdus Subhan, wurde wegen Verbrechen während des Unabhängigkeitskrieges mit Pakistan 1971 zum Tode verurteilt (BBC 18.2.2015). Am 13.11.2014 wurde der Bürgermeister der Stadt Nagarkanda, XXXX Khokon, von einem Sondergericht u.a. wegen Massenmord, Vergewaltigung und der Zwangskonvertierung von Hindus zum Islam während des Unabhängigkeitskrieges 1971 zum Tode verurteilt. Das Gericht hat bereits mehrere Todesurteile, auch gegen Politiker, ausgesprochen. Die meisten Verurteilten gehörten der islamischen Jamaat-e-Islami an (Briefing Notes 17.11.2014).

Quellen:

http://www.bbc.com/news/world-asia-31515635#, Zugriff 18.3.2015

Religionsfreiheit

Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, betont aber auch das säkulare Prinzip das in der Praxis die Gleichstellung und Gleichberechtigung von Hinduisten, Buddhisten, Christen und anderen Religionen gewährleisten soll. Die Verfassung und andere Gesetze sowie Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Manche Regierungspraktiken schränken die Religionsfreiheit jedoch ein wie z. B. eine Begrenzung der religiösen Rede oder die mangelhafte Untersuchung von Gewaltakten gegen religiöse Minderheiten. Führer religiöser Minderheiten beschwerten sich, dass Personen der regierenden Partei zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten angestiftet haben, um dies dann für politische Zwecke zu nützen. Es gab einige Fälle von Angriffen und Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten durch nicht-staatliche Akteure, wobei nicht klar ist, ob die Motive für die Gewalt immer religiöser Natur sind. Die Regierung unternahm Schritte, Opfer zu unterstützen und religiöses und privates Eigentum, das im Zuge dieser Gewalt beschädigt wurde, wieder herzustellen (USDOS 28.7.2014). Etwa 88% der Bevölkerung bekennen sich zum Islam, 10% zum Hinduismus und der geringe Restanteil entfällt auf Buddhisten, Christen und Animisten. Die wichtigsten Feste der in Bangladesch vertretenen Religionen werden ungeachtet der Tatsache, dass der Islam Staatsreligion ist, gefeiert (GIZ 2.2015). Es gibt auch eine kleine Anzahl von Schiiten, Bahai, Animisten und Ahmadiyya Moslems. Schätzungen schwanken zwischen ein paar tausend bis zu 100.000 Anhängern in jeder Gruppe. Nachdem auf dem Facebook-Konto eines Buddhisten eine Fotografie des Koran publiziert worden war, haben am 29.12.2012 Hunderte die buddhistischen und hinduistischen Tempel im Distrikt Cox's Bazar gestürmt und niedergebrannt. Die Ausschreitungen gegen diese religiösen Einrichtungen haben in anderen Gebieten von Chittagong bis zum 6.10.2012 gedauert. Trotz dieser Übergriffe durch Einzelpersonen und fundamentalistische Islamisten-Gruppen hat sich die Situation der religiösen Minderheiten seit dem Ende der Regierung BNP-JeI 2007 verbessert. Gemeinschaften, die Opfer religiös motivierter Ausschreitungen geworden sind, können bei der Polizei Klage einreichen und sind im Allgemeinen durch die von der Awami League kontrollierten Behörden geschützt (DACH 3.2013).

Es gab Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, Glauben oder Praxis. Es gab eine große Anzahl von Brandanschlägen und Plünderungen von religiösen Stätten und Privathäuser im Land, vor allem gegen die Hindu-Gemeinschaft. Mitglieder der sunnitischen muslimischen Mehrheit haben bisweilen Mitglieder der Hindus, Christen, Buddisten und Ahmadiyya körperlich angegriffen und schikaniert. Die Regierung und viele Führer der Zivilgesellschaft erklärten, dass Gewalt gegen religiöse Minderheiten normalerweise wirtschaftliche oder kriminelle Ursachen hat, und nicht ausschließlich der religiösen Weltanschauung oder Zugehörigkeit zugeschrieben werden kann (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Die bengalische Bevölkerungsgruppe macht 98% der Gesamtbevölkerung aus, die restlichen 2% sind hauptsächlich Volksstämme und nicht-bengalische Muslime (CIA 23.6.2014). Religiöse und ethnische Minderheiten genießen durch die Verfassung gleiche Rechte (solange sie keine separatistischen Aktivitäten verfolgen), ausdrückliche Schutzvorschriften zugunsten der Minderheiten enthält die Verfassung jedoch nicht. Es gibt Benachteiligungen bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst. Die Minderheitenvölker haben überwiegend indigene Gemeinschaften und unterscheiden sich durch Aussehen, Gesellschaftsform und Religion von der bangladeschischen Bevölkerungsmehrheit (BAMF 12.2009). Angehörige ethnischer Minderheiten sind wegen ihrer Armut vor allem von illegaler Besetzung des Landes betroffen durch hochrangige lokale Bengalen, die die Unterstützung durch die Polizei genießen. Oft werden diesen Bengalen Besitzurkunden für Land ausgestellt, das seit Generationen Gemeingut der Minderheiten gewesen ist (DACH 3.2013).

Quellen:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 18.3.2015

Chittagong Hill Tracts/Jumma-Volk

In den Chittagong Hill Tracts im Südosten von Bangladesch leben 13 indigene Stämme, die allgemein als Jumma-Volk bekannt sind. Sie unterscheiden sich aufgrund ihrer sino-tibetischen Abstammung deutlich in Erscheinung, Sprache, Religion (Buddhismus) und sozialer Organisation von der Mehrheit der bangladeschischen Bevölkerung. Ein bewaffneter Aufstand wegen zunehmenden Bevölkerungsdrucks durch zuwandernde Bengalis begann Mitte der 1970er Jahre und endete mit einem Waffenstillstandsabkommen 1997. Nach offiziellen Angaben fanden dabei 8.500 Personen den Tod. Menschenrechtsverletzungen gegen die Minderheit, die damals begannen, dürften auf geringem Niveau weitergehen (ÖB New Delhi 3.2010). Trotz Quoten der Regierung für die Teilhabe der Indigenen im Staatsdienst und an der höheren Bildung, erfahren indigene Gemeinschaften Diskriminierung und Missbrauch. Die Regierung versagt darin, sie vor sozialer Gewalt zu beschützen. Die Grundstückskommission für Chittagong Hill Tracts funktioniert nicht effektiv bei der Behebung der Landstreitigkeiten nach dem Friedensvertrag. Strikte Sicherheitsmaßnahmen verhindern, dass Indigene und Aktivisten die Diskriminierung bekämpften (USDOS 27.2.2014). Schätzungen zufolge gibt es etwa zwei Millionen Indigenes Volk ("Adivasi"), vor allem in den Chittagong Hill Tracts. Sie bestehen aus mindestens zwölf Stammes-Gruppen, die vorherrschenden sind die Chakmas, Marma und Tripura. Viele Gruppen haben ihre eigene Sprache oder Dialekt. Es gibt auch 250.000 bis 300.000 Urdu-Sprechende in Bangladesch, die als 'Biharis' bekannt sind. Amnesty International berichtet im September 2014 über eine Anzahl von Menschenrechtsverletzungen in Bangladesch im Laufe der letzten Jahre, die fortlaufend sind und nicht behoben wurden. Dazu zählen erzwungene Verschleppungen, Folter, Einschränkung des Rechts auf Meinungsfreiheit, außergerichtliche Hinrichtungen, Gewalt gegen Minderheiten, Gewalt gegen Frauen, die Situation der indigenen Völker der Chittagong Hill Tracts und die Todesstrafe. Religiöse Minderheiten - wie Hindus, Buddhisten und Christen - waren auch Folter und Misshandlung ausgesetzt. Berichten zufolge wurden Misshandlungen durch die Streitkräfte, extremistische Gruppen und bengalische Siedler in der Chittagong Hill Tracts Region im Südosten Bangladeschs begangen (UK Home Office 11.2014).

In den Chittagong Hill Tracts bekamen Spannungen aufgrund von Problemen die ursprünglich nicht religiöser Natur waren, manchmal einen religiösen Beigeschmack, weil viele der Einwohner Buddhisten, Hindus, Christen, hinduistischen oder christlichen Stammesgruppen angehörten. Die Ahmadiyya Muslim Jamaat litt auch unter Belästigungen. Zum Beispiel hielt die konservative muslimische Gruppe Tehrik-e-Khatme Nabuwwat am 3.1.2014 eine Kundgebung in Dhaka gegen die Ahmadiyya ab. Dieselbe Gruppe hat angeblich einen 20.000 Mann starken Mob versammelt, um Feuer auf den Baldachin, Zelte und Stufen einer jährlichen Veranstaltung der Ahmadiyya in Kaliakor am 26.2.2014 zu legen. Die Polizei machte keine Verhaftungen (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

Background information, including actors of protection an internal relocation, November 2014,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417442805_bgd-cig-background-2014-11-28-v1-0.pdf, Zugriff 19.3.2015

