L501 2005624-2•BVwG L501 2005624-2
L501 2005624-2Bundesverwaltungsgericht07.07.2015
Dienstnehmereigenschaft, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung, Versicherungspflicht
L501 2005624-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Michael Metzler in 4020 Linz, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.09.2011, Zl. VR/RS de, zu DG-Kontonummer XXXX , betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht von Herrn XXXX , VSNR XXXX , gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 12.10.2009 bis 04.02.2010 nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 23.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 02.09.2011 wurde festgestellt, dass Herr XXXX (in der Folge Herr M.A.) aufgrund seiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter für die XXXX GmbH (nunmehr XXXX = bP) in der Zeit vom 12.10.2009 bis 04.02.2010 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Begründend wurde ausgeführt, dass am 14.01.2010 gegen 08.40 Uhr im Rahmen einer auf der Baustelle des Firmengebäudes der Firma XXXX , durchgeführten Kontrolle durch Organe der Abgabenbehörde des Bundes Herr M.A. sowie drei weitere Personen beim Anbringen der Lüftungsanlage für die bP angetroffen worden seien. Herr M.A. habe erklärt, seit 12.10.2009 als selbständiger Subunternehmer für die bP tätig zu sein, pro Baustelle einen Pauschalbetrag zu erhalten und im Personenblatt seine tägliche Arbeitszeit mit 8 bis 10 Stunden angegeben. Ein weiterer für die bP tätiger Montagearbeiter, Herr XXXX (in der Folge Herr I.F.), habe erklärt, seit 13.01.2010 als selbständiger Subunternehmer für die bP tätig zu sein und im Personenblatt seine tägliche Arbeitszeit mit 10 Stunden, seinen Stundenlohn mit € 20,--, angegeben. Der bei der bP als Dienstnehmer beschäftigte Vorarbeiter, Herr XXXX (in der Folge auch Herr D.J.), habe niederschriftlich ausgeführt, dass er und ein zweiter Montagearbeiter, Herr XXXX (in der Folge auch Herr C.G.) Dienstnehmer der bP seien, Herr I.F. und Herr M.A. hingegen als Subunternehmer für die bP arbeiten würden, und zwar seit 13. bzw. 12.01.2010. Seiner Aussage nach habe er die Arbeitsanweisungen gegeben, die Arbeiten zugeteilt und könnten die beiden Subunternehmer ohne ihn und dem zweiten Dienstnehmer der bP keine Tätigkeit auf der Baustelle durchführen; sie hätten dieselbe Arbeitszeit wie sie, erforderlichenfalls könnten sie Aufräumarbeiten alleine durchführen. Eine Montage der Lüftungsanlage alleine durch ihn und den zweiten Dienstnehmer der bP wäre aufgrund der Schwere der Lüftungsstücke - teilweise bis zu 500 kg - nicht möglich. Das zu verarbeitende Material sowie das benötigte Werkzeug werde von der bP zur Verfügung gestellt, welche auch die Kosten der angemieteten Hebebühne bezahle. Eigenes Werkzeug habe Herr M.A. keines auf die Baustelle mitgebracht. Auf Anfrage der belangten Behörde habe die steuerliche Vertretung der bP insgesamt sechs Rechnungen von Herrn M.A. übermittelt.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass aus der niederschriftlichen Aussage des Vorarbeiters sowie den Personenblättern eindeutig hervorgehe, dass eine tägliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden vorliege und sie Entgelt erhielten. Der Vorarbeiter habe am Kontrolltag eindeutig ein abhängiges Dienstverhältnis von Herrn M.A. beschrieben. Das nachträgliche Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung der bP, Herr M.A. habe eigenes Werkzeug verwendet, sich die Arbeitszeiten selbst einteilen können und habe es keine Weisungsbindung gegeben, stehe klar den am Betretungstag vom Vorarbeiter der bP getätigten Erstaussagen entgegen. Der Arbeitsbeginn ergäbe sich aus der Angabe von Herrn M.A. am Personenblatt. Rechtlich ging die belangte Behörde vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG aus.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Einspruch, in welchem im Wesentlichen das Vorliegen eines Werkvertrages geltend gemacht wird. Herr M.A. habe mit eigenem Werkzeug gearbeitet, sei berechtigt gewesen, sich vertreten zu lassen, habe sich die Arbeitszeiten selbst einteilen können und habe über seine erbrachten Leistungen Rechnung gelegt. Eine Weisungsgebundenheit im Sinne eines Arbeitsverhältnisses habe zu keiner Zeit bestanden, eine allfällige Bindung wäre zwangsläufig betreffend der Auftragsumsetzung gegeben gewesen, so wie sie regelmäßig zwischen Subunternehmern und Baustellenleitung bestehen würde.
