BVwG L501 2005624-1

L501 2005624-1Bundesverwaltungsgericht07.07.2015

Regest

Beitragsnachverrechnung, Versicherungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2005624-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L501.2005624.1.00

Spruch

L501 2005624-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Michael Metzler in 4020 Linz, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 06.09.2011, Zl. VR/RS de, zu DG-Kontonummer XXXX , betreffend die den Zeitraum 12.10.2009 bis 04.02.2010 umfassende Beitragsnachverrechnung für die Dienstnehmer XXXX und XXXX sowie Vorschreibung eines Betragszuschlages nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 23.06.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 34, 35, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 1, 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 6 Abs. 1 und 5, 46 Abs. 1 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 06.09.2011 wurde festgestellt, dass die bP als Dienstgeberin verpflichtet ist, für die Dienstnehmer XXXX (in der Folge Herr M.A.) und XXXX (in der Folge Herr I.F.) für den Beschäftigungszeitraum vom 12.10.2009 bis 04.02.2010 allgemeine Beiträge in Höhe von € 6.828,53, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in der Höhe von € 170,18 sowie einen Beitragszuschlag in Höhe von €

789,06 zu entrichten. Vor Anführung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurde im Spruch ausgesprochen, dass die dem Bescheid beigelegten Beitragsnachweisungen, die EDV-Beilage sowie die Berechnung der Verzugszinsen einen Bestandteil des Bescheides bilden.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei der am 14.01.2010 durch Organe des Finanzamtes XXXX auf der Baustelle des Firmengebäudes der Firma XXXX , durchgeführten Kontrolle die nicht als Dienstnehmer zur Pflichtversicherung gemeldeten Herren M.A. und I.F. angetroffen worden seien. Nach Abschluss entsprechender Erhebungen sei mit Bescheid vom 02.09.2011 betreffend Herrn M.A. und Bescheid vom 05.09.2011 betreffend Herrn I.F. festgestellt worden, dass diese im Zeitraum von 12.10.2009 bzw. 12.01.2010 bis 04.02.2010 als Dienstnehmer der bP der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG unterlegen seien. Die sozialversicherungsfrei belassenen Honorarzahlungen stellten Entgelte für das jeweilige Dienstverhältnis dar, sodass Beiträge nachzuverrechnen wären.

In ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid bestritt die bP das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Herrn M.A. und Herrn I.F., nicht jedoch die Richtigkeit der ermittelten Beitragsgrundlagen und die daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge samt Beitragszuschlag.

Die belangte Behörde übermittelte dem Landeshauptmann von Oberösterreich mit Vorlagebericht vom 02.03.2012 den Verfahrensakt samt Einspruch und Stellungnahme und wurde das Verfahren in weiterer Folge bis zur rechtskräftigen Feststellung des Vorliegens der ASVG-Pflichtversicherung betreffend Herrn M.A. und I.F. ausgesetzt.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht über. Der bP wurden mit Schreiben vom 17.04.2015 die Niederschriften über die beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in den Verfahren wegen Übertretung des ASVG und des AuslBG abgeführten Verhandlungen vom 19.11.2010 und 10.12.2010 zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 04.05.2015 teilte die bP mit, dass die Niederschriften vom 19.11.2010 und 10.12.2010 ein unmittelbares Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersetzen könnten und sie sich gegen die Verwertung dieser Aussagen ausspricht. Am 23.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Geschäftsführer sowie der Vorarbeiter der bP und die Herren M.A. und I.F. einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. L501 2005624-2/13E und Zl. L501 2005624-3/11E, wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Herrn XXXX (in der Folge Herr M.A.) für den Zeitraum 12.10.2009 bis 04.02.2010 und betreffend Herrn XXXX (in der Folge Herr I.F.) für den Zeitraum 12.01.2010 bis 04.02.2010 gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht. Herr M.A. und Herr I.F. waren weder in den jeweils genannten Zeiträumen noch zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe des Finanzamtes XXXX als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet.