Rohingya - Flüchtlinge

Die Regierung und UNHCR haben vorübergehenden Schutz und grundlegende Hilfe für rund 30.000 Rohingya-Flüchtlinge aus Myanmar in zwei offiziellen Lagern bereitgestellt. Laut Schätzungen von UNHCR halten sich zusätzlich dazu 200.000 nicht dokumentierte Rohingya in Bangladesch auf, während die Regierung von 200.000 bis 500.000 nicht dokumentierten Rohingya außerhalb der beiden offiziellen Flüchtlingslager ausgeht. Durch das Fehlen jeglicher nationaler diesbezüglicher Gesetzgebung bietet das Gesetz keinen rechtlichen Rahmen für die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus. Die Regierung hat kein formales System um Schutz für Flüchtlinge zu gewähren. Die Regierung hat einigen Rohingya-Flüchltingen aus Myanmar, die ihren Wohnsitz bereits im Land hatten Schutz gewährt, nicht dokumentierten Rohingya-Flüchtlingen aber Asyl verweigert, da diese als Wirtschaftsmigranten angesehen werden. Während die Regierung bei der Bereitstellung vorübergehenden Schutzes und grundlegender Hilfe für Flüchtlinge die sich bereits in den beiden offiziellen Lagern befinden mit dem UNHCR kooperierte, arbeitete sie bei der Erweiterung von Dienstleistungen für nicht dokumentierte Rohingya oder für neu ankommende Flüchtlinge vor der Gewalt im Rakhaing-State in Myanmar nicht mit UNHCR zusammen. Anhaltende Gewalt und Menschenrechtsverletzungen gegen die Rohingya in Myanmar verhindert die sichere und freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge in ihre Heimat. Laut UNHCR wurden zwischen Januar und September geschätzte 5.700 Rohingya zwangsweise nach Myanmar rücküberstellt. Laut UNHCR hatten wahrscheinlich viele dieser Personen Anspruch auf Flüchtlingsstatus und Schutz (USDOS 27.2.2014).

Die meisten Nichtstaatsbürger kommen aus Familien, die seit Generationen innerhalb der Grenzen des heutigen Bangladesch gelebt und den Islam praktiziert haben. Es gibt ungefähr 30.000 registrierte Rohingya-Flüchtlinge aus Myanmar und zwischen 250.000 und 450.000 nicht registrierte Rohingya die den Islam im Südosten um Cox's Bazar praktizieren (USDOS 28.7.2014).

UNHCR und andere humanitäre Organisationen, die mit Rohingya-Flüchtlingen an der burmesischen Grenze arbeiten sind weiterhin mit Druck der Regierung und begrenzten Zugang zu den Lagern konfrontiert (HRW 29.1.2015).

Lokale und internationale NGOS, die zu Themen, wie Menschenrechte, indigene Völker, Rohingya-Flüchtlinge, oder Arbeitnehmerrechte arbeiten, sind sowohl formeller, als auch informeller staatlicher Beschränkung unterworfen. Human Rights Watch, Odhikar und internationale NGOs, die Rohingya-Flüchtlinge unterstützen schilderten zahlreiche glaubwürdige Fälle, in denen die Regierung ihre Arbeit, entweder durch Abbrechen von Projekten behindert oder sie häufig restriktiven "Betriebsanforderungen" unterwirft, was oft zu vorübergehender oder dauerhafter Einstellung ihrer Arbeit führt. Diese Gruppen behaupten auch, dass sie von Geheimdiensten überwacht werden (UK Home Office 2.2015).

Quellen:

Zugriff 19.3.2015

Bihari

Gemäss der NGO Al Falah leben noch 250.000 Bihari in Bangladesch. Davon wohnen 151.000 in einem der 116 Lager, die in verschiedenen Teilen des Landes errichtet wurden. Hier wurden alle Bihari untergebracht, die 1972 die Staatsangehörigkeit Bangladeschs verweigert hatten. Wer die Staatsangehörigkeit hingegen angenommen hatte, erhielt eine Identitätskarte sowie einen Pass und wurde auch in das Wählerregister eingetragen. Gemäss Al Falah sprechen die Bihari in den Lagern alle Urdu, während die Mehrheit der übrigen Bihari diese Sprache zugunsten des Bengalischen aufgegeben hat. Das grösste Lager heisst Camp Geneva (Genf) und liegt im Quartier Mohammadpur in Dhaka. Dort leben 25.000 Personen. Das Lager ist durch keine Umfassung abgeschlossen und jede Familie hat ein Zimmer mit weniger als 10m² in einem festen Gebäude. Jedes Lager ist in mehrere Sektoren eingeteilt, die von einem Sektor-Leiter geführt werden. Das Lager leitet ein Chairman. Diese Personen werden nicht gewählt. Im Camp Geneva gibt es keine öffentliche Schule. Die Eltern müssen eine fiktive Wohnadresse ausserhalb des Lagers finden, um ihre Kinder in einer externen Schule einschreiben zu können, oder ihre Kinder trotz hoher Kosten in eine Privatschule schicken. Es gibt im Lager eine Klinik, die von Al Falah geführt wird. Der Supreme Court hat mit Urteil vom 18.5.2008 festgestellt, dass alle Bihari die Staatsangehörigkeit Bangladeschs besitzen, die nach 1972 geboren wurden oder zu diesem Zeitpunkt minderjährig waren. Bihari, die 1972 volljährig waren und auf die Staatsangehörigkeit verzichtet hatten, bleiben staatenlos. Seither hat ein Großteil der Bihari in den Lagern - nach Schätzung des UNHCR 80%, nach Angaben von Al Falah 90% - Identitätskarten von Bangladesch erhalten, die aber die Herkunft als Bihari nicht ausweisen, und sind in die Wählerlisten eingetragen worden. Sie erhalten keinen Reisepass, wenn sie als Wohnadresse ein Lager angeben. Als Begründung der Ablehnung heißt es, diese Adresse sei kein ständiger Wohnsitz (DACH 3.2013).

Quellen:

Frauen/Kinder

Die Lage der Frauen in Bangladesch ist widersprüchlich. Auf der einen Seite besetzen sie im politischen System wichtige Stellen. So stehen seit vielen Jahren zwei Frauen an der Spitze der beiden grössten Parteien und bekleiden neben der Premierministerin weitere Ministerposten der Regierung. Ferner sind seit 1997 zahlreiche Sitze in lokalen und nationalen Parlamenten für Frauen reserviert. Auf der anderen Seite sind Frauen in der Gesellschaft aber weiterhin systematisch gegenüber Männern im Nachteil. Auch wird der Alltag vieler Frauen von Gewalt und Machtlosigkeit geprägt. Die häufigsten Formen von Gewalterfahrung sind häusliche Gewalt, Gewalt im Zusammenhang mit Mitgift, Vergewaltigung, Angriffe mit Säure, sexueller Missbrauch und illegale Verurteilungen durch lokale Geistliche (fatwa). Aufgrund ihrer sozialen Schwäche sind Frauen aus armen Verhältnissen besonders von Gewalt betroffen. Ursachen sind die patriarchalische Gesellschaft, die sich nur sehr langsam verändert, fehlende Bildung und wachsende soziale Spannungen verbunden mit Armut. Noch herrscht eine grosse Diskrepanz zwischen den Gesetzen, die der Staat in den letzten Jahren zum Schutz von Frauen erlassen hat, und ihrer konsequenten Anwendung. Korruption und Druck durch einflussreiche Persönlichkeiten behindern auch hier die Justiz. Die gesellschaftliche Debatte, die in den letzten zwei Jahren aber um das Thema ausgebrochen ist, zeigt immer mehr, dass der Staat alleine die Verhältnisse nicht zu verändern vermag. Ein breiter Bewusstseinswandel wird notwendig sein. Opfer von Vergewaltigungen leiden oft unter starker sozialer Stigmatisierung. Viele werden wie die eigentlich Schuldigen behandelt, auch weil die Familien nicht wagen, die Täter anzuzeigen. Außerdem können Opfer von der Polizei belästigt werden, wenn sie Anzeige erstatten. Manchmal erfolgt die Registrierung einer Anzeige durch die Polizei erst auf Druck einer höheren Instanz. Häusliche Gewalt wird in jüngster Zeit öffentlich diskutiert, da es ein sehr weit verbreitetes Phänomen ist. Bangladesch hat zwar seit 2010 ein spezielles Gesetz, das häusliche Gewalt unter Strafe stellt:

Domestic Violence (Prevention and Protection). Die Anwendung der Bestimmungen zur Bestrafung der Täter und zum Schutz der Opfer erfolgt indessen nur schleppend. Menschenrechtsorganisationen wie Odhikar, Bangladesh Legal Aid and Services Trust, Bangladesh Women Lawyer's Association, Bangladesh Society for the Enforcement of Human Rights, Ain o Salish Kendra (Centre for Law and Mediation in the Village Court) oder Bangladesh Mahila Parishad führen aktiv Sensibilisierungskampagnen durch und bieten Opfern auch Unterstützung an (DACH 3.2013)

Zwar gibt es keine speziellen Kontrollen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit von Frauen, aber ihre Fähigkeit, sich frei zu bewegen ist oft eingeschränkt. Viele Frauen in Bangladesch sind mehreren Formen der Diskriminierung ausgesetzt und werden daran gehindert, ihre Rechte frei auszuüben, einschließlich ihrer Rechte zu Gesundheitsversorgung und Bildung. Gewalt gegen Frauen ist im ganzen Land ein ernsthaftes Problem. Frauen, besonders alleinstehende Frauen ohne schützendes Netzwerk sind stark gefährdet und Armut ausgesetzt, wenn sie gezwungen sind, sich innerstaatlich woanders anzusiedeln. Berichten zufolge verüben einige Mitglieder der Sicherheitskräfte angeblich straflos ernste Missbräuche, einschließlich Folter. Oft sind Mitglieder religiöser Minderheiten, politische Gegner und Frauen Opfer dieser Missstände (UK Home Office 11.2014).