Die belangte Behörde übermittelte dem Landeshauptmann von Oberösterreich mit Vorlagebericht vom 02.03.2012 den Verfahrensakt samt Einspruch und Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen das Verwaltungsgeschehen zusammenfassend dargelegt und ausführlich auf die Einspruchspunkte in beweiswürdigender und rechtlicher Hinsicht eingegangen wird. Auf Anfrage übermittelte der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Niederschriften über die bei ihm in den Verfahren wegen Übertretung des ASVG und des AuslBG abgeführten Verhandlungen vom 19.11.2010 und 10.12.2010. Der Vorlagebericht wurde samt den in den Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich getätigten Aussagen des Vorarbeiters und des zweiten "Subunternehmers", Herrn M.A., der bP mit Schreiben vom 06.02.2013 zur Stellungnahme übermittelt und äußerte sich diese dahingehend, dass Herr M.A. als Subunternehmer beschäftigt gewesen sei und alle erforderlichen Merkmale eines Werkvertrages vorgelegen hätten.
I.2. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht über. Der bP wurden mit Schreiben vom 17.04.2015 die Niederschriften über die beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in den Verfahren wegen Übertretung des ASVG und des AuslBG abgeführten Verhandlungen vom 19.11.2010 und 10.12.2010 zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 04.05.2015 teilte die bP mit, dass die Niederschriften vom 19.11.2010 und 10.12.2010 ein unmittelbares Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersetzen könnten und sie sich gegen die Verwertung dieser Aussagen ausspricht. Des Weiteren wird festgehalten, dass Herr D.J. (gemeint wohl nicht der Vorarbeiter, sondern Herr I.F.) und Herr M.A. als selbständige Subunternehmer beschäftigt gewesen seien, Rechnung über ihre Leistungen gelegt hätten sowie die nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen Elemente eines Werkvertrages vorgelegen wären. Es habe keine Weisungsgebundenheit im Sinne eines Arbeitsverhältnisses bestanden, der Vorarbeiter habe lediglich Anweisungen gegeben, wie sie üblicherweise Subunternehmer erhielten, damit ein Gesamtwerk erstellt werden könne. Nach Skizzierung der vor dem UVS Oberösterreich getätigten Aussagen (Herr XXXX , Geschäftsführer der bP; Herr XXXX , Kontrollorgan; Herr D.J.; Herr XXXX , Geschäftsführer der bP; Herr M.A.) vom 19.11.2010 und 10.12.2010 wird festgehalten, dass sich aus diesen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ergeben würden, sondern vielmehr der Rechtsstandpunkt der bP bestätigte werden würde. Abschließend wird beantragt die Vernehmung der Zeugen XXXX , Geschäftsführer, M.A., I.F., des Vorarbeiters D.J. sowie die Einsichtnahme in die übermittelten Unterlagen (Gewerberegisterauszug betreffend I.F., M.A.; Versicherungsbestätigung SVA betreffend I.F.; Buchungsmitteilung Finanzamt Wien betreffend I.F., M.A.; Rechnung von M.A. vom 18.02.2010; Rechnung von I.F. vom 06.02.2010) sowie die Abführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Am 23.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Geschäftsführer sowie der Vorarbeiter der bP und die Herren M.A. und I.F. einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die bP hatte als Subunternehmer der XXXX den Auftrag übernommen, in einer Produktionshalle der Firma XXXX in XXXX , eine Lüftungsanlage einzubauen. Aus technischer Sicht besteht eine Lüftungsanlage aus der Lüftungszentrale und der Luftverteilung. Sie wird aus mehreren sehr großen und schweren Teilen zusammengesetzt, die teilweise mittels Hebebühne zur Hallendecke hochgehoben werden müssen. Einige dieser Teile müssen zudem zuerst aus weiteren Einzelteilen zusammengebaut werden. Die Lüftungszentrale hat die Aufgabe, die Luft zu konditionieren, d.h. zu heizen, wenn es zu kalt ist, oder zu kühlen, wenn es zu heiß ist. Verbindungsstücke bilden die Schnittstellen zwischen der Lüftungszentrale und der Luftverteilung.