Herr M.A. rechnete seine Arbeit mit der bP pauschal wie folgt ab:

Rechnung Nr. 25 für den Zeitraum 19.10.2009 - 31.10.2009 in Höhe von € 2.472,00; Rechnung Nr. 26 für den Zeitraum 02.11.2009 - 13.11.2009 in Höhe von € 2.460,00; Rechnung Nr. 27 für den Zeitraum 16.11.2009 - 27.11.2009 in Höhe von € 2.976,00; Rechnung Nr. 28 für den Zeitraum 01.12.2009 - 23.12.2009 in Höhe von € 4.188,00; Rechnung Nr. 01 für den Zeitraum 11.01.2010 - 28.01.2010 in Höhe von €

2. 556,00 und Rechnung Nr. 02 für den Zeitraum 01.02.2010 - 04.02.2010 in Höhe von € 936,00. Herr I.F. rechnete seine Arbeit stundenmäßig ab und stellte für den Leistungszeitraum Jänner 2010 (KW 2,3,4 und 5) einen Betrag in Höhe von € 3.245,00 in Rechnung. Die in Rechnung gestellten Beträge wurden seitens der bP sozialversicherungsfrei belassen.

Die festgestellten Beträge (ohne Aufrechnung als Bruttobeträge) bilden die Beitragsgrundlage für die Nachverrechnung der allgemeinen Beträge, wobei sowohl die für das Jahr 2009 und 2010 jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage als auch die Reduzierung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei niedrigen Einkommen berücksichtigt werden. Für Herrn M.A. wurde die Beitragsgrundlage zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge anhand der Nettobeträge errechnet. Der Beitragszuschlag wurde im Mindestausmaß - in der Höhe der Verzugszinsen - vorgeschrieben.

Nachverrechnung

Jahr

BGL

Beiträge

BV-Grundl.

BV-Beiträge

BZ

2009

€ 10.512,00

€ 4.194,29

€ 7.630,80

€ 116,75

€ 508,78

2010

€ 6.737,00

€ 2.634,24

€ 3.492,00

€ 53,43

€ 280,28

Gesamt

€ 6.828,53

€ 170,18

€ 789,06

Es sind somit allgemeine Beiträge in Höhe von € 6.828,53, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in Höhe von € 170,18 sowie ein Beitragszuschlag in Höhe von € 789,06 zu entrichten. Die Beiträge und der Beitragszuschlag ergeben einen Nachverrechnungsbetrag in Höhe von insgesamt € 7.787,77.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die hg. Akten L 501 2005624-1, -2 und -3 sowie den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG sind die allgemeinen Beitra¿ge am letzten Tag des Kalendermonates fa¿llig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fa¿llt, sofern die Beitra¿ge nicht gema¿ß Abs. 4 vom Tra¿ger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden.

[...]

Gemäß Abs. 2 leg.cit. schuldet die auf den Versicherten und den Dienstgeber [...] entfallenden Beitra¿ge der Dienstgeber [...]. Er hat diese Beitra¿ge auf seine Gefahr und Kosten zur Ga¿nze einzuzahlen.

Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

§ 6 Abs. 5 BMSVG: Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 bis 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG.

Gemäß § 113 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn eine Anmeldung nicht oder verspätet erstattet wurde oder das Entgelt nicht, zu niedrig oder verspätet gemeldet wurde. Der Beitragszuschlag darf unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners höchstens bis zum Doppelten des nachzuverrechnenden Betrages vorgeschrieben werden, mindestens jedoch in der Höhe der Verzugszinsen.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. L501 2005624-2/13E und Zl. L 501 2005624-3/11E, wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses von Herrn M.A. für den Zeitraum 12.10.2009 bis 04.02.2010 und betreffend Herrn I.F. für den Zeitraum 12.01.2010 bis 04.02.2010 gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bejaht. Herr M.A. und Herr I.F. waren weder in den jeweils genannten Zeiträumen noch zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe des Finanzamtes XXXX als Dienstnehmer der bP zur Sozialversicherung gemeldet.

Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich als erfüllt anzusehen und waren daher die der bP von Herrn M.A. und Herrn I.F. in Rechnung gestellten Beträge hinsichtlich des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraumes nachzuverrechnen. Die Entgelte wurden seitens der bP nicht gemeldet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages sind daher gleichfalls gegeben. Da weder gegen die ermittelten Beitragsgrundlagen noch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträgen sowie des Beitragszuschlages Einwände vorgebracht wurden und sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beträge nicht korrekt berechnet wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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