Ungeachtet der Beschränkungen des Obersten Gerichtshofs zur Ausgabe von Fatwas gaben religiöse Führer in Dörfern manchmal Erklärungen ab, die sie als Fatwas beschrieben. Solche Erklärungen führten zu außergerichtlicher Strafen, oft gegen Frauen für wahrgenommene moralische Übertretungen. Unter dem muslimischen Familienrecht erben Frauen weniger als Männer und Frauen haben bei einer Scheidung weniger Rechte als Männer. Gesetze bieten einigen Schutz für Frauen gegen willkürliche Scheidung und Polygamie ohne die Zustimmung der ersten Frau, aber der Schutz gilt generell nur für registrierte Ehen. Nach dem Gesetz muss ein muslimischer Ehemann seiner Ex-Frau Unterhalt für drei Monate bezahlen, aber die Behörden setzen diese Bestimmung nicht immer durch (USDOS 28.7.2014).

Kinderheirat bleibt in Bangladesch weit verbreitet. Im Juli 2014 hat Premierministerin Sheik Hasina auf einem Londoner Mädchengipfel versprochen das Gesetz über die Kinderheirat zu reformieren und Kinderheirat unter 15 Jahren bis zum Jahr 2021 zu verbieten und Kinderheirat bis 2041 komplett zu verbieten. Allerdings unterminieren Vorschläge aus ihrem Kabinett vom Oktober, das Heiratsalter für Kinder von 18 auf 16 zu senken ihre Forderung. Das Personenstandsrecht von Bangladesh, das Ehe, Trennung und Scheidung regelt, diskriminiert Frauen offen und die Regierung zeigte keine Anzeichen der Bereitschaft zu einer umfassenden Überprüfung um Gleichheit und Schutz für Frauen und Mädchen zu gewährleisten (HRW 29.1.2015).

Die Regierung arbeitet mit der Unterstützung von lokalen und ausländischen NGOs an einer Verbesserung der Rechte und der Wohlfahrt der Kinder. Dabei konnten bedeutsame Fortschritte in den Bereichen Gesundheit, Ernährung und Bildung gemacht werden. Trotz aller Fortschritte sind noch 38,7% aller Kinder chronisch unterernährt (USDOS 27.2.2014).

Mehrere Kinder wurden im Zuge der Gewalt während der Wahl durch wahllose Benzin- Bombenanschläge und andere Angriffe durch Anhänger der Opposition verletzt. In einigen Fällen rekrutieren Oppositionsgruppen auch Kinder, Anschläge zu verüben. Obwohl Mitglieder der Oppositionsparteien wegen der Gewalt verhaftet und angeklagt wurden, scheitert die Regierung weiterhin, Maßnahmen gegen sie zu setzen, weil sie bewusst Kinder als Teil ihrer Proteste einsetzen und diese dadurch zu Schaden kommen (HRW 29.1.2015).

Trotz starker Rechtsvorschriften für Kinder gibt es einen allgemeinen Mangel am Vollzug aufgrund begrenzter Ressourcen und Kapazitäten zur Umsetzung und Überwachung dieser Gesetze. Die Staatsführung blieb schwach, die Verantwortung für Kinder liegt in einem der am schwächsten ausgestatteten Ministerien, dem Ministerium für Frauen und Kinder. Am 16.6.2013 hob die Regierung das Volljährigkeitsalter von 16 auf 18 Jahre an und erweiterte den Schutz für Kinder vor Missbrauch. Die Regierung arbeitete mit Unterstützung von einheimischen und ausländischen NGOs, um Kinderrechte und Fürsorge zu verbessern und dem Land Fortschritte bei der Verbesserung der Kindergesundheit, Ernährung und Bildung zu ermöglichen. Alle Formen der Ausbeutung von Kindern, einschließlich sexuellen Missbrauchs, physische und demütigende Bestrafung, Kindesweglegung, Entführung und Drogenhandel bleiben weiterhin ernste und weit verbreitete Probleme (USDOS 27.2.2014).

Kinderheirat bleibt in Bangladesch weit verbreitet. Im Juli 2014 versprach Ministerpräsident Scheich Hasina auf dem Mädchengipfel in London das Gesetz über die Kinderheirat zu reformieren, Kinderheirat unter 15 Jahren bis zum Jahr 2021 zu beenden und Kinderheirat bis 2041 komplett zu beenden. Indessen unterlaufen Vorschläge aus ihrem Kabinett im Oktober, das Heiratsalter für Mädchen von 18 auf 16 zu senken ihre Forderung. (HRW 29.1.2015)

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417442805_bgd-cig-background-2014-11-28-v1-0.pdf, Zugriff 19.3.2015

Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen sind nach § 377 BPC (Bangladesh Penal Code) strafbar. Das Strafmaß sieht lebenslang oder bis zu zehn Jahre Haft vor, eine zusätzliche Geldstrafe ist möglich. In der Praxis kommt es jedoch eher selten zu einer Strafverfolgung. Die Verwirklichung des Straftatbestandes knüpft häufig nicht an die sexuelle Ausrichtung allein, sondern z.B. an die Ausübung bestimmter sexueller Praktiken oder die Erregung öffentlichen Ärgernisses an. Homosexuelle, Transvestiten oder transsexuelle Personen werden jedoch, auch von der eigenen Familie, diskriminiert, wenn sie sich in der Öffentlichkeit zeigen. Umgekehrt droht in der Praxis häufig keine Verfolgung, wenn die Sexualität in entsprechend diskreter Form gelebt wird. Es gab einige informelle Unterstützungsnetzwerke für homosexuelle Männer, aber Organisationen, die Frauen unterstützen waren selten. Informelle Organisationen berichteten, dass sie nicht in der Lage waren, sich zu organisieren, Petitionen zur Änderung der Gesetze einzureichen oder permanente Niederlassungen einzurichten wegen der Möglichkeit von Polizeirazzien. Attacken gegen homo- oder bisexuelle sowie Transgender Personen kamen gelegentlich vor. Es gab ein starkes soziales Stigma basierend auf der sexuellen Orientierung (DACH 3.2013).

Einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivität ist illegal, aber das Gesetz wurde nicht vollzogen. Lesben, Homosexuelle, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Gruppen berichteten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBT Personen, insbesondere diejenigen, die als feminine Männer angesehen werden, zu schikanieren. Am 11.11.2013 kündigte die Regierung an, dass sie Hijras (= Transgender), die einer Umfrage von MSW zufolge etwa 10.000 Personen ausmachen, als ein eigenes, weder männliches noch weibliches Geschlecht, ansehen wird. Darüber hinaus hat die Regierung Mittel für die Transgender und Hijra Bevölkerungsmitglieder im Staatshaushalt zur Verfügung gestellt. Es gab mehrere informellen Netzwerken für homosexuelle Männer, aber Organisationen zur Unterstützung von lesbischen Frauen waren selten. Angriffe auf LGBT Personen haben sich gelegentlich ereignet, aber diese Vergehen waren schwierig zu dokumentieren, da die Opfer Vertraulichkeit wünschten. Starke soziale Stigmatisierung aufgrund der sexuellen Orientierung war üblich und verhinderte eine offene Diskussion des Themas (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Es gab keine speziellen, auf Frauen und Minderheiten bezogenen Kontrollen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe. Hingegen beschränkt sich nach dem internationalen anglikanischen Women's Network, die Freizügigkeit der Frauen in der Regel auf die Nähe ihrer Häuser und lokalen Nachbarschaften. Der Bericht stellte weiter fest, dass die islamische Praxis der Purdah die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb des Hauses, wie Bildung, Beschäftigung und sozialen Engagements weiter einschränken kann. Der Grad dieser Beschränkungen hängt sehr stark von den Traditionen der einzelnen Familien ab, aber viele Frauen benötigen in der Regel die Erlaubnis ihrer Ehemänner, um solche Aktivitäten durchführen zu können (UK Home Office 11.2014, vgl. USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1417442805_bgd-cig-background-2014-11-28-v1-0.pdf, Zugriff 19.3.2015

Grundversorgung/Wirtschaft

Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 rund 6% pro Jahr gewachsen trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen, der globalen Finanzkrise 2008/09 und Rezession. Obwohl mehr als die Hälfte des BIP auf den Dienstleistungssektor entfällt, sind fast die Hälfte der Bangladescher in der Landwirtschaft beschäftigt, mit Reis als dem einzig wichtigen Produkt. Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs der 80% der gesamten Exporte ausmacht, hat im vergangenen Jahr 21 Mia. USD ausgemacht - 18% des BIP. Der Bereich blieb in den letzten Jahren stabil, trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden und lähmenden Streiks, die nahezu alle wirtschaftlichen Aktivitäten stilllegten. Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich auf fast 15 Mia. USD und 13% des BIP im Jahr 2013 beliefen machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanzüberschuss und Devisenüberschuss aus (CIA 23.6.2014).