Über Vermittlung des bei ihr als Vorarbeiter beschäftigten Herrn XXXX (Herrn D.J.) kam die bP mit den rumänischen Staatsbürgern XXXX (Herr I.F.) und XXXX (Herr M.A.) in Kontakt und wurden diese sodann von der bP in ihre Arbeiten mit einbezogen. Die von der bP als Werkvertrag bezeichneten Vereinbarungen wurden zwischen ihrem Geschäftsführer, Herrn XXXX (Herrn GF K.), sowie Herrn I.F. und Herrn M.A. getroffen. Der genaue Inhalt dieser Vereinbarungen konnte nicht festgestellt werden. Vor seiner Tätigkeit für die bP hat Herr M.A. Montagehilfstätigkeiten ausgeführt, jedoch keine im Zusammenhang mit dem Einbau von Lüftungsanlagen; seine diesbezügliche Erfahrung beschränkte sich auf das Zusehen.
Die Baupläne sowie das Material bzw. die Bauteile für die Lüftungsanlage wurden von der bP gestellt. Die von der Zulieferfirma vor der Produktionshalle der Firma XXXX ausgeladenen Bauteile wurden vom Vorarbeiter sowie dem zweiten zur Sozialversicherung gemeldeten Arbeiter der bP gemeinsam mit den Herren I.F. und M.A. in die Halle transportiert. Herr I.F. und Herr M.A. wurden vor Ort auf der Baustelle vom Vorabeiter eingewiesen, er zeigte ihnen am Installationsplan der Lüftungsanlage wo sie zu arbeiten und was sie konkret zu tun haben. Ihre Aufgabe, die Montage von Leitungskanälen der Lüftungsanlage, verrichteten sie in einer Entfernung von ca. fünf Metern zum Vorarbeiter und dem zu Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer der bP; eine räumliche Trennung zwischen den angemeldeten Dienstnehmern der bP und den Herren I.F. und M.A. bestand nicht. Der Einbau der Lüftungszentrale, der Steuerung bzw. der elektrischen Anschlüsse gehörte nicht zum Aufgabenbereich von Herrn I.F. und Herrn M.A.
Die durchzuführenden Arbeitsschritte waren im Installationsplan detailliert vorgegeben. Die verwendeten Pläne waren färbig, dreidimensional und einfach gestaltet, sodass auch kurz eingewiesene Arbeiter diese Tätigkeit verrichten können. Herr I.F. und Herr M.A. verglichen die gleichfalls nummerierten Bauteile mit jenen des Planes und steckten bzw. schraubten die beschrifteten und positionierten Komponenten gemäß den Nummern planmäßig zusammen. Der Vorarbeiter stand für Rückfragen zur Verfügung und wandten sich Herr I.F. und Herr M.A auch an ihn, wenn ihnen etwas unklar war; er half sodann weiter. Die von Herrn I.F. und Herrn M.A. durchgeführten Montagetätigkeiten wurden vom Vorarbeiter der bP laufend kontrolliert.