Bangladesch gilt als Musterland der Kleinkredite: In fast jedem der 87.000 Dörfer kann die Bevölkerung Startkapital zu fairen Zinsen aufnehmen. Nichtstaatliche Entwicklungsorganisationen (NGOs) und die von Nobelpreisträger Mohammed Yunus gegründete Grameen Bank - deutsch Dorfbank - bieten diese Mikrofinanz-Dienstleistungen an. Das Grameen-Modell ist einer der erfolgreichsten Exportartikel des Landes. Nach Angaben von Grameen hat die Bank 6,6 Millionen Kredit-Kunden. 97% sind Frauen. Mindestens nochmals die gleiche Anzahl armer Menschen haben Kredite bei NGOs aufgenommen. (NETZ, o. Da). In Bangladesch bilden die Familien, die Nachbarn und die Dorfgemeinden das wichtigste Netz zur sozialen Grundsicherung für Menschen, die es nicht aus eigener Kraft schaffen, ein Leben unter menschenwürdigen Bedingungen zu führen. Verwandte, Nachbarn oder Gemeindemitglieder nach Unterstützung zu fragen, hat aber in Bangladesch seit jeher auch Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen und Machtstrukturen manifestiert. In vielen Fällen ist das soziale Umfeld selbst so arm, dass nicht geholfen werden kann. Bangladesch baut gegenwärtig ein System staatlicher Unterstützungsleistungen für Bedürftige auf (NETZ, o.D.b).

Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 31,5%der Bevölkerung (ca. 52 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 12.2014).

Quellen:

Zugriff 19.3.2015

http://bangladesch.org/bangladesch/entwicklung/soziale-sicherung.html, Zugriff 19.3.2014

Medizinische Versorgung

Bangladesch werden erhebliche Fortschritte bei der medizinischen Grundversorgung in den letzten Jahrzehnten attestiert, die sich beispielsweise in einer gestiegenen Lebenserwartung (66,6 Jahre für Männer und 68,8 Jahre für Frauen) widerspiegeln. Staatliche Gesundheitseinrichtungen, soweit vorhanden, behandeln Patienten gratis oder gegen minimale Gebühren. Lediglich 25% der Bevölkerung nehmen aber staatliche Medizinversorgung in Anspruch, die übrigen benutzen vor allem lokale Anbieter wie traditionelle Heiler und community health workers. Es herrscht ein eklatanter Mangel an ausgebildeten Doktoren, Krankenschwestern und Spitalsbetten. Für Wohlhabende gibt es in Dhaka hervorragende private Spitäler (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. DACH 3.2013). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 12.2014b).

Es gibt keine staatliche Krankenversicherung in Bangladesch. Die U.S. Social Security Administration bezieht sich in ihrer Veröffentlichung 'Social Security Programs Throughout the World Bangladesh' auf das Arbeitsrecht 2006 das Leistungen bei Krankheit für Mitarbeiter in Industrieunternehmen und in Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern zuweist. Das Gesetz bezieht sich auch auf medizinische Einrichtungen vor Ort, die für Mitarbeiter von Unternehmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern bereitstehen sollten oder eine medizinische Zuwendung in Höhe von 100 Taka (BDT) pro Monat für Arbeitnehmer vorsieht, deren Arbeitgeber keine solche Ausstattung bieten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber bezahlt. Laut "Bangladesch Health Watch" sind in Bangladesch noch "erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung vorhanden." Laut eines SRIJON-Berichts variieren Gesundheitszustand und Zugang zum Gesundheitssystem unter der armen Bevölkerung erheblich zwischen städtischen und ländlichen Regionen, Geschlecht, Alter, Region und Geographie, Beruf und Ethnie. Um dieses Problem zu beheben werden verschiedene Maßnahmen zur Gesundheitsfinanzierung umgesetzt:

Pre-paid Gesundheitskarten, Gutscheine, Mikro Krankenversicherung, kommunale Versicherungen, private Krankenversicherung, "Pufferfonds" (buffer funds) und Notkredite. Lokale Innovationen wurden von großen NGOs durchgeführt. Diese Finanzierungsinitiativen für Gesundheit sind für eine bestimmte Art von Betreuung, Regionen und Bevölkerungsgruppen gedacht. Das Gutscheinsystem der Regierung ist beispielsweise für die Gesundheit von Müttern und Augenpflege vorgesehen, die Mikro Krankenversicherungsleistungen der Mikro-Kredit-NGOs sind auf Kreditnehmer und ihre Familie ausgerichtet. Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.3.2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr. Hinweise auf eine systematische Verfolgung gibt es jedoch nicht. Das Ziel der politisch motivierten Gewalt beschränkt sich in den meisten Fällen auf Einschüchterungen. Während des Ausnahmezustandes verweigerte die Regierung jedoch temporär einigen Parteiführern die Wiedereinreise nach Bangladesch. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass jemand alleine wegen der Asylantragstellung im Ausland mit Problemen nach seiner Rückkehr zu rechnen hat. Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Österreich und Bangladesch besteht nicht. Die bangladeschische Regierung ist aber in Zusammenarbeit mit der International Organisation for Migration (IOM) bemüht, im Ausland gestrandete Bangladeschis nach Bangladesch zurückzubringen (ÖB New Delhi 3.2010). IOM in Dhaka bietet unter den freiwilligen Rückkehr- und Reintegrationsprogrammen Personen Unterstützung bei der Aufnahme und Reintegration an (IOM o.D.). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012).

Quellen:

Dokumente

Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014).

Quellen:

including actors of protection, and internal relocation, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/381421/BGD_CIG_Background_2014_11_28_v1_0.pdf, Zugriff 19.3.2015

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.

2.2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor dem BAA im Einklang mit dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) ergeben sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Geburtsurkunde und der Ledigkeitsbescheinigung. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Identität zum gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt falsche Angaben hätte machen sollen.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung einer für Bangladesch gebräuchlichen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten von Bangladesch.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an Asthma, Rückenschmerzen und Schmerzen beim Urinieren leidet, ergibt sich aus dem von ihm in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2010. Dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keine aktuellen ärztlichen Befunde, aus welchen sich derartiges ergeben würde in Vorlage gebracht hat, noch hat er aktuelle ärztliche Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine Behandlungsbedürftigkeit in Österreich ergeben würde.

Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld bzw. Lebensunterhalt im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer etwa in Bezug auf seinen Lebensunterhalt in Bangladesch falsche Angaben hätte machen sollen.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über relevante Bindungen zu Österreich verfügt, der BF besonders herausragende Deutschkenntnisse besitzt oder dass sonstige Gründe für eine hinreichende Integration bestehen würden, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine entsprechenden Angaben getätigt oder Beweismittel in Vorlage gebracht hat. Der Beschwerdeführer übermittelte zwar Unterlagen zu dem von ihm ausgeübten Gewerbe "Hausbetreuung". Allein aus der Vorlage dieser Unterlagen über eine für einige Monate erfolgte Gewerbeausübung kann aber nicht auf das Vorliegen einer hinreichenden Integration geschlossen werden.

2.2.4. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus dem seitens des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes als unglaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie andererseits aus den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Bangladesch und den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes. Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte dieser nicht glaubhaft machen.

2.2.4.1. Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungs-verfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

Das Bundesasylamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.

2.2.4.2. Erstes Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF ist bereits der Umstand, dass der BF offensichtlich versucht hat, seinen Reiseweg bzw. den Beginn und die Dauer der Reise zu verschleiern. So schilderte der BF unmittelbar nach der Einreise in der Erstbefragung am 19.02.2010 zweifelsfrei, mit dem Zug von Bangladesch nach Indien gereist und dort bis 05.02.2010 geblieben zu sein. Von Indien sei er mit dem Schiff nach Italien gelangt, wo er sich vom 13.02.2010 bis 17.02.2010 befunden habe (AS 31). In der abschließenden Einvernahme vor dem BAA am 27.07.2010 gab der BF jedoch zu Protokoll, mit dem Bus von Bangladesch nach Indien gereist zu sein (AS 159). Weiters bestätigte der BF, mit dem Schiff von Indien vermutlich nach Italien gereist zu sein. Nach Details befragt erklärte der BF nunmehr aber, dass ihn der Schlepper aufgefordert habe, eine dunkle Sonnenbrille aufzusetzen und diese so dunkel gewesen sei, dass er keine Wahrnehmungen machen konnte. Er habe diese Brille auch nicht abnehmen dürfen (AS 159). Diese Schilderung ist richtigerweise als nicht nachvollziehbar und demzufolge auch als nicht glaubhaft zu werten, sondern als eine Aussage zu qualifizieren, die alleine den Zweck verfolgt, die tatsächlichen Wahrnehmungen und Kenntnisse zu verschleiern. Bestätigt wird dies auch durch die weiteren Angaben, die erklären sollen, warum der BF keinerlei Wahrnehmungen machen konnte. So schilderte der BF bezüglich des anschließenden Aufenthalts in Italien und der vorgebrachten Autofahrt, dass er einerseits durch die dunkle Sonnenbrille nichts gesehen hätte, dann das Zimmer in Italien keine Fenster gehabt habe und er andererseits auch während der gesamten Autofahrt von Süditalien bis Österreich geschlafen hätte, was allerdings gesamt betrachtet nicht glaubhaft erscheint.

2.2.4.3. Ferner teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Bundesasylamtes, dass der BF nicht in der Lage war, zu wesentlichen Fragen seines Vorbringens übereinstimmende Angaben zu treffen. So führte der BF bei seiner Einvernahme vor dem BAA am 07.04.2010 aus, dass sein Vater Ende April oder Anfang Mai 2009 von seinen Gegnern geschlagen worden sei, um den Aufenthaltsort des BF, der sich nach der gegen ihn erstatteten Anzeige versteckt habe, zu erfahren (vgl. AS 109 - 111). Im Widerspruch hierzu erklärte der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 27.07.2010, dass die BNP-Parteiversammlung, die von der AL attackiert worden sei und in deren Folge es zur Anzeigeerstattung gegen den BF gekommen sei, erst am 10. oder 12. Oktober stattgefunden habe (AS 160). Dies lässt sich aber chronologisch nicht mit der ursprünglichen Aussage des BF bezüglich des Angriffs auf seinen Vater im April oder Mai 2009 in Einklang bringen, weshalb der BF dann in der Folge sein Vorbringen abänderte und zu Protokoll gab, dass der Zwischenfall mit seinem Vater Mitte Jänner 2010 gewesen sei (AS 161). Ebenso divergieren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Stellung in der BNP und zur Anzahl der ihm angelasteten Tötungen. Zunächst hat der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 07.04.2010 nämlich angegeben, dass er zwar Mitglied, aber kein Funktionär der BNP gewesen sei (AS 113). Ferner schilderte der BF, dass man ihm vorgeworfen habe, an zwei Morden beteiligt gewesen zu sein (AS 111). Im Gegensatz hierzu brachte der BF aber in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.07.2010 iVm mit einem Schreiben der BNP vor, dass er als Mitarbeiter der Partei verschiedene Veranstaltungen organisiert und die Menschen über Demonstrationen und Veranstaltungen informiert habe (AS 160). Darüber hinaus erwähnte der BF nunmehr, dass bei der Attacke auf die BNP-Versammlung lediglich eine Person verstorben sei und BNP-Mitglieder für die Tötung dieser Person verantwortlich gemacht worden seien (AS 160). Wie in der Beschwerdeergänzung ausgeführt, änderte der BF sein Vorbringen in der Einvernahme vom 27.07.2010 auch in diesen Punkt dahingehend ab, dass doch zwei Personen - eine vor Ort und eine im Krankenhaus - gestorben seien (AS 166). Dies erfolgte allerdings erst auf einen entsprechenden Vorhalt. Zur Vollständigkeit ist in diesen Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass - wenn man davon ausgeht, dass die fluchtauslösenden Ereignisse etwa im April/ Mai 2009 stattgefunden hätten - es an einem zeitlichen Konnex zwischen den geschilderten Vorfällen und der Ausreise mangelt. Demnach wäre der BF vor seiner Ausreise nach Indien noch rund sieben Monate ohne weitere Probleme in Bangladesch verblieben. Insoweit der BF nun in diesem Zusammenhang damit argumentiert, ständig unter Angst gelebt zu haben, so bringt der BF damit abweichend vom Vorbringen in der Einvernahme vom 27.07.2010 indirekt wieder zum Ausdruck, dass sich die fluchtauslösenden Ereignisse doch bereits im April/ Mai 2009 ereignet hätten.

2.2.4.4. Ebenso wird dem BAA beigepflichtet, dass der BF sein Vorbringen im Zuge der gestellten Fragen und Vorhalte bezüglich des Angriffs auf seine Person mäandrierend abänderte, wie sich aus dem Vergleich der Ausführungen des BF in den Einvernahmen vom 07.04.2010 und 27.07.2010 zeigt. Die nachfolgende Passage stammt aus der Einvernahme vom 07.04.2010 (AS 111): "Einige Leute in der Nähe haben das gesehen. Nachgefragt gebe ich, dass mir die Leute nicht halfen, weil die Leute der AWAMI League Partei bewaffnet waren. Dann bin ich irgendwie weggelaufen. Auf einem Berg in der Nähe der von XXXX habe ich mich versteckt. Ich habe sehr viel geblutet und war bewusstlos. Irgendeine Person hat mich dann gesehen und wollte mich ins Krankenhaus bringen. Aus Angst bin ich aber nicht ins Krankenhaus gegangen. Ich hielt mich anschließend für sieben Tage bei der Person auf, welche mir geholfen hat. Dann habe ich meine Parteifreunde informiert, dass mich die Leute geschlagen haben. Dann haben sie mir gesagt, ich soll einfach meine Heimatstadt verlassen. Dann bin ich nach Dhaka gefahren. [...]". In der Einvernahme vor dem BAA am 27.07.2010 erwähnte der BF hingegen mit keinem Wort, sich in den Bergen versteckt zu haben. Nun schilderte der BF, das ihm irgendwelche Leute auf der Straße geholfen hätten. Ebenso wenig war von einer Bewusstlosigkeit die Rede, was auch insofern generell zweifelhaft erscheint, als er dann einer Einlieferung in das Krankenhaus nicht widersprechen hätte können (AS 160). Völlig abweichend von allen bisherigen Schilderungen gab der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 27.07.2010 schließlich auf einen entsprechende Frage, wie es möglich gewesen sei, so einfach wegzulaufen, wenn die Leute der Awami Liga da gewesen seien, zu Protokoll (AS 166): "Es war so, es waren sechs sieben Leute, einer sagte sie sollten mich erschießen. Nebenan war ein Kanal mit Wasser, ich bin in den Kanal und bin weggeschwommen." Der BF vermochte diesen Ausführungen auch in der Beschwerde nichts entgegenzusetzen, sondern schilderte lediglich den Ablauf erneut anders. Nunmehr erweckt der BF den Eindruck, dass er nach seiner Flucht und einer kurzen Bewusstlosigkeit in einen Kanal gesprungen sei. Hiermit vermochte er aber die zuvor dargestellten Widersprüche nicht aufzuklären, kann doch den zuletzt in der Einvernahme vor dem BAA am 27.07.2010 getätigten Schilderungen des BF entnommen werden, dass der Sprung in den Kanal am Beginn seiner Flucht vor den Mitgliedern der AL gestanden sein müsste und dies nicht irgendwann später erfolgte.

2.2.4.5. Nicht gänzlich außer Acht gelassen werden darf zudem, dass sich der BF in jener Zeit, in der er auch eine Fahndung durch die Polizei geltend machte, ohne weitere Probleme - bereits vor dem Verlassen von Bangladesch - am 21.12.2009 bzw. 26.12.2009 eine Geburtsurkunde bzw. eine Ledigkeitsbescheinigung von den zuständigen Behörden ausstellen lassen konnte, was auch für eine geplante und gefahrlose Ausreise spricht. Alleine diese Tatsache relativiert die Angaben des BF in Bezug auf die Anzeige bzw. Fahndung nach der fälschlichen Beschuldigung, so dass sich der BF zweifelsfrei wegen der Bedrohung und Körperverletzung an die zuständigen Polizeibehörden wenden hätten können und diese Tatsache somit als weiteres wesentliches Indiz seiner mangelnden Glaubwürdigkeit zu qualifizieren ist.

2.2.4.6. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund von Recherchen durch das BAA (AS 239) in Erfahrung gebracht werden konnte, dass der BF die Übersetzungen der Geburtsurkunde bzw. der Ledigkeitsbescheinigung mit 17.06.2010 in Wien anfertigen ließ, um eine deutsche Staatsangehörige zu ehelichen. Laut Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin vom Standesamt XXXX hatte der BF bereits unmittelbar nach der Übersetzung der Dokumente einen Termin im Standesamt, wo er die Dokumente für eine beabsichtigte Ehe deponierte und wie sich später herausgestellt hatte, vergeblich versucht hatte, die Ehelichung in zahlreichen Interventionsgesprächen vor dem Standesamt zu beschleunigen, was als wesentliches Indiz einer beabsichtigten Aufenthaltsehe zu werten ist, zumal der BF in der kurz zuvor abgehaltenen Einvernahme keinerlei derartigen Sachverhalt vorgebracht hatte. Jedenfalls hatte der BF diese Absicht bereits vor dem abschließenden Einvernahmetermin am 27.07.2010, wo er gleichfalls keinerlei derartige Beziehung erwähnt hatte. Im Zuge der Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin konnte am 01.02.2011 auch zweifelsfrei erhoben werden, dass es nie zu einem Aufgebot und der Einreichung der Unterlagen durch die Frau gekommen war, so dass es zu keiner Ehe und wie ebenso vom BAA recherchiert werden konnte, zu keiner vorangegangenen Lebensgemeinschaft gekommen war. Der BF war auch in der Beschwerde nicht in der Lage, diese stichhaltigen Argumente zu entkräften. Insoweit der BF ausführt, dass

von einer Aufenthaltsehe nicht gesprochen werden könne, da er sich lediglich über eine Heirat informiert hätte, so ist darauf hinzuweisen, dass auch das BAA lediglich von einer beabsichtigten Aufenthaltsehe spricht, wobei das BAA ausführlich dargelegt hat, weshalb sie von einem entsprechenden Sachverhalt ausgegangen ist. Wenn der BF zudem behauptet er hätte diesen Sachverhalt in der Einvernahme nicht erwähnt, da ihm beim Standesamt erklärt worden sei, er müsse dies beim Interview nicht vorbringen, da wenn etwas passieren würde, dass BAA sowieso verständigt werden würde, so ist darauf hinzuweisen, dass unabhängig davon, ob das zuständige Standesamt dem BF eine derartige Auskunft erteilt hat, der BF bereits zu Beginn der Einvernahme vor dem BAA am 07.04.2010 darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es im Verfahren wichtig ist, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen. Insoweit hätte der BF eine Beziehung/ beabsichtigte Heirat jedenfalls (vgl. die Fragen zum Privat- und Familienleben in Österreich in den Einvernahmen vom 07.04.2010 und 27.07.2010 [AS 109, 156, 164]) erwähnen müssen, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass sich niemand ohne konkreten Anlassfall über die Modalitäten einer Eheschließung am Standesamt informiert. Es erscheint insoweit wenig glaubhaft, dass der BF in den Einvernahmen vor dem BAA zwar erwähnt, Personen an öffentlichen Orten zu kontaktieren, um die Sprache zu erlernen (AS 164), aber dem BAA verschweigt, in einer Beziehung zu leben und unter Umständen eine Ehe eingehen zu wollen.