Die Montagearbeiten erforderten aufgrund der Größe und Schwere der Bauteile immer wieder die Zusammenarbeit der Herren I.F. und M.A. mit dem Vorarbeiter und dem zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmer der bP, Herrn XXXX (Herrn C.G.). Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei standen Herr I.F. und Herr XXXX (Herrn C.G.) auf der Hebebühne und führten gemeinsam Montagearbeiten für die Anbringung der Lüftungsanlage durch.
Das für die Arbeit benötigte Kleinwerkzeug gehörte Herrn M.A., die Schlagbohrmaschine borgte er sich kurzzeitig von der bP aus und die von ihm gleichfalls benötigte sowie genutzte Hebebühne wurde gleichfalls von der bP zur Verfügung gestellt. Die Hebebühne war von der bP gemietet worden und kam sie auch für die Mietkosten auf. Herr M.A. trug seine eigene Arbeitskleidung, verrichtete persönlich die Montagearbeiten, ließ sich nie vertreten und war im fraglichen Zeitraum ausschließlich für die bP tätig. Er empfing Weisungen vom Vorarbeiter der bP, stand unter dessen Aufsicht und stimmte seine Arbeit mit dem die Baukoordination inne habenden Vorarbeiter der bP ab. Der Vorabeiter führt so wie für den der Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmer der bP, Herrn C.G., Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend Herrn M.A.
Herr M.A. verrichtete im Zuge der von der bP für die Firmen XXXX und XXXX Handels GmbH durchgeführten Montage von Lüftungsanlagen in der Zeit von 12.10.2009 bis 04.02.2010 einfache Hilfstätigkeiten für die bP; während er beim Projekt XXXX auch Leitungskanäle montierte, war er in der Zeit davor bzw. beim Projekt XXXX als "Kraftarbeiter" für die bP tätig, d.h. er half mit beim Aufheben der Kanäle und des Materials mit. Er rechnete seine Arbeit pauschal als "Abrechnung der Arbeitsleistung für oben genannte Baustelle" (Rechnung Nr. 01 und 02 aus 2010 für die Leistungszeiträume Jänner und Feber 2010) sowie als "Diverse Bau Reinigungstätigkeiten bei der Firma XXXX " (Rechnung Nr. 25 bis 28 aus 2009 für die Leistungszeiträume Oktober bis Dezember) ab. Die Rechnungen wurden von der bP gebucht; einen Teil des in Rechnung gestellten Betrages ist die bP weiterhin schuldig. Die betriebliche Struktur von Herrn M.A. beschränkte sich auf eine Werkzeugkiste und ein Schlüsselset, er hatte keine Dienstnehmer. Er verfügte seit September 2007 über die Gewerbeberechtigung für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und ab 16.04.2010 für Metalltechniker.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die hg. Akten L 501 2005624-1, -2 und -3 sowie den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Anzeige des Finanzamtes XXXX vom 20.01.2010 samt Personenblatt, der niederschriftlichen Einvernahme des Vorarbeiters, Herrn D.J., vom 14.01.2010, der seitens der bP vorgelegten Rechnungen von Herrn M.A. sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2015 getätigten Aussagen. Die im Akt einliegenden Tonbandprotokolle betreffend die vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Jahr 2010 abgeführten Verhandlungen wurden im Hinblick auf den im Schriftsatz vom 04.05.2015 sowie den eingangs der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erhobenen Widerspruch der rechtsfreundlichen Vertretung der bP nicht verlesen und nicht zum Inhalt der Verhandlungsniederschrift vom 23.06.2015 erklärt.