2.2.4.7. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht zudem, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung zu Protokoll gab, dass er sich vor seiner Weiterreise nach Österreich bereits in Italien aufgehalten habe, ohne jedoch dort je einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben (AS 31). Aus welchen Gründen er eine Antragstellung unterlassen hat, wurde von ihm nicht substantiiert angeführt, sondern beschränkte sich der BF in der Beschwerdeergänzung auf die Erklärung, dass er in Italien erfahren hätte, er solle dort nicht Asyl beantragen.

In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 (in Kraft seit 9. Jänner 2012, Umsetzung bis 21. Dezember 2013) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich im Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.

Der BF musste auf seiner Reise nach Österreich zudem auch durch andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen schon dort um Schutz anzusuchen. Durch das Unterlassen kann geschlossen werden, dass er andere Motive als jene der Schutzsuche hat.

2.2.4.8. Als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ist zudem der Umstand zu werten, dass der Beschwerdeführer lediglich das Schreiben eines Anwalts vom 19.04.2010 und ein Schreiben der BNP vom 07.04.2010 in Vorlage brachte. Ansonsten übermittelte der BF aber keinerlei Bescheinigungsmittel bezüglich seines Fluchtvorbringens, was im konkreten Fall ebenfalls gegen dessen Glaubwürdigkeit spricht, zumal der BF in den Einvernahmen ausdrücklich erklärte, eine polizeiliche Bescheinigung über die Anzeige bzw. eine Anzeige der Polizei (AS 109, 158) vorlegen zu können. Ferner gab der BF zu Protokoll, dass er sein Vorbringen durch Zeitungen bescheinigen könne (AS 111) und er zu Hause in Bangladesch über einen Parteiausweis (AS 113) verfüge. Angesichts der vorliegenden Fakten erscheint eine Beischaffung dieser Unterlagen jedenfalls möglich. Bei allfälliger Existenz derartiger Bescheinigungsmittel wäre es dem BF wohl zumutbar gewesen, diese Bescheinigungsmittel in einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren dem BAA oder dem Gericht zur Kenntnis zu bringen oder zumindest näher zu erläutern, weshalb entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt werden konnten. Eine nachvollziehbare Erklärung für die Nichtvorlage konnte der BF auch im Beschwerdeverfahren nicht erbringen, sondern argumentierte der BF großteils ähnlich wie in der Einvernahme vor dem BAA am 27.07.2010. Demnach seien die Geschwister des BF schon länger verheiratet und würden nicht mehr alle in seinem Heimatdorf wohnen. Seine Mutter wiederum sei schon alt und traue sich nicht alleine aus dem Haus und sein Vater hätte Angst vor der gegnerischen Partei. Zudem behauptete der BF in der Einvernahme vor dem BAA ursprünglich zusätzlich, dass auch seine Geschwister Angst hätten und sein Vater krank sei. Mit diesen Ausführungen war der BF aber nicht in der Lage zu erklären, weshalb es beispielsweise nicht über jenen Anwalt möglich sein sollte, der das vom BF vorgelegte Schreiben vom 19.04.2010 verfasste, diese Unterlagen von Bangladesch nach Österreich zu schicken. Insoweit der BF in der Einvernahme vom 27.07.2010 diesbezüglich argumentierte, dass sein Vater zwecks Information zu diesem gehen müsste und sein Vater nicht so einfach dorthin gehen könnte (AS 159), so ist dem zu entgegnen, dass es auch möglich wäre, dass sein Vater telefonisch oder über Dritte mit dem Anwalt Kontakt aufnimmt oder dass der BF selbst den Anwalt kontaktiert. Jedenfalls war es dem BF auch möglich beispielsweise seine Geburtsurkunde, die Bescheinigung seiner High School oder die Bestätigung der BNP aus Bangladesch zu erhalten und kann bei gesamthafter Betrachtung des Verwaltungsaktes kein Grund erblickt werden, weshalb nicht auch eine Übersendung dieser wesentlichen Unterlagen bezüglich des Fluchtvorbingens möglich sein sollte.

2.2.4.9. Was das vorgelegte Schreiben der BNP vom 07.04.2010 betrifft, so ist dem BAA abschließend beizupflichten, dass dieses Dokument - wie in Bangladesch leicht möglich - auf illegalen Weg bzw. unter Nutzung der fortgeschrittenen Korruption erstanden oder aus Gefälligkeit ausgestellt wurde. Hierfür spricht vor allem, dass diese Bestätigung über die Mitgliedschaft wesentlich von den ursprünglichen Angaben des BF abweicht. So gab der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 07.04.2010 zu Protokoll, dass er seit 1995 BNP-Mitglied gewesen sei. Zudem brachte der BF klar zum Ausdruck, dass er lediglich an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen hätte, nicht aber als Funktionär tätig gewesen sei (AS 111, 113). Dem vorgelegten BNP-Schreiben kann zwar - entgegen den Ausführungen in der Beweiswürdigung - nicht entnommen werden, wann der Beitritt des BF zur BNP erfolgte, abweichend von seinem bisherigen Vorbringen - und in Übereinstimmung mit seinem Vorbingen in der Einvernahme vor dem BAA am 27.07.2010 - wurde nun aber der Eindruck erweckt, dass der BF auch innerhalb der BNP tätig war. So wird der BF im Schreiben der BNP vom 07.04.2010 sogar als Mitarbeiter bezeichnet (AS 219) und behauptete der BF dementsprechend in der Einvernahme vor dem BAA am 27.07.2010, verschiedene Versammlungen organisiert und die Bevölkerung mit Flugblättern und Lautsprechern über Demonstrationen und Veranstaltungen informiert zu haben (AS 260). Im Widerspruch zu seinem ursprünglichen Vorbringen behauptete der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 27.07.2010 zudem, dass er erst seit 1999 offizielles Mitglied sei (AS 160). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist daher richtigerweise davon auszugehen, dass der BF nicht in der von ihm geschilderten Form politisch aktiv war und es sich bei dem vorgelegten Bestätigungsschreiben der BNP vielmehr um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, das durch die Familie gegen Bezahlung besorgt wurde, um die Angaben vor den österreichischen Behörden zu bestätigen, zumal den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden kann, dass es landesweit üblich sei, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Im gegenständlichen Fall geht die erkennende Richterin davon aus, dass es sich um ein derartiges Dokument handelt, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt derartig widersprüchlich ist. Gleich zu bewerten war auch das Bestätigungsschreiben des Rechtsanwalts vom 19.04.2010. Auch dieses Schriftstück erscheint keinesfalls geeignet, den vom BF behaupteten Sachverhalt zu bestätigen, da es sich dabei um ein oberflächliches und allgemein gehaltenes Schreiben handelt, in dem es beispielsweise auch unterlassen wurde, mit einer Aktenzahl der Strafanzeige bzw. des FIR-Berichts auf den konkreten - den BF betreffenden - Fall einzugehen oder die Namen von Opfern zu benennen. Insoweit ist auch das Schreiben des Rechtsanwalts als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal sich im gegenständlichen Fall das Fluchtvorbringen hinsichtlich der Verfolgung durch den politischen Gegner auf den Beschwerdeführer als derart unglaubwürdig erwies und nicht gänzlich außer Acht gelassen werden darf, dass beide Schreiben erst nach der Antragstellung und erfolgter Erstbefragung sowie in Abwesenheit des BF ausgestellt wurden.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls - wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt - nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.2.4.10. Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten.

2.2.4.11. Ferner bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers; dies aus folgendem Grund:

2.2.4.11.1. So ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift in einen weiteren Widerspruch verstrickt: Dem ursprünglichen Fluchtvorbringen widersprechend brachte er nunmehr bezüglich der Ermordeten vor, dass diese Mitglieder der Awami Liga gewesen seien (OZ 2). Derartiges brachte er im Verfahren vor dem BAA zu keinem Zeitpunkt vor. Stattdessen behauptete der BF, dass die gegnerische Partei zwei seiner Parteifreunde umgebracht habe (AS 109). In einer Gesamtschau stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund der zahlreichen Widersprüche, daher als nicht glaubhaft dar.

Insofern ist auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen, wonach ein Vorbringen eines Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft ist, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist (vgl. etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit (vgl. UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049; s. dazu auch UBAS 17.06.1998, 201.149/0-II/04/98).

2.2.4.11.2. Die Zulässigkeit für das Bundesverwaltungsgericht über die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aF), wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus dem sinngemäß anwendbaren § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [das Bundesverwaltungsgericht] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier in § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG bzw. zuvor in § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich

unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario

offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht in diesem Punkt der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF) - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes und des Rechtsmittelschriftsatzes. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

Der Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 18.06.2014, Zl. Ra 2014/20/0002-7) hielt in diesem Zusammenhang nunmehr auch explizit fest, dass, insoweit das Erstgericht die die Beweiswürdigung tragenden Argumente der Verwaltungsbehörde teilt, das im Rahmen der Beweiswürdigung ergänzende Anführen weiterer - das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebenden - Gründe, nicht dazu führt, dass die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018 dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung der Verhandlung gemäß dem ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht erfüllt sind.

2.2.4.12. Soweit der Beschwerdeführer nun im Asylverfahren erstmals in der Beschwerdeergänzung ein neues Fluchtvorbringen erstattet und ausführt, dass sein Haus von Mitgliedern der AL im Dezember 2010 niedergebrannt worden sei und seine Rückenschmerzen von der Attacke durch die Mitglieder der AL stammen würden, so wird damit gegen das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot verstoßen.

Diese Bestimmung lautet:

(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes entscheidungsrelevant geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht maßgeblich sind.

Das gegenständliche Verfahren hat keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen eines der in § 20 Abs. 1 leg cit normierten Ausnahmetatbestände hervorgebracht und wurden solche auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargetan. Dem Beschwerdeschriftsatz mangelt es an jedweder Begründung für dieses neue Fluchtvorbringen. Der BF erklärte lediglich, dass er bereits im Interview erwähnt hätte, dass er aufgrund der Gewalttätigkeiten starke Rückenschmerzen habe. Diese Behauptung ist allerdings nicht mit den im Verwaltungsakt des BAA befindlichen Niederschriften in Einklang zu bringen. Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die ursächlich dafür ist, dass er diese Ausführungen nicht schon im Verfahren vor dem BAA hätte darlegen können, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat einen Ausnahmetatbestand auch in seiner Beschwerde nicht aufgezeigt. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht schon im Verfahren vor dem BAA hätte vorbringen können, wenn es den Tatsachen entsprechen würde. Auf dieses in der Beschwerdeergänzung erstmals neu vorgebrachte Vorbringen brauchte daher nicht näher eingegangen werden.

2.2.4.13. Wenn der Beschwerdeführer das durchgeführte Ermittlungsverfahren bemängelt, ist diesbezüglich anzumerken, dass die Protokolle der Einvernahmen den Eindruck vermitteln, dass der zuständige Organwalter den Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlassen die Niederschriften den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergeben. Den Niederschriften ist weiters nicht zu entnehmen, dass der BF während der Einvernahmen diese Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass der BF am Ende der abschließenden Einvernahme vor dem BAA am 27.07.2010 die Frage verneinte, ob er noch ergänzende Angaben machen wolle, die noch nicht zur Sprache gekommen seien und seiner Ansicht nach für das Verfahren wesentlich sein könnten. Im Übrigen bestätigte der BF nach erfolgter Rückübersetzung die Richtigkeit der Angaben.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens umfassend niederschriftlich vom BAA einvernommen, wobei er in diesen Einvernahmen die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BAA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund seiner Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).

2.2.4.14. Sofern in der Beschwerde zum Ausdruck gebracht wird, dass es einer genaueren Fragestellung bedurft hätte, um den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und das Bundesasylamt durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers verlässlich hervorgekommen wären, ist dahingehend auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringen konnte (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Dem BF wurde insgesamt fünf Stunden Zeit geboten, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und das BAA ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt um damit der Beweiswürdigung des BAA konkret und substantiiert entgegen zu treten, weshalb auch keine Verpflichtung zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens besteht. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden, vielmehr wurde der BF auch ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser Pflicht hingewiesen, was ihn aber scheinbar unbeeindruckt ließ.

2.2.4.15. Insoweit von Seiten des BF weiters moniert wurde, dass ihm das BAA Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG einzuräumen gehabt hätte, so ist dem zu entgegnen, dass das Bundesasylamt jedenfalls nicht angehalten war, den Asylwerber zu Widersprüchen in seinen eigenen Angaben in Ansehung seines Asylantrages zu hören, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hierzu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; 20.6.1990, 90/01/0041; 30.1.1998, 95/19/1713; 26.4.2001, 98/16/0265; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45).

Die Behörde bzw. das Gericht ist gds. nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

2.2.4.16. Insoweit in der Beschwerdeergänzung Kritik an den vorgenommen Einvernahmen vor dem BAA und dem beigezogenen Dolmetscher ins Treffen geführt wird, ist vorweg grundsätzlich anzuführen, dass bei einer Sichtung der Einvernahmeprotokolle, welchen unwiderlegt die Beweiskraft iSd § 15 AVG zukommt, seitens der erkennenden Richterin der Eindruck entstand, dass die Befragungen ohne Probleme von statten gingen. Auch decken sich die dortigen Angaben des BF hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Gegebenheiten grundsätzlich mit den Angaben, welche er im Zuge der Erstbefragung tätigte, was auf eine ordnungsgemäße Protokollierung hinweist. Die Fragen zum Fluchtgrund und zur Reiseroute wurden vom BF zudem in Eigenerzählung beantwortet. Der BF musste sichtlich nie nachfragen, wurde über die Rolle des Dolmetschers manuduziert und gab an, der Einvernahmesprache mächtig zu sein. Weiters erklärte er sich einverstanden, dass die Einvernahmen in Bengali erfolgen. Darüber hinaus stehen die protokollierten Fragen und Antworten in einem logischen Konnex, so dass nie der Eindruck entstand, dass irgendetwas falsch verstanden worden wäre. Auch wurden dem BF - wie bereits ausgeführt - die Einvernahmen rückübersetzt und bestätigte er deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift. Gleichsam gab er nicht an, Verständigungsprobleme gehabt zu haben. Auch aus der zeitlichen Dauer der erfolgten Einvernahmen ergibt sich keine andere Beurteilung, weshalb insgesamt festzustellen ist, dass die Behauptungen des BF hinsichtlich etwaiger Unregelmäßigkeiten im Zuge dieser Niederschriften nicht glaubwürdig sind. Vor dem Hintergrund, dass offensichtlich Rückübersetzungen stattgefunden haben, in denen gegen den Inhalt der Einvernahmeprotokolle seitens des BF keine Einwände erhoben wurden, wäre das Vorbringen hinsichtlich der Existenz von evident falschen bzw. unvollständigen Protokollierungen nur in einem absurden Fall schlüssig. Nämlich dann, wenn das Vorbringen des BF vom Dolmetsch falsch und unvollständig übersetzt und in weiterer Folge diese falsche und unvollständige Übersetzung protokolliert und letztlich die falsche Protokollierung vom Dolmetsch inhaltlich in jener Weise, wie das Vorbringen von dem BF ursprünglich erstattet und im Rahmen der Rückübersetzung dem BF zur Kenntnis gebracht wurde, dem BF nochmals vorgehalten worden wäre. Dass dieser Fall schon aufgrund des Umfanges der Niederschriften ausgeschlossen werden kann, und kein vernünftiger Anlass für die belangte Behörde besteht, dermaßen vorzugehen, bedarf wohl keiner näheren Ausführungen.

Es gibt auch keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Dolmetschers und gehen daher die Ausführungen hinsichtlich der Dolmetscherprobleme ins Leere, zumal es sich bei jenem Dolmetscher um eine amtsbekannt zuverlässige Person handelt. Insoweit ist festzustellen, dass der BF dies offenbar aus verfahrenstaktischen Gründen im Asylverfahren ins Spiel bringt, zumal häufig der Versuch unternommen wird, beispielsweise Widersprüche im Vorbringen, auf die Übersetzungstätigkeit des Dolmetsch zu überwälzen und kann insofern der Behauptung des BF, dass er nur aus Angst bejaht hätte, dass er den Dolmetscher verstehen würde, nicht gefolgt werden.

2.2.4.17. Insoweit der BF die Widersprüche in seinem Vorbringen hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der BNP durch die Nervosität bei der für ihn ungewohnten Einvernahmesituation bzw. dadurch zu erklären versucht, dass er noch nie zuvor im Ausland bzw. in einer solchen Situation gewesen sei, so ist dieser Erklärungsversuch nicht plausibel, denn der BF gibt vor, dass er gerade mit dem Ziel und zu dem Zweck nach Österreich (vgl. AS 113) gekommen ist, um hier Asyl zu beantragen. Daraus ist zu schließen, dass es sich bereits nach seiner anfänglichen Vorstellung bei Österreich um einen Staat handelt, der zur Schutzgewährung bereit und dazu auch in der Lage ist und in dem für ihn gerade keine Bedrohung besteht. Es konnte also auch nach der subjektiven Vorstellung des BF keinen nachvollziehbaren Grund dafür geben, gerade bei der Asylantragstellung am Zufluchtsort derart nervös zu sein, dass er sein Vorbringen in diesen zentralen Punkten nicht widerspruchsfrei darstellen konnte.

2.2.4.18. Weiters wurde in der Beschwerdeergänzung Folgendes behauptet: Im angefochtenen Bescheid heiße es, es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. solche zu befürchten habe. Damit lege die Behörde aber an das Vorbringen des BF einen rechtswidrigen Maßstab an. Gem. § 3 AsylG sei nämlich Asyl dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung iSd GFK drohe. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen würden, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlich anderer Maßstab anzulegen.