Die Feststellung, wonach Herr I.F. und Herr M.A. im Rahmen des Projekts XXXX grundsätzlich Leitungskanäle der einzubauenden Lüftungsanlage montierten und nicht im Besonderen die Lüftungszentrale, gründet sich insbesondere auf die Aussage von Herrn I.F in der mündlichen Verhandlung am 23.06.2015. So verneinte er dezidiert die Montage der sog. Lüftungszentrale und erklärte unmissverständlich, lediglich die zur Lüftungszentrale hin- und wegführenden Leitungskanäle montiert zu haben. Die im Laufe des Verfahrens seitens der Geschäftsführer der bP immer wieder getätigte Aussage, Herr I.F. und Herr M.A. hätten gemeinsam die Lüftungszentrale montiert, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestanden, die Baustelle nicht persönlich besucht, ihre Informationen vielmehr nur vom Vorarbeiter - welcher in der Verhandlung jedoch nicht mehr sagen konnte, ob nicht sogar er selber an der Lüftungszentrale gearbeitet hat - bezogen zu haben.
Im Hinblick auf die Größe und Schwere der zusammenzusetzenden Anlageteile divergieren zwar die diesbezüglichen Aussagen der Arbeiter, doch wird im Grundsatz einhellig vorgebracht, dass der Transport bzw. die Montage der Teile oftmals mehr als zwei Personen erforderte, sodass eine Zusammenarbeit der zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmer der bP mit Herrn I.F. und Herrn M.A. immer wieder unabdingbar erforderlich war. In diesem Sinn gab der Vorarbeiter der bP bereits bei seiner Einvernahme durch die Finanzpolizei an: "Die Montage der Lüftungsanlage können Herr C.G. und ich nicht alleine durchführen, da die einzelnen Teile hierfür zu schwer sind". Der seitens des GF P. in der Verhandlung getätigten Aussage, die Teile könnten von einer Montagepartie (zwei Mann) gemeistert werden, kann insofern keinesfalls gefolgt werden; auch GF K. gesteht in seinen Ausführungen zu, dass es durchaus sein könne, dass beim Transport einzelner Teile auf die Hebebühne mehr als zwei Personen benötigt werden würden. Dieser festgestellte Sachverhalt spricht gleichfalls eindeutig gegen die eigenständige Montage eines in sich geschlossenen Abschnitts der Lüftungsanlage durch Herrn I.F. und Herrn M.A., er zeigt vielmehr ein Verschwimmen der Grenzen zwischen den Arbeitspartien im Sinne eines allgemeinen Zusammenarbeitens an.
Die Einfachheit der von Herrn I.F. und Herrn M.A. verrichteten Arbeit ergibt sich sowohl aus den Schilderungen der Arbeiter als auch der Geschäftsführer der bP; so wurde die Tätigkeit beispielsweise auch mit einem IKEA-Bausatz verglichen. Die Erforderlichkeit einschlägiger Fachkenntnisse wird durch die Aussagen von Herrn I.F. und Herrn M.A., sie hätten vor ihrer Tätigkeit für die bP keine Lüftungsanlagen montiert, zudem ausgeschlossen. Die Anleitung und Aufsicht durch den Vorarbeiter der bP ist den Aussagen von Herrn I.F. und Herrn M.A. in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu entnehmen, auch wird sie vom Vorarbeiter in seiner Niederschrift vor der Finanzpolizei und in der Verhandlung zugestanden; so erklärt er "Aber für mich, zur Sicherheit habe ich nachgeschaut und es hat gepasst". Die Feststellung hinsichtlich der Bereitstellung der Hebebühne durch die bP gründet sich auf die Angaben des Vorarbeiters in der Niederschrift vom 14.01.2010 sowie den hiermit in Einklang zu bringenden Aussagen der Geschäftsführer. Nicht überzeugt die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom GF K. vorgebrachte Erklärung ("...da wir damals auf Aufmaß gearbeitet haben, d.h. wir wurden von der Fa. XXXX nach tatsächlichen Aufwand bezahlt") für die stundenmäßige Abrechnung der Arbeitsleistung von Herrn I.F., zumal er eine Antwort, warum mit Herrn M.A. dann eine pauschale Entlohnung vereinbart worden ist, schuldig blieb.