Generell wird von Seiten der erkennenden Richterin festgehalten, dass es natürlich auch im Asylverfahren unabdingbar ist, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Wie vom BF richtig ausgeführt, wird von einem Asylwerber lediglich die Glaubhaftmachung seines Vorbringens gefordert und nicht eine sonstige im Verwaltungsverfahren übliche Beweisführung. In entsprechender Weise hat das BAA das Verfahren auch geführt, allerdings konnte der BF sein Vorbringen eben nicht glaubhaft machen. Die belangte Verwaltungsbehörde ist daher völlig korrekt vorgegangen und hat das Vorbringen des BF im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Glaubhaftigkeit beurteilt, in diesem Zusammenhang den Sachverhalt festgestellt, welcher dann abschließend einer rechtlichen Beurteilung zugeführt wurde.

2.2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

2.2.5.1. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Bangladesch gründen sich nunmehr auf die, im Wege der erfolgten Beweisaufnahme (siehe oben I.13.), in das Verfahren eingeführten aktuellen Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Bangladesch, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegentreten ist. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird weiters angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin um ausreichend ausgewogenes Material.

Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) verpflichtet, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu Bangladesch zweifelsfrei zu zählen sind, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oa. Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Selbiges gilt auch für das Bundesverwaltungsgericht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Die vom BAA und dem Bundesverwaltungsgericht getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher ebenso wenig zu beanstanden.

Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Insoweit in der Beschwerdeergänzung vom 02.03.2011 auf ältere Länderberichte aus den Jahren 2008 bis 2010 verwiesen wurde, so sind diese Unterlagen zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts veraltet und daher von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren - mit Schreiben vom 09.04.2015 - übermittelten Feststellungen zu Bangladesch in Zweifel zu ziehen. Zur Vollständigkeit ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit den vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Feststellungen jedenfalls auch der Kritik des BF entsprochen wurde, wonach die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

2.2.6. Insoweit das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer - etwa durch eine unzureichende Stellungnahmemöglichkeit zu den Länderfeststellungen - das Parteiengehör versagt haben mag, ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Diese Anforderungen an den Bescheid des BAA sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der BF nunmehr auch Gelegenheit hatte, zu den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten zur aktuellen Situation in Bangladesch Stellung zu nehmen.

2.2.7. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der Beweiswürdigung des BAA, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

2.2.8. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Spruchpunkt I)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht der erkennenden Richterin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 2 ff des gegenständlichen Erkenntnisses).

3.1.3. Zu einer allfällig existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ist auszuführen, dass unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen, jedenfalls keine existentiellen Gefährdungen von Angehörigen seiner Volksgruppe festgestellt werden kann. Sonstige Fluchtgründe, insbesondere jene aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen Lage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in Bangladesch ergeben würde.

3.1.4. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Staatsangehörige aus Bangladesch, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

3.1.5. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

Der Beschwerdeführer leidet an Asthma, Rückenschmerzen und Schmerzen beim Urinieren. Dies ergibt sich aus den vom BF in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2010. Dass der Beschwerdeführer einer dringenden medizinischen Behandlung in Österreich bedarf, wurde weder vorgebracht noch ergibt sich dies aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit wieder hergestellt ist, dass er jedenfalls keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Würde beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in Österreich eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er diese im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte, welche eine solche attestieren, in Vorlage gebracht hätte.

Wie den aktuellen vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist auch die medizinische Versorgung in Bangladesch gewährleistet und sind die geringfügigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF in Bangladesch behandelbar. Dementsprechend schilderte der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 07.04.2010, dass er auch bereits in Bangladesch wegen der Asthmaerkrankung in Behandlung gewesen sei (AS 107).

Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer solchen Erkrankung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Darüber hinaus ist auszuführen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Bangladesch dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:

GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:

Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.

Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reiche hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

In Bangladesch ist jedenfalls eine medizinische Grundversorgung gewährleistet und sind auch die geringfügigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF behandelbar. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.

Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung nach Bangladesch und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.

Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Bangladesch gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Bangladesch verschlechtern würde.

Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Bangladesch jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Bangladesch den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Bangladesch mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte - was sich im gegenständlichen Fall den Feststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der BF auch die frühere familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet. Er ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht.

Im gegenständlichen Fall mag es zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).

In Bangladesch erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es ist unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (prinzipiell gesunder erwachsener arbeitsfähiger Mann mit sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Bangladesch, mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Verkäufer) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Bangladesch, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Bangladeschs, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. So ging der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch vor seiner Ausreise einer Beschäftigung nach. Er verfügt über ein soziales Netz in Bangladesch und ging stets einer Arbeit nach; es ist ihm sohin schon vor der Ausreise gelungen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht, weshalb dies nach einer Rückkehr nach Bangladesch nicht möglich sein sollte. Es wäre dem Beschwerdeführer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können.

Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Bangladesch gegeben ist.

Im Fall des erwachsenen Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtschau nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Familie des Beschwerdeführers (Eltern und sechs Geschwister) lebt nach wie vor in Bangladesch und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener nicht selbst in Bangladesch einer Erwerbstätigkeit, wie schon zuvor, nachgehen können sollte. Er ist in Bangladesch aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht und für mehrere Jahre die Schule besucht und einen Beruf ausgeübt, wurde dort sozialisiert und es kam nicht hervor, dass er in Bangladesch keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Seine Eltern und sechs Geschwister leben nach wie vor in Bangladesch und ist für seine Versorgung im Falle der Rückkehr nach Bangladesch gesorgt.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Bangladesch mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zurückverweisung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

3.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.3.2. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde(ergänzung) sowie der Stellungnahme vom 28.04.2015 ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Was ein allfälliges Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, so ist auszuführen, dass dies zu bejahen ist. Der Beschwerdeführer ist im Februar 2010 erstmals in Österreich eingereist und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher bei vorliegendem Sachverhalt, von keinen relevanten familiären, sondern von privaten Anknüpfungspunkten in Österreich aus. Entscheidend ist diese Klassifikation aber ohnehin nicht, ist doch in beiden Fällen die vorzunehmende Interessenabwägung gleich.

Der Beschwerdeführer ist im Februar 2010 erstmals in Österreich eingereist und hält sich jedenfalls seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Er verfügt in Österreich über kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Allerdings kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm erwähnt - während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich einen Bekannten- und Freundeskreis aufbauen konnte.

Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung nach Bangladesch gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0012).

Der BF übt erst seit März 2015 das Gewerbe "Hausbetreuung" aus und besuchte er lt. eigenen Angaben in Thalham einen dreimonatigen Deutschkurs. Unterstützungserklärungen oder Empfehlungsschreiben wurden nicht übermittelt.

Allein aus der Vorlage von Unterlagen über die für einige Monate erfolgte Gewerbeausübung kann aber nicht auf das Vorliegen einer hinreichenden Integration geschlossen werden.

Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt insgesamt rund fünf Jahre und vier Monate. Diese ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar nicht mehr als kurz anzusehen, aber doch noch nicht ausreichend, um ohne detaillierte Befragung des BF und Prüfung der Sachlage bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht des Umstandes, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine Rückkehrentscheidung sprechen. Diese überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er Deutschkenntnisse erworben hat, seit März durch Ausübung des Gewerbes "Hausbetreuung" für seinen Lebensunterhalt sorgt, sich einen Freundeskreis aufgebaut hat und ihm die lange Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen ist. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den größten Teil seines Leben im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Eltern und sechs Geschwister leben und der Beschwerdeführer auch die bengalische Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Aus all den zuvor dargestellten Gründen kann das Bundesverwaltungsgericht - nicht ohne weiteres - die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA, insbesondere aufgrund des mittlerweile mehr als 5jährigen Aufenthaltes in Österreich, im Rahmen einer Einvernahme umfassend mit einer möglichen Integration des BF auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende Abwägung der privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen zu erfolgen haben.

Da sich im gegenständlichen Fall sohin nicht unmittelbar ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

  • bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

  • die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

  • das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

  • in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt.

Das BAA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung (vgl. diesbezüglich die auch unter Punkt 2.2.4. wiedergegebene Argumentation des BAA).

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BAA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, zumal das Bundesverwaltungsgericht die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation im Herkunftsstaat den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 09.04.2015 zur Kenntnis gebracht hat (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs: VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH vom 10.12.2008, U80/08-15).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte (vgl. auch den Beschluss des VwGH vom 02.09.2014, Zl. Ra 2014/18/0020-5).

In diesem Zusammenhang ist auch auf nachfolgend angeführte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes, in welchen insbesondere die Frage der Zulässigkeit vom Absehen der Verhandlungspflicht thematisiert wird, zu verweisen. In diesen Entscheidungen wurden, gegen Erkenntnisse der Gerichtsabteilung L508 (folglich der auch in diesem Verfahren zuständigen Gerichtsabteilung), eingebrachte Revisionen wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen bzw. wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt: Vgl. etwa VwGH: Ra 2014/01/0029-4 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002-7 vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0047-5 vom 16. Juli 2014, Ra 2014/18/0020-5 vom 02.09.2014, Ra 2014/01/0003-10 vom 28.11.2014 sowie Ra 2014/19/0106-7 vom 26.11.2014 sowie VfGH: E 1191/2014-7 vom 18.09.2014.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht der erkennenden Richterin auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Neuerungsverbot, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

Hinsichtlich des Spruchpunktes III. ist keine Rechtsprechung vorzufinden, jedoch ist hier das Gesetz so deutlich, dass sich eine Rechtsfrage nicht stellt, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist. Mit anderen Worten: Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

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