Der Beginn und das Ende der Tätigkeit von Herrn M.A. ergibt sich eindeutig aus seiner diesbezüglichen Erklärung im Personenblatt sowie den sechs seitens der bP übermittelten Rechnungen des Herrn M.A. Die Feststellung, er sei in der Zeit vor dem Projekt XXXX bzw. beim Projekt XXXX als "Kraftarbeiter" für die bP tätig gewesen, d.h. er habe beim Aufheben der Kanäle und des Materials mitgeholfen, ergibt sich zum einen aus den vorgelegten und von der bP gebuchten Rechnungen sowie zum anderen aus seiner diesbezüglichen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche von der bP unwidersprochen blieb. Die auf Vorhalt der Rechnung betreffend XXXX getätigte Äußerung des Geschäftsführers P., es könne sein, dass parallel eine weitere Baustelle betreut worden sei, bestätigt die vorgenommene Einschätzung und lässt auf eine unscharfe Trennung der Arbeitseinsätze schließen. Das im Gegensatz zu den Arbeitern bestehende Unvermögen der Geschäftsführer P. und K. sich an das Projekt XXXX zu erinnern, erscheint zudem unglaubwürdig und ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts steht der Sachverhalt somit unzweifelhaft fest, da es der bP nicht gelungen ist, ein Vorbringen zu erstatten, das eine andere Beurteilung erfordern bzw. die Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges darlegen würde.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Die im gegenständlichen Fall zu beurteilende rechtliche Frage ist, ob Herr M.A. seine Leistungen als selbstständiger Unternehmer auf Basis eines Werkvertrages für die bP erbrachte oder seine Tätigkeit als Dienstnehmer ausübte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Die Herstellung eines Werkes als eine in sich geschlossene Einheit hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auch bei der Erbringung einzelner manueller Beiträge zu einem Werk nicht angenommen (Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage, Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/08/0092; Arbeiten auf einer Baustelle, Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0350).
Ungeachtet der Bezeichnung der zwischen der bP und Herrn M.A. getroffenen Vereinbarung kommt die Annahme eines Werkvertrages nach Ansicht des erkennenden Gerichts schon deshalb nicht in Betracht, weil sich Herr M.A. der Sache nach zu Montagearbeiten, d.h. zu Dienstleistungen verpflichtet hat. Auch wenn sich eine Lüftungsanlage rein technisch gesehen aus einer "Lüftungszentrale" und einer "Luftverteilung" zusammensetzt, so stellte doch die Montage der Lüftungsanlage an sich das Werk dar, welches unter der koordinierenden Aufsicht des Vorarbeiters gemäß dem detailliert vorgegebenen Gesamtbauplan aus den bereit gestellten Materialien zu errichten war. So stellte der Verwaltungsgerichtshof schon mit Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/08/0092, fest, dass "Auch wenn die Gesamtheit der Montagearbeiten bei Errichtung einer Lüftungsanlage auf einzelne Arbeitspartien aufgeteilt wird, die jeweils einen bestimmten Ausschnitt der erforderlichen Arbeit besorgen, so liegt doch in der Montage der gesamten Lüftungsanlage das Werk, dessen Herstellung der Auftragnehmer seinem Auftraggeber schuldet, während die einzelnen manuellen Beiträge der Monteure zu diesem Werk nicht in sich geschlossene Einheiten darstellen, sondern den Charakter von Dienstleistungen aufweisen".
Gemäß den Feststellungen oblag Herrn M.A. und Herrn I.F. im vorliegenden Fall zudem nicht einmal die Montage eines in sich geschlossener Abschnitts der Lüftungsanlage; auch erforderte die Installation aufgrund der Größe und Schwere der Bauteile immer wieder die Zusammenarbeit von Herrn M.A. und Herrn I.F. mit den zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmern der bP, sei es beim Transport der Teile in die Halle oder bei deren Zusammenbau. Der von Herrn M.A. erbrachte manuelle Beitrag ist daher keinesfalls als individualisierte und konkretisierte Leistung zu werten, er bildete keine in sich geschlossene Einheit. Es handelt sich vielmehr um laufend zu erbringende, niedrig qualifizierte Dienstleistungen eines Erwerbstätigen, der im Prinzip über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung des Verhältnisses als "Werkvertrag" kommt es hierbei grundsätzlich nicht an (vgl. VwGH vom 19.03.1984, Slg. Nr. 11361/A).
In der Folge ist daher zu untersuchen, ob Herr M.A. bei der bP in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt war.
Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH vom 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, und vom 15.07.2013, Zl. 2013/08/0124).
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH vom 17. 11.2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152).
Nach dem Beschwerdevorbringen ist mit Herrn M.A. vereinbart worden, dass dieser sich jederzeit durch geeignete Dritte vertreten lassen könne. Die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann aber - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256).
Herr M.A. hat gemäß den Feststellungen von einer derartigen Befugnis, die Leistungserbringung nach Art eines Selbständigen jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren, niemals Gebrauch gemacht. Er hat die Montagetätigkeiten im entscheidungswesentlichen Zeitraum vielmehr persönlich durchgeführt. Es ist auch nicht erkennbar, dass er für eine Anwerbung von Hilfskräften auf dem regulären Arbeitsmarkt auch nur annähernd gleiche oder gar bessere Voraussetzungen mitgebracht hätte als die ihn einst selbst anwerbende bP. Besondere Gründe, aus denen diese Beurteilung nicht zutreffen würde, hat die bP nicht aufgezeigt. In einer Delegation solcher einfacher Montagetätigkeiten durch einen Erwerbstätigen, der über keine eigene unternehmerische Organisation verfügt, an einen anderen Hilfsarbeiter kann daher kein wirtschaftlich aussichtsreiches unternehmerisches Konzept erblickt werden, vor dessen Hintergrund die Ausübung der genannten Vertretungsbefugnis bei Abschluss der Vereinbarung zwischen Herrn M.A. und der bP tatsächlich ernsthaft zu erwarten gewesen wäre (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258). Der Beschwerdeargumentation, es habe keine persönliche Arbeitspflicht aufgrund der umfassenden Vertretungsbefugnis bestanden, kann somit keinesfalls gefolgt werden.
Nach Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist.
Dies hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).
Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.
Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051).
Herr M.A. übte die Montagetätigkeit außerhalb des Betriebsstandortes der bP auf einer ihrer Baustellen aus und kommt sohin dem Arbeitsort bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit keine wesentliche Bedeutung zu. Herr M.A. hatte gemäß den Aussagen der vernommenen Personen keine konkreten Vorgaben in Bezug auf den Beginn und das Ende der Arbeitszeit, doch endete seine diesbezügliche Ungebundenheit naturgemäß an den sich aus der Installation der Lüftungsanlage ergebenden Abstimmungserfordernissen mit den übrigen Beschäftigten. Aus diesem Grunde war er auch in der Gestaltung seines Arbeitsablaufes eingeschränkt, der sich an der Rahmenkoordination des Vorabeiters zu orientieren hatte. Hat nun aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies nach der Rechtsprechung für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 20.12.2006, Zl. 2004/08/0221). Für die Bejahung der persönlichen Abhängigkeit spricht des Weiteren das von Herrn M.A. absolvierte wöchentliche Arbeitspensum, zumal die von Ihm übernommene Verpflichtung ihn während dieser Zeit so in Anspruch nahm, dass er über diese Zeit auf längere Zeit nicht frei verfügen konnte und ihre Nichteinhaltung daher einen Vertragsbruch mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen dargestellt hätte (vgl. VwGH vom 20.02.1992, Zl. 89/08/0238). Im Hinblick auf die seitens des Vorarbeiters geführten Arbeitszeitaufzeichnungen unterlag Herr M.A. zudem der Kontrolle der bP.
Die in der gebotenen Gesamtabwägung des Weiteren zu berücksichtigenden Kriterien, wie Durchführung der Arbeit nach detaillierten planlichen Anweisungen der bP unter der koordinierenden Aufsicht und den Vorgaben des Vorarbeiters sowie laufende (Zwischendurch) Kontrolle der geleisteten Arbeit unterstreichen das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG.
Die als Tatbestandmerkmal im § 4 Abs. 2 ASVG neben der persönlichen Abhängigkeit geforderte wirtschaftliche Abhängigkeit findet nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2008/08/0233). Bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist sie die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 20. 09.2006, Zl. 2004/08/0110). Im vorliegenden Fall ist es überdies unbestritten, dass Herr M.A. lediglich über Kleinwerkzeug verfügte, nicht jedoch über die für die Montage der Lüftungsanlage erforderliche Hebebühne, welche von der bP zur Verfügung gestellt wurde und welche sowohl Herr I.F. und Herr M.A. verwendeten als auch der Vorarbeiter und der der Sozialversicherung gemeldete Arbeiter der bP. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass Herr M.A. wirtschaftlich abhängig war.
Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit des Herrn M.A. ergibt sich somit ein eindeutiges Überwiegen der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit gegenüber jenen der persönlichen Unabhängigkeit.
Im Übrigen kann gemäß ständiger Rechtsprechung bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/08/0267, 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, 04.06.2008, Zl. 2007/08/0252). Die von Herrn M.A. für die bP für den Zeitraum vom 12.10.2009 bis 04.02.2010 erbrachten Leistungen sind zweifelsohne als einfache manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten zu bewerten. Die Einbindung von Herrn M.A. in den Betrieb der bP sowie das Nichtvorliegen gegenläufiger Anhaltspunkte kann im Hinblick auf obige Ausführungen bzw. mangels gegenteiligem Vorbringen der bP hinsichtlich der Tätigkeiten von Herrn M.A. auf Baustellen außerhalb des Projekts XXXX als evident angenommen werden, zumal Herr M.A. nach den Feststellungen überdies weder über eine eigene betriebliche Organisation oder über nennenswerte Betriebsmittel verfügt hat.
Zum Einwand der bP, dass es zwar eine Zeitvorgabe gegeben habe, innerhalb welcher das Werk erstellt werden musste, es jedoch Herrn M.A. außerhalb des Zeitlimits überlassen gewesen sei, sich die ihm übertragenen Aufgaben selbst zeitlich einzuteilen, wird auf obige Ausführungen verwiesen, wonach man gemäß ständiger Judikatur dann nicht von einer freien Arbeitszeiteinteilung sprechen kann, wenn der Zeitpunkt der Arbeitserbringung letztlich an den Bedürfnissen des Dienstgebers (des Betriebes) orientiert sein muss, was hier der Fall ist.
Soweit die bP auf die Gewerbeberechtigung des Herrn M.A. verweist, ist zu erwidern, dass diesem formalen Umstand keinerlei Bedeutung für die Entscheidung der Frage zukommt, ob die hier maßgebliche Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübt worden ist (vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0012, und vom 12.09.2012, Zl. 2010/08/0133). In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass gegenständlich die behaupteten Berechtigungen die hier maßgeblichen Tätigkeiten ohnedies nicht umfassten.
Schließlich unterliegt das Eintreten der gesetzlichen Sozialversicherung auch nicht der vertraglichen Disposition. Die gesetzliche Sozialversicherung tritt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein, auch unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung und vom Willen der Vertragsparteien bezüglich der Versicherungspflicht, den Parteien kommt keine isolierte Zugriffsmöglichkeit auf die Rechtsfolge Pflichtversicherung zu. Im § 539a ASVG ist ausdrücklich normiert, dass für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (Vertragsbezeichnung) maßgebend ist.
Auf Grund der getroffenen Feststellungen und einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Beurteilung ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass Herr M.A. im relevanten Zeitraum von der bP gegen Entgelt in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG beschäftigt wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Qualifikation einer Beschäftigung als Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.
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